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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.11.1993
Aktenzeichen: T-78/92
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 26
EWG/EAG BeamtStat Art. 45
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anstellungsbehörde muß nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts im Rahmen eines Beförderungsverfahrens und dementsprechend eines Versetzungsverfahrens ihre Wahl aufgrund einer Abwägung der jeweiligen Beurteilungen und Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber treffen. Hierzu verfügt sie über die durch das Statut verliehene Befugnis, diese Abwägung nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetsten hält.

Insoweit ist es Sache dieser Behörde und der verschiedenen konsultierten zuständigen Vorgesetzten, in jedem Stadium der Prüfung der Bewerbungen zu beurteilen, ob hierbei zusätzliche Auskünfte oder Anhaltspunkte für die Beurteilung durch ein Gespräch mit allen oder nur mit einigen Bewerbern einzuholen sind, um in voller Kenntnis der Sachlage Stellung nehmen zu können. Ein solches Ermessen ist um so mehr gerechtfertigt, wenn die Bewerber schon bei dem Organ arbeiten und somit bei den in Betracht kommenden Dienststellen bekannt sind. Grundsätzlich haben die Bewerber daher nicht von Rechts wegen Anspruch auf ein Gespräch. Nur wenn die Anstellungsbehörde in einem speziellen Fall beschlossen hat, ihre Wahl insbesondere aufgrund eines Gesprächs aller Bewerber mit einem Verantwortlichen des für die betreffende Stelle zuständigen Dienstes zu treffen, hat sie dafür zu sorgen, daß jeder Bewerber in dem fraglichen Verfahren ein solches Gespräch führen kann.

Das in dieser Weise der Verwaltung eingeräumte Ermessen wird indessen durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung vorzunehmen. Diese Abwägung muß praktisch nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen.

2. Die Artikel 26 und 43 des Statuts haben den Zweck, dem Beamten den Anspruch auf Verteidigung zu gewährleisten und zu verhindern, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund von Tatsachen in bezug auf sein Verhalten getroffen werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind. Eine auf solche Tatsachen gestützte Entscheidung verstösst gegen die Garantien des Statuts und ist aufzuheben, weil sie in einem fehlerhaften Verfahren ergangen ist.

Unter Berücksichtigung dieses Zweckes betreffen die vorgenannten Bestimmungen grundsätzlich nicht die Stellungnahmen derjenigen Vorgesetzten, die in einem Beförderungs- oder Versetzungsverfahren konsultiert werden. Solche Stellungnahmen brauchen nämlich den Bewerbern nicht bekanntgegeben zu werden, da sie nur eine vergleichende Bewertung ihrer Qualifikationen und Verdienste enthalten, die sich auf Tatsachen gründet, die in der Personalakte der Betroffenen erwähnt sind oder ihnen mitgeteilt wurden, so daß diese bereits die Möglichkeit hatten, ihre Bemerkungen vorzubringen. Diese Stellungnahmen, die eine sich auf das betreffende Ernennungsverfahren beschränkende Bedeutung haben, fallen nicht unter die Bestimmungen des Artikels 26 des Statuts, die das Verteidigungsrecht des Beamten gewährleisten und somit der Verwaltung ermöglichen sollen, sich in voller Sachkenntnis zu äussern.

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Stellungnahmen ausser den Bewertungen, die sich aus der Abwägung der Bewerbungen ergeben, auch Tatsachen bezueglich der Befähigung, Leistung oder dienstlichen Führung eines Bewerbers enthalten, die vorher nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind. Doch werden die Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung und die Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers bei unterbliebener Mitteilung dieser Tatsachen an den Betroffenen, die ihm die Abgabe von Bemerkungen ermöglichen soll, ° auch wenn dieses Unterbleiben einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts darstellt ° nur dann fehlerhaft, wenn diese Tatsachen einen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl gehabt haben.

3. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Abwägung der jeweiligen Verdienste der Bewerber um eine Beförderung oder Versetzung über ein weites Ermessen, und das Gericht hat seine Kontrolle auf die Frage zu beschränken, ob die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft oder zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem es ihr anvertraut worden ist, ausgeuebt hat.

4. Zwar ist die Anstellungsbehörde gehalten, eine Entscheidung, mit der sie die Bewerbung eines beförderungsfähigen Beamten um eine freie Planstelle abgelehnt hat, zumindest im Stadium der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung zu begründen, doch kann sie ihre Begründung auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen beschränken, von denen das Statut die Ordnungsmässigkeit der Beförderung abhängig macht.

5. Stellt ein Beamter im Rahmen einer Anfechtungsklage einen Schadensersatzantrag, der keinerlei Zusammenhang mit der Anfechtungsklage aufweist, so ist die Zulässigkeit des Schadensersatzantrags unabhängig von der des Anfechtungsantrags zu prüfen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn ihm ein Vorverfahren nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorausgegangen ist.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 30. NOVEMBER 1993. - ARISTOTELIS PERAKIS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - VERFAHREN FUER DIE BESETZUNG FREIER STELLEN - BEFOERDERUNG - VERGLEICHENDE PRUEFUNG DER BEWERBUNGEN - GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN UND ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHOER - VERTEIDIGUNGSRECHTE - BEGRUENDUNG DER ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG UEBER EINE BEWERBUNG - IMMATERIELLER SCHADEN - ERSATZ. - RECHTSSACHE T-78/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger, Aristotelis Perakis, trat am 1. Januar 1981 als Übersetzer in den Dienst des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament). Durch Entscheidung vom 25. Februar 1985 wurde er nach Besoldungsgruppe LA 4 der Laufbahn eines Überprüfers befördert. Er ist der griechischen Übersetzungsabteilung zugewiesen, die zur Generaldirektion Übersetzung und allgemeine Dienste (GD VII) gehört.

2 Mit der Stellenausschreibung Nr. 6776 vom 8. Juli 1991 eröffnete die Anstellungsbehörde das Verfahren zur Besetzung der Planstelle des Leiters der griechischen Übersetzungsabteilung zunächst im Wege der Beförderung oder Versetzung. Sieben Bewerbungen, darunter diejenige des Klägers, wurden für die Beförderung für zulässig erklärt.

