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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.05.1997
Aktenzeichen: T-77/94
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 99/63, EG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 99/63 Art. 6
EG Art. 85 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Antwortet die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung von Beschwerden wegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln nach einer ersten Stellungnahme, in der sie ihre Absicht bekanntgab, die fraglichen Akten ohne förmliche Entscheidung zu schließen, und nach einem Briefwechsel mit den Beschwerdeführern, in dem diese gebeten hatten, ihre Beschwerden in förmlicher Weise zu behandeln, diesen mit einem Schreiben, das die Gründe angibt, aus denen es nicht gerechtfertigt erschien, den Beschwerden stattzugeben, in dem ausdrücklich auf die Schließung der Akte verwiesen und eine Frist für die Antwort gesetzt wird, so ist dieses Schreiben als Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 anzusehen, auch wenn es diese Vorschrift nicht ausdrücklich nennt.

7 Zwar ist die Kommission berechtigt, Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen, daß ein Beschwerdeführer nicht innerhalb der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 gesetzten Frist auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 antwortet, sofern diese Frist angemessen ist, doch kann das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht allein deshalb in unwiderlegbarer Weise vermutet werden, weil diese Frist überschritten worden ist. Mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte wäre es nämlich nicht vereinbar, wenn die Kommission die Beschwerde auch dann zu den Akten legen könnte, wenn besondere Umstände eine Rechtfertigung für die Überschreitung einer von der Kommission selbst festgesetzten Frist darstellen können.

8 Die von einem Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsklage gegen ein Schreiben der Kommission, das nach einer ersten Stellungnahme und nach einem Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 die Antwort auf die Anträge des Beschwerdeführers darstellt, seine Beschwerde in förmlicher Weise zu behandeln, und in dem nach einer erneuten inhaltlichen Überprüfung festgestellt wird, daß keine Veranlassung zum Tätigwerden bestehe, ist zulässig, da eine solche Antwort nur als eine endgültige Zurückweisung der Beschwerde angesehen werden kann.

9 Kann eine Gesamtheit von Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob Vereinbarungen, die Teil dieser Regelung sind, für sich gesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in ausreichendem Masse beeinträchtigen.

10 Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die befürchten lässt, daß die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindert wird.

Eine Vereinbarung wird von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfasst, wenn sie den Markt in Anbetracht der schwachen Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt.

Insoweit kann nicht schon aufgrund des Umstands, daß die in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehenen Schwellenwerte überschritten werden, der sichere Schluß gezogen werden, daß die streitigen Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen können.

Die Auswirkungen einer Vereinbarung im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind jedoch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs zu beurteilen, in dem die Vereinbarung steht und in dem sie zusammen mit anderen zu einer kumulativen Wirkung auf den Wettbewerb führen kann. Zudem ist die kumulative Wirkung mehrerer gleichartiger Vereinbarungen einer unter mehreren Umständen, die bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Wettbewerb gestört und dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn die fraglichen Vereinbarungen verhindern, daß Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten auf dem betreffenden Markt Fuß fassen, und damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung hemmen. Doch gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nur für Verträge, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Masse beitragen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997. - Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop Service Aalsmeer BV und M. Verhaar BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Fehlen einer Antwort der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei Lieferanten erhoben wird, die Verträge über die Lieferung von Waren des Blumenhandels an auf dem Gelände einer Versteigerungsgenossenschaft niedergelassene Unternehmen geschlossen haben, mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Vereinbarkeit einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung, die bestimmte Großhändler übernommen haben, die solche Erzeugnisse an Einzelhändler in bestimmten Geschäftsräumen auf diesem Gelände weiterverkaufen, mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Diskriminierung - Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Beurteilung im Gesamtrahmen eines Regelungskomplexes - Keine spürbare Auswirkung. - Rechtssache T-77/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Die Verfahrensbeteiligten - Die VBA

1 Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer BA (im folgenden: VBA) ist eine Genossenschaft niederländischen Rechts, in der Zuechter von Blumen und anderen Zierpflanzen zusammengeschlossen sind. Sie hält auf ihrem Gelände in Aalsmeer Versteigerungen von Waren des Blumenhandels ab. Ein Teil ihres Geländes ist der Vermietung von "Geschäftsräumen" vorbehalten, die für den Blumengroßhandel bestimmt sind; bei den Mietern handelt es sich insbesondere um Großhändler, die Schnittblumen vertreiben, und um Unternehmen, die mit Zimmerpflanzen handeln.

2 Die Vereniging van Groothandelaren in Blömkwekerijprodukten (im folgenden: VGB) ist eine Vereinigung, in der zahlreiche niederländische Blumengroßhändler sowie Großhändler mit Sitz auf dem Gelände der VBA zusammengeschlossen sind. Sie soll u. a. die Interessen des Blumengroßhandels in den Niederlanden vertreten und gegenüber den öffentlichen Stellen und den Versteigerungsunternehmen als Gesprächspartner auftreten.

3 Die Florimex BV ist ein Blumenhandelsunternehmen, dessen Sitz sich in Aalsmeer in der Nähe des Komplexes der VBA befindet. Sie führt Waren des Blumenhandels aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern ein und verkauft sie hauptsächlich an Großhändler mit Sitz in den Niederlanden weiter.

4 Die Verhaar BV ist ein Blumengroßhändler mit Sitz auf dem Gelände der VBA. Die Inkoop Service Aalsmeer BV ist eine Tochtergesellschaft der Verhaar BV, deren Sitz sich im Handelszentrum Cultra auf dem Gelände der VBA befindet (siehe unten, Randnr. 20).

B - Die Anlieferung zu den von der VBA abgehaltenen Versteigerungen

5 Nach Artikel 17 der Satzung der VBA sind ihre Mitglieder verpflichtet, alle in ihren Betrieben gezuechteten verbrauchsgeeigneten Erzeugnisse über die VBA zu verkaufen. Für die von der VBA erbrachten Dienstleistungen wird den Mitgliedern eine Gebühr oder Provision in Rechnung gestellt. 1991 betrug diese Gebühr 5,7 % des Verkaufserlöses. Bestimmte andere Lieferanten von niederländischen und ausländischen Erzeugnissen können ihre Waren gemäß den von der VBA festgelegten Bestimmungen ebenfalls auf deren Versteigerungen verkaufen, wobei sie verschiedene Gebühren zu entrichten haben. Doch können, wenn man von den Erzeugnissen der wenigen belgischen Mitglieder der VBA absieht, Erzeugnisse, die nicht aus den Niederlanden stammen, nur dann über die VBA verkauft werden, wenn die Sorten, die Mengen und das Anlieferungsschema in einem "Rahmenvertrag" mit der VBA für einen bestimmten Einfuhrzeitraum genau festgelegt werden. Die VBA schließt "Rahmenverträge" nur für Sorten und Mengen ab, die eine "interessante" Ergänzung des niederländischen Angebots darstellen.

C - Die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler: die Situation vor dem 1. Mai 1988

6 Bis zum 1. Mai 1988 verhinderte Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung der VBA die Nutzung ihrer Räumlichkeiten für die Lieferung, den Kauf und den Verkauf von Waren des Blumenhandels, die sie nicht selbst versteigerte. In der Praxis wurde die Zustimmung der VBA für Geschäftstätigkeiten auf ihrem Gelände, die nicht von ihr versteigerte Erzeugnisse betrafen, nur im Rahmen bestimmter Verträge mit der Bezeichnung "handelsovereenkomsten" (Handelsverträge) oder gegen Entrichtung einer Gebühr von 10 % erteilt.

7 Mit den Handelsverträgen vom "Typ A bis E" gab die VBA bestimmten Händlern die Möglichkeit, einige bei anderen niederländischen Versteigerungen erworbene Waren des Blumenhandels gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 2,5 % des Verkaufspreises an bei ihr zugelassene Käufer zu verkaufen und zu liefern.

8 Ausserdem gab die VBA bestimmten Händlern mit den Handelsverträgen vom Typ F die Möglichkeit, Schnittblumen ausländischen Ursprungs gegen Entrichtung einer Gebühr von 5 % an bei ihr zugelassene Käufer zu verkaufen. In diesen Verträgen wurden die Mengen der zu verkaufenden Erzeugnisse, die Sorten und der Verkaufszeitraum genau bestimmt. Auch mussten die Erzeugnisse nach diesen Verträgen vom Mieter selbst eingeführt werden.

9 Doch hatte ein auf dem Gelände der VBA niedergelassener Händler, wenn er selbst Erzeugnisse ausländischen Ursprungs einführte, die nicht in den Anwendungsbereich des Handelsvertrags vom Typ F fielen, die Möglichkeit, die Ware gegen Entrichtung einer Gebühr von 0,25 HFL pro Kollo auf das Gelände der VBA zu bringen (im folgenden: 0,25 HFL-Regelung). Hierfür war jedoch Bedingung, daß die Erzeugnisse nicht an andere Käufer der VBA weiterverkauft wurden.

10 Schließlich konnte die VBA einem auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler den Kauf von Erzeugnissen gestatten, die nicht über sie erworben wurden, sofern er eine Gebühr in Höhe von 10 % des Warenwerts zahlte, die zur "Verhinderung des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen" gedacht war. Diese Gebühr (im folgenden: 10%-Regelung) wurde vom Käufer entrichtet.

D - Die Entscheidung von 1988

11 Im Jahr 1982 stellte die Florimex BV bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), den Antrag, eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag festzustellen, die die VBA insbesondere hinsichtlich der unmittelbaren Belieferung der auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler begangen habe.

12 Am 5. November 1984 beantragte die VBA bei der Kommission ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 oder eine für sie günstige Entscheidung gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates vom 4. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 1962, Nr. 30, S. 993) oder, hilfsweise, eine Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages. Dieser Antrag bezog sich u. a. auf ihre Satzung, die Versteigerungsordnung, die Handelsverträge vom Typ A bis F, die allgemeinen Mietbedingungen für die Geschäftsräume und die Gebührenordnung.

13 Am 26. Juli 1988 erließ die Kommission die Entscheidung 88/491/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.379 - Blömenveilingen Aalsmeer) (ABl. L 262, S. 27; im folgenden: Entscheidung von 1988). In dieser Entscheidung stellte die Kommission u. a. fest,

1. daß die folgenden Bestimmungen der Regelung der VBA den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einschränkten:

- Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung (Randnrn. 101 bis 111);

- die 10%-Regelung (Randnrn. 112 bis 118); - die Handelsverträge (Randnrn. 119 bis 122); - die 0,25 HFL-Regelung (Randnr. 123);

2. daß diese Bestimmungen den Wettbewerb einschränkten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigten (Randnrn. 124 bis 134);

3. daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 nicht anwendbar sei (Randnrn. 135 bis 153);

4. daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt seien (Randnrn. 156 bis 159);

5. daß die Untersagung der fraglichen Bestimmungen keine Enteignung darstelle (Randnrn. 160 bis 163).

