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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.06.1992
Aktenzeichen: T-81/91
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 t |
Wird eine im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässige Klage gegenstandslos, weil der Beklagte dem Begehren des Klägers entsprochen hat, erfolgt jedoch keine Klagerücknahme, weil der Kläger beantragt hat, anzuordnen, daß das Verfahren zur Hauptsache, zumindest hinsichtlich der Kosten, fortgesetzt werde, ist über die Kosten nicht nach Artikel 87 § 5, sondern nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu entscheiden, der bestimmt, daß das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 9. JUNI 1992. - JACQUES FELTZ GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE T-81/91.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Der Kläger, Beamter des Europäischen Parlaments (im folgenden: Parlament), wurde am 1. Juni 1976 zum Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe C 4, Dienstaltersstufe 1, ernannt. Bevor er in den Dienst des Parlaments eintrat, hatte er an zwei luxemburgische Sozialversicherungseinrichtungen, die Caisse de pensions des employés privés und das Établissement d' assurance contre la vieillesse et l' invalidité (Pensionskasse der privaten Angestellten und Anstalt zur Versicherung gegen Alter und Invalidität; im folgenden: CPEP und AVI), Beiträge abgeführt.
2 1979 beantragte der Kläger die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaften.
3 Mit Schreiben vom 15. Oktober 1979 teilten ihm die Dienststellen des Parlaments in Ausführung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) die Berechnung der sich aus der Übertragung seiner bei der CPEP erworbenen Ansprüche ergebenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre mit, die sich auf 3 Jahre, 3 Monate und 2 Tage beliefen. Mit Schreiben vom 5. Februar 1980 teilte ihm die Verwaltung des Parlaments auch die Berechnung der sich aus der Übertragung seiner Ansprüche bei der AVI ergebenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre mit, die sich auf 5 Jahre, 3 Monate und 20 Tage beliefen. Der Kläger verfolgte zu diesem Zeitpunkt den Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nicht weiter.
4 1985 beantragte der Kläger erneut die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaften. Trotz der Verspätung des Antrags erklärten sich die beiden Kassen auf die nachdrückliche Bitte der Verwaltung des Parlaments dazu bereit, ohne jedoch den 1979 angegebenen Betrag um die in der Zeit von 1980 bis 1985 angefallenen Zinsen zu erhöhen.
5 Mit Schreiben vom 31. Mai 1985 setzte die AVI das Parlament davon in Kenntnis, daß ihm ein Betrag von 369 907 LFR im Rahmen der Übertragung der Beiträge von Herrn Feltz überwiesen werde.
6 Mit Schreiben vom 18. Juni 1985 übermittelte das Parlament dem Kläger einen Vorschlag zur Übertragung seiner bei der CPEP erworbenen Ansprüche, der eine Anrechnung von 2 Jahren, 9 Monaten und 22 Tagen vorsah. Diese Übertragung erfolgte im September 1985.
7 Mit Schreiben vom 19. September 1985, das dem Kläger am 20. September 1985 übermittelt wurde, setzten die Dienststellen des Parlaments die Zahl der bei der Übertragung der vom Kläger bei der AVI erworbenen Ruhegehaltsansprüche anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf 4 Jahre, 4 Monate und 24 Tage fest. Dieses Schreiben setzte auch den 6. August 1971 als für die Bestimmung des Dienstalters maßgeblichen Stichtag fest.
8 Im Oktober 1985 fragte das Parlament bei der CPEP wegen der Verzinsung der Beiträge des Klägers für die Zeit von April 1980 bis September 1985 an.
9 Mit Schreiben vom 22. April 1986 teilte die CPEP dem Parlament mit, daß zusätzlich Zinsen in Höhe von 51 685 LFR geschuldet würden.
10 Am 5. Mai 1986 erließ das Parlament eine neue Entscheidung, die mit Rücksicht auf die von der CPEP gezahlten Zinsen den für die Bestimmung des Dienstalters maßgeblichen Stichtag auf den 13. Dezember 1967 und die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf 3 Jahre, 5 Monate und 27 Tage festsetzte.
11 Am 5. Oktober 1990 übertrug der AVI seinerseits einen Betrag, der den geschuldeten Zinsen entsprach. Diese Übertragung zog neue Berechnungen nach sich.
