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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 22.02.1990
Aktenzeichen: T-72/89
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Die Klage eines in eine Reserveliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm von einem Gemeinschaftsorgan keine Stelle angeboten wird, fällt unter Artikel 179 EWG-Vertrag sowie unter die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts ( vgl. die Urteile vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, und vom 29. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco u. a./Kommission, Slg. 1975, 1247 ).
Eine solche Klage kann nicht für zulässig erklärt werden, wenn es an der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 91 des Beamtenstatuts fehlt ( vgl. das Urteil vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, De Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225 ).
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. FEBRUAR 1990. - PEDRO BOCOS VICIANO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN - WEIGERUNG, EINE STELLE ANZUBIETEN. - RECHTSSACHE T-72/89.
Tenor:
1 ) DieKlage wird als unzulässig abgewiesen.
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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