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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: T-80/97 DEP
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 92 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 91 Buchstabe b und 90 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen beschränkt sind auf die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens aufgewendeten Kosten und zum anderen auf die dazu notwendigen Kosten.

( vgl. Randnrn. 24-25 )

2. Der Gemeinschaftsrichter hat nach ständiger Rechtsprechung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht der Gemeinschaftsrichter weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gemeinschaftsrichter die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten.

Die Bedeutung einer Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, die neue Rechts- und schwierige Sachfragen aufwirft, kann erhebliche Honorare sowie den Umstand rechtfertigen, dass eine Partei von mehreren Anwälten vertreten wird.

( vgl. Randnrn. 26-31 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 10. Januar 2002. - Starway SA gegen Rat der Europäischen Union. - Kostenfestsetzung. - Rechtssache T-80/97 DEP.

Parteien:

In der Rechtssache T-80/97 DEP

Starway SA mit Sitz in Luynes (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und P. De Baere, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Tanca und S. Marquardt als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Festsetzung der Kosten, die der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund des Urteils des Gerichts vom 26. September 2000 in der Rechtssache T-80/97 (Starway/Rat, Slg. 2000, II-3099) zu erstatten hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh und des Richters J. Azizi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 10. Januar 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 71/97 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABL. L 16, S. 55). Diese Verordnung wurde aufgrund von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) erlassen, wonach die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

2 Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 71/97 wurde der Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABL. L 228, S. 1) eingeführt wurde, auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile ausgeweitet.

3 Mit Schriftsatz, der am 28. März 1997 unter der Nummer T-80/97 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Starway die Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 71/97, soweit er für sie gilt, beantragt. Mit Beschluss vom 17. September 1997 hat das Gericht die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

4 Mit Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache T-80/97 (Starway/Rat, Slg. 2000, II-3099; im Folgenden: Urteil zur Hauptsache) hat das Gericht Artikel 2 der Verordnung Nr. 71/97 in Bezug auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die die Antragstellerin zwischen dem 20. April 1996 und dem 18. April 1997 vorgenommen hat, für nichtig erklärt. Das Gericht hat den Rat verurteilt, die Kosten der Antragstellerin zu tragen.

5 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 forderte die Antragstellerin vom Rat die Erstattung eines Gesamtbetrages von 4 975 000 BEF (123 327,03 Euro) als in der Rechtssache T-80/97 entstandene Kosten.

6 Mit Schreiben vom 20. November 2000 verlangte der Rat von der Antragstellerin, Einzelheiten über den geforderten Betrag mitzuteilen. Daraufhin erläuterte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 an den Rat den Betrag der geforderten Kosten im Einzelnen.

7 Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte der Rat der Antragstellerin in Beantwortung des Schreibens vom 20. Dezember 2000 mit, dass er den geforderten Betrag für überhöht halte. Am 22. Februar 2001 bestätigte die Antragstellerin den im Schreiben vom 20. Dezember 2000 genannten Betrag.

8 Am 8. März 2001 antwortete der Rat, dass er nicht bereit sei, den Betrag der geforderten Kosten zu akzeptieren und dass er mangels einer Korrektur dieses Betrages durch die Antragstellerin beabsichtige, die Frage durch das Gericht prüfen zu lassen.

9 Mit einem am 12. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin die Festsetzung der Kosten gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt.

10 Mit am 24. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen haben der Rat und die Kommission zu diesem Antrag Stellung genommen.

Anträge der Parteien

11 Die Antragstellerin beantragt, die ihr vom Rat zu erstattenden Kosten auf 4 975 000 BEF (123 327,03 Euro) festzusetzen.

12 Der Rat beantragt, die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens auf 1 474 000 BEF (36 539,51 Euro) festzusetzen.

13 Die Kommission beantragt, die erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens auf 1 500 000 BEF (37 184,03 Euro) festzusetzen.

