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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: T-82/01
Rechtsgebiete: Entscheidung SG (2001) D/286100, Verordnung (EG) Nr. 718/1999, Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt


Vorschriften:

Entscheidung SG (2001) D/286100
Verordnung (EG) Nr. 718/1999
Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs ist eine Ausnahmebestimmung zu der durch diese Verordnung eingeführten allgemeinen Regelung und daher unter Berücksichtigung des in der ersten Begründungserwägung der Verordnung ausgedrückten Zweckes - des Abbaus des Kapazitätsüberhangs im Binnenschifffahrtssektor - eng auszulegen. Gemäß dieser Vorschrift gilt die Verordnung Nr. 718/1999 nicht für Baggervorrichtungen wie Klappnachen und Schwimmbrücken sowie schwimmende Geräte von Bauunternehmen, sofern diese nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 dienen". Der Begriff Güterbeförderung" wird in Artikel 1 der Verordnung als die Beförderung definiert, die zwischen zwei oder mehreren Punkten... auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten" durchgeführt wird.

Daraus folgt, dass diejenigen, die den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 718/1999 beantragen, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfuellt sind; dies gilt insbesondere für die Voraussetzung, dass das Schiff, für das der Ausschluss beantragt wird, nicht nur für Baggertätigkeiten, sondern auch für die Güterbeförderung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung bestimmt war.

( vgl. Randnrn. 31, 33, 41 )

2. Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs kann zum einen die Kommission bestimmte Schiffe vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen und ihre Eigentümer von den nach dieser Verordnung eingeführten Sonderbeiträgen befreien, wenn es sich um Spezialschiffe" handelt, und zum anderen wird präzisiert, dass diese Schiffe in technischer Hinsicht speziell für die Beförderung eines einzigen Gütertyps ausgelegt und für die Beförderung anderer Güter technisch ungeeignet sein [müssen]; dieser Gütertyp kann nicht von Schiffen befördert werden, die nicht über besondere technische Ausrüstungen verfügen, und ihre Eigentümer müssen sich schriftlich dazu verpflichten, während der Geltungsdauer der ,Alt-für-neu-Regelung mit ihren Schiffen keine anderen Güter zu befördern"; daher ist diese Vorschrift unter Berücksichtigung des in der ersten Begründungserwägung der Verordnung ausgedrückten Zweckes - des Abbaus des Kapazitätsüberhangs im Binnenschifffahrtssektor - eng auszulegen.

Daraus folgt, dass diejenigen, die den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes von der Zahlung der Sonderbeiträge beantragt haben, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 6 für den Ausschluss von Spezialschiffen erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 47, 49, 54 )

3. Eine unzureichende Begründung eines Gutachtens, das keine beschwerende Maßnahme, sondern nur eine nicht bindende Handlung darstellt und von der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs genannten Sachverständigengruppe erstellt wurde, kann nicht zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Entscheidung führen, mit der die Kommission den Antrag auf den Ausschluss eines neu gebauten Schiffes von der Zahlung des Sonderbeitrags zum Abwrackfonds der Binnenschifffahrt ablehnt. Die Entscheidung wäre nur dann unzulänglich begründet, wenn sie sich auf ein nicht mit Gründen versehenes Sachverständigengutachten bezöge und selbst nicht eigenständig und ausreichend begründet wäre.

Die Kommission ist durch die Gutachten der Sachverständigengruppe nicht gebunden, und soweit es keinen Auffassungsunterschied zwischen ihr und dieser Gruppe gibt, kann nicht gerügt werden, dass sie die Adressaten ihrer endgültigen Entscheidung nicht von der Ansicht der Sachverständigengruppe im Einzelnen informiert habe.

( vgl. Randnrn. 62-63 )

4. Die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest in Bezug auf die Gesichtspunkte sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt.

Durch diesen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte werden zwar den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden eine Reihe von Verfahrenspflichten auferlegt, aber auch bestimmte Bemühungen von Seiten des Betroffenen verlangt. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu erreichen, oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen.

( vgl. Randnrn. 77, 81 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2003. - VOF Josanne und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Binnenschifffahrt - Kapazitäten der Flotten der Gemeinschaft - Voraussetzungen für die Inbetriebnahme neuer Schiffe (AltfürneuRegelung) - Ausschluss. - Rechtssache T-82/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-82/01

VOF Josanne mit Sitz in Papendrecht (Niederlande),

Pieter van Wijnen, wohnhaft in Papendrecht,

Adrianus Jacobus van Wijnen, wohnhaft in Papendrecht,

Anigje Veen, wohnhaft in Meerkerk (Niederlande),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. van Dam und Y. Ooykaas,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D/286100 der Kommission vom 9. Februar 2001, mit der diese den von den Klägern beantragten Ausschluss des Schiffes Josanne vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) ablehnte,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 und, nach Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens vom 30. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) bezweckt den Abbau des in allen Sektoren des Binnenschifffahrtsmarktes bestehenden Schiffsraumüberhangs. Hierfür sind eine koordinierte Abwrackaktion für Schiffe auf Gemeinschaftsebene sowie Begleitmaßnahmen vorgesehen. Mit der Verordnung Nr. 718/1999 setzt der Rat die seit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. L 116, S. 25) unternommenen Anstrengungen fort.

2 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 718/1999 [unterliegen d]ie Binnenschiffe, die zwischen zwei oder mehreren Punkten Güterbeförderungen auf Binnenwasserstrassen der Mitgliedstaaten durchführen,... den kapazitätsbezogenen Maßnahmen für die Gemeinschaftsflotten nach Maßgabe dieser Verordnung".

3 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 718/1999 bestimmt, dass die Verordnung für Güterschiffe und Schubboote [gilt], die Beförderungen im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr vornehmen, in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder in Ermangelung einer Eintragung von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen betrieben werden". Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 718/1999 enthält eine Liste von Schiffen und anderen Vorrichtungen, für die die Verordnung nicht gilt, wozu nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 auch Baggervorrichtungen wie Klappnachen und Schwimmbrücken sowie schwimmende Geräte von Bauunternehmen [gehören], sofern diese nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 dienen".

