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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: T-65/96 DEP
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 92 § 1
Verfahrensordnung Art. 91 b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die von den Beteiligten ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muss der Gemeinschaftsrichter insofern die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten und Beistände, die an dem streitigen Verfahren beteiligt waren, und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen. Er braucht zu diesem Zweck weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Festsetzung der einem Streithelfer entstandenen Kosten ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Aufgabe eines Streithelfers im Verfahren durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er beigetreten ist, deutlich erleichtert wird. Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage.

Obwohl grundsätzlich nur die Vergütung eines Anwalts als unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts fallend angesehen werden kann, ist schließlich gleichwohl unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, wesentlich auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren.

( vgl. Randnrn. 18-20, 28 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2001. - Kish Glass & Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Kostenfestsetzung - Für das Verfahren notwendige Aufwendungen der Parteien - Anwaltshonorar. - Rechtssache T-65/96 DEP.

Parteien:

In der Rechtssache T-65/96 DEP

Kish Glass & Co. Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigter: M. Byrne, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, R. Caudwell und B. Doherty als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Pilkington United Kingdom Ltd mit Sitz in Saint-Helens, Merseyside (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: J. Kallaugher, Solicitor, sowie die Rechtsanwälte A. Weitbrecht und M. Hansen, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Festsetzung der von der Klägerin der Streithelferin Pilkington United Kingdom Ltd gemäß dem Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96 (Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885) zu erstattenden Kosten

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Die Kish Glass & Co. Ltd (nachstehend: Kish Glass) hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1996 (IV/34.193 - Kish Glass) zur Zurückweisung ihrer Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 30. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts dem Streithilfeantrag der Pilkington United Kingdom Ltd (nachstehend: Pilkington) zur Unterstützung der Anträge der Kommission stattgegeben.

2 Mit Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96 (Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885) hat das Gericht die Klage abgewiesen und Kish Glass die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 10. August 2000 hat das Gericht Kish Glass die Pilkington entstandenen Kosten auferlegt.

3 Am 15. Juni 2000 hat Kish Glass Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 eingelegt. Das Rechtsmittelverfahren ist beim Gerichtshof anhängig.

4 Aufgrund des Beschlusses der Gerichts vom 10. August 2000 hat Kish Glass vom Prozessbevollmächtigten von Pilkington eine Kostennote über 4 946 703 BEF erhalten.

5 Kish Glass hat mit Antrag, der am 12. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Kostenfestsetzungsantrag auf Feststellung gestellt, dass die Pilkington zu erstattenden erstattungsfähigen Kosten sich auf 400 000 BEF belaufen.

6 Mit Schreiben, das bei der Kanzlei des Gerichts am 7. März 2001 eingegangen ist, hat die Kommission darauf verzichtet, eine Stellungnahme abzugeben.

7 Am 7. März 2001 hat Pilkington ihre Stellungnahme eingereicht und beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 4 946 703 BEF festzusetzen.

Rechtslage

Vorbringen der Beteiligten

8 Kish Glass ist erstens der Auffassung, dass der von Pilkington für die erstattungsfähigen Kosten geforderte Betrag angesichts der Tatsache, dass sie Streithelferin im Hauptverfahren gewesen sei, überhöht sei.

9 Zweitens macht sie geltend, dass die als Anwaltshonorar geschuldeten Kosten sich auf diejenigen Kosten beschränken müssten, die für das schriftliche und mündliche Verfahren vor dem Gericht erforderlich gewesen seien, und nicht die Kosten umfasse, die nicht im Zusammenhang mit dem Streithilfeverfahren stuenden. Insofern betreffe ein Teil der von Pilkington in Rechnung gestellten Auslagen die Überprüfung einer von der Gesellschaft Lexecon erstellten Studie. Diese Studie habe keine Rolle im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht gespielt, so dass die entsprechenden Auslagen nicht als erstattungsfähige Kosten angesehen werden könnten. Dasselbe gelte für die Honorare, die für Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, die nach der mündlichen Verhandlung erbracht worden seien, als weder von den Parteien noch von der Streithelferin für den weiteren Ablauf des Verfahrens vor dem Gericht eine Äußerung verlangt gewesen sei.

10 Kish Glass trägt drittens vor, dass die von Pilkington in Rechnung gestellten Anwaltshonorare für die Ausarbeitung des Streithilfeantrags und der im schriftlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu den ihr selbst von ihren eigenen Anwälten in Rechnung gestellten Honoraren überhöht und unverhältnismäßig seien.

11 Schließlich habe sich Pilkington während des Verfahrens von vier Seniorpartnern einer Anwaltskanzlei rechtlich vertreten lassen, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem enthalte jede der an Pilkington geschickten Rechnungen einen mit Network Services" bezeichneten Posten; die betreffenden Beträge dürften nicht als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt werden, da es sich um allgemeine Auslagen handele, die normalerweise von den Kanzleien übernommen würden.

12 Pilkington entgegnet, dass die von ihr für das Hauptverfahren aufgewandten Kosten angesichts der Bedeutung, die der Rechtssache für ihre eigenen Interessen zukomme, und der Komplexität der aufgeworfenen Fragen nicht überhöht seien.

13 Insbesondere habe der Streithilfeantrag die detaillierte Analyse der von der Kommission durchgeführten Untersuchung erfordert, und zwar sowohl unter juristischen wie auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Überdies habe das Abfassen der Streithilfeschriftsätze, das Studium der von den anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze und die Vorbereitung der Schlussausführungen für die mündliche Verhandlung sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung selbst ein gründliches Studium der Rechtssache und der einschlägigen Rechtsprechung verlangt.

