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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 25.02.1992
Aktenzeichen: T-67/91
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 9 Anhang VII
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 25. FEBRUAR 1992. - FRANCESCO TORRE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-67/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger war seit 1983 beim Presse- und Informationsbüro der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Rom beschäftigt. Mit Verfügung vom 10. August 1990, die am 1. September 1990 wirksam wurde, wurde er nach Luxemburg versetzt. Im Hinblick auf den Umzug seines Mobiliars von Rom nach Luxemburg ließ der Kläger drei Kostenvoranschläge erstellen, die sich auf 309 566, 277 922 bzw. 322 000 LFR beliefen, wobei letzterer dieser Kostenvoranschläge die Versicherungskosten umfasste.

2 Die Verwaltung hielt diese Kostenvoranschläge für überhöht und bat eine andere Firma, einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Dieser Kostenvoranschlag belief sich auf 165 500 LFR, wobei dieser Betrag auf Protest des Klägers auf 182 200 LFR erhöht wurde, um einem Versicherungswert von 10 Millionen LFR Rechnung zu tragen. Da der Kläger auch letzteren Kostenvoranschlag beanstandete, inspizierte ein Vertreter dieser Firma das in Rom befindliche Mobiliar und erstellte einen auf den 23. Juli 1990 datierten neuen Kostenvoranschlag, der sich einschließlich aller Kosten auf den Betrag von 258 500 LFR belief; die Berichtigungen wurden mit "der Art des Mobiliars und den von Herrn Torre zusätzlich verlangten Leistungen" gerechtfertigt.

3 Ende Juli 1990 informierten die Dienststellen der Kommission den Kläger telefonisch über ihre Entscheidung, die Erstattung der Umzugskosten auf den Betrag von 258 500 LFR zu begrenzen.

4 Am 6. August 1990 ließ der Kläger seinen Umzug durchführen. Die von ihm gewählte Firma erledigte den Umzug für einen Betrag von 277 922 LFR zuzueglich eines Betrags von 192 619 LFR als Versicherungsprämie, damit also für einen Gesamtbetrag von 470 541 LFR.

5 Mit an die Adresse des Klägers in Rom versandtem Vermerk vom 14. August 1990 teilte R. Llanso, Hauptverwaltungsrat bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung, dem Kläger folgendes mit:

"Nach Prüfung der von Ihnen im Hinblick auf Ihren Umzug von Rom nach Luxemburg eingereichten Kostenvoranschläge teile ich Ihnen mit, daß der Betrag von 258 500 LFR (Kostenvoranschlag der Firma Daleiden) als Obergrenze anerkannt wurde, bis zu der Ihnen die in Artikel 9 des Anhangs VII des Beamtenstatuts vorgesehene Erstattung - unabhängig davon, welches Umzugsunternehmen Sie schließlich wählen - gewährt werden kann."

Der Kläger trägt vor, ohne daß dies bestritten wird, daß er von diesem Vermerk erst bei seinem Dienstantritt am 3. September 1990 Kenntnis erlangte habe.

6 Am 24. September 1990 sandte der Kläger der Verwaltung einen Vermerk, den er als "Antrag... nach dem Verfahren des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts" qualifiziert. In diesem Vermerk bestätigt er den Empfang des Vermerks der Verwaltung vom 14. August 1990, kritisiert den sich auf 258 500 LFR belaufenden Kostenvoranschlag und macht geltend, daß die von ihm vorgelegten Kostenvoranschläge den tatsächlichen Preis wiedergäben. Der Kläger weist insbesondere auf die Tatsache hin, daß im Jahre 1983 dieselben Verwaltungsdienststellen für den gleichen Umzug in umgekehrter Richtung, von Luxemburg nach Rom, die Zahlung eines Betrags von 9 450 000 LIT bewilligt hätten, und schließt mit folgenden Worten: "[Ich] bitte... Sie, meine Akte erneut zu prüfen und in meiner Angelegenheit eine positive Entscheidung zu treffen, indem Sie mir die Bezahlung der Rechnung der Firma... über einen Betrag von 10 100 000 LIT, zuzueglich 2 % Versicherung, bewilligen. Diese Rechnung gibt den tatsächlichen Wert der mir erbrachten Dienstleistungen wieder; ihr Betrag ist angemessen und entspricht den Marktpreisen."

