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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.03.1992
Aktenzeichen: T-73/91
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ist eine Klage gegenstandslos geworden, weil der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, und lässt dieser nicht klar und unbedingt seine Absicht erkennen, die Klage zurückzunehmen, so muß die Kostenentscheidung nicht nach Artikel 87 § 5, sondern nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung erfolgen.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 12. MAERZ 1992. - MARIANA GAVILAN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE T-73/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist von Geburt an körperbehindert. Sie verfügt über einen Hochschulabschluß im Fach Soziologie und arbeitete von 1978 bis 1985 als Freelance-Spanischlehrerin für verschiedene Gemeinschaftsorgane.

2 In einem besonderen Verfahren zur Förderung der Einstellung von Körperbehinderten erstellte das Europäische Parlament (im folgenden: Parlament) 1983 eine erste Reserveliste für neun behinderte Bedienstete auf Zeit, für die ein internes Auswahlverfahren veranstaltet wurde, das zu ihrer Ernennung als Beamte der Laufbahngruppe C führte.

3 Die Klägerin behauptet, ihr Name sei deshalb nicht in diese erste Liste aufgenommen worden, weil ihre Unterlagen den Verantwortlichen der Personalvertretung abhanden gekommen seien.

4 Im Rahmen des genannten besonderen Verfahrens erstellte das Parlament 1984 im Hinblick auf die Veranstaltung eines besonderen internen Auswahlverfahrens eine zweite Liste für zwei behinderte Bedienstete auf Zeit, zu denen die Klägerin gehörte. Ein solches Verfahren wurde für den anderen betroffenen Bewerber tatsächlich veranstaltet; er wurde später zum Beamten der Laufbahngruppe C ernannt.

5 Am 1. April 1985 stellte das Parlament die Klägerin als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte sie der Abteilung "Statut und Personalverwaltung" zu. Das Parlament rechtfertigte die Einstufung der Klägerin in die Laufbahngruppe C mit dem Hinweis darauf, daß nur Planstellen dieser Laufbahngruppe frei seien.

Von diesem Tag an bis heute wurde der Zeitbeschäftigungsvertrag der Klägerin jeweils um aufeinanderfolgende Zeiträume von sechs oder zwölf Monaten verlängert.

6 Im August 1987 machte die Klägerin das Parlament darauf aufmerksam, daß sie die einzige in eine der beiden Listen aufgenommene behinderte Person sei, die noch nicht im Wege eines besonderen internen Auswahlverfahrens zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden sei. Ausserdem machte sie geltend, daß ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe C 4 in Anbetracht ihrer Universitätsausbildung willkürlich sei.

7 Daraufhin teilte ihr das Parlament mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 eine Stelle der Besoldungsgruppe B 5 zu und forderte sie auf, an dem internen Auswahlverfahren B/164 teilzunehmen.

Das Parlament fügt hinzu, zu derselben Zeit sei beschlossen worden, zugunsten der Klägerin ein besonderes internes Auswahlverfahren zu veranstalten, wenn sie in dem genannten Verfahren B/164 nicht erfolgreich sein sollte.

8 Ein Schreiben des Präsidenten des Parlaments, Lord Plumb, vom 21. Juni 1988 bestätigte diese Zusage.

9 Nachdem die Klägerin in dem Auswahlverfahren B/164 nicht erfolgreich war, wandte sie sich im Mai 1989 an den Generalsekretär sowie an den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen, um im Hinblick auf ihre Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit die Veranstaltung eines besonderen internen Auswahlverfahrens zu beantragen.

10 Da die Klägerin vom Parlament keine Antwort erhielt, wandte sie sich im November 1989 erneut an den Generaldirektor. Dieser bat sie, sich bis April 1990 zu gedulden, damit ein besonderes internes Auswahlverfahren in die Wege geleitet werden könne.

11 Nachdem die Klägerin im April und August 1990 noch einmal vergeblich Kontakt mit dem Generalsekretär des Parlaments aufgenommen hatte, richtete sie am 10. Oktober 1990 an den Präsidenten des Parlaments einen Antrag im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der nach Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für die Bediensteten auf Zeit entsprechend gilt, auf Veranstaltung eines besonderen Auswahlverfahrens. In dem Schreiben, das er am 8. Februar 1991 an die Klägerin richtete, bestätigte Präsident Crespo die Zusage, die sein Vorgänger der Klägerin in seinem Schreiben vom 21. Juni 1988 gegeben hatte, und bat sie gleichzeitig um Verständnis dafür, daß es nötig sei, "nach dem Ende des Auswahlverfahrens B/164 eine gewisse Zeit verstreichen zu lassen, bevor ein besonderes internes Auswahlverfahren in die Wege geleitet wird, da dies andernfalls unweigerlich zu entsprechenden Anträgen anderer Beamter führen würde".

12 Am 8. Mai 1991 legte die Klägerin gegen diese Antwort des Präsidenten des Parlaments Beschwerde ein, wobei sie ihren Antrag auf Veranstaltung eines besonderen internen Auswahlverfahrens wiederholte.

13 In seiner Antwort vom 12. Juli 1991 bestätigte der Generalsekretär des Parlaments noch einmal die zuvor von den Präsidenten des Parlaments gegebenen Zusagen, hob jedoch hervor, daß er ihr kein genaues Datum für die Veröffentlichung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, dessen Veranstaltung sie beantragte, mitteilen könne.

