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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.07.1997
Aktenzeichen: T-81/95
Rechtsgebiete: Entscheidung C(94)1410/11, Verordnung Nr. 2950/83


Vorschriften:

Entscheidung C(94)1410/11
Verordnung Nr. 2950/83
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Soweit durch Belege nachgewiesen wird, daß bestimmte Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und daß sie mit der betreffenden Maßnahme im Zusammenhang stehen, widerspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Kommission in der Phase der Prüfung des Antrags auf Restzahlung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds einen Antrag insoweit zurückweist, als diese Ausgaben in dem Antrag auf Zuschuß vorgesehen, in der Genehmigungsentscheidung, die nur eine kurze Zusammenfassung der zuschußfähigen Ausgaben enthielt, aber angeblich abgelehnt worden waren, ohne daß dies dem Empfänger mitgeteilt worden wäre.

Es ist insoweit unerheblich, daß die Gemeinschaftsregelung die Mitteilung der Einzelheiten der Genehmigungsentscheidung an den Betroffenen nicht vorschreibt, denn dieser kann doch in Wirklichkeit ohne Kenntnis der gestrichenen und gekürzten Ansätze des Genehmigungsantrags die Bedingungen der Gewährung des Zuschusses nicht einhalten.

Dagegen verstossen die Kürzungen, die die Kommission vornahm, weil die entsprechenden Kosten entweder nicht im Genehmigungsantrag vorgesehen oder nicht durch Belege nachgewiesen waren, nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach eine Gemeinschaftsregelung dem Betreffenden ermöglichen muß, seine Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen und somit seine Vorkehrungen zu treffen, da die Gemeinschaftsregelung klar die Rückforderung des Zuschusses in den Fällen vorsieht, in denen die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen, wie das Erfordernis, daß die Kosten vorgesehen waren und ordnungsgemäß belegt sind, nicht eingehalten wurden.

5 Ob die Zeit vom Erlaß eines Urteils durch den Gemeinschaftsrichter bis zur Durchführung des Urteils durch das Gemeinschaftsorgan, das die für nichtig erklärte Maßnahme erlassen hat, angemessen war, ist von Fall zu Fall zu beurteilen.

Eine Zeit von 38 Monaten von der Verkündung des Urteils, durch das eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für eine Maßnahme der beruflichen Bildung für nichtig erklärt wurde, bis zum Erlaß der sie ersetzenden Entscheidung ist zwar lang, kann aber insofern nicht als unangemessen angesehen werden, als sämtliche bei Erlaß der für nichtig erklärten Entscheidung verfügbaren Informationen erneut geprüft und der Sachverhalt neu ermittelt werden musste. Diese Arbeit umfasste im vorliegenden Fall die Durchführung einer Prüfung in Portugal, Besuche bei den Unterauftragnehmern, die Auswertung der gesammelten Informationen und mehrere Rücksprachen mit den portugiesischen Behörden.

Jedenfalls kann eine Verzögerung während eines Verfahrens zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils für sich allein die Gültigkeit des aus diesem Verfahren hervorgegangenen Rechtsakts nicht beeinträchtigen, denn wenn dieser Rechtsakt allein wegen seines späten Erlasses für nichtig erklärt würde, wäre der Erlaß eines wirksamen Rechtsakts auf Dauer ausgeschlossen, da der Rechtsakt, der den für nichtig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, nicht eher ergehen könnte als dieser.

6 In einem Fall, in dem der Kommission aufgrund des Umstands, daß sie bei Erlaß einer Entscheidung über die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds den Kläger für längere Zeit im Ungewissen über seinen Anspruch auf den gesamten Betrag des ihm bewilligten Zuschusses ließ, vorzuhalten ist, daß sie durch ihr Verhalten die Entstehung des Rechtsstreits begünstigt hat, ist Artikel 87 § 3 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden und die Kommission, obgleich sie teilweise obsiegt hat, zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 1997. - Interhotel - Sociedade Internacional de Hotéis SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Nichtigkeitsklage - Übermittlung der Genehmigungsentscheidung - Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Begründung. - Rechtssache T-81/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Entscheidung vom 30. April 1987 genehmigte die Kommission mit bestimmten Änderungen ein Vorhaben, für das das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Abteilung für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds; nachstehend: DAFSE) in Lissabon für das Haushaltsjahr 1987 zugunsten der Klägerin einen Antrag auf Zuschuß gestellt hatte, der die Nummer 870840/P1 erhalten hatte. Während die Klägerin beim Europäischen Sozialfonds (nachstehend: ESF) für die Ausbildung von 284 Personen einen Betrag von 152 466 071 ESC beantragt hatte, wurde ihr vom ESF ein Zuschuß von 121 647 958 ESC für die Ausbildung von 277 Personen gewährt.

2 Die Kommission übermittelte der DAFSE einen Vermerk mit der Überschrift "Anhang "A1> zur Entscheidung C(87)0860 der Kommission" (Anhang 1 der Klagebeantwortung), der folgende Daten enthielt:

Zahl der betroffenen Personen

277

Beantragter Betrag

152 466 071 ESC

Bewilligter Betrag

121 647 958 ESC

Nicht zuschußfähig

27 766 349 ESC

Kürzung

3 051 763 ESC

Insgesamt abgelehnter Betrag

30 818 112 ESC

3 Die DAFSE unterrichtete am 27. Mai 1987 die Klägerin von dieser Entscheidung mit einem Schreiben, in dem der bewilligte Betrag und die genehmigte Personenzahl angegeben waren (Anhang 4 der Klageschrift). In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß die Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds Mittel seien, die unter der Bedingung vergeben würden, daß die Maßnahme unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werde, und daß die Nichteinhaltung dieser Bedingung die Rückzahlung der Vorschüsse und die Einbehaltung des Restbetrags nach sich ziehe. Ausserdem war darin hervorgehoben, daß jede Veränderung gegenüber den Angaben in den Antragsunterlagen der DAFSE mitzuteilen sei.

4 Die Maßnahme wurde im Jahr 1987 durchgeführt. Mit dem Rundschreiben Nr. 10/87 vom 8. Januar 1987, das die Klägerin ihren Angaben zufolge am 29. Juni 1987 erhielt, forderte die DAFSE die Empfänger von ESF-Zuschüssen auf, die Zeiten der praktischen Ausbildung auf eine der theoretischen Ausbildung entsprechende Dauer zu kürzen. Um den Anforderungen des Rundschreibens nachzukommen, kürzte die Klägerin die vorgesehene Zahl der Stunden praktischer Ausbildung um 36,13 %. Sie behauptet, sie habe von sich aus auch die Kosten in sämtlichen Ansätzen des Haushalts für die Maßnahme proportional um 36,13 % gekürzt.

5 Die Klägerin erhielt einen Vorschuß von 50 % des ESF-Zuschusses, d. h. einen Vorschuß von 60 823 979 ESC. Als die Maßnahme abgeschlossen war, reichte sie einen Antrag auf Restzahlung ein, in dem sie vom ESF einen Betrag von 73 496 941 ESC verlangte, d. h. den Betrag des Vorschusses zuzueglich 12 672 962 ESC.

