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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: T-68/07
Rechtsgebiete: EG, EU, Verordnung (EG) Nr. 1049/2001


Vorschriften:

EG Art. 10
EG Art. 255 EG
EU Art. 1 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

14. Juni 2007

"Nichtigkeitsklage - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument - Rechtshängigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-68/07

Landtag Schleswig-Holstein (Deutschland), vertreten durch S. Laskowski und J. Caspar als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte,

betreffend die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 10. März und vom 23. Juni 2006, mit denen dem Kläger der Zugang zu dem Dokument SEK (2005) 420 vom 22. März 2005 verweigert wird, das eine rechtliche Analyse enthält zu dem im Rat diskutierten Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, für die Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus (Ratsdokument 8958/04 Crimorg 36 Telecom 82),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, des Richters A. W. H. Meij und der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit E-Mail vom 9. Februar 2006 beantragte der Kläger, der Landtag Schleswig-Holstein, unbeschränkten Zugang zu dem internen Kommissionsdokument SEK (2005) 420 vom 22. März 2005, das eine rechtliche Analyse enthält zu dem im Rat diskutierten Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, für die Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus (Ratsdokument 8958/04 Crimorg 36 Telecom 82).

2 Mit Entscheidung vom 10. März 2006 lehnte der Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission den Antrag auf unbeschränkten Zugang nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) ab und übermittelte dem Kläger das fragliche Dokument mit einigen geschwärzten Passagen.

3 Mit Schreiben vom 29. März 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Entscheidung vom 10. März 2006 und stellte einen Zweitantrag auf unbeschränkten Zugang zu dem Dokument SEK (2005) 420.

4 Mit Schreiben vom 23. Juni 2006, das dem Kläger am 26. März 2006 mit E-Mail übermittelt wurde, bestätigte die Generalsekretärin der Kommission die Entscheidung vom 10. März 2006 und lehnte den Zweitantrag vom 29. März 2006 ab.

5 Mit Klageschrift, die am 1. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen C-406/06 in das Register eingetragen worden ist.

6 Mit Beschluss vom 8. Februar 2007, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission (C-406/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache an das Gericht erster Instanz verwiesen, wo sie unter dem Aktenzeichen T-68/07 in das Register eingetragen worden ist.

7 Nach Nr. 51 der Klageschrift richtet sich die Klage gegen die Entscheidungen der Kommission vom 10. März und vom 23. Juni 2006.

8 Mit ebenfalls am 1. September 2006 eingereichter Klageschrift hat der Kläger beim Gericht eine Klage gegen dieselben Entscheidungen erhoben, die bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-236/06 in das Register eingetragen worden ist.

9 Der Kläger beantragt,

- die Entscheidungen der Kommission vom 10. März und vom 23. Juni 2006 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Gründe

10 Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

11 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch den Akteninhalt ausreichend unterrichtet und beschließt gemäß der genannten Vorschrift, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

12 Da der Kläger zugleich Kläger in der ebenfalls am 1. September 2006 eingeleiteten Rechtssache T-236/06, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission, ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die vorliegende Klage wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Mai 1971, Bode/Kommission, 45/70 und 49/70, Slg. 1971, 465, und vom 17. Mai 1973, Perinciolo/Rat, 58/72 und 75/72, Slg. 1973, 511, Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Stott/Kommission, T-99/95, Slg. 1996, II-2227, Randnr. 23).

13 In der vorliegenden Klage stützt der Kläger seinen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen vom 10. März und vom 23. Juni 2006 auf zwei Klagegründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 10 EG und Art. 1 Abs. 2 EU, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 255 EG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, und zweitens auf einen Ermessensmissbrauch.

14 Die Anträge des Klägers in der vorliegenden Klage und die Klagegründe, auf die sie gestützt werden, sind identisch mit den Anträgen und den Klagegründen in der am selben Tag eingereichten Klage in der Rechtssache T-236/06, Landtag Schleswig-Holstein/Kommission.

15 Die vorliegende Klage betrifft somit dieselben Parteien und verfolgt, gestützt auf dieselben Klagegründe wie die am selben Tag in der Rechtssache T-236/06 eingereichte Klage, dasselbe Ziel.

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe wie eine früher erhobene Klage, dasselbe Ziel verfolgt, als unzulässig abzuweisen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg. 1985, 2831, Randnr. 9, Beschluss des Gerichtshofs vom 1. April 1987, Ainsworth u. a./Kommission, 159/84, 267/84, 12/85 und 264/85, Slg. 1987, 1579, Randnrn. 3 und 4, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 1988, Frankreich/Parlament, 358/85 und 51/86, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12). Dies gilt auch für zwei am selben Tag eingereichte Klagen.

17 Daraus ergibt sich, dass die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen ist, ohne dass es der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und der Prüfung der anderen sich stellenden Zulässigkeitsfragen bedarf.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte ergeht und dieser damit keine Kosten entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Der Landtag Schleswig-Holstein trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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