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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 04.11.1992
Aktenzeichen: T-8/89 REV
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wie sich aus Artikel 41 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ergibt, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsmittel, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt voraus, daß vor dem Erlaß des Urteils liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können.

Ein Wiederaufnahmeantrag, der auf eine dem Antragsteller vor dem Erlaß des Urteils bekannte Tatsache gestützt wird, ist daher unzulässig.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 4. NOVEMBER 1992. - DSM NV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-8/89 REV.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz, der am 26. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 41 des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung des Gerichtshofes) und Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts (im folgenden: Verfahrensordnung) einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833, im folgenden: Urteil vom 17. Dezember 1991) abgeschlossenen Verfahrens gestellt.

2 Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.149 ° Polypropylen, ABl. L 230, S. 1, im folgenden: Entscheidung) abgewiesen.

Anträge der Parteien

3 Die Antragstellerin beantragt,

1) festzustellen, daß der vorliegende Wiederaufnahmeantrag fristgemäß gestellt wurde;

2) eine Beweisaufnahme anzuordnen, die insbesondere die in Artikel 64 § 3 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung genannten Maßnahmen umfasst;

3) das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission) in der Weise abzuändern, daß die Entscheidung IV/31.149 ° Polypropylen der Kommission vom 23. April 1986 für inexistent oder zumindest für nichtig erklärt wird;

4) die in der genannten Entscheidung der Kommission gegen die Antragstellerin festgesetzte Geldbusse aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

5) der Kommission aufzugeben, die ihr von der Antragstellerin aufgrund eines inexistenten oder zumindest nichtigen Titels am 19. Februar 1992 gezahlte Geldbusse einschließlich der im Schreiben der Antragstellerin an die Kommission vom 5. Mai 1992 aufgeführten Zinsen und Kosten unverzueglich zurückzuzahlen;

6) der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens, das zum oben genannten Urteil des Gerichts vom 17. September 1991 in der Rechtssache T-8/89 geführt hat, aufzuerlegen.

4 Die Antragsgegnerin beantragt,

1) a) in erster Linie: die Anträge durch Urteil für unzulässig zu erklären;

b) hilfsweise: die Anträge jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

2) der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

5 Die Antragstellerin trägt zur Stützung ihres Antrags vor, die unter 2.1 ihres Wiederaufnahmeantrags genannten Tatsachen und Anhaltspunkte bildeten insgesamt gesehen eine neue Tatsache im Sinne von Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes. Dabei handele es sich erstens um den von ihr mit Schreiben vom 5. Mai 1992 an die Kommission gerichteten Antrag, in dem sie diese ersucht habe, ihr entweder die von ihr an die Kommission gezahlte Geldbusse sowie die mit der Bankbürgschaft, die sie in dem oben genannten Verfahren in der Rechtssache T-8/89 habe stellen müssen, verbundenen Kosten und Zinsen als zu Unrecht gezahlt zurückzuzahlen, oder, falls die Kommission der Ansicht sei, daß die Geldbusse nicht zu Unrecht gezahlt worden sei, ihr vor dem 19. Mai 1992 die Gründe hierfür zu erläutern. Zweitens gehe es um die Weigerung der Kommission, diesem Antrag innerhalb der von der Antragstellerin gesetzten Frist nachzukommen. Drittens sei ihr bekannt geworden, daß an dem Wortlaut der an sie gerichteten Entscheidung gegenüber dem vom Kommissionskollegium in der Sitzung vom 23. April 1986 beschlossenen Text nachträglich eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien. Anhaltspunkte für diese Änderungen und Ergänzungen seien, daß der Text der ihr mitgeteilten Entscheidung verschiedene Schrifttypen enthalte, daß die Seitennumerierung nicht fortlaufend sei, daß die erste Seite dieses Schriftstücks die Überschrift "Entscheidungsentwurf vom 23. Mai 1986" trage, daß zwischen dem Zeitpunkt der angeblichen Annahme der Entscheidung (23. April 1986) und dem Zeitpunkt, zu dem sie ihr mitgeteilt worden sei (30. Mai 1986), ausserordentlich viel Zeit verstrichen sei und daß die Kommission sich geweigert habe, ihrem Antrag vom 5. Mai 1992 nachzukommen, was sie daran gehindert habe, den Bestand der Entscheidung nachzuprüfen. Viertens handele es sich um das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, im folgenden: PVC-Urteil), in dem die Entscheidung der Kommission, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei, aufgrund der "besonders schweren und offenkundigen Mängel", mit denen sie behaftet gewesen sei, für inexistent erklärt worden sei.