6 Am 19. Juli 1989 unterrichtete die DAFSE die Klägerin, daß der Zuschuß des ESF gemäß einer dieser Mitteilung beiliegenden Entscheidung der Kommission im Ergebnis 42 569 539 ESC nicht übersteigen könne, weil bestimmte Ausgaben betreffend die Punkte 14.1, 14.2, 14.3, 14.6 und 14.8 des Formblatts nicht zuschußfähig seien, "da eine der Herabsetzung der Bildungsstunden entsprechende Kürzung nicht erfolgt ist und bestimmte Bedingungen des ursprünglichen Vorschlags nicht eingehalten worden sind (14.1)".

7 Auf Klage der Klägerin wurde diese Entscheidung der Kommission vom Gerichtshof für nichtig erklärt, weil die Kommission der Portugiesischen Republik vor Erlaß der endgültigen Entscheidung über die Kürzung des Zuschusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257).

8 Zur Vorbereitung einer neuen Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Restzahlung übermittelte die Kommission der DAFSE am 6. August 1991 einen ersten Entscheidungsentwurf. Mit Schreiben vom 26. August 1991 teilte ihr die DAFSE mit, daß sie mit bestimmten der vorgeschlagenen Kürzungen nicht einverstanden sei.

9 Am 9. Februar 1993 stellte die Klägerin bei der Kommission den Antrag, innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fristen, d. h. innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung, eine neue Entscheidung zu erlassen.

10 Nach der Stellungnahme der DAFSE und dem in der vorstehenden Randnummer genannten Antrag der Klägerin führte die Kommission am 19. Februar 1993 eine Prüfung durch, die am 18. März 1993 fortgesetzt wurde, um die Belege für die Durchführung der Maßnahme an Ort und Stelle nachzuprüfen. Die Klägerin hatte während dieser Prüfung Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Nach Angaben der Kommission waren nur wenige Belege verfügbar, deren Auswertung schwierig gewesen sei, insbesondere weil bestimmte Arbeiten von der Klägerin an einen Unterauftragnehmer, Partex, vergeben worden seien, der seinerseits zwei Unterauftragnehmer, Europraxis und Fortécnica, beauftragt habe. Daher seien die Bücher der Unterauftragnehmer des von der Klägerin eingeschalteten Unterauftragnehmers überprüft worden. Die Ergebnisse dieser Überprüfung seien in der Zeit vom 24. bis 26. Mai 1993 von einer Arbeitsgruppe, in der die Kommission und die DAFSE vertreten gewesen seien, untersucht worden.

11 Danach, am 12. November 1993, übermittelte die Kommission der DAFSE mit einem Vermerk Nr. 22917 einen neuen Entscheidungsentwurf, wonach der Zuschuß des ESF auf 41 190 905 ESC festgesetzt würde, sofern die Stellungnahme der DAFSE nicht zu einer Änderung dieses Betrages führe.

12 Dieser Vermerk enthält eine Reihe von Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Kürzungen. Zunächst wird darin darauf hingewiesen, daß die im Antrag auf Restzahlung angegebenen Zeiten der Kurse von den Verzeichnissen über die Anwesenheit der Auszubildenden und den Berichten des Lehrpersonals abwichen. Es sei weiter nicht möglich gewesen, die Aufteilung der Ausbildungsdauer auf den theoretischen und den praktischen Teil zu bestätigen. Schließlich habe nicht festgestellt werden können, wann welche Kurse stattgefunden hätten.

Was die verschiedenen Rubriken des Antrags auf Restzahlung anbelangt, wurden die Kürzungen im einzelnen wie folgt begründet:

14.1 Entgelte der Auszubildenden Ausbildungsbeihilfen 3 180 878 ESC

- Nach den Feststellungen haben 56 Auszubildende keine zuschußfähige praktische Ausbildung erhalten, daher eine entsprechende Kürzung gemäß beiliegender Berechnung.

14.2 Vorbereitung der Kurse Einstellung und Auswahl der Auszubildenden 1 456 000 ESC

- Nach den Feststellungen sind in der Rechnung der Partex ebenso wie im Antrag auf Restzahlung 490 Tests zum Einheitspreis von 7 000 ESC genannt, während diese Arbeiten durch eine dritte Einrichtung durchgeführt wurden, die der Partex die Durchführung von 282 Tests zu Einheitskosten von 12 000 ESC in Rechnung stellte. Folglich wurden, da die Partex keine zusätzliche Leistung erbracht hatte, die Kosten für 282 Auszubildende auf 7 000 ESC pro Einheit festgesetzt.

Vervielfältigung von Schriftstücken 1 183 680 ESC

- Diese Ausgabe war durch die Genehmigungsentscheidung nicht gedeckt, und sie war angesichts der für Lehrmaterial angemeldeten Beträge und der Art der durchgeführten Maßnahme nicht gerechtfertigt.

14.3 Ausführung und Verwaltung der Kurse Lehrpersonal 21 705 954 ESC

- Diese Rubrik betrifft die Arbeitsentgelte, sowie die Fahrt-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten des Lehrpersonals.

Der Betrag für das Lehrpersonal wurde von Partex in voller Höhe in Rechnung gestellt; Partex wandte sich ihrerseits an einen Unterauftragnehmer. Nach der bei dem Unterauftragnehmer durchgeführten Überprüfung konnte festgestellt werden, daß Partex einen Vertrag geschlossen hatte, nach dem der Unterauftragnehmer Kurse im Rahmen der von Interhotel und von einem anderen Unternehmen, Grão-Pará, übernommenen Maßnahmen ungeachtet des Wertunterschieds durchzuführen hatte. Der zuschußfähige Hoechstbetrag für die Bildungsmaßnahmen wurde auf der Grundlage der Kosten ermittelt, die dem Unterauftragnehmer für Lehrkräfte entstanden waren, die Kurse für die Auszubildenden von Interhotel gehalten hatten, zuzueglich einer Brutto-Gewinnspanne von 50 %. Der zuschußfähige Hoechstbetrag für die Bildungsmaßnahmen belief sich somit auf 10 613 646 ESC.

In bezug auf die Aufenthalts- und Verpflegungskosten des Lehrpersonals waren in dem ursprünglichen Antrag zwei Fachkräfte und ein Direktor genannt. Die Kosten für die beiden Fachkräfte waren in der Genehmigungsentscheidung abgelehnt worden, so daß für die Restzahlung als zuschußfähig nur die Kosten für eine Führungskraft angesehen wurden. Der zuschußfähige Betrag von 462 000 ESC wurde auf der Grundlage der vorgesehenen und genehmigten Kosten von 700 ESC pro Tag berechnet.

Verwaltungspersonal 2 912 955 ESC

- Die im Antrag auf Restzahlung genannten Ausgaben bezogen sich auf die Arbeit einer Fachkraft und zweier Sekretärinnen, während in der Genehmigungsentscheidung nur der Betrag für eine Sekretärin bewilligt worden war.

