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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 16.12.1993
Aktenzeichen: T-80/92
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 7
EWG/EAG BeamtStat Art. 25
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Bestimmung, ob eine Maßnahme eine Versetzung oder eine Umsetzung darstellt, ist das Gericht nicht an die rechtliche Qualifizierung dieser Maßnahme durch die Parteien gebunden.

Eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes erfolgt nach dem System des Statuts nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle. Daraus ergibt sich, daß jede eigentliche Versetzung den in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Dagegen gelten diese Formalitäten nicht bei einer neuen Verwendung des Beamten mit seiner Planstelle, da eine solche Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat.

Die Umsetzungsentscheidungen unterliegen jedoch hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts, insbesondere insofern, als die Wiedereinweisung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf.

2. Der Umstand, daß das Wirksamwerden einer Umsetzungsentscheidung formell auf einen Zeitpunkt vor ihrer Bekanntgabe an den betreffenden Beamten festgesetzt wurde, konnte die Rechtssicherheit, die dieser beanspruchen durfte, nicht beeinträchtigen, wenn der Betreffende von der Wahrscheinlichkeit einer Umsetzung in naher Zukunft in Kenntnis gesetzt worden war, wenn diese Entscheidung ihrer Natur nach nicht geeignet war, vor ihrer Bekanntgabe an den Betreffenden praktische Wirkungen zu entfalten, und wenn schließlich die Anstellungsbehörde sich bereit fand, den Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens der Entscheidung zu verschieben.

3. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird. Die Probleme, die das Ausscheiden des Beamten aus seiner vorherigen Dienststelle möglicherweise verursacht, der Nutzen, den seine neue Dienststelle aus der Umsetzung ziehen kann und die Auswirkungen, die die Umsetzung auf die Beziehungen der beiden Dienststellen zu Aussenstehenden haben kann, sind Überlegungen, die in diesen Ermessensspielraum fallen. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügt, hat sich die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.

Wenn die Verwaltung die möglichen Auswirkungen einer Umsetzungsentscheidung für den Dienst abwägt, kann sie erwarten, daß der betreffende Beamte ein Verhalten an den Tag legt, das der grundlegenden Treue- und Mitwirkungspflicht entspricht, die jedem Beamten gegenüber seiner Dienstbehörde obliegt.

4. Die Pflicht zur Begründung beschwerender Entscheidungen nach Artikel 25 des Statuts soll dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Entscheidung ermöglichen und dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, damit er in Erfahrung bringen kann, ob die Entscheidung zu Recht ergangen ist oder einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmässigkeit in Frage zu stellen. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die angefochtene Maßnahme in einem dem betroffenen Beamten bekannten Rahmen ergangen ist und er deshalb die Tragweite einer ihn persönlich betreffenden Maßnahme erkennen kann.

5. Der Begriff des Ermessensmißbrauchs betrifft den Fall, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

6. Die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Die Erfordernisse der Fürsorgepflicht können die Anstellungsbehörde nicht daran hindern, die Maßnahmen zur Verwendung der Beamten zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, da die Besetzung einer Planstelle in erster Linie auf dem dienstlichen Interesse beruhen muß. Angesichts des weiten Ermessens der Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses hat sich die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter mithin auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1993. - MARIETTE TURNER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - UMSETZUNG VON AMTS WEGEN - IMMATERIELLER SCHADEN - ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ. - RECHTSSACHE T-80/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin, eine Ärztin, ist eine ehemalige Beamtin der Kommission. Ende 1992 erreichte sie das Alter für die Versetzung in den Ruhestand. Von 1981 bis Februar 1992 war sie im Referat "Kranken- und Unfallversicherung" der Direktion B "Rechte und Pflichten" in der Generaldirektion Personal und Verwaltung (GD IX) dienstlich tätig.

2 Am 9. Januar 1992 führte die Klägerin ein Gespräch mit Herrn R., ihrem Direktor, in dessen Verlauf die Frage ihrer Umsetzung in das Referat "Ärztlicher Dienst-Brüssel" (nachstehend: Ärztlicher Dienst) innerhalb der gleichen Direktion erörtert wurde. Den Inhalt dieses Gesprächs stellen die Parteien unterschiedlich dar: Die Kommission bringt vor, die Klägerin sei klar auf ihre bevorstehende Umsetzung im dienstlichen Interesse hingewiesen worden; die Klägerin geht demgegenüber davon aus, daß lediglich ein Umsetzungsvorschlag erörtert worden sei.

3 Am 15. Januar 1992 führte die Klägerin ein Gespräch mit Dr. H., dem Leiter des Ärztlichen Dienstes. Auch den Inhalt dieses Gesprächs stellen die Parteien unterschiedlich dar. Nach Darstellung der Kommission erläuterte Dr. H. der Klägerin ihre zukünftigen Aufgaben im Bereich des Ärztlichen Dienstes, während der Klägerin zufolge die Möglichkeit ihrer Umsetzung erörtert wurde.

4 Unstreitig hat die Klägerin bei diesen Gesprächen jeder Umsetzung innerhalb der letzten Monate ihrer Diensttätigkeit widersprochen.

5 Vom 3. bis 12. Februar 1992 befand sich die Klägerin in Krankheitsurlaub. Sie erhielt jedoch Kenntnis von einem Schreiben, das Herr C., Leiter des Referats "Kranken- und Unfallversicherung", am 6. Februar 1992 an Frl. A., die Sekretärin der Klägerin, gerichtet hatte. In diesem Schreiben hieß es, daß "Frau Dr. Turner im dienstlichen Interesse mit Wirkung vom 1. Februar 1992 zum Ärztlichen Dienst versetzt worden ist", und daß Herr D., Generaldirektor der GD IX, dem Wunsch von Frl. A., nach Umsetzung der Klägerin bei dieser zu bleiben, entsprochen habe.