Vorbringen der Parteien

14 Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, der Betrag der geforderten Kosten sei zunächst wegen des Gegenstands und der Art des Rechtsstreits sowie wegen seiner gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung gerechtfertigt. Dieser Rechtsstreit habe erstmals einen Antrag auf Nichtigerklärung einer aufgrund von Artikel 13 der Verordnung Nr. 384/96 erlassenen Vorschrift zur Ausweitung eines Antidumpingzolls zum Gegenstand gehabt. Die Rechtssache habe in diesem Zusammenhang erstmals Fragen der Klagebefugnis von Gesellschaften aufgeworfen, die von einer Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls betroffen seien. Außerdem habe diese Rechtssache die Frage des Beweisgegenstandes und der Beweislast bei der Untersuchung der Umgehung eines Antidumpingzolls und die Beweiskraft von Ursprungszeugnissen im Rahmen solcher Untersuchungen geklärt.

15 Der Rat macht geltend, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, warum der Umstand, dass es sich um die erste Rechtssache betreffend dieses Ausweitungsverfahren gehandelt habe, zum einen eine hohe Vergütung der Beistände der Antragstellerin rechtfertige und zum anderen zeige, dass die Hauptsache zwangsläufig komplex gewesen sei.

16 Der Rat behauptet, dass die Antragstellerin in ihrer Klageschrift keine Argumente zur Zulässigkeit der Klage vorgetragen und sich in ihrer Erwiderung darauf beschränkt habe, sich auf die einschlägige Rechtsprechung zu beziehen. Nichts weise darauf hin, dass in dieser Hinsicht eine besondere Untersuchung notwendig gewesen sei. Außerdem meint der Rat, unterstützt von der Kommission, dass die Begründung, die das Gericht zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Antragstellerin von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen gewesen sei, insoweit auf die besonderen Umstände des Einzelfalles beschränkt sei, als die Antragstellerin, wie aus dem Urteil zur Hauptsache hervorgehe, erst dann vom ausgeweiteten Zoll befreit worden sei, als sie die Art ihrer Bedarfsdeckung maßgeblich geändert habe. Was die Frage der Beweislast bei der Untersuchung einer Umgehung betreffe, macht der Rat geltend, die Antragstellerin habe die Ansicht vertreten, die Gemeinschaftsorgane hätten nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Fahrradteile ihren Ursprung in einem Land hätten, für das ein Antidumpingzoll gelte. Das Gericht habe hingegen die Verordnung Nr. 71/97 deswegen für nichtig erklärt, weil die Gemeinschaftsorgane es unterlassen hätten, die ihnen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten Unterlagen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Randnr. 119 des Urteils in der Hauptsache). Außerdem sind der Rat und die Kommission der Ansicht, dass die Arbeit, die die Anwälte der Antragstellerin in Bezug auf die Beweiskraft der verschiedenen der Kommission übermittelten Unterlagen geleistet hätten, nicht die geforderten Anwaltshonorare rechtfertige. Das Urteil zur Hauptsache sei nämlich in diesem Punkt den Kernaussagen der Beweisregeln gefolgt.

17 Weiterhin meint die Antragstellerin, die Schwierigkeit der Rechtssache habe erhebliche Arbeit im Rahmen des streitigen Verfahrens notwendig gemacht. Weil es sich nämlich um die erste Klage gegen eine Ausweitungsverordnung gehandelt habe, habe sie sich nicht auf Rechtsprechung stützen können. Außerdem sei die Rechtssache wegen der Komplexität des Sachverhalts und insbesondere wegen der Beweislage besonders schwierig gewesen. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie auf Verlangen der Kommission in großem Umfang Unterlagen habe zusammenstellen müssen, um den Ursprung der fraglichen Fahrradteile im Vorverfahren nachvollziehbar zu machen. Sie habe dem Gericht sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung darlegen müssen, warum sie nicht die von der Kommission im Verwaltungsverfahren geforderten Ursprungszeugnisse habe vorlegen können, und sie habe dem Gericht nachweisen müssen, dass die der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen auch bei Fehlen von Ursprungszeugnissen erlaubten, den Ursprung der importierten Teile nachzuvollziehen. Sie habe sechs Seiten Erläuterungen und 82 Seiten Anlagen benötigt, um den Ursprung eines einzigen Fahrradteils nachzuweisen, und aus dem Urteil zur Hauptsache gehe hervor, dass die Komplexität der von der Kommission geforderten Art der Beweisführung erheblichen Einfluss auf die Lösung des Rechtsstreits gehabt habe. Die Antragstellerin räumt ein, dass das Gericht im Urteil zur Hauptsache den Ursprung der fraglichen Fahrradteile nicht untersucht hat. Jedoch sei dies dadurch zu erklären, dass das Gericht schon über ausreichende Anhaltspunkte verfügt habe, um Artikel 2 der Verordnung Nr. 71/97 aus anderen Gründen für nichtig zu erklären.