Aufenthalts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten für nicht unterrichtendes Personal

2 409 940 ESC

- Die Ausgaben für Verwaltungspersonal und technisches nicht unterrichtendes und nichtzuschußfähiges Personal (11 Personen) wurden in der Genehmigungsentscheidung in vollem Umfang abgelehnt.

Verwaltung und Haushaltskontrolle 2 241 136 ESC

- Ungerechtfertigte und von der Genehmigungsentscheidung nicht gedeckte Ausgabe.

Besondere Arbeiten 2 363 000 ESC

- Ungerechtfertigte und von der Genehmigungsentscheidung nicht gedeckte Ausgabe.

Miete und Raumkosten 4 841 969 ESC

- Entsprechend den in der Genehmigungsentscheidung vorgesehenen und bewilligten Ansätzen wurden nur tägliche Kosten von 8 000 ESC für die Miete bereits ausgestatteter Unterrichtsräume anerkannt.

Material und nicht dauerhafte Güter 4 550 324 ESC

- Entsprechend den in der Genehmigungsentscheidung vorgesehenen und bewilligten Ansätzen wurden Einheitskosten von 2 500 ESC pro Woche und pro Auszubildendem während der Zeit der praktischen Ausbildung als zuschußfähig angesehen.

Andere Lieferungen und Dienstleistungen Dritter 1 777 183 ESC

- Ungerechtfertigte und von der Genehmigungsentscheidung nicht gedeckte Ausgabe.

14.6 Normale Abschreibung 3 668 700 ESC

- In der Genehmigungsentscheidung war die vorzeitige Abschreibung abgelehnt worden, und ihre Neueinstufung als normale Abschreibung ist in der Phase des Antrags auf Restzahlung nicht akzeptiert worden.

14.8 Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Auszubildenden 5 673 000 ESC

Diese Kosten waren in der Genehmigungsentscheidung weder vorgesehen noch anerkannt worden.

13 Auf Verlangen der DAFSE reichte die Klägerin zu diesem Entscheidungsvorschlag am 17. Dezember 1993 ihre Stellungnahme ein. Die DAFSE ihrerseits übersandte der Kommission ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Februar 1994, in dem sie anerkannte, daß die von der Kommission vorgeschlagenen Kürzungen gerechtfertigt seien.

14 Nachdem die Portugiesische Republik auf diese Weise gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3823/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 370, S. 23) im Hinblick auf den Beitritt Spaniens und Portugals geänderten Fassung gehört worden war, erließ die Kommission am 12. Juli 1994 eine neue Entscheidung (C[94]1410/11), durch die der Zuschuß des ESF auf 41 190 905 ESC herabgesetzt wurde (nachstehend: streitige Entscheidung). Nach dieser Entscheidung hatte die Überprüfung des Antrags auf Restzahlung ergeben, daß aus den in dem Vermerk Nr. 22917 dargelegten Gründen ein Teil des Zuschusses des ESF nicht entsprechend den in der Genehmigungsentscheidung festgesetzten Bedingungen verwendet worden war. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 27. Dezember 1994 mit einem Begleitschreiben der DAFSE zugestellt.

15 Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 9. März 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

16 Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. Januar 1997 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge 17 Die Klägerin beantragt,

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18 Die Beklagte beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Gründe

19 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend. Sie rügt zum einen eine Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, und zwar der Grundsätze des Schutzes wohlerworbener Rechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Sorgfaltspflicht. Zum anderen rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Zum Klagegrund einer Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze sowie einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Sorgfaltspflicht

Zusammenfassung des Parteivorbringens

20 Nach Auffassung der Klägerin ist die streitige Entscheidung wegen einer Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, und zwar der Grundsätze des Schutzes wohlerworbener Rechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, sowie einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung und der Sorgfaltspflicht durch die Kommission für nichtig zu erklären. Sie weist auf die Bedeutung hin, die den allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der Maßnahmen des ESF zukomme, insbesondere wenn es um Maßnahmen gehe, die zum Verlust der Zahlung einer von einem Mitgliedstaat oder einem einzelnen beantragten finanziellen Unterstützung führen könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81, Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855).

21 Sie macht vorab geltend, daß ihr und der DAFSE im Jahr 1987, kurz nach dem Beitritt Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften, die Erfahrung auf diesem Gebiet gefehlt habe. Ferner hätte die Kommission die damals in Portugal bestehenden Probleme der Anpassung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lage berücksichtigen müssen. Sie verweist insoweit auf den Beschluß 86/221/EWG der Kommission vom 30. April 1986 über die Leitlinien für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds in den Haushaltsjahren 1987 bis 1989 (ABl. L 153, S. 59). Selbst unter diesen Umständen habe sie aber die geltende Regelung und die anwendbaren Anordnungen eingehalten, und ihre Maßnahme habe den Zielen des ESF entsprochen. Sie verweist insoweit auf den Beschluß 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) und auf die Verordnung Nr. 2950/83.

22 Die Genehmigungsentscheidung der Kommission, wie sie der Klägerin mitgeteilt worden sei, sei nur mit der Festsetzung des ESF-Zuschusses auf 121 647 958 ESC und der Zahl der Auszubildenden auf 277 verknüpft gewesen. Es habe keinen Grund gegeben, anzunehmen, daß irgendeine zusätzliche Überprüfung erforderlich sein werde. Unter diesen Umständen habe sie die Differenz zwischen dem in dem Antrag auf Zuschuß angemeldeten und dem in der Genehmigungsentscheidung, wie sie ihr übermittelt worden sei, genehmigten Betrag linear bzw. proportional auf sämtliche Rubriken aufgeteilt.

23 Die von ihr bei der Aufteilung dieser Kürzungen angewandte Methode habe sie in ihrem Antrag auf Zahlung eines Vorschusses dargelegt; diesem Antrag habe sie ein Schriftstück mit der Überschrift "Überblick über die Situation" beigelegt, in dem die durchzuführenden Bildungsstunden angegeben gewesen seien. Die angewandte Methode ergebe sich auch aus dem zusammen mit dem Antrag auf Restzahlung eingereichten quantitativen und qualitativen Bewertungsbericht. Weder die Kommission noch die DAFSE hätten diesen Punkt beanstandet oder sich dazu geäussert. Die DAFSE habe sogar die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in dem Bewertungsbericht enthaltenen Angaben bescheinigt.

24 Sie habe also in der berechtigten Überzeugung gehandelt, daß die in dem ursprünglichen Antrag auf Zuschuß enthaltenen Ausgaben, vorbehaltlich der nach der Genehmigungsentscheidung und dem Rundschreiben der DAFSE vorgenommenen linearen Kürzung, ordnungsgemäß getätigt, anerkannt und damit zuschußfähig seien. Jede andere Auslegung führe zu einer Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie des Beschlusses 86/221.

25 Die Entscheidung, mit der die DAFSE ihr die Bedingungen für die Genehmigung ihres Vorhabens übermittelt habe, sei ein Verwaltungsakt, der ihr bestimmte Ansprüche gewähre und der auch dann gültig sei, wenn er Teil eines umfassenderen und seitens der Kommission nicht abgeschlossenen Entscheidungsfindungsprozesses sei. Die Rücknahme eines solchen Verwaltungsakts verletze ihre rechtmässigen Erwartungen und erworbenen Ansprüche.