7 In einem an den Kläger versandten Vermerk vom 29. Oktober 1990 erinnert Herr Llanso an die Vorgeschichte der Angelegenheit und schließt mit folgenden Worten:

"Was Ihr Argument betrifft, daß die Tarife zu berücksichtigen seien, die von den Dienststellen der Verwaltung in Brüssel auf der Grundlage eines vor einigen Jahren vorgelegten Kostenvoranschlags genehmigt wurden, habe ich Ihnen bereits erklärt, daß weder die Verwaltung noch die Finanzkontrolle bei unterschiedlicher Sachlage an eine frühere Verwaltungsentscheidung gebunden sein können.

Nach allem bedauere ich, Ihnen mitteilen zu müssen, daß ich Ihrer Beschwerde nicht stattgeben kann und daß der Betrag von 258 500 LFR (von der Firma Daleiden berichtigter Kostenvoranschlag, dessen Kopie beiliegt) als Obergrenze bestätigt wird, bis zu der Ihnen die in Artikel 9 des Anhangs VII des Beamtenstatuts vorgesehene Erstattung gewährt werden kann."

8 Mit an Herrn LLanso versandtem Vermerk vom 3. Dezember 1990 informiert der Kläger diesen darüber, daß sein Vermerk vom 24. September 1990 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten bei den Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) eingereicht worden sei. Er bittet um die Bestätigung, daß der Vermerk der Verwaltung vom 29. Oktober 1990 die amtliche Antwort der Anstellungsbehörde auf seinen förmlichen Antrag darstelle. Er bittet um eine rasche Antwort, um "fristgerecht eine Beschwerde gegen diese mich beschwerende Entscheidung einlegen" zu können.

9 Mit Vermerk vom 13. Dezember 1990 teilte die Verwaltung dem Kläger mit, daß der mit Vermerk vom 29. Oktober 1990 bestätigte und begründete Vermerk vom 14. August 1990 die amtliche Entscheidung der Anstellungsbehörde darüber darstelle, bis zu welcher Obergrenze der ihm die von Artikel 9 des Anhangs VII des Beamtenstatuts vorgesehene Erstattung gewährt werden könne.

10 Mit Schreiben vom 29. Januar 1991, das am 1. Februar 1991 beim Generalsekretariat der Kommission einging, erklärte der Kläger, er lege gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein gegen die ihm mit Vermerk vom 29. Oktober 1990 mitgeteilte Entscheidung des Herrn Llanso, mit der die Erstattung seiner Umzugskosten auf den Betrag von 258 500 LFR begrenzt worden sei. Nach einer Schilderung des Sachverhalts macht er zur Begründung seines Begehrens die Verletzung von Artikel 9 des Anhangs VII des Statuts sowie die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Fürsorgepflicht geltend. Abschließend bittet er die Verwaltung, die ihm mit Schreiben des Herrn Llanso vom 29. Oktober 1990 mitgeteilte Entscheidung aufzuheben und ihm mit einer neuen Entscheidung die Erstattung der von ihm tatsächlich verauslagten Umzugskosten zu bewilligen.

11 In seiner Antwort vom 11. Juni 1991 auf diese Beschwerde führt der Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Frans de Koster, im Abschnitt "Zur Rechtslage" insbesondere folgendes aus:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung der Verwaltung vom 14. August 1990 die den Kläger beschwerende Maßnahme darstellt. Die zweite Entscheidung vom 29. Oktober 1990, gegen die die Beschwerde formell gerichtet ist, hat erstere nur bestätigt und ist deshalb keine anfechtbare Maßnahme.

