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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 06.04.1992
Aktenzeichen: T-74/91
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Beamter kann eine Klage gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren nicht auf Rügen stützen, mit denen die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, durch die er sich beschwert sieht, nicht rechtzeitig angefochten hat. Andernfalls könnte eine Ausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung verstieße. Anders liegt der Fall, wenn Rechtsverstösse gerügt werden, die zwar auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, zu denen es aber erst im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist.

2. Eine Klage gegen eine von einem Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren erlassene Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Eignungsliste ist grundsätzlich zulässig. Rührt jedoch die Nichtaufnahme daher, daß der Bewerber bei den Prüfungen nicht die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangte Mindestpunktzahl erreicht hat, kann der Kläger nur einen einzigen Grund wirksam geltend machen, nämlich daß der Prüfungsausschuß bei der Beurteilung seiner Befähigung einen offensichtlichen Fehler begangen habe und insbesondere daß er ihm bei den mündlichen Prüfungen zu Unrecht eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt habe. Macht der Kläger nicht geltend, daß ihm der Prüfungsausschuß zu Unrecht eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt habe, sind die auf Aufhebung oder Änderung der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste gerichteten Klageanträge unzulässig.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 6. APRIL 1992. - ROCCO TANCREDI GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-74/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 23. November 1990 veröffentlichte das Europäische Parlament (nachstehend: Parlament) in der italienischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (C 293, S. 15) die Ausschreibung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen (PE/52/A), das der Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters im Informationsbüro des Parlaments in Rom diente. Der Kläger reichte seine Bewerbung ein. Der Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren hielt seine konstituierende Sitzung am 6. März 1991 ab. In seinen Sitzungen vom 21. März, 8. und 17. April 1991 stellte er ein Verzeichnis von 46 Bewerbern auf, die den Anforderungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entsprachen; der Kläger war darin nicht aufgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte ihm mit, daß seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, da er nicht "eine anerkannte Berufserfahrung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und des Journalismus und/oder der Kommunikation [Abschnitt III Buchstabe B.1.b der Ausschreibung des Auswahlverfahrens]" besitze. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Nach erneuter Prüfung der Unterlagen wurde seiner Beschwerde stattgegeben.

2 In seinen Sitzungen vom 17. April und 6. Mai 1991 setzte der Prüfungsausschuß die Bewertungßkala für die Befähigungsnachweise der zu dem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber fest. Anhand dieser Bewertung stellte der Prüfungsausschuß ein Verzeichnis der zu den mündlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber - zu denen der Kläger gehörte - auf. Die mündlichen Prüfungen fanden am 27. und 28. Juni 1991 in Brüssel sowie am 17. und 19. Juli 1991 in Rom statt.

3 Im Anschluß an diese Prüfungen stellte der Prüfungsausschuß eine Eignungsliste mit vier Namen auf, in der den ersten Platz Herr A. einnahm, der Kläger hingegen nicht aufgeführt war. Aus der vom Prüfungsausschuß erstellten Bewertungstabelle geht hervor, daß der Kläger bei dem mit ihm geführten Gespräch nur 22 Punkte erhalten hatte, während die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegte Mindestzahl 24 Punkte betrug. Die vom Kläger erreichte Gesamtzahl von Punkten belief sich auf 53, was ihm auf der Liste der zur Teilnahme an den mündlichen Prüfungen zugelassenen Bewerber den letzten Platz zuwies.

4 Mit Mitteilung vom 19. September 1991, die ihm am 26. September zuging, wurde der Kläger darüber informiert, daß er entgegen den Vorschriften in Abschnitt V der Ausschreibung des Auswahlverfahrens beim Gespräch mit dem Prüfungsausschuß nicht die erforderliche Mindestzahl von 24 Punkten erreicht habe und demzufolge vom Auswahlverfahren "ausgeschlossen" worden sei.

5 Mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, ficht der Kläger die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sowie die vom Prüfungsausschuß für das Auswahlverfahren erstellte Eignungsliste an.

