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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 28.02.1992
Aktenzeichen: T-8/90
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 73 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 5
Beamtenstatut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehene Entschädigung ist im Falle einer Verschlimmerung der Verletzungen nach dem Unfallzeitpunkt auf der Grundlage der Bezuege für die letzten zwölf Monate vor dem Unfall und nicht auf der Grundlage der Bezuege für die letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen zu berechnen.

Die Verschlimmerung der Verletzungen kann nämlich nicht einem neuen Unfall im Sinne des Artikels 2 der Regelung über die Sicherung der Beamten der Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten gleichgestellt werden und infolgedessen auch keinen neuen Entschädigungsanspruch entstehen lassen. Eine andere Auslegung würde zu einer unterschiedlichen Entschädigungsregelung nach Maßgabe dessen führen, ob sich die unfallbedingten Verletzungen unmittelbar nach dem Unfall oder erst später zeigen, und damit eine Ungleichbehandlung der Beamten heraufbeschwören, die Opfer eines Unfalls im Sinne der genannten Regelung geworden sind.

2. Die in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Leistungen sind solche der sozialen Sicherheit; es handelt sich nicht um einen Schadensersatz. Daraus ergibt sich, daß die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c vorgesehene Entschädigung kein Schadensersatz, sondern eine pauschale Geldsumme ist, die nach Maßgabe der dauerhaften Unfallfolgen zu bemessen ist.

In Anbetracht ihres Pauschalcharakters und des Umstands, daß weder das Statut noch die Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten die Möglichkeit zu einer Anpassung eröffnen, kann diese Entschädigung im Falle einer nach dem Unfall eintretenden Verschlimmerung der Verletzungen nicht im Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen an eine eingetretene Geldentwertung angepasst werden.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1992. - MICHEL COLMANT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - DAUERNDE TEILINVALIDITAET - VERSCHLIMMERUNG DER VERLETZUNGEN - MODALITAETEN DER BERECHNUNG DER ENTSCHAEDIGUNG IM FALL DER VERSCHLIMMERUNG DER VERLETZUNGEN. - RECHTSSACHE T-8/90.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 4 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hatte am 29. März 1975 einen Verkehrsunfall.

2 Mit Schreiben vom 22. Februar 1979 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission dem Kläger mit, daß der mit der Untersuchung der Unfallverletzungen beauftragte Ärtzeausschuß eine dauernde Teilinvalidität (im folgenden: Teilinvalidität) von 5 % festgestellt habe, die sich aus 4 % objektiven Schäden und 1 % Benachteilung im gesellschaftlichen Leben zusammensetze. Mit Schreiben vom 23. März 1979 gab er dem Kläger bekannt, daß ihm gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und gemäß Artikel 12 und 14 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten ein Kapitalbetrag von 446 182 BFR gezahlt werde.

3 Am 18. Dezember 1985 stellte der Kläger aufgrund einer Verschlimmerung seines klinischen Zustands infolge des Unfalls einen Antrag auf Überprüfung der ihm infolge des Unfalls zuerkannten Entschädigung und auf Neufestsetzung des nach Artikel 12 der Regelung anerkannten Grades der Teilinvalidität sowie der nach Artikel 14 für Benachteiligung im gesellschaftlichen Leben gewährten Entschädigung.

4 In einem Entscheidungsentwurf vom 14. Juli 1987, der dem Kläger gemäß Artikel 21 der Regelung zugestellt wurde, teilte die Kommission mit, daß sie dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgebe; nach dem Untersuchungsergebnis des von ihr beauftragten Arztes könne der Grad der Teilinvalidität wegen Verschlimmerung der Verletzungen nach ihrer Meinung auf 4 % zusätzlich zu den bereits festgestellten 5 % festgelegt werden. Die Kommission zahlte dem Kläger dementsprechend einen weiteren Betrag von 372 946 BFR, den sie auf der Grundlage der Bezuege des Klägers für die zwölf Monate vor dem Unfall im Jahre 1975 berechnete.

5 Mit Schreiben vom 11. September 1987 erklärte sich der Kläger mit der Zahlung eines Zusatzbetrages wegen 4 % Teilinvalidität gemäß Artikel 12 einverstanden, beantragte aber gemäß Artikel 21 der Regelung die Einholung eines Gutachtens des Ärzteausschusses nach Artikel 23 zur Frage der Erhöhung des Grades der Benachteiligung im gesellschaftlichen Leben gemäß Artikel 14.