Artikel 90 Absatz 2 des Statuts bestimmt, daß eine Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden muß und daß diese Frist am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger beginnt, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt.

Da die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der anfänglichen beschwerenden Maßnahme verspätet ist und da die bestätigende Entscheidung vom 24. Oktober 1990 eine Wiedereröffnung der Fristen nicht bewirken konnte, behält sich die Kommission die Möglichkeit vor, in einem eventuellen Rechtsstreit über ihre Entscheidung, die Erstattung der Umzugskosten des Herrn Torre auf 258 000 LFR zu begrenzen, die Einrede der Unzulässigkeit zu erheben. Gleichwohl glaubt sie, die vorliegende Beschwerde beantworten zu sollen, so wie sie dies im Interesse der guten Beziehungen zu ihrem Personal im allgemeinen auch dann tut, wenn Beschwerden verspätet sind."

Was die Begründetheit angeht, beruft sich der Generaldirektor zur Zurückweisung der Beschwerde auf Artikel 9 des Anhangs VII des Statuts sowie die dazu bestehende Rechtsprechung.

12 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 23. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Begrenzung der Erstattung der vom Kläger verauslagten Umzugskosten auf 258 500 LFR und auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

13 Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Klage erstens auf die Verletzung des Artikels 9 des Anhangs VII des Statuts und zweitens auf die Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.

14 Ohne eine Klagebeantwortung zur Begründetheit eingereicht zu haben, hat die Kommission mit Schriftsatz, der am 20. November 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, gegenüber der Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

15 Der Kläger hat seine Stellungnahme hierzu eingereicht, die am 7. Januar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist und mit der er die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit beantragt.

Zur Zulässigkeit

16 Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht bei offensichtlicher Unzulässigkeit einer Klage ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.

17 Zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Beklagte geltend, daß die Beschwerde vom 29. Januar 1990 verspätet sei, was gemäß Artikel 91 Abschnitt 2 des Statuts die Unzulässigkeit der Klage nach sich ziehe. Hierzu führt sie aus, daß nur die Entscheidung der Verwaltung vom 14. August 1990 eine beschwerende Maßnahme darstelle, gegen die eine Klage möglich sei; der Vermerk der Verwaltung vom 29. Oktober 1990, gegen den die Beschwerde formell gerichtet sei, bestätige nur die Entscheidung vom 14. August 1990, so daß gegen ihn eine Klage nicht erhoben werden könne. Deshalb sei die Beschwerde vom 29. Januar 1991 nicht innerhalb der in Artikel 90 Abschnitt 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingelegt worden, da das bestätigende Schreiben vom 29. Oktober 1990 keine Wiedereröffnung der Fristen habe bewirken können. Der Kläger selbst habe in seiner Klageschrift mehrmals betont, daß der Vermerk vom 29. Oktober 1990 die Entscheidung vom 14. August 1990 "bestätige". Die Beklagte beantragt demzufolge, die Klage für unzulässig zu erklären.

18 Der Kläger macht in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit geltend, daß der Entscheidung vom 14. August 1990 eine Begründung fehle - zumindest sei sie höchst unzureichend begründet - und daß ihm diese Entscheidung nicht innerhalb einer Frist mitgeteilt worden sei, die es ihm erlaubt hätte, sich an das von den Dienststellen der Kommission ausgewählte gewerbliche Umzugsunternehmen zu wenden. Diese fehlende Begründung der Entscheidung vom 14. August 1990 sei erst mit dem Vermerk vom 29. Oktober 1990 nachgeholt worden, so daß dieser nicht als blosse Bestätigungsentscheidung ausgegeben werden könne. Die Kommission habe im übrigen selbst eingeräumt, daß der Vermerk vom 14. August 1990 durch den am 29. Oktober 1990 von Herrn Llanso an den Kläger versandten Vermerk bestätigt und "begründet" worden sei. Dieser Vermerk vom 29. Oktober 1990 stelle deshalb eine neue, ordnungsgemäß erlassene Entscheidung dar, die nach einer erneuten Prüfung der Akten die Bestätigung und die Behebung der Mängel der am 14. August 1990 nicht ordnungsgemäß erlassenen Entscheidung enthalte. Hieraus ergebe sich, daß die Beschwerdefrist erst an demjenigen Tag zu laufen begonnen habe, an dem der Kläger von dem Vermerk vom 29. Oktober 1990 Kenntnis erlangt habe.

