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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: T-73/98 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 4
EGV Art. 185
EGV Art. 186
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beim Erlaß einstweiliger Anordnungen ist zu beurteilen, ob der Antragsteller ein Interesse an den beantragten Maßnahmen nachgewiesen hat.

Ausserdem bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung beantragt, ist dafür beweispflichtig, daß sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen hätte. Dabei muß der Schadenseintritt, der von einer Reihe von Faktoren abhängt, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorherzusehen sein.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Juli 1998. - Société chimique Prayon-Rupel SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Streithilfe - Einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-73/98 R.

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