Anträge und Vorbringen der Parteien

6 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufzuheben und/oder die Ergebnisse/das Verzeichnis/die Entscheidung des Prüfungsausschusses für dieses Auswahlverfahren aufzuheben oder abzuändern und dementsprechend über die Kosten zu entscheiden.

7 Der Beklagte beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die betreffende Ausschreibung gerichtet ist;

- die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Aufstellung der Eignungsliste gerichtet ist;

- im übrigen festzustellen, daß die Klage offensichtlich unbegründet ist;

- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Darüber hinaus beantragt der Beklagte in seiner Gegenerwiderung, "den in der Erwiderung des Klägers vorgebrachten neuen Klagegrund als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen".

Zur Zulässigkeit

8 Der Kläger macht zur Begründung seiner Anträge geltend, daß der Bewerber, der in dem Auswahlverfahren erfolgreich gewesen sei, nicht den besonderen, in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Erfordernissen entsprochen habe, daß das "Prinzip der Trennung zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaften" missachtet worden sei und daß das Verfahren der Auslese der Bewerber nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

9 Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen versehenen Beschluß entscheiden, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist. Das Gericht (Dritte Kammer) erachtet sich im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage für ausreichend unterrichtet und hält die Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich.

Zur Zulässigkeit der gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gerichteten Anträge

10 Das Parlament hält die Klage, soweit sie gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gerichtet ist, aus dem doppelten Grund für unzulässig, weil der Kläger zum einen kein Interesse an der Anfechtung einer Ausschreibung eines Auswahlverfahrens habe, deren Rolle vom Gericht im Urteil vom 16. Oktober 1990 in der Rechtssache T-132/89 (Gallone/Rat, Slg. 1990, II-549) definiert worden sei, und weil die Klage zum anderen nach Ablauf der Fristen eingereicht worden sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung könnten die Beamten, die die sie beschwerenden Bestimmungen einer Ausschreibung eines Auswahlverfahrens nicht rechtzeitig angefochten hätten, nicht im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses die Rechtsverstösse, mit denen diese Ausschreibung behaftet gewesen sei, geltend machen (Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1990, a. a. O., Randnr. 20). Zwar könne der Beamte, der sich auf Unregelmässigkeiten berufe, die möglicherweise auf den Text der Ausschreibung zurückgingen, diese Ausschreibung anfechten. Darauf berufe sich der Kläger, der keinen Fehler der Ausschreibung geltend gemacht habe, im vorliegenden Fall jedoch nicht; überdies hätte in einem solchen Fall die Ausschreibung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung unter den Bedingungen des Artikels 90 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) angegriffen werden müssen. Diese Frist sei jedoch im vorliegenden Fall am 25. Februar 1991 abgelaufen. Soweit die Klage sich gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens richte, sei sie also offensichtlich verspätet.

11 Der Kläger hat zu dieser Einrede der Unzulässigkeit nicht Stellung genommen.

12 Das Gericht erinnert insoweit daran, daß nach ständiger Rechtsprechung "ein Beamter... eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der ihm die Zulassung zu einem Auswahlverfahren verweigert worden ist, nicht auf Rügen stützen [kann], mit denen die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend gemacht wird, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, durch die er sich beschwert sieht, nicht rechtzeitig angefochten hat. Andernfalls könnte eine Ausschreibung lange nach ihrer Veröffentlichung, wenn die meisten oder alle Vorgänge des Auswahlverfahrens bereits abgeschlossen sind, wieder in Frage gestellt werden, was gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemässen Verwaltung verstieße. Anders liegt der Fall, wenn Rechtsverstösse gerügt werden, die zwar auf den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zurückgeführt werden können, zu denen es aber erst im Laufe des Auswahlverfahrens gekommen ist" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, Randnrn. 13 bis 15; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 11. März 1986 in der Rechtssache 294/84, Adams/Kommission, Slg. 1986, 977, und Urteil des Gerichts vom 20. Juni 1990 in der Rechtssache T-133/89, Burban/Parlament, Slg. 1990, II-245). Die gleiche Lösung gilt für den Fall, daß die Klage gegen eine andere Entscheidung als die über die Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren gerichtet ist (Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1990, a. a. O.). Sie gilt insbesondere auch für Streitigkeiten, die Entscheidungen über die Nichtaufnahme in die Eignungsliste zum Gegenstand haben (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 164/87, Simonella/Kommission, Slg. 1988, 3807, und in der Rechtssache 181/87, Agazzi Léonard/Kommission, Slg. 1988, 3823).

