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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: T-62/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 85 a.F.
EGV Art. 81
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Beschließt die Kommission, den bei ihr im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, so kann sie nicht nur die Reihenfolge festlegen, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen.

Das Ermessen der Kommission ist hierbei jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung des Ermessens der Kommission bei der Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann.

Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist.

( vgl. Randnrn. 36, 42 )

2. Die Kommission verfügt nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung, dass ein Händlervertrag den in der Verordnung Nr. 123/85 festgelegten Voraussetzungen für eine Gruppenfreistellung nicht entspricht und dass diese Verordnung demzufolge für diesen Vertrag nicht gilt. Zwar gilt etwas anderes für die Zuständigkeit für die Entziehung dieser Gruppenfreistellung gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85. Diese Vorschrift sieht jedoch keine rückwirkende Entziehung der Gruppenfreistellung vor. Das Gleiche gilt für Artikel 8 der Verordnung Nr. 1475/95, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 an die Stelle der Verordnung Nr. 123/85 getreten ist. Was Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 angeht, der unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Entziehung einer Freistellung zulässt, so gilt er nicht für die Entziehung von Gruppenfreistellungen, sondern für die Entziehung von Einzelfreistellungen.

( vgl. Randnr. 38 )

3. Was die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde im Bereich des Wettbewerbs durch die Kommission angeht, hat das Gericht vor allem festzustellen, ob sich aus der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde ergibt, dass die Kommission das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen, die notwendig sind, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82 EG) bestmöglich zu erfuellen, gegeneinander abgewogen hat.

In diesem Zusammenhang darf die Kommission bei einer Entscheidung über die Prioritäten bei der Behandlung der ihr vorliegenden Beschwerden bestimmte Situationen, die unter die ihr durch den Vertrag zugewiesene Aufgabe fallen, nicht als von vornherein von ihrem Tätigkeitsbereich ausgeschlossen ansehen. Insbesondere hat sich die Kommission in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu bilden.

Die Kommission darf bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in Bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen.

Das Gemeinschaftsinteresse an der Untersuchung einer Beschwerde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft entfällt nicht notwendigerweise, wenn die beanstandeten Praktiken eingestellt worden sind. Insbesondere hat die Kommission festzustellen, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen solcher Praktiken fortdauern und ob der Beschwerde aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder aufgrund von deren fortdauernden Wirkungen nicht ein Gemeinschaftsinteresse zukommt.

( vgl. Randnrn. 46-47, 50, 52 )

4. Die Kommission hat bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde diese nicht isoliert, sondern im Rahmen der Lage auf dem betroffenen Markt im Allgemeinen zu prüfen. Dass zahlreiche Beschwerden vorliegen, mit denen denselben Wirtschaftsteilnehmern ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden, gehört zu den Gesichtspunkten, die die Kommission bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen muss.

Auch hat die Kommission, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen eines Verstoßes nachweisen zu können, und das Ausmaß der dafür erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen beurteilt, alle ihr vorliegenden Beweismittel zu berücksichtigen und darf sich nicht darauf beschränken, die von jedem einzelnen Beschwerdeführer vorgelegten Indizien getrennt zu würdigen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass jede einzelne Beschwerde für sich allein genommen nicht auf ausreichende Beweise gestützt sei.

Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Verfahren zur Untersuchung der verschiedenen das Verhalten desselben Unternehmens betreffenden Beschwerden zu verbinden, da die Führung einer Untersuchung in ihr Ermessen fällt. Insbesondere kann das Vorliegen zahlreicher Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern, die zu verschiedenen Kategorien gehören, wobei es sich im Rahmen des Verkaufs von Kraftfahrzeugen um selbständige Wiederverkäufer, bevollmächtigte Vermittler und Vertragshändler handelt, nicht dem entgegenstehen, dass diejenigen Beschwerden zurückgewiesen werden, die auf der Grundlage der Indizien, über die die Kommission verfügt, als unbegründet oder ohne Gemeinschaftsinteresse erscheinen. In solchen Fällen kann die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden.

( vgl. Randnrn. 55-57 )

5. In einem Rechtsstreit zwischen einer Beschwerdeführerin und der Kommission nach der Einstellung eines Verfahrens über eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln kann es nicht als neuer Grund, der das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtfertigt, im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung angesehen werden, wenn als Anlage zur Klagebeantwortung der Kommission Erklärungen des Unternehmens, gegen das sich die Beschwerde richtet, vorgelegt werden, sofern die Kommission zuvor in einer Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin die Existenz dieser Erklärungen erwähnt hat.

( vgl. Randnr. 67 )

6. Zwar ist die Kommission verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen annimmt, rechtfertigt jedoch nicht notwendigerweise als solche schon die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus.

( vgl. Randnrn. 93-94 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2001. - Société de distribution de mécaniques et d'automobiles (Sodima) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Kraftfahrzeugvertrieb - Zurückweisung einer Beschwerde - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache T-62/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-62/99

Société de distribution de mécaniques et d'automobiles (Sodima), im Vergleichsverfahren, mit Sitz in Istres (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt D. Rafoni als Vergleichsverwalter, im vorliegenden Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt J.-C. Fourgoux, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch G. Marenco und L. Guérin, dann durch G. Marenco und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 5. Januar 1999, durch die eine auf Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) gestützte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin war seit 1984 als Peugeot-Vertragshändlerin tätig. Am 17. Dezember 1992 erklärte die Klägerin die Zahlungseinstellung. Die Automobiles Peugeot SA, die Kraftfahrzeuge der Marken Peugeot und Citroën herstellt (im Folgenden: PSA), kündigte den Händlervertrag am 23. Juli 1993. Am 24. Juli 1996 fiel die Klägerin in Konkurs.

2 Am 1. Juli 1994 reichte die Klägerin bei der Kommission gegen die PSA eine Beschwerde nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 12, S. 204) ein. Die Klägerin machte geltend, der von ihr geschlossene Händlervertrag sei sowohl in seiner Formulierung als auch in seiner Durchführung unvereinbar mit Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16). Darüber hinaus forderte die Klägerin die Kommission auf, die Vergünstigung der Gruppenfreistellung nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 zu entziehen und einstweilige Maßnahmen zu erlassen.

