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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.02.1992
Aktenzeichen: T-64/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 26
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
EWG/EAG BeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Innerhalb des Systems der Rechtsbehelfe der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts ist eine Schadensersatzklage - die einen gegenüber der Anfechtungsklage selbständigen Rechtsbehelf darstellt - nur zulässig, wenn ein vorprozessuales Verfahren nach den beamtenrechtlichen Vorschriften durchgeführt worden ist. Dieses Verfahrens ist unterschiedlicher Art, je nachdem, ob der zu ersetzende Schaden durch eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder aber durch ein Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter verursacht wurde.

Im ersten Fall obliegt es dem Betroffenen, sich fristgemäß mit einer Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme an die Anstellungsbehörde zu wenden. Im zweiten Fall dagegen muß das Verwaltungsverfahren mit der Stellung eines Antrags im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts beginnen, der auf eine Entschädigung gerichtet ist. Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Entscheidung dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden.

2. Das Gericht ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung eines von einem Beamten an die Anstellungsbehörde gerichteten Schriftstücks als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts oder als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 nicht an den Willen der Parteien gebunden.

Ergibt eine Prüfung des betreffenden Sachverhalts, daß das vom Kläger als Beschwerde bezeichnete Schriftstück eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Aufforderung enthält, eine Entscheidung zu treffen, und nicht als Rechtsbehelf gegen eine ausdrückliche oder stillschweigende, den Betroffenen beschwerende Maßnahme eingestuft werden kann, ist es als Antrag anzusehen.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 25. FEBRUAR 1992. - ANTONIO MARCATO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-64/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge

1 Der Kläger Antonio XX, ein ehemaliger Beamter der Kommission, hat mit Klageschrift, die am 4. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der er beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihm 1 470 000 BFR als Schadensersatz dafür, daß er gezwungen gewesen sei, seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, und 1 000 000 BFR als Entschädigung für Demütigungen und Schikanen, denen er ausgesetzt gewesen sei, zu zahlen.

2 Der 1928 geborene Kläger war Beamter der Besoldungsgruppe B 3 in der GD XIX der Kommission. Auf seinen Antrag wurde er zum 1. Mai 1990 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3 Da der Kläger nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden war, erhob er beim Gerichtshof zwei auf Aufhebung dieses Verzeichnisses gerichtete Klagen (Rechtssachen 317/88, nach Verweisung an das Gericht T-47/89, und 115/89, nach Verweisung T-82/89). Das Gericht wies die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig ab (Urteil vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231), hob aber die Entscheidung, mit der die Aufnahme des Klägers in diese Liste abgelehnt wurde, mit Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735) auf. Die Aufhebung begründete es damit, daß die streitige Entscheidung auf mündlichen Erklärungen beruhe, die der Assistent des Generaldirektors der GD XIX im Beförderungsausschuß abgegeben habe. Entgegen Artikel 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) seien diese Erklärungen weder schriftlich niedergelegt noch zur Personalakte des Klägers genommen worden. Der Kläger habe folglich sein Recht, zu ihnen Stellung zu nehmen, nicht ausüben können; dies stelle einen Verstoß gegen sein Recht zur Verteidigung dar. Das Gericht stellte ferner fest, daß der Kläger durch die Versetzung in den Ruhestand sein Interesse an der Aufhebung dieser Entscheidung insbesondere deshalb nicht verloren habe, weil er weiterhin die Möglichkeit habe, Ersatz des ihm möglicherweise aufgrund der streitigen Handlung entstandenen Schadens zu verlangen (Randnummer 54 des Urteils). Die beiden Urteile sind rechtskräftig.