3 Die Bewerbungen wurden von dem Direktor der Übersetzung (im folgenden: Direktor), Herrn Wilson, geprüft, der sich in einer Unterredung mit fünf der sieben Bewerber, darunter mit Herrn Perakis, unterhielt. Für die zwei übrigen Bewerber, die damals in Urlaub waren, fand dieses Gespräch fernmündlich statt. Nach dieser Abwägung der Verdienste der Bewerber übermittelte der Direktor dem Generaldirektor für Übersetzung und allgemeine Dienste (im folgenden: Generaldirektor), Frau De Enterria, eine Stellungnahme, in der er vorschlug, einen dieser Bewerber, nämlich Herrn K., auf den zu besetzenden Dienstposten zu ernennen. In seiner Stellungnahme machte er folgende Bemerkungen bezueglich Herrn Perakis: "Er war einer der ersten Überprüfer in der Abteilung und nahm in den ersten Jahren, als die Abteilung Anfangsschwierigkeiten hatte, voll an den Dienstgeschäften teil. Er hat einige Jahre Erfahrung im Protokolldienst. Seit seiner Rückkehr in die Abteilung nahm er wegen einer Unstimmigkeit mit seinem Abteilungsleiter nicht an der Verteilung der Arbeit und auch nicht an den Aufgaben eines Gruppenleiters in Straßburg teil. Er war Mitglied mehrerer Prüfungsausschüsse in Auswahlverfahren. Er scheint Fähigkeiten in der Arbeitsorganisation zu haben, wenngleich sein Wirken auf diesem Gebiet in letzter Zeit nicht sehr zweckdienlich war. Er wäre ein umstrittener Bewerber zu einer Zeit, in der die Abteilung eher eine Schlichtung gewisser früherer Konflikte braucht." Frau De Enterria unterhielt sich ihrerseits mit vier der sieben Bewerber (den Herren K., D., M. und P.). Dem Kläger wurde kein derartiges Gespräch zugestanden. Nach Prüfung der Bewerbungen richtete Frau De Enterria eine Stellungnahme an den Generaldirektor für Personal, Haushalt und Finanzen. Sie analysierte darin die jeweiligen Verdienste der Bewerber und bestätigte insbesondere die Beurteilung der Bewerbung von Herrn Perakis durch den Direktor wie folgt: "Herr Perakis war einer der ersten Überprüfer in der Abteilung und nahm in den ersten Jahren, als die Abteilung Anfangsschwierigkeiten hatte, voll an den Dienstgeschäften teil. Er hat einige Jahre Erfahrung im Protokolldienst. Seit seiner Rückkehr in die Abteilung nahm er nicht an der Verteilung der Arbeit und auch nicht an den Aufgaben eines Gruppenleiters in Straßburg teil. Er war Mitglied mehrerer Prüfungsausschüsse in Auswahlverfahren. Seine Erfahrung hätte ihm Fähigkeiten in der Arbeitsorganisation verleihen müssen, sein Wirken auf diesem Gebiet war jedoch in letzter Zeit nicht sehr zweckdienlich und ließ ernsthafte Zweifel sowohl an seiner Eignung als auch an seinem Kooperationsgeist aufkommen." Sie schlug schließlich vor, auf den zu besetzenden Posten den bereits vom Direktor vorgeschlagenen Bewerber zu ernennen. Eine Akte mit der Stellungnahme des Generaldirektors und der Aufstellung der Beurteilungen aller Bewerber wurde dem Generalsekretär des Parlaments übermittelt, der dem Präsidenten des Parlaments als Anstellungsbehörde einen förmlichen Vorschlag zur Ernennung des genannten Bewerbers unterbreitete. Diesem Vorschlag lag die vorgenannte Akte bei. Der Präsident beschloß durch Entscheidung vom 5. November 1991, Herrn K. zum Leiter der griechischen Übersetzungabteilung zu ernennen. Herrn Perakis wurde am 27. November 1991 durch ein Formschreiben die Ablehnung seiner Bewerbung mitgeteilt. Die Entscheidung über die Ernennung von Herrn K. auf den betreffenden Dienstposten wurde dem Personal des Parlaments am 27. Januar 1992 durch Aushang bekanntgegeben.

4 Am 24. Februar 1992 reichte Herr Perakis eine Beschwerde gegen die beiden vorgenannten Entscheidungen ein, die die Ablehnung seiner Bewerbung und die Ernennung von Herrn K. betrafen. Diese Beschwerde wurde vom Präsidenten des Parlaments mit Entscheidung vom 25. Juni 1992 zurückgewiesen.

5 Mit Klageschrift, die am 24. September 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr Perakis die Aufhebung der vorgenannten Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung und über die Ernennung von Herrn K. zum Leiter der griechischen Übersetzungsabteilung beantragt. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung hat am 15. Juli 1993 stattgefunden.

Anträge der Parteien

6 Der Kläger beantragt in der Klageschrift,

° die beanstandeten Entscheidungen des Parlaments aufzuheben;

° das Parlament zu verurteilen, ihm zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens 1 ECU oder hilfsweise (falls die beanstandeten Entscheidungen nicht aufgehoben werden) 200 000 BFR zu zahlen;

° den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

In der Erwiderung beantragt der Kläger bezueglich seines Entschädigungsantrags,

° das Parlament zu verurteilen, ihm zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens 100 000 BFR oder hilfsweise (falls die beanstandeten Entscheidungen nicht aufgehoben werden) 300 000 BFR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° die Anträge auf Entschädigung für den immateriellen Schaden zurückzuweisen;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zum Aufhebungsantrag

7 Zur Unterstützung seines Aufhebungsantrags macht der Kläger vier Klagegründe geltend; sie beruhen auf der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten in Verbindung mit dem Anhörungsrecht, der Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) bezueglich der Personalakten der Beamten, auf einem Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts mit der darin vorgeschriebenen Abwägung der Verdienste der Beamten im Hinblick auf die Beförderung und schließlich auf einer ungenügenden Begründung.

Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten in Verbindung mit dem Anhörungsrecht

Vorbringen der Parteien

8 Im Rahmen dieses ersten Klagegrundes erklärt der Kläger, die Tatsache, daß er im Unterschied zu anderen Bewerbern kein Gespräch mit dem Generaldirektor habe führen können, habe ihm "die Möglichkeit zur Darlegung seiner Verdienste und Fähigkeiten und zur Untermauerung seiner Bewerbung bei der Person genommen, die besonders qualifiziert war, um eine Entscheidung bezueglich der streitigen Beförderung zu treffen".

9 Dieses Versäumnis der Verwaltung stellt nach Ansicht des Klägers eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Anhörungsrecht sowie des Anhörungsrechts als solchem dar. Der Kläger stützt sich auf das Urteil vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90 (Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121), in dem das Gericht entschieden habe, daß durch den Ausschluß eines Bewerbers von den von der Anstellungsbehörde im Rahmen eines Versetzungs-/ Beförderungsverfahrens vorgesehenen Gesprächen mit den Verantwortlichen des betreffenden Dienstes der Betroffene der "Garantie für eine wirksame Abwägung seiner Bewerbung durch die Anstellungsbehörde" verlustig gegangen sei (Randnr. 29).

10 Im vorliegenden Fall, so führt der Kläger aus, habe sich die entscheidende Phase des Ausleseverfahrens beim Generaldirektor abgespielt. Diese Stufe liege nämlich auf der höchsten hierarchischen Ebene, auf der es möglich gewesen sei, festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Anhörungsrecht gewahrt würden, da es keine Unterredung der Bewerber mit dem Generalsekretär gegeben habe. Ausserdem hätten sich sowohl der Generalsekretär, als er dem Präsidenten seinen Vorschlag unterbreitet habe, als auch der Präsident selbst, als er die Beförderungsentscheidung getroffen habe, in sehr hohem Masse auf die Stellungnahme des Generaldirektors gestützt. Zu den Gesprächen mit dem Direktor bemerkt der Kläger hilfsweise, selbst wenn sie ebenfalls zu dem Verfahren gehört hätten, was er bestreite, habe die Verwaltung trotzdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, da sie von den Gesprächen mit dem Generaldirektor eben aufgrund der vom Direktor unter seines Erachtens fehlerhaften Bedingungen abgegebenen Stellungnahme zwei Bewerber ausgeschlossen habe, die nur fernmündlich angehört worden seien. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung, ohne daß ihm der Beklagte widersprochen hat, erklärt, daß Bewerber, deren Beurteilung unter der seinigen gelegen habe, Gelegenheit zu einem Gespräch mit dem Generaldirektor gehabt hätten.