3 Die Kommission übermittelte der PSA am 5. August 1994 die Beschwerde der Klägerin mit einer Liste der der Beschwerde als Anlage beigefügten Belege zur Stellungnahme. Am 26. Oktober 1994 richtete die Kommission, bei der mehrere andere das Vertriebssystem der PSA betreffende Beschwerden anhängig waren, ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die PSA.

4 Da die PSA bei der Kommission die Übermittlung aller von der Klägerin vorgelegten Dokumente beantragt hatte, fragte die Kommission die Klägerin, ob sie aufgrund von Geschäftsgeheimnissen Einwände dagegen habe. Die Klägerin stimmte der Übermittlung der Dokumente unter dem Vorbehalt zu, dass diese nicht an Dritte weitergegeben oder in anderen Verfahren bei den Dienststellen der Kommission verwendet würden.

5 Die Klägerin beantragte bei der Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 und 16. Januar 1995, sodann mit Schreiben vom 23. Januar und 7. Februar 1995, ihr das an die PSA gerichtete Auskunftsersuchen und die Stellungnahme der PSA zu ihrer Beschwerde zu übermitteln, ohne eine Antwort zu erhalten.

6 Am 15. Februar 1995 beantwortete die PSA das Auskunftsersuchen der Kommission, widersprach aber einer Übermittlung ihrer Antworten an die Klägerin, da darin Geschäftsgeheimnisse enthalten seien. Am 23. Februar 1995 gab die PSA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme zur Beschwerde der Klägerin ab.

7 In einem Schreiben vom 1. März 1995 erinnerte die Klägerin daran, dass sie vergeblich die Übermittlung der Erklärung von PSA zu ihrer Beschwerde beantragt habe, und forderte die Kommission auf, den Vorgang schnell zu bearbeiten.

8 Nachdem die Klägerin die Kommission am 14. März 1995 gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) aufgefordert hatte, zu ihren Anträgen Stellung zu nehmen, erhob sie am 10. Oktober 1995 eine unter der Nummer T-190/95 in das Register eingetragene Klage, mit der sie erstens die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, zweitens die Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Weigerung, der Klägerin den Inhalt der Akten mitzuteilen, drittens die Nichtigerklärung einer angeblichen stillschweigenden Entscheidung über die Verbindung der Beschwerde der Klägerin mit anderen Beschwerden und viertens Schadensersatz beantragte. Nachdem die Kommission eine auf die Verspätung der Klage gestützte Einrede der Unzulässigkeit erhoben hatte, forderte die Klägerin die Kommission mit Schreiben vom 4. Januar 1996 dazu auf, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die PSA zu richten. Am 27. März 1996 erhob die Klägerin eine zweite unter der Nummer T-45/96 in das Register eingetragene Klage, deren Anträge mit den in der Rechtssache T-190/95 gestellten übereinstimmten.

9 Mit Schreiben vom 12. September 1995 leitete die Kommission ein kontradiktorisches Verfahren gemäß den dafür im Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (AKZO/Kommission, Slg. 1986, 1965) formulierten Grundsätzen und im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses 94/810/EGKS, EG der Kommission vom 12. Dezember 1994 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission (ABl. L 330, S. 67) gegenüber der PSA ein, um den Beschwerdeführern die Antworten der PSA auf das Auskunftsersuchen mit Ausnahme der unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Informationen übermitteln zu können. Dieses Verfahren führte zu einer durch Beschluss des Gerichts vom 2. Mai 1997 in der Rechtssache T-90/96 (Peugeot/Kommission, Slg. 1997, II-663) abgewiesenen Klage der PSA beim Gericht.

10 Am 27. Januar 1997 teilte die Kommission der Klägerin nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, 127, S. 2268) ihre Absicht mit, die Beschwerde zurückzuweisen. In der Anlage zu diesem Schreiben übermittelte die Kommission der Klägerin Auszüge aus der Antwort der PSA auf das Auskunftsersuchen, für die der Schutz durch das Geschäftsgeheimnis nicht beansprucht worden war. Am 13. März 1997 antwortete die Klägerin, sie sei nicht in der Lage, sich gebührend zu äußern, da ihr nur ein Teil der Akten übermittelt worden sei.

11 Am 10. Februar 1998 ergänzte die Kommission ihre Mitteilung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und stellte der Klägerin die im Zusammenhang mit den Antworten der PSA vom 15. Februar 1995 streitigen Unterlagen zur Verfügung. Die Klägerin antwortete darauf am 14. April 1998.

12 Mit Entscheidung vom 5. Januar 1999 wies die Kommission die Beschwerde zurück. Am 5. Februar 1999 beantragte der Anwalt der Klägerin wegen einer offensichtlichen Anomalie im Text der Entscheidung" Akteneinsicht. Mit Fernkopie vom 15. Februar 1999 forderte die Kommission ihn auf, anzugeben, worin diese Anomalie bestehe, damit sie auf diesen Antrag sachgerecht antworten könne. Am 16. Februar 1999 schickte der Rechtsanwalt der Klägerin ein neues Schreiben und fragte die Kommission, ob ihre Reaktion auf seinen Antrag auf Akteneinsicht als Ablehnung anzusehen sei. Mit Telefax vom 17. Februar 1999 teilte die Kommission mit, dass ihr Telefax vom 16. Februar 1999" (in Wirklichkeit vom 15. Februar) keine Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht darstelle, sondern die Kommission in die Lage versetzen solle, diesen Antrag zu bearbeiten.

13 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 2. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14 Mit Schriftsatz vom 25. März 1999 hat die Klägerin die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den verbundenen Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 beantragt. Da die mündliche Verhandlung in den letztgenannten Rechtssachen am 2. März 1999 stattgefunden hatte und die Rechtssachen entscheidungsreif waren, hat das Gericht beschlossen, die beantragte Verbindung nicht auszusprechen.

15 Mit Entscheidung vom 6. Juli 1999 ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden; die Rechtssache ist demzufolge dieser Kammer zugewiesen worden.

16 Durch Urteil der Ersten Kammer des Gerichts vom 13. Dezember 1999 sind die Klagen in den verbundenen Rechtssachen T-190/95 und T-45/96 abgewiesen worden. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-44/00 P (Sodima/Kommission, Slg. 2000, I-11231) zurückgewiesen worden.

