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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: T-74/97
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1 Eine Nichtigerklärung, die auf die einzige Regelung einer Verordnung über die Ausweitung eines Antidumpingzolls beschränkt wäre, würde die Verordnung zur Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einführer der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware vollständig ihres Inhalts berauben. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung betreffen nämlich ausschließlich die Durchführung dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll; sie können daher nicht von dieser Regelung abgetrennt werden. Eine Nichtigkeitsklage ist demnach nicht deshalb unzulässig, weil sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung in ihrer Gesamtheit gerichtet ist.
(vgl. Randnr. 35)
2 Ein Wirtschaftsteilnehmer ist von einer Verordnung zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) unmittelbar betroffen, da die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Vereinnahmung des durch diese Verordnung auf die Einfuhren der entsprechenden Produkte ausgeweiteten Antidumpingzolls verpflichtet sind, ohne dass ihnen ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
Was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit angeht, so hat eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nur zur Folge, dass der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Einfuhren gleichartiger Waren oder von Teilen dieser Waren ausgeweitet wird; sie hat daher gegenüber den dem ausgeweiteten Zoll unterliegenden Unternehmen dieselben Rechtsfolgen wie eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber den einem solchen Zoll unterliegenden Unternehmen. Der Umstand allein, dass ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls Zoll zu entrichten hat, verleiht ihm daher hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Nichtigkeitsklage keine andere Rechtsstellung als den Importeuren, die einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unterliegen.
(vgl. Randnrn. 49-53)
3 Ein Zwischenhändler, der trotz einer Aufforderung zur Beteiligung an der Untersuchung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen erst nach dem Ablauf der in der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung vorgesehenen Frist in das Verfahren eingreift, kann sich nicht auf die im Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat) entwickelten Grundsätze berufen, um geltend zu machen, dass er wegen seiner Beteiligung an der Untersuchung von der durch den Rat im Anschluss an das Untersuchungsverfahren erlassenen Ausweitungsverordnung individuell betroffen sei.
(vgl. Randnrn. 57-62)
4 Nicht anders als die Bestimmungen einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Teile der betroffenen Produkte, die eine Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll vorsehen, betrifft die Befreiungsverordnung einen Zwischenhändler der entsprechenden Produkte nicht wegen bestimmter, nur bei ihm gegebener Eigenschaften oder wegen einer Sachlage, die ihn gegenüber jeder anderen Person heraushebt, sondern nur wegen seiner objektiven Eigenschaft als Zwischenhändler ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet. Eine solche Verordnung stellt daher gegenüber dem betreffenden Zwischenhändler einen generellen Rechtsakt und nicht eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) dar.
(vgl. Randnrn. 67, 69, 78)
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 26. September 2000. - Büchel & Co. Fahrzeugteilefabrik GmbH gegen Rat der Europäischen Union (T-74/97) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-75/97). - Ausweitung eines Antidumpingzolls - Befreiung - Fahrradteile - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Verbundene Rechtssachen T-74/97 und T-75/97.
Parteien:
In den verbundenen Rechtssachen T-74/97 und T-75/97
Büchel & Co. Fahrzeugteilefabrik GmbH mit Sitz in Fulda (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. A. Rehmann und U. Zinsmeister, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Bonn und Schmitt, 7, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, A. Tanca und S. Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte H.-J. Rabe und G. M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
Beklagter in der Rechtssache T-74/97,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater V. Kreuschitz und N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: M. Hilf, Professor an der Universität Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte in der Rechtssache T-75/97,
Streithelferinnen des Rates in der Rechtssache T-74/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater V. Kreuschitz und N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
und
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und G. Mignot, Sekretär für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
wegen
- in der Rechtssache T-74/97: Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. L 16, S. 55),
- in der Rechtssache T-75/97: Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 17, S. 17)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
(Dritte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili sowie der Richter J. Azizi, M. Jaeger und P. Mengozzi,
Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und rechtlicher Rahmen der Klage
1 Die Klägerin Büchel & Co. Fahrzeugteilefabrik GmbH ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die hauptsächlich Fahrradteile herstellt und daneben mit Fahrradteilen handelt. Sie führt seit 1982 auch Fahrradteile aus der Volksrepublik China ein. Mit dem Verkauf dieser eingeführten Produkte erzielte sie zwischen 1992 und 1996 20 % ihres Gesamtumsatzes. Die Einfuhren der Klägerin machen weniger als 2,5 % der gesamten Einfuhren von Fahrradteilen aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft aus. Die Klägerin ist am Kapital der Hua De Plastics Corporation Ltd mit satzungsmäßigem Sitz in Schanghai, Volksrepublik China, beteiligt, die Fahrradteile herstellt.
2 Am 8. September 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228, S. 1; im Folgenden: ursprüngliche Verordnung).
