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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.03.1990
Aktenzeichen: T-62/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 3 |
1. Die mit den Verordnungen Nr. 3517/85 über die Einstellung spanischer und portugiesischer Staatsangehöriger aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals und Nr. 3018/87 über die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit getroffenen vorübergehenden Sondermaßnahmen verfolgen jeweils eigene Zwecke und stellen daher eigenständige Regelungen dar.
Daraus folgt, daß der Beamte, der auf der Grundlage der mit einer dieser Verordnungen getroffenen vorübergehenden Sondereinstellungsmaßnahmen eingestellt wurde, nicht die auch nur teilweise Anwendung der vorübergehenden Sondereinstellungsmaßnahmen beanspruchen kann, die in der anderen Verordnung getroffen wurden.
2. Die Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit ist eine Vereinigung belgischen Rechts und kann daher nicht als eine Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden.
Daraus folgt, daß die Indienstnahme und die Ernennung eines in Übersee tätigen Bediensteten der EGZ durch die Kommission eine Einstellung von ausserhalb der Organe darstellen und daß die Kommission die Einstufung des Bediensteten bei der EGZ, der zufolge der Betreffende bei seiner Einstellung als Beamter der Europäischen Gemeinschaften eingestuft worden ist, weder zu überprüfen noch gegebenenfalls zu ändern hat.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 27. MAERZ 1990. - JOSE MANUEL PINTO TEIXEIRA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EHEMALIGER EGZ-BEDIENSTETER - EINSTUFUNG BEI DER EINSTELLUNG ALS BEAMTER AUF PROBE - PORTUGIESISCHER STAATSANGEHOERIGER. - RECHTSSACHE T-62/89.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Mit Anstellungsvertrag vom 11. Dezember 1987 wurde der Kläger, ein portugiesischer Staatsangehöriger, vom 1. Februar 1988 an als Bediensteter der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( EGZ ) eingestellt, einer internationalen Gesellschaft belgischen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgt und der mit der königlichen Verordnung vom 15. September 1964 ( Moniteur belge vom 3.10.1964, S. 10536 ) Rechtspersönlichkeit verliehen wurde. Er wurde den Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt, um in einer Delegation der Kommission in den AKP-Ländern, den Ländern im südlichen und östlichen Mittelmeer oder den ALA-Ländern als Berater für Bauvorhaben tätig zu werden.
Dieser Vertrag wurde in Wirklichkeit nie erfuellt. Mit Schreiben des Leiters der Personalabteilung bei der Kommission vom 7. Januar 1988 wurde dem Kläger nämlich die Einstellung als Beamter der Kommission vorgeschlagen. Mit Fernschreiben vom 13. Januar 1988 nahm der Kläger dieses Angebot an. Mit Urkunde vom 10. Mai 1988 wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1988 zum Beamten auf Probe bei der Beklagten ernannt, und zwar als Verwaltungsrat mit Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1.
Diese Ernennung erfolgte in Durchführung der Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr. 3018/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über vorübergehende Sondermaßnahmen für die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit als Beamte der Europäischen Gemeinschaften.
2 Da der Kläger der Ansicht war, Anspruch auf eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 2, mit einer Verbesserung von zwölf Monaten zu haben, legte er mit Schreiben vom 28. April 1988, das am 16. Mai 1988 in das Register eingetragen wurde, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein.
3 Die Kommission wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom 26. September 1988 zurück, die dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 1988 mitgeteilt wurde.
4 Mit Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1989 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 1988 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Verfahren
5 Der Kläger hat sodann mit Klageschrift, die am 30. Januar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die Kommission erhoben.
6 Der Kläger beantragt,
1 ) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2 ) dementsprechend
2.1 ) die Entscheidungen der Beklagten betreffend seine Ernennung zum Beamten auf Probe und zum Beamten auf Lebenszeit aufzuheben, soweit sie seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe festlegen;
2.2 ). für Recht zu erkennen, daß er in diesen Ernennungsurkunden in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 2, mit einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von 12 Monaten einzustufen ist;
2.3 ) die Entscheidung über die Zurückweisung der am 16. Mai 1988 eingegangenen Beschwerde aufzuheben;
3 ) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7 Die Beklagte beantragt,
1 ) die Klage als unbegründet abzuweisen;
2 ) über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
8 Das schriftliche Verfahren ist vollständig vor dem Gerichtshof durchgeführt worden. Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat dieser die Rechtssache gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen.