6 Mit Schreiben vom 7. Februar 1992 teilte der Anwalt der Klägerin Herrn C. mit, die Klägerin sei durch die ihrer Sekretärin mitgeteilte Entscheidung, sie mit Wirkung vom 1. Februar 1992 von Amts wegen in den Ärztlichen Dienst umzusetzen, überrascht worden, und betonte, die Klägerin sei in keiner Weise über die sie betreffende Entscheidung informiert worden.

7 Mit Einschreiben vom 7. Februar 1992, das der Klägerin an ihrem Wohnsitz am 10. Februar 1992 zuging, wurde ihr förmlich die Entscheidung der Anstellungsbehörde mitgeteilt, sie von Amts wegen in den Ärztlichen Dienst umzusetzen. Diese Entscheidung war auf den 31. Januar 1992 datiert und wurde gemäß ihrem Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Februar 1992 wirksam.

8 Am 14. Februar 1992 führte die Klägerin mit Dr. H. ein Telefongespräch, dessen Inhalt dieser in einer Note vom gleichen Tag an die Klägerin zusammenfasst. In dieser Note bestätigte Dr. H., daß er die Vorbehalte der Klägerin bezueglich ihrer Umsetzung zur Kenntnis genommen habe, daß er indessen der Auffassung sei, daß diese notwendig sei, um die Zahl der beamteten Ärzte im Ärztlichen Dienst zu verstärken, daß er bereit sei, die Klägerin innerhalb seiner Mannschaft "mit den besten Vorzeichen" aufzunehmen, und daß nichts der erneuten Aufnahme ihrer letzten Halbtagstätigkeit entgegenstehe, soweit sich dies als erforderlich erweisen sollte. Zu der Forderung der Klägerin, ihr eine schriftliche Beschreibung ihrer Aufgaben im Ärztlichen Dienst auszuhändigen, erklärte er, daß diese nicht von vorrangiger Bedeutung für ihn sei, da sich die Ziele des Ärztlichen Dienstes seit dem Weggang der Klägerin nicht geändert hätten. Eine vorübergehende Vereinbarung zwischen den Dienststellen sei immer möglich, um die Übernahme und die Bearbeitung der Akten der Klägerin durch ihren Nachfolger sicherzustellen.

9 Am 16. Februar 1992 händigte Dr. H. der Klägerin ein Schriftstück allgemeiner Art über das Funktionieren des Ärztlichen Dienstes aus.

10 Am 17. Februar 1992 erläuterte Herr D., Generaldirektor der GD IX, dem Anwalt der Klägerin in einem Antwortschreiben auf dessen Schreiben vom 7. Februar, daß die Klägerin am 9. Januar 1992 mündlich über die Absicht informiert worden sei, sie mit ihrer Planstelle im dienstlichen Interesse ab 1. Februar 1992 in den Ärztlichen Dienst umzusetzen, und daß die Gründe für diese Entscheidung, die im wesentlichen mit der Zunahme der Arbeitslast innerhalb des Ärztlichen Dienstes zusammenhingen, ihr bei dieser Gelegenheit erläutert worden seien. Ausserdem sei die Klägerin mehrfach zu Gesprächen eingeladen worden, um die Modalitäten ihres Wechsels zu erörtern; sie sei indessen nie erschienen. Bei diesem Stand der Dinge sei die Umsetzungsentscheidung ihr schriftlich bestätigt und übermittelt worden.

11 Am 18. Februar 1992 fand im Büro der Klägerin eine Sitzung statt, in deren Verlauf sie mit ihrem Nachfolger bekanntgemacht wurde und die Modalitäten der Übergabe der Akten an diesen erörtert wurden. In einem Schreiben vom gleichen Tag an die Herren D. und C. sowie die Klägerin fasste Herr R. das Treffen zusammen und stellte fest, es sei vereinbart worden, daß die Übergabe der Akten in einem Zeitraum von höchstens ein bis zwei Wochen stattfinden solle.

12 In einem Schreiben vom 24. Februar 1992 antwortete die Klägerin auf das Schreiben von Herrn R. vom 18. Februar 1992 und machte insbesondere geltend, sie sei bei ihrem Gespräch mit Herrn R. am 9. Januar 1992 nicht über ihre bevorstehende Umsetzung informiert worden, und von nachfolgenden Abstandnahmen ihrerseits könne nicht die Rede sein, da eine schriftliche oder mündliche Ladung durch Herrn R. nicht erfolgt sei. Die für die Übergabe der Akten und die Einweisung ihres Nachfolgers vorgesehene Frist von ein bis zwei Wochen halte sie für wenig realistisch.

13 In einem Schreiben vom 19. Februar 1992 an Dr. H. wiederholte die Klägerin ihren Widerspruch gegen ihre einige Monate vor ihrer Versetzung in den Ruhestand erfolgende Umsetzung von Amts wegen, die sie als gegen das dienstliche Interesse verstossend bezeichnete. Sie habe immer noch keine ausführliche Beschreibung ihrer neuen Aufgaben erhalten und müsse sich die Frage stellen, ob ein Zusammenhang zwischen der sie betreffenden Umsetzungsentscheidung und dem Umstand bestehe, daß sie sich in einem Streit mit der Kommission bezueglich der Verwaltung der Krankenkasse durch Herrn C. befinde.

14 Mit Schreiben vom 26. Februar 1992 erinnerte Dr. H. die Klägerin daran, daß ihr eine synoptische Zusammenstellung der Tätigkeiten des Ärztlichen Dienstes übermittelt worden sei, und erklärte, sie werde spätestens am 4. März dort erwartet.

