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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: T-72/99
Rechtsgebiete: Beschluss 80/1186/EWG


Vorschriften:

Beschluss 80/1186/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muß eine Klage auf Ersatz eines angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens die Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angeben, aus denen der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen. (vgl. Randnr. 30)

2 Die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG) ist als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden, so daß grundsätzlich die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht zur Unzulässigkeit einer Klage auf Ersatz eines Schadens führen kann, der angeblich durch die Handlung entstanden ist, deren Nichtigerklärung verlangt werden könnte. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie somit einen Verfahrensmißbrauch darstellt. (vgl. Randnr. 36)

3 Auch wenn nach der Finanzierungsvereinbarung für ein im Rahmen der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete vorgesehenes Pflanzungsprogramm keine vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und dem Kläger, der eine entsprechende Plantage betreibt, besteht, so kann die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) doch für den Ersatz des Schadens haften, der Dritten aufgrund von Handlungen der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Aufgaben entsteht. Die Haftung der Gemeinschaft setzt jedoch voraus, daß der Kläger nicht nur die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens und das Vorliegen eines Schadens, sondern auch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem Schaden beweist, wobei sich der Schaden außerdem mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben muß. (vgl. Randnrn. 47-49)


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2000. - Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - ÜLG - Vom EEF finanziertes Projekt - Schadensersatzklage - Berechtigtes Vertrauen - Verpflichtung der Kommission zur Kontrolle. - Rechtssache T-72/99.

Parteien:

In der Rechtssache T-72/99

Karl L. Meyer, Uturoa (Insel Raiatea, Französisch-Polynesien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-D. des Arcis, Papeete, und C. A. Kupferberg, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: H. Pakowski, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Émile Reuter, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Ersatz des Schadens, der dem Kläger angeblich dadurch entstanden ist, daß der Europäische Entwicklungsfonds einen Zuschuß nicht gezahlt hat, zu dem er sich im Rahmen eines Programms zur Pflanzung tropischer Obstbäume und -pflanzen auf der Insel Raiatea verpflichtet hatte,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Kleinstvorhabenprogramm

1 Der Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 361, S. 1) sieht in Artikel 125 vor, daß sich der Europäische Entwicklungsfonds (im folgenden: EEF) an der Finanzierung von Kleinstvorhaben in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) beteiligen kann. Der Beschluß 80/1186 ist nicht mehr in Kraft. Die Beziehungen zwischen der Union und den ÜLG bestimmen sich gegenwärtig nach dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1) in der durch den Beschluß 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG (ABl. L 329, S. 50) geänderten Fassung.

2 Am 25. September 1987 wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Gebiet Französisch-Polynesien eine Finanzierungsvereinbarung für ein Kleinstvorhabenprogramm (im folgenden: Vereinbarung) auf der Insel Raiatea getroffen. Die Vereinbarung beruht auf dem Beschluß 80/1186.

3 Artikel 3 der Sonderbestimmungen der Vereinbarung sieht vor:

"Das Programm umfaßt die Errichtung von 40 Ananas- und anderen Obstpflanzungen von je 1,5 bis 2,5 ha.

Der EEF finanziert 50 % der Errichtungskosten dieser Pflanzungen und den Erwerb von zwei Fahrzeugen..."

4 Nach der Vereinbarung (Artikel 2 der Sonderbestimmungen und Anhang IB) belief sich die Verpflichtung des EEF auf 300 000 ECU. Die Vereinbarung sah auch eine Beteiligung der polynesischen Behörden in Höhe von 380 000 ECU und einen persönlichen Beitrag der am Programm teilnehmenden Landwirte in Höhe von 810 000 ECU vor (Anhang IB der Sonderbestimmungen).

5 Bezüglich der Ausführung des Programms bestimmte die Vereinbarung in Artikel 4 Buchstabe c der Sonderbestimmungen, daß "die Projektleitung dem Landwirtschaftsdienst des Territoriums übertragen [wird]".

6 Artikel VIII der allgemeinen Bestimmungen der Vereinbarung sieht vor:

"Das Territorium kann mit Zustimmung der Kommission ganz oder teilweise auf die Durchführung eines Programms verzichten.

Die Modalitäten eines derartigen Verzichts werden in einem Schriftwechsel geregelt.

Noch nicht verwendete Mittel des aufgegebenen Programms können anderen vom [EEF] im Territorium finanzierten Vorhaben zugewiesen werden."

Sachverhalt

7 Der Kläger betreibt den Anbau tropischer Früchte auf der Insel Raiatea.

8 Im Oktober 1991 nahm er auf der Insel Tahaa an einer Sitzung mit Vertretern der Kommission, zu denen Herr Alexandrakis als Delegationsleiter gehörte, und fünf Ministern der Regierung von Französisch-Polynesien teil. Hierbei soll Herr Alexandrakis das unter die Vereinbarung fallende Kleinstvorhabenprogramm für die Pflanzung von Ananas und anderen Fruchtpflanzen auf der Insel Raiatea (im folgenden: Pflanzungsprogramm) vorgestellt haben.

9 Der Kläger hat folgende Erklärung von Herrn Tetuanui, Territorialrat und Bürgermeister von Tahaa, über die Sitzung vom Oktober 1991 vorgelegt:

"... hatte ich im Oktober 1991 in meiner Eigenschaft als Territorialrat und Bürgermeister der Gemeinde Tahaa [den Kläger] eingeladen, an einer Sitzung mit drei in Suva, Fiji, eingesetzten Beamten des Büros der Europäischen Kommission teilzunehmen.