9 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften darum gebeten, ihm etwaige protokollierte Vermerke, die die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3018/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 betreffen, zur Verfügung zu stellen. Der Rat hat dem Gericht in Beantwortung dieses Ersuchens mit einer Note, die am 5. März 1990 bei der Kanzlei eingegangen ist, den Text einer Erklärung der Kommission übersandt, die im Protokoll des Rates enthalten ist und derzufolge sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Einstellung von Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten "mit äusserster Sorgfalt darauf zu achten, daß, unbeschadet der Berücksichtigung dienstlicher Interessen, ein wünschenswertes geographisches Gleichgewicht erreicht wird ".
10 Die mündliche Verhandlung hat am 7. März 1990 stattgefunden. Die Parteivertreter haben zur Sache verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
Begründetheit
11 Der Kläger stützt seine Klage in erster Linie auf einen Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert : zum einen Verstoß gegen die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 über vorübergehende Sondermaßnahmen betreffend die Kriterien für die Ernennung in der Besoldungsgruppe und die Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung spanischer und portugiesischer Staatsangehöriger aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals und zum anderen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der in der unterschiedlichen Behandlung von Staatsangehörigen der iberischen Staaten liege.
12 Hilfsweise beruft sich der Kläger ausserdem zum einen auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts und zum anderen darauf, daß seine Einstufung mit den hierfür maßgeblichen Kriterien nicht in Einklang stehe.
Zu dem in erster Linie vorgebrachten Klagegrund
13 Der Kläger wirft der Kommission vor, daß sie seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3018/87 beschlossen habe.
14 Er begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung und seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 2, auf der Grundlage der genannten Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985, die gemäß der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr. 3517/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften erlassen wurde.
15 Der Kläger weist auf die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3018/87 hin, die wie folgt lautet : "Das Inkrafttreten dieser Verordnung berührt nicht die in der Verordnung ( EGKS, EWG, Euratom ) Nr. 3517/85 festgelegten vorübergehenden Sondermaßnahmen für die Einstellung spanischer und portugiesischer Staatsangehöriger als Beamte der Europäischen Gemeinschaften."
16 Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht verlangen, daß die Vorteile einer nach der Verordnung Nr. 3018/87 erfolgten Einstellung mit den Sondermaßnahmen kumuliert würden, die für spanische und portugiesische Staatsangehörige, die nach der Verordnung Nr. 3517/85 eingestellt würden, im Bereich der Einstufung gälten.
17 Es ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3018/87 mit ihrem Hinweis darauf, daß ihr Inkrafttreten die in der Verordnung Nr. 3517/85 festgelegten vorübergehenden Sondermaßnahmen nicht berührt, die Eigenständigkeit der für die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der EGZ erlassenen vorübergehenden Sondermaßnahmen auf der einen und die der anläßlich des Beitritts Spaniens und Portugals für die Einstellung erlassenen vorübergehenden Sondermaßnahmen auf der anderen Seite herausstellen will.
18 Die mit den beiden Verordnungen jeweils getroffenen vorübergehenden Sondereinstellungsmaßnahmen verfolgen somit jeweils eigene Zwecke und stellen daher eigenständige Regelungen dar.
19 Daraus folgt, daß der Beamte, der auf der Grundlage der mit einer der beiden Verordnungen getroffenen vorübergehenden Sondereinstellungsmaßnahmen eingestellt wurde, nicht die auch nur teilweise Anwendung der vorübergehenden Sondereinstellungsmaßnahmen beanspruchen kann, die in der anderen Verordnung getroffen wurden, zumal sich die mit den beiden Verordnungen getroffenen Einstellungsmaßnahmen ganz wesentlich dadurch unterscheiden, daß über die Ernennung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3517/85 nach einem Auswahlverfahren entschieden wird, während die Ernennung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3018/87 nach Stellungnahme eines Ad-hoc-Ausschusses erfolgt.
20 Aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen steht aber fest, daß sich der Kläger, als er am 13. Januar 1988 das Einstellungsangebot annahm, völlig dessen bewusst war, daß er auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3018/87 eingestellt würde, und daß er vor seinem tatsächlichen Dienstantritt nicht die Anwendung der mit der Verordnung Nr. 3517/85 getroffenen Einstellungsmaßnahmen verlangt hat.
21 Der erste Teil des in erster Linie vorgebrachten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
22 Dem zweiten Teil dieses Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend gemacht wird, der in der unterschiedlichen Behandlung von Staatsangehörigen der iberischen Staaten - je nachdem, ob sie gemäß der Verordnung Nr. 3517/85 oder der Verordnung Nr. 3018/87 eingestellt worden seien - liegen soll, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
23 Die Besonderheiten, die mit den beiden Einstellungsregelungen verbunden sind, finden ihre Rechtfertigung nämlich in der objektiv unterschiedlichen Lage eines Beamten auf der einen Seite, der im Rahmen einer Regelung eingestellt wurde, die die Verbeamtung der ehemaligen Bediensteten der EGZ betrifft und für jeden Beamten, der Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten ist, gelten, und eines spanischen oder portugiesischen Beamten auf der anderen Seite, der gemäß der Ausnahmeregelung eingestellt wurde, die anläßlich des Beitritts Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden.