3 Am 22. Dezember 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung). Artikel 13 der Grundverordnung bestimmt:
"(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise wie Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls untergraben wird, und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.
...
(3)... Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zu der Einleitung und der Durchführung der Untersuchungen finden Anwendung.
(4) Waren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Bescheinigungen können den Einführern auf schriftlichen Antrag nach Genehmigung durch eine von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefasste Entscheidung oder durch die Entscheidung des Rates über die Einführung der Maßnahmen erteilt werden...
(5) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen."
4 Auf eine Beschwerde der European Bicycle Manufacturers Association (Vereinigung der europäischen Fahrradhersteller) erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 703/96 vom 18. April 1996 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung der mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Montagevorgänge in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98, S. 3; im Folgenden: Untersuchungsverordnung). Diese Untersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 1995 bis 31. März 1996.
5 Nach Artikel 1 der Untersuchungsverordnung betraf die Untersuchung, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet wurde, die Einfuhren von Fahrradteilen der KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die bei der Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft verwendet wurden.
6 Artikel 2 der Untersuchungsverordnung bestimmt: "Die Zollbehörden werden... angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Fahrradrahmen, -gabeln, -felgen und -naben des KN-Codes 8714 91 10, 8714 91 30, 8714 92 10 bzw. 8714 93 10 zollamtlich zu erfassen, damit, gesetzt den Fall, dass die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingzölle auf die erstgenannten Einfuhren ausgedehnt werden, die Zölle vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an erhoben werden können.... Einfuhren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der [Grundverordnung] beigefügt ist, werden nicht zollamtlich erfasst."
7 Artikel 3 der Untersuchungsverordnung sieht vor, dass "[d]ie interessierten Parteien... sich innerhalb von 37 Tagen nach der Übermittlung dieser Verordnung an die Behörden der Volksrepublik China selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, Informationen übermitteln und eine Anhörung durch die Kommission beantragen [müssen], wenn ihre Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Verordnung den Behörden der Volksrepublik China am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wird." Da die Verordnung am 19. April 1996 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, ist diese Frist am 29. Mai 1996 abgelaufen.
8 In der achten und der neunten Begründungserwägung der Untersuchungsverordnung heißt es unter der Überschrift "Fragebogen": "Die Kommission wird den [in der Beschwerde] genannten Fahrradmonteuren in der Gemeinschaft Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Gegebenenfalls werden Informationen bei den Gemeinschaftsherstellern eingeholt" (achte Begründungserwägung). Nach der neunten Begründungserwägung sollen "[d]ie übrigen interessierten Parteien, die nachweisen können, dass sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden,... umgehend ein Exemplar des Fragebogens anfordern, da für sie ebenfalls die in dieser Verordnung genannte Frist gilt."
9 Am 5. Juli 1996, also nach Ablauf der in Artikel 3 der Untersuchungsverordnung festgesetzten Frist von 37 Tagen, erhielt die Kommission ein Fax der Klägerin, indem diese geltend machte, ihre Einfuhren stellten keine Umgehung des Antidumpingzolls dar, und mit dem sie die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung darüber beantragte, dass ihre Einfuhren keine Umgehung darstellten.
10 Die Kommission antwortete auf diesen Antrag am 2. August 1996 und sandte der Klägerin einen Fragebogen, der speziell für solche Einführer bestimmt war, die nicht selbst in der Montage von Fahrrädern tätig waren (im Folgenden: Zwischenhändler), wobei sie darauf hinwies, dass dieser an die Unternehmen versandt werde, um die Informationen zu erhalten, die ihr für die Ausstellung von Bescheinigungen über das Nichtvorliegen einer Umgehung erforderlich erschienen. Die Klägerin wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ihr Antrag in Anbetracht der Verspätung möglicherweise nicht geprüft würde.
11 Am 6. September 1996 sandte die Klägerin den ausgefuellten Fragebogen an die Kommission zurück.
12 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass der geltende Antidumpingzoll auf im Einzelnen aufgeführte wesentliche Fahrradteile aus oder mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet werde; der Entwurf einer Verordnung zu dieser Ausweitung war als Anhang beigefügt. Die Kommission wies in dem Schreiben außerdem darauf hin, dass nach dem Verordnungsentwurf nur die Einführer, die selbst Montagevorgänge an Fahrrädern durchführten (im Folgenden: Montagebetriebe), direkt vom Antidumpingzoll befreit werden könnten und dass Zwischenhändler hierzu bei den nationalen Zollbehörden eine Bewilligung nach dem Verfahren der Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung (im Folgenden: Verfahren der besonderen Verwendung) beantragen müssten, wie es in Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und in den Artikeln 291 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) geregelt ist.