4 Das Protokoll der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 15. und 16. Juni 1988, in der der Assistent des Generaldirektors die erwähnten Erklärungen gab, ist im Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 (a. a. O. Randnr. 7) wiedergegeben:

"Der Ausschuß nimmt die detaillierten Ausführungen des Vertreters der GD XIX in bezug auf das Verhalten des Herrn Marcato... zur Kenntnis. Er stellt fest, daß diese Stellungnahme auf der in früheren Haushaltsjahren von anderen Vertretern der GD XIX eingeschlagenen Linie liegt und sie somit bestätigt erscheint. Da der Ausschuß jedoch bemerkt hat, daß zwischen den Beurteilungen des Herrn Marcato eine gewisse Diskrepanz besteht, ist er der Auffassung, daß die Stellung des Betroffenen innerhalb der Hierarchie klar definiert werden sollte."

5 Die Beklagte hatte als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) zwei Protokolle von Gesprächen vorgelegt, die der Kläger im April und Juni 1989 mit seinen Vorgesetzten geführt hatte. Das Gericht beschloß mit Beschluß vom 6. Dezember 1989, diese Protokolle nicht zu berücksichtigen. In der Folge erhob der Kläger eine neue Klage, die im wesentlichen auf Aufhebung der beiden Protokolle und Gewährung eines symbolischen Ecu als Ersatz des angeblich erlittenen immateriellen Schadens gerichtet war. Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90 (Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731) als unzulässig ab, da ein Vorverfahren gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts nicht stattgefunden habe. Das Urteil ist rechtskräftig.

6 Der Kläger hat am 6. Februar 1991 bei der Kommission ein als "Beschwerde" bezeichnetes Schriftstück betreffend eine "Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts" eingereicht. In dem von der Kommission für die Eintragung sowohl von Anträgen wie von Beschwerden verwendeten Formular mit der Überschrift "Antrag/Beschwerde" ist keine dieser beiden Angaben gestrichen. Der Kläger beantragte mit dem fraglichen Schriftstück Schadensersatz, den er wie folgt bezifferte:

- finanzieller Verlust von monatlich 42 000 BFR während 35 Monaten oder 1 470 000 BFR, aufgrund der Tatsache, daß er gezwungen gewesen sei, seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu beantragen;

- Entschädigung in Höhe von 1 000 000 BFR für ihm über einen langen Zeitraum zugefügte Demütigungen und Schikanen, die zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt hätten.

7 Der Kläger stützte diese Ansprüche im wesentlichen darauf, daß zwei aufeinanderfolgende Assistenten des Generaldirektors der GD XIX, die Herren Leygüs und Brüchert, sowie sein unmittelbarer Vorgesetzter Herr Lemoine - die sich alle drei seiner Beförderung entgegengestellt hätten, indem sie sich innerhalb des Beförderungsausschusses kritisch über ihn geäussert hätten - eine "Verleumdungskampagne" gegen ihn geführt hätten. Der Kläger habe, nachdem er durch die Personalvertreter im Beförderungsausschuß erstmals von den Äusserungen des Herrn Lemoine unterrichtet worden sei, mit diesem im Juli 1985 über dessen Haltung gesprochen. Nach diesem Gespräch sei er bei seiner Arbeit auf Schwierigkeiten gestossen, die dazu geführt hätten, daß ihm andere Aufgaben übertragen worden seien, so daß er den Eindruck gehabt habe, in eine "Situation aktiver Inaktivität, also in Wirklichkeit 'auf ein Abstellgleis' " versetzt worden zu sein. Die von den Herren Leygüs, Brüchert und Lemoine geschaffene Situation habe ihn aufs Äusserste gereizt und zu einer echten psychischen wie physischen Erschöpfung geführt, so daß er gezwungen gewesen sei, drei Jahre vor dem vorgesehenen Zeitpunkt vorzeitig seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.

