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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: T-77/01
Rechtsgebiete: Entscheidung 2001/168/EGKS, G Nr. 43/1995 (Spanien), Verfahrensordnung, EGV, KS


Vorschriften:

Entscheidung 2001/168/EGKS
G Nr. 43/1995 (Spanien)
Verfahrensordnung Art. 114 § 3
EGV Art. 230
KS Art. 33
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 33 Absatz 1 KS kann nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage begründen, die gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie für nicht vereinbar mit dem gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl erklärt werden, von innerstaatlichen Einrichtungen erhoben wird. Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht eindeutig hervor, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen Bestimmungen, die Klageverfahren betreffen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften umfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen.

Da im Übrigen diese innerstaatlichen Gebietskörperschaften weder Unternehmen noch Unternehmensverbände im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KS darstellen, können sie keine Nichtigkeitsklagen nach dieser Vorschrift erheben.

( vgl. Randnrn. 26-27, 29 )

2. Zwar sind die in Artikel 33 Absatz 2 KS enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen enger als die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen, doch ist festzustellen, dass diese Einschränkung im Bereich der Zulässigkeit dadurch ausgeglichen wird, dass im Rahmen von Klagen, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erhoben werden, eine großzügigere Interventionsregelung gilt als im Rahmen von Klagen nach dem EG-Vertrag.

Erhebt nämlich ein Mitgliedstaat gegen eine auf der Grundlage des EGKS-Vertrags getroffene Entscheidung Nichtigkeitsklage, sind nicht nur Unternehmen und Unternehmensverbände im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KS, sondern jede natürliche oder juristische Person, also auch innerstaatliche Gebietskörperschaften, berechtigt, sich an diesem Streit nach Artikel 34 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes zu beteiligen, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Eine so weitreichende Interventionsbefugnis ist im Rahmen einer Klage, die ein Mitgliedstaat gegen eine auf der Grundlage des EG-Vertrags ergangene Entscheidung erhebt, nicht vorgesehen. Denn nach Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes sind natürliche und juristische Personen nicht berechtigt, sich an Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft zu beteiligen.

( vgl. Randnrn. 37-38 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 11. Januar 2002. - Diputación Foral de Álava und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilfe im Stahlsektor - Nichtigkeitsklage - Artikel 33 KS - Klage einer innerstaatlichen Einrichtung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-77/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-77/01

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava,

Territorio Histórico de Bizkaia - Diputación Foral de Bizkaia,

Territorio Histórico de Gipuzkoa - Diputación Foral de Gipuzkoa y Juntas Generales de Gipuzkoa,

Comunidad autónoma del País Vasco - Gobierno Vasco,

vertreten durch Rechtsanwalt R. Falcón y Tella,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und J. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/168/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 2000 über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. L 60, S. 57)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter R. García-Valdecasas und K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh und des Richters J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und angefochtene Entscheidung

1 Artikel 34 des spanischen Gesetzes Nr. 43/1995 vom 27. Dezember 1995 über die Körperschaftsteuer (Boletín Oficial del Estado Nr. 310 vom 28. Dezember 1995) ist mit Steuerabzug für Exporttätigkeiten" überschrieben und bestimmt:

1. Im Exportgeschäft tätige Unternehmen sind zu folgenden Steuerabzügen berechtigt:

a) 25 % des Investitionsbetrags, der für die Gründung von Zweigniederlassungen oder ständiger Betriebsstätten im Ausland aufgewendet wird sowie für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und die Gründung von Tochtergesellschaften, die direkt mit dem Export von Waren oder Dienstleistungen... zu tun haben, sofern die Beteiligung mindestens 25 % des Stammkapitals der Tochtergesellschaft beträgt...;

b) 25 % der Aufwendungen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Markteinführung neuer Produkte auf der Grundlage eines Mehrjahresplans, für die Erschließung und Durchdringung neuer Märkte im Ausland und für die Teilnahme an Handelsmessen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen einschließlich der in Spanien organisierten internationalen Veranstaltungen.

..."

2 Die Provinzen Álava, Biskaya und Gipuzkoa, die mit eigener Steuerhoheit ausgestattet sind, haben den in Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 vorgesehenen Steuerabzug für Exporttätigkeiten in ihre Steuergesetze übernommen. In der Provinz Álava handelt es sich um Artikel 43 der Norma Foral 24/1996 vom 5. Juli 1996 (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava Nr. 90 vom 9. August 1996), in der Provinz Biskaya um Artikel 43 der Norma Foral 3/1996 vom 26. Juni 1996 (Boletín Oficial de Bizkaia Nr. 135 vom 11. Juli 1996) und in der Provinz Gipuzkoa um Artikel 43 der Norma Foral 7/1996 vom 4. Juli 1996 (Boletín Oficial de Gipuzkoa Nr. 138 vom 17. Juli 1996).