4 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 718/1999 bestimmt im Wesentlichen, dass unter diese Verordnung fallende Schiffe, die neu gebaut wurden, nur dann in Betrieb genommen werden können (Alt-für-neu-Regelung"), wenn der Eigentümer des Schiffes entweder ohne Abwrackprämie eine Schiffraumtonnage abwrackt oder an den Fonds, dem sein neues Schiff angehört, einen Sonderbeitrag entrichtet.

5 Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 [kann die Kommission n]ach Anhörung der Mitgliedstaaten und der Binnenschifffahrtsverbände auf Gemeinschaftsrechtsebene... Spezialschiffe vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausnehmen". Ferner heißt es dort, dass Spezialschiffe... in technischer Hinsicht speziell für die Beförderung eines einzigen Gütertyps ausgelegt und für die Beförderung anderer Güter technisch ungeeignet sein [müssen]; dieser Gütertyp kann nicht von Schiffen befördert werden, die nicht über besondere technische Ausrüstungen verfügen, und ihre Eigentümer müssen sich schriftlich dazu verpflichten, während der Geltungsdauer der ,Alt-für-neu-Regelung mit ihren Schiffen keine anderen Güter zu befördern".

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

6 Die Kläger, die offene Handelsgesellschaft VOF Josanne und ihre Gesellschafter, sind auf dem Binnenschifffahrts- und Baggermarkt tätig.

7 Am 27. Juni 2000 beantragten sie bei der Kommission den Ausschluss des neu gebauten Schiffes Josanne (im Folgenden: Antrag auf Ausschluss), um von der Zahlung des oben genannten Sonderbeitrags befreit zu werden.

8 In ihrem Antrag auf Ausschluss machten die Kläger geltend, dass es sich bei diesem Schiff um einen Saugbagger mit Schlepptau" handele, der im Wesentlichen dem Ausbaggern und der Gewinnung von Sand auf dem Schiff selbst und längsseits vertäuten Baggergutbehältern, der Beförderung dieses Materials und der Instandhaltung des Grundes und der Binnenwasserstraßen diene. Sie wiesen u. a. auf den spezialisierten Charakter dieses Schiffes hin, das mit einer Vorrichtung zum Ansaugen und Ausbaggern sowie zur Behandlung von Sand und von vom Grund ausgehobenem Kies ausgestattet sei. Das Schiff sei aufgrund dieser komplexen Konzeption und der begrenzten Höhe des Laderaums in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ohne eine grundlegende Änderung der Konstruktion und der Ausstattung nicht für die Beförderung anderer als der genannten Güter (Sand und Kies) geeignet. Schließlich sei ihnen bekannt, dass sie sich an die Alt-für-neu-Regelung halten müssten, wenn das Schiff grundlegend verändert und dann für andere als die genannten Zwecke verwendet würde.

9 Als Anlage zu ihrem Antrag auf Ausschluss fügten die Kläger u. a. die Kopie eines Entwurfs für einen Vertrag zwischen ihnen und der Hevoo BV, einer Handels- und Transportgesellschaft, bei. Dieser Vertragsentwurf stammt vom 30. Juni 2000 und trägt nur die Unterschrift des Vertreters der Hevoo BV (im Folgenden: Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo). Daraus geht hervor, dass die Kläger in den Jahren 2000 bis 2005 mit Hilfe des Motorschiffes Josanne von verschiedenen Gewinnungsorten in Europa aus Sand und Erde zum Aufschütten, verunreinigte Erde und verunreinigtes Baggergut befördern sowie alle etwaigen Saug- und Baggertätigkeiten zu den jeweils geltenden Preisen für Rechnung der Handels- und Transportgesellschaft Hevoo BV verrichten sollen.

10 Mit Schreiben vom 1. September 2000 wiesen die Dienststellen der Kommission die Kläger auf die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausschlusses gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 hin. Sie hoben besonders hervor, dass gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 der Ausschluss von Baggervorrichtungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung voraussetze, dass die Vorrichtungen nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 [der Verordnung] dienen". Ungeachtet dessen, was die laufende Untersuchung ergebe, gehe aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Josanne die oben genannten Voraussetzungen nicht von vornherein zu erfuellen scheine. Schließlich sei ein im Antrag auf Ausschluss erwähntes Verzeichnis nicht Teil der ihnen vorgelegten Akte.

11 Um dem abzuhelfen, überreichten die Kläger den Dienstellen der Kommission am 19. September 2000 die Kopie der Baupläne der Josanne.

12 Die Dienststellen der Kommission wiesen die Kläger mit Schreiben vom 29. September 2000 darauf hin, dass diese Pläne bereits dem Antrag auf Ausschluss als Anlage beigefügt gewesen seien.

13 Am 16. Oktober 2000 befasste die Beklagte auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 die Sachverständigengruppe - Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapazität und der Förderung der Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft" (im Folgenden: Sachverständigengruppe) mit dem Antrag auf Ausschluss und legte ihr eine Zusammenfassung des Antrags vor. Aus dem Bericht über die Sitzung der Sachverständigengruppe vom 20. November 2000 geht hervor, dass diese sich gegen den Ausschluss der Josanne ausgesprochen hat.

14 Mit Schreiben vom 9. Februar 2001 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ihnen der beantragte Ausschluss nicht gewährt werde.

15 Die Beklagte wies in ihrer Entscheidung darauf hin, dass die Josanne auf der Grundlage der von den Klägern erteilten Auskünfte nicht als eine Baggervorrichtung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 angesehen werden könne, da sie gemäß dem Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo neben einer etwaigen Saug- und Baggertätigkeit auch zur Beförderung von Sand und Erde zum Aufschütten, verunreinigter Erde und verunreinigten Baggerguts bestimmt sei. Die Josanne erfuelle wegen ihrer Eignung zur Beförderung verschiedener Gütertypen auch nicht die Kriterien von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 für den Ausschluss von Spezialschiffen, so dass ihre Inbetriebnahme zu einer Kapazitätserhöhung der Flotte führe. Die Sachverständigengruppe habe sich ebenfalls gegen einen Ausschluss ausgesprochen.