8 Die Kommission richtete am 15. Februar 1991 ein vorformuliertes Schreiben betreffend "Ihre Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts...", an den Kläger, in dem sie ihm mitteilte, welcher Abteilung und welchem Sachbearbeiter die Prüfung seiner Angelegenheit übertragen worden sei, und ihn auf die Möglichkeit einer Aussprache hinwies. Sie unterrichtete den Kläger jedoch mit Fernkopie vom 29. Mai 1991 davon, daß sein "Antrag Nr. 20/91 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts" am 5. Juni 1991 dem Referat "Interservices-réclamations" der Kommission vorgelegt werde. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, "daß die Regeln... über die Behandlung von Beschwerden im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind". Der Kläger wurde ersucht, der Kommission den Empfang dieses Schreibens durch Fernkopie zu bestätigen.

9 Der Kläger antwortete mit Fernkopie vom 30. Mai 1991 unter anderem wie folgt:

"Ich bedanke mich für Ihre auf meine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vom 6.2.1991 erfolgte Einladung..."

10 Die Sitzung des Referats Interservices der Kommission fand am 5. Juni 1991 statt. Der Kläger erhielt danach keine ausdrückliche Antwort der Verwaltung.

11 Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, die am 4. September 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

12 Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1991 gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, daß hierüber vorab entschieden wird. Der Kläger hat mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

13 Im Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

- die vorliegende Klage für zulässig zu erklären und demgemäß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

- jedenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dem Endurteil vorzubehalten und das Verfahren demgemäß fortzusetzen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Das Gericht (Fünfte Kammer) hält im vorliegenden Fall die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend, so daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet zu werden braucht.

Zur Zulässigkeit

15 Die Kommission macht zunächst geltend, daß sich der Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzklage im Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 auf den Schaden bezogen habe, den der Kläger dadurch erlitten haben könne, daß er nicht in das Verzeichnis der 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden sei, während die vorliegende Klage einen anderen Schaden betreffe.

16 Zur Begründung ihrer Einrede macht die Kommission geltend, die vorliegende Klage sei unzulässig, weil ihr kein vorprozessuales Verfahren gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorausgegangen sei. Sie sieht das am 6. Februar 1991 vom Kläger eingereichte und als "Beschwerde" bezeichnete Schreiben als Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an, dessen - am 5. Juni 1991 erfolgte - stillschweigende Ablehnung eine "beschwerende Maßnahme" darstelle. Da der Kläger nicht gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese stillschweigende Ablehnungsentscheidung Beschwerde eingelegt habe, sei die Klage gemäß Artikel 91 Absatz 2 unzulässig.

17 Bedeutungslos sei insofern, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Schadensersatzklage handele. Ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehöre, falle nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, sondern der Artikel 179 EWG-Vertrag sowie 90 und 91 des Statuts. Eine Schadensersatzklage sei daher unzulässig, es sei denn, ihr sei eine beschwerende Maßnahme vorausgegangen, die dann ihrerseits Gegenstand einer später zurückgewiesenen Beschwerde gewesen sein müsse. Sie verweist auf das Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 (Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, 511), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts dem Gemeinschaftsrichter eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung nur in Fällen verleihe, in denen ein Rechtsstreit über die Rechtmässigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 vorliege; ein Schadensersatzprozeß falle, wenn ein Aufhebungsantrag fehle, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts.

18 Ferner habe das Gericht mit seinem Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90 (Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731) entschieden, daß im Fall einer Klage, die auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, der durch ein Verhalten ohne Rechtswirkungen hervorgerufen worden sei, das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts mit einem Schadensersatzantrag des Betroffenen an die Einstellungsbehörde beginnen müsse; erst gegen die Ablehnung dieses Antrags könne sich der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts mit einer Beschwerde wenden.

19 Zwar mache der Kläger geltend, er habe eine Beschwerde und keinen Antrag eingereicht, wie er mit seiner bereits erwähnten Fernkopie vom 30. Mai 1991 bestätigt habe. In dem "Verhalten" der Herren Brüchert, Leygüs und Lemoine, gegen das sich diese Beschwerde richte, lägen jedoch keine beschwerenden Maßnahmen, da ihm die Entscheidungswirkung fehle. Wären in diesem Verhalten beschwerende Maßnahmen zu sehen, so wäre die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers jedenfalls verspätet, da es mehrere Jahre vor der Beschwerde stattgefunden habe.