13 Die Klägerin nahm am 9. Januar 1997 zu dem genannten Verordnungsentwurf Stellung. Sie wollte wissen, warum sie nicht direkt durch die Kommission befreit werden könne, wie das in der Untersuchungverordnung vorgesehen und ihr von den für die Untersuchung verantwortlichen Dienststellen der Kommission telefonisch bestätigt worden sei. Außerdem beanstandete sie die Auswahl der Fahrradteile, für die eine Ausweitung vorgesehen sei, vor allem weil es bei einigen dieser Teile praktisch unmöglich sei, eine besondere Verwendung nachzuweisen, wenn sie weiterverkauft und nicht unmittelbar nach der Einfuhr montiert würden.
14 Am 10. Januar 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 71/97 zur Ausweitung des mit der urspünglichen Verordnung auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Untersuchungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. L 16, S. 55; im Folgenden: Ausweitungsverordnung).
15 Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung wird der Antidumpingzoll auf Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet, auf die sich die Untersuchung bezogen hatte (Artikel 1 der Untersuchungsverordnung, siehe oben, Randnr. 5).
16 Artikel 3 Absatz 1 der Ausweitungsverordnung bestimmt: "Die Kommission legt... in einer Verordnung die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die [ursprüngliche Verordnung] eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen." Nach Absatz 2 dieses Artikels sollte die Verordnung der Kommission - im Einklang mit den einschlägigen Zollbestimmungen - die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile enthalten, die von Montagebetrieben und von Zwischenhändlern verwendet werden. Für die Einfuhren der letzteren Gruppe von Importeuren ergibt sich aus der 36. bis 39. Begründungserwägung dieser Verordnung, dass die Kommission ein Verfahren einzuführen hat, das es erlaubt, festzustellen, ob deren Tätigkeit eine Umgehung des Antidumpingzolls darstellt. Dazu soll die Kommission den Mechanismus für die Kontrolle der besonderen Verwendung anwenden, der in Artikel 82 der Verordnung Nr. 2913/92 und in den Artikeln 291 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehen ist.
17 Am 16. Januar 1997 beantwortete die Kommission das Schreiben der Klägerin vom 9. Januar 1997 und bestätigte insbesondere, dass sie Zwischenhändler nach der Ausweitungsverordnung nicht direkt von dem erweiterten Antidumpingzoll befreien könne.
18 Am 20. Januar 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten und mit der Ausweisungsverordnung ausgeweiteten Antidumpingzoll (ABl. L 17, S. 17; im Folgenden: Freistellungsverordnung). Diese Verordnung enthält die Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften für die Befreiung der Einfuhren von Montagebetrieben und anderen Importeuren von dem ausgeweiteten Zoll, vorbehaltlich der Kontrolle der besonderen Verwendung der eingeführten Waren durch die nationalen Zollbehörden nach den in Randnummer 12 genannten Bestimmungen.
Verfahren
19 Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 28. März 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.
20 Die Kommission und der Rat haben in gesonderten Schriftsätzen, die am 6. Juni und 9. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit der Klagen erhoben.
21 In der Rechtssache T-74/97 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts durch Beschluss vom 21. Juni 1999 die Kommission und die Französische Republik als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen. Die Streithelferinnen haben jedoch darauf verzichtet, Erklärungen zur Zulässigkeit der Klage einzureichen. Außerdem hat der Präsident dem Antrag der Klägerin teilweise stattgegeben, bestimmte Angaben in der Klageschrift gegenüber der Französischen Republik vertraulich zu behandeln.
22 Mit Beschluss vom 20. September 1999 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-74/97 und T-75/97 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zum gemeinsamen mündlichen Verfahren und zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
23 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
24 Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Oktober 1999 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
25 In der Rechtssache T-74/97 beantragt die Klägerin,
- die Ausweitungsverordnung für nichtig zu erklären;
- Artikel 13 der Grundverordnung nach Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) für unanwendbar zu erklären, soweit er die Rechtsgrundlage für die Ausweitungsverordnung bildet;
- dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
26 In der Rechtssache T-75/97 beantragt die Klägerin,
- die Freistellungsverordnung für nichtig zu erklären;
- die Ausweitungsverordnung gemäß Artikel 184 EG-Vertrag für unanwendbar zu erklären, soweit sie die Rechtsgrundlage für die Freistellungsverordnung bildet;
- Artikel 13 der Grundverordnung gemäß Artikel 184 EG-Vertrag für unanwendbar zu erklären, soweit er die Rechtsgrundlage für die Freistellungsverordnung und die Ausweitungsverordnung bildet;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
27 In den Rechtssachen T-74/97 und T-75/97 beantragen der Rat bzw. die Kommission,
- gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung vorab über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden;
- die nach Artikel 184 EG-Vertrag erhobenen Rechtswidrigkeitseinreden als unzulässig zurückzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
28 Die Klägerin beantragt in ihren Stellungnahmen zu den Einreden der Unzulässigkeit,
- den Antrag des Rates und der Kommission auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit zurückzuweisen und über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen gemeinsam zu entscheiden;
- hilfsweise, der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu der Einrede der Unzulässigkeit in einer gesonderten mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Zur Zulässigkeit
1. Rechtssache T-74/97
29 Der Rat rügt mit der Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung erstens die Unverhältnismäßigkeit des Klageziels und zweitens die fehlende individuelle Betroffenheit der Klägerin durch die Ausweitungsverordnung, soweit diese die Ausweitung des Antidumpingzolls und eine Regelung über die Befreiung von dem ausgeweiteten Dumpingzoll vorsehe.