Der Kläger folgert hieraus, daß seine der Kommission am 29. Januar 1991 als Telekopie zugegangene Beschwerde fristgerecht eingelegt worden sei. Er beantragt demgemäß, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

19 Vorab weist das Gericht darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-54/90, Lacroix/Kommission, Slg. 1991, II-749) die Beschwerde- und Klagefristen zwingendes Recht sind und daß das Gericht auch dann, wenn die Verwaltung im Stadium des vorgerichtlichen Verfahrens die vom Kläger zur Sache vorgebrachten Argumente beschieden hat, nicht von seiner Verpflichtung entbunden ist, die Einhaltung der im Statut vorgesehenen Fristen zu prüfen.

20 Im vorliegenden Fall war die Verwaltung schon in ihrer Antwort auf die Beschwerde darauf bedacht, deren verspäteten Charakter zu betonen. Daher ist zu prüfen, ob die Klage unter Beachtung der im Statut vorgesehenen Fristen erhoben worden ist.

21 In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeine Systematik des in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens hinzuweisen. Diese Bestimmungen machen die Zulässigkeit einer von einem Beamten gegen das Organ, dem er angehört, erhobenen Klage von der Voraussetzung eines ordnungsgemässen Ablaufs des Verwaltungsverfahrens abhängig. Möchte der Beamte erreichen, daß die Anstellungsbehörde eine ihn betreffende Entscheidung erlässt, muß das Verwaltungsverfahren mit dem Antrag des Betroffenen eingeleitet werden, mit dem er gemäß Artikel 90 Absatz 1 die Anstellungsbehörde ersucht, die beantragte Entscheidung zu erlassen. Nur gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung, die mangels eines Bescheids der Verwaltung als nach Ablauf einer Frist von vier Monaten ergangen gilt, kann der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten bei der Anstellungsbehörde Beschwerde einlegen. Liegt dagegen bereits eine von der Anstellungsbehörde getroffene Entscheidung vor und stellt diese eine den Beamten beschwerende Maßnahme dar, hätte ein Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts offensichtlich keinen Sinn; der Beamte muß dann das in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beschwerdeverfahren in Anspruch nehmen, wenn er die Aufhebung, Änderung oder Rücknahme der ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will.

22 Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts jeder Beamte einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten kann. Diese Möglichkeit erlaubt es dem Beamten jedoch nicht, bei der Erhebung der Beschwerde oder der Klage von den in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen abzuweichen und so auf dem Umweg über einen solchen Antrag eine frühere Entscheidung in Frage zu stellen, die nicht fristgerecht angefochten wurde.

23 Folglich kann ein Beamter dann, wenn die zuständige Behörde eine ihn betreffende und beschwerende Entscheidung getroffen hat, das vorgerichtliche Verfahren nicht mehr in zulässiger Weise im Antragsstadium einleiten, sondern muß unmittelbar bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gegen diese ihn beschwerende Maßnahme einlegen, wie dies Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorschreibt.

24 Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, daß die ursprüngliche Entscheidung vom 14. August 1990 eine beschwerende Maßnahme darstellt, denn es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die die Rechtsstellung des Betroffenen unmittelbar und sofort berührt. In ihrem Vermerk vom 14. August 1990 hat die Verwaltung nämlich unzweideutig die streitige Entscheidung getroffen, den Betrag der dem Kläger zustehenden Erstattung auf 258 500 LFR zu beschränken. Diese Maßnahme also hat ihn unmittelbar und sofort in seiner Rechtsstellung berührt. Überdies hat die Verwaltung in ihrem Briefwechsel mit dem Kläger von Anfang an keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß der Vermerk vom 14. August 1990 die endgültige Entscheidung der Anstellungsbehörde darstellt.

