Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: T-69/00
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 226
EG Art. 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Parteien:

In der Rechtssache T-69/00

Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA (FIAMM) mit Sitz in Montecchio Maggiore (Italien),

Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies, Inc. (FIAMM Technologies) , mit Sitz in East Haven, Delaware (Vereinigte Staaten),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Van Bael, A. Cevese und F. Di Gianni, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Maganza, J. Huber, F. Ruggeri Laderchi und S. Marquardt als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch P. Kuijper, L. Gussetti, V. Di Bucci, C. Brown und E. Righini, dann durch P. Kuijper, L. Gussetti, V. Di Bucci und E. Righini als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, zunächst vertreten durch R. Silva de Lapuerta, dann durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkünften und Vereinbarungen vereinbar ist, die Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhren stationärer Akkumulatoren der Klägerinnen gestattete,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richterin P. Lindh, der Richter J. Azizi, J. Pirrung, H. Legal, R. García-Valdecasas, der Richterin V. Tiili und der Richter J. D. Cooke, A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 11. März 2003 und vom 26. Mai 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Am 15. April 1994 unterzeichnete die Gemeinschaft die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie sämtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen 1 bis 4 dieses Übereinkommens (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte).

2. Im Anschluss daran erließ der Rat den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1).

3. Nach der Präambel des Übereinkommens zur Errichtung der WTO wollten die Vertragsparteien Übereinkünfte schließen, "die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen".

4. Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt:

"Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind ..., sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich."

5. Artikel XVI, "Verschiedene Bestimmungen", des Übereinkommens zur Errichtung der WTO sieht in Absatz 4 vor:

"Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen."

6. Darüber hinaus heißt es in Absatz 2, letzter Satz, von Artikel 3, "Allgemeine Bestimmungen", der in Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO enthaltenen Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Settlement Understanding, im Folgenden: DSU):

"Die Empfehlungen und Entscheidungen des [Streitbeilegungsgremiums] können die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen enthaltenen Rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken."

7. Artikel 3 Absatz 7 DSU lautet:

"Bevor ein Mitglied einen Fall vorbringt, soll es prüfen, ob Maßnahmen nach diesen Verfahren erfolgreich wären. Das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist die positive Lösung einer Streitigkeit. Eine für die Streitparteien beiderseits akzeptable und mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen übereinstimmende Lösung ist eindeutig vorzuziehen. Kommt eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden. Auf Schadensersatzleistungen soll nur dann zurückgegriffen werden, wenn die sofortige Rücknahme der Maßnahme praktisch nicht möglich ist, und als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der Maßnahme, die mit einem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem Mitglied, welches die Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nimmt, aufgrund dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zum Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen, wobei solche Maßnahmen der Genehmigung durch [das Streitbeilegungsgremium] bedürfen."

8. Artikel 7 DSU sieht vor, dass Panels Feststellungen treffen, die das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) bei seinen Empfehlungen oder Entscheidungen unterstützen. Nach Artikel 12 Absatz 7 DSU legt das Panel in Fällen, in denen es den Streitparteien nicht gelingt, eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden, dem DSB seine Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts vor.

9. Artikel 17 DSU sieht vor, dass das DSB ein Ständiges Berufungsgremium einsetzt, das sich mit Berufungen gegen Panelentscheidungen befasst.

10. Nach Artikel 19 DSU empfiehlt ein Panel oder das Berufungsgremium, wenn es eine Maßnahme als unvereinbar mit einem WTO-Übereinkommen ansieht, dass das betreffende Mitglied die Maßnahme mit dem Übereinkommen in Einklang bringt. Zusätzlich zu seinen Empfehlungen kann das Panel oder das Berufungsgremium Möglichkeiten vorschlagen, wie das betreffende Mitglied die Empfehlungen umsetzen könnte.

11. Nach Artikel 21 Absatz 1 DSU, "Überwachung der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen", ist die umgehende Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Wohl aller Mitglieder wesentlich.

12. Nach Artikel 21 Absatz 3 DSU steht dem betreffenden Mitglied, wenn es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht sofort umsetzen kann, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, der gegebenenfalls durch ein bindendes Schiedsverfahren festgelegt wird.

13. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB ergriffen wurden oder ob sie mit einem WTO-Übereinkommen vereinbar sind, bestimmt Artikel 21 Absatz 5 DSU, dass eine solche Streitigkeit unter Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren des DSU entschieden wird, wobei nach Möglichkeit auch auf das Panel zurückgegriffen wird.

14. Nach Artikel 21 Absatz 6 DSU überwacht das DSB die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen; sofern es nichts anderes beschließt, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen auf die Tagesordnung der Sitzung des DSB sechs Monate nach der Entscheidung über den angemessenen Zeitraum gemäß Absatz 3 gesetzt und bleibt so lange auf der Tagesordnung des DSB, bis die Frage geklärt ist.

15. Artikel 22 DSU, "Entschädigung und Aussetzung von Zugeständnissen", bestimmt:

"(1) Eine Entschädigung und die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten sind vorübergehende Maßnahmen, die zur Verfügung stehen, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden. Jedoch erhält weder eine Entschädigung noch die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten Vorrang vor der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen. Eine Entschädigung erfolgt freiwillig und muss, falls sie gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen vereinbar sein.

(2) Gelingt es dem betreffenden Mitglied nicht, eine mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar erachtete Maßnahme mit der Vereinbarung in Einklang zu bringen oder sonst die Empfehlungen und Entscheidungen innerhalb des nach Artikel 21 Absatz 3 festgelegten angemessenen Zeitraums zu beachten, so nimmt dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit jeder Partei auf, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

(3) In ihren Erwägungen, welche Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten auszusetzen sind, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:

a) Der allgemeine Grundsatz lautet, dass die beschwerdeführende Partei zunächst versuchen soll, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren wie des-/derjenigen auszusetzen, in dem/denen das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung festgestellt hat;

b) ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten hinsichtlich desselben Sektors/derselben Sektoren auszusetzen, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen;

c) ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht möglich oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in Bezug auf andere Sektoren unter demselben Übereinkommen auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie versuchen, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen auszusetzen;

...

(4) Der von dem DSB genehmigte Umfang einer Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten muss dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entsprechen.

...

(6) Tritt die in Absatz 2 beschriebene Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten auszusetzen, sofern es nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch Einspruch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Umfang oder behauptet es, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragte, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ... auszusetzen, so wird die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterbreitet. Dieses Schiedsverfahren wird vom ursprünglichen Panel durchgeführt, falls Mitglieder zur Verfügung stehen, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter; es muss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des angemessenen Zeitraums abgeschlossen sein. Während des Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Pflichten nicht ausgesetzt.

(7) Der nach Absatz 6 tätige Schiedsrichter prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Pflichten, sondern stellt fest, ob der Umfang einer solchen Aussetzung dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. ... Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die betreffenden Parteien dürfen kein zweites Schiedsverfahren anstrengen. Das DSB wird umgehend von der Entscheidung des Schiedsrichters in Kenntnis gesetzt; es erteilt auf Antrag die Genehmigung für die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten, wenn der Antrag mit der Entscheidung des Schiedsrichters vereinbar ist, sofern das DSB nicht durch Konsens beschließt, den Antrag abzulehnen.

(8) Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten ist vorübergehend und wird nur so lange angewendet, bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Nach Artikel 21 Absatz 6 [DSU] überwacht das DSB weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, einschließlich der Fälle, in denen eine Entschädigung geleistet oder andere Zugeständnisse oder sonstige Pflichten ausgesetzt wurden, die Empfehlungen, eine Maßnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen in Einklang zu bringen, jedoch nicht umgesetzt wurden.

..."

Sachverhalt

16. Am 13. Februar 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1, im Folgenden: Bananenmarktordnung). Die durch Titel IV dieser Verordnung eingeführte Regelung für den Handel mit dritten Ländern sah Präferenzregelungen für Bananen aus bestimmten Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) vor, die das Vierte AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989 (ABl. 1991, L 229, S. 3) unterzeichnet hatten.

17. Nach Beschwerden, die im Februar 1996 von mehreren Mitgliedern der WTO, darunter Ecuador und die Vereinigten Staaten von Amerika, beim DSB eingelegt wurden, erstattete das gemäß dem DSU eingesetzte Panel am 22. Mai 1997 Bericht, wobei es zu dem Ergebnis kam, dass die Einfuhrregelung der Bananenmarktordnung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte unvereinbar sei. Das Panel empfahl dem DSB außerdem, die Gemeinschaft aufzufordern, diese Regelung mit ihren Verpflichtungen aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang zu bringen.

18. Auf Rechtsmittel der Gemeinschaft bestätigte das Ständige Berufungsgremium am 9. September 1997 im Wesentlichen die Feststellungen des Panels und empfahl dem DSB, die Gemeinschaft aufzufordern, ihre streitigen Bestimmungen mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen.

19. Am 25. September 1997 nahm das DSB die Berichte des Panels und des Berufungsgremiums an.

20. Am 16. Oktober 1997 teilte die Gemeinschaft dem DSB gemäß Artikel 21 Absatz 3 DSU mit, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen vollständig nachkommen werde.