3 Mit Schreiben vom 7. August 1997 unterrichtete die Kommission die spanische Regierung über ihre Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338, S. 42).

4 Am 31. Oktober 2000 erließ die Kommission die Entscheidung Nr. 2001/168/EGKS über die spanischen Körperschaftsteuervorschriften (ABl. 2001, L 60, S. 57, im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet:

Artikel 1

Alle Beihilfen, die Spanien auf der Grundlage von

a) Artikel 34 des Gesetzes Nr. 43/1995 über die Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) vom 27. Dezember 1995,

b) Artikel 43 der Norma Foral 3/96 über die Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) vom 26. Juni 1996 der Diputación Foral de Vizcaya,

c) Artikel 43 der Norma Foral 7/1996 über die Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) vom 4. Juli 1996 der Diputación Foral de Guipózcoa und

d) Artikel 43 der Norma Foral 24/1996 über die Körperschaftsteuer (Impuesto de Sociedades) vom 5. Juli 1996 der Diputación Foral de Álava

an EGKS-Stahlunternehmen mit Sitz in Spanien vergeben hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar.

Artikel 2

Spanien ergreift unverzüglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Beihilfen gemäß Artikel 1 nicht mehr an EGKS-Stahlunternehmen mit Sitz in Spanien vergeben werden.

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

5 Die Klägerinnen, bei denen es sich um innerstaatliche Gebietskörperschaften handelt, haben mit am 30. März 2001 eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Klägerinnen beantragen,

- Artikel 1 Buchstaben b, c und d der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7 Die Kommission hat am 2. Juli 2001 mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

8 In ihrem Schriftsatz beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- oder, hilfsweise, als prozessleitende Maßnahme das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-501/00) auszusetzen oder, äußerst hilfsweise, die Abgabe des Verfahrens zu beschließen, damit der Gerichtshof über diese Klage entscheiden möge;

- den Klägerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9 Die Klägerinnen haben in ihrer am 3. September 2001 beim Gericht eingereichten Entgegnung auf die Einrede der Unzulässigkeit beantragt, die Klage vorbehaltlich des Erlasses einer prozessleitenden Maßnahme zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Spanien/Kommission (C-501/00) für zulässig zu erklären.

Zulässigkeit

10 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, so dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf.

Vorbringen der Parteien

11 Die Kommission macht geltend, die Klägerinnen seien nicht klagebefugt nach Artikel 33 KS. Denn sie könnten Mitgliedstaaten nicht gleichgestellt werden und seien auch keine Unternehmen oder Unternehmensverbände.

12 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorschriften des EG-Vertrags im vorliegenden Fall keine Anwendung fänden, weil die angefochtene Entscheidung auf dem EGKS-Vertrag beruhe. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes erlaube den Gemeinschaftsgerichten nicht, vom klaren Wortlaut des Artikels 33 KS abzuweichen.

13 Die Klägerinnen wenden ein, ihre Klage sei auf der Grundlage des Artikels 230 EG, des Artikels 33 KS und des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes zulässig.

14 Die Klägerinnen sind zunächst der Ansicht, dass regionale Körperschaften, die staatliche Beihilfen gewährt hätten, als von einer Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG angesehen werden müssten (Urteile des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 29, vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, Slg. 1999, II-1871, Randnrn. 31 bis 33, und vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnrn. 81 bis 92).

15 Sie tragen vor, dass die von der Kommission als Beihilfen angesehenen Steuerabzüge unter den gleichen Voraussetzungen sowohl Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie als auch Unternehmen anderer Wirtschaftszweige gewährt würden. Hieraus folge, dass die Maßnahmen, gegen die sich die angefochtene Entscheidung richte, auf keinen Fall Beihilfen im Sinne des EGKS-Vertrags sein könnten. Die Klage sei deshalb nach Artikel 230 Absatz 4 EG zulässig. Außerdem könne sich die Kommission nicht damit begnügen, auf der Grundlage des EGKS-Vertrags vorzugehen, wenn die Beihilfen sowohl Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie als auch Unternehmen anderer Wirtschaftszweige zugute kämen. Folglich könne der Ermessensmissbrauch, den die Kommission begangen habe, indem sie nicht auch auf der Grundlage des EG-Vertrags vorgegangen sei, den Klägerinnen nicht die Klagebefugnis nehmen, die ihnen im Rahmen des EG-Vertrags zustehe.

16 Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Klage auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 2 KS, der weit auszulegen sei, zulässig sei.