20 Es sei gleichfalls unerheblich, daß der Kläger seine Beschwerde, wie er in seiner Klageschrift vortrage, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Erlaß des Urteils des Gerichts vom 5. Dezember 1990 eingereicht habe. Es sei unverständlich, wie der Kläger in diesem Urteil (das ihm Recht gebe) eine Maßnahme entdecken könne, die für ihn, nach Art einer beschwerenden Maßnahme, eine Beschwerdefrist eröffne.

21 Unter diesen Umständen hält die Kommission die vorliegende Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Schreibens vom 6. Februar 1991 (Antrag oder Beschwerde) für unzulässig.

22 Der Kläger macht in seiner Klageschrift geltend, das vorprozessuale Verfahren sei ordnungsgemäß abgelaufen, da er seine Beschwerde "innerhalb der Dreimonatsfrist seit Erlaß des Urteils vom 5. Dezember 1990" eingelegt habe und diese Beschwerde am 6. Juni 1991 stillschweigend zurückgewiesen worden sei. Sein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einer Schadensersatzklage könne nicht geleugnet werden; die diffamierenden Äusserungen über seine Person stellten beschwerende Maßnahmen dar.

23 Der Kläger macht in seiner Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit geltend, die vorliegene Klage betreffe nicht die von der Kommission zur Durchführung des Urteils vom 5. Dezember 1990 (Marcato, a. a. O.) getroffenen Maßnahmen, sondern sei auf eine selbständige Entschädigung gerichtet, zusätzlich zu derjenigen, die ihm gegebenenfalls aufgrund der Durchführung des erwähnten Urteils zustehen könne.

24 Hinsichtlich der Zulässigkeit der vorliegenden Klage verweist er zunächst auf Artikel 91 Absatz 1 letzter Satz des Statuts, nach dem der Gemeinschaftsrichter in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung habe. Er könne folglich selbständig den Ersatz seines Schadens verlangen, sofern er zuvor das Verfahren gemäß Artikel 90 des Statuts ausgeschöpft habe.

25 Artikel 90 sei im Zusammenhang mit einer Schadensersatzklage im Hinblick auf seine erste Funktion auszulegen, also im Hinblick darauf, daß er der Anstellungsbehörde die Möglichkeit gebe, zu den Schadensersatzansprüchen des Betroffenen vor Erhebung der Klage beim Gericht Stellung zu nehmen. Die wichtigste materiellrechtliche Voraussetzung für eine derartige Klage sei das Vorliegen eines Amtsfehlers; dieser könne in Gestalt einer Maßnahme mit Entscheidungscharakter oder als rein tatsächliche Maßnahme vorliegen. Die Beschwerde sei gegen jedes pflichtwidrige Verhalten gegeben, das einen Schaden verursache, unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme mit Entscheidungscharakter handele.

26 Im vorliegenden Fall bestehe dieses pflichtwidrige Verhalten in diffamierenden Äusserungen, die, ohne Maßnahmen mit Entscheidungscharakter zu sein, Kundgaben einer Schädigungsabsicht seien, und als solche einen Schadensersatzanspruch begründen könnten.

27 Im vorliegenden Fall sei es vollkommen unangemessen, von ihm zu verlangen, zunächst einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu stellen, um eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über seine Schadensersatzansprüche herbeizuführen. Im vorliegenden Fall gebe es nichts bei der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu beantragen, da ein derartiges Verfahren nur erforderlich sei, wenn der Betroffene eine Stellungnahme erstrebe, die zum Erlaß einer beschwerenden Maßnahme führen könne.