11 Der Beklagte bestreitet die Stichhaltigkeit dieses ersten Klagegrundes. Er legt dar, daß alle Bewerber im Rahmen des Ausleseverfahrens von der zuständigen hierarchischen Stelle angehört worden seien. Der Direktor habe nämlich jedem Bewerber ein Gespräch gewährt, wobei er sogar fernmündlich Verbindung mit zwei Bewerbern aufgenommen habe, die seiner Verwaltungseinheit angehört hätten und seinerzeit ausserhalb von Luxemburg in Urlaub gewesen seien. Hierzu gibt der Beklagte zu bedenken, daß die Beurteilung der Verdienste in erster Linie in der betreffenden Dienststelle erfolge und alle Vorgesetzten, die Stellung zu nehmen hätten, an dem Beförderungsverfahren beteiligt seien, ohne daß ihr Dienstrang die Gültigkeit ihrer Gespräche mit den Bewerbern beeinflussen könne. Ausserdem hätte sich auf jeder der verschiedenen Stufen der Abwägung der Bewerbungen einschließlich der Anstellungsbehörde die Wahl zugunsten des einen oder anderen Bewerbers ändern können.

12 Das Parlament hat ferner in der Sitzung erklärt, selbst wenn der Kläger, wie es den Anschein habe, anders behandelt worden wäre als die Bewerber, die zu einem Gespräch mit dem Generaldirektor geladen worden seien, habe er nicht dargetan, daß er in einem solchen Gespräch genaue zusätzliche Tatsachen hätte vorbringen können, die geeignet gewesen wären, die Beurteilung seiner Bewerbung zu ändern.

Würdigung durch das Gericht

13 Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts die Beförderung "ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen [wird], die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten".

14 Daraus ergibt sich ausdrücklich, daß die Anstellungsbehörde im Rahmen eines Beförderungsverfahrens und dementsprechend eines Versetzungsverfahrens die jeweiligen Beurteilungen und Verdienste der beförderungsfähigen Bewerber berücksichtigen muß. Hierzu verfügt sie über die durch das Statut verliehene Befugnis, die Abwägung dieser Beurteilungen und Verdienste nach dem Verfahren oder der Methode vorzunehmen, die sie für die geeignetsten hält, wie sich aus gefestigter Rechtsprechung ergibt (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 62/75, De Wind/Kommission, Slg. 1976, 1167, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-53/91, Mergen/Kommission, Slg. 1992, II-2041, Randnr. 30).

15 Es obliegt insbesondere der Anstellungsbehörde und den verschiedenen in dem betreffenden Beförderungs- oder Versetzungsverfahren konsultierten zuständigen Vorgesetzten, in jedem Stadium der Prüfung der Bewerbungen zu beurteilen, ob hierbei zusätzliche Auskünfte oder Anhaltspunkte für die Beurteilung durch ein Gespräch mit allen oder nur mit einigen Bewerbern einzuholen sind, um in voller Kenntnis der Sachlage Stellung nehmen zu können. Ein solches Ermessen, das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 111/83 (Picciolo/Parlament, Slg. 1984, 2323, Randnrn. 10 bis 13) für ein Einstellungs- oder Übernahmeverfahren zuerkannt hat, ist der Verwaltung um so mehr in einem Beförderungs - oder Versetzungsverfahren einzuräumen, in dem die Bewerber, wie im vorliegenden Fall, schon bei dem betreffenden Organ arbeiten und somit bei den in Betracht kommenden Dienststellen bekannt sind. Grundsätzlich haben die Bewerber daher nicht von Rechts wegen Anspruch auf ein Gespräch. Nur wenn die Anstellungsbehörde in einem speziellen Fall beschlossen hat, ihre Wahl insbesondere aufgrund eines Gesprächs aller Bewerber mit einem Verantwortlichen des für die betreffende Stelle zuständigen Dienstes zu treffen, hat sie dafür zu sorgen, daß jeder Bewerber in dem fraglichen Verfahren ein solches Gespräch führen kann, damit sie tatsächlich in der Lage ist, die Bewerbung auf der Grundlage aller Beurteilungsfaktoren zu prüfen, auf die sie ihre Wahl stützen wollte, wie aus dem vorgenannten Urteil Volger/Parlament, Randnrn. 27 und 29, hervorgeht.

16 Das in dieser Weise der Verwaltung eingeräumte Ermessen wird indessen durch die Notwendigkeit begrenzt, die Abwägung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten vorzunehmen, der wie folgt in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts allgemein niedergelegt ist: "Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen." Die Abwägung der Verdienste der einzelnen Bewerber muß also praktisch nach den gleichen Kriterien und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte erfolgen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1964 in der Rechtssache 97/63 (De Pascale/Kommission, Slg. 1964, 1109, 1135) entschieden hat.

17 Im vorliegenden Fall ist demnach festzustellen, ob, wie der Kläger behauptet, das Verfahren zur Prüfung seiner Bewerbung unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze als fehlerhaft anzusehen ist, da er im Gegensatz zu vier der sechs übrigen beförderungsfähigen Bewerber, insbesondere zu dem schließlich beförderten Bewerber, kein Gespräch mit dem Generaldirektor führen konnte. Zu diesem Zweck ist zunächst zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde im Rahmen des von ihr bestimmten Verfahrens zur Abwägung der Bewerbungen beabsichtigte, jeden Bewerber ein Gespräch mit dem Generaldirektor führen zu lassen. Wenn dies nicht die Absicht der Anstellungsbehörde war, ist indessen zu untersuchen, ob die Bewerbung des Klägers vom Generaldirektor unter nichtdiskriminierenden Bedingungen geprüft wurde, also auf der Grundlage von Auskünften und Beurteilungsfaktoren, die mit denjenigen vergleichbar sind, auf die er sich bei den vier vom ihm angehörten Bewerbern gestützt hat.

18 Das Gericht stellt erstens in der Frage, ob das von der Anstellungsbehörde bestimmte Verfahren zur Prüfung der Bewerbungen gegenüber dem Kläger eingehalten wurde, fest, daß kein Teil der Akten die Vermutung zulässt, daß die Anstellungsbehörde ihre Abwägung der Verdienste der Bewerber insbesondere auf ein Gespräch jedes Bewerbers mit dem Generaldirektor gründen wollte. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die vorliegende Streitsache von dem Sachverhalt des vom Kläger angeführten vorgenannten Urteils Volger/Parlament. Im vorliegenden Fall geht nämlich klar aus der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 25. Juni 1992 über die Zurückweisung der Beschwerde hervor, daß die Anstellungsbehörde die angefochtenen Entscheidungen nach dem Verfahren getroffen hat, das sie einschlagen wollte, d. h. aufgrund eines Vorschlags des Generalsekretärs nach Konsultation der Verantwortlichen der für den betreffenden Dienstposten zuständigen Dienststellen, in diesem Fall also des Direktors für Übersetzung und des Generaldirektors für Übersetzung und allgemeine Dienste. Hierzu betont die Anstellungsbehörde in dieser Entscheidung ausdrücklich, daß der Direktor alle Bewerber in dem betreffenden Verfahren angehört habe. Wie somit umgekehrt der fehlende Hinweis auf eine Unterredung mit dem Generaldirektor in dieser Antwort auf die Beschwerde bestätigt, hatte die Anstellungsbehörde nicht vorgesehen, alle Betroffenen ein solches Gespräch führen zu lassen. Es oblag daher allein dem Generaldirektor, zu beurteilen, ob es zweckmässig war, sich in einem Gespräch bei dem einen oder anderen Bewerber zusätzliche Anhaltspunkte für die Beurteilung zu verschaffen.