17 Hierzu weisen sie darauf hin, dass die Verfasser des EGKS-Vertrags davon ausgegangen seien, dass nur Kohle und Stahl produzierende Unternehmen von Maßnahmen im Rahmen dieses Vertrages hätten betroffen werden können. Es habe jedoch nicht die Absicht bestanden, in Artikel 33 Absatz 2 KS natürlichen oder juristischen Personen, die keine Unternehmen seien, die Nichtigkeitsklage zu versagen, wenn diese Personen unmittelbar und individuell von der erlassenen Maßnahme betroffen seien. Die Klägerinnen fügen hinzu, dass sich aus dem Beschluss 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 44, S. 1) ergebe, dass der Rat selbst Artikel 33 Absatz 2 KS so verstanden habe.

18 Es fehle nicht an Präzedenzfällen, in denen die Gemeinschaftsgerichte eine weite Auslegung der Vertragsvorschriften vorgenommen hätten. Insbesondere beziehen sich die Klägerinnen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-495), in dem der Gerichtshof gegen den Wortlaut von Artikel 41 KS seine Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung angenommen habe. Sie nehmen außerdem Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache C-70/88 (Parlament/Rat, Slg. 1990, I-2041) betreffend das Recht des Europäischen Parlaments, im Rahmen des EG-Vertrags eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

19 Schließlich stützen sich die Klägerinnen auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Dieser Grundsatz stelle ein grundlegendes Recht der Gemeinschaftsrechtsordnung dar (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnrn. 17 bis 19) und wurzele in den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Die Kägerinnen beziehen sich im Übrigen auf die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1, im Folgenden: Charta der Grundrechte) und auf Artikel 6 Absatz 2 EU.

20 Die vorliegende Klage müsse nach dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zulässig sein. Zur wirksamen Kontrolle einer Entscheidung der Kommission, die die Steuergesetzgebungskompetenzen der Klägerinnen verkenne, stuenden keine alternativen Klagewege zur Verfügung. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass regionale Körperschaften, deren Steuergesetzgebungskompetenzen durch eine Entscheidung der Kommission verletzt würden, berechtigt sein müssten, gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage vor den Gemeinschaftsgerichten zu erheben.

Würdigung durch das Gericht

21 Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 2496/96 beruht. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit dieser Klage ausschließlich nach den Bestimmungen des EGKS-Vertrags zu beurteilen ist.

22 Die Frage, ob die steuerrechtlichen Maßnahmen Beihilfen darstellen können, die in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen, wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen sowohl Unternehmen der Kohle- und Stahlindustrie als auch Unternehmen anderer Wirtschaftszweige gewährt werden, oder ob die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung ihr Ermessen missbraucht hat, betrifft die materielle Rechtslage und bewirkt keineswegs, dass die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags ergangen ist, nach Artikel 230 EG zu beurteilen wäre.

23 Die Voraussetzungen, unter denen Nichtigkeitsklagen im Rahmen des EGKS-Vertrags zulässig sind, sind in Artikel 33 KS aufgeführt.

24 Nach Artikel 33 Absatz 1 KS sind der Rat und die Mitgliedstaaten berechtigt, gegen die Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission Nichtigkeitsklage zu erheben.

25 Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat das Königreich Spanien vor dem Gerichtshof auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geklagt (Rechtssache C-501/00, Spanien/Kommission). Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 2001 sind die Klägerinnen als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien zugelassen worden.

26 Allerdings kann Artikel 33 KS Absatz 1 nicht die Zulässigkeit der vorliegenden Klage begründen, die von innerstaatlichen Gebietskörperschaften erhoben wurde.

27 Aus der allgemeinen Systematik der Verträge geht eindeutig hervor, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen und insbesondere derjenigen Bestimmungen, die Klageverfahren betreffen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften umfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787, Randnr. 6, und vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, Slg. 1997, I-5245, Randnr. 6).

28 Artikel 33 Absatz 2 KS bestimmt:

Die Unternehmen oder die Verbände [von Unternehmen] können... Klage gegen die sie individuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen oder gegen die allgemeinen Entscheidungen oder Empfehlungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmissbrauch ihnen gegenüber darstellen."

29 Bei den Klägerinnen handelt es sich um innerstaatliche Gebietskörperschaften. Sie stellen keine Unternehmen oder Unternehmensverbände im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KS dar.