21. Am 17. November 1997 beantragten die beschwerdeführenden Staaten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c DSU, durch ein bindendes Schiedsverfahren den angemessenen Zeitraum festzulegen, in dem die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen nachkommen muss.

22. Mit Schiedsspruch, der am 7. Januar 1998 veröffentlicht wurde, legte der eingesetzte Schiedsrichter hierfür den Zeitraum vom 25. September 1997 bis zum 1. Januar 1999 fest.

23. Durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) änderte der Rat die Regelung für den Bananenhandel mit dritten Ländern.

24. In der Präambel der Verordnung Nr. 1637/98 heißt es:

"(1) Die Regelung für den Handel mit dritten Ländern gemäß Titel IV der Verordnung ... Nr. 404/93 ist in Bezug auf verschiedene Aspekte zu ändern.

(2) Die von der Gemeinschaft im Rahmen der [WTO] eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten AKP-EG-Abkommens müssen eingehalten werden; gleichzeitig müssen die Ziele der [Bananenmarktordnung] weiter verfolgt werden.

...

(9) Die Funktionsweise der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften [ist] nach einem angemessenen Versuchszeitraum zu prüfen.

..."

25. Am 28. Oktober 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32). Sie enthält alle zur Durchführung der Neuregelung des Bananenhandels mit dritten Ländern erforderlichen Bestimmungen einschließlich der durch das baldige Inkrafttreten ihrer Durchführungsvorschriften gerechtfertigten Übergangsmaßnahmen.

26. Da die Vereinigten Staaten der Ansicht waren, dass die Gemeinschaft unter Verstoß gegen die WTO-Übereinkünfte und die Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 eine Einfuhrregelung für Bananen getroffen habe, die so gestaltet sei, dass die rechtswidrigen Bestandteile der früheren Regelung beibehalten würden, veröffentlichten sie am 10. November 1998 im Federal Register die vorläufige Liste der Produkte aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, auf deren Einfuhr sie als Vergeltungsmaßnahme einen Strafzoll zu erheben beabsichtigten.

27. Am 21. Dezember 1998 kündigten die Vereinigten Staaten an, dass sie beabsichtigten, ab 1. Februar 1999 oder spätestens ab 3. März 1999 auf die Einfuhren der in einer Liste der amerikanischen Verwaltung aufgeführten Gemeinschaftserzeugnisse Zölle in Höhe von 100 % zu erheben.

28. Am 14. Januar 1999 ersuchten die Vereinigten Staaten das DSB, gemäß Artikel 22 Absatz 2 DSU die Aussetzung der Anwendung von Zollzugeständnissen und damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) in Höhe eines Handelsaufkommens von 520 Millionen US-Dollar (USD) gegenüber der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten zu genehmigen.

29. Bei einem Treffen des DSB, das vom 25. Januar bis zum 1. Februar 1999 stattfand, wandte sich die Gemeinschaft gegen diesen Betrag, da er nicht dem Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Vereinigten Staaten entspreche, und machte geltend, dass die Grundsätze und Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 DSU nicht eingehalten worden seien.

30. Am 29. Januar 1999 beschloss das DSB auf Antrag der Gemeinschaft, diese Frage dem ursprünglichen Panel im Schiedsverfahren auf der Grundlage des Artikels 22 Absatz 6 DSU vorzulegen, und setzte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Vereinigten Staaten bis zur Bestimmung der zulässigen Höhe der als Vergeltungsmaßnahme zu erhebenden Zölle aus.

31. Am 3. März 1999 verpflichtete die amerikanische Verwaltung die auf einer neuen von ihr erstellten Liste aufgeführten Exporteure von Gemeinschaftserzeugnissen, eine Bankbürgschaft in Höhe von 100 % des Wertes der betroffenen Importwaren zu stellen.

32. Mit Entscheidung vom 9. April 1999 stellten die Schiedsrichter fest, dass mehrere Bestimmungen der neuen Einfuhrregelung der Bananenmarktordnung mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar seien, setzten den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Vereinigten Staaten auf 191,4 Millionen USD pro Jahr fest und vertraten die Ansicht, dass die Aussetzung von Zollzugeständnissen und damit nach dem GATT 1994 verbundener Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bis zu einer Höhe von 191,4 Millionen USD mit Artikel 22 Absatz 4 DSU vereinbar sei.

33. Am 7. April 1999 beantragten die Vereinigten Staaten beim DSB gemäß Artikel 22 Absatz 7 DSU die Genehmigung zur Erhebung von Einfuhrzöllen in dieser Höhe.

34. In einer Presseerklärung vom 9. April 1999 kündigte der United States Trade Representative (Handelsbeauftragter der Vereinigten Staaten, im Folgenden: Handelsbeauftragter) an, welche Waren mit einem Einfuhrzoll von 100 % belegt würden. Auf dieser Liste von Waren aus Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich befanden sich u. a. "Blei-Speicherbatterien mit Ausnahme der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren oder als Hauptstromquelle für Elektrofahrzeuge verwendeten Art". Es wurde mitgeteilt, dass der Handelsbeauftragte die Entscheidung über die Einführung der Zölle in Höhe von 100 % im Federal Register veröffentlichen werde und dass er beabsichtige, sie ab 3. März 1999 zu erheben.

35. Diese am 19. April 1999 im Federal Register (Band 64, Nr. 74, S. 19209 bis 19211) veröffentlichte Entscheidung erging auf der Grundlage von Section 301 des Trade Act (Handelsgesetz) von 1974, wonach der Handelsbeauftragte die zulässigen Maßnahmen trifft, wenn er feststellt, dass die den Vereinigten Staaten nach einem Handelsabkommen zustehenden Rechte verletzt werden.

36. Unter der Rubrik "Inkrafttreten" dieser Maßnahme heißt es: "Der [Handelsbeauftragte] hat entschieden, dass mit Wirkung vom 19. April 1999 ein Ad-valorem-Zoll in Höhe von 100 % auf die Waren erhoben wird, ... die am oder nach dem 3. März 1999 zum freien Verkehr abgefertigt oder zu diesem Zweck aus einem Lager entnommen werden."

37. Ein Panel, das auf Antrag von Ecuador vom 18. Dezember 1998 gemäß Artikel 21 Absatz 5 DSU eingesetzt worden war, kam ebenfalls am 6. April 1999 zu dem Ergebnis, dass die neue Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht mit den Vorschriften der WTO-Übereinkünfte vereinbar sei. Das DSB nahm den Bericht des Panels am 6. Mai 1999 an.

38. Am 19. April 1999 erteilte das DSB den Vereinigten Staaten die Genehmigung, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft Zölle in Höhe eines jährlichen Handelsvolumens von 191,4 Millionen USD zu erheben.

39. Am 25. Mai 1999 beanstandete die Gemeinschaft vor den WTO-Instanzen die amerikanischen Vergeltungsmaßnahmen für die Zeit vom 3. März 1999 bis zum 19. April 1999, insbesondere wegen ihres Inkrafttretens am 3. März 1999.

40. Das von der Gemeinschaft angerufene Panel sah im Inkrafttreten des amerikanischen Strafzolls am 3. März 1999 einen Verstoß gegen die Bestimmungen des DSU und änderte deshalb den Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahme auf den 19. April 1999 ab.

41. Im Rahmen von Verhandlungen mit allen Beteiligten schlug die Gemeinschaft Änderungen der neuen Bananenmarktordnung vor. Diese Änderungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 31, S. 2) vorgenommen.

42. In der Präambel der Verordnung Nr. 216/2001 heißt es:

"(1) Mit den Lieferländern und den übrigen Beteiligten wurden zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt, um die Beanstandungen der mit der Verordnung ... Nr. 404/93 eingeführten Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen und um die Schlussfolgerungen der Sondergruppe zu berücksichtigen, die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der [WTO] eingesetzt worden ist.

(2) Die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen führt zu dem Schluss, dass die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen.

(3) Die Einführung einer solchen Regelung kann jedoch erst nach Abschluss von Verhandlungen erfolgen, die mit den Partnern der Gemeinschaft nach den Verfahren der WTO, insbesondere auf der Grundlage von Artikel XXVIII des [GATT], geführt werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen; der Rat hat gemäß dem Vertrag auch den anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs festzusetzen.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung sollte die Versorgung der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Zollkontingente sichergestellt werden, die für Einfuhren aus allen Ursprungsländern eröffnet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des [DSB] angepasst werden. ...

(5) In Anbetracht der gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen und der Notwendigkeit, ihnen angemessene Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, soll die Anwendung einer Zollpräferenz von 300 EUR je Tonne bei der Einfuhr von Bananen aus diesen Ländern die Aufrechterhaltung dieser Handelsströme ermöglichen. Dies führt insbesondere dazu, dass für diese Einfuhren im Rahmen der ... Zollkontingente ein Zollsatz Null gilt.

(6) Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit den Lieferländern aufzunehmen, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes haben, um eine einvernehmliche Aufteilung der beiden ersten Zollkontingente vornehmen zu können. ..."