14 Die Klägerin behauptet, im Oktober 1991 sei der Paritätische Ausschuß immer noch nicht mit dem Vorhaben einer Ausschreibung eines Auswahlverfahrens befasst gewesen. Dieses Verfahren stellt bei der Veranstaltung eines besonderen internen Auswahlverfahrens den ersten Abschnitt dar.

Verfahren

15 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, Anfechtungsklage gegen das Schreiben des Präsidenten des Parlaments vom 8. Februar 1991 und das Schreiben des Generalsekretärs vom 12. Juli 1991, die sie als "Ablehnung" beziehungsweise "ausdrückliche Ablehnung" wertet, erhoben.

16 Mit Schriftsatz, der am 18. November 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat das Parlament gegen die Klage die Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die es damit begründet, daß zum einen die angefochtenen Maßnahmen die Klägerin in keiner Weise beschwerten, da sie im Gegenteil ihrem Antrag stattgäben, und daß zum anderen die Erhebung der Klage verfrüht sei, da das Verfahren zur Veranstaltung des beantragten Auswahlverfahrens inzwischen eingeleitet worden sei.

17 Am 19. Dezember 1991 hat die Klägerin der Kanzlei ihre auf Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit gerichteten Erklärungen zugeleitet.

In einem anderen Schreiben, das ebenfalls am 19. Dezember 1991 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist, hat die Klägerin die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zum 1. Februar 1992 beantragt, da sie festgestellt habe, daß der Paritätische Ausschuß tatsächlich mit dem Vorhaben einer Ausschreibung eines besonderen Auswahlverfahrens befasst worden sei.

18 Mit Beschluß vom 10. Januar 1992 hat das Gericht (Fünfte Kammer) die Aussetzung des Verfahrens bis zum 1. Februar 1992 angeordnet.

19 Mit Schreiben vom 30. Januar 1992 hat das Parlament dem Gericht eine Kopie der Ausschreibung des besonderen internen Auswahlverfahrens B/169 zur Einstellung Körperbehinderter übermittelt. Nach Auffassung des Parlaments ist die Klage mit der Einleitung dieses Auswahlverfahrens völlig gegenstandslos geworden. In demselben Schreiben hat das Parlament das Gericht ersucht, bei der Klägerin anzufragen, ob diese nunmehr ihre Klage gemäß Artikel 99 der Verfahrensordnung zurücknehmen wolle.

20 Mit Schreiben vom 19. Februar 1992 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, falls das Parlament die Kosten des Verfahrens übernehme.

21 Mit Schreiben vom 27. Februar 1992 hat das Parlament dem Gericht mitgeteilt, daß es nicht bereit sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und beantragt, das Gericht möge über die Kosten nach Artikel 87 § 5 und Artikel 88 seiner Verfahrensordnung entscheiden.

Fehlen eines Streitgegenstands und Kosten

22 Das Gericht stellt fest, daß das Parlament dadurch, daß es am 3. Februar 1992 die Ausschreibung eines internen Auswahlverfahrens für die Laufbahn B 5 "zur Besetzung von freien Stellen durch die Ernennung von Körperbehinderten" veröffentlicht hat, dem von der Klägerin mehrfach wiederholten Antrag stattgegeben hat.

23 Die Klägerin hat zwar eingeräumt, daß mit dieser Veröffentlichung ihrem Begehren entsprochen werde, sie hat jedoch dem Gericht mitgeteilt, daß sie nur dann nach Artikel 99 der Verfahrensordnung die Klage zurücknehme, wenn das Parlament bereit sei, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

24 In seinem Schreiben vom 27. Februar 1992 hat das Parlament eine Übernahme dieser Kosten abgelehnt und beantragt, auf die Kostenentscheidung Artikel 87 § 5 und Artikel 88 der Verfahrensordnung anzuwenden.

25 In Anbetracht dieser Umstände ist zunächst festzustellen, daß der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Parlament mit der Veröffentlichung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens B/169 völlig gegenstandslos geworden ist. Somit ist die Hauptsache erledigt.

26 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß mangels einer klaren und unbedingten Klagerücknahme durch die Klägerin die Kostenentscheidung nicht nach Artikel 87 § 5, sondern nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung erfolgen muß.

27 Nach der letzten Vorschrift entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

28 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, daß die Klägerin gezwungen war, über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren unzählige Schritte zu unternehmen, bevor das Parlament 1992 ein besonderes internes Auswahlverfahren veranstaltete, wie sie es beantragt hatte. Als Behinderte befand sich die Klägerin so in einer Situation nicht gerechtfertigter Ungewißheit über ihre berufliche Integration.

29 Zum anderen hat das Parlament trotz dieser Verspätung immer, sogar im Laufe des Verfahrens, daran festgehalten, daß dem Begehren der Klägerin entsprochen werde.

30 Da der Rechtsstreit in der Hauptsache gegenstandslos ist, beschließt das Gericht, daß nicht geprüft zu werden braucht, inwieweit die Klage zulässig war.

31 Jedenfalls, und zwar auch für den Fall, daß die Klage als unzulässig anzusehen sein sollte, beschließt das Gericht, daß das Parlament seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2) Das Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.

Luxemburg, den 12. März 1992.

Ende der Entscheidung

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