14 Demgemäß hat die Kommission im verfügenden Teil der Entscheidung folgendes ausgeführt:

"Artikel 1

Die bei der Kommission angemeldeten, von der VBA geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler und deren Lieferanten zumindest bis zum 1. Mai 1988 verpflichtet waren, auf dem Gelände der VBA Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA gekauft wurden,

a) nur mit Zustimmung der VBA und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zu handeln und/oder ausliefern zu lassen,

b) nur gegen Entrichtung einer von der VBA bestimmten Gebühr vorrätig zu halten,

stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages dar.

Die von der VBA den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen (10%-Abgabe und 0,25 hfl-Gebühr) sowie die zwischen der VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge stellen in der bei der Kommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen dar.

Artikel 2

Eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen wird versagt.

Artikel 3

Die VBA ist gehalten, keine Maßnahmen zu ergreifen, die demselben Zweck dienen oder dieselbe Wirkung wie die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen erzielen.

..."

E - Die neue Regelung der VBA über die unmittelbare Belieferung der auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler

15 Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 hat die VBA die Bezugsverpflichtungen und die sich aus Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der freien Verfügung über die Waren sowie die 10%-Regelung und die 0,25 HFL-Regelung förmlich aufgehoben und zugleich eine "Benutzungsgebühr" ("facilitaire heffing") eingeführt. Die VBA hat auch geänderte Fassungen der Handelsverträge eingeführt.

16 Die Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage der Zahl der angelieferten Stengel (Schnittblumen) oder Pflanzen auf die Lieferungen Dritter an die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler erhoben. Die Höhe der Gebühr wird von der VBA auf der Grundlage der Jahresdurchschnittspreise festgelegt, die im vorangegangenen Jahr für die betreffenden Waren des Blumenhandels erzielt wurden. Nach Angaben der VBA wird ein Koeffizient von etwa 4,3 % des Jahresdurchschnittspreises der betreffenden Warengruppe angewandt. Die Lieferanten können anstelle einer pro Stengel oder Pflanze erhobenen Gebühr eine Gebühr von 5 % wählen, die auch die Einziehung der Forderungen durch die VBA umfasst.

17 Durch Rundschreiben vom 29. April 1988 hob die VBA mit Wirkung vom 1. Mai 1988 die Beschränkungen auf, die bis dahin in den Handelsverträgen vorgesehen waren, und zwar insbesondere diejenigen, die die Bezugsquellen betrafen. In der Folge wurden die Bestimmungen der Handelsverträge, die bis dahin zwei unterschiedliche Sätze, nämlich 2,5 % (Typ A bis E) und 5 % (Typ F) des Warenwerts, vorgesehen hatten, mit Wirkung vom 1. Januar 1989 auf der Grundlage eines einheitlichen Satzes von 3 % harmonisiert (im folgenden: 3%-Regelung).

18 Seitdem bestehen drei Typen von Handelsverträgen mit der Bezeichnung "Vertrag I, II und III", mit denen Situationen, die sich geringfügig voneinander unterscheiden, erfasst werden (je nachdem, ob der Lieferant Geschäftsräume von der VBA mietet oder ob er bereits an einem früheren Handelsvertrag beteiligt war), doch sind die Konditionen dieser Handelsverträge im übrigen beinahe identisch. Alle diese Verträge sehen eine Gebühr von 3 % des Bruttowerts der Waren vor, die an die Kunden auf dem Gelände der VBA geliefert werden. Nach Darstellung der VBA handelt es sich dabei zum grossen Teil um Waren, die in den Niederlanden nicht in ausreichendem Masse erzeugt werden, wie z. B. Orchideen, Proteasen und Lilien. Die VBA sorgt für das Inkasso.

19 Daraus folgt, daß kein von Dritten stammendes Erzeugnis auf das Gelände der VBA geliefert wird, ohne daß eine Gebühr - entweder die Benutzungsgebühr oder die in der 3%-Regelung vorgesehene Gebühr - erhoben wird.

F - Die das Handelszentrum Cultra betreffenden Verträge

20 Da sich die VBA bemüht, die durchschnittliche Grösse der Versteigerungslose zu erhöhen, sind die kleinen Händler (es handelt sich im allgemeinen um Einzelhändler) in der Praxis von den Versteigerungen ausgeschlossen. Doch haben diese kleinen Händler die Möglichkeit, Käufe im Großhandelszentrum Cultra auf dem Gelände der VBA zu tätigen, das sechs "Cash-and-carry"-Geschäfte umfasst. In zwei dieser Geschäfte wird der Großhandel mit Schnitt- und Trockenblumen, in zwei weiteren (darunter dem Geschäft der Inkoop Service Aalsmeer BV) der Großhandel mit Zimmerpflanzen und in jeweils einem der Großhandel mit Gartenpflanzen und Hydrokulturpflanzen betrieben. Mit Ausnahme des Unternehmens, das Hydrokulturpflanzen verkauft, sind diese Großhändler vertraglich verpflichtet, ihre Waren über die VBA zu beziehen.

G - Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach dem Erlaß der Entscheidung von 1988

21 Am 19. Juli 1988 meldete die VBA bei der Kommission die mit Wirkung vom 1. Mai 1988 festgelegten Änderungen ihrer Regelung, insbesondere die neue Benutzungsgebühr, an, nicht aber die neuen Handelsverträge. Diese Anmeldung wurde unter der Nr. IV/32.750 - Blömenveilingen Aalsmeer II - registriert.

22 Mit Schreiben von Ende Juli 1988 teilte das für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissionsmitglied der VBA mit, daß ihre Regelung vorbehaltlich einer förmlichen Anmeldung bestimmter, damals von der VBA vorgeschlagener zusätzlicher Änderungen Gegenstand einer etwaigen Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages sein könne.

23 Am 15. August 1988 wurden zusätzliche Änderungen der Regelung der VBA bei der Kommission im Rahmen des Verfahrens Nr. IV/32.750 - Blömenveilingen Aalsmeer II - angemeldet.

24 Die das Handelszentrum Cultra betreffenden Verträge (im folgenden: Cultra-Verträge) wurden ebenfalls am 15. August 1988 bei der Kommission angemeldet. Diese Anmeldung wurde unter der Nr. IV/32.835 - Cultra - registriert.

25 Mit Schreiben vom 18. Mai, 11. Oktober und 29. November 1988 reichte die Florimex BV bei der Kommission förmlich eine Beschwerde gegen die Benutzungsgebühr ein, die unter der Nr. IV/32.751 registriert wurde, wobei sie u. a. geltend machte, daß die Benutzungsgebühr dasselbe Ziel oder dieselbe Wirkung habe wie die von der Kommission in der Entscheidung von 1988 untersagte 10%-Regelung und daß der Satz der Benutzungsgebühr für bestimmte Erzeugnisse sogar noch höher sei.

26 Die VGB reichte mit Schreiben vom 15. November 1988 eine ähnliche Beschwerde ein, die unter der Nr. IV/32.990 registriert wurde.

27 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1988 teilte die Kommission der Florimex BV und der VGB mit, daß sie in den Sachen IV/32.750 - Blömenveilingen Aalsmeer II - und IV/32.835 - Cultra - Verfahren eingeleitet habe mit den rechtlichen Folgen, die sich aus Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ergäben. In diesen Schreiben stellte sich die Kommission insbesondere auf den Standpunkt, daß die Benutzungsgebühr im Vergleich zu den Gebühren, die die Mitglieder und die anderen Lieferanten schuldeten, die ihre Waren über die Versteigerungen der VBA verkauften, nicht diskriminierend sei. Zu den Cultra-Verträgen vertrat die Kommission die Auffassung, daß sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätten.

28 Am 4. April 1989 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung 89/C 83/03 gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates und aufgrund von Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates in den beiden Sachen IV/32.750 - Blömenveilingen Aalsmeer II - und IV/32.835 - Cultra (ABl. C 83, S. 3; im folgenden: Mitteilung vom 4. April 1989). In dieser Mitteilung gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die Regelung der VBA in bezug auf folgende Punkte positiv zu beurteilen: a) die Beschickung der Versteigerungen durch die Mitglieder der VBA und andere Lieferanten; b) die Versteigerungsbedingungen einschließlich bestimmter Regeln der VBA über Qualitätsnormen und Mindestpreise; c) die im Falle der unmittelbaren Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler zu entrichtende Benutzungsgebühr; d) die Cultra-Verträge.

29 Mit Schreiben vom 3. Mai 1989 gaben die Florimex BV und die VGB ihre Erklärungen zur Mitteilung vom 4. April 1989 ab und beantworteten zugleich die Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 1988. In ihren Erklärungen wandten sie sich gegen die Absicht der Kommission, die Benutzungsgebühr und die Cultra-Verträge positiv zu beurteilen, und reichten hinsichtlich der Handelsverträge förmliche Beschwerden ein.

30 Am 3. Mai 1989 reichten auch die Verhaar BV und die Inkoop Service Aalsmeer BV bei der Kommission eine Beschwerde wegen der Cultra-Verträge und der neuen Handelsverträge ein. Diese Beschwerde wurde unter der Nr. IV/33.190 - Inkoop Service/Aalsmeer - registriert.

31 Am 7. Februar 1990 meldete die VBA bei der Kommission ihre ergänzende Regelung bezueglich der "Durchführungsbestimmungen zur Benutzungsgebühr" an, die dem Lieferanten die Möglichkeit gab, die Benutzungsgebühr durch Zahlung eines Pauschalsatzes von 5 % des Warenwerts mit Inkasso durch die VBA zu entrichten (siehe oben, Randnr. 16). Am selben Tag meldete die VBA die neuen Handelsverträge bei der Kommission an. Diese Anmeldungen wurden unter der Nr. IV/33.624 - Blömenveilingen Aalsmeer III - registriert.

32 Mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 teilte die Kommission den Klägerinnen ihre Absicht mit, in der Sache Nr. IV/32.750 - Blömenveilingen Aalsmeer II - u. a. hinsichtlich der Versteigerungspflicht der Mitglieder der VBA und der Benutzungsgebühr eine für die VBA günstige Entscheidung zu erlassen. Sie führte auch aus, daß die die Cultra-Verträge betreffende Akte Nr. IV/32.835 ohne förmliche Entscheidung geschlossen werde. Weiter gab die Kommission ihre Absicht bekannt, die Akte bezueglich der neuen Handelsverträge und der am 7. Februar 1990 angemeldeten "Durchführungsbestimmungen zur Benutzungsgebühr" (IV/33.624) ohne förmliche Entscheidung zu schließen, sofern sich die VBA hinsichtlich dieser "Durchführungsbestimmungen" verpflichte, die erhaltenen Auskünfte ausschließlich für die buchhalterische Abwicklung der von ihr erbrachten Dienstleistungen und keinesfalls für eigene finanzielle Zwecke zu verwenden.

33 Die Klägerinnen wiederholten ihr Vorbringen in zwei Schreiben vom 26. November und 17. Dezember 1990 sowie bei einem Gespräch, das sie am 27. November 1990 mit Bediensteten der zuständigen Dienststellen der Kommission führten. Sie baten die Kommission insbesondere, die bei ihr eingereichten Beschwerden in förmlicher Weise zu behandeln.

34 Mit Schreiben vom 4. März 1991 teilte die Kommission den Klägerinnen gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß die von der Kommission ermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerden bezueglich der von der VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben.