Der Delegationsleiter, Herr Alexandrakis, wurde von fünf Ministern der damaligen Territorialregierung begleitet. Er schlug den Landwirten von Raiatea einen Zuschuß in Höhe von 35 Millionen Pazifischen Francs (FCP) für ein Kleinstvorhaben des Obstanbaus unter der unmittelbaren Kontrolle von Herrn Avaearii Colomes, Fachbediensteter im Landwirtschaftsdienst in Uturoa, Raiatea, vor..."

10 Nach der Erklärung des Klägers "wurde der Landwirtschaftsdienst von Raiatea mit der Ausführung und Erstellungsüberwachung dieses Kleinstvorhabens beauftragt. Der Kläger stimmte als Eigentümer einer Anbaufläche von 44 ha einer Teilnahme am Vorhaben zu. Er pflanzte 1992 seinen Anteil zusätzlicher Obstbäume, und der Landwirtschaftsdienst von Raiatea wies ihm 3,3 Millionen FCP (= 181 518 FRF) der 35 Millionen FCP zu, die der EEF den Landwirten von Raiatea zur Verfügung gestellt hatte."

11 Er erklärt ferner, daß "der Landwirtschaftsdienst der Territorialregierung ihm nicht nur die zu pflanzenden Bäume und Obstsorten angegeben, [sondern] diese Setzlinge auch geliefert und verkauft hat, wobei ihm 3,3 Millionen FCP aus dem Zuschuß des EEF zugeteilt wurden". So habe der Kläger in Durchführung des Pflanzungsprogramms 380 Guajavenbäume, 65 Annonenbäume, 280 Mangobäume, 65 000 Ananas- und 1 000 Papayabäume gesetzt.

12 Der Kläger fügt hinzu, daß "er nach Erfuellung seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung natürlich die Zahlung des ihm zugewiesenen Betrages aus dem Zuschuß des EEF verlangt hat".

13 Wie der Kläger ausführt, "kam er nie in den Genuß der Zahlung, obwohl er seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung nachgekommen ist". Um die nicht geleistete Zahlung des Zuschusses zu rechtfertigen, seien mehrere Gründe genannt wurden; so sei auch erklärt worden, daß die örtlichen Behörden die Mittel für andere Zwecke verwendet hätten.

14 Im September 1997 erfuhr der Kläger aufgrund einer Fühlungnahme mit Vertretern des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, daß die Mittel, die der EEF den örtlichen Behörden zur Verfügung gestellt habe, für den Erwerb von Fahrzeugen verwendet worden seien und der EEF die Rückerstattung dieser Mittel erlangt habe.

15 Der Kläger erhielt nie den geringsten Zuschuß für die tropischen Obstbäume und -pflanzen, die er 1992 gesetzt hatte.

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Mit Klageschrift, die am 10. März 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

17 Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1999, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 7. Juni 1999, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

18 Mit Beschluß vom 17. September 1999 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

19 Der Kläger beantragt,

- allen seinen Anträgen stattzugeben;

- festzustellen, daß die Verjährungsfrist erst ab September 1997, dem Zeitpunkt der Tatsachenfeststellung durch den Rechnungshof, läuft;

- festzustellen, daß die Kommission/EEF durch Untätigkeit eine Verpflichtung schuldhaft nicht erfuellt und darüber hinaus gegen den Vertrauensschutz verstoßen hat;

- festzustellen, daß die Kommission/EEF ihrer Verpflichtung aus Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) nicht nachgekommen ist, für die Durchführung der Vorkehrungen zu sorgen, die sie getroffen hat;

- festzustellen, daß er einen Schaden in Höhe von 181 518 FRF erlitten hat, und die Zahlung dieses seit 1992 geschuldeten Betrages zuzüglich Verzugszinsen anzuordnen;

- die Kommission ferner zur Zahlung von 20 000 FRF für den Kostenaufwand bei der Vertretung seiner Interessen zu verurteilen.

20 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

21 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien sind aufgefordert worden, mehrere Fragen schriftlich zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen.

22 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 30. März 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

23 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Klageschrift nicht die Voraussetzungen des Artikels 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts erfuelle. Die Klageschrift, mit der Schadensersatz begehrt werde, bezeichne weder die rechtswidrige Handlung oder Unterlassung der Kommission noch den erlittenen Schaden des Klägers, noch den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Verhalten und einem Schaden. Die Kommission weist hierbei auf die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hin (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 16, sowie des Gerichts vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache T-7/96, Perillo/Kommission, Slg. 1997, II-1061, Randnr. 41, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96, TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 68).

24 Die Kommission trägt erstens bezüglich eines rechtswidrigen Verhaltens zwei Argumente vor.

25 Zum einen lasse die Klageschrift keine Beteiligung der Kommission am Verfahren für die Finanzierung des Vorhabens des Klägers erkennen. Die Wahl eines Vorhabens zum Zweck der Finanzierung durch den EEF obliege ebenso wie die konkrete Verwaltung und die Modalitäten der Zahlung an den Begünstigten ausschließlich den Behörden der ÜLG. Der Kläger mache eigentlich einen Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen durch die Behörden der ÜLG geltend, die mit der Leitung des Vorhabens betraut seien. Somit sei das Klagebegehren unzulässig, da der Kläger nicht dargetan habe, daß ihm durch das Verhalten der Kommission ein außervertraglicher Schaden entstanden sei, der sich von dem vertragsbedingten Schaden unterscheide, dessen Ersatz er vom Projektleiter verlangen müsse (Randnr. 45 des oben in Randnr. 23 zitierten Urteils Perillo/Kommission).