43. Am 11. April 2001 trafen die Vereinigten Staaten und die Gemeinschaft eine Vereinbarung zur Festlegung der Mittel, mit denen die langjährige Streitigkeit über die Bananeneinfuhrregelung der Gemeinschaft beendet werden kann. Nach dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Gemeinschaft, bis spätestens 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für die Einfuhr von Bananen zu schaffen. In der Vereinbarung werden die Maßnahmen festgelegt, zu denen sich die Gemeinschaft in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2006 verpflichtet. Im Gegenzug verpflichten sich die Vereinigten Staaten, die Verhängung des Strafzolls, den sie auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft erheben durften, vorläufig auszusetzen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 teilten die Vereinigten Staaten dem DSB jedoch mit, dass diese Vereinbarung als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU darstelle und dass es angesichts der von allen Parteien noch zu treffenden Maßnahmen auch verfrüht wäre, diesen Punkt von der Tagesordnung des DSB zu nehmen.

44. Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 126, S. 6) legte die Kommission die Durchführungsbestimmungen der durch die Verordnung Nr. 216/2001 eingeführten neuen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen fest.

45. Die Vereinigten Staaten setzten die Anwendung ihres Strafzolls mit Wirkung vom 30. Juni 2001 aus. Ab 1. Juli 2001 wurde ihr Einfuhrzoll für stationäre Akkumulatoren mit Ursprung in der Gemeinschaft auf den ursprünglichen Satz von 3,5 % gesenkt.

46. Aus den von der Kommission auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Statistiken geht hervor, dass sich der cif-Gesamtwert (cost, insurance, freight; Kosten, Versicherung und Fracht) der Einfuhren von Blei-Akkumulatoren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten auf 33 748 879 USD im Jahr 1998, 21 825 385 USD im Jahr 1999, 15 938 040 USD im Jahr 2000 und schließlich 15 617 997 USD im Jahr 2001 belief.

47. Die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA (FIAMM) und die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies, Inc.(FIAMM Technologies), sind u. a. im Bereich stationärer Akkumulatoren tätig, die hauptsächlich im Telekommunikationssektor verwendet werden und zu den Produkten gehören, die vom 19. April 1999 bis zum 30. Juni 2001 mit einem Strafzoll belegt wurden.

Verfahren

48. Mit Klageschrift, die am 23. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der durch diesen Strafzoll entstanden sein soll.

49. Durch Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer vom 11. September 2000 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

50. Auf Antrag der Kommission gemäß Artikel 51 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache durch Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2002 an eine aus fünf Richtern bestehende erweiterte Kammer verwiesen worden.

51. Am 7. Oktober 2002 ist die Rechtssache gemäß dem Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2002 über die Bildung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an diese der Ersten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

52. Nachdem der ursprünglich bestellte Berichterstatter aufgrund des Ablaufs seiner Amtstätigkeit verhindert war, hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 einen neuen Berichterstatter bestimmt.

53. Durch Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 3. Februar 2003 sind die vorliegende Rechtssache und die mit ihr zusammenhängenden Rechtssachen T-151/00 und T-301/00 nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

54. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung der Ersten erweiterten Kammer vom 11. März 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

55. Durch Beschluss vom 23. März 2004 hat das Gericht die mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache wiedereröffnet.

56. Am 1. April 2004 hat das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschlossen, die verbundenen Rechtssachen T-69/00, T-151/00 und T-301/00 sowie die verbundenen Rechtssachen T-320/00, T-383/00 und T-135/01 an die Große Kammer des Gerichts zu verweisen.

57. Mit Beschluss vom 19. Mai 2004 hat der Präsident der Großen Kammer nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die sechs genannten Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

58. Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Fragen schriftlich zu beantworten. Die Verfahrensbeteiligten haben die verlangten Informationen ordnungsgemäß vorgelegt.

59. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung der Großen Kammer vom 26. Mai 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

60. In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen,

- die Beklagten zu verurteilen, ihnen Schadensersatz in Höhe von 10 760 798,35 Euro (20 835 811 027,16 ITL) oder in Höhe jedes anderen als angemessen angesehenen Betrages, vorbehaltlich einer Aktualisierung während des Verfahrens, zuzüglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen italienischen Zinssatzes ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung der um 96,5 % erhöhten Zölle an die amerikanische Zollverwaltung und Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr im Fall des Zahlungsverzugs nach Verkündung des Urteils zu zahlen;

- den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

61. Nach einer Aufforderung zur Aktualisierung des geltend gemachten Schadens haben die Klägerinnen im Lauf des Verfahrens angegeben, dass sie allein durch die Zahlung des Strafzolls einen Verlust von 12 139 521 Euro erlitten hätten.

62. Die Beklagten, unterstützt vom Königreich Spanien, beantragen,

- die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

63. Ohne eine förmliche Einrede gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung zu erheben, weisen die Beklagten darauf hin, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klageschrift nicht den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspreche und weil das Gericht nicht zuständig sei.

Zur Unvereinbarkeit der Klageschrift mit den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

Vorbringen der Parteien

64. Die Beklagten machen geltend, entgegen den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung werde in der Klageschrift nicht klar dargelegt, welche Handlung der Gemeinschaftsorgane die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft ausgelöst haben solle, und welches Verhalten - Handlung oder Unterlassung - den beklagten Organen zur Last gelegt werde.

65. Die Klägerinnen sind dagegen der Ansicht, dass sie das den Beklagten zur Last gelegte Verhalten - den Nichterlass von Bestimmungen zur sachgerechten Änderung der Verordnung Nr. 404/93 innerhalb der vom DSB gesetzten Frist unter Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte - hinreichend genau bestimmt hätten.

66. Die Frage, ob die Gemeinschaft bewusst - durch den Erlass der streitigen Gemeinschaftsbestimmungen - oder durch Unterlassen - indem diese Rechtsnormen nicht mit den Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte in Einklang gebracht worden seien - gegen die WTO-Regeln verstoßen habe, sei rein terminologischer Art.

Würdigung durch das Gericht

67. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen.

68. Eine Klage, die wie im vorliegenden Fall auf Ersatz der angeblich von Gemeinschaftsorganen verursachten Schäden gerichtet ist, genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich sowohl das Verhalten, das der Kläger diesen Organen vorwirft, als auch die Gründe bestimmen lassen, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem angeblich von ihm erlittenen Schaden besteht (Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnrn. 29 und 30).

69. Wie sich aus der Argumentation der Klägerinnen ergibt, machen sie im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund des Unterbleibens von Änderungen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen durch die beklagten Organe, die geeignet gewesen wären, diese Regelung innerhalb der vom DSB gesetzten Fristen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang zu bringen, einen Schaden erlitten hätten.

70. Die Klageschrift enthält somit entgegen dem Vorbringen der Beklagten Angaben, anhand deren sich das Verhalten bestimmen lässt, das die Klägerinnen ihnen vorwerfen und das nach Ansicht der Klägerinnen den ihnen entstandenen Schaden verursacht hat.

71. Im Übrigen geht aus der Argumentation der Beklagten zur Begründetheit der Klage hervor, dass sie ihre Verteidigung in Bezug auf die Voraussetzungen für die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft sachgerecht vorbereiten konnten. Folglich ist das Gericht in der Lage, über die vorliegende Klage in voller Kenntnis des Akteninhalts und unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu entscheiden.

72. Die Rüge der Beklagten, dass die Klageschrift nicht den Anforderungen von Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung entspreche, ist daher zurückzuweisen.

Zur Zuständigkeit des Gerichts

Vorbringen der Parteien

73. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des Strafzolls auf die von den Klägerinnen in die Vereinigten Staaten eingeführten Waren auf einer Entscheidung der Regierung dieses Landes und nicht auf einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans beruhe.

74. Außerdem bedürfe es nach dem Wortlaut des Artikels 288 EG eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der streitigen Handlung und den Tätigkeiten der Gemeinschaft; die Zuständigkeit des Gerichts könne nicht allein von der formalen Behauptung der Klägerinnen abhängen, dass ihr Schaden durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane entstanden sei.

75. Mit der Behauptung, dass die amerikanische Regierung die streitigen Einfuhrabgaben nie erhoben hätte, wenn sie dazu nicht vom DSB im Anschluss an die Feststellung der Unvereinbarkeit der Gemeinschaftsregelung mit den WTO-Regeln ermächtigt worden wäre, belegten die Klägerinnen nicht, dass diese Entscheidung den Gemeinschaftsorganen unmittelbar zuzurechnen sei. Diese Behauptung beweise vielmehr, dass die Handlung, deren Auswirkungen die Klägerinnen beklagten, eine von den Vereinigten Staaten in Ausübung ihres Ermessens vorgenommene Handlung sei. Unter diesen Umständen könne das Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht bejahen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1987 in den Rechtssachen 89/86 und 91/86, Étoile commerciale und CNTA/Kommission, Slg. 1987, 3005, Randnrn. 18 bis 20).

76. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem ihnen entstandenen Schaden und dem Verhalten der beklagten Organe vernünftigerweise nicht geleugnet werden könne. Es stehe außer Zweifel, dass die amerikanische Regierung die von den Klägerinnen eingeführten Produkte nicht mit einem Strafzoll belegt hätte, wenn sie dazu nicht im Anschluss an die Verletzung der WTO-Regeln durch die Gemeinschaft vom DSB ermächtigt worden wäre. Die Ursache des erlittenen Schadens sei darin zu suchen, dass die Reaktion der Vereinigten Staaten die Folge der Verletzung der WTO-Übereinkünfte durch die Gemeinschaft gewesen sei.