35 Die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, die die Kommission zu dieser Schlußfolgerung veranlassten, sind im einzelnen in einem dem Schreiben gemäß Artikel 6 vom 4. März 1991 beigefügten Dokument dargelegt.

36 Im Teil "Rechtliche Würdigung" dieses Dokuments stellte die Kommission erstens fest, daß die Bestimmungen über die Beschickung der Versteigerungen und die Regeln über die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler zu einem Komplex von Beschlüssen und Vereinbarungen bezueglich des Angebots von Waren des Blumenhandels auf dem Gelände der VBA gehörten, die unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fielen. In diesem Zusammenhang führte sie u. a. aus, daß die in Rede stehenden Beschlüsse und Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit ausreichende Bedeutung für den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätten, um unter Artikel 85 Absatz 1 zu fallen, und daß es in dieser Hinsicht gleichgültig sei, ob jede Bestimmung für sich genommen den Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 genüge. Zweitens stellte die Kommission fest, daß diese Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 26 zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig seien.

37 In diesem Dokument traf die Kommission auch folgende Feststellungen:

"Aus einem Vergleich der Versteigerungsgebühren und der Benutzungsgebühren... geht hervor, daß eine weitgehende Gleichbehandlung aller Lieferanten gewährleistet ist. Zwar wird ein nicht genau zu bestimmender Teil der Versteigerungsgebühren durch die Vergütung gebildet, die als Gegenleistung für die mit der Versteigerung erbrachte Dienstleistung zu zahlen ist, doch stehen dieser Dienstleistung, soweit im vorliegenden Fall ein Vergleich mit den Benutzungsgebühren hinsichtlich der Höhe möglich ist, Lieferverpflichtungen gegenüber. Die Händler, die mit der VBA Handelsverträge geschlossen haben, übernehmen auch diese Lieferverpflichtungen. Folglich haben die Regeln über die Benutzungsgebühren keine Wirkungen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wären."

38 Auf das Schreiben gemäß Artikel 6 vom 4. März 1991 antworteten die Klägerinnen mit einem Schreiben vom 17. April 1991, in dem sie ihre Beschwerden hinsichtlich der Benutzungsgebühr, der Cultra-Verträge und der Handelsverträge aufrechterhielten. Sie machten auch geltend, daß die Kommission in diesem Schreiben weder auf die Cultra-Verträge noch auf die neuen Handelsverträge eingegangen sei, so daß ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 in dieser Hinsicht fehle.

39 Durch eine den Klägerinnen mit Schreiben SG (92) D/8782 vom 2. Juli 1992 mitgeteilte Entscheidung wies die Kommission deren Beschwerden hinsichtlich der Benutzungsgebühr endgültig zurück.

H - Der Schriftverkehr nach der Übersendung des Schreibens vom 2. Juli 1992

40 In einem an die Klägerinnen gerichteten Schreiben vom 5. August 1992 mit der Bezeichnung "IV/32.751 - Florimex/Aalsmeer II, IV/32.990 - VGB/Aalsmeer, IV/33.190 - Inkoop Service und M. Verhaar/Aalsmeer, IV/32.835 - Cultra - und IV/33.624 - Blömenveilingen Aalsmeer III" führte die Kommission folgendes aus:

"Auf der Grundlage der Auskünfte, die Sie im Rahmen Ihrer Anträge erteilt haben, und auf der Grundlage der Informationen, die die Kommission durch die Anmeldung und aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen erhalten hat, hat die Generaldirektion Wettbewerb in diesen Sachen ihre Untersuchung bezueglich der "Handelsverträge I, II und III" und der "Cultra-Verträge" zumindest vorläufig abgeschlossen.

In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ist es nicht wahrscheinlich, daß Ihren Anträgen stattgegeben werden wird.

1. Die Handelsverträge

Durch die Handelsverträge soll eine von der VBA für notwendig erachtete Ergänzung des Angebots auf ihrem Gelände erreicht werden. Um sich dieses zusätzliche Angebot zu sichern, schließt die VBA diese Verträge mit Händlern ab, die bereit sind, sich zum Anbieten einer bestimmten Menge von Waren zu verpflichten.

Die Händler, die an solchen Handelsverträgen beteiligt sind, schulden für die in dem Vertrag genannten spezifischen Erzeugnisse keine Benutzungsgebühr. Sie zahlen eine Inkassoprovision von 3 %. Für die anderen von ihnen angebotenen Erzeugnisse müssen sie die Benutzungsgebühr entrichten.

Sofern sie die Benutzungsgebühr entrichten, können alle auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler die Erzeugnisse anbieten, die auch von den an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten angeboten werden.

Ein Vergleich zwischen den finanziellen Belastungen, die die VBA den Händlern, die an den Handelsverträgen beteiligt sind, und den Händlern auferlegt, die solche Verträge nicht geschlossen haben, führt zu dem Schluß, daß die an den Handelsverträgen beteiligten Händler privilegiert sind. Dafür übernehmen sie hinsichtlich des Angebots bestimmter Erzeugnisse Verpflichtungen gegenüber der VBA.

Daher kann nicht angenommen werden, daß die VBA im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d EWG-Vertrag gegenüber Handelspartnern unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet. Ausserdem lassen sich den Akten keine schlüssigen Beweise dafür entnehmen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werden könnte, selbst wenn eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 vorliegen sollte.

2. Die Cultra-Verträge

...

Die VBA und die im Handelszentrum Cultra niedergelassenen Händler sind durch Verträge verbunden, die Einschränkungen des Wettbewerbs bezwecken und bewirken, und zwar sowohl hinsichtlich der Beschränkung der Geschäftstätigkeit dieser Händler als auch hinsichtlich der Begrenzung ihrer Bezugsquellen (dies gilt nicht für das Unternehmen, das mit Hydrokulturpflanzen handelt). Den Akten lassen sich jedoch keine schlüssigen Beweise für eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten entnehmen. Die geringen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die fraglichen Märkte schließen dies aus. Da die Auskünfte, die die Kommission hierüber erhalten konnte, Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen darstellen, ist es nicht möglich, Ihnen insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

In Anbetracht dieser Erwägungen würde - soweit sich dies bereits jetzt beurteilen lässt - die Fortsetzung des Verfahrens zur förmlichen Zurückweisung der Beschwerden führen.

Auf der Grundlage dieser noch vorläufigen Beurteilung Ihres Antrags habe ich daher die Absicht, von einem solchen förmlichen Verfahren abzusehen und die Sache abzuschließen. Ich werde die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen, sofern Sie mir nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen Ihre Absicht, Ihre Beschwerde im Hinblick auf eine Fortsetzung des Verfahrens aufrechtzuerhalten, sowie die Argumente mitteilen, die Sie zu diesem Zweck geltend machen wollen."

41 Am 21. September 1992 haben die Florimex BV und die VGB beim Gericht in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992 erhoben. Das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 ist den Klageschriften in diesen Rechtssachen beigefügt und wird von den Klägerinnen darin als Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 qualifiziert.

42 Am 22. Dezember 1992 antwortete der Anwalt der Klägerinnen im Namen der vier Beschwerdeführerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992. Er legte dar, daß es ihm aufgrund widriger Umstände nicht möglich gewesen sei, früher zu reagieren, und betonte, daß die Klägerinnen ihre Beschwerden aufrechterhalten wollten. Weiter äusserte er den Wunsch, daß die Kommission die Frist verlängere, wobei er darauf hinwies, daß es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handele und daß die Kommission versprochen habe, die Verfahren durch eine förmliche Entscheidung abzuschließen, die Gegenstand einer Klage sein könne. Zu den Handelsverträgen führte der Anwalt der Klägerinnen insbesondere aus, daß die Unterschiede zwischen dem Satz der Benutzungsgebühr und dem Satz der in den Handelsverträgen vorgesehenen Gebühr objektiv nicht gerechtfertigt seien und daß die Haltung der Kommission bezueglich der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Entscheidung von 1988 zuwiderlaufe, in der die Handelsverträge als Teil der Regelung der VBA angesehen worden seien. Zu den Cultra-Verträgen trug er u. a. vor, daß die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Gesamtregelung der VBA beurteilt werden müssten und daß der Umsatz der beteiligten Unternehmen über dem Grenzwert liege, der in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehen sei.

43 Das Schreiben der Klägerinnen vom 22. Dezember 1992 wurde von der Kommission nicht beantwortet. Da sich der Gesundheitszustand des Anwalts der Klägerinnen, der seit mehr als einem Jahr in ärztlicher Behandlung war (vgl. das ärztliche Attest, das dem zweiten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Erwiderung in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 beigefügt war), stark verschlechtert hatte, beauftragten die Klägerinnen am 3. November 1993 einen anderen Anwalt. Dieser bat die Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1993, zu dem Schreiben vom 22. Dezember 1992 Stellung zu nehmen.

44 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 antwortete die Kommission auf das Schreiben vom 9. Dezember 1993. Unter Hinweis auf den Wortlaut des letzten Absatzes ihres Schreibens vom 5. August 1992 führte sie folgendes aus:

"Bei Eingang des Schreibens vom 22. Dezember 1992 war die Frist von vier Wochen, die Ihrer Mandantin für die Abgabe von Erklärungen zum Inhalt des Einschreibens vom 5. August 1992 eingeräumt worden war, seit Monaten abgelaufen.

Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Informationen, die in Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1992 erteilt worden waren, von Amts wegen berücksichtigt. Eine vorläufige Prüfung, die damals vorgenommen wurde, hat jedoch keine Veranlassung zum Tätigwerden gemäß Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages gegeben."

Verfahren

45 Unter diesen Umständen haben die VGB, die Florimex BV, die Inkoop Service Aalsmeer BV und die Verhaar BV mit Klageschrift, die am 16. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die angeblich in dem Schreiben der Kommission vom 20. Dezember 1993 enthaltene Entscheidung erhoben.

46 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die Verbindung dieser Rechtssache mit den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, beantragt.

47 Mit Schriftsatz, der am 4. Mai 1994 eingereicht worden ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.

48 Mit Schriftsatz, der am 17. Mai 1994 eingegangen ist, hat die VBA beantragt, in der Rechtssache T-77/94 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

49 Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 4. Juli 1994 ist die VBA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

50 Durch Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 1994 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

51 Durch Entscheidung des Gerichts vom 19. September 1995, die am 1. Oktober 1995 in Kraft trat, ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die Rechtssache folglich zugewiesen worden ist.

52 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Das Gericht hat jedoch die Kommission und die VBA im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Fragen vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu beantworten.

53 Die mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache hat, ebenso wie in den verbundenen Rechtssachen Florimex und VGB/Kommission, am 5. Juni 1996 stattgefunden. In dieser Sitzung war das Gericht mit dem Präsidenten H. Kirschner sowie den Richtern B. Vesterdorf, C. W. Bellamy, A. Kalogeropoulos und A. Potocki besetzt.