26 Zum angeblich fehlenden Nachweis bestimmter Ausgaben führt die Klägerin erstens aus, daß die in Rechnung gestellten Beträge den seinerzeit üblichen Marktwerten entsprächen, zweitens seien die in Rechnung gestellten Dienstleistungen tatsächlich erbracht worden, und drittens entsprächen die in dem Antrag auf Restzahlung angegebenen Beträge den ihr wirklich entstandenen Kosten. In der Sitzung hat sie hinzugefügt, daß es 1987 aufgrund der damals geltenden nationalen Rechtsvorschriften ausgereicht habe, als Nachweis den Vertrag vorzulegen, und daß erst seit 1988 Rechnungen mit Quittung verlangt würden.

27 Was im einzelnen den Nachweis der Kosten in der Rubrik "Ausführung und Verwaltung der Kurse, Lehrpersonal" angehe, sei der ursprünglich genehmigte Betrag nicht überschritten worden. Auch habe die Kommission in bezug auf die Kosten der Vorbereitung der Kurse nur die von der Partex der Klägerin vorgelegte Rechnung beanstandet. Die Tests zur Auswahl der Auszubildenden seien tatsächlich so durchgeführt worden, wie sie in Rechnung gestellt worden seien. Der in der Rubrik "Material und nicht dauerhafte Güter" angegebene Betrag entspreche den tatsächlichen Kosten und habe als solcher berücksichtigt werden müssen. Zu der Rubrik "Normale Abschreibung" wirft die Klägerin der Kommission vor, daß sie in der Phase des Antrags auf Restzahlung die Berichtigung des in dem Antrag auf Zuschuß enthaltenen Fehlers nicht zugelassen habe.

28 Jedenfalls obliege es der Kommission, eine etwaige Unrichtigkeit der angegebenen Beträge bzw. der Belege nachzuweisen, was sie nicht getan habe.

29 In der Sitzung hat die Klägerin ausserdem erklärt, daß sie im Bereich der Unterbringung und Verpflegung der Auszubildenden zwar nichtvorgesehene Ausgaben gehabt habe; der Grund dafür sei jedoch, daß sie die Maßnahme wegen der Verpflichtung zur Kürzung der Stundenzahl in der Hauptsaison habe durchführen müssen und die Auszubildenden nicht, wie dies vorgesehen gewesen sei, in Hotels habe unterbringen können.

30 Zwischen der Eröffnung des Verfahrens und dem Erlaß der streitigen Entscheidung lägen etwa acht Jahre. Dadurch sei ihr ein beträchtlicher Schaden entstanden, weil sie bis zu diesem Tag eine erhöhte finanzielle Belastung habe tragen müssen, von der sie geglaubt habe, erwarten zu dürfen, daß sie die Kommission tragen würde. Das Gericht möge beurteilen, inwieweit diese Zeitspanne möglicherweise eine Verletzung der Grenzen und der Grundsätze darstelle, die für die Ausübung des Ermessens der Kommission gälten. Ausserdem sei es nach einer so langen Zeit offensichtlich unmöglich, den Sachverhalt völlig zu rekonstruieren, da die Verantwortlichen, die für die Durchführung der Ausbildung zuständig gewesen seien, nicht mehr zur Verfügung stuenden, um Informationen zu liefern. Was ihre Verpflichtung zur Aufbewahrung von Belegen angehe, habe bis zum 1. Januar 1989 eine Frist von fünf Jahren gegolten, die erst auf zehn Jahre verlängert worden sei, als die Bildungsmaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen seien, auch wenn diese Änderung tatsächlich vor der Durchführung der Prüfung an Ort und Stelle erfolgt sei.

31 In ihrer Erwiderung macht die Klägerin ausserdem geltend, daß die streitige Entscheidung nicht in der durch den Vertrag vorgesehenen Frist erlassen worden sei, nämlich binnen zwei Monaten nach Einreichung des darauf gerichteten Antrags.

32 Die Beklagte macht geltend, daß sie es nicht versäumt habe, die Ordnungsmässigkeit und tatsächliche Entstehung von in dem Antrag auf Restzahlung aufgeführten Ausgaben nachzuprüfen. Hinsichtlich der Ausgaben, die sie in der streitigen Entscheidung abgelehnt habe, weil sie bereits in der Genehmigungsentscheidung als nicht zuschußfähig angesehen worden seien, sei sie erneut zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Ausgaben nicht zuschußfähig seien. Was die übrigen von ihr vorgenommenen Kürzungen betreffe, seien bestimmte in der Genehmigungsentscheidung genehmigte Ausgaben in dem Antrag auf Restzahlung nicht ausreichend nachgewiesen und folglich in der Phase der Schlussprüfung nicht gerechtfertigt gewesen.

33 Nach Auffassung der Beklagten, die darauf hinweist, daß die vorgeschlagene Maßnahme gar nicht genehmigt worden wäre, wenn sie nicht den Zielen des ESF entsprochen hätte, geht es in der vorliegenden Rechtssache um die Frage, ob der Träger der Maßnahme alle für ihre Durchführung geltenden Vorschriften, insbesondere über den Nachweis der in dem Antrag auf Restzahlung aufgeführten Ausgaben, beachtet hat. Dies sei nicht der Fall.

34 Zur Art und Weise der Durchführung der Kürzungen und zu den von diesen betroffenen Punkten erläutert die Beklagte, daß die Klägerin nur die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme durch die in dem Vorschlag angegebene Zahl der Auszubildenden hätte zu teilen und dieses Ergebnis mit dem hätte zu vergleichen brauchen, das bei der Teilung der Kosten der genehmigten Maßnahme durch die genehmigte Zahl der Auszubildenden herausgekommen wäre, um festzustellen, daß die von der Kommission in der Genehmigungsentscheidung insgesamt vorgesehene Kürzung nicht einer blossen linearen Kürzung entsprochen habe. Wenn nämlich die Kosten pro Auszubildendem niedriger gewesen seien, bedeute dies, daß bestimmte Ausgaben von der Kommission nicht als zuschußfähig angesehen worden seien. Die Beklagte macht unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-291/89 (Nr. 28) geltend, daß es Sache des Trägers sei, vor einer Tätigung von Ausgaben nachzuprüfen, ob die entsprechende Rubrik von der Kommission genehmigt worden sei, wolle er nicht selbst für die Folgen einstehen müssen. Überdies sei weder sie noch die DAFSE über die von der Klägerin vorgenommene lineare Kürzung der in dem ursprünglichen Antrag vorgesehenen Ausgaben unterrichtet gewesen. Der Bewertungsbericht sei der Kommission nicht vollständig zugesandt worden.

35 In der der DAFSE übermittelten Genehmigungsentscheidung seien der beantragte Betrag, der bewilligte Betrag, der Betrag der als nichtzuschußfähig angesehenen Ausgaben, die Kürzung und der insgesamt abgelehnte Betrag klar angegeben. Diese Beträge hätten den Finanzierungsanteil des ESF, d. h. 49,5 % der in dem Antrag auf Zuschuß vorgesehenen Gesamtkosten, gebildet. Der Kommission sei nicht bekannt, ob die DAFSE der Klägerin diese Entscheidung in allen Einzelheiten oder nur den in Anhang 4 der Klageschrift enthaltenen Vermerk (siehe oben, Randnr. 3) übermittelt habe.