17 Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. September 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

18 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- ihr zu bestätigen, dass sie sich das Recht vorbehält, gegen die Kommission eine Klage aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) zu erheben;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

- den Antrag, wonach das Gericht der Klägerin bestätigen soll, dass diese sich das Recht vorbehält, eine Klage aufgrund von Artikel 215 EG-Vertrag zu erheben, als unzulässig zurückzuweisen;

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Entnahme eines Dokuments aus den Akten

Vorbringen der Parteien

20 Die Kommission hat beantragt, aus den Verfahren ein von der Klägerin vorgelegtes Dokument zurückzuziehen, das die Kommission dem Gericht in den Rechtssachen übermittelt hatte, die zum Urteil vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-189/95, T-39/96 und T-123/96 (SGA/Kommission, Slg. 1999, II-3587) geführt haben. Sie macht geltend, dieses Dokument, nämlich ein von einem Mitarbeiter der Generaldirektion Wettbewerb verfasster innerdienstlicher Vermerk, der sich auf einige Würdigungen der von der Firma SGA als Anlage zu ihrer Beschwerde vorgelegten Beweismittel beziehe, sei versehentlich den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts im oben genannten Rechtsstreit als Anlage beigefügt worden. Die Kommission beruft sich auf die Entscheidung des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts, dieses Dokument aus den Akten der Rechtssache, die zum Urteil SGA/Kommission geführt hat, zu entfernen, und vertritt die Auffassung, die Gründe, die diese Entscheidung gerechtfertigt hätten, stuenden auch der Verwendung des streitigen Dokuments in der vorliegenden Rechtssache entgegen.

21 Die Klägerin macht geltend, die Vorlage des streitigen Dokuments sei legitim. Es sei der SGA zur Kenntnis gegeben worden; diese weise enge Verbindungen zur Klägerin auf, da sie bei der Kündigung des Händlervertrages der Klägerin mit der PSA geschaffen worden sei, um die Fortführung der Tätigkeiten der Klägerin als bevollmächtigter Kraftfahrzeughändler zu ermöglichen. Es sei daher normal, dass der Geschäftsführer der Klägerin, der gleichzeitig Geschäftsführer der Firma SGA gewesen sei, von diesem Dokument Kenntnis erhalten habe und es im vorliegenden Verfahren verwende. Die Klägerin bestreitet darüber hinaus, dass die Vorlage dieses Dokuments auf einem Versehen der Kommission beruhe. Die Entfernung dieses Dokuments aus den Akten der Rechtssache, die zu dem Urteil SGA/Kommission geführt habe, stehe seiner Vorlage in der vorliegenden Rechtssache nicht entgegen, da die Entscheidung über die Entfernung aus den Akten nach der Vorlage des streitigen Dokuments in der vorliegenden Rechtssache ergangen sei und das Dokument in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache SGA öffentlich erörtert worden sei.

Rechtliche Würdigung

22 Das Dokument, dessen Entfernung aus der Akte die Kommission beantragt, ist ein internes Dokument, mit dem die Entscheidung der zuständigen Stellen innerhalb dieses Organs vorbereitet werden soll. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung müssen die mit dieser Arbeit betrauten Stellen sich in derartigen Dokumenten frei ausdrücken können, ohne befürchten zu müssen, dass ihre vorbereitenden Stellungnahmen den Betroffenen oder der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden.

23 Aus diesem Grund bestimmt Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18): Die Kommission trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Akteneinsicht, wobei sie dafür Sorge trägt, dass Geschäftsgeheimnisse, interne Kommissionsunterlagen und andere vertrauliche Angaben geschützt bleiben." Aus denselben Gründen sieht der Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten, der dem Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) als Anhang beigefügt ist, vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, um den Schutz des Interesses des Organs in Bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten.

24 Im vorliegenden Fall hat die Erste Kammer des Gerichts in ihrem Urteil SGA/Kommission ausgeführt, dass sie in Anbetracht des Gesamtverhaltens der Vertreter der Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass das streitige Dokument durchaus versehentlich vorgelegt wurde. Der Gerichtshof hat in seiner das Rechtsmittel dieses Urteil zurückweisenden Entscheidung (Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache C-39/00 P, SGA/Kommission, Slg. 2000, I-11201) festgestellt, dass die Kammer unter diesen Umständen zu Recht die Entfernung dieses Dokuments aus den Akten beschlossen hatte. In der vorliegenden Rechtssache hat die Klägerin nichts vorgetragen, was die Zweite Kammer des Gerichts zu einer anderen Beurteilung veranlassen könnte.

25 Unter diesen Voraussetzungen darf die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache aus dem Versehen der Kommission in der Rechtssache, die zum Urteil SGA/Kommission geführt hat, nicht in der Weise Nutzen ziehen, dass sie sich auf das in der letztgenannten Rechtssache aus den Akten entfernte Dokument beruft. Die Gründe für die Entfernung des Dokuments aus der Akte der Rechtssache SGA, nämlich seine Eigenschaft als internes vorbereitendes Dokument und das Versehen der Kommission, gelten auch im vorliegenden Fall. Dass das Dokument in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt worden ist, bevor das Gericht beschlossen hat, es in der Rechtssache, die zum Urteil SGA/Kommission geführt hat, aus den Akten zu entfernen, ist für diese Begründung unerheblich.

26 Demzufolge ist dem Antrag der Kommission zu entsprechen und das von der Klägerin als Anlage 57 zur Klageschrift vorgelegte Dokument aus den Akten zu entfernen.

Zur Zulässigkeit

27 Die Kommission hält den Antrag, wonach das Gericht der Klägerin bestätigen soll, dass diese sich das Recht vorbehält, eine Schadensersatzklage gegen die Kommission zu erheben, für unzulässig. Die Klägerin sieht ihren Antrag als zulässig an.

28 Das Gericht stellt fest, dass es in Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglicht, einer Partei zu bestätigen", dass sie sich das Recht vorbehält, eine Klage zu erheben. Dieser Klageantrag ist daher unzulässig.