54 Nach dem am 6. Februar 1997 erfolgten Ableben des Richters H. Kirschner ist das vorliegende Urteil gemäß Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung von den drei Richtern, deren Unterschrift es trägt, beraten worden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

55 In ihrer Klageschrift beantragen die Klägerinnen, die angeblich in dem Schreiben der Kommission vom 20. Dezember 1993 enthaltene Entscheidung für nichtig zu erklären. In ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen sie, diese Einrede zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

56 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

57 Die VBA als Streithelferin unterstützt sowohl die Hauptanträge als auch die Hilfsanträge der Kommission und beantragt, den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der VBA aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Zusammenfassung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten

58 Die Kommission trägt vor, daß sie die Beschwerdeführerinnen mit dem Schreiben vom 20. Dezember 1993 nur über den Stand des Verfahrens unterrichtet habe; dieses Schreiben stelle keine Zurückweisung ihrer Beschwerden dar, die bis jetzt nicht förmlich zurückgewiesen worden seien. Dieses Schreiben gehöre zur ersten der drei Verfahrensphasen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367; im folgenden: Urteil Automec I). Wegen der Untätigkeit der Beschwerdeführerinnen sei das Verfahren niemals in die zweite Phase, die die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 vorgesehene Mitteilung umfasse, gelangt. Durch das Schreiben vom 20. Dezember 1993 sei die Rechtsstellung der Klägerinnen daher nicht berührt worden. Im Falle einer Beschwerde werde die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers nur geändert, wenn die Kommission einen endgültigen Standpunkt im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 12) einnehme.

59 Die Kommission sei jedoch nur insoweit verpflichtet, einen solchen endgültigen Standpunkt einzunehmen, als der Beschwerdeführer von seinen verfahrensmässigen Rechten Gebrauch mache. Weil die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall auf das Schreiben vom 5. August 1992 nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist und nicht einmal in den darauffolgenden Tagen reagiert hätten, habe die Kommission die Beschwerde gemäß Ziffer 165 letzter Absatz des XX. Berichts über die Wettbewerbspolitik und gemäß Randnummer 45 des Beschlusses des Gerichts vom 30. November 1992 in der Rechtssache T-36/92 (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2479) als erledigt ansehen dürfen. Da die Klägerinnen somit freiwillig darauf verzichtet hätten, von ihren verfahrensmässigen Rechten Gebrauch zu machen, hätten sie ihre Eigenschaft als Beschwerdeführerinnen verloren. Der Kontext stelle sich hier anders dar als in der Rechtssache C-39/93 P (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681), denn die Beschwerde sei im vorliegenden Fall wegen der Untätigkeit der Klägerinnen und nicht wegen einer Handlung der Kommission als erledigt angesehen worden.

60 Unter diesen Umständen sei das Schreiben vom 20. Dezember 1993 lediglich als ein Schreiben anzusehen, das nach einer Lektüre des Schreibens vom 22. Dezember 1992, die die Kommission im Rahmen ihrer allgemeinen Verpflichtung zur administrativen Sorgfalt von Amts wegen vorgenommen habe, übersandt worden sei. Es könne daher nicht als ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und erst recht nicht als eine Zurückweisung der Beschwerde angesehen werden, zumal es nicht mit Gründen versehen worden sei, wie dies bei einem solchen Rechtsakt erforderlich gewesen wäre. In diesem Schreiben werde ohne die geringste Mehrdeutigkeit angegeben, daß die Beschwerde bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Klägerinnen vom 22. Dezember 1992 zu den Akten gelegt gewesen sei.

61 Selbst wenn - was tatsächlich nicht der Fall sei - das Schreiben vom 5. August 1992 gemäß dem Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92 (BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285) als ein Schreiben gemäß Artikel 6 angesehen werden müsste, würde daraus nicht folgen, daß das Schreiben vom 20. Dezember 1993 als eine anfechtbare Zurückweisung der Beschwerde anzusehen sei. Die Rechtssache BEUC und NCC unterscheide sich vom vorliegenden Fall, da die Beschwerdeführerinnen damals fristgerecht reagiert hätten und die Kommission ihrerseits mit einem ausführlichen Schreiben geantwortet habe, das das Gericht als Zurückweisungsentscheidung angesehen habe. Nach Auffassung der Kommission muß sie eine Beschwerde als erledigt ansehen können, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr reagiere, damit sie in die Lage versetzt werde, die ihr zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel im Allgemeininteresse optimal zu nutzen, und damit die Rechtssicherheit für den Beteiligten, gegen den sich die Beschwerde richte, gewährleistet werde.

62 Es könne nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Anwalt der Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 erst im Dezember 1992 geantwortet habe, doch sei darauf hinzuweisen, daß die Florimex BV und die VGB in der Zwischenzeit, nämlich am 21. September 1992, ihre Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 eingereicht hätten und daß den Klageschriften eine Kopie des Schreibens vom 5. August 1992 beigefügt worden sei. Die in dem Schreiben vom 5. August 1992 für eine Stellungnahme zu diesem Schreiben gesetzte Frist von vier Wochen sei keineswegs zu kurz gewesen; jedenfalls hätten die Klägerinnen bereits vor dem 22. Dezember 1992 ihren Status als Beschwerdeführerinnen verloren.

63 Die Kommission sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf das Schreiben der Klägerinnen vom 22. Dezember 1992 zu reagieren. Die nach Eingang dieses Schreibens von Amts wegen vorgenommene Prüfung könne die verfahrensmässigen Rechte der Beschwerdeführerinnen nicht neu entstehen lassen, weil die Rechte des Beschwerdeführers nach dieser Hypothese davon abhingen, ob die Kommission eine solche Prüfung vornehme. Im vorliegenden Fall habe durch die Prüfung nur festgestellt werden sollen, ob dieses Schreiben neue Angaben enthalte, die die Kommission hätten veranlassen können, von Amts wegen tätig zu werden.

64 Die VBA unterstützt das Vorbringen der Kommission.

65 Nach Auffassung der Klägerinnen ist die Frage, ob das Schreiben vom 5. August 1992 ein Schreiben gemäß Artikel 6 darstellt, unerheblich. Es komme nur darauf an, ob das Schreiben vom 20. Dezember 1993 eine Entscheidung enthalte. Aufgrund des Umstands, daß die Kommission auf das Schreiben vom 22. Dezember 1992 nicht geantwortet habe, sei anzunehmen, daß sie die vom früheren Anwalt der Klägerinnen in diesem Schreiben beantragte Fristverlängerung gewährt habe. In ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1993 habe die Kommission aus der Überschreitung der im Schreiben vom 5. August 1992 festgelegten Frist von vier Wochen keinen Unzulässigkeitsgrund hergeleitet, sondern ausgeführt, daß sie das Schreiben vom 22. Dezember 1992 von Amts wegen geprüft und eine Untersuchung eingeleitet habe und daß sie zu dem Schluß gelangt sei, daß keine Veranlassung zum Tätigwerden bestehe. Nach Ansicht der Klägerinnen ist daraus zu folgern, daß ihre Beschwerden zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Akten gelegt gewesen seien, sondern daß das Schreiben vom 20. Dezember 1993, das mehr als ein rein informatives Schreiben sei, eine ausdrückliche Zurückweisung dieser Beschwerden enthalte.

66 Bei der Beurteilung der Bedeutung des Schreibens vom 20. Dezember 1993 müssten die früheren Kontakte zwischen den Parteien und insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1990 bereits angegeben habe, daß sie beabsichtige, die Akte durch ein Einstellungsschreiben zu schließen, und daß sie in ihrem Schreiben vom 5. August 1992 bereits ausgeführt habe, daß sie den Beschwerden nicht stattgeben werde. Unter diesen Umständen könne das Schreiben vom 20. Dezember 1993 nur als ein Einstellungsschreiben im Sinne des erwähnten Urteils SFEI u. a./Kommission angesehen werden.

67 Ausserdem liege in Anbetracht der Zeit, die seit der am 3. Mai 1989 erfolgten Einreichung der Beschwerden verstrichen sei, die Annahme, daß diese am 20. Dezember 1993 zurückgewiesen worden seien, näher als die Vermutung, daß sie noch nicht Gegenstand einer förmlichen Entscheidung gewesen seien. Die Kommission behalte sich selbst derart lange Fristen vor, daß sie den Klägerinnen nicht vorwerfen könne, bis zum 22. Dezember 1992 gewartet zu haben, um auf das Schreiben vom 5. August 1992 zu reagieren. Zudem habe die Kommission, die durch die in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 eingereichten Schriftsätze über ihre Annahme, daß die Beschwerden bezueglich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge noch geprüft werden müssten, unterrichtet gewesen sei, nicht davon ausgehen können, daß sie insoweit von ihren Rügen Abstand genommen hätten. Durch das Schreiben vom 22. Dezember 1992, in dem die Beschwerdeführerinnen eine Verlängerung der Beantwortungsfrist und eine endgültige Stellungnahme der Kommission beantragt hätten, sei klar zum Ausdruck gebracht worden, daß sie ihre Beschwerden aufrechterhielten.

68 Die Gründe für die Verzögerung, mit der die Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 reagiert hätten, ließen sich nicht mehr ermitteln, doch sei es nicht ausgeschlossen, daß sie mit der Krankheit ihres früheren Anwalts zusammenhingen. Jedenfalls habe die Kommission vor dem Hintergrund der damit zusammenhängenden anderen laufenden Verfahren nicht annehmen können, daß sie wegen dieser Verzögerung ihre verfahrensmässigen Rechte verloren hätten; zumindest habe die Kommission diese Rechte neu entstehen lassen, indem sie sich in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1993 zur Sache eingelassen habe.

Würdigung durch das Gericht

69 Die Kommission stützt sich im wesentlichen auf folgende drei Hauptargumente: a) Das Schreiben vom 5. August 1992 gehöre zur ersten der drei Verfahrensphasen im Sinne des Urteils Automec I, da das Verfahren im vorliegenden Fall niemals zu einem Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und erst recht nicht zu einer förmlichen Zurückweisung der Beschwerden geführt habe; b) wegen des Ausbleibens einer Reaktion der Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 müsse davon ausgegangen werden, daß die Beschwerde bereits vor dem Eingang ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 zu den Akten gelegt worden sei, weil die Klägerinnen aufgrund ihrer Untätigkeit den Status als Beschwerdeführerinnen verloren hätten; c) das Schreiben vom 20. Dezember 1993, durch das die Beschwerdeführerinnen also nur über den Stand des Verfahrens unterrichtet worden seien, stelle keine Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerden dar.

70 Das Gericht ist zunächst der Auffassung, daß das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 als ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 anzusehen ist.

71 Erstens hatte die Kommission nämlich bereits in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1990 (siehe oben, Randnr. 32) darauf hingewiesen, daß sie die Absicht habe, die betreffenden Akten ohne förmliche Entscheidung zu schließen, sofern die Klägerinnen ihr nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen mitteilten, daß sie ihre Beschwerden aufrechterhalten wollten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Schreiben vom 5. August 1992, das fast zwei Jahre nach dem Schreiben vom 24. Oktober 1990 verfasst wurde, noch zu der einleitenden Phase des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Randnummer 45 des Urteils Automec I gehört. Ebensowenig kann das Schreiben vom 5. August 1992 als eine "erste Reaktion der Dienststelle[n] der Kommission" im Sinne von Ziffer 165 letzter Absatz des XX. Berichts über die Wettbewerbspolitik angesehen werden, da diese Dienststellen diese "erste Reaktion" bereits in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1990 zum Ausdruck gebracht hatten.