36 Falls die Klägerin nicht geprüft habe, ob die entsprechende Rubrik in der Genehmigungsentscheidung bewilligt worden sei, könne sie sich nicht auf eine berechtigte Erwartung und schon gar nicht auf wohlerworbene Rechte hinsichtlich der Zuschußfähigkeit einer in dem ursprünglichen Antrag auf Zuschuß angemeldeten Ausgabe berufen.

37 Ferner macht die Beklagte unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-291/89 (Nr. 38) geltend, daß, selbst wenn die DAFSE die Kosten und die Finanzierung, wie sie in der Akte aufgeführt seien, bestätigt habe, "diese rasche Überprüfung seitens der innerstaatlichen Behörden nicht zu einer Verfestigung der Rechte führen kann, die die Klägerin erst nach Abschluß der vertieften Prüfung durch die Dienststellen der Kommission... erwirbt", und daß "die der Übermittlung des Zahlungsantrags an die Kommission vorangehende Prüfung der innerstaatlichen Behörden in keiner Weise der Entscheidung dieses Organs vorgreifen kann".

38 Im übrigen könne sich ein gewerbliches Unternehmen, das nach innerstaatlichem Recht verpflichtet sei, seine Unterlagen 10 Jahre lang aufzubewahren, nicht auf seine eigene oder die Nachlässigkeit Dritter bei der Aufbewahrung von Unterlagen innerhalb dieser Frist berufen und der Kommission eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vorwerfen.

39 Das Verfahren der Entscheidung sei ordnungsgemäß abgelaufen, habe nicht zu lange gedauert; und Interessen des Trägers der Maßnahme seien peinlich genau beachtet worden.

Würdigung durch das Gericht

40 Das Verfahren betreffend die Zuschüsse des ESF, das durch die Verordnung Nr. 2950/83 geregelt ist, umfasst mehrere Abschnitte. Zunächst entscheidet die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 über die Anträge auf Zuschuß, die die Mitgliedstaaten für Unternehmen stellen (Genehmigungsentscheidung). Nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 hat die Genehmigungsentscheidung zur Folge, daß ein Vorschuß gezahlt wird. Wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, reicht der Empfänger einen Antrag auf Restzahlung ein, der eine eingehende Darstellung von Inhalt, Ergebnissen und die finanziellen Aspekte der Maßnahme enthält. Nach Artikel 5 Absatz 4 bestätigt der Mitgliedstaat, daß die in dem Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

41 Im übrigen deckt der Vorschuß, den der Empfänger erhält, höchstens 50 % der bewilligten Ausgaben ab, so daß er selbst bis zur Zahlung des Restbetrags, auf die er vertrauen darf, soweit er nachgewiesen hat, daß er den Zuschuß des Fonds gemäß den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet hat, erhebliche Mittel verauslagen muß (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17).

42 Bei der Prüfung des Antrags auf Restzahlung hat die Kommission nachzuprüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Maßnahme genehmigt worden war, eingehalten wurden. Nach Artikel 6 Absatz 1 kann die Kommission, wenn ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, daß die Gewährung des Zuschusses des ESF von der Einhaltung der Bedingungen der Maßnahme abhängt, die von der Kommission in der Genehmigungsentscheidung bzw. vom Empfänger im Antrag auf Zuschuß, der Gegenstand dieser Genehmigungsentscheidung ist, genannt wurden.

43 Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, daß der Standpunkt, "daß es erst nach Eingang eines detaillierten Berichts über die zwischenzeitlich durchgeführte jeweilige Maßnahme möglich sei, die genaue Höhe der zuschußfähigen Ausgaben zu berechnen" nicht beanstandet werden kann (Urteil vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 84/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1987, 3765, Randnr. 23). Daraus ergibt sich die Befugnis der Kommission, sogar ursprünglich genehmigte Ausgaben wegen fehlenden Nachweises zu streichen, ohne daß dies wohlerworbene Rechte des Zuschussempfängers beeinträchtigte. Folglich muß die Kommission bei der Prüfung des Antrags auf Restzahlung einen solchen Ermessensspielraum haben, da sie erst zu diesem Zeitpunkt konkret die von dem Unternehmen vorgelegten Nachweise nachprüfen kann (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-291/89, Nrn. 35 und 36).

44 Im vorliegenden Fall lehnte die Kommission nach Einreichung des Antrags auf Restzahlung durch die Klägerin eine Reihe von Ausgaben aus drei verschiedenen Gründen ab (siehe oben, Randnr. 12). Erstens wurden Ausgaben abgelehnt, die vom Empfänger in seinem Zuschussantrag nicht vorgesehen waren. Zweitens erachtete die Kommission bestimmte Ausgaben als nicht ordnungsgemäß nachgewiesen und deshalb nicht belegt. Drittens wies sie darauf hin, daß bestimmte Ausgaben von der Genehmigungsentscheidung nicht gedeckt seien. Folglich kürzte sie nach Anhörung der DAFSE, die ihrerseits die Klägerin angehört hatte, durch die streitige Entscheidung den Zuschuß des ESF auf einen Betrag, der unter dem ursprünglich gewährten Betrag lag. Die DAFSE stimmte diesen Kürzungen überdies zu.

45 Zunächst ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu untersuchen. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O'Dwyer u. a./Rat, Slg. 1995, II-2071, Randnr. 48). Zur Prüfung der Frage, ob die streitige Entscheidung mit den Anforderungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in Einklang steht, sind die drei Kategorien von Kürzungen getrennt zu untersuchen.

46 Aus den oben angeführten Regeln (Randnrn. 42 und 43) ergibt sich zum einen, daß die Kommission berechtigt war, den Antrag der Beklagten auf Restzahlung, soweit darin die Genehmigung von im Antrag auf Zuschuß nicht vorgesehenen Kosten beantragt wurde, abzulehnen, ohne daß dadurch der Grundsatz des Vertrauensschutzes beeinträchtigt worden wäre. Zum andern verstieße es auch nicht gegen diesen Grundsatz, den Antrag auf Restzahlung insoweit abzulehnen, als darin die Genehmigung von Ausgaben beantragt war, die nicht durch Belege nachgewiesen waren, aus denen sich ihre tatsächliche Entstehung und ihr Zusammenhang mit der Maßnahme, wie sie genehmigt worden war, ergab.

47 Es obliegt nämlich dem Empfänger, die tatsächliche Entstehung der Ausgaben und ihren Zusammenhang mit der genehmigten Maßnahme nachzuweisen. Er ist dazu am besten in der Lage, und er muß nachweisen, daß der Empfang von öffentlichen Mitteln gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat jedoch nur behauptet, daß die von der Kommission verwendeten Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Gesamtbetrags der genehmigten Ausgaben willkürlich und die von ihr angegebenen Kosten tatsächlich entstanden seien, ohne Belege oder auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür zu liefern, daß die Auskünfte und Feststellungen, auf die die Kommission sich stützte, falsch seien. Folglich kann dem Vorbringen der Klägerin betreffend den Nachweis der im Antrag auf Restzahlung genannten Ausgaben nicht gefolgt werden.