15 Mit Schreiben vom 5. März 1992 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß der Umzug ihrer Sachen zum Ärztlichen Dienst am 10. März 1992 stattfinden werde. Am gleichen Tag beantragte sie aus medizinischen Gründen einen Aufschub bis zum 25. März 1992. Herr D. teilte ihr mit Schreiben vom 6. März 1992 mit, daß er diesem Antrag nicht nur entspreche, um den geltend gemachten medizinischen Gründen Rechnung zu tragen, sondern auch, um klar seinen und seiner Mitarbeiter Willen zu zeigen, der Klägerin eine Übernahme ihrer neuen Aufgaben unter den besten kollegialen Bedingungen zu verschaffen.

16 Am 6. März 1992 legte die Klägerin eine Beschwerde gegen die Entscheidung ein, sie von Amts wegen im dienstlichen Interesse mit ihrer Planstelle in den Ärztlichen Dienst umzusetzen. In dieser Beschwerde brachte sie im wesentlichen erneut die Rügen vor, die sie bereits in den erwähnten voraufgegangenen Schreiben dargelegt hatte.

17 Mit Schreiben vom 19. März 1992 teilte Dr. H. der Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Beschwerde mit, daß er ihren Standpunkt, wonach ihre Umsetzung nicht durch dienstliche Gründe gerechtfertigt sei und eine wirkliche Dringlichkeit nicht bestehe, nicht teilen könne. Er wies sie ausserdem darauf hin, daß er ihr bei ihrem Gespräch vom 17. Februar 1992 die Aufgaben, die ihr bei ihrer neuen Dienststelle anvertraut würden, nicht habe darlegen können, da sie gebeten habe, dieses Gespräch als persönlich zu betrachten. Weiter heisst es:

"Ich bin indessen gerne bereit, Ihnen schriftliche Erläuterungen bezueglich der Tätigkeiten zu geben, die ich Ihnen im Rahmen des Ärztlichen Dienstes unter Berücksichtigung Ihres noch ausstehenden Urlaubs und Ihres Gesundheitszustands übertragen wollte:

° meine persönliche Beratung in schwierigen medizinischen und medizinisch-technischen Problemen sowie Assistenz in den Beziehungen mit den Brüsseler Ärzten im allgemeinen und den belgischen medizinischen Fakultäten im besonderen, vor allem mit den Universitätskrankenhäusern;

° Verstärkung des Bereichs Kontrolle Krankheitsurlaub;

° meine Vertretung in den Invaliditätsausschüssen für die Anstellungsbehörde;

° Durchführung der jährlichen Untersuchungen (insoweit wird jeder einschließlich meiner Person, wenn ich kann, jährliche und Sonderuntersuchungen durchführen);

° Verstärkung der eigentlichen Arbeitsmedizin und insbesondere der Besichtigung der Örtlichkeiten in den zahlreichen Gebäuden, in denen die Kommission verstreut ist;

° Durchführung von Einstellungsuntersuchungen, falls dies mit Ihrem Halbtagesstundenplan vereinbar ist (da sie am Morgen stattfinden)."

18 Dr. H. führte weiter aus, er glaube, daß diese Aufgaben weder unvereinbar mit der Besoldungsgruppe der Klägerin noch, bei Berücksichtigung ihrer Erfahrung, unangemessen seien oder a fortiori ihrer Ausbildung und ihrer Internistenerfahrung unwürdig; hierüber habe er mit ihr bei einem Mittagessen sprechen wollen, zu dem sie eingeladen worden sei, das sie aber zweimal abgesagt habe.

19 Mit Schreiben vom 19. März 1992 forderte der Anwalt der Klägerin Herrn D. auf, seine Umsetzungsentscheidung bezueglich seiner Mandantin aufzuheben. Herr D. antwortete mit Schreiben vom 25. März 1992, daß die Entscheidung allein im dienstlichen Interesse getroffen und die Klägerin über die Natur ihrer neuen Aufgaben informiert worden sei.

20 Am 27. März und 6. April 1992 fanden zwei Sitzungen mit der Klägerin und ihrem Anwalt einerseits und Vertretern der Kommission andererseits statt, in deren Verlauf die Parteien ihre jeweiligen Standpunkte darlegten.

21 Mit Schreiben vom 14. April 1992 an Dr. H. kritisierte die Klägerin die Beschreibung ihrer zukünftigen Aufgaben im Ärztlichen Dienst, die "durch ihren Mangel an Struktur kennzeichnend für die Improvisation dieser ganzen traurigen Umsetzungsmaßnahme von Amts wegen" sei.

22 Mit Schreiben vom 7. August 1992 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß die Kommission am 31. Juli 1992 die Entscheidung getroffen habe, ihre Beschwerde zurückzuweisen. Gleichwohl hatte die Kommission unter Aufrechterhaltung der Umsetzungsentscheidung den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit durch den 15. Februar 1992 ersetzt, um jede Beanstandung förmlicher Art auszuschließen.

Verfahren und Anträge der Parteien

23 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 28. September 1992 eingegangen ist, Klage auf Wiedergutmachung des immateriellen Schadens erhoben, den sie infolge der gegen sie ergangenen Umsetzungsentscheidung von Amts wegen und der näheren Umstände des Erlasses dieser Entscheidung erlitten haben will.

24 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 24. April 1993 abgeschlossen worden.

25 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Juli 1993 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Der Vertreter des beklagten Organs hat insbesondere drei ihm bereits zuvor vom Gericht gestellte Fragen beantwortet. Am Ende der Sitzung hat der Präsident die mündliche Verhandlung geschlossen.

26 Die Klägerin beantragt,

° der Klägerin einen ECU als symbolischen Schadensersatz zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens zuzusprechen, der ihr durch die mit Wirkung vom 1. Februar 1992 gegen sie ergangene Entscheidung über die Umsetzung von Amts wegen in den Ärztlichen Dienst-Brüssel sowie infolge der näheren Umstände des Erlasses dieser Entscheidung entstanden ist;

° der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Beklagte beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° der Klägerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

28 Die Klägerin macht geltend, sie habe infolge mehrerer Fehler der Kommission ° Verfahrensfehler, Verstoß gegen die Artikel 7 und 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut), Ermessensmißbrauch und Nichterfuellung der Fürsorgepflicht ° einen immateriellen Schaden erlitten, der wiedergutzumachen sei. Vor der Prüfung der einzelnen Klagegründe, auf die sich die Klägerin beruft, um den Nachweis für einen haftungsbegründenden Amtsfehler der Kommission zu erbringen, bedarf es einiger Klarstellungen bezueglich der rechtlichen Qualifikation der betreffenden Maßnahme.