72 Zweitens ist das Schreiben vom 5. August 1992 vor dem Hintergrund des früheren Schriftverkehrs und insbesondere nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch dieses Schreiben beschieden worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 31). Die Klägerinnen haben auf das Schreiben vom 24. Oktober 1990 reagiert, indem sie in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 1990 die Kommission insbesondere gebeten haben, die bei ihr eingereichten Beschwerden in förmlicher Weise zu behandeln (siehe oben, Randnr. 33). In der Folgezeit haben die Klägerinnen in ihrer Antwort vom 17. April 1991 auf das die Benutzungsgebühr betreffende Schreiben gemäß Artikel 6 vom 4. März 1991 gegen das Fehlen eines die Cultra-Verträge und die Handelsverträge betreffenden Schreibens gleicher Bedeutung protestiert und die Kommission gebeten, ihnen ein solches Schreiben zu diesen Aspekten ihrer Beschwerden zukommen zu lassen (siehe oben, Randnr. 38). Unter diesen Umständen ist das Schreiben vom 5. August 1992 als ein Schreiben gemäß Artikel 6 und nicht als eine überfluessige Wiederholung der ersten Stellungnahme der Dienststellen der Kommission, die bereits mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 mitgeteilt worden war, anzusehen.

73 Drittens ist das Gericht der Auffassung, daß das Schreiben vom 5. August 1992 den formellen Anforderungen an ein Schreiben gemäß Artikel 6 entspricht, und zwar insbesondere deshalb, weil es die Gründe angibt, aus denen es nicht gerechtfertigt erschien, den Beschwerden stattzugeben, und weil darin ausdrücklich auf die Schließung der Akte verwiesen und eine Frist für die Antwort gesetzt wird. Der Umstand, daß in dem Schreiben vom 5. August 1992 Artikel 6 nicht ausdrücklich genannt wird, kann nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteil BEUC und NCC/Kommission, a. a. O., Randnr. 34).

74 Daher ist das erste Argument der Kommission zurückzuweisen.

75 Hinsichtlich des zweiten Arguments der Kommission, wonach die Klägerinnen ihren Status als Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 bereits verloren hatten, kann es das Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere vom Standpunkt der Gegenpartei aus, akzeptieren, daß einem Beschwerdeführer, der sich während des Verwaltungsverfahrens vor allem durch seine mangelnde Reaktion auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 nicht sorgfältig verhält, sein Einverständnis damit unterstellt werden kann, daß seine Beschwerde gemäß der Ankündigung der Kommission in dem fraglichen Schreiben endgültig zu den Akten gelegt wird.

76 Zwar ist die Kommission grundsätzlich berechtigt, Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen, daß ein Beschwerdeführer nicht innerhalb der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 gesetzten Frist auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 antwortet, sofern diese Frist angemessen ist, doch ist das Gericht der Auffassung, daß das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht allein deshalb in unwiderlegbarer Weise vermutet werden kann, weil diese Frist überschritten worden ist. Mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte wäre es nämlich nicht vereinbar, wenn die Kommission die Beschwerde auch dann zu den Akten legen könnte, wenn besondere Umstände eine Rechtfertigung für die Überschreitung einer von der Kommission selbst festgesetzten Frist darstellen können.

77 Das Gericht ist der Ansicht, daß die Überschreitung der in dem Schreiben vom 5. August 1992, also während der Ferienzeit, festgesetzten Frist von vier Wochen für sich allein nicht die Schlußfolgerung rechtfertigt, daß die Klägerinnen mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens einverstanden waren. Aus dem gesamten vorangegangenen Schriftverkehr zwischen den Klägerinnen und der Kommission geht nämlich hervor, daß sie mehr als drei Jahre lang auf der Aufrechterhaltung ihrer Beschwerden bestanden und die Kommission wiederholt gebeten hatten, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, um ihnen die Anrufung des Gerichts zu ermöglichen.

78 Ausserdem haben die Florimex BV und die VGB am 21. September 1992 beim Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben, in denen sie der Kommission vorwarfen, in der die Benutzungsgebühr betreffenden Entscheidung vom 2. Juli 1992 ihre Beschwerden bezueglich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge nicht behandelt zu haben, und weiter erklärten, daß sie diese Beschwerden aufrechterhalten wollten. Im übrigen haben sie auf den Seiten 27 und 28 (Florimex BV) sowie 25 und 26 (VGB) ihrer Klageschriften ausgeführt, daß sie das den Klagen beigefügte Schreiben vom 5. August 1992 als Schreiben gemäß Artikel 6 ausgelegt hätten und daß sie daher auf eine förmliche Entscheidung über ihre Beschwerden warteten.

79 Auch zeigt der Inhalt des Schreibens, das die Klägerinnen schließlich am 21. Februar 1992 übersandten, daß sie immer noch die Absicht hatten, ihre Beschwerden aufrechtzuerhalten, weil sie eine Verlängerung der Beantwortungsfrist und den Erlaß einer förmlichen Entscheidung durch die Kommission beantragten.

80 Auch wenn der Grund, aus dem der Anwalt der Klägerinnen das Schreiben vom 5. August 1992 nicht vor dem 22. Dezember 1992 beantwortet hat, nicht festgestellt werden konnte, kann das Gericht nicht ausschließen, daß dieses Versäumnis mit der schweren Krankheit zusammenhängt, an der er damals litt.

81 Unter diesen besonderen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission nicht allein wegen der Überschreitung der im Schreiben vom 5. August 1992 festgesetzten Frist und ohne Kontaktaufnahme mit den Klägerinnen davon ausgehen durfte, daß ihre Beschwerden vor dem 22. Dezember 1992 als erledigt anzusehen waren.

82 Ausserdem hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß sie die zur Einstellung des Verfahrens "erforderlichen Maßnahmen", auf die im Schreiben vom 5. August 1992 Bezug genommen wird, getroffen hatte. Es ist nämlich in keiner Weise belegt, daß diese Beschwerden tatsächlich vor dem 22. Dezember 1992 zu den Akten gelegt worden sind, und im Schreiben der Kommission vom 20. Dezember 1993 wird nicht in unmißverständlicher Weise dargelegt, daß dies der Fall war.

83 Unter diesen Umständen muß das zweite Argument der Kommission, daß die Klägerinnen ihren Status als Beschwerdeführerinnen bereits vor dem 22. Dezember 1992 aufgrund einer "mutmaßlichen Einstellung" des Beschwerdeverfahrens verloren hätten, zurückgewiesen werden.

84 Das dritte Argument der Kommission, daß das Schreiben vom 20. Dezember 1993 jedenfalls keine förmliche Zurückweisung der Beschwerden in der Sache darstelle, würde unter diesen Umständen zu der Schlußfolgerung führen, daß die Beschwerden noch bei der Kommission anhängig sind.

85 Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß dies zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht der Fall war. Denn unter den besonderen Umständen dieses Falles ist das Schreiben vom 20. Dezember 1993 unter Berücksichtigung seines Kontextes als eine endgültige Zurückweisung der Beschwerden in der Sache anzusehen.

86 Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Mit ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1992 haben die Klägerinnen detailliert auf das Schreiben vom 5. August 1992 geantwortet und dabei betont, daß sie ihre Beschwerden aufrechterhielten, um die Fortsetzung des Verfahrens zu ermöglichen. Ausserdem haben sie die Kommission gerade darum gebeten, eine förmliche Entscheidung über ihre Beschwerden zu erlassen, wie sie dies im Verwaltungsverfahren versprochen hatte. In seinem Schreiben vom 9. November 1993 bat der neue Anwalt der Klägerinnen die Kommission, zum Schreiben vom 22. Dezember 1992 Stellung zu nehmen. Aus dem Schreiben der Kommission vom 20. Dezember 1993, mit dem dieses Ersuchen beantwortet wurde, geht hervor, daß sie eine Prüfung des Schreibens vom 22. Dezember 1992 vorgenommen hat und zu dem Schluß gelangt ist, daß die darin enthaltenen Erklärungen keine "Veranlassung zum Tätigwerden gemäß Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages" gäben.

87 Diese inhaltliche Prüfung der Beschwerden, die die Kommission durchgeführt hat, ohne eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, kann nicht als eine "von Amts wegen" vorgenommene Prüfung angesehen werden, sondern bestätigt, daß die Beschwerden tatsächlich niemals zu den Akten gelegt worden sind oder daß die Kommission zumindest das Verfahren wiederaufgenommen hat. Auch kann diese Prüfung nicht als "vorläufig" angesehen werden, wie dies im Schreiben vom 20. Dezember 1993 ausgeführt wird. Nach der ersten Stellungnahme im Schreiben vom 24. Oktober 1990 und im Schreiben gemäß Artikel 6 vom 5. August 1992 kann die Antwort der Kommission auf die Schreiben der Klägerinnen vom 22. Dezember 1992 und 9. November 1993, in der nach einer erneuten inhaltlichen Überprüfung festgestellt wird, daß keine Veranlassung zum Tätigwerden bestehe, vielmehr nur als eine endgültige Zurückweisung der Beschwerden angesehen werden, deren Begründung im wesentlichen im Schreiben gemäß Artikel 6 vom 5. August 1992 enthalten ist.

88 Folglich ist die Klage zulässig.

Begründetheit

Zusammenfassung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten

89 Die Klägerinnen machen im wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, den sie aus Beurteilungsfehlern der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. August 1992 herleiten, das die Gründe für die mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 mitgeteilte Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerden hinsichtlich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge enthält.

90 Die Klägerinnen wiederholen zunächst ihre bereits in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 geltend gemachten allgemeinen Einwendungen gegen die Gesamtheit der von der VBA angewandten Verträge. Die Handelsverträge und die Cultra-Verträge gehörten ebenso wie die Benutzungsgebühr, um die es in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 gehe, zu einem Regelungskomplex, der mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht unvereinbar sei. Es handele sich um nicht gerechtfertigte Abgaben, die keinen Anspruch auf eine Gegenleistung begründeten und deren einziger Zweck darin bestehe, den Wettbewerb zugunsten der VBA zu verfälschen, die selbst Waren des Blumenhandels in der ganzen Welt kaufe, ausserhalb des Systems der Verkäufe mittels der "Versteigerungsuhr" Terminverträge schließe und daher unmittelbar mit den Händlern konkurriere, mit denen sie die erwähnten Verträge schließe. Mit den Schranken, die die VBA gegen die Einfuhr von Erzeugnissen errichte, die nicht, zumindest nicht in grossen Mengen oder während der betreffenden Jahreszeiten, in den Niederlanden angebaut würden, werde nicht das Ziel verfolgt, ihren Mitgliedern einen Absatzmarkt zu sichern, sondern nur das Ziel, die VBA vor jedem Wettbewerb auf der Handelsebene zu schützen. Die sehr starke Position der VBA auf dem Markt mache den Marktzugang für Dritte sehr schwierig.