6 Mit Schreiben vom 11. Dezember 1987 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß die ihm am 14. Juli 1987 zuerkannte Teilinvalidität von 4 % je zur Hälfte auf Artikel 12 und Artikel 14 der Regelung beruhe.

7 Mit Schreiben vom 15. April 1988 setzte der Kläger die Kommission davon in Kenntnis, daß eine weitere Verschlimmerung der physischen Unfallfolgen eingetreten sei, nämlich eine erst am 4. Januar 1988 festgestellte Hydarthrose des rechten Kniegelenks, die bei der Untersuchung durch den vom Organ beauftragten Arzt unberücksichtigt geblieben sei; mit der im Schreiben vom 11. Dezember erklärten Aufteilung der Teilinvalidität von 4 % sei er nicht einverstanden und beantrage, den Ärzteausschuß sowohl mit der Verschlimmerung der physischen Folgen nach Artikel 12 als auch mit der erhöhten Benachteiligung im gesellschaftlichen Leben nach Artikel 14 zu befassen.

8 Mit Schreiben vom 26. Januar 1989 gab der zuständige Abteilungsleiter dem Kläger bekannt, daß der Ärzteausschuß das mit Stimmenmehrheit beschlossene Ergebnis seiner Untersuchung am 8. Dezember 1988 mitgeteilt habe; auf dieser Grundlage lege er die Teilinvalidität auf 10 % fest, wovon 6 % auf Artikel 12 und 4 % auf Artikel 14 entfielen. Als Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen wurde der 23. November 1988 festgelegt. Dem Kläger wurde ein Zusatzbetrag von 93 236 BFR gezahlt.

9 Am 26. April 1989 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 26. Januar 1989 ein und beanstandete:

- die gegen Artikel 23 verstossende Zusammensetzung des Ärzteausschusses sowie dessen Arbeitsweise;

- das vom Ärzteausschuß erzielte Ergebnis und den von ihm festgestellten und in der angefochtenen Entscheidung vom 26. Januar 1989 übernommenen Grad der Teilinvalidität;

- wegen der angewandten Berechnungsgrundlage die Höhe der ihm angebotenen Entschädigung.

Er beantragte, den Entschädigungsbetrag nicht auf der Grundlage seiner Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Unfall im Jahre 1975, sondern auf der Grundlage seiner Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung seiner Verletzungen zu berechnen.

10 Mit Schreiben vom 15. November 1989 gab die Kommission dieser Beschwerde teilweise statt, da "die Zusammensetzung des Ärzteausschusses gegen Artikel 23 der Regelung" verstossen habe, und entschied, "das Gutachten eines neugebildeten Ärtzeausschusses in der Sache Colmant einzuholen"; damit entfalle zugleich die Notwendigkeit, "zu den anderen Punkten der Beschwerde betreffend die Arbeit und das Ergebnis des Ärtzeausschusses Stellung zu nehmen". Im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen; die Kommission hielt ihren Standpunkt aufrecht, der sich aus Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c ergebende Betrag sei auf der Grundlage der Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Unfallzeitpunkt zu berechnen und nicht anhand der Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen.

Verfahren

11 Daraufhin hat der Kläger mit Klageschrift, die am 14. Februar 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

12 Mit Beschluß vom 13. Juni 1990 hat das Gericht die SA Royale Belge in ihrer Eigenschaft als Erstversicherer und Vertragspartner der Europäischen Gemeinschaften zur Versicherung kollektiver Risiken bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten als Streithelferin der Beklagten zugelassen. Ihre schriftliche Stellungnahme ist am 30. Juli 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

13 Das Gericht hat zunächst prozeßleitende Verfügungen getroffen und der Kommission eine Reihe von Fragen zu den Versorgungssystemen für sozialversicherungspflichtige Personen und Beamte nach dem Recht der Mitgliedstaaten sowie internationaler Organisationen wie der Weltgesundheitsorganisation oder des internationalen Arbeitsamtes vorgelegt, die die Leistungen bei Unfällen mit anschließender dauernder Teilinvalidität betreffen, namentlich die Leistungen bei späterer Verschlimmerung einer solchen Teilinvalidität im Hinblick beispielsweise auf die Anpassung der Entschädigung an die Lebenshaltungskosten, an die Entwicklung der Löhne und Gehälter oder an die Arbeitsproduktivität. Auf diese Fragen hat die Kommission mit Schreiben vom 13. Juni 1991, eingegangen bei Gericht am 20. Juni 1991, geantwortet.