29 Unstreitig ist diese Maßnahme, die die Umsetzung der Klägerin mit ihrer Planstelle vom Referat "Kranken- und Unfallversicherung" zum Ärztlichen Dienst vorsieht, ohne die Zustimmung der Betroffenen erlassen worden. Solche Umsetzungen werden häufig als "Versetzungen von Amts wegen" bezeichnet, und dieser Ausdruck sowie der Ausdruck "Versetzung" wurde von den Parteien zur Beschreibung der betreffenden Maßnahme sowohl während der Auseinandersetzungen vor Klageerhebung als auch während des schriftlichen Verfahrens verwendet.

30 Das Gericht (Vierte Kammer) hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92 (Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnr. 27) zum einen darauf hingewiesen, daß "die Tatsache, daß die Parteien eine Maßnahme als Versetzung, Änderung der dienstlichen Verwendung oder Umsetzung bezeichnen, das Gericht nicht binden kann", und zum anderen ausgeführt, daß "nach dem System des Statuts eine Versetzung im eigentlichen Sinne des Wortes nur bei der Umsetzung eines Beamten auf eine freie Planstelle erfolgt. Daraus ergibt sich, daß jede eigentliche Versetzung den in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Demgegenüber gelten diese Formalitäten nicht bei einer neuen Verwendung des Beamten mit seiner Planstelle, da eine derartige Umsetzung keine freie Planstelle zur Folge hat."

31 Da in der vorliegenden Rechtssache klar ist, daß die Klägerin mit ihrer Planstelle und nicht auf eine freie Planstelle umgesetzt worden ist, wird in diesem Urteil, um jede Verwirrung bezueglich der juristischen Qualifikation der betreffenden Maßnahme zu vermeiden, von der "Umsetzung" der Klägerin gesprochen.

32 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die rechtliche Qualifikation der betreffenden Maßnahme keine Auswirkung auf die Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Rügen hat. Insbesondere unterliegen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1981 in der Rechtssache 60/80 (Kindermann/Kommission, Slg. 1981, 1329, Randnr. 14) entschieden hat, die Umsetzungsentscheidungen "hinsichtlich der Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten ebenso wie die Versetzungen den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts, insbesondere insofern, als die Wiedereinweisung der Beamten nur im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgen darf".

Zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers

Vorbringen der Parteien

33 Die Klägerin bringt vor, sie sei bei den Gesprächen vom 9. und 15. Januar 1992 nicht mit einer sie betreffenden Umsetzungsentscheidung konfrontiert worden, sondern lediglich mit einem Umsetzungsvorschlag. Nur zufällig habe sie im Verlauf eines Telefongesprächs mit ihrer Sekretärin während ihres Krankheitsurlaubs von der streitigen Entscheidung erfahren.

34 Die streitige Entscheidung habe insoweit Rückwirkung, als sie zum 1. Februar 1992 wirksam geworden, ihr aber erst mit Schreiben vom 7. Februar 1992 übermittelt worden sei. Diese Rückwirkung sei insoweit rechtswidrig, als vom Grundsatz der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise abgewichen werden dürfe, nämlich wenn das verfolgte Ziel es erforderlich mache und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werde. Diese Ausnahmevoraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

35 Die Kommission entgegnet, daß eine Umsetzungsentscheidung wie die vorliegende erst dann wirksam werde, wenn der betreffende Beamte tatsächlich seinen neuen Dienst auch antrete. Nach ständiger Rechtsprechung stellten Veröffentlichung und Bekanntgabe eines Rechtsaktes keine wesentlichen Formvorschriften im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag dar und könnten etwaige Unregelmässigkeiten bei der Veröffentlichung oder der Bekanntgabe nicht zu dessen Ungültigkeit führen, sondern allenfalls die Berufung auf seine Wirksamkeit ausschließen (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, und vom 29. Mai 1974 in der Rechtssache 185/73, König, Slg. 1974, 607). Da die Umsetzungsentscheidung der Klägerin erst mit ihrer Bekanntgabe habe entgegengehalten werden können, könne deren Verspätung weder einen Amtsfehler darstellen noch einen Schaden hervorgerufen haben.

36 Darüber hinaus sei der Klägerin ihre künftige Umsetzung auch während eines Gesprächs mit Herrn R. am 9. Januar 1992 mitgeteilt und die Frage ihrer baldigen Umsetzung auch im Laufe einer Unterhaltung mit Herrn Dr. H. am 15. Januar 1992 angeschnitten worden.

Würdigung durch das Gericht

37 Das Gericht stellt zunächst fest, daß die streitige Entscheidung am Freitag, dem 31. Januar 1992, erlassen und nach ihrem Artikel 2 am Samstag, dem 1. Februar 1992, wirksam wurde. Die Klägerin befand sich von Montag, dem 3. Februar 1992, bis 12. Februar 1992 in Krankheitsurlaub und wurde mit Schreiben vom 7. Februar 1992, das sie an ihrem Wohnsitz am 10. Februar 1992 erhielt, von der Entscheidung benachrichtigt. Die Kommission verschob den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Aufgaben im Ärztlichen Dienst übernehmen sollte, auf den 4. März 1992, dann auf den 25. März 1992.