Zur Begründetheit

29 Die Klägerin stützt sich im Wesentlichen auf sieben Klagegründe.

Zum ersten, zweiten und sechsten Klagegrund

30 Der erste, der zweite und der sechste Klagegrund, mit denen die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, dass die Kommission ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Behandlung der Beschwerde verletzt habe, sind zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

31 Der erste Klagegrund ist im Wesentlichen in drei Teile gegliedert. Im ersten macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen die mit ihrer Rolle als Wettbewerbspolizei" zusammenhängenden Verpflichtungen aus Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstabe g EG), Artikel 89 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 85 EG), Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) und Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 verstoßen. Im zweiten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Verweisung der Beschwerde an die innerstaatlichen Gerichte sei unangebracht, da die Kommission eine ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf die Entziehung einer Gruppenfreistellung besitze. Im dritten Teil des Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, diese habe gegen ihre Verpflichtungen zur sorgfältigen und objektiven Prüfung der Beschwerde verstoßen und die Bedeutung der Beschwerde und der zahlreichen Unterlagen, durch die diese untermauert werde, nicht richtig beurteilt.

32 Mit ihrem zweiten Klaggrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet.

33 Mit ihrem sechsten Klagegrund beruft sich die Klägerin auf einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses. Sie unterstreicht die Schwere der geltend gemachten Zuwiderhandlungen, insbesondere der die Abschottung der Märkte und die vom Hersteller verfolgte Praxis gebundener Preise betreffenden Verstöße. Sie vertritt die Auffassung, die Kommission könne sich nicht auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25) berufen, um die Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen. Selbst wenn diese Verordnung die Hersteller in der Zukunft dazu habe veranlassen können, ihre Klauseln und ihre Praktiken zu ändern, gelte Artikel 85 des Vertrages für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht mehr in Kraft seien, die aber über ihr förmliches Erlöschen hinaus ihre Wirkungen entfalteten. Dies sei der Fall beim Händlervertrag der Klägerin, der durch seine Kündigung fixiert sei. Die Kommission müsse die Schwere und die Fortdauer der Wirkungen eines Verstoßes würdigen, wenn sie eine Entscheidung über eine Beschwerde treffe.

34 Die Kommission sei im Besitz zahlreicher Beweismittel gewesen, die ihr von mehreren Seiten zugeleitet worden seien und die den systematischen Charakter der Praktiken des Herstellers in Bezug auf die Abschottung der Märkte belegt hätten. Die Kommission habe eine Abschottung" der Verfahren vorgenommen und nicht die Gesamtheit der Beweismittel berücksichtigt. Mit dieser Rüge macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Beweismittel und des Gemeinschaftsinteresses an der Weiterverfolgung der Beschwerde begangen, dass sie die Beweismittel isoliert geprüft habe, ohne die zahlreichen anderen Beschwerden gegen die PSA zu berücksichtigen, mit denen sie befasst gewesen sei.

Rechtliche Würdigung

35 Die Pflichten der Kommission bei Behandlung einer Beschwerde sind durch eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts festgelegt worden (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-119/97 P, Ufex u. a./Kommission, Slg. 1999, I-1341, Randnrn. 86 ff.).

36 Aus dieser Rechtsprechung geht u. a. hervor, dass die Kommission, wenn sie beschließt, den bei ihr eingereichten Beschwerden unterschiedliche Prioritäten einzuräumen, nicht nur die Reihenfolge festlegen kann, in der die Beschwerden geprüft werden, sondern auch eine Beschwerde wegen mangelnden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen kann, es sei denn, dass die Beschwerde ihrem Gegenstand nach in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fällt (siehe Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-5/93, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1995, II-185, Randnrn. 59 und 60).

37 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Beschwerde vom 1. Juli 1994 beantragt hatte, dass die Kommission feststellen solle, dass der Peugeot-Händlervertrag den in der Verordnung Nr. 123/85 festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung nicht entspreche, und dass die Kommission Artikel 10 der Verordnung anwenden und dieser Vereinbarung die Gruppenfreistellung entziehen solle. Die Klägerin hatte außerdem den rückwirkenden Widerruf der Freistellung gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 verlangt.

38 Die Kommission verfügt nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Feststellung, dass ein Händlervertrag den in der Verordnung Nr. 123/85 festgelegten Voraussetzungen für eine Gruppenfreistellung nicht entspricht und dass diese Verordnung demzufolge für diesen Vertrag nicht gilt. Zwar gilt etwas anderes für die Zuständigkeit für die Entziehung dieser Gruppenfreistellung gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 123/85. Diese Vorschrift sieht jedoch keine rückwirkende Entziehung der Gruppenfreistellung vor. Das Gleiche gilt für Artikel 8 der Verordnung Nr. 1475/95, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 an die Stelle der Verordnung Nr. 123/85 getreten ist. Was Artikel 8 der Verordnung Nr. 17 angeht, der unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Entziehung einer Freistellung zulässt, ist hinzuzufügen, dass er nicht für die Entziehung von Gruppenfreistellungen, sondern für die Entziehung von Einzelfreistellungen gilt.

39 Eine Entziehung der Gruppenfreistellung mit Wirkung für die Zukunft würde der Klägerin, deren Händlervertrag mit der PSA im Juli 1993 gekündigt worden ist, keinen Vorteil verschaffen. Die Klägerin kann daher kein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 daran geltend machen, die Entziehung der Freistellung zu fordern.

40 Die Auffassung der Klägerin, dass die Kommission im vorliegenden Fall für die Behandlung der Beschwerde der Klägerin ausschließlich zuständig gewesen sei, ist somit nicht begründet.

41 Die Kommission verfügte folglich im vorliegenden Fall über ein Ermessen, aufgrund dessen sie die Beschwerde der Klägerin wegen Fehlens eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses zurückweisen konnte.

42 Dieses Ermessen der Kommission ist jedoch nicht unbegrenzt. So unterliegt die Kommission einer Begründungspflicht, wenn sie die weitere Prüfung einer Beschwerde ablehnt, wobei die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnrn. 89 bis 95). Diese Überprüfung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an die Stelle der Beurteilung durch die Kommission setzt, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die streitige Entscheidung nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und weder einen Rechtsfehler noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einen Ermessensmissbrauch aufweist (Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 80, und vom 13. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-9/96 und T-211/96, Européenne automobile/Kommission, Slg. 1999, II-3639, Randnr. 29).