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 6. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

17 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien am 15. Juli 2002 aufgefordert, bestimmte Schriftstücke vorzulegen und Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dem nachgekommen.

18 Die Parteien haben zunächst in der Sitzung vom 18. September 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Während dieser mündlichen Verhandlung haben die Kläger und die Beklagte bestimmte Unterlagen vorgelegt. Das Gericht hat entschieden, diese Unterlagen vorläufig zu den Akten zu nehmen, sich jedoch die endgültige Entscheidung darüber vorbehalten. Zudem forderte das Gericht die Beklagte auf, Kopien der in den Jahren vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Entscheidungen über Anträge auf den Ausschluss von Saugbaggern sowie alle sich darauf beziehenden Unterlagen vorzulegen. Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nachgekommen war, haben die Kläger zu diesen Unterlagen Stellung genommen und bei dieser Gelegenheit zwei neue Klagegründe vorgebracht. Unter diesen Umständen hat das Gericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und an die Beklagte schriftliche Fragen zu diesen Unterlagen gerichtet. Die Parteien haben in einer zweiten mündlichen Verhandlung, die am 30. Januar 2003 stattgefunden hat, mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts zu den beiden neuen Klagegründen beantwortet; während dieser mündlichen Verhandlung hat die Beklagte bestimmte Unterlagen vorgelegt.

19 Die Kläger beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

20 Die Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

21 Die Kläger führen in ihrer Klageschrift drei Klagegründe an. In erster Linie machen sie geltend, dass die angefochtene Entscheidung Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 verletze. Hilfsweise machen sie geltend, dass der Erlass dieser Entscheidung gegen Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 verstoße, weil die Kommission zum einen davon ausgehe, dass die Josanne kein Spezialschiff im Sinne dieser Vorschrift sei, und zum anderen die Mitgliedstaaten und die Binnenschifffahrtsverbände auf Gemeinschaftsebene nicht ordnungsgemäß angehört habe.

22 In ihrer Stellungnahme zu den von der Beklagten auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten Unterlagen machen die Kläger unter Berufung auf die Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des kontradiktorischen Verfahrens zwei neue Klagegründe geltend.

Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999

Vorbringen der Parteien

23 Die Kläger tragen vor, dass die Beklagte dadurch gegen Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 verstoßen habe, dass sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass die Josanne nicht nur Baggertätigkeiten ausführe, sondern auch im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 718/1999 Güter befördere.

24 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 sei der Nachweis, dass ein Saugbagger wegen seiner Verwendung zur Güterbeförderung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung gleichwohl unter diese falle, Sache der Kommission und nicht der Antragsteller. Der von der Kommission auf der Grundlage des Antrags auf Ausschluss und seiner Anlagen gezogene Schluss, dass die Josanne der Güterbeförderung im Sinne dieser Vorschrift diene, sei insoweit nicht zulässig.

25 Zunächst berufen sich die Kläger auf ein der Klageschrift beigefügtes Gutachten vom 3. April 2001.

26 Entgegen dem Vorbringen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gehe aus dem Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo - den sie im Übrigen nie unterzeichnet hätten - nicht hervor, dass die Josanne für Beförderungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 718/1999 verwendet werden solle. Die Tatsache, dass die Josanne danach an verschiedenen Orten in Europa eingesetzt werden solle, bedeute auch nicht, dass sie Sand und Erde durch ganz Europa befördern solle.

27 In diesem Zusammenhang weisen die Kläger darauf hin, dass es eine notwendige Folge der Baggertätigkeit sei, die dabei anfallenden Rückstände mit demselben Schiff vom Gewinnungsort bis zu dem Ort zu befördern, an dem sie gelöscht würden. Ein Schwimmbagger führe normalerweise" keine anderen Beförderungen als die durch, die dem Transport zu einer Deponie dienten. Diese Art der Beförderung sei jedoch ganz anderer Natur als die Güterbeförderung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 718/1999, auf den Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung abziele. Die Beförderung der Baggerrückstände von Saugbaggern sei ein ganz anderer Markt als der Markt der gewerblichen Beförderung, d. h. der Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 [der Verordnung Nr. 718/1999]", für die im Allgemeinen keine Saugbagger wie die Josanne, sondern Lastkähne verwendet würden.

28 Daraus schließen die Kläger, dass die Josanne die derzeit auf dem Markt für die Beförderung von Sand und Erde auf Binnengewässern bestehende Kapazität nicht erweitere. Vielmehr erzeuge die Josanne beim Baggern eine Fracht, die von Lastkähnen befördert werden könne und steigere so das Angebot auf diesem Markt. Die Kläger bestreiten auch, dass der für die Josanne beantragte Ausschluss ihnen einen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschaffen würde. Die gewerbliche Güterbeförderung, wie z. B. die Beförderung von Sand und Erde, werde für gewöhnlich von Lastkähnen durchgeführt. Aufgrund des spezialisierten Charakters der Josanne und mithin ihrer höheren Baukosten (die etwa 500 000 Euro über denen für einen Lastkahn lägen) komme es jedoch aus kaufmännischer Sicht überhaupt nicht in Betracht, eine solche Beförderung mit der Josanne durchzuführen.

29 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts haben die Kläger im Übrigen vorgebracht, dass der spezialisierte Charakter der Josanne allein für Baggertätigkeiten auch aus einem Dokument mit dem Titel Verzeichnis der spezifischen Besonderheiten der Baggervorrichtung, des Beladens und des Löschens" (im Folgenden: Verzeichnis der spezifischen Besonderheiten) hervorgehe, das sie der Kommission mit ihrem Antrag auf Ausschluss vorgelegt, von dem sie aber keine Kopie behalten hätten.