38 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß der Umstand, daß die Entscheidung in ihrer ursprünglichen Fassung formell wirksam geworden ist, bevor sie der Klägerin bekanntgegeben wurde, die Rechtssicherheit in bezug auf die Klägerin nicht beeinträchtigen konnte. Zunächst hätte sie im Anschluß an die Gespräche vom 9. und 15. Januar 1992 davon ausgehen müssen, daß zumindest eine starke Wahrscheinlichkeit bestand, daß sie in naher Zukunft umgesetzt werden würde. Sodann war die streitige Entscheidung, mit der der Klägerin u. a. aufgegeben wurde, sich zur Verfügung des Ärztlichen Dienstes zu halten, ihrer Natur nach nicht geeignet, vor ihrer Bekanntgabe an die Klägerin praktische Wirkungen zu entfalten. Sie konnte ferner keine praktischen Wirkungen haben, solange sich die Klägerin in Krankheitsurlaub befand. Schließlich hatte die Kommission, als sie sich bereit fand, den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Tätigkeit beim Ärztlichen Dienst aufnehmen sollte, auf den 4. März 1992 und dann auf den 25. März 1992 zu verschieben, in Wirklichkeit den Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens der Entscheidung auf diese Tage verschoben.

39 Der erste Klagegrund ist demgemäß zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Artikels 7 des Statuts

Vorbringen der Parteien

40 Die Klägerin weist darauf hin, daß gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Statuts Umsetzungsentscheidungen nur nach dienstlichen Gesichtspunkten erfolgen dürften, was bei der streitigen Entscheidung nicht der Fall gewesen sei.

41 Im einzelnen bringt sie vor,

° bezueglich einer Übertragung ihrer Stelle vor ihrer Versetzung in den Ruhestand habe keine Dringlichkeit bestanden. Dies sei ihr bei den Vorgesprächen insbesondere mit den Herren R. und Dr. H. versichert worden;

° die Kommission habe nie nachgewiesen, weshalb es notwendig gewesen sei, sie in den Ärztlichen Dienst umzusetzen;

° es entspreche nicht dem gesunden Menschenverstand, einen kurz vor dem Ruhestand stehenden Beamten, dem noch zahlreiche Urlaubstage zustuenden und dessen Diensttätigkeit in seiner alten Dienststelle nützlicher und wirksamer gewesen sei, von Amts wegen umzusetzen;

° es sei ihr nie erklärt worden, was zu den Aufgaben eines Vertrauensarztes im Ärztlichen Dienst gehöre;

° ihr Weggang aus ihrer alten Dienststelle habe die Kommission gezwungen, drei neue Ärzte einzustellen und folglich zusätzliche Kosten zu tragen.

42 Die Kommission verweist darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung die Gemeinschaftsorgane, falls die dienstlichen Belange berücksichtigt würden, über ein weites Ermessen bei der internen Organisation ihrer Dienststellen verfügten. Eine Überprüfung dieses Ermessens habe sich daher auf die Frage zu beschränken, ob das Organ davon nicht in offenbar fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht habe. Sie verweist hierzu beispielhaft auf das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89 (Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769).

43 Nichts lasse erkennen, daß sie mit ihrer Entscheidung, die Klägerin in den Ärztlichen Dienst umzusetzen, dieses Ermessen fehlerhaft ausgeuebt habe. Es sei nämlich, wie seit mehr als drei Jahren von zwei Generaldirektoren nacheinander anerkannt worden sei, notwendig gewesen, den Ärztlichen Dienst aus Gründen zu verstärken, die mit der Zunahme seiner Arbeitsbelastung zusammenhingen.

44 In ihrer am 17. Februar 1993 eingereichten Erwiderung wirft die Klägerin die Frage auf, warum der Dienstposten, den sie im Ärztlichen Dienst habe bekleiden sollen, drei Jahre unbesetzt und nach ihrem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 1993 frei geblieben sei, wenn er so wichtig gewesen sei.

45 Die Kommission legt in ihrer Gegenerwiderung dar, daß die A-4-Stelle der Klägerin gegen eine Zeitstelle ausgetauscht worden sei, die alsbald ausgeschrieben werde, und daß die damit zusammenhängenden Aufgaben gegenwärtig von einem Aushilfsarzt wahrgenommen würden.

46 Zu dem Vorbringen der Klägerin, es habe keine Notwendigkeit für eine Verstärkung des Ärztlichen Dienstes in Brüssel bestanden, verweist die Kommission in ihrer Gegenerwiderung auf eine Untersuchung der Ärztlichen Dienste, die Ende 1991 stattgefunden habe und die die Voraussetzungen für eine detaillierte Würdigung der Bedürfnisse des Ärztlichen Dienstes zum Zeitpunkt der Umsetzungsentscheidung geschaffen habe. Diese Untersuchung habe das personelle Ungleichgewicht an den Amtssitzen in Brüssel (drei vollzeitbeschäftigte beamtete Ärzte für 16 000 Personen), Luxemburg (drei vollzeitbeschäftigte beamtete Ärzte für 3 500 Personen) und Ispra (vier vollzeitbeschäftigte beamtete Ärzte für 2 000 Personen) sichtbar werden lassen.

47 Die Kommission ist im übrigen der Auffassung, daß die Nähe des Ruhestands kein Argument gegen eine im dienstlichen Interesse beschlossene Umsetzung sein könne. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als die Klägerin zwischen 1970 und 1979 bereits eine gewisse Erfahrung im Ärztlichen Dienst erworben habe, so daß man davon habe ausgehen können, daß sie einen wirksamen und sofortigen Beitrag zur Arbeit dieser Dienststelle habe leisten können.

48 Die Kommission tritt ausserdem dem Vorbringen der Klägerin entgegen, daß ihr unbekannt gewesen sei, was zum Aufgabenbereich eines Vertrauensarztes gehöre. Es sei ihr mehrfach erläutert worden, welche Aufgaben sie bei ihrer neuen Verwendung wahrzunehmen habe. Die Kommission verweist insoweit auf das Schreiben des Dr. H. vom 19. März 1992.