43 Aus der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass diese Grundsätze von der Kommission verletzt worden wären. Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission das Vorbringen der Klägerin sorgfältig geprüft hat.

44 Dass in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich zu den zahlreichen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen Stellung genommen wird, kann diese Beurteilung nicht entkräften. Die Kommission braucht nämlich nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen, sondern es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg., 1996, II-961, Randnr. 104).

45 Die angefochtene Entscheidung enthält eine klare Darlegung der rechtlichen und tatsächlichen Überlegungen, aufgrund deren die Kommission das Vorliegen eines ausreichenden Gemeinschaftsinteresses verneint hat. Der zweite auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund greift demzufolge nicht durch.

46 Was die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung der Beschwerde angeht, hat das Gericht vor allem festzustellen, ob sich aus der Entscheidung ergibt, dass die Kommission das Ausmaß der möglicherweise von der behaupteten Zuwiderhandlung ausgehenden Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und den Umfang der Ermittlungen, die notwendig sind, um ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Artikel 85 und 86 (jetzt Artikel 82 EG) bestmöglich zu erfuellen, gegeneinander abgewogen hat (siehe Urteile des Gerichts Automec/Kommission, zitiert in Randnr. 42, Randnr. 86, und Tremblay u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 36, Randnr. 62, sowie das Urteil vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Riviera auto services u. a./Kommission, Slg. 1999, II-93, Randnr. 46).

47 In diesem Zusammenhang darf die Kommission bei einer Entscheidung über die Prioritäten bei der Behandlung der ihr vorliegenden Beschwerden bestimmte Situationen, die unter die ihr durch den Vertrag zugewiesene Aufgabe fallen, nicht als von vornherein von ihrem Tätigkeitsbereich ausgeschlossen ansehen. Insbesondere hat sich die Kommission in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu bilden (siehe Urteil Ufex u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 35, Randnrn. 92 und 93).

48 Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Schwere der geltend gemachten Verstöße in Bezug auf die Klauseln des Händlervertrages und die mit dessen Durchführung verbundenen Praktiken verkannt hätte.

49 Um im vorliegenden Fall entscheiden zu können, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorlag, hätte die Kommission sich zusätzliche Beweismittel verschaffen müssen, was wahrscheinlich Untersuchungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 11 f. der Verordnung Nr. 17 und insbesondere Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung erfordert hätte. Die Entscheidung der Kommission, wodurch die Untersuchungen, die dafür erforderlich sind, dass sie sich im vorliegenden Fall zu den von der Klägerin geltend gemachten Verstößen äußern könnte, den Einsatz erheblicher Mittel mit sich bringen würden, erscheint daher nicht als offensichtlich fehlerhaft.

50 Außerdem darf die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen der Ermittlungen zu einer Beschwerde die Notwendigkeit berücksichtigen, die Rechtslage in bezug auf das mit der Beschwerde gerügte Verhalten zu klären und die sich aus dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der verschiedenen von diesem Verhalten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen (siehe Urteil Européenne automobile/Kommission, zitiert in Randnr. 42, Randnr. 46).

51 In diesem Zusammenhang durfte die Kommission auf die Verordnung Nr. 1475/95 für ihre Auffassung verweisen, dass eine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin nicht erforderlich war, um den innerstaatlichen Gerichten und Behörden Hinweise für die Behandlung anderer den Kraftfahrzeugvertrieb betreffender Sachen zu geben.

52 Außerdem entfällt das Gemeinschaftsinteresse an der Untersuchung einer Beschwerde nicht notwendigerweise, wenn die beanstandeten Praktiken eingestellt worden sind (siehe Urteil Ufex/Kommission, zitiert in Randnr. 35, Randnrn. 92 ff.). Insbesondere hat die Kommission festzustellen, ob die wettbewerbswidrigen Wirkungen solcher Praktiken fortdauern und ob der Beschwerde aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder aufgrund von deren fortdauernden Wirkungen nicht ein Gemeinschaftsinteresse zukommt.

53 Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch nicht geltend gemacht, an der Untersuchung der Beschwerde bestehe kein Interesse mehr, weil die geltend gemachten Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit lägen. Sie hat sich auf die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte für die Entscheidung über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlungen und über eventuelle Konsequenzen in Form von Schadensersatz berufen.

54 Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht in der Lage wären, den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die sie aus den Artikeln 81 EG und 82 EG herleitet.

55 Was die auf die Abschottung" der verschiedenen Verfahren gegen die PSA und deren Vertragshändler gestützte Rüge angeht, so hat die Kommission bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde diese nicht isoliert, sondern im Rahmen der Lage auf dem betroffenen Markt im Allgemeinen zu prüfen. Dass zahlreiche Beschwerden vorliegen, mit denen denselben Wirtschaftsteilnehmern ähnliche Verhaltensweisen vorgeworfen werden, gehört zu den Gesichtspunkten, die die Kommission bei ihrer Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses berücksichtigen muss.

56 Auch hat die Kommission, wenn sie die Wahrscheinlichkeit, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der dafür erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen beurteilt, alle ihr vorliegenden Beweismittel zu berücksichtigen und darf sich nicht darauf beschränken, die von jedem einzelnen Beschwerdeführer vorgelegten Indizien getrennt zu würdigen, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass jede einzelne Beschwerde für sich allein genommen nicht auf ausreichende Beweise gestützt sei.

57 Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Verfahren zur Untersuchung der verschiedenen das Verhalten desselben Unternehmens betreffenden Beschwerden zu verbinden", da die Führung einer Untersuchung in ihr Ermessen fällt. Insbesondere kann das Vorliegen zahlreicher Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern, die zu verschiedenen Kategorien gehören, wobei es sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache um selbständige Wiederverkäufer, bevollmächtigte Vermittler und Vertragshändler handelt, nicht dem entgegenstehen, dass diejenigen Beschwerden zurückgewiesen werden, die auf der Grundlage der Indizien, über die die Kommission verfügt, als unbegründet oder ohne Gemeinschaftsinteresse erscheinen. Die getrennte Behandlung der verschiedenen Beschwerden kann daher als solche nicht als rechtswidrig angesehen werden (siehe entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnrn. 89 bis 95).