24 Daraus folgt, daß der in erster Linie vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zu dem hilfsweise vorgebrachten Klagegrund
25 Für den ersten Teil dieses Klagegrundes, mit dem die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts geltend gemacht wird, trägt der Kläger vor, daß seine Einstufung verglichen mit der seiner Kollegen, die ebenfalls gemäß der Verordnung Nr. 3018/87 ernannt und in die Besoldungsgruppe A 7 eingestuft worden seien, diskriminierend sei. Für den zweiten Teil trägt er vor, daß seine Einstufung nicht mit den hierfür maßgebenden Kriterien in Einklang stehe, da sein Lebensalter ( 35 Jahre ), die Dauer seiner Berufserfahrung ( 11 Jahre ) und seine Universitätsausbildung ( 5 Jahre sowie ein Jahr postuniversitäres Studium ) zu berücksichtigen seien. Schließlich wirft er der Kommission vor, sie sei einfach von seinem Grundgehalt bei der EGZ ausgegangen, ohne zu prüfen, ob dieses nicht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft festgesetzt gewesen sei.
26 Die Beklagte weist dieses Vorbringen zurück, indem sie sich auf eine Übersichtstabelle über die Anfang 1988 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3018/87 eingestellten Bediensteten beruft. Sie fügt hinzu, daß die Indienstnahme von in Übersee tätigen Bediensteten der EGZ durch die Kommission, die eine Einstellung von ausserhalb der Organe sei, auf abweichenden Sondervorschriften beruhe, die die Anwendung jeder anderen Vorschrift ausschließe.
27 Was den ersten Teil dieses Klagegrundes betrifft, so kann das Gericht bei der Beurteilung, ob eine Diskriminierung des Klägers vorliegt, nur eine mit der des Klägers vergleichbare Situation berücksichtigen, nämlich im vorliegenden Fall die Einstufung der anderen Bediensteten, die zur selben Zeit wie er auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3018/87 ernannt wurden.
28 Die vorliegenden Informationen, die sich aus der von der Beklagten zu den Akten eingereichten Übersichtstabelle ergeben, ermöglichen dem Gericht die Feststellung, daß der Kläger gegenüber seinen Abeitskollegen nicht benachteiligt wurde.
29 Zum zweiten Teil des hilfsweise vorgebrachten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, daß der aufgrund der Verordnung Nr. 3018/87 ernannte Beamte nach Artikel 3 dieser Verordnung in die Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft wird, in der das Grundgehalt dem bei der EGZ bezogenen Grundgehalt entspricht. Demgemäß wurde der Kläger, der bei der EGZ in die Besoldungsgruppe III, Dienstaltersstufe 3, eingestuft war, bei der Kommission ordnungsgemäß in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, eingestuft.
30 Bereits bei der Prüfung des in erster Linie vorgebrachten Klagegrundes wurde darauf hingewiesen, daß für den Kläger allein die Vorschriften der Verordnung Nr. 3018/87 gelten. Es gibt daher kein anderes Einstufungskriterium, das durch die Entscheidung über die Einstufung des Klägers verletzt sein könnte.
31 Was schließlich die angebliche Verpflichtung der Kommission zur Überprüfung der Einstufung des Klägers bei der EGZ betrifft, so ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in mehreren Rechtssachen ( siehe die Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2447; vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523; vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314/86 und 315/86, De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Slg. 1988, 6013; vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 286/83, Alexis u. a./Kommission, Slg. 1989, 2445; und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 161/86, Jäger/Kommission, Slg. 1989, 2467 ) ausgeführt hat, daß die EGZ eine Vereinigung belgischen Rechts ist und daher nicht als eine Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden kann.
32 Daraus folgt, daß die Indienstnahme und die Ernennung des Klägers eine Einstellung von ausserhalb der Organe darstellten und daß die Kommission die Einstufung des Klägers bei der EGZ demzufolge nicht zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern hatte.
33 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der hilfsweise vorgebrachte Klagegrund ebenfalls nicht stichhaltig ist.
34 Die Klage ist daher abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die gemäß Artikel 11 des bereits genannten Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 für das Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT ( Vierte Kammer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird abgewiesen.
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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