13 Hieraus ergibt sich, daß der gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens gerichtete erste Klageantrag unzulässig ist, da der Kläger die Ausschreibung nicht innerhalb der Klagefrist nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angefochten hat und sich auf keinen Fehler der Ausschreibung berufen hat, der sich bei der Organisation der Prüfungen des Auswahlverfahrens gezeigt hätte.

Zur Zulässigkeit der gegen die Eignungsliste gerichteten Anträge

14 Der Beklagte ist der Ansicht, daß die Klage auch insofern unzulässig sei, als sie sich gegen die Aufstellung der Eignungsliste durch den Prüfungsausschuß richtet, da der Kläger in dieser Hinsicht kein Rechtsschutzinteresse habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts komme einem Bewerber nämlich ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der weiteren Folgen eines Auswahlverfahrens nur dann zu, wenn er einen günstigen Rang erreicht habe (Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463). Dieser Voraussetzung werde der Kläger jedoch nicht gerecht, da er bei dem Gespräch mit dem Prüfungsausschuß nicht die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geforderte Mindestpunktzahl erreicht habe. Hieraus folgt nach Ansicht des Beklagten, daß die einzige Entscheidung des Prüfungsausschusses, die den Kläger hätte beschweren können, seine Einstufung nach den mündlichen Prüfungen und sein sich aus dieser Einstufung ergebender Ausschluß von der Eignungsliste seien. Somit sei nur der letzte der drei vom Kläger geltend gemachten Klagegründe erheblich, nämlich derjenige, der sich auf angebliche Unregelmässigkeiten des Auswahlverfahrens beziehe.

15 Der Kläger ist der Ansicht, daß er sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse besitze, da er die "Aufhebung der Ergebnisse, der Einstufung und der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren aufgrund offensichtlich fehlender Unparteilichkeit und Transparenz im Ablauf des Auswahlverfahrens selbst" beantragt habe.

16 Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof entschieden hat, daß "grundsätzlich... Maßnahmen des Prüfungsausschusses als solche nicht im Klageweg angreifbar [sind], da der Prüfungsausschuß keine Anstellungsbehörde ist, die für die Beamten bindende Verfügungen treffen könnte; seine Maßnahmen sind nur vorbereitender Art, so daß ihre Rechtswidrigkeit nur im Rahmen von Klagen gegen die durch sie vorbereiteten Verfügungen geltend gemacht werden kann" (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1965 in der Rechtssache 21/65, Morina/Parlament, Slg. 1965, 1360). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 459, Randnr. 11), zumindest was die in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber angeht. Daraus folgt, daß diese Bewerber die Rechtswidrigkeit der Liste "nur im Rahmen einer Klage gegen die Entscheidung, die sie vorbereitet hat", geltend machen können (Urteil Vlachou, a. a. O.), also gegen die von der Anstellungsbehörde im Anschluß an die Arbeiten des Prüfungsausschusses getroffene Ernennungsentscheidung.