26 Zum anderen gehe aus der Klageschrift nicht hervor, inwiefern die vom Kläger gerügte Änderung der Zweckbestimmung der Mittel eine rechtswidrige Handlung darstelle, und es werde darin auch nicht erklärt, wie die Kommission eine derartige Änderung hätte überwachen oder gar verhindern sollen. Der dem angeblichen Schaden des Klägers zugrunde liegende Sachverhalt könne demnach nur eine Handlung der örtlichen Behörden sein, die diese im Rahmen ihrer eigenen Befugnisse vorgenommen hätten (Urteile des Gerichts vom 4. Februar 1998 in der Rechtssache T-93/95, Laga/Kommission, Slg. 1998, II-195, und in der Rechtssache T-94/95, Landuyt/Kommission, Slg. 1998, II-213, Randnr. 47).

27 Zweitens erklärt die Kommission, daß in der Klageschrift in keiner Weise ein Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen fehlenden Überwachung seitens der Kommission und dem behaupteten Schaden nachgewiesen werde. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß der angebliche Schaden hätte vermieden werden können, wenn die Kommission die geforderte Überwachung durchgeführt hätte.

28 Drittens führt die Kommission bezüglich des Schadens aus, daß der geforderte Betrag des Schadensersatzes genau dem Betrag der Finanzierung entspreche, die der Kläger aufgrund des Verhaltens der nationalen Behörden nicht erhalten habe, und somit sei das Klagebegehren unzulässig, da eine etwaige Nichtigkeitsklage gegen die Kommission unter den gegebenen Umständen unzulässig wäre, was auch die Unzulässigkeit der Schadensersatzklage in der gleichen Weise nach sich zöge (Randnr. 48 des oben in Randnr. 26 zitierten Urteils Laga/Kommission und Randnr. 48 des oben in Randnr. 26 zitierten Urteils Landuyt/Kommission).

29 Der Kläger bestreitet das Vorbringen der Kommission und macht die Zulässigkeit der Klage geltend.

Würdigung durch das Gericht

30 Nach Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muß eine Klage auf Ersatz eines angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens die Tatsachen anführen, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, die Gründe angeben, aus denen der Kläger der Auffassung ist, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (Randnr. 27 des oben in Randnr. 23 zitierten Urteils TEAM/Kommission).

31 Die Klageschrift enthält im vorliegenden Fall die Tatsachen, anhand deren sich das der Kommission vorgeworfene Verhalten, der Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden sowie dessen Umfang bestimmen lassen.

32 So wirft der Kläger der Kommission zunächst vor, den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt zu haben, da er trotz der von der Kommission gegebenen Zusicherungen vom EEF keinen Zuschuß für seine Beteiligung am Pflanzungsprogramm erhalten habe. Er wirft der Kommission ferner vor, sie habe die endgültige Zweckbestimmung der vom EEF gezahlten Gelder nicht überwacht.

33 Der Kläger erklärt, sein Schaden entspreche dem Zuschußbetrag, den er nicht erhalten habe, nämlich 181 518 FRF.

34 Er behauptet außerdem, der ihm verursachte Schaden beruhe auf den Ausführungen eines Beamten der Kommission in der Sitzung vom Oktober 1991 und auf der Untätigkeit der Kommission.

35 Somit sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes und 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts erfuellt.

36 Das Argument der Kommission, daß die Unzulässigkeit einer etwaigen Nichtigkeitsklage die Unzulässigkeit der vorliegenden Schadensersatzklage nach sich zöge, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 (jetzt Artikel 235 EG) und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) ist nämlich als ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen worden, so daß grundsätzlich die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nicht zur Unzulässigkeit einer Klage auf Ersatz eines Schadens führen kann, der angeblich durch die Handlung entstanden ist, deren Nichtigerklärung verlangt werden könnte. Dies gilt nicht, wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird und sie somit einen Verfahrensmißbrauch darstellt (Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-485/93, Dreyfus/Kommission, Slg, 1996, II-1101, Randnrn. 67 und 68). Bei der vorliegenden Klage kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß sie auf die Aufhebung der Rechtswirkungen einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung der Kommission abzielt.

37 Die Klage ist somit zulässig.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

38 Der Kläger macht erstens geltend, der Vorschlag von Herrn Alexandrakis im Oktober 1991 bezüglich eines Pflanzungsprogramms habe in ihm ein berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf die Erlangung eines Zuschusses in Höhe von 181 518 FRF hervorgerufen (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1976 in der Rechtssache 169/73, Compagnie Continentale France/Rat, Slg. 1975, 117, vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, vom 12. April 1984 in der Rechtssache 281/82, Unifrex/Kommission und Rat, Slg. 1984, 1969, vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677, und vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86, Mulder, Slg. 1988, 2321). Die Beklagte sei jedoch der Zuschußverpflichtung zugunsten der Landwirte von Raiatea nicht nachgekommen, die ihrerseits die Vereinbarung erfuellt hätten. Zudem sei der Beklagten eine rechtswidrige Unterlassung vorzuwerfen. Die Kommission habe ihre Verpflichtung aus Artikel 155 des Vertrages verletzt, wonach sie die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Mittel zu kontrollieren habe (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1961 in den Rechtssachen 14/60, 16/60, 17/60, 20/60, 24/60, 26/60, 27/60 und 1/61, Meroni u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 347).