30 Die Beklagte ist der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 eine Ausnahmebestimmung zu der durch die Verordnung eingeführten allgemeinen Regelung sei und daher unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Vorschrift eng ausgelegt werden müsse. Im Übrigen müssten diejenigen, die einen Ausschluss beantragten, den Beweis dafür erbringen, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfuellt seien. Sie macht jedoch unter Bezugnahme auf den Antrag auf Ausschluss und den Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo geltend, dass die Kläger diesen Beweis im vorliegenden Fall nicht erbracht hätten und sie ihnen daher den beantragten Ausschluss nicht gewähren könne. Zudem beruft sich die Beklagte auf einen Briefwechsel mit den Klägern und bestreitet, im Laufe des Verwaltungsverfahrens eine Kopie des Verzeichnisses der spezifischen Besonderheiten erhalten zu haben.

Würdigung durch das Gericht

31 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 gilt die Verordnung nicht für Baggervorrichtungen wie Klappnachen und Schwimmbrücken sowie schwimmende Geräte von Bauunternehmen, sofern diese nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 dienen". Der Begriff Güterbeförderung" wird in Artikel 1 der Verordnung als die Beförderung definiert, die zwischen zwei oder mehreren Punkten... auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten" durchgeführt wird.

32 In der angefochtenen Entscheidung hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Josanne eine Baggervorrichtung" im Sinne dieser Vorschrift sei. Vielmehr war sie der Auffassung, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die Josanne nicht der Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 [der Verordnung Nr. 718/1999]" dient.

33 Vorab ist festzustellen, dass Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999, wie die Beklagte betont, eine Ausnahmebestimmung zu der durch die Verordnung Nr. 718/1999 eingeführten allgemeinen Regelung ist und daher unter Berücksichtigung des Zweckes dieser Verordnung eng ausgelegt werden muss (Urteil des Gerichts vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache T-155/97, Natural van Dam und Danser Container Line/Kommission, Slg. 1998, II-3921, Randnr. 31). Ebenso weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass diejenigen, die gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 einen Ausschluss beantragt haben, den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfuellt sind (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2000 in der Rechtssache T-63/98, Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, Slg. 2000, II-135, Randnr. 62).

34 Weiter ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts auf der Grundlage der beim Erlass dieses Aktes verfügbaren Informationen zu prüfen ist (vgl. Urteil Transpo Maastricht und Ooms/Kommission, Slg. 2000, II-135, Randnr. 55). Folglich kann das dem Gericht von den Klägern vorgelegte Gutachten vom 3. April 2001, das erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt wurde, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf das Verzeichnis der spezifischen Besonderheiten, dessen Erhalt die Beklagte bestreitet und von dem die Kläger behaupten, keine Kopie behalten zu haben, ist festzustellen, dass es im Anlagenverzeichnis des Antrags auf Ausschluss genannt ist. Aus dem Schriftwechsel zwischen den Klägern und der Beklagten, der dem Gericht von der Beklagten vorgelegt wurde, geht jedoch eindeutig hervor, dass dieses Verzeichnis sich nicht bei den Unterlagen befand, die dem Antrag auf Ausschluss beigefügt waren. Folglich können die Kläger sich für den Nachweis, dass die Josanne nicht für die Güterbeförderung verwendet werden konnte, nicht mit Erfolg auf dieses Dokument berufen.

35 Demgemäß ist zu prüfen, ob die Beklagte einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie auf der Grundlage der ihr von den Klägern im Rahmen ihres Antrags auf Ausschluss erteilten Auskünfte davon ausging, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die Josanne nicht der Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 [der Verordnung Nr. 718/1999]" dient.

36 Hierzu ist festzustellen, dass die Kläger in ihrem Antrag auf Ausschluss der Kommission selbst mitgeteilt haben, dass sie auf dem Binnenschifffahrts- und Baggermarkt tätig seien und dass die Josanne zum Ausbaggern und zur Gewinnung von Sand auf dem Schiff selbst und von längsseits vertäuten Baggergutbehältern, der Beförderung dieser Materialien und der Instandhaltung des Grundes und der Binnenwasserstraßen ausgelegt sei. Sie wiesen in diesem Antrag auch darauf hin, dass es sich bei dem Schiff um ein multifunktionales Gerät" handele, das u. a. mit Vorrichtungen zur Behandlung von Sand und Kies ausgestattet sei, und machten gleichzeitig geltend, dass das Schiff in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ohne eine grundlegende Änderung der Konstruktion und der Ausstattung nicht für die Beförderung anderer als der genannten Güter geeignet sei. Zudem wird in dem Bauplan des Schiffes, den die Kläger der Kommission mit dem Antrag auf Ausschluss vorgelegt haben, zur Beschreibung der Josanne der Begriff Beunschip" (Lastkahn mit eigenem Antrieb) verwendet. In der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Gebrauch dieses Begriffes nicht ausschließe, dass dieses Schiff zur gewerblichen Beförderung verwendet werden könne.

37 Außerdem geht aus dem Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo, der dem Antrag auf Ausschluss als Anlage beigefügt war, hervor, dass die Hevoo BV ein Transportunternehmen für Güter zum Bau von Wasserstraßen, Straßen und Anlagen aus Beton (Handel in vervoer van materialen t.b.v. water-, wegen- en betonbouw") ist. Gemäß diesem Vertragsentwurf sollten die Kläger in den Jahren 2000 bis 2005 mit Hilfe des Motorschiffes Josanne von verschiedenen Gewinnungsorten in Europa aus die Beförderung von Sand und Erde zum Aufschütten, verunreinigter Erde und verunreinigten Baggerguts sowie alle etwaigen Saug- und Baggertätigkeiten zu den jeweils geltenden Preisen für Rechnung der Handels- und Transportgesellschaft Hevoo BV ausführen. Schließlich ist in dem Vertragsentwurf ausgeführt, dass die Hevoo BV das Beladen und Löschen des Schiffes organisiert.

38 Aus alledem folgt, dass, die Kläger in ihrem Antrag auf Ausschluss zwar tatsächlich behauptet haben, dass die Josanne hauptsächlich für Baggertätigkeiten genutzt werden sollte, dass jedoch mehrere Aspekte des Antrags sowie des Bauplans des Schiffes und des Entwurfes eines Vertrages mit der Hevoo, die diesem Antrag beigefügt waren, darauf hinwiesen, dass dieses Schiff außer zu Baggertätigkeiten auch zur Güterbeförderung verwendet werden konnte und sollte.