19 Unter diesen Umständen ist zweitens zu untersuchen, ob die Bewerbung des Klägers vom Generaldirektor anhand von Informationen geprüft wurde, die mit denjenigen vergleichbar sind, über die er in bezug auf die Bewerber, wie den schließlich beförderten Herrn K., verfügte, denen er eine Unterredung gewährt hat. Hierzu ergibt sich aus den Akten, daß der Generaldirektor seine Beurteilung auf die Stellungnahme des Direktors nach dessen Unterredung mit allen Bewerbern einschließlich des Klägers sowie gegebenenfalls auf die Abwägung der ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungen oder Personalakten dieser Bewerber stützen konnte. Aufgrund dieser verschiedenen Anhaltspunkte konnte er beurteilen, ob es nötig war, bestimmte Bewerber anzuhören, um seine Informationen zu ergänzen oder, wie das Parlament in seiner Klagebeantwortung ausführt, "den Vorschlag des Direktors spezieller zu bestimmen". Nach den oben dargelegten Grundsätzen verfügte der Generaldirektor über ein Ermessen im Rahmen dieser Einschätzung und war nicht gehalten, sich ausschließlich auf die Beurteilungen der Betroffenen zu stützen, wie im übrigen ausdrücklich aus dem Wortlaut des vorgenannten Artikels 45 Absatz 1 des Statuts hervorgeht. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Klägers durfte also der Generaldirektor der Meinung sein, daß bestimmte Bewerber, deren Beurteilung schlechter war als die des Klägers, angehört werden mussten. Ebenso konnte er davon ausgehen, daß er über genügend Informationen über den Kläger verfügte, ohne die Grenzen seines Ermessens zu überschreiten.

20 Der Generaldirektor konnte sich nämlich unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Arbeitsweise einer jeden hierarchisch geordneten Verwaltungsstruktur und der Autonomie der Verwaltung bei der Organisation und der Arbeitsweise ihrer Dienststellen normalerweise insbesondere auf die Stellungnahme des Direktors in bezug auf die Bewerbung des Klägers stützen, der den Dienststellen dieses Direktors, der sein zweiter Beurteilender war, angehörte. Somit kann dem Generaldirektor keinesfalls vorgeworfen werden, diese Stellungnahme, die für ihn im übrigen nicht bindend war, berücksichtigt und auf dieser Grundlage die Abwägung der Bewerbungen vorgenommen zu haben. Unter diesem Gesichtspunkt ist das vom Kläger hilfsweise vorgetragene Argument zu verwerfen, wonach ihn der Generaldirektor gerade bei einer Stützung auf die Stellungnahme des Direktors nicht von den Gesprächen habe ausschließen dürfen, da das Gespräch des Direktors mit zwei Bewerbern fernmündlich stattgefunden habe. Hierbei genügt die Feststellung, daß der Kläger, der seinerseits ein Gespräch mit dem Direktor hatte, kein Interesse nachweist, sich darauf zu berufen, daß andere Bewerber kein derartiges Gespräch führen konnten, da ihn dieser Umstand keinesfalls schädigen und damit einen Einfluß auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen ausüben konnte.

21 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß sich das im Vorbringen des Klägers mitenthaltene Argument, wonach ihm ein Gespräch mit dem Generaldirektor nicht nur eine Untermauerung seiner Bewerbung, sondern auch eine Berichtigung einiger seines Erachtens falscher, in der Stellungnahme des Direktors enthaltener und vom Generaldirektor in seine eigene Stellungnahme übernommener entscheidender Gesichtspunkte gestattet hätte, mit dem zweiten Klagegrund überschneidet, der auf einer Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 26 des Statuts beruht. Dieses Argument wird daher zusammen mit dem zweiten Klagegrund geprüft.

22 Es kann also nicht davon ausgegangen werden, daß die Bewerbung des Klägers wegen des unterbliebenen Gesprächs mit dem Generaldirektor unter diskriminierenden Bedingungen im Vergleich zu den Bewerbern geprüft wurde, die zu einem solchen Gespräch geladen wurden. Der erste Klagegrund, der auf einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Verbindung mit dem Anhörungsrecht beruht, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte und des Artikels 26 des Statuts

Vorbringen der Parteien

23 Zur Unterstützung dieses zweiten Klagegrundes macht der Kläger in seiner Klageschrift geltend, er sei wegen bestimmter ungünstiger Bewertungen seiner beruflichen Eignung nicht zu einem Gespräch mit dem Generaldirektor geladen worden. Da er aber weder die Quellen noch die Tatsachen gekannt habe, auf denen diese Bewertungen beruhten, sei er nicht in der Lage gewesen, sie zu widerlegen. Daher seien die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, da sie unter Verletzung seiner Verteidigungsrechte ergangen seien.

24 In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, aus der Klagebeantwortung ergebe sich, daß der Direktor und der Generaldirektor im Widerspruch zu seinen beiden letzten Beurteilungen ungünstige Urteile über ihn abgegeben hätten. Entgegen Artikel 26 des Statuts seien ihm die Stellungnahmen mit diesen Urteilen, die sich insbesondere auf seine Organisationsfähigkeit bezogen hätten, nicht vor der Einreichung der Klagebeantwortung mitgeteilt und zu seiner Personalakte genommen worden. Solche Stellungnahmen könnten ihm daher nicht entgegengehalten werden. Der Kläger folgert daraus, daß die angefochtenen Entscheidungen, die seines Erachtens auf diesen Stellungnahmen beruhen, nach den im Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70 (Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7, Randnrn. 39 bis 41) aufgestellten Grundsätzen aufgehoben werden müssten.

25 Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die genannten Stellungnahmen vorbereitende Schriftstücke interner Art für das Beförderungsverfahren darstellten. Ihre Bedeutung beschränke sich auf das betreffende Verfahren, und die darin enthaltenen Bewertungen fielen demnach nicht unter Artikel 26 des Statuts. Diese Bewertungen bildeten ein untrennbares Ganzes und dürften den Betroffenen nicht mitgeteilt werden, um den nötigen vertraulichen Charakter sowohl im Interesse eines reibungslosen Dienstbetriebs als auch im Interesse der Bewerber zu wahren.

Würdigung durch das Gericht

26 Nach Artikel 26 des Statuts enthält die Personalakte des Beamten "a) (insbesondere) jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung" und "b) die Stellungnahmen des Beamten zu den Vorgängen nach Buchstabe a)". Dieser Artikel bestimmt weiter, daß "das Organ Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten [darf], wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind". Nach Artikel 43 des Statuts wird die regelmässig erstellte Beurteilung über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung jedes Beamten dem Betroffenen mitgeteilt, der "berechtigt [ist], der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält".

27 Nach ständiger Rechtsprechung haben diese Bestimmungen den Zweck, den Anspruch des Beamten auf Verteidigung zu gewährleisten und zu verhindern, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund von Tatsachen in bezug auf sein Verhalten getroffen werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß eine auf solche Tatsachen gestützte Entscheidung gegen die Garantien des Statuts verstösst und aufzuheben ist, weil sie in einem fehlerhaften Verfahren ergangen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes in der vorgenannten Rechtssache Rittweger/Kommission, Randnrn. 29 bis 41, vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, Randnrn. 9 bis 11, und vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, Randnr. 11, sowie Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735, Randnr. 78).