14 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die Eröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen. Diese hat am 11. Juli 1991 stattgefunden. Die Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

15 Der Kläger beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demnach:

- die Entscheidung der Beklagten vom 26. Januar 1989 aufzuheben, mit der der dem Kläger zu zahlende Zusatzbetrag wegen zusätzlicher dauernder Teilinvalidität von jeweils 4 % und 1 % auf 372 946 BFR bzw. 93 236 BFR festgelegt werde;

- die Entscheidung der Beklagten vom 15. November 1989 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers betreffend die bei Verschlimmerung der physischen Unfallfolgen heranzuziehende Berechnungsgrundlage zurückgewiesen werde;

- festzustellen, daß bei Verschlimmerung die nach Artikel 73 des Statuts geschuldete Entschädigung auf der Grundlage der Bezuege während der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen zu berechnen ist, hilfsweise, daß der zu zahlende Betrag unter Berücksichtigung der zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt der Konsolidierung eingetretenen Entwertung der Zahlungswährung zu bestimmen ist;

- die Beklagte wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers infolge des am 29. März 1975 erlittenen Unfalls zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1 000 000 BFR zuzueglich 8 % jährliche Verzugszinsen ab der vom Gericht festzulegenden Fälligkeit bis zur endgültigen Zahlung zu verurteilen;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

16 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17 Die Streithelferin hat sich den Anträgen der Kommission angeschlossen.

Zur Begründetheit

Zum Antrag des Klägers, die ihm nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts zustehende Entschädigung auf der Grundlage seiner Bezuege während der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung seiner Verletzungen zu berechnen

Zum Klagegrund der Verletzung der Artikel 5 und 73 des Statuts sowie der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gleichheit, der austeilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit

18 Der Kläger ist der Auffassung, daß der im Fall einer Teilinvalidität dem Betroffenen bei Verschlimmerung zu zahlende Teilbetrag nicht nach Maßgabe seiner Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt des Unfalls, sondern nach Maßgabe seiner Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung seiner Verletzungen zu berechnen sei. Er räumt ein, daß bei einer Anwendung "strictu sensu" des Artikels 73 Absatz 2 Buchstaben b und c die von der Kommission vorgeschlagene Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei. Dieses Ergebnis sei jedoch offensichtlich unvereinbar mit den Prinzipien der Gleichheit, der austeilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit. Artikel 73 des Statuts regele den Fall einer Verschlimmerung der Verletzungen nicht, diese Lücke werde aber durch Artikel 22 der Regelung geschlossen. In einem solchen Fall aber sei eine Verordnungsregelung in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht auszulegen oder gänzlich ausser acht zu lassen, falls eine Übereinstimmung sich nicht erzielen lasse. Daher sei es geboten, die Verschlimmerung der Unfallfolgen im Wege der Analogie einem neuen Unfall gleichzusetzen, da die Verschlimmerung - wie der Unfall selbst - einen eigenen Entschädigungsgrund darstelle. Darüber hinaus sei das Ergebnis der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des Artikel 73, daß der Entschädigungsbetrag bei Invalidität anhand der Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Unfallzeitpunkt zu berechnen sei, willkürlich und unbillig, weil die Beklagte hierbei nicht berücksichtige, daß die Grundbezuege des Klägers - und ebenso seine Unfallversicherungsbeiträge - sich seit dem Unfall erhöht hätten. Vorliegend sei Artikel 5 des Statuts verletzt, der ein Ausdruck des Gleichheitsgrundsatzes sei.

19 Nach Auffassung der Kommission kommt eine Verletzung des Artikels 5 des Statuts nicht in Betracht, da dieser lediglich die Einstufung der Dienstposten nach Besoldungsgruppen sowie den Grundsatz des Gleichlaufs von Besoldungsgruppe und Dienstposten betreffe.

20 Die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung des Artikels 73 sei eine Auslegung ultra legem. Die Regelung des Artikels 73 sei eindeutig und rechtfertige eine extensive Auslegung nicht. Tatbestandliche Grundlage der Entschädigung sei allein der Unfall vom März 1975, und eine Verschlimmerung der physischen Folgen sei nur als Folge ebendieses Unfalls denkbar.