39 In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 haben die Kläger im Übrigen eingeräumt, dass diese verschiedenen Aspekte insofern Verwirrung hervorrufen könnten, als man aus ihnen auf eine Beförderung über große Strecken schließen könne.

40 Erst im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Transporttätigkeit, von der im Antrag auf Ausschluss und im Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo die Rede war, auf die Beförderung von beim Ausbaggern anfallenden Rückständen beschränke und als notwendige Folge der Baggertätigkeit anzusehen sei. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Beförderung von beim Ausbaggern anfallenden Rückständen als notwendige Folge der Baggertätigkeit angesehen werden kann, wenn sie eindeutig auf das für die Durchführung dieser Tätigkeit erforderliche Maß beschränkt wird. Sie weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Kläger im Rahmen ihres Antrags auf Ausschluss in keiner Weise die Art und das Ausmaß der mit der Josanne geplanten Beförderungstätigkeit dargetan haben. Vielmehr konnte die Beklagte auf der Grundlage der von den Klägern erteilten Auskünften annehmen, dass die Josanne außer Baggertätigkeiten auch Güterbeförderungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 718/1999, d. h. die Güterbeförderung zwischen zwei oder mehreren Punkten auf Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten durchführen konnte und sollte.

41 Da Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung Nr. 718/1999 unter Berücksichtigung des in ihrer ersten Begründungserwägung ausgedrückten Zweckes dieser Verordnung - des Abbaus des Kapazitätsüberhangs im Binnenschifffahrtssektor - eng auszulegen ist, weisen die Kläger somit nicht nach, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die Josanne nicht nur für Baggertätigkeiten, sondern auch für die Güterbeförderung im Sinne von Artikel 1 bestimmt war, und dass daher die Ausnahmebestimmung, in deren Genuss die Kläger kommen wollten, nicht auf sie anwendbar sei.

42 Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 dadurch, dass die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Josanne kein Spezialschiff sei

Vorbringen der Parteien

43 Die Kläger sind der Auffassung, dass die Kommission dadurch gegen Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 verstoßen habe, dass sie in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass die Josanne verschiedene Gütertypen befördern könne und folglich kein Spezialschiff im Sinne dieser Vorschrift sei.

44 Erstens geht nach Ansicht der Kläger aus den der Beklagten vorgelegten Akten hervor, dass es sich bei der Josanne um ein Spezialschiff handele, das technisch für die Beförderung einer einzigen Güterart, nämlich beim Ausbaggern anfallender Rückstände (oder Baggerschlamms), ausgelegt sei. Der Umstand, dass verschiedene Unterlagen der Akte darauf hinwiesen, dass die Josanne vor allem Sand oder Erde zum Aufschütten befördern solle, lasse dieses Ergebnis unberührt. Andere Begriffe würden in diesen Unterlagen lediglich nach Maßgabe der späteren Verwendung der beim Ausbaggern anfallenden Rückstände gebraucht. Dennoch handele es sich in allen Fällen um einen einzigen Gütertyp" im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999, d. h. um Material, das bei den Baggertätigkeiten gewonnen werde. Die Josanne sei sowohl technisch als auch wirtschaftlich nicht zur Beförderung anderer Gütertypen geeignet.

45 Zweitens sei die Josanne keine Konkurrenz für die zur Güterbeförderung ausgelegten Schiffe, die nicht über besondere technische Ausrüstungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 verfügten, weil auf einen Schwimmbagger nur die beim Ausbaggern anfallenden Rückstände geladen werden könnten. So befördere zum einen ein Schwimmbagger außer Baggergut keine anderen Güter und zum anderen könne ein nicht spezialisiertes Schiff, das nicht über die besonderen technischen Ausrüstungen eines Schwimmbaggers verfüge, kein Baggergut befördern und erhalte im Übrigen nicht die für die Beförderung solchen Materials erforderlichen Genehmigungen.

46 Die Beklagte bezieht sich auf den Antrag auf Ausschluss und den Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo und macht geltend, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die Josanne ein Spezialschiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 sei.

Würdigung durch das Gericht

47 Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 kann die Kommission bestimmte Schiffe vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen und ihre Eigentümer von den nach dieser Verordnung zu zahlenden Sonderbeiträgen befreien, wenn es sich um Spezialschiffe" handelt. Im Übrigen bestimmt diese Vorschrift, dass diese Schiffe in technischer Hinsicht speziell für die Beförderung eines einzigen Gütertyps ausgelegt und für die Beförderung anderer Güter technisch ungeeignet sein [müssen]; dieser Gütertyp kann nicht von Schiffen befördert werden, die nicht über besondere technische Ausrüstungen verfügen, und ihre Eigentümer müssen sich schriftlich dazu verpflichten, während der Geltungsdauer der ,Alt-für-neu-Regelung mit ihren Schiffen keine anderen Güter zu befördern."

48 Demnach ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie auf der Grundlage des Antrags auf Ausschluss und seiner Anlagen davon ausging, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass die Josanne ein Spezialschiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 sei.

49 In diesem Zusammenhang sind unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift die bereits oben in Randnummer 33 genannten Grundsätze zur Auslegung und zur Beweislastverteilung anzuwenden. Zudem können nur die beim Erlass der angefochtenen Entscheidung verfügbaren Informationen berücksichtigt werden.

50 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Antrag auf Ausschluss ergibt, dass die Josanne zur Beförderung von Sand und Kies geeignet ist (vgl. oben, Randnr. 36). Ebenso ist zu beachten, dass es in dem Entwurf eines Vertrages mit der Hevoo heißt, dass die Josanne von verschiedenen Gewinnungsorten aus die Beförderung von Sand und Erde zum Aufschütten, verunreinigter Erde und verunreinigten Baggermaterials zu verschiedenen Bestimmungsorten in Europa ausführen und die Hevoo BV das Beladen und Löschen des Schiffes organisieren solle.