12 Im Oktober 1990 setzte das Parlament nach erneuter Prüfung der Ruhegehaltsangelegenheit des Klägers die Zahl der für seine bei der AVI erworbenen Ansprüche anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von 4 Jahren, 4 Monaten und 24 Tagen auf 3 Jahre, 6 Monate und 22 Tage herab. Die Verwaltung des Parlaments teilte dem Kläger diese neuen Berechnungen mit Schreiben vom 4. Februar 1991 mit, wobei sie auch die Berechnungen zu seinen bei der CPEP erworbenen Ansprüchen hinzufügte, mit denen die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von 3 Jahren, 5 Monaten und 27 Tagen auf 2 Jahre, 2 Monate und 17 Tage reduziert wurden.
13 Der Beklagte macht geltend, dieses Ergebnis sei darauf zurückzuführen, daß die Verwaltung zum ersten Mal einen Berichtigungsköffizienten angewandt habe. Die Berechnungen, die ihm 1979 und 1980 mitgeteilt worden seien, seien unrichtig gewesen, weil es die zuständigen Dienststellen versäumt hätten, sein Grundgehalt zum Zeitpunkt seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit dem anwendbaren Berichtigungsköffizienten zu multiplizieren. Dieser Irrtum sei erst zum Zeitpunkt der Berechnung der im Oktober 1990 von der AVI vorgenommenen Übertragung entdeckt worden.
14 Am 3. Mai 1991 legte der Kläger eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, mit der er beantragte, "die ihm mit Schreiben vom 4. Februar 1991 bekanntgegebene Entscheidung aufzuheben, mit der ihm eine Neuberechnung der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche mitgeteilt und von ihm verlangt wurde, eine Wahl zu treffen, ohne daß ihm Anhaltspunkte genannt worden wären, anhand deren er die mitgeteilten Berechnungen und die Gründe, aus denen diese dritte Berechnung genauer sein sollte als die beiden vorangegangenen, die ihm günstiger sind, überprüfen könnte". Weiter führte er aus: "Folglich ist die angefochtene Entscheidung durch eine neue zu ersetzen, die die sorgfältige, genaue und begründete Berechnung der Verbesserung des Dienstalters um die vor seinem Eintritt in den Dienst erworbenen Ansprüche enthält, so daß er in Kenntnis des gesamten Sachverhalts die ihm günstigere Regelung wählen kann. Zu diesem Zweck ist die Verwaltung gehalten, ihm mit Rücksicht auf ihre Fürsorgepflicht, die technischen Schwierigkeiten dieser Angelegenheit und die im Urteil Schneemann dargelegten Grundsätze von Amts wegen den technischen und finanziellen Beistand zu leisten, der es ihm ermöglicht, seine Wahl zu treffen."
15 Am 5. September 1991 beantwortete der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die Beschwerde wie folgt:
"Eine Prüfung der Akte ergibt, daß die Berechnungen, die Ihnen 1985, als Sie beschlossen, Ihre nationalen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaften zu übertragen, mitgeteilt wurden, unzutreffend waren.
Folglich habe ich die Verwaltung angewiesen, für Sie die Ruhegehaltsansprüche zu berechnen, die Ihnen zustuenden, wenn Sie 1985 keine Übertragung vorgenommen hätten..."
Verfahren
16 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 15. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, die vorliegende, unter der Nummer T-81/91 in das Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingetragene Klage erhoben, mit der er beantragt,
"festzustellen, daß
die Verwaltung gehalten ist, ihm von Amts wegen den technischen und finanziellen Beistand zu leisten, der es ihm ermöglicht, in vollständiger Kenntnis des Sachverhalts das ihm von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts eingeräumte Recht auszuüben;
für Recht zu erkennen und zu entscheiden:
1) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1991 über die Kürzung des im Rahmen der Übertragung der nationalen Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf die Versorgungsordnung der Gemeinschaften anzurechnenden Dienstalters wird aufgehoben.
2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
17 Mit Schreiben vom 21. November 1991 hat die Verwaltung des Parlaments bei beiden nationalen Kassen, der CPEP und der AVI, angefragt, unter welchen Bedingungen sie mit einer Rückzahlung des übertragenen Betrags einverstanden seien und wie hoch die Versorgung sei, die von diesen Einrichtungen später an Herrn Feltz gezahlt worden wäre, falls die Übertragung nicht stattgefunden hätte.