21 Auch unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger geltend gemachten Grundsätze insbesondere der Gleichheit und der austeilenden Gerechtigkeit ergebe sich nichts anderes. Artikel 73 gelte, was den Gleichheitsgrundsatz betreffe, in gleicher Weise für alle Beamten, die Opfer eines Unfalls im Sinne der Regelung geworden seien. Was die austeilende Gerechtigkeit und die Billigkeit anbelange, so kenne das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der es gestattete, eine Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn sie für den Betroffenen eine Härte darstelle, die der Gesetzgeber offensichtlich vermieden hätte, wenn sie ihm bei Erlaß der Rechtsnorm bewusst gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gebe es einen allgemeinen Grundsatz der "objektiven Unbilligkeit" im Gemeinschaftsrecht nicht.

22 Die Streithelferin führt aus, Artikel 5 regele lediglich die Rangordnung der Dienstposten des Statuts; diese Vorschrift könne die Auffassung des Klägers nicht stützen.

23 Artikel 73 des Statuts weise keine Regelungslücke auf, da er ganz allgemein Grundregeln der sozialen Sicherheit für Beamte der Gemeinschaften wie etwa die Festlegung der versicherten Risiken und der garantierten Leistungen enthalte, die im Falle dauernder Teilinvalidität anhand der Bezuege des Betroffenen in den zwölf Monaten vor dem Unfall zu berechnen seien. Artikel 73 enthalte eine vollständige Regelung aller möglichen garantierten Leistungen und überlasse es der Regelung lediglich, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen festzulegen. Artikel 22 der Regelung ändere daher, was die Berechnungsgrundlage dieser Leistungen anbelange, nichts an Artikel 73 des Statuts.

24 Bezueglich der vom Kläger vorgenommenen "Gleichsetzung" von Unfall und Eintritt der Konsolidierung treffe der Standpunkt der Beklagten zu, daß der Unfall das entschädigungsauslösende Ereignis sei, wohingegen die Konsolidierung, die für den Grad der Invalidität maßgebend sei, allein die Höhe der Entschädigung betreffe. Zu einem Analogieschluß bestehe daher kein Anlaß.

25 Nur die Auslegung des Klägers lasse die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gleichheit, der austeilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit ausser acht, weil sie zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Leistungen der sozialen Sicherheit nach Maßgabe dessen führe, ob die Verletzungen eines Beamten nachträglich zur Verschlimmerung seiner Invalidität führten, obwohl doch diese Leistungen stets auf dem gleichen Unfall beruhten. Auch stehe es weder der Kommission noch dem Gericht zu, die Regelung des Artikel 73 durch eine ihnen besser erscheinende zu ersetzen; dies sei dem Gemeinschaftsgesetzgeber vorbehalten.

26 Das Gericht stellt zunächst fest, daß der Hinweis auf Artikel 5 des Statuts fehlgeht, da die Regelung dieses Artikels in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Klage steht.

27 Ferner kann Artikel 73 des Statuts, der allgemein die Grundregeln für die soziale Absicherung der Beamten der Gemeinschaften in Form der Festlegung der versicherten Risiken und der garantierten Leistungen enthält, nicht deshalb als lückenhaft betrachtet werden, weil er bei einem Unfall mit der Folge der Teilinvalidität den Fall der Verschlimmerung der Verletzungen nicht berücksichtigt. Artikel 73 ermächtigt die Organe, die Durchführung der in ihm enthaltenen Rechtssätze einvernehmlich zu regeln, und damit zugleich dazu, den Fall der Verschlimmerung der Verletzungen in diese Regelung einzubeziehen.

28 Die Verschlimmerung der Unfallfolgen kann unter keinen Umständen einem neuen Unfall gleichgestellt werden und infolgedessen auch keinen neuen Entschädigungsanspruch entstehen lassen, da stets der Unfall Grund der Entschädigung bleibt. Eine andere Auslegung würde zu einer unterschiedlichen Entschädigungsregelung nach Maßgabe dessen führen, ob sich die unfallbedingten Verletzungen unmittelbar nach dem Unfall oder erst später zeigen. Artikel 2 der Regelung definiert als Unfall "jedes auf äusserer Einwirkung beruhende plötzliche oder gewaltsame oder aussergewöhnliche Ereignis, das eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten zur Folge hat"; eine Verschlimmerung der Verletzungen erfuellt aber diese Voraussetzungen nicht. Daraus folgt, daß das in Artikel 73 vorgesehene Berechnungsverfahren für Entschädigungsleistungen auf der Grundlage der Bezuege für die letzten zwölf Monate vor dem Unfall auch auf eine spätere Verschlimmerung der Verletzungen anzuwenden ist.