Zur Unzulässigkeit wegen Unverhältnismäßigkeit des Klageziels
Vorbringen der Parteien
30 Der Rat macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie auf die Nichtigerklärung der Ausweitungsverordnung in ihrer Gesamtheit abziele, obwohl sich aus dem Vorbringen in der Klageschrift ergebe, dass die Klage nur auf die Nichtigerklärung von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung, in dem die Ausweitung des Antidumpingzolls angeordnet werde, und von Artikel 3 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung über die Anwendung des Verfahrens der besonderen Verwendung auf die Tätigkeit der Zwischenhändler gerichtet sei.
31 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-174/87 (Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnr. 7) bringt der Rat vor, die Klägerin habe hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Ausweitungsverordnung kein Rechtsschutzinteresse dargelegt und nichts dazu vorgetragen.
32 Nach Auffassung der Klägerin ist die gesamte Ausweitungsverordnung für nichtig zu erklären.
Würdigung durch das Gericht
33 Der Rat beruft sich zur Begründung seiner Einrede der Unzulässigkeit auf eine Linie der Rechtsprechung, nach der eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen Einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell betrifft, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 7, und Ricoh/Rat, zitiert in Randnr. 31, Randnr. 7).
34 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dieser Rechtsprechungslinie dadurch, dass die Ausweitungsverordnung einen einheitlichen Antidumpingzoll vorsieht, während in den genannten Fällen verschiedenen Unternehmen unterschiedliche Zölle auferlegt wurden.
35 Außerdem würde eine Nichtigerklärung, die auf die Regelung über die Ausweitung des Antidumpingzolls beschränkt wäre, die Ausweitungsverordnung vollständig ihres Inhalts berauben. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung betreffen nämlich ausschließlich die Durchführung dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll; sie können deshalb nicht von dieser Regelung abgetrennt werden.
36 Diese Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit mangels individueller Betroffenheit der Klägerin durch die Ausweitungsverordnung
Vorbringen der Parteien
37 Der Rat macht geltend, die Klägerin sei durch die Ausweitungsverordnung nicht individuell betroffen, soweit diese in Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 eine Ausweitung des Antidumpingzolls auf bestimmte wesentliche Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China vorsehe und in Artikel 3 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich eine Freistellungsregelung für Zwischenhändler eingeführt habe.
38 Die Klägerin verweist zunächst darauf, dass die Stellung eines unabhängigen Importeurs bei der Untersuchung einer Umgehung von Antidumpingmaßnahmen nicht mit der eines unabhängigen Importeurs in einem Antidumpingverfahren vergleichbar sei.
39 Im Gegensatz zu einem Antidumpingverfahren habe nämlich die im Rahmen einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls durchgeführte Untersuchung nicht die Feststellung eines Dumpingtatbestands in einem Drittland, sondern die Feststellung einer Umgehung einer Antidumpingverordnung durch Unternehmen in der Europäischen Union zum Gegenstand. Die Untersuchung betreffe daher die Importeure der fraglichen Waren und nicht deren Hersteller oder Ausführer in einem Drittland. Der Rat berufe sich daher zu Unrecht auf die Rechtsprechung, die sich auf die Zulässigkeit von Klagen unabhängiger Importeure gegen Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle beziehe. Den Wirtschaftsteilnehmern komme bei Untersuchungen, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führten, zwangsläufig eine andere Rolle zu als bei einem Verfahren zur Ausweitung eines derartigen Zolls.
40 Die Klägerin sei von der Ausweitungsverordnung individuell betroffen, soweit diese eine Ausweitung des Antidumpingzolls vorsehe. Die Lage der Importeure sei nämlich angesichts ihrer Rolle in einem Umgehungsverfahren derjenigen der Exporteure und Hersteller aus Drittländern in Verfahren zur Einführung von Antidumpingzöllen vergleichbar. In ihrem Fall seien daher die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anzuwenden, nach denen diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen, die nachweisen könnten, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen seien, als von einem Rechtsakt zur Einführung eines Antidumpingzolls individuell betroffen anzusehen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005).