Würdigung durch das Gericht

77. Nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG ist der Gemeinschaftsrichter für Streitsachen über den Ersatz von Schäden zuständig, die die Gemeinschaftsorgane oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen.

78. Im vorliegenden Fall möchten die Klägerinnen den Schaden ersetzt bekommen, den sie nach ihren Angaben aufgrund der Erhebung von Strafzöllen erlitten haben, mit denen ihre Produkte bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von deren Behörden in Einklang mit der Genehmigung durch das DSB im Anschluss an die Feststellung, dass die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften unvereinbar ist, belegt wurden.

79. Die Klage beruht auf der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, die nach Ansicht der Klägerinnen deshalb gegeben ist, weil der ihnen entstandene Schaden durch den Erlass einer vom DSB als unvereinbar mit den WTO-Übereinkünften angesehenen Regelung seitens des Rates und der Kommission verursacht wurde.

80. Das Gericht ist somit nach Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG für die Entscheidung über den vorliegenden Schadensersatzantrag zuständig, dessen Haftungsgrundlage anders als in dem oben in Randnummer 75 angeführten Urteil Étoile commerciale und CNTA/Kommission, auf das die Kommission verweist, nicht ausschließlich der Beschluss einer innerstaatlichen Stelle ist.

81. Die Haftung der Gemeinschaft setzt zwar nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der geltend gemachte Schaden auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückgeführt werden kann. Dabei handelt es sich jedoch um eine materielle Voraussetzung, auf die im Rahmen der Prüfung eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem Verhalten der Organe einzugehen ist und die es nicht erlaubt, die Zuständigkeit des Gerichts zu verneinen, wenn geltend gemacht wird, dass der Schaden auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen sei.

82. Daher ist das Vorbringen der Kommission zur Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen, unbeschadet der Würdigung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Rates und der Kommission und dem geltend gemachten Schaden im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung.

83. Unter diesen Umständen ist die Klage für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

84. Der Schadensersatzantrag der Klägerinnen beruht in erster Linie auf der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe. Die Klägerinnen beanspruchen auch die analoge Anwendung der Regelung über die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Fall einer vom Gerichtshof gemäß Artikel 226 EG festgestellten Verletzung ihrer Gemeinschaftsverpflichtungen. Schließlich berufen sie sich darauf, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe entstehen könne.

Zur Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

85. Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG nur dann eintritt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997 in der Rechtssache T-267/94, Oleifici Italiani/Kommission, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).

86. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft werden müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnrn. 19 und 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).

87. Das einem Gemeinschaftsorgan vorgeworfene rechtswidrige Verhalten muss einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

88. Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob diesem Erfordernis genügt wird, besteht darin, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat.

89. Verfügt das Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessenspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nachzuweisen (Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und vom 10. Februar 2004 in den Rechtssachen T-64/01 und T-65/01, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Slg. 2004, II-521, Randnr. 71).

90. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der Schadensersatzantrag der Klägerinnen zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

- Zu den den beklagten Organen zur Last gelegten Rechtsfehlern

91. Die Klägerinnen werfen dem Rat und der Kommission vor, dass sie die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen nicht innerhalb der vom DSB gesetzten Frist von 15 Monaten mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund der WTO-Übereinkünfte in Einklang gebracht hätten. Der amerikanische Strafzoll, der den Klägerinnen schweren Schaden zugefügt habe, sei die unmittelbare Folge der Beibehaltung dieser Regelung, deren Unvereinbarkeit mit den WTO-Übereinkünften vom DSB festgestellt worden sei.

92. Die Beibehaltung dieser Regelung verstoße gegen tragende Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung, u. a. gegen den Grundsatz "pacta sunt servanda". Unter diesem ersten Aspekt habe die Gemeinschaft die Verpflichtungen verletzt, die ihr in ihrer Eigenschaft als WTO-Mitglied im Hinblick auf den bindenden Charakter der WTO-Übereinkünfte und des DSU oblägen.

93. Die Beklagten hätten auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt. Jeder Bürger müsse über die rechtliche Gewissheit verfügen, dass er nicht die Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsbehörden tragen müsse. Ein berechtigtes Vertrauen bestehe zwar nicht auf den Fortbestand der mit den Vereinigten Staaten ausgehandelten Zollzugeständnisse in Form des ursprünglichen Einfuhrzolls in Höhe von 3,5 %, aber darauf, dass diese Zugeständnisse nicht aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane geändert würden. Die Gemeinschaft habe ihre Regelung nicht den WTO-Regeln angepasst, obwohl sie ihren Handelspartnern zugesichert habe, dass sie sich an die Entscheidungen des DSB halten wolle, und obwohl die ihr dafür eingeräumte Frist ausnahmsweise verlängert worden sei.

94. Die beklagten Organe hätten zudem das Recht der Klägerinnen auf Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit verletzt, das durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützt werde. Im vorliegenden Fall seien die Klägerinnen gezwungen gewesen, prohibitive Zölle auf ihre Einfuhren von Akkumulatoren in die Vereinigten Staaten zu entrichten und ihre Produktionsstätten zu verlagern.

95. Schließlich hätten der Rat und die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie die streitige Gemeinschaftsregelung nicht mit den WTO-Regeln in Einklang gebracht und die Auswirkungen des Erlasses der amerikanischen Vergeltungsmaßnahmen auf die Tätigkeit ihrer eigenen Bürger unterschätzt hätten.

96. Die beklagten Organe wenden ein, dass die Gemeinschaft stets bestrebt gewesen sei, allen internationalen Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aufgrund der Abkommen von Lomé und der WTO-Übereinkünfte nachzukommen.

97. Da die Aushandlung und Gewährung von Zugeständnissen eine Form der Streitbeilegung sei, hätten die Klägerinnen nicht darauf vertrauen können, dass statt der Aushandlung von Zugeständnissen eine Änderung der Einfuhrregelung von Bananen erfolgen werde. Außerdem könne eine Schadensersatzforderung gegen die Gemeinschaft nicht auf ein erworbenes Recht auf den Fortbestand des Handelszugeständnisses eines Drittstaats gestützt werden, da die Gemeinschaft nicht verpflichtet sei, tätig zu werden, um ein bestimmtes Niveau von Zollzugeständnissen zu erreichen.

98. Die geltend gemachten Einschränkungen des Eigentumsrechts seien nicht mit einer Enteignung vergleichbar und gingen nicht über die normalen Risiken jeder wirtschaftlichen Tätigkeit hinaus.

99. Schließlich sei der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht verletzt worden. Die Kommission habe mit allen betroffenen WTO-Mitgliedern verhandelt, um eine für alle akzeptable Lösung zu finden, und habe versucht, von den Vereinigten Staaten Kompensationen in Form des Zugangs bestimmter amerikanischer Produkte zum Gemeinschaftsmarkt zu erlangen, um eine einseitige Rücknahme von Zugeständnissen zu vermeiden.

- Zur Rechtsnatur der Normen, gegen die die Beklagten verstoßen haben sollen

100. Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass alle von den Beklagten verletzten Grundsätze von hohem Rang seien und zum Schutz des Einzelnen dienten. Vor der Einführung des amerikanischen Strafzolls hätten die WTO-Regeln die Klägerinnen unmittelbar dazu berechtigt, ihre Waren unter Entrichtung des ursprünglichen Einfuhrzolls zum ermäßigten Satz von 3,5 % in die Vereinigten Staaten einzuführen. Falls die WTO-Übereinkünfte nicht als unmittelbar anwendbar einzustufen seien, sei der Entscheidung des DSB, mit der die Gemeinschaft verurteilt werde, eine solche Wirkung beizumessen, da sie alle insoweit von den Gemeinschaftsgerichten aufgestellten Voraussetzungen erfülle.

101. Die Beklagten halten dem entgegen, die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte begründeten Rechte der Vertragsparteien, nicht aber des Einzelnen. Das Gleiche gelte für Entscheidungen des DSB, mit denen die WTO-Regeln lediglich ausgelegt würden.

102. Die WTO-Übereinkünfte dienten zur Regelung und Gestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen allein zwischen Völkerrechtssubjekten. Die Zollzugeständnisse der WTO-Mitglieder ermöglichten den Zugang zu einem nationalen Markt, ohne jedoch einen solchen Zugang oder ein bestimmtes Preisniveau auf diesem Markt zu garantieren und ohne den Wirtschaftsteilnehmern unmittelbar ein Recht auf eine bestimmte zolltarifliche Behandlung oder einen Anspruch gegenüber den Gemeinschaftsorganen zu verleihen.

103. Die Gemeinschaft, die für den zur Suche nach einer Lösung des Bananenkonflikts erforderlichen Zeitraum vorübergehend die Aussetzung der amerikanischen Zugeständnisse hinnehme, befinde sich dabei völlig in Einklang mit den WTO-Regeln, die bei der Erhöhung der amerikanischen Einfuhrabgaben auf Akkumulatoren lediglich zur Anwendung gekommen seien.

