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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: T-7/02
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 113
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Durch eine dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgelegte gütliche Einigung zwischen dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke und dem Inhaber einer älteren Marke, der der Eintragung der angemeldeten Marke widersprochen hat, wird die Klage des Anmelders gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes, mit der diese dem Widerspruch gegen die Markenanmeldung stattgegeben hat, gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung gegenstandslos, so dass sich die Hauptsache erledigt.

Was die nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu treffende Kostenentscheidung angeht, so hat die Klägerin, da die Erledigung auf der gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem Amt und nicht auf einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Verfahren vor dem Gericht beruht, sowohl ihre eigenen Kosten als auch die des Amtes zu tragen.

( vgl. Randnrn. 10-12 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Februar 2003. - ZAPF Creation AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Gütliche Einigung - Erledigung der Hauptsache. - Rechtssache T-7/02.

Parteien:

In der Rechtssache T-7/02

ZAPF Creation AG mit Sitz in Rödental/Coburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. F. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle):

JESMAR, S. A., mit Sitz in Alicante (Spanien)

betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 29. Oktober 2001 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2001 (Sache R 1123/2000-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der ZAPF Creation AG und der JESMAR, S. A.

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund der am 14. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Am 1. April 1996 meldete die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Eintragung wurde für folgende Bildmarke beantragt:

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3 Die Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zur Klasse 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und werden wie folgt beschrieben: Puppen zu Spielzwecken und Zubehör für diese Puppen in Form von Spielzeug".

4 Am 3. August 1998 legte die Jesmar, S. A. (im Folgenden: andere Beteiligte im Verfahren vor dem HABM), gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Widerspruch ein. Die ältere spanische Marke, auf die der Widerspruch gestützt wurde, ist die für die Waren Spiele, Spielzeug, Puppen und Marionetten" in Klasse 28 des Nizzaer Abkommens eingetragene Wortmarke COLETTE.

5 Mit Entscheidung vom 27. September 2000 wies die Widerspruchsabteilung den auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 40/94 gestützten Widerspruch zurück.

6 Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2001 gab die Erste Beschwerdekammer der Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung statt. Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus, dass die Kataloge und Preislisten ausreichend seien, um eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen, und daher die Gefahr von Verwechslungen zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke bestehe.

7 Am 13. Februar 2002 ist gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung das Englische als Verfahrenssprache bestimmt worden.

8 Mit Schreiben vom 28. August 2002 hat das HABM das Gericht davon unterrichtet, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor dem Amt ihm mit Schreiben vom 8. August 2002 mitgeteilt habe, dass sie sich mit der Klägerin geeinigt habe und diese daher ihren Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke zurücknehme. Das HABM erklärt folglich, dass die Hauptsache nach Artikel 113 der Verfahrensordnung erledigt sei, und beantragt, ihm nicht die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 hat die Klägerin, vom Gericht um Stellungnahme zum Antrag des Beklagten auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gebeten, bestätigt, dass sie zu einer gütlichen Einigung mit der anderen Beteiligten am Verfahren vor dem HABM gelangt sei. Sie führt aus, dass die Klage tatsächlich gegenstandslos geworden sei, und vertritt die Ansicht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen solle.

10 Daher genügt nach Artikel 113 der Verfahrensordnung die Feststellung, dass die Klage aufgrund der gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der anderen Beteiligten im Verfahren vor dem HABM, von der das Gericht vom Beklagten und von der Klägerin ordnungsgemäß unterrichtet wurde, gegenstandslos geworden ist. Die Hauptsache hat sich damit derledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

12 Im vorliegenden Fall beruht die Erledigung auf der gütlichen Einigung zwischen der Klägerin und der anderen Beteiligten am Verfahren vor dem HABM und nicht auf einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Daher ist zu beschließen, dass die Klägerin sowohl ihre eigenen Kosten als auch die des HABM trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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