6 Aus der Gesamtheit der oben genannten Tatsachen und Anhaltspunkte leitet die Antragstellerin ab, daß das Kommissionskollegium nicht über den ihr mitgeteilten Wortlaut der Entscheidung beraten und nicht über die niederländische Fassung der Entscheidung verfügt habe. Sie schließt daraus, daß am Bestand der Entscheidung, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, dessen Wiederaufnahme sie beantrage, Zweifel bestuenden, da aller Anlaß zu der Annahme bestanden habe, daß diese Entscheidung mit denselben Mängeln behaftet sei wie die PVC-Entscheidung (Abschnitt 2.3 des Wiederaufnahmeantrags).

7 Falls dies zutreffe, handele es sich um eine Tatsache von entscheidender Bedeutung für dieses Urteil, da darin eine inexistente Entscheidung bestätigt worden sei. Daher ersuche sie das Gericht, verschiedene Beweisaufnahmen anzuordnen, um festzustellen, ob die Entscheidung existiere, die Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, dessen Wiederaufnahme sie beantrage (Abschnitt 2.2 des Wiederaufnahmeantrags).

8 Die Kommission trägt vor, gemäß Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes setze die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags als erstes voraus, daß der Antrag auf eine Tatsache gestützt werde, die dem Gericht und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei vor Verkündung des Urteils unbekannt gewesen sei.

9 Sie führt hierzu aus, die angeblichen Änderungen des Textes seien der Antragstellerin seit dem 30. Mai 1986 bekannt gewesen, da ihr die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei. Von einer Tatsache, die nach dem 17. Dezember 1991 zutage getreten sei, könne daher keine Rede sein.

10 Auch das PVC-Urteil könne nicht als neue Tatsache angesehen werden, da in diesem Urteil lediglich die rechtliche Tragweite der von den Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1991 abgegebenen Erklärungen in den Rechtssachen bestimmt worden sei, über die das Gericht damals zu entscheiden gehabt habe, ohne sich im übrigen zur inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärungen zu äussern (PVC-Urteil, Randnr. 92); es könne daher keinesfalls selbst eine neue Tatsache darstellen, die zu einer Wiederaufnahme des mit dem Urteil vom 17. Dezember 1991 abgeschlossenen Verfahrens führen könne, wie das Gericht im Beschluß vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV (BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591, Randnr. 12) festgestellt habe.

11 Wie das Gericht im selben Beschluß ausserdem festgestellt habe (Randnr. 14), hätte die Antragstellerin, gestützt auf die oben genannten Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor der Verkündung des Urteils beantragen können.

12 Die Kommission macht schließlich geltend, das Schreiben, das die Antragstellerin ihr am 5. Mai 1992 übersandt habe, könne nicht zur Stützung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden sei, herangezogen werden; andernfalls könnte man die Wiederaufnahme eines Verfahrens allein dadurch erreichen, daß man an die Kommission ein Schreiben richte, in dem eine Reihe von Anträgen und Forderungen gestellt würden, um sich anschließend, wenn dem nicht unverzueglich nachgekommen werde, mit einem Wiederaufnahmeantrag an das Gericht zu wenden.

Beurteilung durch das Gericht

13 Für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt,

"[die] Wiederaufnahme des Verfahrens... beim Gerichtshof nur dann beantragt werden [kann], wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war".

14 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens kein Rechtsmittel ist, sondern ein ausserordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt voraus, daß vor dem Erlaß des Urteils liegende Umstände tatsächlicher Art entdeckt werden, die dem Gericht, das dieses Urteil erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, wenn es sie hätte berücksichtigen können, zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits, als sie ergangen ist, hätten veranlassen können (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-REV, Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993, und Beschluß des Gerichts vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV, BASF/Kommission, a. a. O.).

15 Die vom Gericht zu entscheidende Frage geht dahin, ob die Antragstellerin nachgewiesen hat, daß ihr die in Abschnitt 2.3 ihres Wiederaufnahmeantrags vorgetragenen und in Randnummer 6 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Tatsachen erst nach der Verkündung des Urteils vom 17. Dezember 1991 bekanntgeworden sind.

16 Die "neue Tatsache", auf die die Antragstellerin ihren Wiederaufnahmeantrag stützt, soll im vorliegenden Fall aus der Kombination verschiedener Tatsachen und Anhaltspunkte bestehen, die zu verschiedenen Zeitpunkten eingetreten und bekanntgeworden sind (siehe oben, Randnr. 5). Daher ist zu prüfen, ob der Antragstellerin von diesen Tatsachen und Anhaltspunkten die in Randnummer 6 genannten Tatsachen vor der Verkündung des Urteils vom 17. Dezember 1991 bekannt waren.