28 Das dem Schaden zugrunde liegende pflichtwidrige Verhalten sei vom Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 1990 festgestellt worden. Er habe unter diesen Umständen zu Recht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlaß dieses Urteils gegen dieses pflichtwidrige ihn beschwerende Verhalten Beschwerde eingelegt, um den Grundsatz einzuhalten, daß die Verwaltung von einer Streitigkeit Kenntnis haben müsse, ehe sie dem zuständigen Gericht vorgelegt werde.

29 Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Auffassung der Kommission, eine Schadensersatzklage sei notwendig gegenüber einer Aufhebungsklage akzessorisch. Die von der Kommission insoweit zitierten Feststellungen im Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 (Grasselli, a. a. O.) besagten nur, daß eine echte Streitigkeit zwischen dem Beamten und dem Organ gegeben sein müsse und daß die Streitsache dem Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden könne. Eine systematische Auslegung der Rechtsvorschriften ergebe nichts, was die Schlußfolgerung rechtfertige, daß der vom Gerichtshof im Rahmen der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag ausgesprochene Grundsatz der Selbständigkeit der Schadensersatzklage für Rechtsstreitigkeiten des Öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften nicht gelte. Dies sei nur in dem Sonderfall anders, in dem die Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrags gerichtet sei, der der Höhe nach genau dem Vorteil entspreche, der sich für den Kläger aus der Aufhebung einer Einzelfallentscheidung ergebe; dies sei hier nicht der Fall.

30 Zunächst ist die auf das Urteil vom 30. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 (Grasselli, a. a. O.) gestützte Auffassung der Kommission zurückzuweisen, daß im Bereich der Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten eine Schadensersatzklage nur in Verbindung mit einem Aufhebungsantrag zulässig sei. Wie der Gerichtshof später, namentlich in seinem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1182) entschieden hat, sind nämlich die Anfechtungsklage und die Schadensersatzklage selbständige Rechtsbehelfe, und zwar nicht nur bei Klagen nach Artikel 173 und 178 EWG-Vertrag, sondern auch bei Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten, wie sie in Artikel 179 EWG-Vertrag genannt sind. Es steht einem Kläger daher frei, - unter Einhaltung des Verfahrens nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts - eine von beiden oder beide Klagearten gemeinsam zu wählen.

31 Ob die vorliegende Schadensersatzklage zulässig ist, hängt also davon ab, ob ein vorprozessuales Verfahren gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts durchgeführt wurde.

32 Hinsichtlich des durchzuführenden vorprozessualen Verfahrens unterscheidet das Statut, ob der zu ersetzende Schaden durch eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts oder aber durch ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter verursacht wurde.

33 Im ersten Fall hängt die Zulässigkeit der Schadensersatzklage davon ab, ob der Betroffene sich fristgemäß mit einer Beschwerde wegen der seinen Schaden verursachenden Maßnahme an die Anstellungsbehörde gewandt und die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zurückweisung dieser Beschwerde erhoben hat (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, a. a. O.). Im zweiten Fall dagegen umfasst gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts das der Schadensersatzklage vorgeschaltete Verwaltungsverfahren zwei Abschnitte. Zunächst muß der Betroffene bei der Anstellungsbehörde eine Entschädigung beantragen. Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Entscheidung dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O., Randnrn. 50 ff. und Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, Slg. 1987, 1877, 1901).