28 Unter diesen Umständen betreffen die vorgenannten Bestimmungen grundsätzlich nicht die Stellungnahmen derjenigen Vorgesetzten, die in einem Beförderungs- oder Versetzungsverfahren konsultiert werden. Solche Stellungnahmen brauchen nämlich den betroffenen Bewerbern nicht bekanntgegeben zu werden, da sie nur eine vergleichende Bewertung ihrer Qualifikationen und Verdienste enthalten, die sich auf Tatsachen gründet, die in der Personalakte der Betroffenen erwähnt sind oder ihnen mitgeteilt wurden, so daß diese bereits die Möglichkeit hatten, ihre Bemerkungen vorzubringen. Diese Stellungnahmen haben also eine Bedeutung, die sich auf das betreffende Ernennungsverfahren beschränkt. Sie sind Ausdruck des Ermessens, über das die Verwaltung auf diesem Gebiet verfügt, und fallen nicht unter die Bestimmungen des Artikels 26 des Statuts, die das Verteidigungsrecht des Beamten gewährleisten und somit der Verwaltung ermöglichen sollen, sich in voller Sachkenntnis zu äussern.

29 Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Stellungnahme ausser den Bewertungen, die sich aus der Abwägung der Bewerbungen ergeben, auch Tatsachen bezueglich der Befähigung, Leistung oder dienstlichen Führung eines Bewerbers enthalten, die vorher nicht in seine Personalakte aufgenommen worden sind. In einem solchen Fall ist die Verwaltung nach Artikel 26 verpflichtet, diese Tatsachen zur Personalakte des Betroffenen zu nehmen, wie der Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil Bonino/Kommission, Randnr. 12, entschieden hat. Doch ist festzustellen, daß nach gefestigter Rechtsprechung die Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung und die Entscheidung über die Ernennung eines anderen Bewerbers nur dann bei unterbliebener Mitteilung der vorgenannten Tatsachen an den Betroffenen, die ihm die Abgabe von Bemerkungen ermöglichen soll, fehlerhaft werden, wenn diese Tatsachen "einen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl gehabt haben" (vgl. vorgenannte Urteile Rittweger/Kommission, Randnr. 35, und Brasseur/Parlament, Randnr. 18). Es obliegt der Verwaltung darzutun, daß ein solches Versäumnis keinen bestimmenden Einfluß auf die von der Anstellungsbehörde getroffene Wahl gehabt hat.

30 Angesichts dieser Grundsätze ist festzustellen, ob, wie der Kläger behauptet, die Tatsache, daß die Stellungnahmen des Direktors und des Generaldirektors nicht vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen in seine Personalakte aufgenommen oder ihm mitgeteilt wurden, die Gültigkeit dieser Entscheidungen beeinträchtigt hat. Hierbei ist zu untersuchen, ob sich die streitigen Stellungnahmen auf tatsächliche Gesichtspunkte hinsichtlich der Befähigung, der Leistung oder der dienstlichen Führung des Klägers bezogen, die nicht in seiner Personalakte erwähnt waren, und bejahendenfalls, ob diese Gesichtspunkte wirklich einen bestimmenden Einfluß auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen gehabt haben.

31 Das Gericht stellt fest, daß die genannten Stellungnahmen wirklich einige tatsächliche Gesichtspunkte bezueglich der Befähigung und der dienstlichen Führung des Klägers erwähnten, die vor dem Erlaß der beanstandeten Entscheidungen weder in seiner Personalakte standen noch ihm mitgeteilt worden waren. Insbesondere in bezug auf die Fähigkeit des Klägers zur Arbeitsorganisation bemerkten sowohl der Direktor als auch der Generaldirektor in ihren Stellungnahmen, daß "sein Wirken auf diesem Gebiet in letzter Zeit nicht sehr zweckdienlich" gewesen sei, wobei der Generaldirektor hinzufügte, daß es "ernsthafte Zweifel sowohl an seiner Eignung als auch an seinem Kooperationsgeist aufkommen [ließ]". Die Prüfung der Akten des Klägers zeigt jedoch, daß diese Gesichtspunkte darin nicht vermerkt waren.

32 Daraus ergibt sich, daß der Beklagte, indem er es unterlassen hat, solche Gesichtspunkte dem Kläger mitzuteilen und sie in seine Personalakte aufzunehmen, gegen Artikel 26 des Statuts verstossen hat.

33 Um festzustellen, ob die angefochtenen Entscheidungen durch diesen Verstoß fehlerhaft geworden sind, ist nunmehr zu untersuchen, ob die genannten, für den Kläger ungünstigen Faktoren einen bestimmenden Einfluß auf die Ablehnung seiner Bewerbung und die Ernennung von Herrn K. gehabt haben.

34 Die Prüfung des Akteninhalts und insbesondere der Beurteilungen zeigt hierbei, daß eine Gegenüberstellung der Werturteile in der Beurteilung des Klägers und der des beförderten Bewerbers ausreichend Gründe für den Vorzug liefert, den die Verwaltung diesem Bewerber in jeder der aufeinanderfolgenden Phasen des betreffenden Verfahrens gegeben hat. Aus der Entscheidung vom 25. Juni 1992 über die Zurückweisung der Beschwerde geht nämlich ausdrücklich hervor, daß die Wahl der Anstellungsbehörde im wesentlichen auf einer Abwägung der Beurteilungen beruhte. Die Anstellungsbehörde hat in dieser Entscheidung bekräftigt, daß der Direktor und danach der Generaldirektor eine detaillierte, gründliche und vergleichende Untersuchung dieser Beurteilungen vorgenommen hätten, und sodann erklärt, es habe sich "schon in diesem Stadium gezeigt, daß unabhängig von der Güte [der] Verdienste und persönlichen Kenntnisse [des Klägers seine] Beurteilung unter derjenigen mehrerer anderer Bewerber liegt, die besser als [er] den in der Stellenausschreibung Nr. 6776 vorausgesetzten Bedingungen und Qualifikationen gerecht werden". Nach den in der Klagebeantwortung enthaltenen Angaben war die Gesamtbewertung des beförderten Bewerbers in seinen Beurteilungen für die beiden Bezugszeiträume 1987/1988 und 1989/1991 jeweils um zwei Punkte besser als diejenige des Klägers. Speziell bezueglich einiger für die Qualifikationen eines Abteilungsleiters entscheidender Rubriken zeigen ausserdem die Antworten des Beklagten auf die Fragen des Gerichts in der Sitzung, daß in der Spalte "Menschliche Beziehungen: Fähigkeit zur Teamarbeit, Teamgeist; Eignung, seinen Mitarbeitern zu vertrauen, ihnen Verantwortung zu übertragen", Herr K. die Bewertung "ausgezeichnet", der Kläger aber nur "sehr gut" erhalten hat. Nach diesen Antworten gilt dies auch für die Spalten "Berufsgeist: Verantwortungsgefühl, Einhaltung der geltenden Vorschriften und erhaltenen Weisungen, Pünktlichkeit", sowie "Auffassungs- und Urteilsvermögen", die beide ein "ausgezeichnet" in der Beurteilung von Herrn K. und ein "sehr gut" in der des Klägers ausweisen. Lediglich die Bewertung (sehr gut) des Klägers in der Spalte "Für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche (allgemeine und berufliche) Kenntnisse" war besser als diejenige (gut) des beförderten Bewerbers. Unter diesen Umständen rechtfertigten die Gründe, die auf einem Spalte für Spalte vorgenommenen Vergleich der Beurteilung des Klägers mit der des beförderten Bewerbers und einem Gesamtvergleich der Bewertungen beruhen, zur Genüge den Vorzug, der Herrn K. gegeben wurde. Daraus folgt, daß die vorgenannten Urteile über die Organisationsfähigkeit des Klägers, die in den Stellungnahmen des Direktors und des Generaldirektors enthalten waren, keinen bestimmenden Einfluß auf die Wahl der Anstellungsbehörde gehabt haben. Die Tatsache, daß diese Gesichtspunkte nicht in die Akte des Klägers aufgenommen oder ihm mitgeteilt wurden, kann daher die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidungen nicht beeinträchtigen.