18 Nach Ansicht des Rates hat sich die Komplexität der geltend gemachten Tatsachen und Beweispunkte im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren vor der Kommission ergeben und nicht im Verfahren vor dem Gericht, so dass die damit verbundenen Kosten nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung durch das Gericht sein könnten (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. November 1994 in der Rechtssache C-294/90 DEP, British Aerospace/Kommission, Slg. 1994, I-5423, Randnrn. 11 bis 14, und in der Rechtssache C-222/92 DEP, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-5431, Randnrn. 11 bis 13). Vor dem Gericht sei die Darlegung des Problems in Bezug auf die Art der Beweisführung, wie sie sich im Verwaltungsverfahren dargestellt habe, als solche für die Antragstellerin nicht besonders schwierig gewesen. Der Rat macht außerdem darauf aufmerksam, dass die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gegen einen Vorschlag des Gerichts, die Eignung der Vielzahl der dem Gericht vorgelegten Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs der fraglichen Fahrradteile darzulegen, eingewandt habe, dass sich eine mündliche Verhandlung für eine solche Darlegung nicht anbiete.

19 Die Kommission fügt hinzu, dass die Anwälte der Antragstellerin diese schon während des gesamten Verwaltungsverfahrens beraten hätten, so dass sie notwendigerweise den vorliegenden Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen gekannt haben müssten. Das Vorbringen vor dem Gericht habe daher Wiederholungscharakter. Die Antragstellerin könne auch schwerlich vortragen, dass der Beweis des streitigen Ursprungs der fraglichen Teile erhebliche Arbeit erfordert habe, wo die Antragstellerin doch vor dem Gericht geltend gemacht habe, dass dieser Beweis schon im Verwaltungsverfahren erbracht worden sei.

20 Schließlich beruft sich die Antragstellerin darauf, dass sich der Gesamtbetrag des Antidumpingzolls, der aufgrund der durch das Urteil zur Hauptsache für nichtig erklärten Vorschrift erhoben worden sei, auf zehn Millionen französische Francs belaufen habe und dass diese Summe angesichts der bescheidenen Größe der Antragstellerin, gegen die im Übrigen nach dem Rechtsstreit der Konkurs eröffnet worden sei, besonders hoch gewesen sei.

21 Der Rat ist der Auffassung, dass der Umfang der betroffenen finanziellen Interessen keinen Einfluss auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten habe.

22 Aufgrund ihrer Argumente verlangt die Antragstellerin die Erstattung der Honorare von drei Anwälten in Höhe von insgesamt 4 809 000 BEF (119 212 Euro) [388 Arbeitsstunden à 8 000 bis 15 000 BEF (198,31 bis 371,84 Euro) pro Arbeitsstunde] sowie sonstige Kosten in Höhe von 166 000 BEF (4 115,03 Euro) für Fotokopien, Telefongespräche und Fahrten.

23 Der Rat bemisst den Betrag der erstattungsfähigen Anwaltshonorare auf 1 600 000 BEF (39 662,96 Euro) (200 Stunden à 8 000 BEF [198,31 Euro] pro Arbeitsstunde) und sonstige Kosten in Höhe von 34 000 BEF (842,84 Euro). Außerdem beantragt er, von der Gesamtsumme den Betrag der Aufwendungen abzuziehen, die ihm durch den vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag entstanden seien, nämlich 160 000 BEF (3 966,30 Euro) (20 Arbeitsstunden à 8 000 BEF [198,31 Euro] pro Arbeitsstunde), da die Antragstellerin die Aufforderung des Rates abgelehnt habe, den Betrag ihrer Kosten zu überprüfen.