48 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist also, was die ersten beiden Kategorien von Kürzungen betrifft, nicht verletzt worden.

49 Zur dritten Kategorie von Kürzungen ist vorab festzustellen, daß in der Mitteilung der Genehmigungsentscheidung der DAFSE nur der gewährte Gesamtbetrag und die Zahl der zugelassenen Personen angegeben ist (siehe oben, Randnr. 3). Die von der Kommission im Rahmen der Genehmigungsentscheidung vorgenommenen Beurteilungen zur Zuschußfähigkeit der vorgeschlagenen Ausgaben wurden der Klägerin also nicht vor Abschluß der Bildungsmaßnahme auf eine Weise zur Kenntnis gebracht, die es ihr erlaubt hätte, ihre Aufteilung auf die einzelnen Rubriken festzustellen. Die Klägerin konnte also bei der Durchführung der Maßnahme nicht erkennen, welche Ansätze genehmigt, welche gestrichen und welche gekürzt worden waren.

50 Es ist auch unstreitig, daß die Klägerin, nachdem sie die erwähnte kurze Mitteilung erhalten hatte, sich nicht erkundigt, ob bestimmte Ausgaben als nichtzuschußfähig angesehen worden seien, sondern den Unterschied zwischen dem beantragten und dem bewilligten Betrag, d. h. die Summe der Kürzungen, proportional auf sämtliche Rubriken ihres Zuschussantrags aufzuteilen. Ausserdem nahm sie entsprechend dem Rundschreiben der DAFSE (siehe oben, Randnr. 4) in allen Rubriken ihres Zuschussantrags weitere Kürzungen vor. Der in ihrem Antrag auf Restzahlung verlangte Betrag von 73 496 941 ESC war nämlich erheblich niedriger als der von der Kommission in der Genehmigungsentscheidung bewilligte Betrag von 121 647 958 ESC.

51 Bei der Überprüfung der dritten Kategorie von Kürzungen ist zu berücksichtigen, daß die Genehmigungsentscheidung der Klägerin nicht in allen ihren Einzelheiten mitgeteilt worden war, so daß sie nicht rechtzeitig über die Kürzungen in den einzelnen Rubriken unterrichtet war. Zu klären ist, ob die Nichteinhaltung von dem Empfänger vor Abschluß der Maßnahme nicht mitgeteilten Bedingungen einer Genehmigungsentscheidung zur Folge hat, wie die Kommission annimmt, daß die im Zuschussantrag vorgesehenen, in der Genehmigungsentscheidung aber abgelehnten Ausgaben nicht zuschußfähig sind, auch wenn der Empfänger Belege für ihr tatsächliches Entstehen liefert.

52 Wenn im vorliegenden Fall auch die Mitteilung der Einzelheiten der Genehmigungsentscheidung an den Betroffenen nicht vorgeschrieben war, so konnte dieser doch in Wirklichkeit ohne ihre Kenntnis in bezug auf die Ausgaben, von denen die Kommission behauptet, sie seien von der Genehmigungsentscheidung nicht gedeckt, die Bedingungen der Gewährung des Zuschusses nicht einhalten.

53 Vom Empfänger eines Zuschusses kann nicht verlangt werden, daß er einer Entscheidung in der Form, wie sie der Klägerin hier mitgeteilt worden ist, entnimmt, daß die von der Kommission vorgenommenen Kürzungen sich auf bestimmte Rubriken beziehen. Im Gegenteil darf er glauben und annehmen, daß eine allgemeine Kürzung und folglich nur eine allgemeine Einschränkung der Ausgaben erfolgt ist. Daher kann die Kommission bei der Prüfung des Antrags auf Restzahlung Ausgaben, die in dem Antrag auf Zuschuß wohl vorgesehen, in der Genehmigungsentscheidung aber angeblich abgelehnt worden waren, nur dann als nicht zuschußfähig ansehen, wenn die Genehmigungsentscheidung dem Empfänger mit hinreichender Genauigkeit zur Kenntnis gebracht wurde. Diese Voraussetzung ist nur erfuellt, wenn die Mitteilung die Kürzungen für die einzelnen Rubriken aufführt oder zumindest die Informationen enthält, die die Kommission im vorliegenden Fall der DAFSE mitgeteilt hat, und zwar die Zahl der betroffenen Personen, den bewilligten Betrag, den Betrag der nicht zuschußfähigen Ausgaben, den Betrag der sonstigen Kürzungen und den insgesamt abgelehnten Betrag. Soll der Empfänger verpflichtet sein, die Bedingungen der Genehmigungsentscheidung hinsichtlich der Kürzungen für jede einzelne Rubrik einzuhalten, so muß er insbesondere aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit bei der Durchführung der Bildungsmaßnahme die bewilligten, die abgelehnten und die gekürzten Ansätze kennen können.

54 Daher kann der Klägerin, die über den Erlaß einer sie teilweise begünstigenden Entscheidung unterrichtet war, ohne daß ihr aber deren Inhalt vollständig übermittelt worden wäre, nicht vorgeworfen werden, daß sie seinerzeit auf die Genehmigungsentscheidung hin die DAFSE nicht um nähere Angaben über die Aufteilung des bewilligten Betrages ersuchte.

55 Die Genehmigungsentscheidung in der der Klägerin mitgeteilten Form enthielt keine Angabe über die Aufteilung der vorgenommenen Kürzungen. Diese Entscheidung konnte daher bei der Klägerin begründete Erwartungen hervorrufen, so daß diese annehmen durfte, es habe keine anderen Kürzungen gegeben und es sei ihr gestattet, die Summe der Kürzungen auf alle Rubriken aufzuteilen, wie sie es getan hat.

56 Zudem kann sich die Kommission nicht auf den Wortlaut einer Entscheidung berufen, der dem Empfänger nicht übermittelt worden ist. Dabei ist unerheblich, daß der Klägerin die Genehmigung des Vorhabens von der DAFSE mitgeteilt wurde. Denn wenn die Kommission nicht alle Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, daß der Empfänger eines Zuschusses des ESF über die durch die Genehmigungsentscheidung auferlegten Bedingungen unterrichtet wird, kann sie nicht erwarten, daß dieser sie einhält.

57 Soweit durch Belege nachgewiesen wird, daß solche Ausgaben tatsächlich getätigt wurden und daß sie mit der Maßnahme im Zusammenhang stehen, widerspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, daß die Kommission in der Phase der Prüfung des Antrags auf Restzahlung diesen insoweit zurückwies, als er Ausgaben betraf, die in dem Antrag auf Zuschuß vorgesehen, in der Genehmigungsentscheidung aber angeblich abgelehnt worden waren, ohne daß dies dem Empfänger mitgeteilt worden wäre.