41 In der achten Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung sei die Klägerin ausdrücklich als Unternehmen genannt, das eine Bescheinigung beantragt habe, dass seine Einfuhren keine Umgehung darstellten. Dass dieser Antrag nicht innerhalb der Frist des Artikels 3 der Untersuchungsverordnung gestellt worden sei, sei rechtlich ohne Bedeutung. Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung sehe keine Frist für solche Anträge vor. Außerdem habe die Kommission der Klägerin einen Fragebogen zugesandt und sie im Laufe der Untersuchung auch angehört. Überdies sehe Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung eine Frist von 30 Tagen vor, innerhalb deren Erklärungen in einer Antidumpinguntersuchung abgegeben werden könnten. Diese Frist könne verlängert werden, wenn die betroffene Partei einen triftigen Grund dafür angebe. Die Kommission habe der Klägerin mit ihrem in Randnummer 10 erwähnten Schreiben vom 2. August 1996 implizit eine solche Verlängerung eingeräumt, da sie ihr trotz Fristablauf den Fragebogen zugesandt habe.
42 Die Klägerin habe zudem nicht wissen können, dass sie zur Teilnahme an der Untersuchung berechtigt gewesen sei, da diese nach der Untersuchungsverordnung nur Montagebetriebe und gegebenenfalls Gemeinschaftshersteller bestimmter Fahrradteile betroffen habe. Ihre Tätigkeit als Zwischenhändlerin erstrecke sich dagegen nur auf Fahrradeinzelteile und nicht auf vormontierte Fahrradteile. Daher habe sie nicht fristgerecht Stellung genommen.
43 Weiter ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 47), dass ein Unternehmen, das sich an der Untersuchung beteiligt habe, nicht allein deswegen nicht mehr individuell betroffen sei, weil die von ihm erteilten Auskünfte letztlich von der Kommission nicht berücksichtigt worden seien. Im übrigen stelle die Tatsache, dass die von ihr der Kommission übermittelten Auskünfte durch diese nicht berücksichtigt worden seien, eine sie unmittelbar belastende Maßnahme dar.
44 Schließlich sei das Vorbringen des Rates, der Anteil der Klägerin am Markt der Einfuhren von Fahrradteilen aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft sei relativ gering, so dass sie nicht behaupten könne, eine herausragende Stellung einzunehmen, im Rahmen des streitigen Verfahrens unerheblich. Dieses Verfahren habe nämlich nur die in der Europäischen Union ansässigen Importeure solcher Fahrradteile betroffen.
45 Die Klägerin sei durch die Ausweitungsverordnung auch insoweit individuell betroffen, als diese eine Freistellungsregelung eingeführt habe.
46 Zum einen habe sie sich nämlich an der Untersuchung beteiligt und zu der von der Kommission vorgesehenen Freistellungsregelung Stellung genommen. Zudem habe die Kommission sie durch Übersendung des Fragebogens implizit als an der Untersuchung interessiertes Unternehmen anerkannt. Die Kommission habe dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zwischenhändler im Hinblick auf ihre mögliche Befreiung habe befragen wollen.
47 Zum anderen sei der Einwand des Rates unberechtigt, die Freistellungsregelung für Zwischenhändler habe auf abstrakten Erwägungen beruht. Die Tatsache, dass die Kommission ihr einen gerade für Zwischenhändler bestimmten Fragebogen übersandt habe, zeige, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um eine abstrakte Frage gehandelt habe. Die Übersendung des Fragebogens an die Klägerin belege, dass die Kommission die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, selbst die Zwischenhändler zu befreien. Dies sei der Klägerin auch bei mehreren Telefongesprächen von Dienststellen der Kommission bestätigt worden. Erst in einem späteren Stadium des Verfahrens habe die Kommission ihre Meinung geändert und die Zwischenhändler auf das Verfahren der besonderen Verwendung verwiesen. Infolgedessen habe der Rat mit dem Erlass der Ausweitungsverordnung stillschweigend den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ihre Einfuhren keine Umgehung darstellten, zurückgewiesen.
Würdigung durch das Gericht
48 Es ist zu prüfen, ob die Klägerin durch die Ausweitungsverordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, soweit diese den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll ausweitet und die Einführung einer Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll durch Verordnung der Kommission vorsieht.
- Zur Ausweitung des Antidumpingzolls
49 Nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung werden "[v]orläufige oder endgültige Antidumpingzölle... durch Verordnung eingeführt". Dasselbe gilt für die Ausweitung von nach dieser Bestimmung eingeführten Antidumpingzöllen auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern nach Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung. Diese Verordnungen haben zwar, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) anlegt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite generellen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, doch schließt dies nicht aus, dass ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen (Urteil Allied Corporation u. a./ Kommission, zitiert in Randnr. 40, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 35).