39 In seiner Erwiderung erklärt der Kläger, der Beschluß 91/482 beruhe auf einer Partnerschaft zwischen der Kommission und den ÜLG. Er bezieht sich insbesondere auf Artikel 145 Absatz 3 dieses Beschlusses, worin von einer gemeinsamen Verantwortung der zuständigen Behörden der ÜLG und der Gemeinschaft die Rede sei. Nach den Artikeln 221 und 223 des genannten Beschlusses habe der Kommissionsbeauftragte sogar besondere Ausführungs- und Überwachungsbefugnisse. Die Behauptung der Kommission, daß sie nicht in die Beziehungen zwischen den örtlichen Behörden und den einzelnen Begünstigten eingreife, sei somit zurückzuweisen. Ferner betont der Kläger, daß der Delegationsleiter der Kommission in Ausübung seiner Funktion persönlich und in Anwesenheit von fünf Ministern der Territorialregierung den einzelnen Begünstigten das Pflanzungsprogramm vorgestellt habe. Die Kommission sei für die Schäden verantwortlich, die sich daraus ergäben (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1969 in der Rechtssache 9/69, Sayag u. a., Slg. 1969, 329). Die Artikel 145 Absatz 3 Buchstabe f und 223 des Beschlusses 91/482 verdeutlichten unzweifelhaft die Verantwortung der Gemeinschaft (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-55/90, Cato/Kommission, Slg. 1992, I-2533). Die Gemeinschaft hafte gemäß Artikel 225 Absatz 8 des Beschlusses 91/482 auch nach der Rückerstattung der Mittel durch die örtlichen Behörden an die Kommission.

40 Bezüglich der Verletzung der Kontrollpflicht durch die Gemeinschaft bezieht sich der Kläger zudem auf einen Artikel in den Nouvelles de Tahiti vom 30. September 1999.

41 Der Kläger macht zweitens geltend, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfuellung der Verpflichtung des EEF und dem Schaden, der dem Betrag des zugesagten Zuschusses in Höhe von 181 518 FRF entspreche. Das in Rede stehende Vorhaben falle gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 91/482 unter die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der örtlichen Behörden. Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84 (Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753) die Auffassung, daß der Kausalzusammenhang mit dem Verhalten der Gemeinschaftsbehörden nicht unterbrochen worden sei.

42 Die Kommission entgegnet erstens, ihr sei weder aufgrund einer Handlung noch einer Unterlassung ein Verhalten vorzuwerfen, das eine Haftung gegenüber dem Kläger nach sich ziehen könne. Die Wahl eines Kleinstvorhabens für eine Finanzierung durch den EEF sei ausschließlich Aufgabe der Behörden der ÜLG. Die betreffenden Behörden hätten die alleinige Verantwortung nicht nur für den Abschluß der Vereinbarungen mit den Begünstigten des Vorhabens, sondern auch für die Leitung und Ausführung des jeweiligen Projektes. Es bestehe keine rechtliche Beziehung zwischen dem EEF und den Begünstigten des fraglichen Vorhabens, und die Kommission greife nicht in die Beziehungen zwischen den örtlichen Behörden des betreffenden ÜLG und den einzelnen Begünstigten ein.

43 Durch ihre Anwesenheit im Oktober 1991 bei der Vorstellung des Pflanzungsprogramms hätten die Vertreter der Kommission die örtlichen Behörden des betreffenden ÜLG unterstützt; diese seien jedoch die verantwortlichen Entscheidungsträger für die einzelnen Projekte geblieben.

44 Wie auch der Kläger feststelle, sei der in Rede stehende Zuschuß vom Landwirtschaftsdienst der Regierung von Französisch-Polynesien gewährt worden. Der Kläger rüge daher mit seiner Klage gegebenenfalls eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, die die Behörden des ÜLG ihm gegenüber eingegangen seien. Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in der Rechtssache 33/82, Murri frères/Kommission, Slg. 1985, 2759, Randnr. 38, und Randnr. 45 des oben in Randnr. 23 zitierten Urteils Perillo/Kommission) sei die Kommission indessen nicht für eine etwaige Verletzung vertraglicher Verpflichtungen verantwortlich, die die örtliche Behörde gegenüber dem Begünstigten eines ausgewählten Vorhabens eingegangen sei.

45 Die Kommission führt ferner aus, daß der Kläger keinen förmlichen Nachweis dafür erbracht habe, daß die Behörden von Französisch-Polynesien verpflichtet seien, ihm einen Betrag in Höhe von 181 518 FRF für ein vom EEF finanziertes Vorhaben zu zahlen.

46 Zweitens bemerkt die Kommission, daß der Kläger keineswegs einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung oder Unterlassung der Kommission und der unterbliebenen Zahlung des Zuschusses durch die Behörden von Französisch-Polynesien nachgewiesen habe.

Würdigung durch das Gericht

47 Es steht fest, daß keine vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Kommission über dessen Teilnahme am Pflanzungsprogramm besteht. Nach Artikel 4 Buchstabe c der Sonderbestimmungen der Vereinbarung oblag die Ausführung des Programms nämlich den Behörden von Französisch-Polynesien (siehe oben, Randnr. 5).