Beurteilung durch das Gericht

24 Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte". Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für dieses Verfahren notwendig waren (vgl. analog Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 [92], Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).

25 Außerdem ist Verfahren" im Sinne von Artikel 91 der Verfahrensordnung nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens. Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 90 der Verfahrensordnung, der vom Verfahren vor dem Gericht" spricht (vgl. analog Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1970 in der Rechtssache 75/69, Hake/Kommission, Slg. 1970, 901, 902, und in der Rechtssache British Aerospace/Kommission, Randnrn. 11 und 12).

26 Was die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht betrifft, hat der Gemeinschaftsrichter nach ständiger Rechtsprechung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 (92), Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, Opel Austria/Rat, Randnr. 27, und UK Coal/Kommission, Randnr. 26).

27 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss der Dritten Kammer vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnrn. 2 und 3; Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 [92], Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, Opel Austria/Rat, Randnr. 28, und UK Coal/Kommission, Randnr. 27).

28 Nach diesen Kriterien ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten im vorliegenden Fall zu bemessen.

29 Was den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits sowie seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht betrifft, ist es offensichtlich, dass der Rechtsstreit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht relativ komplex war. Wie die Antragstellerin zu Recht betont hat, hat dieser Rechtsstreit nämlich erstmals einen Antrag auf Nichtigerklärung einer aufgrund von Artikel 13 der Verordnung Nr. 384/96 erlassenen Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls zum Gegenstand gehabt. Er hat mehrere relativ komplexe Fragen aufgeworfen, die entweder vom Gemeinschaftsrichter noch nicht entschieden worden waren oder im vorliegenden Fall besondere Gesichtspunkte im Hinblick auf die anwendbaren Bestimmungen aufwiesen.

30 Insbesondere hat diese Rechtssache erstmals die Frage der Zulässigkeit einer Klage aufgeworfen, die ein Importeur von einzelnen Teilen eines Erzeugnisses, das einem endgültigen Antidumpingzoll unterlag, gegen eine Verordnung erhoben hatte, durch die dieser Antidumpingzoll auf die genannten einzelnen Teile ausgeweitet worden war, und das trotz des Umstandes, dass der betreffende Importeur aufgrund des anwendbaren Gemeinschaftsrechts unter bestimmten Voraussetzungen von dem ausgeweiteten Zoll befreit werden konnte. Ferner hat dieser Rechtsstreit erstmals die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 384/96 hinsichtlich des Gegenstandes und der Verteilung der Beweislast zu der Frage der Voraussetzungen behandelt, die erfuellt sein müssen, damit ein Montagevorgang als Umgehung gilt. Schließlich hat diese Rechtssache auch wichtige Klarstellungen zu den Beweismitteln, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Verfahren zur Ausweitung eines Antidumpingzolls verlangt werden können, und insbesondere zu der Beweiskraft von Ursprungszeugnissen gebracht.

31 Daraus ergibt sich, dass dieser Rechtsstreit erhöhte Honorare und die Vertretung der Antragstellerin durch mehrere Anwälte rechtfertigte (siehe in diesem Sinne Beschlüsse Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Randnr. 30, und Opel Austria/Rat, Randnr. 29).

32 Was den Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits sowie den mit dem Verfahren vor dem Gericht verbundenen Arbeitsaufwand betrifft, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Rechtsstreit von den Anwälten der Antragstellerin relativ viel Arbeit verlangt hat, insbesondere hinsichtlich der Untersuchung des anwendbaren Rechts und der einschlägigen Rechtsprechung. Entgegen der Darstellung des Rates spiegelt sich diese Arbeit in den Schriftsätzen der Antragstellerin wider.

33 Außerdem beweist die finanzielle Bedeutung der Rechtssache für die Antragstellerin, dass der Rechtsstreit in erheblicher Weise ihre wirtschaftlichen Interessen betraf.