104. Da sich die Klägerinnen nicht auf die WTO-Übereinkünfte berufen könnten, könne auch keine Verletzung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" oder eines berechtigten Vertrauens auf die Einhaltung dieser Übereinkünfte geltend gemacht werden.

- Zur Schwere der geltend gemachten Verstöße

105. Die Klägerinnen tragen vor, die von den Beklagten begangenen Verstöße seien hinreichend qualifiziert, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen zu können. Dabei sei zum einen der Grad an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnormen zu berücksichtigen und zum anderen das Fehlen eines Ermessensspielraums der beklagten Organe bei der Herbeiführung der Vereinbarkeit der unzulässigen Gemeinschaftsregelung mit den WTO-Übereinkünften angesichts der insoweit in den Empfehlungen und Entscheidungen des DSB enthaltenen Klarstellungen. Außerdem habe die Gemeinschaft an ihrer Verletzung des WTO-Rechts und somit des Gemeinschaftsrechts auch nach Ablauf der Frist von 15 Monaten festgehalten, die ihr der Schiedsrichter gesetzt habe, damit sie den WTO-Regeln nachkomme.

106. Die Beklagten sind der Ansicht, umso weniger die Grenzen ihres Ermessens überschritten zu haben, als die zu regelnden Sachverhalte komplex und die Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen schwierig seien. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die erforderlichen Maßnahmen unterlassen hätten, da mit den Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98, die Gegenstand eines neuen von den Vereinigten Staaten eingeleiteten Verfahrens seien, eine von der ursprünglichen Regelung abweichende Einfuhrregelung der Gemeinschaft geschaffen worden sei.

107. Insoweit sei an die Rolle der in Artikel 22 DSU vorgesehenen Aussetzung von Zugeständnissen zu erinnern, bei der es sich um die beste Lösung nach der vollständigen Anwendung der Empfehlungen des DSB handele. Nach Artikel 3 Absatz 7 DSU, der einer einvernehmlich vereinbarten Lösung den Vorrang einräume, verfügten die zuständigen Stellen der WTO-Mitglieder über ein weites Ermessen, das es ihnen erlaube, sich - wenn auch nur vorübergehend - von ihren Verpflichtungen aufgrund der WTO-Übereinkünfte zu lösen.

Würdigung durch das Gericht

- Zu der Vorfrage, ob eine Berufung auf die WTO-Regeln möglich ist

108. Vor der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane ist auf die Frage einzugehen, ob dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Personen berechtigt sind, vor Gericht unter Berufung auf die WTO-Übereinkünfte die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem das DSB sowohl diese als auch die nachfolgende Regelung, die von der Gemeinschaft insbesondere zu dem Zweck getroffen wurde, den einschlägigen WTO-Regeln nachzukommen, für unvereinbar mit diesen Regeln erklärt hat.

109. Die Klägerinnen berufen sich insoweit auf den Grundsatz "pacta sunt servanda", der als tragender Grundsatz jeder Rechtsordnung und insbesondere der Völkerrechtsordnung zu den Rechtsvorschriften gehört, die die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse beachten müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 49).

110. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

111. Zum einen beruht das Übereinkommen zur Errichtung der WTO nämlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des gemeinsamen Nutzens und unterscheidet sich dadurch von den Abkommen der Gemeinschaft mit Drittstaaten, die eine gewisse Asymmetrie in den Verpflichtungen begründen. Einige der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft zählen die WTO-Übereinkünfte nun aber nicht zu den Normen, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer internen Rechtsvorschriften messen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 42 bis 46).

112. Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen - und seien sie nur vorübergehender Art - mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 39 und 40).

113. Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

114. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 110 angeführte Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).

115. Auch wenn eine Entscheidung des DSB vorliegt, mit der Maßnahmen eines Mitglieds für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt werden, findet im vorliegenden Fall keine dieser beiden Ausnahmen Anwendung.

- Zu der Ausnahme, dass eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umgesetzt werden sollte

116. Die Gemeinschaft wollte dadurch, dass sie nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 zusagte, den WTO-Regeln nachzukommen, keine bestimmte Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen, die ausnahmsweise eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter rechtfertigen und diesem die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand der genannten Regeln ermöglichen könnte.

117. Es trifft zu, dass im DSU gegenüber dem GATT 1947 der Streitbeilegungsmechanismus insbesondere hinsichtlich der Annahme der Panelberichte gestärkt wurde.

118. So wird in Artikel 3 Absatz 7 DSU hervorgehoben, dass das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der Maßnahmen besteht, die als unvereinbar mit den Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte befunden wurden. Ferner räumt Artikel 22 Absatz 1 DSU der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen, Vorrang ein.

119. Außerdem wird nach Artikel 17 Absatz 14 DSU ein Bericht des Berufungsgremiums, der wie im vorliegenden Fall vom DSB angenommen wurde, von den Streitparteien bedingungslos übernommen. Schließlich heißt es in Artikel 22 Absatz 7, dass die Parteien die Entscheidung des Schiedsrichters über den Umfang der Aussetzung der Zugeständnisse als endgültig anerkennen.

120. Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn. 36 bis 40).

121. Das DSU eröffnet dem betroffenen WTO-Mitglied dabei mehrere Vorgehensweisen bei der Umsetzung einer Empfehlung oder Entscheidung des DSB, mit der eine Maßnahme für unvereinbar mit den WTO-Regeln erklärt wird.

122. Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

123. Nach Artikel 22 Absatz 2 DSU nimmt, wenn es dem betreffenden WTO-Mitglied nicht gelingt, seiner Verpflichtung zur Durchführung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB innerhalb des ihm eingeräumten Zeitraums nachzukommen, dieses Mitglied, falls es darum ersucht wird, mit dem beschwerdeführenden Mitglied vor Ablauf dieses Zeitraums Verhandlungen mit dem Ziel auf, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen.

124. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des in Artikel 21 Absatz 3 DSU vorgesehenen angemessenen Zeitraums für die Herbeiführung der Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln eine zufrieden stellende Einigung hinsichtlich der Entschädigung nicht erzielt, so kann die beschwerdeführende Partei das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten aus den WTO-Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

125. Auch nach Ablauf des Zeitraums für die Herbeiführung der Vereinbarkeit der für unvereinbar erklärten Maßnahme mit den WTO-Regeln und nachdem Maßnahmen zur Entschädigung oder zur Aussetzung von Zugeständnissen gemäß Artikel 22 Absatz 6 DSU genehmigt und getroffen wurden, behalten Verhandlungen zwischen den Streitparteien in jedem Fall einen hohen Stellenwert.

126. So wird in Artikel 22 Absatz 8 DSU der vorübergehende Charakter der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen hervorgehoben und festgelegt, dass sie nur so lange angewendet werden, "bis die Maßnahme, die mit dem unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen als unvereinbar betrachtet wird, eingestellt worden ist oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile vorlegt, oder bis eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung gefunden wird".

127. Diese Bestimmung sieht ferner vor, dass das DSB nach Artikel 21 Absatz 6 DSU weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen überwacht.

128. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit über die Vereinbarkeit von Maßnahmen zur Umsetzung von Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB bestimmt Artikel 21 Absatz 5 DSU, dass die Streitigkeit "unter Inanspruchnahme dieser Streitbeilegungsverfahren" entschieden wird, zu denen auch die Suche der Parteien nach einer Verhandlungslösung gehört.

129. Weder durch den Ablauf des Zeitraums, der der Gemeinschaft vom DSB eingeräumt wurde, um ihre Einfuhrregelung für Bananen mit der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 in Einklang zu bringen, noch durch die Entscheidung vom 9. April 1999, mit der die Schiedsrichter des DSB ausdrücklich die Unvereinbarkeit der durch die Verordnungen Nr. 1637/98 und Nr. 2362/98 geschaffenen Neuregelung für die Einfuhr von Bananen feststellten, wurden die durch das DSU eröffneten Streitbeilegungsmodalitäten ausgeschöpft.

130. Im Hinblick darauf könnte eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln durch den Gemeinschaftsrichter zur Folge haben, dass die Position der Verhandlungsführer der Gemeinschaft bei der Suche nach einer einvernehmlichen und mit den WTO-Regeln in Einklang stehenden Lösung geschwächt würde.

131. Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine - sei es auch nur vorübergehende - Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 110 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

132. Die Klägerinnen leiten somit aus den Artikeln 21 und 22 DSU zu Unrecht eine Verpflichtung des WTO-Mitglieds ab, innerhalb einer bestimmten Frist den Empfehlungen und Entscheidungen der WTO-Gremien nachzukommen, und sie machen zu Unrecht geltend, dass die Entscheidungen des DSB vollziehbar seien, sofern die Vertragsparteien dem nicht einstimmig widersprächen.