49 Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, daß die Arbeit der Dienststelle seit ihrem Weggang im Jahre 1989 erheblich zugenommen habe, daß eine wirkliche Übernahme ihrer neuen Dienstaufgaben in der verfügbaren Zeit unmöglich gewesen sei und daß man nicht davon ausgehen könne, daß sie, weil sie Ärztin sei und "dort Medizin betrieben werde", ihren Platz im Ärztlichen Dienst habe.

50 Zu dem Vorbringen der Klägerin, daß ihr Weggang von der alten Dienststelle zusätzliche Kosten verursacht habe, erklärt die Kommission, die Einstellung von zwei (und nicht drei) Aushilfsärzten sei wegen der gestiegenen Bedürfnisse der Dienststelle gerechtfertigt gewesen und stehe nicht in Zusammenhang mit dem Weggang der Klägerin. Diese Ärzte seien im übrigen teilzeitbeschäftigt, der erste mit zwanzig, der zweite mit zwölf Wochenstunden, und die Kosten ihrer Dienstleistungen seien auf jeden Fall weitaus geringer als die für die Klägerin entstandenen Kosten.

Würdigung durch das Gericht

51 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht, um das Vorbringen der Klägerin (soweit es diesen Klagegrund betrifft) besser beurteilen zu können, der Kommission drei Fragen gestellt hat, die den Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Arbeit im Ärztlichen Dienst tatsächlich aufgenommen hat, die Gesamtzahl der Urlaubstage, die ihr zu diesem Zeitpunkt verblieben, und den Zeitpunkt, zu dem der Bedienstete, der ihr Nachfolger im Ärztlichen Dienst war, seine Arbeit tatsächlich begonnen hat, betreffen.

52 Die Kommission hat die erste Frage gegenüber dem Gericht dahin gehend beantwortet, daß die Klägerin sich geweigert habe, sich dem Ärztlichen Dienst zur Verfügung zu stellen, und bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand weiterhin ihr Büro bei der Krankenversicherung beibehalten habe. Diese Weigerung beweise einen offensichtlich bösen Willen. Die Klägerin bestätige zwar, daß sie ihre Mitarbeit im Ärztlichen Dienst verweigert habe, erwähne aber psychologische Fehler seitens der Kommission. Aus der Antwort der Kommission auf die zweite Frage ergibt sich, daß die Klägerin am 25. Februar 1992 noch über 59 Urlaubstage verfügte und hiervon 46 Tage in den Monaten vor ihrem Eintritt in den Ruhestand nahm. Auf die dritte Frage hat die Kommission erklärt, daß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Beamter oder sonstiger Bedienstete die Stelle der Klägerin im Ärztlichen Dienst eingenommen habe. Die Kommission verweist auf die Haushaltslage der Organe und den vollständigen Einstellungsstopp.

53 Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, daß diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 18. Juni 1992 in der Rechtssache T-49/91, Turner/Kommission, Slg. 1992, II-1855, Randnr. 34). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, daß die Probleme, die das Ausscheiden des Beamten aus seiner vorherigen Dienststelle möglicherweise verursacht, und der Nutzen, den seine neue Dienststelle aus der Umsetzung ziehen kann, Überlegungen sind, die in diesen Ermessensspielraum fallen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2475, Randnr. 18). Angesichts des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügt, hat sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil Moritz/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).

54 Es ist weiter darauf hinzuweisen, daß jedem Beamten eine grundlegende Treue- und Mitwirkungspflicht gegenüber seiner Dienstbehörde obliegt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1966 in der Rechtssache 3/66, Alfieri/Parlament, Slg. 1966, 654, 672). Nach Auffassung des Gerichts kann daher die Kommission, wenn sie die möglichen Auswirkungen einer Umsetzungsentscheidung für den Dienst abwägt, erwarten, daß der betreffende Beamte ein Verhalten an den Tag legt, das seiner Treue- und Mitwirkungspflicht entspricht. Aufgrund dieser Pflicht ist der betreffende Beamte bei einer Umsetzung verpflichtet, sich der neuen Verwaltungseinheit zur Verfügung zu stellen. Ist der Betreffende der Auffassung, daß die Entscheidung einen Fehler aufweist, so kann er sich der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen; er ist indessen nicht befugt, die Übernahme der Aufgaben in seiner neuen Verwaltungseinheit zu verweigern.

55 Im Lichte dieser Grundsätze sind nunmehr die Umstände zu prüfen, unter denen die Entscheidung über die Umsetzung der Klägerin getroffen wurde.

56 Was zunächst den möglichen Nutzen betrifft, den der Ärztliche Dienst aus einer Umsetzung der Klägerin hätte ziehen können, so ist zum einen darauf hinzuweisen, daß der Leiter des Ärztlichen Dienstes, bevor die Entscheidung getroffen wurde, einen Antrag auf Verstärkung des seiner Dienststelle zugewiesenen Personals gestellt hatte, und zum anderen darauf, daß eine Untersuchung, die die Kommission Ende 1991 durchgeführt hatte, erkennen ließ, daß der Ärztliche Dienst in Brüssel über sehr wenig vollbeschäftigte beamtete Ärzte im Vergleich zu den Dienststellen in Ispra und in Luxemburg verfügte. Es ist ferner unbestritten, daß die Arbeitslast innerhalb dieser Dienststelle zugenommen hatte. Festzustellen ist ebenfalls, daß die Klägerin in dieser Dienststelle zwischen 1970 und 1979 gearbeitet hatte und der Leiter des Ärztlichen Dienstes nach Erlaß der Umsetzungsentscheidung seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, sie unter den bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und ihr insbesondere am 19. März 1992 ein Schreiben übersandt hat, das eine Beschreibung ihrer zukünftigen Aufgaben bei dieser Dienststelle enthielt.