30 Was die von den Klägerinnen vorgeschlagene weite Auslegung dieser Vorschrift angeht, so ist bereits entschieden worden, dass Artikel 33 KS die Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, abschließend aufzählt (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1984 in der Rechtsssache 222/83, Gemeinde Differdange/Kommission, Slg. 1984, 2889, Randnr. 8, Beschluss des Gerichts vom 29. September 1997 in der Rechtssache T-70/97, Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, II-1513, Randnr. 22)

31 Die Klägerinnen können sich nicht auf den Beschluss 93/350 berufen, der dem Gericht bei Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 [KS], Artikel 35 [KS], Artikel 40 Absätze 1 und 2 [KS] von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden" (Artikel 1 zur Änderung von Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 88/591), die Zuständigkeit übertragen hat. Denn mit der Bezugnahme auf natürliche und juristische Personen" hat der Rat Artikel 33 Absatz 2 KS, der die Nichtigkeitsklage nur Unternehmen und Unternehmensverbänden eröffnet, nicht ändern wollen und können. Außerdem erklärt sich die alleinige Erwähnung der natürlichen und juristischen Personen und nicht auch der Unternehmen und Unternehmensverbände im Beschluss 93/350 insbesondere durch die Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichts für die Klagen nach Artikel 40 Absätze 1 und 2 KS, der jeder geschädigten Partei" das Recht gibt, eine Schadensersatzklage zu erheben.

32 Im vorliegenden Fall ist, wie in den Rechtssachen Busseni und Parlament/Kommission (Urteile in Randnr. 18 zitiert), noch zu untersuchen, ob ein grundlegendes Interesse besteht, das den Gemeinschaftsgerichten erlauben würde, vom Wortlaut des Artikels 33 KS abzuweichen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sich im Urteil Busseni (Randnr. 15), gestützt auf die Notwendigkeit der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, gegen den Wortlaut von Artikel 41 KS für zuständig erklärt hat, über ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung zu entscheiden. In seinem Urteil Parlament/Rat (Randnr. 26) hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die erforderliche Wahrung des institutionellen Gleichgewichts, wie es von den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften festgelegt ist, entschieden, dass das Europäische Parlament unter bestimmten Voraussetzungen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage berechtigt ist, auch wenn es nicht zu den Institutionen gehört, die nach dem ursprünglichen Wortlaut von Artikel 173 EG (später Artikel 230 EG) berechtigt waren, eine solche Klage zu erheben.

33 In dieser Rechtssache haben die Klägerinnen jedoch nichts dafür vorgetragen, dass die Zulässigkeit dieser Klage zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder zur Wahrung des durch den EGKS-Vertrag festgelegten institutionellen Gleichgewichts erforderlich wäre. Sie beziehen sich allein auf den Umstand, dass die angefochtene Entscheidung ihre Steuergesetzgebungskompetenzen beeinträchtige. Es besteht deshalb kein Grund, vom eindeutigen Wortlaut des Artikels 33 Absatz 2 KS, der die Nichtigkeitsklage nur Unternehmen und Unternehmensverbänden eröffnet, abzuweichen.

34 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Artikel 33 Absatz 2 KS den Klägerinnen kein Klagerecht verleiht.

35 Zu dem aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes hergeleiteten Argument ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Dieser Grundsatz wird in den Artikeln 6 und 13 der EMRK und in Artikel 47 der Charta der Grundrechte bestätigt.

36 Aus der allgemeinen Systematik des EGKS-Vertrags ergibt sich jedoch, dass der Schutz der Belange innerstaatlicher Gebietskörperschaften durch die Vermittlung des Mitgliedstaats gesichert werden muss, dem sie angehören (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Gemeinde Differdange/Kommission, Urteil zitiert in Randnr. 30, Slg. 1984, 2898, 2903).

37 Zwar sind die in Artikel 33 Absatz 2 KS enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen enger als die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen, doch ist festzustellen, dass diese Einschränkung im Bereich der Zulässigkeit dadurch ausgeglichen wird, dass im Rahmen von Klagen, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erhoben wurden, eine großzügigere Interventionsregelung gilt als im Rahmen von Klagen nach dem EG-Vertrag.

38 Erhebt nämlich ein Mitgliedstaat gegen eine auf der Grundlage des EGKS-Vertrags getroffene Entscheidung Nichtigkeitsklage, sind nicht nur Unternehmen und Unternehmensverbände im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KS, sondern jede andere natürliche oder juristische Person, also auch innerstaatliche Gebietskörperschaften, berechtigt, sich an diesem Streit nach Artikel 34 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes zu beteiligen, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Eine so weitreichende Interventionsbefugnis ist im Rahmen einer Klage, die ein Mitgliedstaat gegen eine auf der Grundlage des EG-Vertrags ergangene Entscheidung erhebt, nicht vorgesehen. Denn nach Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes sind natürliche und juristische Personen nicht berechtigt, sich an Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft zu beteiligen.

39 Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nicht geltend machen, ihnen werde durch die Nichtzulassung der vorliegenden Klage jeder Rechtsschutz genommen, zumal ihnen im Übrigen durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 2001 gestattet worden ist, dem durch die Nichtigkeitsklage Spaniens nach Artikel 33 Absatz 1 KS gegen die angefochtene Entscheidung eingeleiteten Rechtsstreit (Rechtssache C-501/00) beizutreten.

40 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, haben sie dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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