25 Die Entscheidung vom 29. Oktober 1990 hat die Entscheidung vom 14. August 1990 nur bestätigt und kann nicht als "neue Entscheidung" angesehen werden, da sie gegenüber der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 14. August 1990 bestehenden Rechts- oder Tatsachenlage kein neues Element enthält und die Verwaltung sogar klarstellend ausführte, daß der Betrag von 258 500 LFR als Obergrenze für die Erstattung "bestätigt" werde. Die Tatsache, daß die Entscheidung vom 14. August 1990 gegebenenfalls wegen fehlender - oder unzureichender - Begründung fehlerhaft ist, ist ebensowenig von Belang. Dieser Umstand eröffnet dem Kläger allenfalls ein Klagerecht gemäß Artikel 25 des Statuts, hat aber nicht zur Folge, daß die Entscheidung als inexistent anzusehen wäre.

26 Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß der Kläger nach Erlaß der Entscheidung vom 14. August 1990, von der er am 3. September 1990 Kenntnis erhalten hat, unmittelbar eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts innerhalb der dort vorgesehenen Fristen hätte einlegen müssen, anstatt wie geschehen einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu stellen.

27 Der Kläger hat jedoch einen auf den 24. September 1990 datierten Vermerk an die Verwaltung gesandt, den er als Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts qualifiziert und mit dem er den Inhalt des Vermerks vom 14. August 1990 beanstandet.

28 Gleichwohl ist es Sache des Gerichts, dieses Schreiben rechtlich zu qualifizieren, da es nach der Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235 und Urteil des Gerichts vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Pérez Míngüz Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143) der alleinigen Beurteilung des Gerichts und nicht dem Willen der Parteien unterliegt, ob ein Schreiben als Antrag oder Beschwerde zu qualifizieren ist. Die Tatsache, daß der Kläger sein Schreiben vom 24. September 1990 als Antrag qualifiziert hat, ist also bedeutungslos.

29 Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Schreiben, mit dem ein Beamter, ohne ausdrücklich die Rücknahme der fraglichen Entscheidung zu beantragen, eindeutig darauf abzielt, daß seinen Beschwerdegründen auf gütlichem Wege abgeholfen wird (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in der Rechtssache 30/68, Lacroix/Kommission, Slg. 1970, 301, und vom 22. November 1972 in der Rechtssache 19/72, Thomik/Kommission, Slg. 1972, 1155) oder ein Schreiben, das eindeutig den Willen des Klägers zum Ausdruck bringt, die ihn beschwerende Entscheidung anzufechten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger und Virgili/Parlament, Slg. 1988, 4395, und Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, a. a. O.), eine Beschwerde dar.

30 Im vorliegenden Fall geht schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 24. September 1990 hervor, daß der Kläger erreichen wollte, daß seinen Beschwerdegründen abgeholfen werde, und daß er die ihn beschwerende Entscheidung vom 14. August 1990 anficht. Demzufolge stellt das Schreiben vom 24. September 1990 eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts dar, und nicht, wie vom Betroffenen geltend gemacht, einen blossen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts.

31 Hieraus folgt, daß die am 24. September 1990 eingelegte Beschwerde gegen die dem Beschwerdeführer am 3. September 1990 zur Kenntnis gebrachte Entscheidung vom 14. August 1990 nicht verspätet eingelegt wurde.