58 Soweit mit dem vorliegenden Klagegrund eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt wird, ist ihm folglich insoweit stattzugeben, als er die Kürzungen betrifft, die von der Kommission allein deshalb vorgenommen worden waren, weil die Kosten durch die Genehmigungsentscheidung nicht gedeckt waren.

59 Damit ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die von der Klägerin in dem Antrag auf Restzahlung verlangten Beträge allein deshalb gekürzt hat, weil die entsprechenden Kosten nicht durch die Genehmigungsentscheidung gedeckt waren.

60 Die übrigen Kürzungen, die deshalb vorgenommen wurden, weil die entsprechenden Kosten entweder nicht vorgesehen oder nicht durch Belege nachgewiesen waren, verstossen hingegen entgegen den Behauptungen der Klägerin weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes wohlerworbener Rechte noch gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und die Sorgfaltspflicht.

61 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt nämlich, daß eine Gemeinschaftsregelung dem Betreffenden ermöglicht, seine Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen und somit seine Vorkehrungen zu treffen (vgl. sinngemäß Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/93, Van Es Douane Agenten u. a., Slg. 1996, I-431, Randnr. 27). Dieser Grundsatz ist zwar u. a. bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von Entscheidungen über die Rückforderung von Leistungen von Bedeutung; er ist jedoch nicht verletzt, wenn die geltende Regelung wie im vorliegenden Fall klar die Möglichkeit der Rückforderung des Zuschusses in den Fällen vorsieht, in denen die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht eingehalten wurden. Zu diesen Bedingungen gehört, wie bereits festgestellt, das Erfordernis, daß die Kosten vorgesehen waren und ordnungsgemäß belegt sind.

62 Ebensowenig erwirbt der Empfänger eines Zuschusses, dessen Antrag von der Kommission stattgegeben wurde, dadurch einen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses, wenn er die genannten Bedingungen nicht eingehalten hat.

63 Dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und der Sorgfaltspflicht hat die Kommission entsprochen, indem sie alle Gesichtspunkte des Vorgangs sorgfältig geprüft hat und in diesem Zusammenhang mit den Unterauftragnehmern in Kontakt getreten ist, um die Angaben und Belege zu erlangen, die ihr die Klägerin nicht zur Verfügung stellen konnte. Zudem hat die Klägerin diese Rüge nicht weiter ausgeführt; da sie nicht erläutert hat, worin die angeblichen Verletzungen bestehen sollen, kann ihr kein Erfolg beschieden sein.

64 Für die Prüfung des Vorbringens, seit Verfahrensbeginn sei beträchtliche Zeit verstrichen, ist die Zeit maßgeblich, die zwischen der Verkündung des Nichtigkeitsurteils in der Rechtssache C-291/89 am 7. Mai 1991 und dem Erlaß der streitigen Entscheidung am 12. Juli 1994 liegt, d. h. eine Zeit von 38 Monaten oder mehr als drei Jahren. Da die Kommission nach der Nichtigerklärung der ersten Entscheidung durch den Gerichtshof nämlich sämtliche bei ihrem Erlaß verfügbaren Informationen erneut prüfen und eine neue Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung erlassen musste, ist die vor der ersten Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Restzahlung verstrichene Zeit im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der streitigen Entscheidung ohne Bedeutung.

65 Ob eine Zeitdauer angemessen war, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. Die Kommission musste jedoch nach der Nichtigerklärung der ersten Entscheidung durch den Gerichtshof sämtliche bei ihrem Erlaß verfügbaren Informationen erneut prüfen und eine neue Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung erlassen. Daher sind die verschiedenen Phasen des Entscheidungsverfahrens zu berücksichtigen. Der Sachverhalt musste neu ermittelt wwerden. Diese Arbeit, die durch den Verdacht auf Unregelmässigkeiten geleitet und bestimmt war, umfasste die Durchführung einer Prüfung in Portugal, Besuche bei den Unterauftragnehmern, die Auswertung der gesammelten Informationen und mehrere Rücksprachen mit den portugiesischen Behörden. Die nationalen Behörden hörten ferner die Klägerin zu den Entscheidungsentwürfen der Kommission an. Unter den oben dargelegten besonderen Umständen war das Verfahren zwar lang, doch ging seine Dauer nicht über das Angemessene hinaus.

66 Zudem kann im Rahmen eines Verfahrens wegen Nichtigerklärung selbst eine unangemessen lange Dauer für sich genommen die streitige Entscheidung nicht rechtswidrig machen und damit ihre Nichtigerklärung wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit rechtfertigen. Eine Verzögerung während eines Verfahrens zur Durchführung eines Urteils kann für sich allein die Gültigkeit des aus diesem Verfahren hervorgegangenen Rechtsakts nicht beeinträchtigen, denn wenn dieser Rechtsakt allein wegen seines späten Erlasses für nichtig erklärt würde, wäre der Erlaß eines wirksamen Rechtsakts auf Dauer ausgeschlossen, da der Rechtsakt, der den für nichtig erklärten Rechtsakt ersetzen soll, nicht eher ergehen könnte als dieser (Urteil des Gerichts vom 18. Juni 1996 in der Rechtssache T-150/94, Vela Palacios/WSA, Slg. ÖD 1996, II-877, Randnr. 44, analog).

67 Aus den gleichen Gründen ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die streitige Entscheidung sei mit einem Mangel behaftet, weil sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einreichung des darauf gerichteten Antrags der Klägerin erlassen worden sei. Die Aufforderung der Klägerin, die Kommission solle nach Artikel 175 Absatz 3 EG-Vertrag tätig werden, bewirkte nur, daß die Klägerin eine Untätigkeitsklage erheben konnte, wenn das betreffende Gemeinschaftsorgan nicht binnen zwei Monaten nach dieser im Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag vorgeschriebenen Aufforderung tätig würde. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht innerhalb der weiteren Frist von zwei Monaten nach Ablauf der für die Stellungnahme durch das Organ gesetzten Frist Klage erhoben. Jedenfalls ist eine spätere Entscheidung nicht allein aus dem Grund rechtswidrig, daß sie erst nach Ablauf der genannten Frist erlassen wurde, da andernfalls in dieser Phase keine gültige Entscheidung mehr erlassen werden könnte.

Zum Klagegrund eines Verstosses gegen die Begründungspflicht

68 Nach den vorstehenden Ausführungen braucht der Klagegrund eines Verstosses gegen die Begründungspflicht nur insoweit geprüft zu werden, als der Klage nicht bereits stattgegeben wurde, d. h. als sie die Kürzungen betrifft, die deshalb vorgenommen wurden, weil die entsprechenden Kosten entweder nicht vorgesehen oder nicht durch Belege nachgewiesen waren.