48 Auch wenn keine vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und dem Kläger besteht, so ergibt sich doch aus der Rechtsprechung, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag für den Ersatz des Schadens haften kann, der Dritten aufgrund von Handlungen der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Aufgaben entsteht (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnr. 31, und des Gerichts vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93, San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061, Randnr. 43).

49 Die Haftung der Gemeinschaft setzt jedoch voraus, daß der Kläger nicht nur die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens und das Vorliegen eines Schadens, sondern auch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem Schaden beweist (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, sowie Randnr. 41 des oben in Randnr. 23 zitierten Urteils Perillo/Kommission). Außerdem muß sich nach ständiger Rechtsprechung der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, sowie Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 55, und Randnr. 41 des oben in Randnr. 23 zitierten Urteils Perillo/Kommission).

Zum angeblich rechtswidrigen Verhalten

50 Der Kläger wirft der Kommission zwei "Amtsfehler" vor. Sie habe zum einen im Rahmen des Pflanzungsprogramms gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und zum anderen eine unzulängliche Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ausgeübt, die der EEF für die Durchführung des Programms gewährt habe.

51 Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Kommission, die durch Herrn Alexandrakis vertreten worden sei, habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie in der Sitzung im Oktober 1991 bei ihm die Erwartung geweckt habe, daß er einen Zuschuß des EEF erhalten werde, wenn er am Pflanzungsprogramm teilnehme. Die Kommission sei jedoch ihrer "Subventionsverpflichtung nicht nachgekommen".

52 Die Kommission bemerkt, es sei "wohl richtig, daß Bedienstete oder Vertreter des EEF an der Vorstellung eines Kleinstvorhabens für die Pflanzung tropischer Obstbäume im Oktober 1991 teilgenommen haben". Im übrigen ergebe sich die Anwesenheit dieser Vertreter und u. a. auch von Herrn Alexandrakis, der damals Beamter der Kommission gewesen sei, aus der Erklärung von Herrn Tetuanui (siehe oben, Randnr. 9).

53 Es ist daran zu erinnern, daß sich jeder Wirtschaftsteilnehmer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, bei dem ein Organ begründete Hoffnungen geweckt hat (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 148). Dagegen kann niemand einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, wenn die Verwaltung keine bestimmten Zusagen erteilt hat (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in der Rechtssache T-571/93, Lefebvre u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 72).

54 Somit ist zu prüfen, ob aus den Akten hervorgeht, daß Herr Alexandrakis dem Kläger in der Sitzung von Oktober 1991 bestimmte Zusagen erteilt hat, die bei diesem begründete Erwartungen im Hinblick auf einen Zuschuß des EEF für seine Teilnahme am Pflanzungsprogramm wecken konnten.

55 Anhand des einzigen Beweiselements, das der Kläger bezüglich der Sitzung von Oktober 1991 erbracht hat, nämlich der Erklärung von Herrn Tetuanui, läßt sich feststellen, daß Herr Alexandrakis in dieser Sitzung einen Gesamtzuschuß in Höhe von 35 Millionen FCP für das Pflanzungsprogramm zur Sprache gebracht hat (siehe oben, Randnr. 9).

56 Daraus geht indessen nicht hervor, daß der Beamte der Kommission dem Kläger bestimmte Zusagen für den Erhalt eines Zuschusses im Rahmen des Pflanzungsprogramms erteilt hätte.

57 Die Akten lassen im Gegenteil mehrfach erkennen, daß die Kommission solche Erwartungen in der Sitzung von Oktober 1991 nicht wecken konnte.

58 Wie erstens festzustellen ist, zeigt die Erklärung von Herrn Tetuanui (siehe oben, Randnr. 9), daß Herr Alexandrakis in der Sitzung von Oktober 1991 erklärt hat, daß das "Kleinstvorhaben des Obstanbaus unter der unmittelbaren Kontrolle von Herrn Avaearii Colomes, Fachbediensteter im Landwirtschaftsdienst in Uturoa, Raiatea", stehe. Diese Erklärung ist im Zusammenhang mit Artikel 4 Buchstabe c der Sonderbestimmungen der Vereinbarung zu betrachten, worin im Einklang mit Artikel 90 Absatz 2 des Beschlusses 80/1186 (jetzt Artikel 145 Absatz 2 des Beschlusses 91/482) vorgesehen ist, daß die Ausführung des Vorhabens den Behörden von Französisch-Polynesien, insbesondere dem Landwirtschaftsdienst des Territoriums, übertragen wird (siehe oben, Randnr. 5).

59 Ferner ist festzustellen, daß der Kläger erklärt, er habe sich nach der Sitzung von Oktober 1991 an die örtlichen Behörden gewandt. Der Landwirtschaftsdienst von Raiatea habe ihn so als Empfänger von 3,3 Millionen FCP (181 518 FRF) im Rahmen der 35 Millionen FCP vorgesehen, die der EEF den Landwirten von Raiatea zur Verfügung gestellt habe (siehe oben, Randnr. 10). Der Kläger trägt außerdem vor, daß "der Landwirtschaftsdienst der Territorialregierung ihm nicht nur die zu pflanzenden Bäume und Obstsorten angegeben, [sondern] diese Setzlinge auch geliefert und verkauft hat, wobei ihm 3,3 Millionen FCP aus dem Zuschuß des EEF zugeteilt wurden" (siehe oben, Randnr. 11).