34 Der Kläger macht zu diesem Erfordernis eines vorprozessualen Verfahrens in zwei Abschnitten geltend, zur Erreichung der Zielsetzung des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts - Unterrichtung der Anstellungsbehörde über die Beanstandungen des Betroffenen, um eine aussergerichtliche Regelung der Streitigkeit zu ermöglichen oder zu begünstigen - sei es ausreichend, daß der Betroffene vor Erhebung der Schadensersatzklage bei der Anstellungsbehörde gegen Verhaltensweisen, die, ohne Rechtswirkungen hervorzurufen, Amtsfehler darstellten, die einen Schaden verursacht hätten, Beschwerde einlege. Diese Auffassung ist jedoch mit dem Wortlaut der Artikel 90 und 91 des Statuts und mit dem dort geregelten System der Rechtsbehelfe unvereinbar. Im Rahmen dieses Systems ist eine Anrufung des Gemeinschaftsrichters nur möglich, wenn eine Maßnahme mit Rechtswirkungen gegebenenfalls eine stillschweigende Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags ergangen und die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Maßnahme zurückgewiesen worden ist. Dagegen reicht es beim Fehlen einer derartigen Maßnahme nicht aus, daß der Betroffene die Entschädigung erstmals mit seiner Beschwerde beantragt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, a. a. O.).

35 Zudem ist die vom Kläger gegebene Auslegung des Statuts im Fall einer Serie schädigender Ereignisse mit dem System der Fristen des Artikels 90 des Statuts unvereinbar. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts beginnt die Beschwerdefrist je nach Lage des Falls zu genau festgelegten Zeitpunkten. Die Bekanntgabe der Maßnahme, die Mitteilung der Entscheidung, der Tag, an dem der Betreffende davon Kenntnis erhielt, oder der Ablauf einer Frist sind präzise Gesichtspunkte, die eine genaue Festlegung des Fristbeginns ermöglichen. Bei einer Serie schädigender Ereignisse fehlt ein derartiger eindeutig festgelegter Zeitpunkt offensichtlich. Damit ist also ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts im Interesse der Rechtssicherheit offensichtlich erforderlich.

36 Der Kläger macht geltend, im vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls um eine Serie von - ihm sämtlich als Amtsfehler angesehenen - Ereignissen geht, habe der Lauf der Frist im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato, a. a. O.) begonnen. Das Statut enthält jedoch keine Vorschrift, nach der für den Beginn einer Beschwerdefrist auf den Zeitpunkt der Verkündung eines Urteils abgestellt werden kann. Die Verkündung des genannten Urteils entband also den Kläger nicht davon, das im Statut geregelte vorgerichtliche Verfahren einzuhalten.

37 Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe am Tag der Verkündung des genannten Urteils von den von ihm angeführten Ereignissen Kenntnis erlangt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht in der vom Kläger zitierten Randnummer 7 des Urteils vom 5. Dezember 1990 nur einen Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Beförderungsausschusses vom 15. und 16. Juni 1988 zitiert hat. Dieses Protokoll befand sich schon in der Anlage zu der von der Kommission in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) eingereichten Klagebeantwortung vom 28. März 1989. Der Kläger hat also von den fraglichen Ereignissen lange vor dem Erlaß des Urteils des Gerichts vom 5. Dezember 1990 Kenntnis erlangt.

38 Die Auffassung des Klägers, im Rahmen einer Schadensersatzklage könne gegen jedes einen Amtsfehler begründende Verhalten, unabhängig davon, ob es Entscheidungscharakter habe oder rein tatsächlicher Natur sei, Beschwerde eingelegt werden, ist daher nicht stichhaltig.

39 Es ist also zu prüfen, ob das dem Schaden, für den der Kläger Ersatz verlangt, angeblich zugrunde liegende Ereignis eine beschwerende Maßnahme darstellt.

40 Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ergibt sich aus angeblich diffamierenden Äusserungen, die in den Promotionsausschüssen während verschiedener Haushaltsjahre über ihn gemacht worden seien, und aus den "Demütigungen und Schikanen", denen er ausgesetzt gewesen sei. Wie der Kläger jedoch selbst einräumt, ist ein derartiges Verhalten rein tatsächlicher Natur und hat keinen Entscheidungscharakter. Es konnte daher die Rechtslage des Klägers nicht beeinträchtigen.