18 Am 27. November 1991 hat die AVI geantwortet, daß sie mit der Rückübertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers nicht einverstanden sei. Die AVI hat ausserdem die Berechnung des Betrags der Versorgung mitgeteilt, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die Übertragung 1985 nicht stattgefunden hätte. Die CPEP hat der Verwaltung mitgeteilt, daß eine Rückübertragung nicht möglich sei.
19 Am 15. Januar 1992 hat der Generalsekretär des Parlaments dem Kläger folgendes geschrieben:
"Meine Dienststellen haben mich söben davon in Kenntnis gesetzt, daß die Caisse de pensions des employés privés (CPEP) sowie das Établissement d' assurance contre la vieillesse et l' invalidité (AVI) es abgelehnt haben, die mögliche Rückzahlung der im Rahmen der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Europäische Parlament übertragenen Beträge anzunehmen.
Tatsächlich gibt es keine Rechtsvorschrift, die die Rückgängigmachung einer solchen Übertragung erlaubt. Zudem hat es die CPEP abgelehnt, zu Informationszwecken die Vesorgung zu berechnen, auf die Sie Anspruch gehabt hätten, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte, da sie es für unnötig hält, eine Schätzung für ein ehemaliges Mitglied vorzunehmen, dessen Versicherungslaufbahn durch Auszahlung beendet worden sei.
Da Sie den Antrag auf Erstattung des Rückkaufwertes der Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der am 18.6.1985 für die CPEP und am 20.9.1985 für die AVI durchgeführten Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unterschrieben hatten und angesichts der Kompliziertheit der Rechenoperationen zur Ermittlung der Rückkaufwerte der Ruhegehaltsansprüche habe ich meine Dienststellen gebeten, die 1985 durchgeführten Berechnungen als verbindlich anzuerkennen. Nur die 1990 von der AVI übertragenen Zinsen werden auf der Grundlage von Berechnungen, bei denen der Berichtigungsköffizient angewendet wurde und bleibt, in gemeinschaftsruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet bleiben.
Da folglich die am 17. Oktober 1990 und am 4. Februar 1991 neu erstellten Berechnungen als null und nichtig angesehen werden, steht Ihnen mit Erreichung eines Lebensalters von 60 Jahren und 2 Monaten der Hoechstsatz des Ruhegehalts zu."
20 Am 20. Januar 1992 hat das Parlament gegen die Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, weil das Schreiben seines Generalsekretärs vom 5. September 1991 eine ausdrückliche Entscheidung darstelle, die der Beschwerde des Klägers vom 3. Mai 1991 stattgebe. Mit dieser Einrede hat das Parlament beantragt, die vorliegende Klage für gegenstandslos und unzulässig zu erklären und über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. Das Parlament hat bei der Erhebung dieser Einrede vorgetragen, daß sein Generalsekretär der Verwaltung am 5. September 1991, d. h. noch am Tag der Absendung der Antwort auf die Beschwerde, Anweisungen mitgeteilt habe, die unter anderem besagten:
"Wie aus der Akte, die Sie dem Juristischen Dienst auf diese Beschwerde übermittelt haben, hervorgeht, waren alle dem Kläger zwischen 1979 und 1990 mitgeteilten Berechnungen der Verbesserung der Ruhegehaltsansprüche unrichtig, weil auf sein Grundgehalt nicht der Berichtigungsköffizient angerechnet worden war.
Um die nachteiligen Wirkungen dieses Irrtums zu korrigieren, bitte ich Sie, dem Kläger die Berechnung der nationalen Ruhegehaltsansprüche, die ihm zugestanden hätten, wenn er 1985 keine Übertragung vorgenommen hätte, zu geben und gegebenenfalls über die Rückübertragung seiner Ansprüche auf das nationale Versorgungssystem zu verhandeln."