32 Es folgt daraus aber auch, daß die anderen vom Kläger an die Kommission gesandten Schreiben, insbesondere jenes vom 29. Januar 1991, das von ihm als "Beschwerde" qualifiziert wird, weder Anträge noch Beschwerden darstellen können, sondern als blosse Wiederholung der Beschwerde vom 24. September 1990 anzusehen sind. Sie können deshalb keine Verlängerung des vorgerichtlichen Verfahrens bewirken (vgl. Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, a. a. O.).

33 Da wie ausgeführt die im Statut vorgesehenen Fristen zwingendes Recht sind, hat das Gericht die Zulässigkeit der Klage nicht nur hinsichtlich der Frist für die Einlegung der Beschwerde zu prüfen, sondern auch hinsichtlich der Frist für die Klageerhebung, die im vorliegenden Fall durch Einreichung der Klageschrift am 23. September 1991 erfolgt ist. Hierzu ist zunächst zu untersuchen, wann die Kommission auf die Beschwerde vom 24. September 1990 geantwortet hat.

34 Das Gericht ist der Ansicht, daß der Vermerk der Verwaltung vom 29. Oktober 1990, der von Herrn Llanso unterzeichnet und an den Kläger als Antwort auf dessen Vermerk vom 24. September 1990 gesandt wurde, als Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 2 zweiter Unterabschnitt des Statuts anzusehen ist. Herr Llanso, Hauptverwaltungsrat bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung, ist nämlich als für den Erlaß einer solchen Entscheidung zuständig zu erachten, da er selbst die ursprüngliche Entscheidung vom 14. August 1990 unterzeichnet hatte und da die Verwaltung in dem Vermerk vom 13. Dezember 1990 diesen Vermerk vom 14. August 1990 als "amtliche Entscheidung der Anstellungsbehörde" qualifiziert. Hieraus folgt, daß die Frist von drei Monaten für die Erhebung der Klage am 29. Januar 1991 abgelaufen ist.

35 Selbst wenn das Gericht den Vermerk vom 29. Oktober 1990 nicht als Entscheidung der Anstellungsbehörde ansähe, wäre gemäß Artikel 90 Absatz 2 letzter Satz des Statuts mit Ablauf einer Frist von vier Monaten, das heisst am 24. Januar 1991, eine stillschweigende Ablehnung der Beschwerde erfolgt. Hieraus folgt, daß bei dieser Fallgestaltung die Frist von drei Monaten für die Klageerhebung am 24. April 1991 abgelaufen ist.

36 Demzufolge ist die am 23. September 1991 eingegangene Klage in beiden Fällen verspätet erhoben worden.

37 Das Schreiben, das die Kommission dem Kläger am 11. Juni 1991 als Antwort auf seinen von ihm als Beschwerde qualifizierten Vermerk vom 29. Januar 1991 gesandt hat, ist im übrigen ohne Belang. Nach ständiger Rechtsprechung stellt nämlich die ausdrückliche Zurückweisung einer Beschwerde, die nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die stillschweigende Zurückweisung erfolgt und die gegenüber der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der stillschweigenden Zurückweisung keine neuen Gesichtspunkte enthält, eine nur bestätigende Maßnahme dar, aus der eine Beschwerde nicht entstehen kann (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 58/69, Elz/Kommission, Slg. 1970, 507, vom 7. Juli 1971 in der Rechtssache 79/70, Müllers/WSA, Slg. 1971, 689, und vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli, Slg. 1980, 3709). Im vorliegenden Fall war die Frist von drei Monaten für die Erhebung einer Klage gegen die am 24. Januar 1991 erfolgte stillschweigende Zurückweisung am 11. Juni 1991 abgelaufen, und das Schreiben vom 11. Juni 1991 enthielt gegenüber der Lage zum Zeitpunkt der stillschweigenden Zurückweisung keine neuen Gesichtspunkte. Demzufolge hat dieses Schreiben keinerlei Rechtswirkung entfalten können, auf die sich der Kläger berufen könnte. Insbesondere konnte es nicht die Wiedereröffnung der Klagefristen bewirken.

38 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 25. Februar 1992

Ende der Entscheidung

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