50 Die Klägerin ist von der Ausweitungsverordnung unmittelbar betroffen. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind nämlich zur Vereinnahmung des durch diese Verordnung auf die Einfuhren bestimmter Produkte ausgeweiteten Antidumpingzolls verpflichtet, ohne dass ihnen ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Bicycle/Rat, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 41).
51 Zur individuellen Betroffenheit trägt die Klägerin erstens vor, dass ihre Lage als Importeurin in einem Verfahren zur Ausweitung eines Antidumpingzolls sich grundlegend von der eines Importeurs in einem Verfahren zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unterscheide. Deswegen sei es angezeigt, die Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage den produzierenden und exportierenden Unternehmen gleichzustellen, die nach ständiger Rechtsprechung als von einem Rechtsakt zur Einführung eines Antidumpingzolls individuell betroffen angesehen werden können, wenn sie nachweisen, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt werden oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (Urteile Allied Corporation u. a./Rat, zitiert in Randnr. 40, Randnr. 12, Sinochen Heilongjiang/Rat, zitiert in Randnr. 43, Randnr. 46, und Shanghai Bicycle/Rat, zitiert in Randnr. 49, Randnr. 36).
52 Aus Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ergibt sich jedoch, dass die Ausweitungsverordnung nur zur Folge hat, dass der Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung auf Einfuhren gleichartiger Waren oder von Teilen dieser Waren ausgeweitet wird. Eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls hat daher gegenüber den dem ausgeweiteten Zoll unterliegenden Unternehmen dieselben Rechtsfolgen wie eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber den einem solchen Zoll unterliegenden Unternehmen.
53 Der Umstand allein, dass die Klägerin im vorliegenden Fall aufgrund einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls Zoll zu entrichten hat, verleiht ihr daher hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage keine andere Rechtsstellung als den Importeuren, die einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls unterliegen.
54 Außerdem lässt sich die Stellung der Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht mit derjenigen solcher Importeure in einem Verfahren zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls vergleichen, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren die Grundlage für die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise und damit für die Feststellung des Vorliegens eines Dumpingtatbestands oder für die Berechnung des eigentlichen Antidumpingzolls bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 15, vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 18, und vom 11. Juli 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 20).
55 Aus der Ausweitungsverordnung folgt nämlich, dass die Kommission bei der Untersuchung geprüft hat, ob die ursprüngliche Verordnung durch Montagevorgänge im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung umgangen wurde. Die Kommission hat hierzu die Geschäftstätigkeit verschiedener Montagebetriebe untersucht. Diese Unternehmen sind in der fünften Begründungserwägung der Ausweitungsverordnung als Montagebetriebe aufgeführt, die sich innerhalb der in Artikel 3 der Untersuchungsverordnung festgesetzten Frist gemeldet haben. Die Klägerin, die keine Montagetätigkeiten ausführt, sondern sich auf die Zwischenhändlerrolle beschränkt, scheint nicht unter diesen Unternehmen auf. Sie hat nicht nachgewiesen, dass die in der Ausweitungsverordnung vorgenommene Ausweitung des Antidumpingzolls in irgendeiner Weise durch Daten über ihre Geschäftstätigkeit beeinflusst wurde.
56 Unter Berufung auf das in Randnummer 43 zitierte Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat macht die Klägerin außerdem geltend, sie habe sich so weit wie möglich an der Untersuchung beteiligt, so dass sie von der Ausweitungsverordnung individuell betroffen sei.
57 Die Klägerin hat jedoch erst am 5. Juli 1996, d. h. nach Ablauf der in Artikel 3 der Untersuchungsverordnung vorgesehenen Frist, erstmals in das Verfahren eingegriffen, um die Erteilung einer Bescheinigung darüber zu beantragen, dass ihre Einfuhren keine Umgehung darstellten.
58 Bei dieser Sachlage hat die Klägerin von ihrem in der Grundverordnung vorgesehenen Recht auf Beteiligung an der Untersuchung keinen Gebrauch gemacht, so dass sie sich nicht auf die in dem in Randnummer 43 zitierten Urteil Sinochem Heilongjiang/Rat (Randnr. 47) entwickelten Grundsätze berufen kann.