17 Was die Bewerber angeht, die, wie der Kläger, von der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste ausgeschlossen wurden, so steht es ihnen frei, die Entscheidung des Prüfungsausschusses über ihre Nichtaufnahme in die Eignungsliste anzufechten (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988, a. a. O., Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1989 in der Rechtssache 133/88, Martinez/Parlament, Slg. 1989, 689). Desgleichen hat das Gericht entschieden, daß "eine Eignungsliste das Ergebnis zweier verschiedener Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist. Zum einen beschließt dieser, bestimmte Bewerber auf die Liste zu setzen, zum anderen lehnt er es ab, andere an dem Auswahlverfahren beteiligte Bewerber in die Liste aufzunehmen. Soweit es um die Bewerber geht, die in die Liste aufgenommen wurden, ist diese im Hinblick auf die Ernennungsverfügung eine bloß vorbereitende Maßnahme... Für die nicht aufgenommenen Bewerber ändert die Aufnahme der anderen Bewerber für sich genommen nichts an ihrer Rechtslage, die lediglich durch die tatsächliche Ernennung einer anderen Person in dem Dienstposten berührt wird, für den das Auswahlverfahren veranstaltet wurde. Demgegenüber stellt die Entscheidung, einen Bewerber nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, eine diesen beschwerende Maßnahme dar... Infolgedessen ist der Antrag auf Aufhebung des Auswahlverfahrens... nur insoweit zulässig, als er auf die Weigerung des Prüfungsausschusses abzielt, den Kläger auf die Eignungsliste zu setzen" (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407).

18 Aus all dem folgt, daß der Kläger grundsätzlich die seine Aufnahme in die Eignungsliste ablehnende Entscheidung des Prüfungsausschusses anfechten kann. Der auf Aufhebung oder Änderung der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste gerichtete zweite Klageantrag kann also insoweit für zulässig erklärt werden.

19 Die Nichtaufnahme des Klägers in die vom Prüfungsausschuß aufgestellte Eignungsliste rührt jedoch im vorliegenden Fall daher, daß der Kläger beim Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuß nicht die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangte Mindestpunktzahl erreicht hat. Demzufolge könnte der Kläger zur Stützung seiner Anträge auf Aufhebung der seine Aufnahme in die Eignungsliste ablehnenden Entscheidung des Prüfungsausschusses vorliegend nur einen einzigen Grund wirksam geltend machen, nämlich daß der Prüfungsausschuß bei der Beurteilung seiner Befähigung einen offensichtlichen Fehler begangen habe und insbesondere daß er ihm bei den mündlichen Prüfungen zu Unrecht eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt habe. Diese zu seinem Ausschluß führende Note ist nämlich das einzige Motiv für die Ablehnung seiner Bewerbung, die in der Entscheidung über seine Nichtaufnahme in die Eignungsliste, die ihm am 19. September 1991 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben wurde, enthalten war. Da der Kläger nicht geltend macht, daß ihm der Prüfungsausschuß bei der mündlichen Prüfung zu Unrecht eine zu seinem Ausschluß führende Note erteilt habe, ist der auf Aufhebung oder Änderung der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste gerichtete zweite Klageantrag unzulässig.

20 Eine Prüfung der Klagegründe und Argumente des Klägers ergibt nämlich, daß dieser keineswegs geltend macht, die Entscheidung über seine Nichtaufnahme in die Eignungsliste sei mit einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses behaftet. Auch wenn sich das Gericht um eine aufgeschlossene Auslegung der Klageschrift und der Erwiderung bemüht, so kann es doch nur feststellen, daß der Kläger sein gesamtes Vorbringen gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, mit der Herr A. als erfolgreicher Teilnehmer des Auswahlverfahrens bezeichnet wurde, obgleich die diesem eingeräumte Position in keiner Weise seine eigene rechtliche und tatsächliche Position beeinträchtigen kann, da der Kläger nicht in der Eignungsliste aufgeführt war. Selbst wenn die Klageanträge dahin auszulegen wären, daß sie auf die Aufhebung sämtlicher Vorgänge des Auswahlverfahrens gerichtet sind, wären derartige Anträge auf jeden Fall unzulässig, da der Kläger, der an den ersten beiden Abschnitten des streitigen Auswahlverfahrens erfolgreich teilgenommen hat, nicht geltend machen kann, daß die Gesamtheit der Vorgänge des Auswahlverfahrens geeignet sei, ihn zu beschweren (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988, Simonella, a. a. O.).

21 Nach allem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne daß über die vom Beklagten erhobene zweite Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 23 Nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten ihre Kosten selbst. Demgemäß ist zu beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. April 1992.

Ende der Entscheidung

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