29 Zur angeblichen Missachtung der Grundsätze der Gleichheit, der austeilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit stellt das Gericht fest, daß Artikel 73 in gleicher Weise auf alle Beamten Anwendung findet, die Opfer eines Unfalls im Sinne der Regelung geworden sind; eine Benachteiligung durch Anwendung dieser Regelung liegt daher nicht vor. Eine Benachteiligung wäre jedoch möglicherweise dann gegeben, wenn man die Berechnungsgrundlage vom Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen abhängig machte. Aus den gleichen Erwägungen liegt kein Verstoß der Grundsätze der austeilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit vor.

30 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag des Klägers, bei der ihm nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c zustehenden Entschädigung die Geldentwertung zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls und dem Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen zu berücksichtigen

Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 5 des Statuts und der Verletzung der Rechtsgrundsätze der Gleichheit, der austeilenden Gerechtigkeit und der Billigkeit

31 Der Kläger vertritt die Auffassung, daß es im Falle einer Zurückweisung seines Hauptantrags nur recht und billig sei, bei der Zahlung der ihm aufgrund der Verschlimmerung seiner Verletzungen zustehenden Entschädigung die Geldentwertung zu berücksichtigen, da die Zahlungswährung (BFR) zwischen dem Zeitpunkt des Unfalls, dem 29. März 1975, und dem Zeitpunkt der Konsolidierung seiner Verletzungen, dem 23. November 1988, von einem Indexstand 100 im Jahre 1975 auf einen Indexstand 198,9 im Jahre 1988 angestiegen sei.

32 Die Kommission ist demgegenüber der Auffassung, daß weder das Statut noch die Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung eine Möglichkeit vorsieht, die in den zwölf Monaten vor dem Unfall gewährten Bezuege der Geldentwertung anzupassen; eine solche Entscheidung müsse dem Gemeinschaftsgesetzgeber vorbehalten bleiben. Im übrigen stellten die vom Kläger angeführten allgemeinen Rechtsgrundsätze keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Entscheidung der Verwaltung dar, bei der Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 Buchstabe c die erhaltenen Bezuege bei spürbaren Veränderungen der Lebenshaltungskosten oder der Geldentwertung in der Zeit zwischen dem Unfallereignis und dem Eintritt der Verschlimmerung der Verletzungen anzupassen. Die Forderung des Klägers verwechsle die Wiedergutmachung eines Schadens im Rahmen einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage mit den bei einer Unfallversicherung maßgeblichen Grundsätzen. Der Kläger versuche auch nicht nachzuweisen, daß ein Verschulden der Beklagten in Form einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens zur Prüfung des Antrags nach Artikel 73 vorgelegen habe.

33 Der Kläger erwidert, daß die Vorschriften in ihrer jetzigen Fassung ungerecht und unangemessen seien, daß aber den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vorrang vor den Regeln des positiven Rechts gebühre. Im übrigen verwechsele er keineswegs die Grundsätze eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs und die bei einer Unfallversicherung anwendbaren Grundsätze, da er die Berücksichtigung der Geldentwertung nicht nach den für eine Schadensersatzklage geltenden deliktsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen, sondern aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze wie Gleichheit, austeilender Gerechtigkeit und Billigkeit verlange.

34 Die Streithelferin weist darauf hin, daß der nach Artikel 73 einem Beamten zustehende Kapitalbetrag nicht dazu diene, einen vollen Schadensausgleich herzustellen. Artikel 73 sei lediglich eine Regelung der sozialen Sicherheit, die dem verunglückten Beamten einen pauschalen Kapitalbetrag garantiere. Es handele sich hier also nicht um eine "Schadensersatzschuld", mit der der am Zahlungstag bestehende Schaden wiedergutgemacht werden solle, sondern um eine "Geldsummenschuld", deren pauschale Höhe nach Maßgabe der Vorgaben des Artikels 73 zu bestimmen sei. Auch der Gesetzestext sei eindeutig; keine Bestimmung des positiven Gemeinschaftsrechts sehe vor, den dort genannten Betrag der Geldentwertung anzupassen; ebensowenig existiere im Recht der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten ein "allgemeiner Rechtsgrundsatz" dieses Inhalts.

35 Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß die in Artikel 73 vorgesehenen Leistungen solche der sozialen Sicherheit sind; es handelt sich nicht um einen Schadensersatz. Daraus ergibt sich, daß der in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c vorgesehene Kapitalbetrag kein Schadensersatz, sondern eine pauschale Geldsumme ist, die nach Maßgabe der dauerhaften Unfallfolgen zu bemessen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 156/80, Morbelli/Kommission, Slg. 1981, 1357, Randnr. 34).