59 Die Klägerin kann die Überschreitung der genannten Frist nicht mit der Begründung rechtfertigen, als Zwischenhändlerin von nicht vormontierten Fahrradeinzelteilen habe sie berechtigterweise annehmen können, sie sei von der Umgehungsuntersuchung nicht betroffen und daher nicht zur Beteiligung berechtigt gewesen. Zwar folgt aus der achten Begründungserwägung der Untersuchungsverordnung, dass die Kommission sich in erster Linie darum bemühte, Informationen bei den Montagebetrieben und den Gemeinschaftsherstellern einzuholen (vgl. Randnr. 55). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Untersuchung, wie sich aus Artikel 1 der Untersuchungsverordnung ergibt, im Hinblick auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile eingeleitet worden war, ohne Rücksicht darauf, ob diese vormontiert waren oder nicht, und dass die Kommission, wie sich aus Artikel 3 und der neunten Begründungserwägung der Untersuchungsverordnung ergibt, auch alle anderen interessierten Parteien, die nachweisen konnten, dass sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein würden, zur Beteiligung innerhalb der gesetzten Frist aufgefordert hatte. Die Klägerin, die von der Untersuchung erfasste Fahrradteile einführte und die nicht bestreitet, dass sie eine interessierte Partei ist, hätte sich daher fristgerecht an der Untersuchung beteiligen müssen, um der Kommission eine Prüfung ihrer Informationen zu ermöglichen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die zuständigen Dienststellen der Kommission ihr bei den angeblichen informellen Kontakten im Laufe der Untersuchung unrichtige Auskünfte erteilt hätten.
60 Auch der Umstand, dass die Kommission der Klägerin auf deren mit Fax vom 5. Juli 1996 eingereichten Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ihre Einfuhren keine Umgehung darstellten, gestattet hat, einen speziell für Zwischenhändler entworfenen Fragebogen auszufuellen, ist nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin zur Zulässigkeit ihrer Klage zu stützen; hierauf ist ergänzend hinzuweisen. Wie die Klägerin und die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, bestand nämlich der Zweck dieses Fragebogens, der an zahlreiche Zwischenhändler versandt wurde, ausschließlich darin, allgemeine Informationen über den betroffenen Markt zu erhalten. Auch wenn diese Informationen von der Kommission geprüft worden sein sollten, konnten sie nicht die Grundlage für deren Beurteilung über das Vorliegen einer Umgehung der ursprünglichen Verordnung bilden und folglich auch nicht das Eingreifen der Gemeinschaftsorgane bestimmen.
61 Die Stellungnahme schließlich, die die Klägerin am 9. Januar 1997 an die Dienstellen der Kommission sandte (vgl. Randnr. 13), wurde einen Tag vor dem Erlass der Ausweitungsverordnung abgesandt; daher ist es ausgeschlossen, dass sie von der Kommission oder vom Rat in dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens noch berücksichtigt werden konnte.
62 Die Klägerin ist daher nicht wegen ihrer Beteiligung an der Untersuchung individuell von den Bestimmungen der Ausweitungsverordnung betroffen.
63 Schließlich hat die Klägerin auch nicht das Vorliegen von Umständen nachgewiesen, die eine besondere, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende Situation begründeten. Sie hat insbesondere nicht nachgewiesen, dass sie sich in einer Situation befinde, die mit der der Klägerin in der Rechtssache C-358/89 (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) vergleichbar wäre. Mit einem Marktanteil von weniger als 2,5 % der gesamten Einfuhren von Fahrradteilen aus der Volksrepublik China ist sie nämlich ganz offensichtlich nicht der größte Gemeinschaftsimporteur der betroffenen Produkte. Zudem hat sie sich auf die Angabe beschränkt, sie habe mit dem Verkauf derartiger Teile zwischen 1992 und 1996 20 % ihres Gesamtumsatzes erzielt; damit hat sie keine ausreichenden Umstände dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, dass ihre Geschäftstätigkeit in erheblichem Umfang von Importen abhängig ist, die unter die Ausweitungsverordnung fallen.
64 Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die Klägerin von der Ausweitungsverordnung nicht individuell betroffen ist, soweit darin der Antidumpingzoll ausgeweitet wird.
- Zu den Bestimmungen der Verordnung über die Einführung einer Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll durch Verordnung der Kommission
65 In Artikel 3 der Ausweitungsverordnung hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Wege der Verordnung Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung der Einfuhren von Fahrradteilen, mit denen der Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem ausgeweiteten Zoll zu genehmigen; außerdem hat er bestimmte Leitlinien für die Kommission festgelegt. Artikel 3 sieht vor, dass die Kommission im Einklang mit den einschlägigen Zollbestimmungen das Verfahren für die Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll zu regeln hat, das für Montagebetriebe und für Zwischenhändler gelten soll.
66 Aus der Ausweitungsverordnung, insbesondere aus deren 30. bis 44. Begründungserwägung, ergibt sich, dass der Rat keine Entscheidung darüber getroffen hat, welches Verfahren bei der Befreiung dieser Gruppen von Importeuren im Hinblick auf ihre jeweilige besondere Situation anzuwenden ist. Der Rat hat dagegen in dieser Verordnung das Verfahren im Hinblick auf die Zielsetzung von Artikel 13 der Grundverordnung dahingehend definiert, dass es eine Umgehung des eingeführten Antidumpingzolls verhindern und zugleich den Zwischenhändlern erlauben soll, von dem ausgeweiteten Zoll befreit zu werden, wenn sie eine besondere Verwendung der von ihnen eingeführten Fahrradteile nachweisen.
