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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: T-65/98 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 4
EGV Art. 185
EGV Art. 186
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung einer Entscheidung ist danach zu beurteilen, ob die einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Aussetzung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Dazu genügt es, insbesondere wenn der Eintritt des Schadens von mehreren Faktoren abhängt, daß er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.

Handelt es sich um eine Entscheidung der Kommission, in der diese feststellt, daß eine in Vertriebsvereinbarungen enthaltene Ausschließlichkeitsklausel eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages darstellt, so hat es schwere und irreparable Konsequenzen, wenn das Vertriebssystem durch die mit dem sofortigen Vollzug der Entscheidung verbundene Kündigung der Ausschließlichkeitsklausel in Frage gestellt wird, da die Konkurrenzunternehmen dann sofort versuchen würden, ihre Erzeugnisse, deren Vertrieb stark saisonabhängig ist, in den Verkaufsstellen zu verkaufen, die ihnen früher weniger leicht zugänglich waren. Insoweit bereitet die Bezifferung des eventuell zu ersetzenden Schadens im Fall der Nichtigkeit dieser Entscheidung wegen der mit dem Verkauf der betreffenden Erzeugnisse verbundenen Ungewißheiten grosse Schwierigkeiten, und der sofortige Vollzug der Entscheidung würde möglicherweise zu einer Entwicklung auf dem Markt führen, die, falls der Klage stattgegeben würde, wahrscheinlich schwer oder überhaupt nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Ausserdem ist im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs zu berücksichtigen, daß die nationalen Gerichte ebenfalls mit einer Frage nach der Rechtmässigkeit derselben Ausschließlichkeitsklausel unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsregeln des Vertrages befasst worden sind und daß dem ersten Anschein nach ein offener Widerspruch zwischen der Kommission und dem nationalen Gericht hinsichtlicht der Anwendung dieser Regeln besteht.

Die Abwägung der vorhandenen Interessen macht es erforderlich - da die den "Fumus boni iuris" betreffende Voraussetzung im übrigen erfuellt ist -, die Aussetzung des Vollzugs der fraglichen Entscheidung zu gewähren, deren sofortige Anwendung ausser der Gefahr, daß dem betreffenden Unternehmen ein schwerer und unwiderruflicher Schaden entsteht, die weitere Gefahr birgt, daß es zu einem Zustand der Rechtsunsicherheit kommt, der sich aus einem Widerspruch zwischen der Kommission und dem nationalen Gericht hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Vertrages ergibt.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 7. Juli 1998. - Van den Bergh Foods Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Vertraulichkeit - Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache T-65/98 R.

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