Zusammenfassung des Parteivorbringens

69 Nach Auffassung der Klägerin enthält die streitige Entscheidung keine befriedigende Begründung der Kürzungen, die erfolgt seien, weil die Ausgaben betreffend die Rubrik "Ausführung und Verwaltung der Kurse, Lehrpersonal", betreffend die Vorbereitung der Kurse, betreffend das Material und die nicht dauerhaften Güter sowie betreffend die normale Abschreibung nicht gerechtfertigt und damit nicht zuschußfähig seien. Die Kommission habe nämlich, was zunächst die Rubrik "Ausführung und Verwaltung der Kurse, Lehrpersonal" anbelangt, nicht erläutert, aufgrund welchen willkürlichen Kriteriums sie den akzeptablen Gesamtbetrag habe festsetzen können. Ebenso habe sie in bezug auf die Vorbereitung der Kurse nur die von der Partex an die Klägerin gestellte Rechnung beanstandet, ohne ausreichende Gründe anzugeben. In der Rubrik "Material und nicht dauerhafte Güter" entspreche der angegebene Betrag den tatsächlichen Kosten und sei als solcher zu berücksichtigen gewesen. Die Kommission habe aber ihren Standpunkt hierzu nicht gerechtfertigt.

70 Die Beklagte weist die ihr von der Klägerin in bezug auf die Begründung gemachten Vorwürfe zurück. Sie habe der DAFSE den genehmigten Gesamtbetrag sowie für jeden Antrag auf Zuschuß den Betrag der vorgenommenen Kürzung mitgeteilt. Im vorliegenden Fall habe sie ihr den oben in Randnummer 2 genannten Vermerk mitgeteilt. Der Grund für diese Verfahrensweise liege in dem Umstand, daß die Kommission innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere tausend Zuschussanträge bearbeiten müsse und nicht innerhalb so kurzer Zeit näher erläutern und rechtfertigen könne, warum sie bestimmte Ausgaben nicht für zuschußfähig halte (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1984 in der Rechtssache 185/83, Rijksuniversiteit te Groningen, Slg. 1984, 3623, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam und VIA/Kommission, Slg. 1990, I-221). Als sie von der DAFSE 1988 um eine Aufteilung der Kürzungen auf die Rubriken ersucht worden sei, sei sie diesem Antrag sofort nachgekommen.

71 In ihren Schriftsätzen erläutert die Beklagte ausführlich, welche Kürzungen sie in der streitigen Entscheidung vorgenommen habe. Diese Ausführungen wiederholen im wesentlichen die in dem Vermerk Nr. 22917 enthaltene Argumentation.

Würdigung durch das Gericht

72 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, daß er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil Cipeke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).

73 Zur Beurteilung der Frage, ob die Begründung der streitigen Entscheidung ausreichend war und damit dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung entspricht, sind die Kürzungen, die vorgenommen wurden, weil die Ausgaben nicht im Antrag auf Zuschuß vorgesehen waren, und die Kürzungen, die vorgenommen wurden, weil die Ausgaben nicht durch Belege nachgewiesen waren, getrennt zu prüfen.

74 Was die Ablehnung der Ausgaben, die nicht in dem ursprünglichen Antrag auf Zuschuß vorgesehen waren, also der der erstgenannten Gruppe, betrifft, war die Klägerin, auf die der Antrag zurückgeht, nach Erhalt des Vermerks Nr. 22917 und der streitigen Entscheidung über die Gründe der von der Kommission vorgenommenen Kürzungen oder Streichungen hinreichend unterrichtet. Die in diesen beiden Schriftstücken enthaltenen Informationen reichten nämlich aus, um die Klägerin erkennen zu lassen, daß die Kommission in der streitigen Entscheidung Kürzungen in den Rubriken "Miete und Raumkosten", "Material und nicht dauerhafte Güter" sowie "Unterbringungs- und Verpflegungskosten [für die Auszubildenden]" auferlegt und die Rubrik "Normale Abschreibung" ganz gestrichen hatte, weil die entsprechenden Ausgaben in dem Antrag auf Zuschuß nicht vorgesehen waren. Daher ist das Gericht in der Lage, auch diesen Teil der streitigen Entscheidung zu überprüfen.

75 Soweit sich die Rüge der Klägerin gegen die Begründung dieser ersten Gruppe von Kürzungen richtet, ist sie daher unbegründet.

76 Was die zweitgenannte Gruppe betrifft, d. h. die Kürzungen, die vorgenommen wurden, weil die Ausgaben nicht durch Belege nachgewiesen waren, ist die streitige Entscheidung ebenfalls ausreichend begründet. Aus dem Vermerk Nr. 22917 geht nämlich eindeutig hervor, daß die Kürzungen betreffend die Rubriken "Entgelte der Auszubildenden", "Vorbereitung der Kurse, Einstellung und Auswahl der Auszubildenden", "Vervielfältigung von Schriftstücken", "Verwaltung und Haushaltskontrolle", "Besondere Arbeiten" und "Andere Lieferungen" sowie ein Teil der Rubrik "Ausführung und Verwaltung der Kurse - Lehrpersonal" deshalb vorgenommen wurden, weil die vorgelegten Belege unzureichend waren. Die angewandten Methoden und die Berechnungen waren so ausführlich dargelegt, daß die Klägerin ihre Ordnungsgemäßheit beurteilen und sie gegebenenfalls durch Vorlage angemessener Belege beanstanden konnte.

77 Die Rüge der Klägerin, soweit sie auf die Begründung dieser zweiten Gruppe von Kürzungen abzielt, ist ebenfalls unbegründet.

78 Folglich ist der Klagegrund einer nicht ausreichenden Begründung, soweit er hier zu prüfen war, insgesamt zurückzuweisen.

79 Der Antrag auf Nichtigerklärung ist daher im übrigen zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

81 In der vorliegenden Rechtssache ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung für teilweise begründet erklärt worden; die Klägerin hat beantragt, der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die Klägerin ist zwar mit ihrem Begehren teilweise unterlegen, doch ist für die Entscheidung über die Kosten auch der oben beschriebene Ablauf des Entscheidungsverfahrens zu berücksichtigen, aufgrund dessen die Klägerin für längere Zeit im Ungewissen über ihren Anspruch auf den gesamten Betrag des ihr bewilligten Zuschusses verblieb. Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, das Gericht angerufen zu haben, damit dieses das Verhalten der Kommission beurteile. Daher ist festzustellen, daß die Entstehung des Rechtsstreits durch das Verhalten der Beklagten begünstigt wurde.

82 Somit ist neben Artikel 87 § 2 auch § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht der obsiegenden Partei auferlegen kann, der Gegenpartei die Kosten eines Verfahrens, das durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde, zu erstatten (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, List/Kommission, Slg. 1983, 103, Randnrn. 30 und 31, Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1996 in der Rechtssache T-336/94, Efisol/Kommission, Slg. 1996, II-0000, Randnrn. 38 und 39); die Kommission ist zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

83 Folglich ist die Kommission zu verurteilen, ausser ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten der Klägerin zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung C(94)1410/11 der Kommission vom 12. Juli 1994 über einen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu einer Bildungsmaßnahme, der Klägerin zugestellt am 27. Dezember 1994 unter dem Aktenzeichen 870840/P1, wird für nichtig erklärt, soweit sie Kürzungen der von der Klägerin in ihrem Antrag auf Restzahlung verlangten Beträge allein deshalb vornimmt, weil die entsprechenden Kosten nicht durch die Genehmigungsentscheidung gedeckt waren.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die gesamten Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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