67 Folglich betrifft die Ausweitungsverordnung, soweit sie die Einführung einer Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll vorsieht, die Klägerin nicht wegen bestimmter, nur bei ihr gegebener Eigenschaften oder wegen einer Sachlage, die sie gegenüber jeder anderen Person heraushebt, sondern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Zwischenhändlerin von Fahrradteilen aus der Volksrepublik China, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet.
68 Auch dem Vorbringen der Klägerin, ihre Beteiligung an der Untersuchung und die von ihr vorgelegte Stellungnahme zum Entwurf einer Freistellungsregelung begründeten die Zulässigkeit der Klage, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Klägerin ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren zum Erlass der Ausweitungsverordnung gehabt hätte, soweit darin die Einführung einer Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll vorgesehen ist, hat sie sich doch nicht fristgerecht gemeldet (vgl. Randnr. 57).
69 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Ausweitungsverordnung, soweit sie die Einführung einer Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll vorsieht, gegenüber der Klägerin ein genereller Rechtsakt und nicht eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag ist.
70 Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T-74/97 unzulässig.
2. Rechtssache T-75/97
71 Die Kommission erhebt gegen die Klage auf Nichtigerklärung der Freistellungsverordnung zwei Einreden der Unzulässigkeit. Erstens habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse. Zweitens sei sie durch diese Verordnung nicht individuell betroffen. Das Gericht hält es für sachdienlich, zunächst die letztgenannte Einrede zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
72 Nach Auffassung der Kommission ist die Klägerin von der Freistellungsverordnung nicht individuell betroffen.
73 Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei von der Freistellungsverordnung unmittelbar und individuell betroffen.
74 Sie beruft sich zunächst darauf, dass die Genehmigung, die den Zwischenhändlern durch die Zollbehörden im Verfahren der besonderen Verwendung erteilt werden könne, strengeren Voraussetzungen unterliege als die Genehmigung für Montagebetriebe.
75 Weiter enthalte die Freistellungsverordnung und vor allem deren Artikel 14 über das auf Zwischenhändler anwendbare Verfahren auch materielle Bestimmungen, da dort mengenmäßige Grenzen festgesetzt würden, von denen an eine Einfuhr nicht ohne weiteres als Umgehung angesehen werde.
76 Außerdem wiederholt die Klägerin die Argumente, die sie gegenüber der Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T-74/97 vorgetragen hat.
Würdigung durch das Gericht
77 Die Freistellungsverordnung enthält im Einklang mit Artikel 3 der Ausweitungsverordnung ausführliche Regeln für die Befreiung bestimmter Einfuhren von Fahrradteilen mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll. Sie sieht insbesondere vor, dass nur Montagebetriebe direkt von der Kommission befreit werden können, während die anderen Importeure ihre Einfuhren im Verfahren der besonderen Verwendung anzumelden haben.
78 Aus der Freistellungsverordnung ergibt sich, dass deren Inhalt nicht im Hinblick auf die besondere Lage eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers, sondern ausschließlich auf der Grundlage der Ausweitungsverordnung festgelegt wurde, die die Kommission zum Erlass der Freistellungsverordnung ermächtigte. Folglich betrifft die Freistellungsverordnung - nicht anders als die Bestimmungen der Ausweitungsverordnung über die Einführung einer Regelung zur Befreiung von dem ausgeweiteten Zoll - die Klägerin nicht wegen bestimmter, nur bei ihr gegebener Eigenschaften oder wegen einer Sachlage, die sie gegenüber jeder anderen Person heraushebt, sondern nur wegen ihrer objektiven Eigenschaft als Zwischenhändlerin von Fahrradteilen aus der Volksrepublik China, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet.
79 Daraus folgt, dass die Klägerin von der Freistellungsverordnung nicht individuell betroffen und ihre Klage daher unzulässig ist, so dass dahinstehen kann, ob die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Freistellungsverordnung hat oder ob sie von dieser unmittelbar betroffen ist.
80 Nach alledem ist auch die von der Klägerin in der Rechtssache T-75/97 erhobene Klage als unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
81 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
82 Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Französische Republik und die Kommission tragen daher ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT
(Dritte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen in den Rechtssachen T-74/97 und T-75/97 werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates in der Rechtssache T-74/97 und die Kosten der Kommission in der Rechtssache T-75/97.
3. Die Französische Republik und die Kommission tragen in der Rechtssache T-74/97 jeweils ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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