58 Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich nicht, dass die Kommission ihre Verpflichtung, das Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung gegenüber der PSA im allgemeineren Rahmen des Verhaltens von PSA auf dem Automobilmarkt der Gemeinschaft zu prüfen, verletzt hätte.

59 Nach alledem greifen auch der erste und der sechste Klagegrund nicht durch.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

Vorbringen der Parteien

60 Dieser Klagegrund ist in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil wirft die Klägerin der Kommission vor, dass diese es abgelehnt habe, der Klägerin trotz deren Aufforderung die der PSA aufgrund von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gestellten Fragen mitzuteilen. Sie unterstreicht ihr Interesse daran, diese Fragen bereits zu kennen, bevor sie die Antworten des Herstellers erfahre, und beruft sich auf den Grundsatz der Waffengleichheit. In der Erwiderung beanstandet sie außerdem, dass die Antwort der PSA auf ihr Auskunftsersuchen vom 15. Februar 1995 ihr erst am 10. Februar 1998 übermittelt worden sei.

61 Im zweiten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, sie habe die Akteneinsicht, die sie nach der angefochtenen Entscheidung beantragt habe, nicht erhalten. Sie ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet gewesen, der Kommission die näheren Angaben vorzulegen, die diese nach dieser Aufforderung verlangt habe.

62 In dem in der Erwiderung vorgebrachten dritten Teil dieses Klagegrundes rügt die Klägerin, dass die Erklärungen der PSA zu ihrer Beschwerde, für die die PSA keine vertrauliche Behandlung beantragt habe, ihr erst als Anlage zur Klagebeantwortung der Kommission übermittelt worden seien. Sie habe Interesse daran gehabt, sich zu diesem Dokument zu äußern, und äußert den Verdacht, dass es von der Kommission absichtlich verheimlicht worden sei.

63 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klägerin könne sich weder auf den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens noch auf den Grundsatz der Waffengleichheit berufen, da die Beschwerdeführer nur ein Recht auf beschränkte Akteneinsicht hätten, das im vorliegenden Fall beachtet worden sei.

Rechtliche Würdigung

64 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen eine Verletzung ihrer sich aus Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 ergebenden Verfahrensrechte geltend; diese Vorschriften räumen ihr u. a. ein Recht auf Anhörung durch die Kommission ein.

65 Was den ersten Teil des Klagegrundes angeht, reicht die Mitteilung der Antworten der PSA auf die Fragen der Kommission dafür aus, dass die Klägerin vom Inhalt der Fragen Kenntnis erlangen und Erklärungen dazu abgeben kann. Die Klägerin räumt aber ein, dass sie diese Antworten als Anlage zu der zusätzlichen Mitteilung vom 10. Februar 1998 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 erhalten hat. Sie konnte daher ihre Auffassung in Bezug auf dieses Dokument vor Erlass der angefochtenen Entscheidung geltend machen. Unter diesen Voraussetzungen kann weder der Umstand, dass die Klägerin keine gesonderte Mitteilung der der PSA gestellten Fragen erhalten hat, noch der Umstand, dass sie die Antwort der PSA nicht unmittelbar nach dem Ende des kontradiktorischen Verfahrens im Zusammenhang mit der Entscheidung 94/810 erhalten hat, die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung berühren.

66 Die Rüge, die darauf gestützt ist, dass der Klägerin nach der angefochtenen Entscheidung die Akteneinsicht verweigert worden sei, geht im Tatsächlichen fehl. Mit den zwei Telefax der Kommission vom 15. und 17. Februar werden nämlich lediglich nähere Angaben verlangt; die Akteneinsicht wird nicht verweigert. Sie können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission die Akteneinsicht von einer Antwort der Klägerin auf ihr Ersuchen um nähere Angaben abhängig gemacht hätte.

67 Der dritte Teil des Klagegrundes ist in der Erwiderung vorgebracht worden. Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Im vorliegenden Fall kann die Vorlage der Erklärungen der PSA als Anlage zur Klagebeantwortung der Kommission nicht als neuer Gesichtpunkt angesehen werden, der es rechtfertigen könnte, einen neuen Teil des Klagegrundes vorzutragen. Entgegen der Vermutung der Klägerin hat die Kommission ihr nämlich die Existenz dieses Dokuments niemals verheimlicht. Dieses ist insbesondere in der Mitteilung vom 27. Januar 1997 gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 erwähnt worden.

68 Da dieser Teil des Klagegrundes nicht als eine Erweiterung eines bereits vorher - ausdrücklich oder stillschweigend - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels angesehen werden kann, das einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist er für unzulässig zu erklären.

69 Im Übrigen braucht dieser Klagegrund unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht von Amts wegen geprüft zu werden.

70 Die drei Teile des dritten Klagegrundes sind demzufolge zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Fehler in Bezug auf die Abschottung der Märkte und Manipulation eines Beweismittels

Vorbringen der Parteien

71 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der Würdigung der Beweise begangen, die sie ihr hinsichtlich der Abschottung der Märkte durch die PSA vorgelegt habe.

72 Um die auf die Hindernisse für Paralleleinfuhren und die grenzüberschreitenden Verkäufe zwischen Vertragshändlern gestützte Rüge zurückzuweisen, habe die Kommission auf Dokumente", also auf mehrere Dokumente, Bezug genommen, während sie nur ein einziges von der Firma Peugeot Meiser in Brüssel herrührendes Dokument zitiert habe. Dies könne entweder bedeuten, dass der Klägerin die Kenntnis der anderen von der PSA vorgelegten Dokumente vorenthalten worden sei (und immer noch vorenthalten werde) oder dass die Kommission eine gravierend unzutreffende Behauptung aufgestellt habe, um die Firma Peugeot zu begünstigen und ihre Weigerung zu rechtfertigen, die Untersuchung fortzuführen.