133. Im Übrigen hat der Rat durch die erneute Änderung der Einfuhrregelung für Bananen in seiner Verordnung Nr. 216/2001 den Ausgleich verschiedener widerstreitender Ziele fortgesetzt. So heißt es in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 216/2001, dass zahlreiche intensive Kontaktgespräche geführt worden seien, um u. a. "die Schlussfolgerungen [des Panels] zu berücksichtigen", und in ihrer zweiten Begründungserwägung, dass die geplante neue Einfuhrregelung die besten Garantien biete, um sowohl "die Ziele der [Bananenmarktordnung] in Bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu verwirklichen" als auch "die Regeln des internationalen Handels einzuhalten".

134. Letztlich erklärten sich die Vereinigten Staaten im Gegenzug zur Zusage der Gemeinschaft, bis 1. Januar 2006 eine rein tarifäre Regelung für Bananeneinfuhren zu schaffen, in der Vereinbarung vom 11. April 2001 bereit, die Verhängung ihres Strafzolls vorläufig auszusetzen.

135. Ein solches Ergebnis hätte gefährdet werden können, wenn der Gemeinschaftsrichter in Zusammenhang mit dem Ersatz des den Klägerinnen entstandenen Schadens die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe im vorliegenden Fall anhand der WTO-Regeln geprüft hätte.

136. Hierzu ist festzustellen, dass die Vereinbarung vom 11. April 2001, wie die Vereinigten Staaten ausdrücklich hervorgehoben haben, als solche keine gemeinsam vereinbarte Lösung im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 DSU darstellt und dass die Frage der Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB durch die Gemeinschaft auch am 12. Juli 2001, also nach Erhebung der vorliegenden Klage, auf der Tagesordnung des DSB-Treffens blieb.

137. Folglich wollten die beklagten Organe durch die Änderung der streitigen Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen keine bestimmten Verpflichtungen aufgrund der WTO-Regeln umsetzen, mit denen die genannte Regelung nach den Feststellungen des DSB unvereinbar war.

138. Darüber hinaus ist hierzu festzustellen, dass der Rat, wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1637/98 ergibt, im vorliegenden Fall unter Inanspruchnahme der verschiedenen im DSU festgelegten Streitbeilegungsmodalitäten sowohl die von der Gemeinschaft im Rahmen der WTO eingegangenen internationalen Verpflichtungen als auch die Verpflichtungen gegenüber den anderen Unterzeichnern des Vierten Abkommens von Lomé miteinander in Einklang bringen und gleichzeitig die Ziele der Bananenmarktordnung wahren wollte.

139. Diese Absicht wird durch Artikel 20 Buchstabe e der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 1637/98 bestätigt. Soweit es darin heißt, dass die Bestimmungen, die die Kommission zur Durchführung des den Bananenhandel mit dritten Ländern regelnden Titels IV der Verordnung Nr. 404/93 erlassen kann, die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen betreffen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG geschlossenen Abkommen ergeben, umfasst diese Bestimmung alle eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, ohne den von der Gemeinschaft im Rahmen der WTO-Übereinkünfte übernommenen Verpflichtungen Vorrang einzuräumen.

140. Außerdem hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1637/98 ausdrücklich vorbehalten, die Funktionsweise der mit ihr eingeführten Vorschriften nach einem angemessenen Versuchszeitraum zu prüfen.

- Zu der Ausnahme, dass ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verwiesen wird

141. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und nachfolgend geänderte Bananenmarktordnung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 110 angeführten Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

142. Insbesondere geht aus der Präambel der verschiedenen Verordnungen zur Änderung der Einfuhrregelung für Bananen nicht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte Bezug genommen hätte, als er diese Regelung mit den genannten Übereinkünften in Einklang bringen wollte.

143. So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 113 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

144. Folglich stellen die WTO-Regeln im vorliegenden Fall ungeachtet einer Feststellung der Unvereinbarkeit seitens des DSB weder aufgrund bestimmter Verpflichtungen, die die Gemeinschaft hätte umsetzen wollen, noch aufgrund einer ausdrücklichen Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen Normen dar, anhand deren die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane beurteilt werden kann.

145. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerinnen zur Stützung ihres Schadensersatzantrags nicht mit Erfolg geltend machen können, dass das dem Rat und der Kommission vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt.

146. Die von den Klägerinnen erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, der Verletzung ihres Eigentumsrechts sowie ihres Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und schließlich der Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung beruhen alle auf der Prämisse, dass das den beklagten Organen vorgeworfene Verhalten gegen die WTO-Regeln verstößt.

147. Da die genannten Regeln nicht zu den Rechtsvorschriften gehören, anhand deren der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane prüft, sind auch diese Rügen zurückzuweisen.

148. Folglich ist das Verhalten der beklagten Organe nicht als rechtswidrig anzusehen, ohne dass die Argumentation der Klägerinnen in Bezug auf die Rechtsnatur der angeblich missachteten Normen und Grundsätze und die angebliche Schwere ihrer Verletzung geprüft zu werden braucht.

149. Da die Rechtswidrigkeit des den beklagten Organen vorgeworfenen Verhaltens nicht dargetan werden kann, ist eine der drei kumulativen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nicht erfüllt.

150. Unter diesen Umständen ist der auf dieser Haftungsregelung beruhende Schadensersatzantrag der Klägerinnen zurückzuweisen, ohne dass in diesem Rahmen geprüft zu werden braucht, ob die beiden anderen Voraussetzungen - das Vorliegen des Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeführten Schaden - erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P, Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 24. April 2002 in der Rechtssache T-220/96, EVO/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2265, Randnr. 39).

Zur analogen Anwendung der Regelung über die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten

151. Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999, mit der Vergeltungsmaßnahmen gegen Ausfuhren aus der Gemeinschaft genehmigt worden seien, einem Urteil des Gerichtshofes vergleichbar sei, mit dem er auf der Grundlage von Artikel 226 EG den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen feststelle. Der Gemeinschaftsrichter müsse den Klägerinnen daher einen Anspruch auf Ersatz des durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Schadens zuerkennen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, und vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029).

152. Die beklagten Organe halten die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen ihre Gemeinschaftsverpflichtungen im vorliegenden Fall für unanwendbar.

153. Hierzu genügt die Feststellung, dass selbst dann, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB den Urteilen des Gerichtshofes gleichgestellt werden könnten, die Schadensersatzforderung der Klägerinnen auf der analogen Anwendung einer Haftungsregelung auf die Gemeinschaft beruht, die von der Prämisse eines rechtswidrigen Verhaltens der beklagten Organe ausgeht.

154. Mangels eines Nachweises für die Rechtswidrigkeit des den Betroffenen im vorliegenden Fall vorgeworfenen Verhaltens kann eine solche Forderung daher nur als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zur Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

Zum Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe

- Vorbringen der Parteien

155. Die Klägerinnen sind der Ansicht, auch wenn man unterstelle, dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, den Entscheidungen des DSB nicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für Schäden bestehe, die ihre Organe ohne rechtswidriges Handeln verursacht hätten, und zwar das tatsächliche Vorliegen des Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549).

156. Die Beklagten wenden ein, dass der Grundsatz der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe nicht als ein den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG angesehen werden könne. Ein solcher Grundsatz sei jedenfalls von den Gemeinschaftsgerichten noch nie anerkannt worden, und die Klägerinnen erfüllten nicht die strengen Voraussetzungen, die für diese Haftungsregelung in den nationalen Rechtsordnungen bestünden, die sie anerkannt hätten.

- Würdigung durch das Gericht

157. Ist wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen, so folgt daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, Randnr. 17).

158. Nach Artikel 288 Absatz 2 EG beruht nämlich die Verpflichtung der Gemeinschaft, den durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, auf den "allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind"; die Tragweite dieser Grundsätze ist folglich nicht auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe beschränkt.

159. Nach den nationalen Rechtsvorschriften über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber - wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach verschiedenen Modalitäten - vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des Schadensverursachers ersetzt bekommen.

160. Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

161. Somit ist zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.

Zum Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens

- Vorbringen der Parteien

162. Die Klägerinnen machen geltend, ihr Schaden bestehe zum einen aus der Erhöhung der von der amerikanischen Verwaltung auf ihre Einfuhren von Akkumulatoren in die Vereinigten Staaten erhobenen Abgaben um 96,5 % und zum anderen aus den Kosten, die durch die Schaffung und Verlagerung der Fertigungsstätten dieser Produkte entstanden seien, zu der sie nach dieser handelspolitischen Vergeltungsmaßnahme gezwungen gewesen seien. Hinzu kämen Umsatzeinbußen nach der Umstellung der fraglichen Produktionseinheiten.

163. Während des Verfahrens haben die Klägerinnen klargestellt, dass die Beschleunigung des Baus einer Produktionseinheit für Akkumulatoren in den Vereinigten Staaten und die Umwandlung eines Betriebes in einem anderen Drittstaat in ein Werk zur Herstellung dieser Produkte es ihnen ermöglichten, die negativen Auswirkungen des Strafzolls so weit wie möglich zu verringern und ihren Anteil am amerikanischen Markt zu erhalten. Sie hätten daher keine Absatzeinbußen erlitten, sondern nur einen Vermögensschaden.