51 Auf der Grundlage dieser Informationen kam die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Josanne nicht in technischer Hinsicht speziell für die Beförderung eines einzigen Gütertyps ausgelegt sei, sondern dass mit dem Schiff vielmehr die Beförderung mehrerer Gütertypen beabsichtigt werde. Selbst wenn, wie die Kläger vorbringen, alle beim Ausbaggern anfallenden Rückstände, die an den nächstgelegenen Ort zum Löschen gebracht werden, als ein einziger Gütertyp im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 anzusehen sein sollten, ergäbe sich dennoch aus der im Entwurf des Vertrages mit der Hevoo verwendeten Formulierung, dass die Josanne nicht nur Material befördern sollte, das bei Baggervorgängen aus dem Wasser gewonnen wurde, sondern auch Güter, die anders als durch solche Vorgänge geladen wurden. Unter diesen Voraussetzungen durfte die Kommission annehmen, dass diese verschiedenen Materialien jedenfalls nicht als ein einziger Gütertyp im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 anzusehen seien.

52 Auf der Grundlage der von den Klägern im Verwaltungsverfahren übermittelten Informationen konnte die Kommission auch davon ausgehen, dass die Josanne nicht für die Beförderung anderer Güter technisch ungeeignet" sei. Diese Informationen konnten eher so aufgefasst werden, dass die Josanne geeignet ist, außer Baggertätigkeiten auch die Beförderung verschiedener Güter wie Sand, Erde oder Kies auszuführen. Der von den Klägern vorgebrachte Umstand, dass die Josanne zur Beförderung anderer Güter wirtschaftlich ungeeignet sei, genügt nicht, um dieses Ergebnis zu entkräften, da sich aus Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 ausdrücklich ergibt, dass die Ausnahme nur Schiffen gewährt werden kann, die für die Beförderung anderer Güter technisch ungeeignet" sind.

53 Schließlich konnte die Beklagte ebenfalls auf der Grundlage der Informationen aus dem Antrag auf Ausschluss und seinen Anlagen zu Recht davon ausgehen, dass die Josanne auch nicht die Voraussetzung erfuellte, wonach der [einzige] Gütertyp... nicht von Schiffen befördert werden [kann], die nicht über besondere technische Ausrüstungen verfügen". Die Kläger haben nicht bestritten, dass Materialien wie die in vorstehenden Randnummern genannten auch von nicht spezialisierten Schiffen befördert werden können.

54 Die Kläger erbringen also nicht den ihnen obliegenden Beweis, dass die Kommission mit der Feststellung, dass die Josanne auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten Informationen nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 für den Ausschluss von Spezialschiffen erfuellt, ihr Ermessen überschritten hat.

55 Daher ist dieser Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 718/1999 dadurch, dass die Kommission die Mitgliedstaaten und die Binnenschifffahrtsverbände auf Gemeinschaftsebene nicht ordnungsgemäß angehört hat

Vorbringen der Parteien

56 Die Kläger tragen in ihrer Klageschrift vor, dass die Beklagte gemäß der angefochtenen Entscheidung die Sachverständigengruppe angehört und dass sich diese gegen den Ausschluss ausgesprochen habe. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung nicht angebe, aus welchen Gründen und auf welcher Grundlage die Sachverständigengruppe sich entsprechend geäußert habe.

57 Als Reaktion auf die Unterlagen, die der Klagebeantwortung beigefügt waren - ein Auszug aus dem Antrag auf Abgabe eines Gutachtens, den die Beklagte am 16. Oktober 2000 an die Sachverständigengruppe richtete, und ein Auszug aus dem Bericht über die Sitzung dieser Gruppe vom 20. November 2000 (siehe oben, Randnr. 13) -, machen die Kläger in ihrer Erwiderung geltend, dass die Beklagte die Sachverständigengruppe nicht ordnungsgemäß angehört habe. Sie sind der Ansicht, dass erstens die Beklagte der Sachverständigengruppe nicht den gesamten Antrag auf Ausschluss mit den darin enthaltenen Auskünften übermittelt habe und dass zweitens das Gutachten der Sachverständigengruppe keinerlei Begründung enthalte.

58 Die Beklagte erwidert darauf, dass sie bei ihrer Anhörung der Sachverständigengruppe vom 16. Oktober 2000 den Inhalt des Antrags auf Ausschluss genau beschrieben und jedem Mitglied der Sachverständigengruppe auf Wunsch einen Bauplan der Josanne zur Verfügung gestellt habe.

Würdigung durch das Gericht

59 Zu dem Klagegrund, dass der Sachverständigengruppe nicht der gesamte Antrag auf Ausschluss übermittelt worden sei, ist erstens festzustellen, dass zwar das Organ durch das Gutachten der Sachverständigengruppe nicht gebunden ist, dass aber die Anhörung dieser Gruppe ein wesentliches Formerfordernis darstellt, dessen Verletzung sich auf die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung auswirkt, wenn nachgewiesen wird, dass dieser beratende Ausschuss mangels Übermittlung bestimmter wesentlicher Gesichtspunkte seine Stellungnahme nicht in voller Kenntnis der Sache, d. h., ohne in einem wesentlichen Punkt durch Ungenauigkeiten oder Auslassungen in die Irre geführt worden zu sein, abgeben konnte (vgl. im Rahmen des Wettbewerbsrechts die Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-69/89, RTE/Kommission, Slg. 1991, II-485, Randnr. 23, und vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 37).

60 Zwar hat die Beklagte bei der Befassung der Sachverständigengruppe dieser nur eine Zusammenfassung des Antrags auf Ausschluss und nicht den gesamten Antrag mit allen seinen Anlagen übermittelt, sie hat aber in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 bestätigt, dass bei den Sitzungen der Sachverständigengruppe deren Mitgliedern immer alle Akten zu den Anträgen auf Ausschluss gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 zur Verfügung gestellt werden und dass dies auch hier der Fall war.