73 Entgegen der Behauptung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung sei das von der Firma Peugeot Meiser herrührende Dokument nicht von der PSA, sondern von der Klägerin als Anlage zu ihrer Beschwerde vorgelegt worden. Auf diesem Schriftstück habe sich ein handschriftlicher Vermerk des Leiters dieser Firma befunden, wonach der von der Firma Peugeot Meiser angebotene Preis den genauen empfohlenen Hoechstpreisen des belgischen Tarifs" entsprochen habe, während die Tochtergesellschaft gewöhnlich dem kleinsten Bevollmächtigten Preisnachlässe" gewährt habe. Das Angebot sei daher in Wirklichkeit einer Ablehnung gleichgekommen, was die Kommission leicht dadurch hätte feststellen können, dass sie die Übermittlung des belgischen Tarifs verlangt hätte. Entweder hätten die Stellen der Kommission die Beschwerden und deren Anlagen nicht gelesen oder sie hätten einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung der Tatsachen begangen.

74 Außerdem bestreite die Kommission nicht, dass der Klägerin von Einfuhrtochtergesellschaften der PSA in Italien und in den Niederlanden in zwei Fällen Verkäufe verweigert worden seien, was genüge, um die Abschottung der Märkte nachzuweisen.

75 Die Klägerin macht ferner geltend, die Kommission habe die Erklärung, die die Geschäftsleitung der PSA gegenüber der Presse zu ihren Absichten in Bezug auf die Abschottung der Märkte abgegeben habe, zu Unrecht außer Acht gelassen, und unterstreicht, dass diese offiziellen Erklärungen in keiner Weise richtig gestellt oder dementiert worden seien.

Rechtliche Würdigung

76 Die Verweisung auf Dokumente" unter 4. b der angefochtenen Entscheidung, obwohl die Kommission an dieser Stelle nur ein einziges Dokument zitiert hat, genügt nicht, um einen offensichtlichen Fehler bei der Würdigung der die Abschottung der Märkte betreffenden Beweismittel zu belegen. Die dazu von der Kommission abgegebene Erklärung, wonach mit dieser Verweisung außer dem zitierten Dokument auch die Antwort der PSA auf das Auskunftsersuchen gemeint gewesen sei, ist nämlich von der Klägerin nicht entkräftet worden. Jedenfalls kann eine eventuelle sprachliche Ungenauigkeit nicht ausreichen, um die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig anzusehen.

77 Die auf die Manipulation des von der Firma Peugeot Meiser in Brüssel herrührenden Schriftstücks gestützte Rüge ist nicht begründet. Die Kommission hat nämlich - ohne dass ihr die Klägerin in diesem Zusammenhang widersprochen hätte - erklärt, dass dieses Schriftstück sowohl von der Klägerin als auch von der PSA vorgelegt worden sei und dass nur die von der Klägerin vorgelegte Kopie die oben genannten handschriftlichen Vermerke enthalten habe.

78 Dieses Schriftstück beweist auch nicht, dass die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes verkannt hätte, der aus Verkaufsweigerungen von Mitgliedern des Peugeot-Netzes gegenüber der Klägerin bestanden hätte. Die belgische Vertragshändlerin hat ein Preisangebot für das von der Klägerin verlangte Modell gemacht. Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann die Tatsache allein, dass sie keinen Nachlass auf den Preis des Fahrzeugs angeboten hat, einer Verkaufsweigerung nicht gleichgestellt werden. Hinzuzufügen ist, wie die Kommission zu Recht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass die Verordnung Nr. 123/85 die Hersteller verpflichtete, grenzüberschreitende Verkäufe zwischen den zu ihrem Netz gehörenden Vertragshändlern nicht zu verhindern. Dagegen stellte die Verordnung es den Vertragshändlern frei, Fahrzeuge an ihre in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kollegen zu verkaufen oder dies nicht zu tun. Dass ein Vertragshändler es vorgezogen hat, auf einen solchen grenzüberschreitenden Verkauf zu verzichten, statt seinem Kollegen einen Nachlass zu gewähren, kann daher im vorliegenden Fall nicht belegen, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt.

79 Es ist auch nicht möglich, festzustellen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie annahm, dass die gegenüber der Klägerin von den Einfuhrtochtergesellschaften der PSA in Italien und in den Niederlanden ausgesprochenen Verkaufsweigerungen zu den vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der PSA gehörten und dass die Rechtsstreitigkeiten, die sich darauf bezogen, vor die innerstaatlichen Gerichte gebracht werden konnten.

80 Schließlich ist die Rüge, die darauf gestützt ist, dass die Konsequenzen, die aus den Erklärungen der Geschäftsleitung der PSA gegenüber der Presse über ihre Absichten in Bezug auf die Abschottung der Märkte zu ziehen gewesen seien, verkannt worden seien, wegen mangelnder Genauigkeit unzulässig. Sie ist nämlich durch keine konkrete Verweisung auf die betreffenden Presseartikel untermauert, aufgrund deren das Gericht den Inhalt der Erklärungen prüfen könnte, auf die die Klägerin verweist. Zwar hat die Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren als auch während des Rechtsstreits zahlreiche Schriftstücke vorgelegt, zu denen auch Presseartikel gehören. Sie hat jedoch die Unterlagen, auf die sie die vorliegende Rüge stützen wollte, nicht identifiziert.

81 Der vierte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Wettbewerbswidrigkeit einiger in der Beschwerde beanstandeter Klauseln und Praktiken

Vorbringen der Parteien

82 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Subsumtion bestimmter Verhaltensweisen der PSA Rechtsfehler begangen. Sie beanstandet, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine Kategorie von Klauseln oder Praktiken erfunden" habe, die streng genommen nicht wettbewerbsbeschränkend" seien. Diese Zwischenkategorie gebe es im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht. Mit dieser Rüge ist die von der Kommission im Einleitungssatz der Nummer 5 der Begründung der Ablehnung der Beschwerde verwendete Formulierung gemeint, die wie folgt lautet:

Schließlich ist nicht bewiesen, dass die anderen in Ihrer Beschwerde aufgeworfenen Punkte vertragliche Klauseln oder Praktiken betreffen, die streng genommen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellen."