164. Die Beklagten halten dem entgegen, dass die Verträge zwischen den Klägerinnen und deren amerikanischen Abnehmern eine Anpassung der Preise ihrer Produkte vorsähen und dass nicht erwiesen sei, dass sie dahin gehende Verhandlungen aufgenommen hätten. Aufgrund ihrer Zustimmung zu Klauseln, die die Anhebung ihrer Preise begrenzten, seien die Klägerinnen selbst für die finanziellen Nachteile verantwortlich, die sich aus dem Strafzoll ergeben sollten. Nach der Vertriebsvereinbarung der Klägerinnen, die die mit dem Käufer vereinbarten Preise an die Klausel fob (free on board, frei an Bord) knüpfe, trage ausschließlich der Käufer das Risiko, dass sich die Einfuhrzölle änderten. Denn der Betrag der Zölle bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten komme natürlich neben den Transport- und Versicherungskosten zum ursprünglich vereinbarten fob-Preis hinzu.

165. Die Klägerinnen hätten auch nicht dargetan, dass es ihnen unmöglich gewesen sei, ihre Akkumulatoren in andere Länder zu exportieren und dadurch Gewinneinbußen zu vermeiden. Schließlich hätten ihre Verlagerungsmaßnahmen keineswegs zu einem Schaden geführt, sondern ihnen Zugang zu einer profitableren Hochtechnologieproduktion verschafft.

- Würdigung durch das Gericht

166. Die beklagten Organe beschränken sich in ihrem Vorbringen im Wesentlichen darauf, das Vorliegen eines Vermögensschadens der Klägerinnen zu bestreiten, der nicht auf deren eigenen Entscheidungen beruht.

167. Der Rat und die Kommission bestreiten folglich im Grundsatz nicht, dass die Klägerinnen nach der Einführung des amerikanischen Strafzolls auf die Einfuhren von Akkumulatoren mit Ursprung in der Gemeinschaft einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten haben.

168. Insbesondere können die Beklagten, da sie einräumen, dass nach dem von den Klägerinnen geschlossenen Vertriebsvertrag ausschließlich der Käufer das Risiko einer Änderung der Einfuhrzölle trug, nicht leugnen, dass die Klägerinnen aufgrund der unbestreitbaren Verteuerung ihrer Produkte auf dem Markt der Vereinigten Staaten durch die plötzliche Anhebung der amerikanischen Ad-valorem-Einfuhrzölle auf 100 % zwangsläufig zumindest eine wirtschaftliche Einbuße erleiden mussten.

169. Im Übrigen bestätigen die von der Kommission vorgelegten Statistiken die Angaben der Klägerin, denn sie belegen zweifelsfrei einen erheblichen Rückgang des Gesamtwerts der Einfuhren in die Vereinigten Staaten von Blei-Akkumulatoren mit Ursprung in der Gemeinschaft.

170. Daher ist das Gericht der Ansicht, dass die Voraussetzung in Bezug auf das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens der Klägerinnen erfüllt ist.

Zum Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verhalten der beklagten Organe

- Vorbringen der Parteien

171. Die Klägerinnen sind der Ansicht, es genüge, dass der erlittene Schaden in hinreichend direkter Weise auf das Verhalten der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen sei, ohne dass insoweit ein ganz unmittelbarer Kausalzusammenhang erforderlich sei. Im vorliegenden Fall sei der amerikanische Strafzoll letztlich die Folge der Beibehaltung einer mit den WTO-Regeln unvereinbaren Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen.

172. Die Absicht der amerikanischen Behörden, Repressalien zu verhängen, und die Liste der betroffenen Produkte seien bestens bekannt gewesen. Es spiele keine Rolle, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft betroffen sein könne und dass die Vereinigten Staaten berechtigt gewesen seien, die fraglichen Sektoren festzulegen oder mit anderen nach den WTO-Regeln vorgesehenen oder zulässigen Optionen zu reagieren.

173. Die Beklagten bestreiten jeden Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und ihrem Verhalten. Der Strafzoll beruhe nicht auf ihrem Vorgehen, sondern auf einer einseitigen Handlung der Vereinigten Staaten, aus der sich die Abgrenzung des Kreises der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft ergebe. Die amerikanischen Behörden hätten andere Produkte als Akkumulatoren wählen können, und sie hätten im Übrigen Produkte mit Ursprung in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft von ihrem Strafzoll ausgenommen. Auch der Umfang der Anhebung des Zolltarifs sei von der amerikanischen Regierung frei festgelegt worden.

174. Man könne der Gemeinschaft daher nicht vorwerfen, die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverhältnismäßig belastet zu haben. Im Übrigen belegten die Ausführungen der Klägerinnen zu ihrer angeblichen Diskriminierung, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden bestehe.

175. Die Rücknahme von Zugeständnissen durch ein WTO-Mitglied sei weder automatisch noch obligatorisch. So sehe Artikel 22 Absätze 1 und 2 DSB vor, dass Entschädigungen in Form von Zugeständnissen bezüglich des Marktzugangs ausgehandelt würden, wenn die Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt würden.

176. Überdies bestehe kein - auch nur indirekter - Zusammenhang zwischen der Bananenmarktordnung und den Entscheidungen der Klägerinnen, die erhöhten Zölle zu entrichten. Sie seien durch keine Handlung der Gemeinschaft verpflichtet worden, in die Vereinigten Staaten zu exportieren oder unter den neuen Umständen weiterhin zu exportieren, oder daran gehindert worden, den Einfuhrpreis neu auszuhandeln oder ihre Produkte in andere Länder zu exportieren.

- Würdigung durch das Gericht

177. Aus den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf die Artikel 288 Absatz 2 EG Bezug nimmt, kann keine Verpflichtung der Gemeinschaft abgeleitet werden, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe zu leisten (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, sowie Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-201/99, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II-4005, Randnr. 26).

178. Der nach Artikel 288 Absatz 2 EG erforderliche Kausalzusammenhang setzt nämlich voraus, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem Schaden besteht (oben in Randnr. 177 angeführtes Urteil Dumortier u. a./Rat, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-178/98, Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II-3331, Randnr. 118, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I-7541).

179. Es ist zwar richtig, dass die Vereinigten Staaten auf ihren Antrag vom DSB lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet wurden, Zugeständnisse durch Anhebung ihrer Einfuhrzölle auf Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft zurückzunehmen. Auch nach Erhalt dieser Ermächtigung stand es der amerikanischen Regierung frei, sich weiter um die Beilegung der Streitigkeit mit der Gemeinschaft zu bemühen, ohne gegen sie Vergeltungsmaßnahmen zu verhängen.

180. Ebenfalls in Ausübung ihres Ermessens hat die amerikanische Verwaltung zum einen beschlossen, Akkumulatoren mit ihrer Vergeltungsmaßnahme zu belegen, von der sie selbst Akkumulatoren mit Ursprung in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgenommen hat, und zum anderen den Einfuhrzoll für die betreffenden Produkte um 96,5 % erhöht.

181. Gleichwohl hätten die Vereinigten Staaten ohne die streitige Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen und ohne vorherige Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit den WTO-Regeln durch den DSB die Genehmigung für die Aussetzung ihrer Zollzugeständnisse für Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft in Höhe der durch die Beibehaltung der streitigen Gemeinschaftsregelung zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile weder beantragen noch vom DSB erhalten können.

182. Anhand der Höhe des Schadens, der der amerikanischen Wirtschaft durch die als unvereinbar mit den WTO-Regeln eingestufte Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen entstanden ist, hat das DSB nämlich das Handelsvolumen festgelegt, in dessen Höhe die amerikanische Verwaltung zur Aussetzung ihrer Zollzugeständnisse gegenüber der Gemeinschaft ermächtigt wurde.

183. Unter diesen Umständen ist die Rücknahme der Zugeständnisse gegenüber der Gemeinschaft in Form der Erhebung des Strafzolls bei der Einfuhr als eine Folge anzusehen, die sich nach dem gewöhnlichen und vorhersehbaren Geschehensablauf im Rahmen des von der Gemeinschaft akzeptierten Streitbeilegungssystems der WTO objektiv aus der Beibehaltung einer mit den WTO-Übereinkünften unvereinbaren Einfuhrregelung für Bananen durch die beklagten Organe ergab.

184. Die einseitige Entscheidung der Vereinigten Staaten, einen Strafzoll auf die Einfuhren von Akkumulatoren mit Ursprung in der Gemeinschaft zu erheben, ist daher nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden, der den Klägerinnen durch die Einführung dieses Strafzolls entstanden ist, und der Beibehaltung der streitigen Einfuhrregelung für Bananen durch die Beklagten zu unterbrechen.

185. Das Verhalten der beklagten Organe hat nämlich zwangsläufig dazu geführt, dass die amerikanische Verwaltung unter Beachtung der durch das DSU geschaffenen und von der Gemeinschaft akzeptierten Verfahren die Vergeltungsmaßnahme erlassen hat, so dass dieses Verhalten als die entscheidende Ursache für den den Klägerinnen durch die Einführung des amerikanischen Strafzolls entstandenen Schaden anzusehen ist.

186. Schon bevor das DSB die Vereinigten Staaten am 19. April 1999 zur Erhebung ihres Einfuhrstrafzolls ermächtigte, war den beklagten Organen bekannt, dass amerikanische Vergeltungsmaßnahmen drohten.