61 Ferner hat das Gericht die Kläger, die die Beweislast tragen, gefragt, welche wesentlichen Informationen ihrer Meinung nach von der Beklagten nicht der Sachverständigengruppe übermittelt worden seien. Die Kläger haben sich in dieser Hinsicht darauf beschränkt, zum einen auf das Dokument hinzuweisen, von dem sie, wie bereits oben in Randnummer 34 festgestellt, nicht nachgewiesen haben, dass es der Kommission mit ihrem Antrag auf Ausschluss vorgelegt wurde, und zum anderen auf ein Verzeichnis, das dem Antrag auf Ausschluss als Anlage beigefügt war und die Namen der Unternehmen enthielt, mit denen sie ihre Tätigkeiten erbringen wollten. Sie haben ausgeführt, dass die Mitglieder der Sachverständigengruppe hätten wissen müssen, dass es sich dabei um Unternehmen handele, die im Allgemeinen" auf dem Gebiet der Baggerarbeiten tätig seien. Hierzu genügt die Feststellung des Gerichts, dass die Namen aller dieser Unternehmen auch im Antrag auf Ausschluss selbst genannt waren und somit von den Mitgliedern der Sachverständigengruppe eingesehen werden konnten.

62 Zweitens ist in Bezug auf den Klagegrund der unzureichenden Begründung des Gutachtens der Gruppe darauf hinzuweisen, dass dies bei einem Gutachten, das keine beschwerende Maßnahme, sondern nur eine nicht bindende Handlung darstellt, nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen kann. Die angefochtene Entscheidung wäre nur dann unzulänglich begründet, wenn sie sich auf ein nicht mit Gründen versehenes Sachverständigengutachten bezöge und selbst nicht eigenständig und ausreichend begründet wäre.

63 Soweit die Kläger eigentlich darzulegen versuchen, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei, weil sie nicht die Gründe nenne, aus denen die Sachverständigengruppe sich gegen den beantragten Ausschluss ausgesprochen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger nicht rügen können, dass die Beklagte sie nicht von der Ansicht der Sachverständigengruppe im Einzelnen informiert habe, da die Kommission durch die Gutachten der Sachverständigengruppe nicht gebunden ist und es im vorliegenden Fall keinen Auffassungsunterschied zwischen ihr und dieser Gruppe gab.

64 Daher ist der vorliegende Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen.

Zu den Klagegründen der Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des kontradiktorischen Verfahrens

Vorbringen der Parteien

65 In ihrer Stellungnahme zu den von der Beklagten nach der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 vorgelegten Unterlagen zur Entscheidungspraxis der vorangegangenen Jahre auf dem Gebiet der Anträge auf Ausschluss von Saugbaggern machen die Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des kontradiktorischen Verfahrens verletze.

66 Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die Eignung zur Güterbeförderung auch im Verwaltungsverfahren zur Sprache gekommen sei, das andere Saugbagger betroffen habe, die der Josanne wegen ihrer vergleichbaren Ausstattung ähnlich seien. Anders als im vorliegenden Fall hätten die Dienststellen der Kommission die Anträge auf Ausschluss der anderen Saugbagger sehr sorgfältig untersucht. Insbesondere hätten sie den betroffenen Parteien gestattet, zusätzliche Auskünfte zu den Schiffen zu erteilen, und bei den zuständigen nationalen Behörden weitere Informationen angefordert, um sicherstellen zu können, dass die Schiffe nicht für die Güterbeförderung verwendet würden und die beantragten Ausschlüsse demnach gewährt werden könnten. Die Beklagte sei folglich verpflichtet gewesen, den Fall der Josanne ebenso zu behandeln. Zum Schreiben vom 1. September 2000 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 geltend gemacht, dass es nicht hinreichend genau sei und keine ausdrückliche Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen enthalte.

67 Die Beklagte weist darauf hin, dass die Kläger die Verletzung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des kontradiktorischen Verfahrens in ihrer Klageschrift nicht geltend gemacht hätten. Dieses neue Vorbringen sei folglich als unzulässig zurückzuweisen.

68 Jedenfalls sei das Vorbringen unbegründet. Zum einen sei der Fall der Josanne nicht mit dem der anderen Saugbagger vergleichbar. Im Gegensatz zu den Anträgen auf Ausschluss dieser Schiffe sei im Fall der Josanne aufgrund der von den Klägern vorgelegten Informationen offensichtlich, dass das Schiff die Voraussetzungen für den Ausschluss und die Befreiung seiner Eigentümer vom Sonderbeitrag gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 nicht erfuelle. Zum anderen hätten ihre Dienststellen die Kläger mit Schreiben vom 1. September 2000 an die Voraussetzungen für die Befreiung von diesem Sonderbeitrag erinnert und sie darauf hingewiesen, dass sie auf der Grundlage der den Dienststellen vorliegenden Informationen nicht befreit werden könnten. Sie hätten den Klägern damit vor der Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Zudem sei der vorliegende Fall mit dem vergleichbar, der zum Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in der Rechtssache T-109/94 (Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1995, II-3007, Randnr. 48) geführt habe, in dem entschieden worden sei, dass die mit einem Antrag auf finanzielle Unterstützung befasste Kommission die Beteiligten vor ihrer Entscheidung über die Gewährung der Finanzierung nicht anhören müsse.

Würdigung durch das Gericht

69 In Bezug auf die Zulässigkeit des Vorbringens ist daran zu erinnern, dass gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

70 Hier stützen die Kläger die vorliegenden Klagegründe auf tatsächliche Umstände, die die Beklagte anlässlich einer vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 beschlossenen prozessleitenden Maßnahme angeführt hat und von denen die Kläger nicht auf andere Weise Kenntnis erlangen konnten.

71 Folglich sind diese Klagegründe zuzulassen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-259/96 P, Rat/De Nil und Impens, Slg. 1998, I-2915, Randnr. 31, vom 15. Oktober 2002 in den verbundenen Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a., Slg. 2002, I-8375, Randnrn. 369 bis 378, und Urteil des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-141/97, Yasse/EIB, Slg. ÖD 1999, I-A 177 und II-929, Randnr. 127).

72 In Bezug auf die Begründetheit des Klagegrundes der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ist daran zu erinnern, dass es nach diesem Grundsatz untersagt ist, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 11. September 2002 in der Rechtssache T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 478).

