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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 03.02.1998
Aktenzeichen: T-68/96
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Die Schadensersatzklage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 des Vertrages ist ein selbständiger Rechtsbehelf, der im System der Klagemöglichkeiten eine besondere Funktion hat; die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage kann daher grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit einer Klage auf Ersatz eines angeblichen Schadens führen.

Auch wenn eine Partei mit einer Schadensersatzklage vorgehen kann, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr einen Schaden verursacht hat, zu betreiben, so kann sie doch nicht auf diesem Wege die Unzulässigkeit einer Klage vermeiden, die sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit bezieht und dieselben finanziellen Ziele verfolgt. Daher führt die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage zur Unzulässigkeit der Schadensersatzklage, wenn mit dieser in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung oder mit anderen Worten eines Rechtsakts oder einer Entscheidung begehrt wird, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden kann und gegen die nicht fristgerecht Klage erhoben worden ist.

Unzulässig ist folglich die Schadensersatzklage eines Wirtschaftsteilnehmers, der nicht fristgerecht Klage auf Aufhebung einer Entscheidung, durch die ihm ein von ihm als unzureichend angesehener Gemeinschaftszuschuß gewährt wird, und auf Verurteilung des Organs zur Zahlung eines zusätzlichen Zuschusses erhoben hat, da der Kausalzusammenhang zwischen den Umständen, die das rechtswidrige Verhalten darstellen, das der Kläger dem Organ vorwirft, und dem angeblichen Schaden mit der Rechtswidrigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung selbst verknüpft ist.

5 Eine Schadensersatzklage ist unzulässig, wenn sie auf Wiedergutmachung eines Schadens gerichtet ist, der sich aus der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme eines Organs ergibt, die keine rechtlichen Wirkungen hat. Dies ist der Fall bei einer Weigerung des Organs, eine frühere Entscheidung rückgängig zu machen, da diese Entscheidung durch die Weigerung lediglich bestätigt wird. Etwas anderes gilt jedoch, wenn diese Weigerung eine Entscheidung darstellt, die die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der durch die frühere Entscheidung bewirkten in kennzeichnender Weise geändert hat, weil sie auf einem neuen Gesichtspunkt beruhte, der geeignet war, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen konnten.

6 Die Klagefristen, die zwingenden Rechts sind, stehen nicht zur Disposition des Gerichts oder der Parteien, und der Begriff des entschuldbaren Irrtums, der Abweichungen von diesen Fristen zulässt, ist eng auszulegen. Er kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betreffende Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in entscheidendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem normal vorsichtigen Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Februar 1998. - Dimitrios Polyvios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Fischerei - Gemeinschaftszuschuß für Vorhaben gemischter Gesellschaften - Verordnung Nr. 4028/86 - Außervertragliche Haftung - Außerordentliche Unzulässigkeit. - Rechtssache T-68/96.

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