35 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß der zweite Klagegrund, der auf der Verletzung des Verteidigungsrechts und des Artikels 26 des Statuts beruht, bezueglich der Geltendmachung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidungen über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und die Ernennung eines anderen Bewerbers zurückzuweisen ist.

Zum Klagegrund der Fehlerhaftigkeit der Abwägung der Bewerbung des Klägers

Vorbringen der Parteien

36 Hinsichtlich dieses dritten Klagegrundes macht der Kläger geltend, daß die Anstellungsbehörde gegen Artikel 45 des Statuts über die Abwägung der Verdienste der Beamten im Rahmen eines Beförderungsverfahrens verstossen habe. Die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten, des Anhörungsrechts und des Artikels 26 des Statuts, so führt der Kläger aus, "bringt per definitionem auch eine Verletzung der Bestimmung über die Abwägung der Verdienste der Beamten mit sich, da eine solche Abwägung bei fehlender Gleichbehandlung und Anhörung der Bewerber ipso facto unmöglich ist".

37 Ausserdem beruft sich der Kläger hilfsweise auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts wegen offensichtlicher Falschbeurteilung seiner Erfahrung in der Arbeitsorganisation, seiner Sprachkenntnisse und seines Dienstalters in der Besoldungsgruppe LA 4.

38 Er erklärt, seine Organisationserfahrung, die für den zu besetzenden Dienstposten besonders wichtig sei, ergebe sich aus seiner von 1985 bis 1988 ausgeuebten Tätigkeit als "Gruppenleiter" in der Abteilung "Protokoll" und daraus, daß er ungefähr vierzigmal die Gruppe der griechischen Übersetzer während der Tagungen des Parlaments in Straßburg geleitet habe. Die Bewerber, die Frau De Enterria angehört habe, und insbesondere Herr K., verfügten nicht über eine solche Erfahrung.

39 Bezueglich seiner Sprachkenntnisse bemerkt der Kläger, daß die angefochtenen Entscheidungen nicht berücksichtigt hätten, daß er fünf Sprachen, der schließlich beförderte Bewerber aber nur drei Sprachen verwende.

40 Darüber hinaus habe er in der Besoldungsgruppe LA 4 ein um 20 % höheres Dienstalter als die vier Bewerber, die der Generaldirektor zu einem Gespräch geladen habe.

41 Der Kläger räumt ein, daß seine Überlegenheit in den drei vorgenannten Bereichen durch den Inhalt der Beurteilungen neutralisiert werden könnte, wenn die Beurteilung von Herrn K. tatsächlich bei weitem besser wäre als die seinige, was jedoch nicht der Fall sei. Er vertritt daher die Auffassung, daß die Verwaltung offensichtlich einen Fehler bei der Abwägung der Bewerbungen begangen habe, indem sie weder dem minimalen Abstand zwischen den Punkten des beförderten Bewerbers (59) und seinen Punkten (57) noch den unstreitigen Differenzen zwischen ihm und dem Verfasser der genannten Beurteilungen Rechnung getragen habe.

42 Der Beklagte weist dieses Vorbringen zurück. Er bemerkt, daß die Beurteilung des Klägers um zwei Punkte unter derjenigen des beförderten Bewerbers liege. Die Anstellungsbehörde sei gerade nach einer detaillierten, gründlichen und vergleichenden Untersuchung der Beurteilungen zu der Auffassung gelangt, daß eine andere Bewerbung, nämlich die von Herrn K., besser für den streitigen Dienstposten geeignet sei.

43 Zu dem angeblich minimalen Unterschied zwischen den beiden Beurteilungen bemerkt der Beklagte, daß "ein Vorsprung von zwei Punkten längst ausreicht, um die Wahl der Anstellungsbehörde zu rechtfertigen, zumal (eine solche Wahl) nach Maßgabe der in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Qualifikationen, Kenntnisse und Bedingungen begründet ist". Er erklärt, daß der Kläger keinen Beweis für seine grössere Erfahrung in der Organisation erbracht habe, da er im Gegensatz zu Herrn K. den Abteilungsleiter in den letzten Jahren nicht zu vertreten gehabt habe. Im übrigen habe Herr K. die Bedingungen der Stellenausschreibung hinsichtlich der Sprachkenntnisse erfuellt.

Würdigung durch das Gericht

44 Vorab ist festzustellen, daß sich die Rüge, die Abwägung der Bewerbungen sei fehlerhaft, da der Generaldirektor den Kläger nicht persönlich angehört habe und dem Kläger nicht vor Erlaß der angefochtenen Entscheidungen die Stellungnahmen seiner Vorgesetzten über ihn mitgeteilt worden seien, mit den ersten beiden Klagegründen überschneidet, die der Kläger zur Unterstützung seines Aufhebungsantrags geltend gemacht hat. Da das Gericht die beiden vorgenannten Klagegründe für unberechtigt erklärt hat, ist diese Rüge aus denselben Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

45 Bezueglich der hilfsweise erhobenen zweiten Rüge, wonach die angefochtenen Entscheidungen wegen offensichtlicher Falschbeurteilung fehlerhaft sein sollen, ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Beförderungs- oder Versetzungsverfahrens über ein weites Ermessen bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Eignung der Bewerber für den zu besetzenden Dienstposten verfügt. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich also insoweit auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde hinsichtlich der Erwägungen, die sie zu ihrer Beurteilung veranlasst haben, bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlich Irrtum unterlegen ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 366/85, Huybrechts/Kommission, Slg. 1987, 629, Randnr. 9, und Bonino/Kommission, a. a. O., Randnr. 5, sowie Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 51).

