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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.03.2007
Aktenzeichen: T-72/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
19. März 2007
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache T-72/07
Habib Göksan wohnhaft in Dinar (Türkei), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Kiliç,
Kläger,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beklagte,
wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 5. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben.
2 Mit am 12. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
3 Die Rechtssache ist deshalb im Register zu streichen.
4 Da die Streichung vor der Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgt, genügt es festzustellen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-72/07 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 19. März 2007
Ende der Entscheidung
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