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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: T-72/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 99
Verfahrensordnung Art. 87 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

13. JUNI 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-72/05

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-C. Gaedertz und D. R. Marschollek, dann Rechtsanwalt J.-C. Gaedertz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HAMB), vertreten durch G. Schneider, als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Dezember 2004 (Sache R 531/2003-2) über die Anmeldung des Wortzeichens TELEKOM GLOBAL NET als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 12. Mai 2006 in der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schreiben beantragte die Klägerin gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung die Streichung der Rechtssache. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2 Mit am 17. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine besonderen Anmerkungen zur Rücknahme stelle und hat beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3 Gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. In diesem Fall hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4 Daher sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-72/05 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 13. Juni 2006



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