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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: T-78/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist, daß diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist. Sie muß insbesondere ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme darlegen.
Daher ist die Klage von Olivenölerzeugern auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 644/98 unzulässig, soweit sie die Eintragung der Bezeichnung "Toscano" als geschützte geographische Angabe bewirkt, wenn diese Erzeuger zur Vermarktung ihrer Erzeugnisse andere Bezeichnungen als die, die Gegenstand der Eintragung sind, verwenden. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß diese Bezeichnungen in der zur Eintragung der Bezeichnung "Toscano" erstellten Spezifikation als "geographische Untergliederungen" oder "Varianten" erwähnt werden, da sie keine eingetragenen Bezeichnungen im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 2081/92 sind und keinen wie immer gearteten Gemeinschaftsschutz aufgrund dieser Verordnung genießen. Da die kommerzielle Verwendung dieser Bezeichnungen durch Olivenölerzeuger wie die Kläger durch die angefochtene Verordnung nicht beeinträchtigt wird, ebenso wie auch die Möglichkeit für die Kläger nicht geschmälert wird, einen Antrag auf Eintragung der fraglichen Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben zu stellen, ist die Aufrechterhaltung der Verordnung Nr. 644/98 in keiner Weise geeignet, ihre Interessen zu beeinträchtigen.
Ebenfalls unzulässig ist die Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung durch Verbände, die sich nur darauf berufen, daß sie die Interessen der Olivenölerzeuger vertreten, die die fraglichen Bezeichnungen verwenden, ohne andere individuelle Erzeuger zu erwähnen als die Kläger, deren Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung unzulässig ist. Sofern nämlich keine besonderen Umstände vorliegen, wie die Rolle, die ein Verband in dem Verfahren gespielt hat, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme führte, kann er keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn seine Mitglieder dies individuell nicht tun könnten.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. April 1999. - Unione provinciale degli agricoltori di Firenze, Unione pratese degli agricoltori, Consorzio produttori dell'olio tipico di oliva della provincia di Firenze, Francesco Miari Fulcis, Bonaccorso Gondi, Simone Giannozzi und Antonio Morino gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 644/98 - Eintragung einer geographischen Angabe - Olivenöl "Toscano" - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-78/98.
Ende der Entscheidung
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