187. Am 10. November 1998 hatten die Vereinigten Staaten die vorläufige Liste der Produkte mit Ursprung in der Gemeinschaft veröffentlicht, deren Einfuhr sie mit einem Strafzoll belegen wollten, und am 21. Dezember 1998 bestätigten sie, dass demnächst ein solcher Zoll in Höhe von 100 % erhoben werde.

188. Ab dem 3. März 1999, an dem die Verpflichtung der Exporteure aus der Gemeinschaft eingeführt wurde, eine Bankbürgschaft in Höhe von 100 % des Wertes der betroffenen Importprodukte zu stellen, konnten die Beklagten über die feste Absicht der Vereinigten Staaten, einen Strafzoll einzuführen, nicht mehr im Unklaren sein. Nach der Presseerklärung des Handelsbeauftragten vom 9. April 1999, mit der er ankündigte, welche Produkte mit dem Strafzoll belegt würden, konnte daran kein Zweifel mehr bestehen.

189. Die Einwände der Beklagten, dass kein Zusammenhang zwischen der streitigen Einfuhrregelung für Bananen und der Entscheidung der Klägerinnen, den Strafzoll zu entrichten, bestehe, dass die Klägerinnen nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Akkumulatoren weiterhin auf dem amerikanischen Markt zu vertreiben und dass sie schließlich die Möglichkeit gehabt hätten, die Preise ihrer Produkte neu auszuhandeln oder diese in andere Märkte auszuführen, sind für den Kausalzusammenhang unerheblich.

190. Solche Erwägungen, die nur die Maßnahmen betreffen, zu denen sich die Klägerinnen hätten veranlasst sehen können, um sich der Zahlung des Strafzolls zu entziehen und ihren wirtschaftlichen Schaden zu verringern, können das Vorliegen eines hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem von den Klägerinnen im Anschluss an die Einführung des Strafzolls erlittenen Schaden nicht in Frage stellen.

191. Der erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der beklagten Organe in Bezug auf die Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft und dem Schaden, der den Klägerinnen durch die Einführung des amerikanischen Strafzolls entstanden ist, liegt somit vor.

Zur Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des erlittenen Schadens

- Vorbringen der Parteien

192. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sich die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des erlittenen Schadens aus der durch das Verhalten der beklagten Organe entstandenen doppelten Diskriminierung ergebe.

193. Erstens treffe der Strafzoll die ganz spezielle Gruppe der Wirtschaftsteilnehmer, die auf der von der amerikanischen Verwaltung erstellten Sonderliste zu finden seien.

194. Die Klägerinnen seien gegenüber anderen von den Vergeltungsmaßnahmen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern benachteiligt worden, da sie allein fast 6 % des in der Entscheidung der amerikanischen Regierung über die Einführung der Vergeltungsmaßnahmen angegebenen Gesamtbetrags von 191,4 Millionen USD tragen müssten.

195. Sie seien jedenfalls Opfer einer Diskriminierung nicht nur gegenüber den Unternehmen, die industrielle Akkumulatoren herstellten, sondern auch gegenüber allen Gemeinschaftsunternehmen, da sie alle potenziell Gegenstand von Sanktionen sein könnten.

196. Zweitens könne es nicht als ein normales Unternehmensrisiko angesehen werden, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer infolge eines Handelsstreits in einer anderen Branche als der, in der er tätig sei, plötzlich prohibitive Exportzölle zahlen müsse.

197. Das Interesse an der Beibehaltung bestimmter Regeln der Bananenmarktordnung könne nicht als ein im grundlegenden allgemeinen Interesse der Gemeinschaft liegendes Ziel eingestuft werden, dessen Bedeutung negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertige. Es gehe nicht um die Beseitigung der Bananenmarktordnung, sondern um ihre Anpassung an die Rechtsordnung der WTO.

198. Die beklagten Organe entgegnen, dass die Voraussetzungen eines außergewöhnlichen und besonderen Schadens im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Zum einen habe sich die Lage der Klägerinnen auf dem amerikanischen Markt jederzeit durch einseitige Handlungen der Mitgliedstaaten oder im Anschluss an Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten ändern können. Zum anderen sei der von den amerikanischen Maßnahmen betroffene Kreis von Wirtschaftsteilnehmern nicht so beschränkt, dass ihr Schaden als außergewöhnlich und besonders angesehen werden könne.

199. Ein Einzelner erleide nur dann einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden, wenn er ganz besonders oder in anderer Weise und sehr viel schwerer geschädigt werde als die Gesamtheit der Wirtschaftsteilnehmer (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28). Der amerikanische Strafzoll habe aber alle Unternehmen, die Akkumulatoren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten exportierten, in gleicher Weise getroffen.

200. Der Gerichtshof habe zwar eine gewisse Verantwortung für unverhältnismäßige Verluste bejaht, die bestimmte Wirtschaftsteilnehmer infolge rechtmäßiger Handlungen erlitten hätten (oben in Randnr. 157 angeführtes Urteil De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnr. 17), doch habe es sich im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache um eine den Handel beschränkende Maßnahme der Gemeinschaft gehandelt. Die fraglichen Unternehmen hätten nur entschädigt werden können, wenn sie gegenüber anderen Vermarktern der gleichen Produkte einen unverhältnismäßigen Vermögensschaden erlitten hätten.

201. Die fünf Monate im Voraus angekündigte Erhöhung der amerikanischen Einfuhrzölle stelle kein Ereignis dar, das als außergewöhnlich eingestuft werden könnte; dies gelte nicht nur deshalb, weil die WTO-Übereinkünfte und - schon seit 1947 - das GATT selbst die Möglichkeit eröffneten, Zölle gemäß Artikel XXVIII des GATT zu ändern, sondern auch deshalb, weil verschiedene handelspolitische Schutzinstrumente in gleicher Weise auf die Erhöhung von Zöllen zurückgriffen.

- Würdigung durch das Gericht

202. Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 89 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

203. Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass die Klägerinnen aufgrund der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den WTO-Übereinkünften einen Schaden erlitten haben, der die Grenzen der Risiken, die ihrer Exporttätigkeit innewohnen, überschreitet.

204. Es trifft zu, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO nach seiner Präambel die Schaffung eines integrierten multilateralen Handelssystems zum Gegenstand hat, das die Ergebnisse früherer Handelsliberalisierungsbemühungen einbezieht.

205. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Möglichkeit einer Aussetzung von Zollzugeständnissen, die in den WTO-Übereinkünften vorgesehen ist und bei der es sich um die im vorliegenden Fall getroffene Maßnahme handelt, zu den dem gegenwärtigen System des internationalen Handels innewohnenden Unwägbarkeiten gehört. Diese Unwägbarkeit trifft daher zwangsläufig jeden Wirtschaftsteilnehmer, der beschließt, seine Produkte auf dem Markt eines der WTO-Mitglieder zu vertreiben.

206. Wie die Klägerinnen selbst ausgeführt haben, wird in der Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 hervorgehoben, dass die nach Artikel 22 Absatz 1 DSU vorübergehende Natur der Aussetzung von Zugeständnissen bedeutet, dass sie das betreffende WTO-Mitglied veranlassen soll, sich an die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB zu halten.

207. Außerdem ergibt sich aus Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben b und c DSU - einer internationalen Übereinkunft, die in einer ihre Kenntnis seitens der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft gewährleistenden Weise veröffentlicht wurde -, dass das beschwerdeführende WTO-Mitglied versuchen kann, Zugeständnisse oder sonstige Pflichten in anderen Sektoren desselben oder eines anderen WTO-Übereinkommens als dem auszusetzen, in dem das Panel oder das Berufungsgremium einen Verstoß des Mitglieds, gegen das sich die Beschwerde richtet, festgestellt hat.

208. Die Klägerinnen machen daher zu Unrecht geltend, dass die mögliche Anwendung von Vergeltungsmaßnahmen durch einen Drittstaat aufgrund einer Streitigkeit in einer ganz anderen als ihrer Branche nicht als ein gewöhnliches Risiko angesehen werden könne. 209. Folglich gingen die Risiken, denen die Klägerinnen bei der Vermarktung ihrer Akkumulatoren auf dem amerikanischen Markt aus diesem Grund ausgesetzt sein konnten, nicht über die gewöhnlichen Risiken des internationalen Handels in dessen gegenwärtiger Ausgestaltung hinaus.

210. Im Übrigen haben die Klägerinnen in ihren Schriftsätzen selbst festgestellt, dass die mit den Vereinigten Staaten ausgehandelten Zollzugeständnisse in Form des ursprünglichen Einfuhrzolls zum verringerten Satz von 3,5 % nicht unveränderlich waren.

211. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist der von den Klägerinnen erlittene Schaden daher nicht als außergewöhnlich einzustufen.

212. Eine solche Feststellung genügt, um jeden Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage auszuschließen. Das Gericht braucht sich deshalb nicht zur Voraussetzung der Besonderheit des Schadens zu äußern.

213. Folglich ist der auf die Regelung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe gestützte Schadensersatzantrag der Klägerinnen zurückzuweisen.

214. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

215. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

216. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie in Einklang mit den dahin gehenden Anträgen der beiden beklagten Organe neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission zu tragen.

217. Gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

218. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Große Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück