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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: T-72/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

19. März 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache T-72/07

Habib Göksan wohnhaft in Dinar (Türkei), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kiliç,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben.

2 Mit am 12. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.

4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Die Rechtssache T-72/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 19. März 2007

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