60 Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers erklärt, es bestehe zwar keine schriftliche Vereinbarung zwischen seinem Mandanten und den Behörden von Französisch-Polynesien; diese hätten jedoch entsprechend dem örtlichen Gebrauch dem Kläger mündlich zugesagt, er werde einen Zuschuß des EEF erhalten.

61 Wenn der Kläger also zu irgendeinem Zeitpunkt bestimmte Zusagen dahin erhalten hat, daß er die Voraussetzungen erfuelle, um für seine Teilnahme am Pflanzungsprogramm in den Genuß eines Zuschusses des EEF zu gelangen, so wurden diese Zusagen doch von den Behörden von Französisch-Polynesien und nicht von der Kommission erteilt.

62 Zweitens geht aus der Erklärung von Herrn Tetuanui hervor, daß die Programmvorstellung durch Herrn Alexandrakis bei 47 der 50 anwesenden Landwirte folgenlos geblieben ist. In der Erklärung heißt es nämlich, daß "etwa 50 Landwirte ihr Interesse an einer Teilnahme an der Konkretisierung des von Herrn Alexandrakis vorgeschlagenen Vorhabens bekundet haben, aber nach Angabe von Herrn Colomes nur drei Personen die Gewächse und Bäume gepflanzt haben, ohne ihren Zuschuß abzuwarten, darunter [der Kläger]".

63 Auch dies deutet darauf hin, daß Herr Alexandrakis den Teilnehmern an der Sitzung im Oktober 1991 keine bestimmte Zusage bezüglich eines etwaigen Zuschusses bei einer Beteiligung am Pflanzungsprogramm erteilt hat.

64 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers dessen Mißtrauen gegenüber den örtlichen Behörden betont. Der Kläger habe gerade wegen der Teilnahme des EEF am Programm und der Anwesenheit von Herrn Alexandrakis als Beamter der Kommission in der Sitzung von Oktober 1991 die Hoffnung geschöpft, den Zuschuß zu erhalten, auf den er Anspruch habe.

65 Der Kläger hat jedoch keineswegs nachgewiesen, daß sein Vertrauen auf bestimmten Zusagen der Beklagten beruhte. Die Mitfinanzierung eines Pflanzungsprogramms durch den EEF und die Vorstellung dieses Programms durch einen Beamten der Kommission im Laufe einer Sitzung genügen als solche nicht, um bei einem umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer, der an der Sitzung teilgenommen hat, ein berechtigtes Vertrauen in sein Recht auf einen Zuschuß des EEF zu begründen. Wie auch das Verhalten der übrigen 47 interessierten Landwirte zeigt, hätte nämlich ein solcher Wirtschaftsteilnehmer nicht mit den Arbeiten begonnen, ohne eine förmliche Entscheidung der zuständigen Behörden abzuwarten, mit der ihm ein Zuschuß im Rahmen des Programms gewährt wird (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 34).

66 Wenn drittens Herr Alexandrakis dem Kläger bestimmte Zusagen bezüglich eines Zuschusses des EEF erteilt hätte, wäre der Kläger normalerweise gehalten gewesen, nach seinem Beitrag zum Programm die Zahlung des Zuschusses bei der Kommission zu verlangen. Die Akten enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt für einen Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Kommission.

67 Viertens schließlich ist die Feststellung, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht unterschiedliche Angaben über den ihm angeblich zugesicherten Zuschußbetrag gemacht hat, ein weiteres Indiz dafür, daß ihm die Kommission keine bestimmten Zusagen für einen derartigen Zuschuß erteilt hat.

68 Der Kläger hat nämlich zunächst ohne einen entsprechenden Nachweis behauptet, daß ihm "3,3 Millionen FCP (= 181 518 FRF) der 35 Millionen FCP [zugeteilt wurden], die der EEF den Landwirten von Raiatea zur Verfügung gestellt hatte". Sodann hat er in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts mit Schreiben vom 10. März 2000 erklärt, daß "die Nennung eines Zuschusses in Höhe von 3,3 Millionen FCP [in der Klageschrift] nur annähernd war [und] sich die genaue Berechnung aus der Niederschrift der Sitzung vom 26. November 1990 ergibt".

69 Aus dieser Niederschrift geht indessen hervor, daß nach der Berechnung der Behörden von Französisch-Polynesien die 40 Landwirte, die sich am Pflanzungsprogramm beteiligen würden, im Durchschnitt einen Zuschuß von 750 000 FCP erwarten könnten. Da sich dieser Durchschnitt auf der Grundlage von 2 ha subventionierter Anbaufläche errechnete, ging der Kläger in seinem Schreiben vom 10. März 2000 rechnerisch davon aus, daß sich sein realer Schaden auf 5 325 000 FCP, also 292 743 FRF, beläuft, nachdem er Pflanzungen auf einer Fläche von insgesamt 14,2 ha vorgenommen habe.

70 In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers jedoch erklärt, dieser habe eine Zusicherung erhalten, daß ihn seine Teilnahme am Pflanzungsprogramm zu einem Zuschuß von 181 518 FRF berechtige; dies steht hingegen im Widerspruch zu der errechneten Schadenssumme, die der Kläger in seinem Schreiben vom 10. März 2000 angegeben hat.