34 Zur Begründung für die erhöhte Anzahl der Arbeitsstunden ihrer Anwälte, für die die Antragstellerin sich auf den umfangreichen Bestand an Unterlagen über den Ursprung der fraglichen Fahrradteile bezieht, die dem Gericht im Rahmen der Erwiderung vorgelegt worden sind, ergibt sich aus dem Sachverhalt der Rechtssache, wie er im Urteil zur Hauptsache zusammengefasst ist, dass die Antragstellerin diese Unterlagen auf Verlangen der Kommission schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hatte, um der Kommission die Prüfung zu ermöglichen, ob der Ursprung der genannten Teile mangels Ursprungszeugnissen auf diese Weise nachzuvollziehen war (Randnrn. 20 und 25 des Urteils in der Hauptsache).

35 Es trifft zu, dass sich die Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bemüht hat, dem Gericht die Eignung der Vielzahl an Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs der fraglichen Fahrradteile darzulegen, und dass sie insofern zusätzliche Arbeit im Verhältnis zu der im Verfahren vor der Kommission erbrachten geleistet hat. Jedoch haben der Rat und die Kommission zu Recht eingewandt, dass diese Arbeit zu einem großen Teil schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geleistet worden war. Wie die Kommission berechtigterweise hervorhebt, hätte die Antragstellerin anderenfalls vor dem Gericht nicht wirksam geltend machen können, dass sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Nachweis des Ursprungs der fraglichen Fahrradteile erbracht habe. Schließlich ergibt sich aus den Akten, dass die Antragstellerin, was die Beweismittel zum Ursprung der genannten Teile betrifft, der Kommission schon ähnliche rechtliche und tatsächliche Argumente wie die dem Gericht vorgetragenen entgegengehalten hatte und die Rechtssache daher schon gut kannte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Opel Austria/Rat, Randnr. 30).

36 Die Antragstellerin hat dem Gericht keine Angaben über die Verteilung der Arbeitsstunden der betroffenen Anwälte auf die verschiedenen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht erbrachten Arbeiten und insbesondere über die Zahl der Stunden, die auf die Zusammenstellung und Präsentation der Unterlagen über den Ursprung der fraglichen Fahrradteile entfallen sind, gemacht. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist es angemessen, die Zahl der erstattungsfähigen Stunden auf 200 festzusetzen und als Stundensatz den Durchschnittswert der von den betroffenen Anwälten genannten Sätze, nämlich 11 500 BEF (285,08 Euro), zugrunde zu legen.

37 Was die Aufwendungen für Fotokopien in Höhe von 125 000 BEF (3 098,67 Euro) betrifft, die entstanden sind, um dem Gericht den umfangreichen Bestand an Unterlagen vorzulegen, die die Antragstellerin zuvor der Kommission auf deren Verlangen überreicht hatte, ist festzustellen, dass die Antragstellerin, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, gegen den Vorschlag des Gerichts, anhand eines konkreten Beispiels die Eignung der Vielzahl an Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs der fraglichen Teile darzulegen, eingewandt hat, dass sich eine mündliche Verhandlung für eine solche Darlegung nicht anbiete. Sie hat bei der Vorlage dieser Unterlagen vor dem Gericht außerdem erklärt, dass sie nicht die Absicht gehabt habe, das Gericht zur Untersuchung dieser Unterlagen im Einzelnen aufzufordern, sondern nur dem Gericht die vollständige Akte des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission habe zugänglich machen wollen. Unter diesen Umständen können die zur Vorlage dieser Unterlagen bei dem Gericht entstandenen Aufwendungen für Fotokopien nicht als Aufwendungen angesehen werden, die im Sinne von Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung für das Verfahren notwendig waren". Diese Aufwendungen müssen daher von dem geforderten Betrag der sonstigen, nicht in den Honoraren bestehenden Kosten abgezogen werden. Die übrigen Aufwendungen bezüglich der letztgenannten Kosten sind vom Rat nicht bestritten worden.

38 Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist eine Festsetzung der Honorare und der erstattungsfähigen Aufwendungen der Antragstellerin auf 2 341 000 BEF (58 031,87 Euro) angemessen.

39 Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über die den Parteien für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden (Beschlüsse des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16, Opel Austria/Rat, Randnr. 33, und UK Coal/Kommission, Randnr. 33).

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rat der Antragstellerin in der Rechtssache T-80/97 zu erstatten hat, wird auf 58 031,87 Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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