36 Weder Artikel 73 Absatz 2 des Statuts noch Artikel 22 der Regelung eröffnet die Möglichkeit, den bei späterer Verschlimmerung der Verletzungen gezahlten Betrag der zwischenzeitlichen Geldentwertung anzupassen.

37 Ferner ergeht nach Artikel 20 Absatz 1 der Regelung "die Entscheidung über den Invaliditätsgrad nach der Konsolidierung der Verletzungen des Beamten"; Absatz 2 bestimmt: "Kann bei Beendigung der ärztlichen Heilbehandlung der Invaliditätsgrad noch nicht endgültig bestimmt werden, so ist in der Stellungnahme des oder der in Artikel 19 genannten Ärzte oder gegebenenfalls im Bericht des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses der Zeitpunkt anzugeben, in dem der Fall des Beamten erneut zu prüfen ist". Hieraus folgt, daß der Anspruch auf Entschädigung für dauernde Invalidität nicht Schritt für Schritt mit der Konsolidierung der einzelnen Verletzungen, sondern erst mit Konsolidierung aller Verletzungen entsteht, und daß daher zwischen Unfallzeitpunkt und Konsolidierung eine unbestimmte Zeit vergehen kann.

38 Gleichwohl sieht die Regelung einen Vorschuß auf die Entschädigung nur vor, wenn davon auszugehen ist, daß der Invaliditätsgrad mindestens 20 % erreicht. Für diesen Fall ist in Artikel 20 Absatz 3 die Gewährung eines Vorschusses durch die Anstellungsbehörde vorgesehen, dessen Höhe sich nach dem unstreitigen Grad der dauernden Invalidität bemisst und der auf die endgültigen Leistungen angerechnet wird.

39 Somit entbehrt die Ansicht, der als Entschädigung für eine dauernde Invalidität gezahlte Kapitalbetrag müsse im Zeitpunkt der Konsolidierung der Verletzungen an eine eventuell eingetretene Geldentwertung angepasst werden, jeder Rechtsgrundlage.

40 Da diese Lösung auf alle Beamten Anwendung findet, widerspricht sie auch nicht den mit dem Klagegrund geltend gemachten allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

41 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

42 Der Aufhebungsantrag des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Zum Antrag des Klägers, die Kommission zur Zahlung eines "Vorschusses" auf die Ergänzung zu verurteilen

43 Der Kläger beantragt, die Beklagte wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands infolge des am 29. März 1975 erlittenen Unfalls zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1 000 000 BFR zuzueglich 8 % jährliche Verzugszinsen ab der vom Gericht festzulegenden Fälligkeit bis zur endgültigen Zahlung zu verurteilen.

44 Die Kommission verweist darauf, daß weder das Statut noch die Regelung dem Betroffenen das Recht gebe, eine vorläufige Entschädigung zu verlangen. Verpflichtungen der Verwaltung könnten sich nur aus einer Aufhebung ihrer Handlungen nach Maßgabe des Artikels 176 EWG-Vertrag ergeben; das Gericht sei nicht befugt, im Rahmen einer Rechtmässigkeitsprüfung nach Artikel 91 des Statuts Anordnungen an die Verwaltung zu richten. Die Anträge des Klägers seien daher als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

45 Der Kläger erwidert, daß er keinen Vorschuß auf zusätzliche, vom Ärztebeirat oder dem Ärzteausschuß festzustellende Entschädigungsansprüche verlange, sondern einen Vorschuß auf zuerkannte und fällige Ansprüche, die sich aus seinen übrigen begründeten Anträgen ergäben; danach habe die Berechnung der Entschädigung entweder auf der Grundlage seiner Bezuege in den zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Konsolidierung seiner Verletzungen (23. November 1988) und nicht der Bezuege in den zwölf Monate vor dem Unfall (29. März 1975) zu erfolgen; hilfsweise sei bei der Berechnung die Geldentwertung in diesem Zeitraum zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über diesen Antrag ergebe sich aus seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art im Rahmen von Beamtenklagen; der Antrag sei lediglich auf Verurteilung zur Zahlung des "zuwenig Gezahlten" gerichtet.

46 Da das Gericht die Anträge des Klägers zur Art und Weise der Berechnung des in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c genannten Entschädigungsbetrags zurückgewiesen hat, ist auch der vorliegende, aus ihnen abgeleitete Antrag zurückzuweisen.

47 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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