17 In bezug auf die angeblichen sachlichen Änderungen und Ergänzungen des Textes der der Antragstellerin mitgeteilten Entscheidung ° die von dieser in ihrem Wiederaufnahmeantrag als "besonders schwer und offenkundig" im Sinne des PVC-Urteils qualifiziert werden ° ist festzustellen, daß die von der Antragstellerin geltend gemachten typographischen Unterschiede im Text der ihr am 30. Mai 1986 mitgeteilten Entscheidung enthalten waren und ihr folglich aufgrund ihrer Offenkundigkeit seit dem Zeitpunkt der Übermittlung bekannt waren. Gleiches gilt für die Tatsache, daß die Seiten der Entscheidung nicht fortlaufend numeriert waren, für die Angabe "Entscheidungsentwurf vom 23. Mai 1986" auf dem Deckblatt der mitgeteilten Entscheidung und für die Länge der zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung ° den die Antragstellerin nunmehr auf den 23. April 1986 legt, während sie in ihrer Klageschrift die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 23. Mai 1986 beantragt hatte ° und dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung am 30. Mai 1986 verstrichenen Frist.

18 Darüber hinaus ist die Tragweite der von der Antragstellerin angeführten Änderungen und Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1991 in den PVC-Rechtssachen hinreichend geklärt worden, in der die Bevollmächtigten der Kommission erklärt haben, daß das in diesen Rechtssachen angewandte Verfahren einer ständigen Praxis entsprochen habe. Die Antragstellerin hat an dieser Verhandlung teilgenommen und ist dort durch denselben Rechtsanwalt vertreten worden wie in dem Verfahren, das zum Urteil vom 17. Dezember 1991 geführt hat. Sie hätte folglich vor der Verkündung des Urteils unter Berufung auf die in Randnummer 6 genannten Tatsachen einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellen können. Die Antragstellerin verfügte zwar im Gegensatz zu den Klägerinnen in den Rechtssachen T-9/89 bis T-15/89 (vgl. die Urteile vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-9/89, Hüls/Kommission, Randnrn. 382 bis 385, T-10/89, Hoechst/Kommission, Randnrn. 372 bis 375, T-11/89, Shell/Kommission, Randnrn. 372 bis 374, T-12/89, Solvay/Kommission, Randnrn. 345 bis 347, T-13/89, ICI/Kommission, Randnrn. 399 bis 401, T-14/89, Montedipe/Kommission, Randnrn. 389 bis 391, und T-15/89, Linz/Kommission, Randnrn. 393 bis 395, Slg. 1992, II-499 ff.) noch nicht über die vom Gericht im Urteil vom 27. Februar 1992 vorgenommene rechtliche Beurteilung der PVC-Entscheidung. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, daß die Antragstellerin die fraglichen Tatsachen vor der Verkündung des Urteils gekannt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-403/85 REV, Ferrandi/Kommission, Slg. 1991, I-1215, Randnr. 13).

19 Die verschiedenen von der Antragstellerin erwähnten Änderungen und Ergänzungen sowie deren Tragweite waren folglich so offenkundig, daß die Antragstellerin die oben in Randnummer 6 genannten Tatsachen nach der Lektüre der ihr mitgeteilten Entscheidung und jedenfalls während der mündlichen Verhandlung in den PVC-Rechtssachen vom 10. Dezember 1991 hätte zur Kenntnis nehmen können. Diese Tatsachen können deshalb keinesfalls Tatsachen darstellen, die der Antragstellerin vor der Verkündung des Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 1991 im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes unbekannt waren, so daß sie nicht zur Wiederaufnahme des mit diesem Urteil abgeschlossenen Verfahrens führen können.

20 Überdies ist darauf hinzuweisen, daß das PVC-Urteil als solches sowie das der Kommission von der Antragstellerin am 5. Mai 1992 übersandte Schreiben und die Tatsache, daß dieses unbeantwortet geblieben ist, unerheblich sind. Die Antragstellerin hat nämlich durch keines dieser Ereignisse von Tatsachen Kenntnis erlangt, die ihr bis dahin unbekannt waren.

21 Nach alledem können die von der Antragstellerin in ihrem Antrag vorgetragenen Tatsachen weder für sich genommen noch insgesamt gesehen eine neue Tatsache im Sinne von Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes darstellen, so daß der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat die Antragstellerin die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 4. November 1992

Ende der Entscheidung

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