71 Zum Inhalt der oben in Randnummer 69 genannten Niederschrift ist zu bemerken, daß sich das Pflanzungsprogramm nach Artikel 3 der Vereinbarung auf Pflanzungen auf einer Fläche von höchstens 2,5 ha bezog. Entgegen der Behauptung des Klägers deutet die seinem Schreiben vom 10. März 2000 beigefügte Aufstellung, die bei 30 Namen die bepflanzten Flächen angibt, nicht darauf hin, daß die Hoechstgrenze von 2,5 ha aufgehoben wurde. Es ist nämlich keineswegs ersichtlich, daß das fragliche Dokument in einem Zusammenhang mit dem Pflanzungsprogramm steht. In Ermangelung von Anhaltspunkten, die zeigen, daß die Hoechstgrenze des Artikels 3 der Vereinbarung geändert wurde, läßt sich aufgrund der im übrigen nicht nachgewiesenen Behauptungen des Klägers, er habe Pflanzungen auf einer Fläche von 14,2 ha vorgenommen, nicht dartun, daß irgendeine Behörde ihm einen Zuschuß von 181 518 FRF oder gegebenenfalls 292 743 FRF im Rahmen der Durchführung des Pflanzungsprogramms zugesagt hat.

72 Somit hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß die Kommission bei ihm berechtigte Erwartungen bezüglich des Erhalts eines Zuschusses des EEF für seine Teilnahme am Pflanzungsprogramm geweckt hat.

73 Der Kläger macht in zweiter Linie geltend, daß die Kommission ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Er beruft sich hierfür auf Artikel 155 des Vertrages sowie auf die Artikel 145 Absatz 3 Buchstabe f, 221 und 223 des Beschlusses 91/482, die seines Erachtens die Verantwortung der Kommission bei der Ausführung vom EEF finanzierter Vorhaben hervorheben.

74 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Vereinbarung auf dem Beschluß 80/1186 beruht. Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe e dieses Beschlusses bestimmt, daß die Behörden des betreffenden ÜLG für "die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme" verantwortlich sind. In voller Übereinstimmung hiermit heißt es in Artikel 4 Buchstabe c der Sonderbestimmungen der Vereinbarung: "Die Projektleitung wird dem Landwirtschaftsdienst des Territoriums übertragen."

75 Da Französisch-Polynesien für die Ausführung des Pflanzungsprogramms verantwortlich war, oblag es diesem Territorium, vertragliche Beziehungen zu den vom Programm betroffenen Landwirten anzuknüpfen.

76 Mehrere Unterlagen, die die Kommission in Beantwortung schriftlicher Fragen des Gerichts vorgelegt hat, lassen erkennen, daß sie den Fortgang der Ausführung des Pflanzungsprogramms kontrolliert hat. So heißt es im Bericht einer Mission der Kommission in Französisch-Polynesien, die vom 2. bis 7. April 1990 stattfand: "Abgesehen... vom Kauf der vorgesehenen Fahrzeuge ist dieses Vorhaben noch nicht angelaufen."

77 Mit Schreiben vom 14. November 1990 teilte Herr Alexandrakis dem Präsidenten der Regierung von Französisch-Polynesien folgendes mit: "Mit Schreiben Nr. 134 vom 27.07.90 hatte ich... einen Bericht über das [Pflanzungs-]Programm angefordert. Ich hatte Ihre Dienststellen anläßlich meiner Dienstreise im vergangenen Monat daran erinnert. Obgleich mit dem Vorhaben noch kaum begonnen wurde, benötigen wir zumindest einen Bericht, in dem erklärt wird, was getan wurde und warum es so schwierig ist, das Vorhaben anzukurbeln, und der schließlich darüber Aufschluß gibt, ob das Vorhaben fortgeführt werden kann oder aufgegeben werden muß."

78 Aus dem Bericht von Französisch-Polynesien vom 26. Februar 1991, der dem im Schreiben vom 14. November 1990 geäußerten Ersuchen nachkommt, geht hervor, daß die Behörden von Französisch-Polynesien im Rahmen des Pflanzungsprogramms drei anstatt der in der Vereinbarung ursprünglich vorgesehenen zwei Fahrzeuge gekauft haben und daß diese Änderung der Vereinbarung vom Beauftragten der Kommission gebilligt wurde. Der Bericht legt ferner die Gründe dar, aus denen das Pflanzungsprogramm noch nicht verwirklicht wurde.

79 Mit Schreiben vom 7. Mai 1991 machte Herr Alexandrakis Vorschläge, "um aus der Sackgasse herauszukommen".

80 In einem Bericht vom 16. September 1991, der auf das Schreiben vom 7. Mai 1991 verweist, teilten die Behörden von Französisch-Polynesien der Kommission folgendes mit: "Gegenwärtig sind 51 Landwirte (darunter 25 in der Domäne von Faaroa) bereit, sich am [Pflanzungs-]Programm zu beteiligen. Es ist immer noch, ebenso wie in den zuvor übermittelten Unterlagen, eine Obstpflanzung von 86 ha vorgesehen."

81 Ferner ist festzustellen, daß die Behörden von Französisch-Polynesien die Kommission mit Schreiben vom 11. September 1992 gemäß Artikel VIII der allgemeinen Bestimmungen der Vereinbarung ersuchten, "[das Pflanzungsprogramm] endgültig abzuschließen" und die nicht verwendeten Mittel einem anderen Vorhaben zuzuweisen.