21 Der Kläger hat am 9. März 1992 zu dieser Einrede Stellung genommen und geltend gemacht, daß die Dienststellen das Parlaments ihm am 4. Februar 1991 deswegen eine berichtigende Berechnung der im Rahmen der Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre mitgeteilt hätten, weil sie die vorangegangenen Berechnungen für unrichtig gehalten hätten. So bestätige das Schreiben vom 5. September 1991 nur die Unrichtigkeit der Berechnungen von 1985, ohne deswegen die am 4. Februar 1991 bekanntgegebenen Berechnungen in Frage zu stellen. Wenn er von den vom Generalsekretär der Verwaltung des Parlaments gegebenen Anweisungen Kenntnis gehabt hätte, hätte er die Verwaltung ersuchen können, den Sinn der Antwort vom 5. September 1991 klarzustellen, und wäre nicht gezwungen gewesen, die vorliegende Anfechtungsklage zu erheben. Die Verwaltung des Parlaments hat sich anscheinend erst nach der Zustellung seiner Klage wieder mit dieser Angelegenheit befasst. Der Kläger führt aus, daß das Parlament erst mit Entscheidung vom 15. Januar 1992 seiner Beschwerde vom 3. Mai 1991 stattgegeben habe, und beantragt daher, die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und folglich anzuordnen, daß das Verfahren zur Hauptsache, zumindest hinsichtlich der Kosten, fortgesetzt werde.
Fehlen eines Streitgegenstands und Kosten
22 Nach Auffassung des Gerichts kann das Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 5. September 1991 nicht als eine Entscheidung angesehen werden, die der Beschwerde des Klägers stattgibt. Zwar führt der Generalsekretär aus, er habe seine Dienststellen angewiesen, dem Kläger die Berechnung der nationalen Ruhegehaltsansprüche zu geben, die ihm zugestanden hätten, wenn er 1985 keine Übertragung beantragt hätte; der Wortlaut dieser Anweisungen war jedoch im Schreiben vom 5. September 1991 nicht wiedergegeben, und der Kläger erhielt davon erst Kenntnis, als das Parlament diese Anweisungen in seinem Einredeschriftsatz zitierte. Daher lässt der blosse Wortlaut des Schreibens vom 5. September 1991 nicht erkennen, daß dieses eine günstige Antwort darstellte. Es bestätigte im Gegenteil die von den Dienststellen des Parlaments getroffene Feststellung, daß die 1985 durchgeführten Berechnungen unrichtig waren.
23 Erst mit dem Schreiben vom 15. Januar 1992 hat der Generalsekretär des Parlaments den Kläger davon in Kenntnis gesetzt, daß die korrigierten Berechnungen vom 17. Oktober 1990 und vom 4. Februar 1991 als null und nichtig angesehen werden müssten und daß er seine Dienststellen gebeten habe, die 1985 durchgeführten Berechnungen als verbindlich anzuerkennen.
24 Obwohl der Kläger eingeräumt hat, daß ihn das Schreiben vom 15. Januar 1992 zufriedenstelle, hat er die Klage nicht zurückgenommen und hat beantragt, anzuordnen, daß das Verfahren zur Hauptsache, zumindest hinsichtlich der Kosten, fortgesetzt werde.
25 In Anbetracht dieser Umstände ist das Gericht zunächst der Auffassung, daß die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig war, daß der Rechtsstreit jedoch mit der Entscheidung des Parlaments vom 15. Januar 1992 zwischen dem Kläger und dem Parlament gegenstandslos geworden ist. Die Hauptsache ist daher erledigt.
26 Ferner weist das Gericht darauf hin, daß mangels einer Klagerücknahme über die Kosten nicht nach Artikel 87 § 5, sondern nach Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung zu entscheiden ist, der bestimmt, daß das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen entscheidet.
27 Im vorliegenden Fall haben die Dienststellen des Parlaments erst nach der Erhebung der Klage Schritte bei den betroffenen Sozialversicherungseinrichtungen unternommen, die zu dem in der Sachverhaltsschilderung erwähnten negativen Ergebnis geführt haben; erst am 15. Januar 1992 hat das Parlament dem Begehren des Klägers entsprochen.
Kostenentscheidung:
Kosten
28 In Anbetracht der Tatsache, daß das Parlament dem Begehren des Klägers nach Erhebung der Klage entsprochen hat, daß der Kläger jedoch seine Klage nicht zurückgenommen hat, erscheint es angemessen, daß das Parlament seine eigenen Kosten und zwei Drittel derjenigen des Klägers und daß dieser ein Drittel seiner eigenen Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2) Das Parlament trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel derjenigen des Klägers, der ein Drittel seiner eigenen Kosten trägt.
Luxemburg, den 9. Juni 1992.
Ende der Entscheidung
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