57 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Klägerin einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Ärztlichen Dienstes während der letzten Monate ihrer beruflichen Laufbahn hätte leisten können und daß die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung davon ausgehen konnte, daß die Klägerin sich ihrer Mitwirkungs- und Treuepflicht entsprechend verhalten werde.

58 Was die negativen Auswirkungen angeht, die die Umsetzung der Klägerin für das Referat "Kranken- und Unfallversicherung" hätte haben können, so ist das Gericht der Auffassung, daß die Klägerin nicht den Nachweis erbracht hat, daß diese gewichtiger gewesen wären als der Nutzen, den der Ärztliche Dienst aus ihrer Arbeit hätte ziehen können, insbesondere wenn man die Notwendigkeit berücksichtigt, das Personal der letztgenannten Dienststelle zu verstärken.

59 Demgemäß hat die Kommission nach Auffassung des Gerichts mit ihrer Entscheidung, die Klägerin in den Ärztlichen Dienst umzusetzen, ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zur Verletzung des Artikels 25 des Statuts

Vorbringen der Parteien

60 Die Klägerin zweifelt die Begründung der Umsetzungsentscheidung im wesentlichen deshalb an, weil der Hinweis auf das dienstliche Interesse in dieser Entscheidung auf einer fehlerhaften Beurteilung der tatsächlichen Hilfe beruhe, die sie am Ende ihrer Laufbahn dem Ärztlichen Dienst habe leisten können. Trotz mehrerer Anträge ihrerseits habe sie zudem nie eine eingehende Beschreibung der Aufgaben erhalten, die ihr nach ihrer Umsetzung hätten übertragen werden sollen.

61 Nach Darstellung der Kommission ist die Umsetzung der Klägerin von Amts wegen eindeutig im dienstlichen Interesse erfolgt und sind der Umsetzungsentscheidung eine Reihe von Gesprächen und Schriftwechsel vorangegangen, die die Klägerin in die Lage versetzt hätten, die Gründe zu verstehen, die für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen seien, und die Natur der Aufgaben in Erfahrung zu bringen, die ihr hätten anvertraut werden sollen. Sie bezieht sich insoweit auf die Gespräche zwischen der Klägerin mit Dr. H. am 15. und 16. Januar 1992, auf die Schreiben des Dr. H. vom 14. Februar und 19. März 1992 sowie darauf, daß die Klägerin zweimal eine Einladung zum Mittagessen von Dr. H. abgelehnt habe, in dessen Verlauf die Frage ihrer zukünftigen Tätigkeiten hätte erörtert werden sollen.

Würdigung durch das Gericht

62 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts soll die Pflicht zur Begründung beschwerender Entscheidungen nach Artikel 25 des Statuts dem Gericht die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Entscheidung ermöglichen und dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, damit er in Erfahrung bringen kann, ob die Entscheidung zu Recht ergangen ist oder einen Fehler aufweist, der es erlaubt, ihre Rechtmässigkeit in Frage zu stellen. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die angefochtene Maßnahme in einem dem betroffenen Beamten bekannten Rahmen ergangen ist und er deshalb die Tragweite einer ihn persönlich betreffenden Maßnahme erkennen kann (vgl. Urteil vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789).

63 Das Gericht weist darauf hin, daß der Leiter des Ärztlichen Dienstes in einem Schreiben an die Klägerin vom 14. Februar 1992 (Anlage 7 zur Klageschrift) der Klägerin mitgeteilt hat, daß ihre Umsetzung die Zahl der beamteten Ärzte im Ärztlichen Dienst, der lediglich drei Ärzte für 12 000 Beamte und sonstige Bedienstete aufwies, erhöhen solle und daß er vor drei Jahren einen Antrag auf Verstärkung des Personals gestellt habe.

64 Angesichts des weiten Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde bei der Organisation ihrer Dienststellen ist das Gericht der Auffassung, daß die Erklärung in dem Schreiben vom 14. Februar 1992 der Verpflichtung zur Begründung nach Artikel 25 des Statuts entsprach.

65 Der dritte von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs

Vorbringen der Parteien

66 Die Klägerin bringt vor, daß neben dem dienstlichen Interesse vielfältige und übereinstimmende Beweggründe hinter ihrer Umsetzung gestanden hätten. Diese Entscheidung sei getroffen worden, um sie aus der Dienststelle der Krankenversicherung wegen der Auseinandersetzung mit dem Leiter des Referats, Herrn C., zu entfernen. Wegen der Einzelheiten dieser Auseinandersetzung verweist sie auf die Darstellung des Sachverhalts im Urteil Turner/Kommission, a. a. O.

67 Aus diesem Grund hätten ihre Argumente des gesunden Menschenverstands, die sie gegen die sie betreffende Entscheidung vorgebracht habe, keine befriedigende Antwort gefunden und habe die Kommission ihr Angebot, andere einverständliche Lösungen zur Beilegung der Auseinandersetzung zu suchen, abgelehnt.

68 Die Kommission verweist darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung "eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich [ist], wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde" (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447). In der vorliegenden Rechtssache habe die Klägerin keinen Beweis erbracht, der die Schlußfolgerung zulasse, daß die Umsetzung auf einer mißbräuchlichen Ausübung des Ermessens beruhe, das der Kommission als Organ bei der Organisation ihrer Dienststellen zustehe.

69 Ausserdem sei es völlig unzutreffend, zu behaupten, daß die Umsetzung wegen der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und Herrn C. erfolgt sei. Im übrigen sei auf jeden Fall "die Versetzung eines Beamten, mit der eine unhaltbar gewordene Situation in der Verwaltung ein Ende bereitet werden soll,... als im dienstlichen Interesse getroffen anzusehen" (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

Würdigung durch das Gericht

70 Zum einen ist daran zu erinnern, daß der Begriff des Ermessensmißbrauchs eine ganz genaue Bedeutung hat und den Fall betrifft, daß eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeuebt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind, und zum anderen daran, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. November 1991 in der Rechtssache T-146/89, Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II-1293, Randnrn. 87 und 88).