46 Im vorliegenden Fall ergibt sich klar aus der Antwort auf die Beschwerde und den Ausführungen des Parlaments vor dem Gericht, daß sich der Beklagte bei seiner Entscheidung in jeder Phase des Verfahrens hauptsächlich auf eine eingehende Abwägung der Beurteilungen der Bewerber gestützt hat. Ausserdem konnte die Anstellungsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Eignung auf dem Gebiet der Arbeitsorganisation in Ausübung ihres Ermessens die Ansicht vertreten, daß Herr K. geeigneter sei als der Kläger, der im Gegensatz zu dem beförderten Bewerber in den letzten Jahren nicht den Abteilungsleiter zu vertreten hatte, was der Kläger auch nicht bestreitet. Ferner lässt der Akteninhalt nicht die Vermutung zu, daß die Verwaltung bei ihrer Prüfung nicht den sprachlichen Fähigkeiten des Klägers, seinen Aufgaben als "Gruppenleiter" und seinem Dienstalter Rechnung getragen habe. Im Gegenteil ergibt sich aus der Antwort auf die Beschwerde und den Ausführungen der Parteien vor dem Gericht, daß die Anstellungsbehörde zwar die Verdienste des Klägers, die sie nicht bestreitet, berücksichtigt hat, jedoch trotzdem der Auffassung war, daß Herr K. der geeignetste Bewerber für den betreffenden Dienstposten sei. Der Kläger hat im übrigen insoweit kein Indiz angeführt, das Zweifel an der Eignung des beförderten Bewerbers aufkommen lassen könnte. Ohne daß die Argumente der Parteien näher zu prüfen wären, stellt das Gericht unter diesen Umständen fest, daß die vorgenannten Erwägungen, auf denen die Wahl der Anstellungsbehörde beruht, nicht die Grenzen ihres Ermessens überschreiten.

47 Daraus ergibt sich, daß die angefochtenen Entscheidungen nicht als wegen offensichtlicher Falschbeurteilung fehlerhaft angesehen werden können. Der dritte Klagegrund ist daher als unberechtigt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der ungenügenden Begründung

Vorbringen der Parteien

48 Im Rahmen dieses vierten Klagegrundes macht der Kläger geltend, daß die Antwort des Parlaments auf die Beschwerde nicht die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung angebe. Er weist darauf hin, daß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts die Verwaltung verpflichte, die Auslese der Bewerber aufgrund von zwei Kriterien vorzunehmen, nämlich nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kämen, sowie aufgrund der Beurteilungen über diese Beamten. Bei dem ersten Kriterium beschränke sich das Parlament aber darauf, bestimmte Argumente des Klägers als nicht stichhaltig zurückzuweisen, ohne überhaupt die anderen zu erwähnen. Bei dem zweiten Kriterium betone es nur, daß die Beurteilung des Klägers schlechter sei als die mehrerer anderer Bewerber, ohne dies zu spezifizieren.

49 Nach Auffassung des Beklagten konnte es die Antwort auf die Beschwerde dem Kläger ermöglichen, zu beurteilen, ob die Ablehnung seiner Bewerbung begründet und eine Klage zweckdienlich sei.

Würdigung durch das Gericht

50 Die Anstellungsbehörde ist im Fall einer Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung zumindest im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung zu einer Begründung ihrer Entscheidung verpflichtet. Da die Beförderungen aufgrund einer Auslese vorgenommen werden, genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, daß diese Begründung das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen betrifft, von denen das Statut die Rechtmässigkeit einer Beförderung abhängig macht.

51 Im vorliegenden Fall vertritt das Gericht die Auffassung, daß die Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 25. Juni 1992 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers rechtlich ausreichend begründet war. Die Anstellungsbehörde erklärte darin nämlich ausdrücklich, daß sie ihre Wahl aufgrund einer eingehenden und detaillierten Abwägung der Beurteilungen sowie der jeweiligen Verdienste der Bewerber getroffen habe. Sie legte auch dar, daß die Beurteilung des Klägers schlechter sei als diejenige mehrerer anderer Bewerber, die besser als er den in der Stellenausschreibung vorausgesetzten Bedingungen und Qualifikationen entsprächen. Eine derartige Begründung reichte aus, um dem Betroffenen die Beurteilung der Frage zu ermöglichen, ob eine Klage beim Gericht zweckmässig war, und um eine Nachprüfung durch das Gericht zu gestatten. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Anstellungsbehörde keineswegs gehalten, in der Begründung ihrer Entscheidung das Ergebnis ihrer Abwägung der Bewerbungen weiter zu spezifizieren.

52 Selbst wenn die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ungenügend gewesen wäre ° was nicht der Fall war °, hätte diese Begründung ausserdem auf jeden Fall nach gefestigter Rechtsprechung nach der Erhebung der vorliegenden Klage durch die Erklärungen des betreffenden Organs vor dem Gericht vervollständigt werden können (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225, Randnr. 15, und Urteil Schloh/Rat, a. a. O., Randnr. 85). Es ist festzustellen, daß die ausreichende Begründung der Antwort auf die Beschwerde im übrigen weitgehend vor dem Gericht vervollständigt wurde, und zwar insbesondere durch die Antworten des Parlaments auf die Fragen des Gerichts zu den analytischen Bewertungen in den Beurteilungen des Klägers und des beförderten Bewerbers.

53 Daraus folgt, daß der vierte Klagegrund, der sich auf eine unzureichende Begründung stützt, als unberechtigt zurückzuweisen ist.

54 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß dem Aufhebungsantrag nicht stattgegeben werden kann.

Zu den Entschädigungsanträgen

Vorbringen der Parteien

55 Nach Auffassung des Klägers hat er durch die angefochtenen Entscheidungen einen immateriellen Schaden sowohl in seiner Abteilung als auch in den Beziehungen zu seinen Vorgesetzten erlitten. Er beantragt daher in der Klageschrift, das Parlament zu verurteilen, an ihn einen symbolischen Betrag von 1 ECU zu zahlen, wenn diese Entscheidungen aufgehoben werden.

56 Hilfsweise beantragt der Kläger, das Parlament zu verurteilen, an ihn zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens, den er wegen des rechtswidrigen Vorgehens der Verwaltung während des Verfahrens zur Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters erlitten habe, 200 000 BFR zu zahlen, selbst wenn dieses rechtswidrige Vorgehen nicht zur Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheidungen führt. Der Kläger macht insbesondere geltend, daß das Parlament dadurch, daß es ihn willkürlich von den Gesprächen mit dem Generaldirektor ausgeschlossen habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Verteidigungsrechte sowie den Grundsatz einer ordnungsgemässen Verwaltung verstossen und einen Ermessensmißbrauch begangen habe. Dieser Ausschluß habe dem Ansehen des Klägers schwer geschadet und erhebliche Schwierigkeiten in seinen beruflichen Beziehungen mit sich gebracht.

57 Weiterhin hilfsweise, nämlich selbst wenn keiner der vorgenannten haftungsbegründenden Umstände anerkannt würde, macht der Kläger geltend, daß das Parlament gegen seine Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts verstossen habe. Er führt aus, daß die Verwaltung nach diesem Artikel gehalten sei, in die Beurteilung Bemerkungen aufzunehmen, die wirksam dazu beitragen könnten, daß "der beurteilte Beamte seine dienstliche Leistung verbessert". Seine Beurteilung für den Bezugszeitraum vom 1. Januar 1989 bis 1. Januar 1991 habe aber ein "ausgezeichnet", sechs "sehr gut" und ein "gut" enthalten. Er habe eine derartige Beurteilung als voll zufriedenstellend betrachtet, bis er durch die Antwort des Parlaments auf seine Beschwerde erfahren habe, daß zahlreiche andere Bewerber besser beurteilt worden seien. Die Verwaltung habe somit gegen ihre Beistandspflicht verstossen, da sie den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, daß seine Leistungen schlechter seien als die seiner Kollegen.