73 Hier weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Dienststellen der Kommission im Fall der anderen Saugbagger, für die in den Jahren vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung der Ausschluss von der Verordnung Nr. 718/1999 beantragt wurde, die Akten vor der Gewährung des beantragten Ausschlusses gründlicher untersucht haben als im Fall der Josanne. Sie haben die betreffenden Beteiligten je nach Einzelfall aufgefordert, zusätzliche Informationen zur Ausstattung der betreffenden Schiffe oder zu ihrer Verwendung vorzulegen, und/oder haben bei den zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Informationen angefordert. In bestimmten Fällen haben die Dienststellen der Kommission die Behörden auch aufgefordert, eine Kontrolle der Schiffe vorzunehmen, um sich von der Richtigkeit der vorgelegten Informationen zu überzeugen.

74 Zudem führen die Kläger zutreffend aus, dass die Anträge auf Ausschluss dieser anderen Schiffe in gewissem Umfang Hinweise enthalten, aus denen geschlossen werden könnte, dass diese Schiffe auch für die Güterbeförderung verwendet werden konnten. Bei der Beantwortung der Fragen des Gerichts hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass sie zunächst Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der betreffenden Beteiligten hatte und dass diese Zweifel nur dank der erhaltenen Informationen ausgeräumt werden konnten. Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, dass die Kommission für einen Teil der betroffenen Schiffe den Ausschluss gewährt hat, obwohl die Sachverständigengruppe oder die zuständigen nationalen Behörden Zweifel geäußert hatten, ob die Schiffe alle vorgeschriebenen Voraussetzungen erfuellten.

75 Bei einem sorgfältigen Vergleich der verschiedenen Anträge auf Ausschluss der anderen Saugbagger mit dem von den Klägern vorgelegten Antrag auf Ausschluss der Josanne ergibt sich jedoch eindeutig, dass diese anderen Anträge zwar, wie die Beklagte einräumt, in gewissem Umfang geeignet waren, Zweifel an der Ausschlussfähigkeit der Schiffe gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 aufkommen zu lassen, dass aber keiner dieser Anträge wie im Fall der Josanne (vgl. hierzu oben, Randnrn. 36 bis 38 und 50 bis 53) ein Bündel eindeutiger und ausdrücklicher Hinweise darauf enthielt, dass diese Schiffe außer für Baggerarbeiten auch für die Beförderung verschiedener Güter verwendet werden konnten und sollten.

76 In einem solchen Fall kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie den Antrag auf Ausschluss der Josanne verfahrensrechtlich anders behandelte als die Anträge für die anderen Schiffe. Daher ist der Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung als unbegründet zurückzuweisen.

77 In Bezug auf die Begründetheit des Klagegrundes der Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz verlangt, dass jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest in Bezug auf die Gesichtspunkte sachgerecht Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den verbundenen Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337, Randnrn. 151 und 153 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).

78 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der vorliegende Fall nicht mit dem vergleichbar, der zum oben in Randnummer 68 zitierten Urteil Windpark Groothusen/Kommission geführt hat. Zum einen ging es in dieser Rechtssache um einen Antrag, der nur vom Betroffenen eingereicht wurde, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, während die Kläger im vorliegenden Fall gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 den Sonderbeitrag zu entrichten haben und bei der Kommission die Befreiung davon beantragen müssen. Zum anderen ist die in der vorgenannten Rechtssache streitige Entscheidung in einem Fall ergangen, in dem Hunderte von Anträgen zu untersuchen waren. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2003 bestätigte, war dies hier nicht der Fall.

79 In der vorliegenden Rechtssache haben die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 1. September 2000 den Erhalt des Antrags auf Ausschluss bestätigt und die Kläger auf die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß der Verordnung Nr. 718/1999 hingewiesen. Insbesondere haben sie klar hervorgehoben, dass der Ausschluss von Baggervorrichtungen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 718/1999 gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung voraussetzt, dass diese Vorrichtungen nicht zur Güterbeförderung im Sinne des Artikels 1 [der Verordnung] dienen" (im Original hervorgehoben). Sie haben auch dargelegt, dass ein Ausschluss nur unter der Voraussetzung in Frage komme, dass ein Saugbagger ausschließlich für Bagger- und Instandhaltungstätigkeiten sowie die Gewinnung von Sand verwendet werde. Schließlich haben sie festgestellt, dass ungeachtet des Ergebnisses der laufenden Untersuchung aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass die Josanne die oben genannten Voraussetzungen nicht von vornherein zu erfuellen scheine.

80 Mit dieser Vorgehensweise hat die Beklagte den Klägern hinreichend klar und bestimmt erklärt, dass aus den im Antrag auf Ausschluss und seinen Anlagen enthaltenen Informationen nicht geschlossen werden könne, dass die Josanne ausschließlich für Baggertätigkeiten verwendet werde, da das Schiff auch für die Güterbeförderung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 718/1999 verwendet werden könne.

81 Soweit die Kläger geltend machen, dass dieses Schreiben vom 1. September 2000 keine ausdrückliche Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher Informationen enthalten habe, ist festzustellen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zwar den nationalen und den Gemeinschaftsbehörden eine Reihe von Verfahrenspflichten auferlegt, aber auch bestimmte Bemühungen von Seiten des Betroffenen verlangt. Wenn dieser also der Auffassung ist, dass seine Verteidigungsrechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden, obliegt es ihm, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu erreichen oder zumindest der zuständigen Verwaltung rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 59).

82 Somit ist festzustellen, dass die Kläger als erfahrene Wirtschaftsteilnehmer vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die Möglichkeit hatten, zweckdienlich Stellung zu nehmen. Folglich ist der Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ebenfalls zurückzuweisen.

83 Da keiner der gegen die angefochtene Entscheidung angeführten Klagegründe Erfolg hat, ist die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

84 Ferner sind die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2002 vorgelegten Unterlagen (siehe oben, Randnr. 18) nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits beizutragen.

Kostenentscheidung:

Kosten

85 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

Ende der Entscheidung

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