41 Keine Rolle spielt insoweit, daß die vorliegende Schadensersatzklage im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 erhoben worden ist. Der Kläger stützt sich auf dieses Urteil zum Nachweis des Vorliegens bestimmter Amtsfehler, die der in der Rechtssache T-82/89 angefochtenen Entscheidung vorausgegangen seien und nicht nur diese Entscheidung rechtswidrig gemacht, sondern ihm ausserdem einen über deren Folgen hinausgehenden Schaden zugefügt hätten. Diese tatsächlichen Vorgänge erhalten jedoch nicht dadurch Entscheidungscharakter, daß sie das Gericht bei seiner Feststellung berücksichtigt hat, daß die Entscheidung, die sie vorbereiteten, rechtswidrig ist. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden beruht also nicht auf beschwerenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Folglich ist nach dem Statut im vorliegenden Fall ein Vorverfahren in zwei Abschnitten erforderlich.

42 Der Kläger musste also zunächst einen Antrag auf Ersatz des von ihm behaupteten Schadens stellen.

43 Der Kläger reichte am 6. Februar 1991 ein als "Beschwerde" bezeichnetes Schriftstück ein und bestätigte mit seiner Fernkopie vom 30. Mai 1991, daß er sich mit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an die Anstellungsbehörde habe wenden wollen. Zwar hatte der Kläger nicht die Absicht, einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu stellen, doch ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des vom Kläger eingereichten Schriftsatzes als "Antrag" oder "Beschwerde" nicht an den Willen der Parteien gebunden ist (vgl. Beschluß des Gerichts vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763, Randnummer 25).

44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das vom Kläger eingereichte, als "Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts" bezeichnete Schriftstück Merkmale aufweist, die ihrem Wesen nach eher zu einem Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts als zu einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 passen. So begehrt der Kläger damit die Zahlung von 2 470 000 BFR. Mit dem fraglichen Schreiben beantragt er, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung erlässt, mit der ihm dieser Betrag gewährt wird. Die an die Anstellungsbehörde gerichtete Aufforderung zum Erlaß einer Entscheidung ist jedoch typischerweise Inhalt eines Antrags gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts. Dagegen ist typischer Inhalt einer Beschwerde ein Antrag an die Anstellungsbehörde, eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung, die sie bezueglich des Beamten getroffen hat, aufzuheben. Der Kläger beantragte jedoch mit dem fraglichen Schreiben nicht, daß die Anstellungsbehörde eine Maßnahme, die sie ihm gegenüber getroffen hat, aufhebt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich also sowohl von einer Situation, in der eine Entschädigung und zugleich die Aufhebung einer beschwerenden Maßnahme beantragt wird (vgl. etwa Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, a. a. O.), als auch von einer Situation, in der ein Beamter beantragt, daß die Anstellungsbehörde eine angebliche Entscheidung aufhebt, die ihn in Wirklichkeit nicht beschwert (vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O.). In den beiden letztgenannten Fällen lässt sich der Schriftsatz des Beamten als Beschwerde einstufen, obwohl diese möglicherweise unzulässig ist. Im vorliegenden Fall hat der vom Kläger eingereichte Schriftsatz dagegen nicht den Inhalt einer Beschwerde.

45 Das Schreiben vom 6. Februar 1991 stellte also entgegen seiner Bezeichnung als "Beschwerde" durch den Kläger in Wirklichkeit einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts dar. Zudem setzte die Kommission den Kläger hiervon mit ihrer Fernkopie vom 29. Mai 1991 in Kenntnis, auch wenn sie in ihrem Schreiben vom 15. Februar 1991 die Bezeichnung Beschwerde gebrauchte.

46 Dieser Antrag ist gemäß Artikel 90 Absatz 1 am 6. Juni 1991 stillschweigend abgelehnt worden. Auf diese Ablehnungsentscheidung hin ist keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erfolgt. Ein vorgerichtliches Verfahren gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts hat in der Folge nicht stattgefunden. Die vorliegende Schadensersatzklage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 25. Februar 1992.

Ende der Entscheidung

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