58 In der Erwiderung macht der Kläger einen neuen Umstand geltend, der die Haftung des Parlaments begründen soll; er stützt sich auf einen Verstoß gegen den vorgenannten Artikel 26 des Statuts. Aus der Klagebeantwortung ergebe sich, daß das Parlament über Verwaltungsunterlagen mit Gesichtspunkten und Beurteilungen verfügt habe, die seine Laufbahn negativ beeinflussen könnten und die nicht nach Artikel 26 des Statuts in seine Personalakte aufgenommen worden seien. Dies führe zu einer Erhöhung seines immateriellen Schadens. Daher beantragt der Kläger in Abänderung seiner Klageanträge, das Parlament zu verurteilen, an ihn zur Wiedergutmachung des genannten Schadens 100 000 BFR zu zahlen, falls seinem Hauptantrag auf Aufhebung der beiden angefochtenen Entscheidungen stattgegeben wird. Für den Fall der Zurückweisung des Hauptantrags beantragt er hilfsweise, das Parlament zu verurteilen, an ihn 300 000 BFR zur Wiedergutmachung seines immateriellen Schadens zu zahlen.

59 Das Parlament erklärt, der Entschädigungsantrag, der in unmittelbarem Zusammenhang mit den zur Unterstützung des Aufhebungsantrags geltend gemachten Klagegründen stehe, müsse als unbegründet zurückgewiesen werden. Ferner beruft es sich auf die Unzulässigkeit der neuen Entschädigungsanträge, die nicht in engem Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen stuenden; die Anstellungsbehörde sei nämlich im vorprozessualen Verfahren nicht mit einem Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts auf Ersatz des angeblich erlittenen Schadens befasst worden.

60 Bezueglich des Schadens aufgrund einer angeblichen Verletzung des Artikels 24 des Statuts bestreitet der Beklagte auf jeden Fall in der Sache, gegen seine Beistandspflicht gegenüber dem Kläger verstossen zu haben. Er führt aus, daß die Pflicht, die Beamten zu einer Verbesserung ihrer dienstlichen Leistungen zu veranlassen, von allgemeiner Bedeutung sei, so daß eine Erfuellung dieser Pflicht gegenüber einem bestimmten Beamten im Hinblick auf seine Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe insbesondere im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung stuende.

Würdigung durch das Gericht

61 Das Gericht stellt vorab fest, daß der Entschädigungsantrag auf Zahlung von 1 ECU zur Wiedergutmachung des dem Kläger angeblich durch die angefochtenen Entscheidungen zugefügten immateriellen Schadens in der Sache in einem engen Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag selbst steht. Da diesem Antrag nicht stattgegeben wurde, ist der Entschädigungsantrag ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Juni 1971 in der Rechtssache 53/70, Vinck/Kommission, Slg. 1971, 601, Randnr. 14, und des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-1/91, Della Pietra/Kommission, Slg. 1992, II-2145, Randnr. 34).

62 Bezueglich der übrigen Entschädigungsanträge ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger behauptet, unabhängig von den angefochtenen Entscheidungen dreierlei Schäden erlitten zu haben, die jeweils auf eine unterschiedliche und selbständige Ursache zurückzuführen sind. Der Kläger führt erstens aus, daß er, falls die angefochtenen Entscheidungen nicht für rechtswidrig erklärt würden, einen Schaden einfach deshalb erleiden würde, weil er nicht Gelegenheit gehabt habe, ein Gespräch mit dem Generaldirektor zu führen. Zweitens legt er weiter hilfsweise dar, daß die Verwaltung durch ihr Versäumnis, ihn darauf hinzuweisen, daß seine Beurteilung im Vergleich zu derjenigen bestimmter Kollegen schlechter sei, gegen Artikel 24 des Statuts über die Beistandspflicht verstossen und ihm einen Schaden zugefügt habe. Drittens hat der Kläger nach seiner Ansicht dadurch einen Schaden erlitten, daß die vorgenannten Stellungnahmen des Direktors und des Generaldirektors unter Verletzung des Artikels 26 des Statuts nicht in seine Personalakte aufgenommen wurden.

63 Hierzu ist festzustellen, daß die drei vorgenannten Entschädigungsanträge in keinem Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers und die Ernennung von Herrn K. stehen. Die Schäden, deren Wiedergutmachung der Kläger somit beantragt, sind nämlich nicht auf die angefochtenen Entscheidungen zurückzuführen, sondern auf die drei vorgenannten ursächlichen Umstände, die der Kläger selbständig, unabhängig von der Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidungen geltend macht. Die Zulässigkeit dieser Entschädigungsanträge ist daher unabhängig von derjenigen des Aufhebungsantrags zu prüfen.

64 Daraus ergibt sich, daß diese Entschädigungsanträge für unzulässig zu erklären sind, da der Kläger nicht vorher die Anstellungsbehörde mit einem Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts befasst hat, mit dem er die Verwaltung auffordert, eine Entscheidung über eine etwaige Wiedergutmachung der behaupteten Schäden zu treffen (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. Juni 1993 in der Rechtssache T-46/90, Devillez u. a./Parlament, Slg. 1993, II-699, Randnr. 43).

65 Im übrigen vertritt das Gericht die Auffassung, daß die drei vorgenannten Entschädigungsanträge auf jeden Fall unbegründet sind, da die drei Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft ° nämlich Rechtswidrigkeit der dem Organ vorgeworfenen Handlung, tatsächlicher Schaden und Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dieser Handlung und dem behaupteten Schaden ° hier nicht vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-165/89, Plug/Kommission, Slg. 1992, II-367).

66 Zu dem Antrag auf Wiedergutmachung des Schadens, der sich angeblich aus dem fehlenden Gespräch des Klägers mit dem Generaldirektor ergibt, ist nämlich zu bemerken, daß die unterbliebene Einladung des Klägers zu einem derartigen Gespräch keinesfalls einen Amtsfehler der Verwaltung darstellt, die innerhalb der Grenzen ihres Ermessens geblieben ist, wie bereits bei der Prüfung des ersten Aufhebungsgrundes gezeigt wurde.

67 Ein Amtsfehler ist ebensowenig im Rahmen des zweiten Entschädigungsantrags erwiesen, der sich auf eine angebliche Verletzung des Artikels 24 des Statuts stützt. Hierzu ist zu bemerken, daß die Beurteilungen individuellen und persönlichen Charakter haben und daß weder die Bestimmungen des Statuts noch die Praxis die Verwaltung verpflichten, die Beamten vom relativen Niveau ihrer Beurteilung im Vergleich zu der der anderen Bewerber zu unterrichten. Es kann also dem Parlament nicht vorgeworfen werden, seiner Beistandspflicht im Sinne des Artikels 24 des Statuts nicht nachgekommen zu sein, da es gegen keine Pflicht aufgrund des Statuts gegenüber dem Kläger verstossen hat.

68 Zu dem Entschädigungsantrag wegen einer Verletzung des Artikels 26 des Statuts, weil es die Verwaltung unterlassen habe, bestimmte bestrittene, in den Stellungnahmen des Direktors und des Generaldirektors enthaltene Auskünfte in die Personalakte des Klägers aufzunehmen, ist zu bemerken, daß der Kläger dadurch keinen Schaden erlitten hat. Das Gericht hat nämlich bei der Prüfung des zweiten Aufhebungsgrundes festgestellt, daß die genannten Beurteilungen keinen Einfluß auf die angefochtenen Entscheidungen hatten.

69 Daher sind die Entschädigungsanträge insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird mit sämtlichen Anträgen abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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