91 Zu den Handelsverträgen tragen die Klägerinnen vor, daß diese beinahe identisch seien mit den früheren Verträgen mit der gleichen Bezeichnung, die durch die Entscheidung von 1988 untersagt worden seien. Die in diesen Verträgen vorgesehene Vergütung werde nicht durch die von der VBA als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen gerechtfertigt, sondern solle nur den Selbstkostenpreis der Händler erhöhen, wodurch ihre Wettbewerbsposition, insbesondere gegenüber der VBA, geschwächt werde.

92 Ausserdem beschränkten die Handelsverträge den Wettbewerb, da sie die Verpflichtung begründeten, die betreffenden Waren nur an die bei der VBA eingeschriebenen Abnehmer zu verkaufen.

93 Zudem übernähmen die an diesen Verträgen beteiligten Händler entgegen den Ausführungen im Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 keine besonderen Verpflichtungen, so daß ungleiche Bedingungen hinsichtlich dieser Händler und der Händler angewandt würden, die an solchen Verträgen nicht beteiligt seien und die die höhere Benutzungsgebühr entrichten müssten.

94 Ferner werde die Möglichkeit zum Abschluß solcher Verträge bestimmten Händlern in willkürlicher Weise geboten, wobei die auf diese Weise begünstigten Händler der 3%-Regelung unterlägen, ohne zur Entrichtung der Benutzungsgebühr verpflichtet zu sein. Händler, die eine zu grosse wettbewerbliche Bedrohung für die VBA darstellten, könnten daher durch die Verweigerung des Abschlusses eines Handelsvertrags bestraft werden.

95 Die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. August 1992 angeführte "De-minimis"-Regel (Grundsatz der Spürbarkeit) finde keine Anwendung. Die Bedeutung des betreffenden Marktes müsse nämlich anhand des Gesamtumsatzes der VBA beurteilt werden, der mehr als zwei Milliarden HFL betrage und zu einem erheblichen Teil durch Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erzielt werde. Ausserdem sei die Kommission in ihrer Entscheidung von 1988 von dem Grundsatz ausgegangen, daß die "De-minimis"-Regel keine Anwendung finde.

96 Zu den Cultra-Verträgen führen die Klägerinnen aus, daß die Kommission diese Verträge in ihrem Schreiben vom 5. August 1992 selbst als Wettbewerbsbeschränkungen ansehe. Die Bedingung, daß grundsätzlich nur von der VBA stammende Erzeugnisse im Handelszentrum Cultra verkauft werden könnten, habe offensichtlich Auswirkungen auf die Belieferung. Wolle ein im Handelszentrum Cultra niedergelassener Händler Erzeugnisse verkaufen, die er nicht über die VBA bezogen habe, so müsse er eine Gebühr von 8,6 % entrichten, die nicht aufgrund der von der VBA erbrachten Dienstleistungen gerechtfertigt sei.

97 Unzutreffend sei die Behauptung, daß diese Verträge den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigten oder nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung seien. Vielmehr gehe der im Handelszentrum Cultra erzielte Umsatz vor allem auf Ausfuhren, insbesondere nach Deutschland, zurück. Ausserdem kämen die Gebühren, die von den im Handelszentrum Cultra niedergelassenen Händlern entrichtet würden, zu der Benutzungsgebühr hinzu und gehörten zu einem Komplex von Maßnahmen, die die VBA getroffen habe und die sich auf einen sehr bedeutenden Umsatz bezögen, nämlich auf den im Rahmen der Versteigerungen erzielten Gesamtumsatz. Daher beeinträchtigten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in spürbarer Weise.

98 Ausserdem berücksichtige die Kommission nicht den Umstand, daß das Fehlen von Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten die Praktiken der VBA keineswegs rechtfertige, sondern Folge dieser Praktiken sei, da Lieferanten aus anderen Mitgliedstaaten daran gehindert würden, die im Handelszentrum Cultra niedergelassenen Händler zu beliefern. Auch unterscheide die Kommission zu Unrecht zwischen den verschiedenen Kategorien von Waren des Blumenhandels (Schnitt- und Trockenblumen, Garten- und Zimmerpflanzen), um die es in den verschiedenen Cultra-Verträgen gehe.

99 Schließlich tragen die Klägerinnen in ihrer Erwiderung eine neue Tatsache vor, nämlich daß die Mieter von Räumen auf dem Versteigerungsgelände aufgrund einer im Jahr 1994 erfolgten Änderung der Regelung nur dann von der Benutzungsgebühr befreit seien, wenn sie Erzeugnisse für eigene Rechnung einführten. Die Klägerinnen legen eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde und ein Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1994 vor, mit dem diese ihre Entscheidung in diesem Punkt für die Dauer der Rechtshängigkeit der Verfahren T-70/92 und T-71/92 ausgesetzt hat.

100 Die Kommission beruft sich in erster Linie auf ihre Unzulässigkeitsgründe; Argumente zur Begründetheit trage sie nur der Vollständigkeit halber vor.

101 Hinsichtlich der Handelsverträge betont sie, daß diese Verträge den daran beteiligten Händlern als Gegenleistung für einen Gebührensatz, der niedriger sei als der Satz der Benutzungsgebühr, die Verpflichtung auferlegten, als Ergänzung des Angebots der VBA bestimmte Kategorien von Waren zu liefern.

102 Es sei schwer festzustellen, was die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen erreichen wollten, daß der Satz von 3 % zu hoch sei, da sich die Klägerinnen und insbesondere die Florimex BV immer darüber beklagt hätten, daß ein Satz von 3 % zu niedrig sei.

103 Die Kommission führt weiter aus, daß diese Verträge und die damit verbundene 3%-Regelung nur für Lieferungen an Kunden auf dem Gelände der VBA gälten, so daß es den Händlern freistehe, ihre Erzeugnisse ausserhalb des Rahmens der Handelsverträge zu verkaufen.

104 Hinsichtlich der Anwendung der "De-minimis"-Regel auf die Handelsverträge vertritt die Kommission die Auffassung, daß der zu berücksichtigende Umsatz der VBA nur die eigenen Einnahmen der Genossenschaft (Gebühren etc.) und nicht den von ihren Mitgliedern mittels der "Versteigerungsuhr" erzielten Verkaufserlös umfasse.

105 Zu den Cultra-Verträge führt die Kommission aus, daß sie Verkäufe an kleine Abnehmer, insbesondere Einzelhändler, beträfen, die über die VBA auf deren Gelände getätigt würden. Von den vier Klägerinnen sei allein die Inkoop Service Aalsmeer BV mit einem Umsatz von ungefähr 23 Millionen HFL im Jahr 1988 durch einen solchen Vertrag gebunden, der sich auf Zimmerpflanzen beziehe.

106 Auch wenn die Bedingungen dieser Verträge zu einer Wettbewerbsbeschränkung führten, beeinträchtigten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht, weil die Erzeugnisse entweder aus den Niederlanden oder aus Drittländern stammten und grundsätzlich nur an kleine niederländische Händler verkauft würden. Die Wettbewerbsbeschränkung sei auch nicht spürbar, da der im Handelszentrum Cultra erzielte Umsatz ungefähr 8 % des Umsatzes der VBA entspreche. Der prozentuale Anteil wäre noch geringer, wenn man lediglich den Markt für Zimmerpflanzen berücksichtigen würde, auf dem die Inkoop Service Aalsmeer BV nur einer von zahlreichen Wirtschaftsteilnehmern in den Niederlanden sei.

107 Schließlich beantragt die Kommission, die von den Klägerinnen angeführten neuen Umstände, die weder im Schreiben vom 20. Dezember 1993 noch in dem vom 5. August 1992 erwähnt würden, ausser acht zu lassen.

108 Die VBA trägt zu den Handelsverträgen vor, daß eine Gebühr, deren Art und Höhe von den Umständen abhingen, jedesmal erhoben werde, wenn ein an einem solchen Vertrag beteiligter Lieferant Waren an einen von der VBA zugelassenen und auf ihrem Gelände ansässigen Abnehmer verkaufe, aber bei Verkäufen ausserhalb dieses Geländes nicht anfalle. Die Handelsverträge begründeten für alle daran beteiligten Händler die Verpflichtung, als Ergänzung des Angebots der VBA spezifische Kategorien von Erzeugnissen höherer Qualität zu verkaufen und neben der Provision von 3 % einen Aufschlag auf die Miete zu zahlen. Ein blosser finanzieller Vergleich mit dem System der Benutzungsgebühr gehe jedoch fehl, denn es müsse berücksichtigt werden, daß die an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten ausserdem über eine grössere Freiheit verfügten, da sie nicht an die Einkaufsnorm der VBA gebunden seien, und daß sie einen Inkassodienst in Anspruch nehmen könnten (vgl. auch die Antwort der VBA auf die Fragen des Gerichts vom 12. April 1996).

109 Die Handelsverträgen sähen keine Beschränkungen vor, die den in der Entscheidung von 1988 beanstandeten Beschränkungen entsprächen. Daher liege weder eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages noch eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, und die Klägerinnen hätten keine Umstände zum Beweis des Gegenteils vorgetragen.

110 Die Cultra-Verträge beträfen den Verkauf von über die VBA bezogenen Erzeugnissen an Einzelhändler gemäß der Formel "cash and carry". Wenn ein durch einen Cultra-Vertrag gebundener Händler von Dritten bezogene Blumen verkaufen wollen, zahle er die Gebühr von 8,6 %, die für die Verkäufe vorgesehen sei, die er als "freier Lieferant" vornehme. Die VBA betont, daß sie dem Handelszentrum Cultra Einrichtungen zur Verfügung stelle und sich an den Kosten der Werbung beteilige. Sie weist auch darauf hin, daß sich die Aktivitäten des Handelszentrums Cultra von den Versteigerungen unterschieden.

111 Was die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die Cultra-Verträge anbelange, so seien deren Auswirkungen nicht im Rahmen des Gesamtumsatzes der VBA zu beurteilen. Die Cultra-Verträge beträfen nämlich nicht die Bedingungen für die Belieferung zum Zwecke des Weiterverkaufs, die Gegenstand der Entscheidung von 1988 gewesen seien, sondern den Verkauf von Erzeugnissen der VBA im Interesse der Versteigerungsorganisation und der kleinen Händler. Daher liege keine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor.

112 Jedenfalls würden die Cultra-Verträge durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 gedeckt, weil sie von einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben geschlossen worden seien und den Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Benutzung einer gemeinschaftlichen Einrichtung für die Verarbeitung solcher Erzeugnisse beträfen. Ausserdem könnten diese Verträge Gegenstand einer Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages sein.

Würdigung durch das Gericht

113 Im vorliegenden Fall beruft sich die Kommission weder auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 noch auf Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages. In Ermangelung einer Entscheidung der Kommission, in der diese Vorschriften angewandt werden, ist das Gericht nicht befugt, über die Argumente zu entscheiden, die die VBA in dieser Hinsicht vorgetragen hat.

114 Auch der neue Umstand, den die Klägerinnen im Stadium der Erwiderung angeführt haben und der im wesentlichen eine angebliche Änderung der Regelung über die Benutzungsgebühr betrifft (siehe oben, Randnr. 99), geht über den Rahmen der vorliegenden Klage hinaus.