82 Mit Schreiben vom 4. Dezember 1992 stimmte die Kommission dem Abschluß des Vorhabens und der Neuzuweisung der Mittel unter der Voraussetzung zu, daß die Behörden von Französisch-Polynesien den Zuschuß erstatten, den sie für die Finanzierung des Erwerbs der drei Fahrzeuge erhalten hatten. Aus diesem Schreiben geht zudem hervor, daß die Finanzierung des Erwerbs der drei Fahrzeuge "die einzige Ausgabe [des EEF] im Rahmen eines Vorhabens [war], das niemals angelaufen ist". Die Parteien bestreiten nicht, daß die Rückerstattung des Zuschusses, den die Behörden von Französisch-Polynesien für den Erwerb der fraglichen Fahrzeuge erhalten haben, tatsächlich erfolgt ist.

83 Aus dem Vorstehenden geht hervor, daß der Kläger der Kommission keine mangelnde Kontrolle bezüglich der Verwendung der Mittel des EEF vorwerfen kann. Die Kommission hat sich nämlich über den Fortgang des Pflanzungsprogramms informiert und festgestellt, daß das Programm, abgesehen vom Erwerb dreier Fahrzeuge, niemals angelaufen ist und zu keiner Ausgabe geführt hat.

84 Unter diesen Umständen ist es nicht verwunderlich, daß der Kläger auf eine schriftliche Frage des Gerichts keinen Nachweis für den Abschluß eines Vertrages mit den Behörden von Französisch-Polynesien über die Teilnahme an der Ausführung des Pflanzungsprogramms erbringen konnte.

85 Der Kläger behauptet indessen, er habe eine mündliche Zusicherung der örtlichen Behörden erhalten, wonach ihm aufgrund seiner Teilnahme am Pflanzungsprogramm ein Zuschuß von 181 518 FRF zustehe. Es habe also ein mündlicher Vertrag zwischen dem Kläger und den Behörden von Französisch-Polynesien bestanden, dessen ordnungsgemäße Durchführung die Kommission hätte kontrollieren müssen.

86 Unter der Voraussetzung, daß ein derartiger mündlicher Vertrag zwischen dem Kläger und den Behörden von Französisch-Polynesien tatsächlich bestanden hat, ist zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen, die denen entsprechen, die der Kläger zu Unrecht herangezogen hat - nämlich Artikel 155 des Vertrages sowie die Artikel 145 Absatz 3 Buchstabe f, 221 und 223 des Beschlusses 91/482 -, für die Kommission eine Verpflichtung zur Kontrolle hinsichtlich der Durchführung der Einzelverträge vorsehen, die das betreffende ÜLG im Rahmen eines vom EEF finanzierten Programms geschlossen hat, und ob die Kommission dieser Kontrollpflicht gegebenenfalls nicht nachgekommen ist.

87 Insoweit ist festzustellen, daß die vom Kläger herangezogenen Bestimmungen für die Kommission nur eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsgelder durch die Behörden des betreffenden ÜLG vorsehen. So heißt es in Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe d des Beschlusses 80/1186, der Artikel 145 Absatz 3 Buchstabe f des nunmehr geltenden Beschlusses 91/482 entspricht: "Die zuständigen Behörden der Länder und Gebiete und die Gemeinschaft sind gemeinsam verantwortlich für die Nachprüfung, ob die Ausführung der von der Gemeinschaft finanzierten Vorhaben und Aktionsprogramme im Einklang mit den beschlossenen Zweckbestimmungen und den Bestimmungen dieses Beschlusses steht." Die Artikel 103 und 104 des Beschlusses 80/1186 - insoweit gelten nunmehr die Artikel 221 und 223 des Beschlusses 91/482, auf die sich der Kläger bezieht - betreffen die Rolle des territorialen Anweisungsbefugten bzw. des Beauftragten der Kommission, die im Rahmen der vom EEF finanzierten Programme nur die jeweiligen Befugnisse der ÜLG bzw. der Kommission ausüben. Zu Artikel 155 des Vertrages ist zu bemerken, daß er die Befugnisse der Kommission allgemein festlegen soll (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 453). Im vorliegenden Fall erlegt Artikel 155 des Vertrages in den Beziehungen der Union zu den ÜLG keine Verpflichtung auf, die über die im Rahmen des Beschlusses 80/1186 vorgesehenen Kontrollpflichten hinausgeht.

88 Somit hat der Kläger, selbst wenn er - was nicht der Fall ist - dargetan hätte, daß er mit den Behörden von Französisch-Polynesien einen Vertrag über seine Teilnahme am Pflanzungsprogramm geschlossen hat, kein rechtswidriges Verhalten der Kommission nachgewiesen. Diese hat zum einen eine ausreichende Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der im Rahmen des Pflanzungsprogramms gewährten Gemeinschaftsmittel durch die Behörden von Französisch-Polynesien ausgeübt (siehe oben, Randnrn. 76 bis 83) und ist zum anderen nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß jedes Vorhaben, das gegebenenfalls von den örtlichen Behörden eines ÜLG ausgesucht und genehmigt wurde, gemäß den Bestimmungen durchgeführt wird, die zwischen diesen Behörden und den juristischen oder privaten Personen ausgehandelt wurden, die an der Durchführung des vom EEF finanzierten Programms teilnehmen.

89 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Kläger kein rechtswidriges Verhalten der Kommission nachgewiesen hat.

90 Somit ist die Klage abzuweisen, ohne daß geprüft werden müßte, ob der Kläger den behaupteten Schaden nachgewiesen hat und ob ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem angeblich rechtswidrigen Verhalten besteht.

Kostenentscheidung:

Kosten

91 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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