14 Im Übrigen habe sie es für erforderlich gehalten, das Wirtschaftsforschungsunternehmen Lexecon zu beauftragen, soweit das Hauptverfahren sich im Wesentlichen mit der Frage der Bestimmung des relevanten Marktes befasst habe. Ein Wirtschaftswissenschaftler von Lexecon habe ihre Anwälte insbesondere während der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1999 unterstützt.

15 Schließlich macht Pilkington geltend, dass sie nach Erlass des Urteils des Gerichts vom 30. März 2000 gezwungen gewesen sei, einen Antrag nach Artikel 85 der Verfahrensordnung zu stellen, um eine Entscheidung des Gerichts über ihre Kosten als Streithelferin herbeizuführen.

Würdigung durch das Gericht

16 Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bestimmt:

Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss."

17 Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte" als erstattungsfähige Kosten.

18 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter nicht die von den Beteiligten ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2; Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in den Rechtssachen T-18/89 und T-24/89 DEP, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1992, II-153, Randnr. 13, vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36, und vom 7. März 2000 in der Rechtssache T-2/95 DEP, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, II-463, Randnr. 21).

19 Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, muss der Gemeinschaftsrichter die Umstände des Einzelfalls frei würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der Bevollmächtigten und Beistände, die an dem streitigen Verfahren beteiligt waren, und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung tragen. Er braucht zu diesem Zweck weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen dem betroffenen Beteiligten und seinen Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschlüsse Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 3, und Tagaras/Gerichtshof, Randnr. 13; Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, vom 24. März 1998 in der Rechtssache T-175/94 DEP, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1998, II-601, Randnr. 10, und Industrie des poudres sphériques/Rat, Randnr. 22).

20 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Aufgabe eines Streithelfers im Verfahren durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er beigetreten ist, deutlich erleichtert wird (Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Februar 1993 in der Rechtssache C-191/86 DEP, TEC/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Da eine Streithilfe ihrem Wesen nach einer Klage untergeordnet ist, kann sie folglich, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, nicht denselben Schwierigkeitsgrad haben wie die Klage (Beschlüsse des Gerichts vom 22. März 1999 in der Rechtssache T-97/95 DEP, Sinochem/Rat, Slg. 1999, II-743, Randnr. 17, und Industrie des poudres sphériques/Rat, Randnr. 23).

21 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rechtsstreit komplexe wirtschaftliche und juristische Fragen betraf, die von den Anwälten von Pilkington untersucht wurden.

22 Zweitens ist festzustellen, dass Pilkington sich nicht darauf beschränkte, die Argumente der Beklagten wiederzugeben, sondern auch neue Argumente vorbrachte. Die von ihr abgegebene Stellungnahme war sachdienlich und trug dazu bei, die durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Probleme zu klären.

23 Was die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits betrifft, genügt es drittens, darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, auf schwere Verstöße gegen Artikel 82 EG bezog, die Pilkington begangen haben sollte.

24 Folglich rechtfertigen die Natur des Rechtsstreits und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten, insbesondere von Pilkington, an dessen Ausgang grundsätzlich ansehnliche Honorare (vgl. Beschluss Air France/Kommission, Randnr. 23).

25 Die Arbeit, die die Rechtssache von den Beratern von Pilkington verlangt haben könnte, einschließlich der Ermittlung und Untersuchung der Rechtsliteratur, der Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung, war jedoch nicht von einem Umfang, der Honorare in der geltend gemachten Höhe rechtfertigen würde. Überdies waren die Berater von Pilkington bereits mit der Rechtssache vertraut, da sie Pilkington im Verwaltungsverfahren, das diese Rechtssache betraf, vertreten hatten. Dies erleichterte nicht nur ihre Arbeit, sondern verringerte auch die Zeit, die sie für den Fall aufwenden mussten (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, und Industrie des poudres sphériques/Rat, Randnr. 30).

26 Was die Teilnahme eines Wirtschaftswissenschaftlers an der mündlichen Verhandlung zur Unterstützung des Juristenteams von Pilkington betrifft, kann angenommen werden, dass diese nicht erforderlich war. Die entsprechenden Auslagen und Honorare stellen daher keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung dar.

27 Zu dem Dokument, das von dem von Pilkington beauftragten Wirtschaftsforschungsunternehmen erstellt wurde, ist festzustellen, dass es dem Gericht zu spät übermittelt wurde und daher von ihm nicht berücksichtigt werden konnte. Außerdem wurde es 1994 anlässlich des die streitige Materie betreffenden Verwaltungsverfahrens verfasst. Daraus folgt, dass die für die Nachprüfung dieses Dokuments geschuldeten Auslagen und Honorare nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

28 Obwohl nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur die Vergütung eines Anwalts als unter den Begriff der notwendigen Aufwendungen im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung fallend angesehen werden kann (Beschluss PPG Industries Glass/Kommission, Randnr. 39), ist gleichwohl unabhängig von der Anzahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen möglicherweise aufgeteilt wurden, wesentlich auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschluss Kaysersberg/Kommission, Randnr. 20).

29 Im Übrigen hängt die Möglichkeit des Gemeinschaftsrichters, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, von der Genauigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen ab (Beschlüsse des Gerichts vom 12. Mai 1997 in der Rechtssache T-561/93 DEP, Tiercé Ladbroke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-177/94 DEP, T-377/94 DEP und T-99/95 DEP, Altmann u. a./Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 20).

30 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es demnach angemessen, die erstattungsfähigen Kosten, die bis zum heutigen Tag verauslagt wurden, auf einen Gesamtbetrag von 1 200 000 BEF festzusetzen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der der Streithelferin Pilkington United Kingdom Ltd von der Kish Glass & Co. Ltd zu erstattenden Kosten wird auf 1 200 000 BEF festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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