71 Die Klägerin bringt zur Stützung dieses Klagegrundes folgende Argumente vor:

° 1990 und 1991 habe zwischen ihr und ihrem Abteilungsleiter eine tiefgreifende Meinungsverschiedenheit bezueglich einer Neuorganisation der Dienststelle, der sie damals angehört habe, bestanden;

° ihre Umsetzung sei auf Initiative des Generaldirektors der GD IX und nicht auf Antrag des Ärztlichen Dienstes erfolgt;

° die Argumente, die sie gegenüber ihrer Umsetzung vorgebracht habe, hätten ihrer Ansicht nach keine befriedigende Antwort gefunden;

° trotz ihres Widerspruchs gegen die Umsetzung habe es die Kommission abgelehnt, die Möglichkeit einer gütlichen Lösung des Konflikts zu prüfen.

72 Das Gericht ist der Auffassung, daß dieses Vorbringen insgesamt keine objektiven, schlüssigen und übereinstimmenden Indizien liefert, die rechtlich hinreichend nachweisen könnten, daß die betreffende Umsetzung zu einem anderen Zweck als zur Verstärkung des Personals des Ärztlichen Dienstes erfolgt wäre. Unter diesen Umständen ist auch der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Fürsorgepflicht

Vorbringen der Parteien

73 Die Klägerin verweist darauf, daß Gerichtshof und Gericht entschieden hätten, daß die Fürsorgepflicht insbesondere bedeute, daß "die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und daß sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt" (Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235, Randnr. 50). In der vorliegenden Rechtssache habe aber die Beklagte das persönliche Interesse der Klägerin in keiner Weise berücksichtigt.

74 Die Kommission verweist ihrerseits auf eine ständige Rechtsprechung, nach der die Anforderungen der Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde nicht am Erlaß von Maßnahmen hindern könnten, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich halte (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. November 1976 in der Rechtssache 123/75, Küster/Parlament, Slg. 1976, 1701, und vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345). Ausserdem entscheide nach der Rechtsprechung des Gerichts "bei der Besetzung aller Planstellen in erster Linie das dienstliche Interesse" und spiegele "die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat" (Urteil Moritz/Kommission, a. a. O., Randnr. 39).

75 Auf jeden Fall zeige der vorgetragene Sachverhalt, daß sie ihre Fürsorgepflicht erfuellt habe. So hätten Dr. H. und die Herren R. und D. die Klägerin mehrfach zu Gesprächen eingeladen, um die Modalitäten ihrer Umsetzung zu besprechen, habe die Kommission dem Wunsch der Klägerin entsprochen, daß ihrer Sekretärin erlaubt werde, ihr in die neue Dienststelle zu folgen, habe sich Dr. H. stets bemüht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Klägerin ihre Tätigkeit im Ärztlichen Dienst in befriedigender Weise ausüben könne, und habe schließlich die Kommission von der Klägerin vorgebrachte ärztliche und sonstige Gründe berücksichtigt, damit der Zeitpunkt ihrer Umsetzung hinausgeschoben werden könne.

76 Die Klägerin entgegnet in ihrer Erwiderung, es seien ununterbrochen bedrohliche und erniedrigende Maßnahmen ihr gegenüber getroffen worden. Als Beispiel verweist sie auf die Übersendung der Umsetzungsentscheidung mit Einschreiben an ihren Wohnsitz, während sie in Krankheitsurlaub gewesen sei, obwohl eine Dringlichkeit nicht vorgelegen habe. Sie verweist ebenfalls auf die Bedingungen, unter denen ihr Umzug stattgefunden habe.

Würdigung durch das Gericht

77 Nach ständiger Rechtsprechung spiegelt die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, und können die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, da die Besetzung einer Planstelle in erster Linie auf dem dienstlichen Interesse beruhen muß (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-59/91 und T-79/91, Eppe/Kommission, Slg. 1992, II-2061, Randnr. 66). Angesichts des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügt, hat sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil Moritz/Kommission, a. a. O.).

78 Im vorliegenden Fall steht das Gericht auf dem Standpunkt, daß die Kommission den Anforderungen, die die Fürsorgepflicht an sie stellt, durch die Art und Weise Genüge getan hat, in der sie den Wünschen der Klägerin bezueglich der Modalitäten der Änderung ihrer Verwendung Rechnung getragen hat. Der Leiter des Ärztlichen Dienstes hat der Klägerin in seinem Schreiben vom 14. Februar 1992 eindeutig erklärt, daß er "durchaus bereit ist, gemeinsam mit ihr die ausreichenden und notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Tätigkeit innerhalb dieser Dienststelle sowohl für sie selbst als auch für das Organ zufriedenstellend vonstatten gehen kann"; die Kommission war ihrerseits damit einverstanden, den tatsächlichen Zeitpunkt der Umsetzung zu verschieben, und hat dem Wunsch der Klägerin entsprochen, ihrer Sekretärin zu gestatten, sie in ihre neue Dienststelle zu begleiten. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß es zwar möglicherweise bedauerlich ist, daß der schätzenswerte Beitrag, den die Klägerin dem Dienst bei den Gemeinschaften geleistet hat, unter wenig zufriedenstellenden Bedingungen geendet hat, daß aber die Kommission die Grenzen ihres weiten Ermessens bei der Beurteilung sowohl der Erfordernisse des dienstlichen Interesses als auch des Interesses der Klägerin nicht überschritten hat.

79 Auch der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

80 Nach alledem ergibt sich, daß der Klägerin der Nachweis eines haftungsbegründenden Amtsfehlers der Kommission nicht gelungen ist. Demgemäß ist die Klage abzuweisen, ohne daß die Argumente bezueglich des angeblichen Schadens der Klägerin geprüft werden müssten.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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