83 Sodann habe die Kommission die Wettbewerbswidrigkeit der in der Beschwerde angesprochenen Klauseln und Praktiken verkannt, insbesondere derjenigen, wonach dem Hersteller der Verkauf an bestimmte Käuferkategorien vorbehalten werde und die Preise von der PSA vorgeschrieben würden. Darüber hinaus habe die Kommission verkannt, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit der Vertragshändler einer tatsächlichen Lenkung durch die PSA gleichkomme und das in der Verordnung Nr. 123/85 vorgesehene Gleichgewicht zwischen Herstellern und Händlern verfälsche.

84 Die wettbewerbswidrige Wirkung der Vereinbarung werde durch die Kumulierung der von der PSA vorgegebenen Klauseln und Praktiken geschaffen oder verschärft, selbst wenn diese jeweils isoliert betrachtet, nicht zu schädlich seien. Die Klägerin beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96 (Cabour, Slg. 1998, I-2055), durch das bestimmte Klauseln in den Vertriebsverträgen von PSA verurteilt worden seien.

85 Die Kommission vertritt die Auffassung, die Klägerin habe nichts vorgetragen, aufgrund dessen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung bestritten werden könnte, da die beanstandeten Praktiken vor allem eine eventuelle Störung des vertraglichen Gleichgewichts beträfen.

Rechtliche Würdigung

86 Was die erste Rüge der Klägerin angeht, ist festzustellen, dass der oben genannte von der Klägerin beanstandete Satz nur eine Einleitung der darauf folgenden Ausführungen darstellt und nicht isoliert betrachtet werden darf. Aus der verwendeten Formulierung kann folglich kein Rechtsfehler abgeleitet werden.

87 Was die Praxis der Direktverkäufe durch den Hersteller angeht, hat die Kommission lediglich festgestellt, dass diese Praxis als solche nicht im Widerspruch zu den rechtlichen Bestimmungen stehe, ohne zum Vorliegen eines Verstoßes Stellung zu nehmen. Diese Feststellung ist nicht rechtsfehlerhaft, da sich aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 123/85 ergibt, dass die Gruppenfreistellung nicht von einem Verbot solcher Direktverkäufe abhängig ist. Die Kommission hat hinzugefügt, dass ein Verstoß dann festgestellt werden könne, wenn die Direktverkäufe zu einer Marktaufteilung führten; eine solche sei im vorliegenden Fall aber nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin hat nichts Konkretes vorgebracht, um diese Beurteilung zu entkräften.

88 Was die von der Klägerin behauptete Preisbindungspraxis der PSA angeht, verweist die Kommission auf Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 der neuen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1475/95, wonach die Freistellung nicht gilt, wenn der Hersteller... unmittelbar oder mittelbar die Freiheit des Händlers einschränkt, beim Weiterverkauf von Vertragswaren oder ihnen entsprechenden Waren Preise und Preisnachlässe selbst festzulegen". Sie unterstreicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Feststellung, dass solche Praktiken systematisch oder wiederholt auftreten, und dafür, die Folgerungen daraus zu ziehen. Mit dieser Argumentation macht die Kommission geltend, dass es an einem ausreichenden Gemeinschaftsinteresse daran fehle, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um eine Zuwiderhandlung der PSA in diesem Zusammenhang festzustellen. Wie oben in den Randnummern 46 bis 54 festgestellt worden ist, hat die Klägerin im vorliegenden Fall keinen offensichtlichen Fehler der Kommission in Bezug auf die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses dargetan.

89 Anhand dieser Erwägungen ist die Stellung der Kommission in Bezug auf die Rüge, dass die Freiheit der Wiederverkäufer hinsichtlich der Preise beeinträchtigt sei, zu beurteilen. Dabei hat die Kommission keine abschließende rechtliche Würdigung vorgenommen, sondern lediglich auf den Seiten 6 und 7 unter 5. c der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die PSA diesen Vorwurf bestreite. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als sie annahm, dass eine Zuwiderhandlung der PSA auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin nicht nachgewiesen werden könne und dass sie im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen sei, eine gründlichere Untersuchung dieses Vorwurfs vorzunehmen, da die Beschwerde insoweit kein ausreichendes Gemeinschaftsinteresse aufweise.

90 Schließlich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie annahm, dass die für Vertragsangelegenheiten zuständigen nationalen Gerichte in der Lage seien, die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit der Vertragshändler übermäßig sei und das in der Verordnung Nr. 123/85 vorgesehene Gleichgewicht zwischen Herstellern und Händlern verfälsche. Das Gleiche gilt für die kumulative Wirkung der der PSA vorgeworfenen Klauseln und Praktiken.

91 Die Klägerin hat folglich nicht nachgewiesen, dass die Würdigung durch die Kommission an Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern leidet. Der fünfte Klagegrund greift folglich nicht durch.

Zum siebten Klagegrund: Unangemessenheit der zwischen der Beschwerde und der angefochtenen Entscheidung abgelaufenen Zeitspanne

Vorbringen der Parteien

92 Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503) sei die Kommission verpflichtet, eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen. Dass zwischen ihrer Beschwerde und der ablehnenden Entscheidung ein Zeitraum von mehr als vier Jahren liege, sei nicht angemessen; dies rechtfertige die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

Rechtliche Würdigung

93 Zwar ist die Kommission nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über eine Beschwerde gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu entscheiden, die Überschreitung einer solchen Frist, sofern man sie als erwiesen annimmt, rechtfertigt jedoch nicht notwendigerweise als solche schon die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

94 Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Frist nur bei einer Entscheidung, durch die Verstöße festgestellt werden, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen, sofern erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (siehe Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, genannt PVC II", Slg. 1999, II-931, Randnrn. 121 und 122).

95 Außerdem hätte in einem Fall, in dem eine Beschwerdeführerin im Wettbewerbsrecht der Kommission vorwirft, diese habe gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist bei dem Erlass einer Entscheidung, durch die die Beschwerde zurückgewiesen wird, verstoßen, die Nichtigerklärung der Entscheidung aus diesem Grund lediglich eine zusätzliche Verlängerung des Verfahrens bei der Kommission zur Folge, was den Interessen der Beschwerdeführerin selbst zuwiderliefe.

96 Der siebte Klagegrund ist folglich nicht stichhaltig.

97 Der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist somit unbegründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

98 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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