- Die Handelsverträge

115 Zu den Handelsverträgen vertritt die Kommission, wie aus dem Schreiben vom 5. August 1992 hervorgeht, die Ansicht, daß aus zwei Gründen kein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gegeben sei, nämlich weil die VBA gegenüber ihren Handelspartnern keine unterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages anwende und weil es keine schlüssigen Beweise für eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gebe, selbst wenn eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 vorliegen sollte.

116 Hinsichtlich des ersten dieser Argumente erinnert das Gericht daran, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. August 1992 nach einem Vergleich zwischen den finanziellen Belastungen, die die VBA den an den Handelsverträgen beteiligten Händlern auferlegt, und den finanziellen Belastungen, die sie den Händlern, die solche Verträge nicht geschlossen haben, auferlegt, zu dem Schluß gelangt, daß die erstgenannten Händler privilegiert seien. Nach Auffassung des Gerichts können die von der VBA vorgelegten Berechnungen, die sich auf die Berechnung der Miete bestimmter an den Handelsverträgen beteiligter Händler beziehen, die zugleich Mieter der VBA sind, diese Schlußfolgerung nicht entkräften, da die Benutzungsgebühr nicht von den Mietern der VBA erhoben wird.

117 Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß die VBA gegenüber ihren Handelspartnern keine unterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrages anwende, weil die an diesen Verträgen beteiligten Händler "hinsichtlich des Angebots bestimmter Erzeugnisse Verpflichtungen gegenüber der VBA [übernehmen]".

118 In seinem Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission) hat das Gericht aber in den Randnummern 192 und 193 festgestellt, daß nicht nachgewiesen worden ist, daß die an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA Verpflichtungen eingehen, die den Unterschied zwischen der 3%-Regelung und dem Satz der Benutzungsgebühr rechtfertigen könnten.

119 Folglich weist das Schreiben vom 5. August 1992 einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler auf, soweit darin festgestellt wird, daß der hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehende Unterschied von 3 % zwischen der Benutzungsgebühr und der für die Handelsverträge geltenden Gebühr durch das Bestehen solcher Verpflichtungen gerechtfertigt werde.

120 Zu dem zweiten im Schreiben vom 5. August 1992 verwendeten Argument, daß "sich den Akten keine schlüssigen Beweise dafür entnehmen [lassen], daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werden könnte", stellt das Gericht zunächst fest, daß die Kommission in der Entscheidung von 1988 ausgeführt hat, daß die damals geltenden Handelsverträge Teil des Regelungskomplexes der VBA seien und daß dieser Komplex den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne.

121 So hat die Kommission in der Entscheidung von 1988 folgende Feststellungen getroffen:

"(105) Die VBA hat eingewendet, daß die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung dadurch entfallen seien, daß den auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Großhändlern sämtliche Geschäftstätigkeiten entweder aufgrund besonderer Regelung (Handelsverträge; 0,25 hfl-Regel) oder aufgrund der 10%-Regel möglich seien. Dieser Einwand hält einer Nachprüfung nicht stand.

(106) Zum einen sind die Adressaten der betreffenden Maßnahmen nicht identisch. Die 10%-Abgabe, die Handelsverträge und die 0,25 hfl-Regel gelten ausschließlich für die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler, während die Bestimmungen der Versteigerungsordnung auch dazu dienen, potentiellen Lieferanten dieser Händler den Zutritt zum Versteigerungsgelände zu verwehren (vgl. die unter den Randnummern 51 bis 55 aufgezählten Fälle).

(107) Zum anderen fügen sich die 10%-Abgabe, die Handelsverträge und die 0,25 hfl-Regel mühelos in die betreffenden Bestimmungen der Versteigerungsordnung ein. Sie stellen die ausdrücklich vorgesehenen Bedingungen dar, unter denen vom grundsätzlichen Verbot abgewichen werden kann.

...

3. Handelsverträge

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0077.1

(119) In den zwischen der VBA und einigen ihrer Mieter geschlossenen Handelsverträgen sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die VBA bestimmte Handelsaktivitäten innerhalb ihres Geländes gestattet. Diese Handelsverträge stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung.

(120) Die Handelsverträge sind die vertragliche Grundlage dafür, daß der betreffende Mieter innerhalb des VBA-Gebäudes Erzeugnisse des Blumenhandels ausstellen und verkaufen kann. Hierüber hinaus sind jedoch in den Handelsverträgen Typen A bis E die Bezugsquellen der zu handelnden Erzeugnisse genau bestimmt, nämlich andere VBN-Versteigerungen.

(121) Die Handelsverträge Typ F bestimmen ihrerseits die zu handelnde Ware nach Mengen, Varietäten und Verkaufszeitraum. Auch wird festgelegt, daß die Ware vom Mieter selbst eingeführt werden muß.

(122) Die Handelsverträge führen somit zu einer Verengung der den VBA-Mietern vorgelagerten Vertriebskanäle. Der Wettbewerb zwischen den einzelnen Bezugsquellen der VBA-Mieter wird beschränkt."

122 Danach hat die Kommission zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in den Randnummern 124 bis 126 der Entscheidung von 1988 folgendes festgestellt:

"(124) Die aufgezeigten Wettbewerbsbeschränkungen [einschließlich der Handelsverträge] bewirken, daß sich die Handelsströme innerhalb der Gemeinschaft anders entwickeln, als sie es getan hätten, wenn die betreffenden Vereinbarungen nicht bestuenden. Hierdurch wird nicht nur die niederländische Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und von Waren aus Drittländern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, sondern vor allem die Ausfuhr von in den Niederlanden vermarkteten Erzeugnissen beeinträchtigt.

(125) Die Wettbewerbsbeschränkungen beeinträchtigen den Handel auch spürbar.

(126) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob jede einzelne Vereinbarung den Handel in ausreichendem Masse beeinflusst. In jedem Falle sind sie Teil einer Gesamtheit gleichartiger Vereinbarungen, die zusammen die erforderliche Wirkung entfalten."

123 Es trifft zu, daß die Kommission die Handelsverträge in der Entscheidung von 1988 als Teil des Systems der VBA angesehen hat, soweit sie damals eine der Ausnahmen von der ausschließlichen Bezugsverpflichtungen darstellten, die den auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händlern gemäß Artikel 5 Nummern 10 und 11 der damals geltenden Versteigerungsordnung auferlegt war, und daß diese Verpflichtung in der Zwischenzeit aufgehoben worden ist. Doch hat die VBA anstelle einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung den Grundsatz aufgestellt, daß die unmittelbare Belieferung der auf dem Gelände niedergelassenen Händler im allgemeinen einer von ihr erhobenen Gebühr unterliegt, nämlich entweder der Benutzungsgebühr oder der in den Handelsverträgen vorgesehenen Gebühr von 3 %. Die Regelung der Handelsverträge stellt nämlich eine Ausnahme von der Regelung der Benutzungsgebühr dar, was im übrigen durch den Wortlaut dieser Verträge ausdrücklich bestätigt wird (vgl. die Verkaufsbedingungen, Buchstabe e der Fassungen I und III und Buchstabe d der Fassung II).

124 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Auswirkungen der Handelsverträge nur unter Berücksichtigung der Regelung der Benutzungsgebühr beurteilt werden können. Ausserdem ist es kaum vorstellbar, daß die VBA die 3%-Regelung ohne die Regelung der Benutzungsgebühr aufrechterhalten kann, da in beiden Gebühren der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck kommt, daß für jede Lieferung Dritter an die auf dem Gelände niedergelassenen Abnehmer eine Gebühr zu entrichten ist.

125 Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Benutzungsgebühr, wie die Kommission zu Recht in ihrer Entscheidung vom 2. Juli 1992 ausgeführt hat, Teil der Regelung der VBA ist (siehe oben, Randnr. 36). Folglich können auch die Handelsverträge nur im Rahmen der Gesamtregelung der VBA beurteilt werden. Im übrigen ist die Kommission in ihrer Entscheidung vom 2. Juli 1992 (Rechtliche Würdigung am Ende) selbst in dieser Weise vorgegangen, indem sie den Satz der Benutzungsgebühr mit dem in den Handelsverträgen vorgesehenen Gebührensatz verglichen hat (siehe oben, Randnr. 37).

126 Es steht aber fest, daß die Regelung der VBA in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, wie die Kommission sowohl in der Entscheidung von 1988 (siehe oben, Randnr. 122) als auch in ihrer Entscheidung vom 2. Juli 1992 (siehe oben, Randnr. 36) festgestellt hat. Da die Handelsverträge Teil dieser Regelung sind, kommt es nicht darauf an, ob sie für sich gesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in ausreichendem Masse beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 96).

127 Folglich enthält das Schreiben vom 5. August 1992 einen Beurteilungsfehler, der zu einem Rechtsfehler geführt hat, soweit die Beschwerde der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß "sich den Akten keine schlüssigen Beweise dafür entnehmen [lassen], daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werden könnte".

128 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären ist, soweit die Beschwerden der Klägerinnen bezueglich der Handelsverträge durch diese Entscheidung zurückgewiesen wurden.

- Die Cultra-Verträge

129 Das Gericht weist darauf hin, daß die Cultra-Verträge fünf individuelle Alleinbezugsverträge zwischen der VBA und fünf niederländischen Großhändlern umfassen, die sich verpflichten, Erzeugnisse der VBA-Mitglieder, die zum Weiterverkauf an Einzelhändler im Handelszentrum Cultra bestimmt sind, ausschließlich von der VBA zu beziehen. Zwei dieser Verträge betreffen den Weiterverkauf von Schnitt- und Trockenblumen, der dritte betrifft den Weiterverkauf von Gartenpflanzen, und die letzten beiden betreffen den Weiterverkauf von Zimmerpflanzen. Es handelt sich also um fünf verschiedene Verträge zwischen Unternehmen mit Sitz in demselben Mitgliedstaat, die sich nur auf Erzeugnisse beziehen, die ihren Ursprung in diesem Mitgliedstaat haben.

130 In ihrem Schreiben vom 5. August 1992 hat die Kommission ausgeführt, daß diese Cultra-Verträge "sowohl hinsichtlich der Beschränkung der Geschäftstätigkeit dieser Händler als auch hinsichtlich der Begrenzung ihrer Bezugsquellen" Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezweckten und bewirkten. Doch lassen sich den Akten nach Auffassung der Kommission "keine schlüssigen Beweise für eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten entnehmen. Die geringen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die fraglichen Märkte schließen dies aus. Da die Auskünfte, die die Kommission hierüber erhalten konnte, Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen darstellen, ist es nicht möglich, Ihnen insoweit Akteneinsicht zu gewähren."

131 Das Gericht hat daher nur über die Rechtmässigkeit der Feststellung der Kommission zu entscheiden, daß aufgrund der geringen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die fraglichen Märkte spürbare Folgen der Cultra-Verträge für den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgeschlossen seien, so daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages keine Anwendung finde.

132 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Gerichts kann eine Vereinbarung zwischen Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die befürchten lässt, daß die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindert wird (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 39).

133 Ausserdem steht fest, daß eine Vereinbarung von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfasst wird, wenn sie den Markt in Anbetracht der schwachen Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295). Ihre Auffassung zu dieser Frage hat die Kommission in ihrer Bekanntmachung 86/C 231/02 vom 3. September 1986 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen (ABl. C 231, S. 2), näher erläutert. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung dieser Bekanntmachung fallen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb auf die Erzeugung oder den Absatz von Waren oder auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist, regelmässig nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, wenn die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, und die sonstigen Waren oder Dienstleistungen der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes, auf das sich die Vereinbarung auswirkt, nicht mehr als 5 % des Marktes sämtlicher dieser Waren oder Dienstleistungen ausmachen und wenn der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres 200 Millionen ECU nicht überschreitet. Dieser Betrag wurde im Jahr 1994 auf 300 Millionen ECU angehoben (ABl. 1994, C 368, S. 20).

134 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in Randnummer 124 der Entscheidung von 1988 spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten festgestellt hat, weil die fraglichen Vereinbarungen nicht nur die niederländische Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und von Waren aus Drittländern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befänden, beeinträchtigten, "sondern vor allem die Ausfuhr von in den Niederlanden vermarkteten Erzeugnissen". In der gleichen Weise ist die Kommission in ihrer Entscheidung vom 2. Juli 1992 vorgegangen. Die Cultra-Verträge sind jedoch nicht auf die Ausfuhr in die Niederlande ausgerichtet, sondern betreffen den von Großhändlern vorgenommenen Weiterverkauf von Erzeugnissen niederländischen Ursprungs an Einzelhändler, die zum grössten Teil selbst in den Niederlanden ansässig sind.

135 Selbst wenn, wie die Klägerinnen vortragen, Verkäufe an deutsche Einzelhändler einen Teil der Verkäufe im Handelszentrum Cultra ausmachen, stellt dieser Umstand für sich genommen keinen ausreichenden Beweis für das Vorliegen spürbarer Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten dar, da die Klägerinnen weder hinsichtlich der Marktanteile noch hinsichtlich der Umsatzzahlen konkrete Angaben gemacht haben, die die Bedeutung dieser Verkäufe belegen könnten.

136 Das Gericht weist weiter darauf hin, daß die Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens keinerlei Angaben über die Grösse des Marktanteils der Cultra-Erzeugnisse gemacht haben. Vielmehr haben sie in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1992, mit dem sie das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 beantworteten, ausdrücklich eingeräumt, "daß es allerdings wahrscheinlich ist, daß hinsichtlich der Marktanteile das in der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung aufgeführte Kriterium nicht erfuellt ist. Insoweit läge also keine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor."

137 Die Klägerinnen haben auch keine Nachweise dafür erbracht, daß der mit den Cultra-Verträgen erzielte Umsatz die in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehene Schwelle von 200 Millionen ECU überschritt. Denn selbst der von den Klägerinnen in ihrem Schreiben vom 28. Mai 1996 genannte Gesamtumsatz von 250 Millionen HFL - der während des Verwaltungsverfahrens nicht erwähnt wurde, der nicht durch Beweismittel belegt wird und der sich nicht zwangsläufig auf das Jahr 1992 bezieht - bleibt unterhalb dieser Schwelle. Die Schätzungen der Kommission, wonach der Wert der Verkäufe der VBA an die im Handelszentrum Cultra niedergelassenen Großhändler zur Zeit der Anmeldung 118 Millionen HFL und im Jahr 1992 93 Millionen HFL betrug, bestätigen im übrigen, daß der mit den Cultra-Verträgen erzielte Umsatz selbst bei einer zusammenfassenden Betrachtung dieser Verträge den in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehenen Schwellenwert von 200 Millionen ECU nicht überschritt.

138 Das Hauptargument der Klägerinnen besteht jedoch darin, daß die Auswirkungen der Cultra-Verträge nur im Rahmen der Gesamtregelung der VBA beurteilt werden könnten, wobei neben dem Umsatz der VBA der Umstand zu berücksichtigen sei, daß diese Verträge in Verbindung mit der Benutzungsgebühr und den Handelsverträgen ein bedeutendes Hindernis für die Durchdringung des niederländischen Marktes mit Ausfuhren aus anderen Mitgliedstaaten darstellten.

139 Das Gericht kann jedoch nicht schon aufgrund des Umstands, daß die in der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehenen Schwellenwerte für die Umsätze der an den Cultra-Verträgen beteiligten Händler bei Einbeziehung aller Erzeugnisse in Anbetracht des Umsatzes von etwa 2,2 Milliarden HFL, den die VBA im Jahr 1992 erzielt hat, überschritten werden, den sicheren Schluß ziehen, daß diese Verträge den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 75). Dies gilt um so mehr, als die Haupttätigkeit der VBA den Verkauf von niederländischen Waren des Blumenhandels an Großhändler zum Zwecke der Ausfuhr betrifft und daher nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Cultra-Verträgen steht, die sich auf Verkäufe an Einzelhändler beziehen, die die Erzeugnisse mittels des "Cash-and-carry"-Systems kaufen können.

140 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Auswirkungen einer Vereinbarung im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages jedoch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs zu beurteilen, in dem die Vereinbarung steht und in dem sie zusammen mit anderen zu einer kumulativen Wirkung auf den Wettbewerb führen kann. Zudem ist die kumulative Wirkung mehrerer gleichartiger Vereinbarungen einer unter mehreren Umständen, die bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Wettbewerb gestört und dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn die fraglichen Vereinbarungen verhindern, daß Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten auf dem betreffenden Markt Fuß fassen, und damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung hemmen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn. 14 bis 24, und Schöller/Kommission, a. a. O., Randnrn. 76 bis 78). Doch gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nur für Verträge, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Masse beitragen (Urteile Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24, und Schöller/Kommission, a. a. O., Randnr. 76).

141 Daher ist zu untersuchen, ob die Cultra-Verträge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs in erheblichem Masse zu einer etwaigen Abschottung des niederländischen Marktes für die betreffenden Erzeugnisse beitragen können.

142 Hierzu hat das Gericht bereits ausgeführt, daß die Kommission sowohl in ihrer Entscheidung von 1988 als auch in der Entscheidung vom 2. Juli 1992 festgestellt hat, daß die Regelung der VBA bezueglich der Versteigerungen und der unmittelbaren Belieferung der auf dem Gelände niedergelassenen Händler eine Gesamtheit bilde, die, insbesondere angesichts der Ausrichtung der VBA auf den Export, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige, und daß es daher nicht darauf ankomme, ob jeder Aspekt der Regelung der VBA für sich genommen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige (siehe oben, Randnrn. 36 und 122). Dasselbe gilt für die Handelsverträge, da diese, insbesondere weil die VBA den Grundsatz aufgestellt hat, daß kein Erzeugnis eines Dritten ohne Erhebung einer Gebühr auf ihr Gelände geliefert wird, zu den Regeln der VBA über die unmittelbare Belieferung der auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler gehören (siehe oben, Randnrn. 123 bis 126).

143 Das Gericht ist jedoch der Auffassung, daß diese Überlegungen nicht ohne weiteres auf die Cultra-Verträge übertragen werden können. Die Cultra-Verträge stellen nämlich keinen wesentlichen Bestandteil der Regelung der VBA bezueglich der Versteigerungen oder der unmittelbaren Belieferung der auf dem Gelände niedergelassenen Händler, insbesondere der Belieferung zum Zwecke der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse, dar, sondern gehören zu einer zusätzlichen, gesonderten Tätigkeit, nämlich dem Weiterverkauf der Erzeugnisse der VBA an Einzelhändler nach der "Cash-and-carry"-Methode. Folglich stehen diese Verträge nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den anderen Aspekten der Regelung der VBA, die in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

144 Was die Möglichkeit betrifft, daß die Cultra-Verträge für sich genommen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, indem sie die Durchdringung des nationalen niederländischen Marktes durch Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten spürbar erschweren, so haben die Klägerinnen nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden konkreten Angaben gemacht, die ihm die Feststellung gestatten würden, daß diese Vereinbarungen insoweit erhebliche Auswirkungen haben können. Zwar haben die Klägerinnen, denen die Beweislast obliegt, in der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal vorgetragen, daß der mit den Cultra-Verträgen erzielte Gesamtumsatz 10 % des nationalen niederländischen Marktes betrage, doch haben sie keine Belege zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt und dies im übrigen auch während des Verwaltungsverfahrens nicht getan. Bei dieser Zahlenangabe wird auch nicht zwischen den verschiedenen Erzeugnissen, insbesondere Schnittblumen, Gartenpflanzen und Zimmerpflanzen, die unterschiedlichen Bedürfnissen des Verbrauchers dienen, differenziert. Ausserdem betreffen die fraglichen Verträge im Gegensatz zu der in den erwähnten Urteilen Delimitis und Schöller gegebenen Sachlage nur fünf Großhändler und binden daher die niederländischen Einzelhändler nicht, denen es weiterhin freisteht, die betreffenden Erzeugnisse aus zahlreichen weiteren Quellen zu beziehen. Das Gericht kann daher nicht feststellen, daß die in Rede stehenden ausschließlichen Bezugsverpflichtungen, die zwei Großhändler, die Schnitt- und Trockenblumen vertreiben, einen Großhändler, der mit Gartenpflanzen handelt, und zwei im Großhandel mit Zimmerpflanzen tätige Unternehmen betreffen, in erheblichem Masse zu einer etwaigen Abschottung des niederländischen Marktes beitragen können.

145 Da die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, daß die in den Cultra-Verträgen festgelegte ausschließliche Bezugsverpflichtung den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen kann, ist der Umstand, daß eine Befreiung von dieser Verpflichtung nur gegen Zahlung einer Gebühr von 8,7 % an die VBA erteilt wird, für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich. Ausserdem hat die VBA vor dem Gericht erklärt, daß es nicht in ihrer Absicht liege, diese Gebühr von 8,7 % mit der Benutzungsgebühr zu kumulieren.

146 Die Klagegründe und Argumente der Klägerinnen bezueglich der Cultra-Verträge sind daher zurückzuweisen.

147 Folglich ist die Klage, ausser in dem in Randnummer 128 angegebenen Umfang, abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

148 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Besteht die unterliegende Partei aus mehreren Personen, so entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten. Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

149 Im schriftlichen Verfahren haben die Klägerinnen nur in ihren Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit Kostenanträge gestellt, aber sie haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Kommission und die VBA zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Dieser Umstand schließt es nicht aus, daß dem Antrag stattgegeben wird (vgl. Randnr. 197 des Urteils vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission).

150 In der Sache ist aber jeder Verfahrensbeteiligte mit seinem Vorbringen teilweise unterlegen. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß jeder Verfahrensbeteiligte zur Tragung seiner eigenen Kosten zu verurteilen ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1993 betreffend die Sachen IV/32.751 - Florimex/Aalsmeer II, IV/32.990 - VGB/Aalsmeer, IV/33.190 - Inkoop Service und M. Verhaar BV/Aalsmeer, IV/32.835 - Cultra - und IV/33.624 - Blömenveilingen Aalsmeer III - enthalten ist, wird für nichtig erklärt, soweit darin die Beschwerden der Klägerinnen, denen zufolge die Handelsverträge I, II und III der Streithelferin gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen, zurückgewiesen werden.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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