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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.12.1990
Aktenzeichen: T-82/89
(1)
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 25 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 1 |
1. Die Aufnahme eines Beamten in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung innerhalb der Laufbahn in Betracht kommenden Beamten ist nur eine vorbereitende Maßnahme und stellt also keine beschwerende Maßnahme dar. Da nämlich die Anstellungsbehörde in keiner Weise verpflichtet ist, einen in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten zu befördern, berührt die Aufnahme allein die Rechtsstellung des Betroffenen nicht unmittelbar, und die Entscheidung über seine etwaige Beförderung bleibt noch offen. Was die ausgeschlossenen Beamten betrifft, so ändert die blosse Aufnahme eines anderen Beamten in das Verzeichnis ihre Rechtsstellung ebenfalls nicht, die nur durch dessen tatsächliche Beförderung berührt würde.
Wenn sich jedoch ein Organ aufgrund verwaltungsinterner Regelungen über das Verfahren für Beförderungen innerhalb der Laufbahn in dem Sinne für an das Verzeichnis gebunden hält, das auf die Arbeiten eines beratenden Beförderungsausschusses hin aufgestellt worden ist, daß es die nicht in dieses Verzeichnis aufgenommenen Personen von der Beförderung ausschließt, so ändert die Entscheidung, mit der die Aufnahme eines Beamten in dieses Verzeichnis abgelehnt wird, die Rechtsstellung des ausgeschlossenen Beamten unmittelbar und stellt ihm gegenüber eine beschwerende Maßnahme dar.
2. Ein in den Ruhestand versetzter Beamter behält ein persönliches Interesse an einer Anfechtungsklage gegen die Entscheidung, mit der seine Aufnahme in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung innerhalb der Laufbahn in Betracht kommenden Beamten abgelehnt wurde, da er, falls die Entscheidung, mit der seine Aufnahme in dieses Verzeichnis abgelehnt wurde, aufgehoben wird, die Möglichkeit hätte, eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, den er möglicherweise aufgrund dieser Ablehnung erlitten hat.
3. Der Zweck des Artikels 26 des Statuts besteht darin, das Recht des Beamten zur Verteidigung dadurch zu gewährleisten, daß verhindert wird, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, auf Tatsachen in bezug auf seine Führung gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind.
Wird eine Entscheidung, mit der die Aufnahme eines Beamten in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung innerhalb der Laufbahn in Betracht kommenden Beamten abgelehnt wird, in Ermangelung einer Beurteilung auf mündliche, ihn betreffende Bewertungen gestützt, die im Rahmen eines Beförderungsverfahrens vor einem dazu gebildeten Ausschuß abgegeben worden sind und gegen die der Beamte sein Recht zur Verteidigung, das ihm Artikel 26 des Statuts gewährleisten will, nicht ausüben konnte, so verstösst sie gegen statutarische Garantien und ist als infolge eines rechtswidrigen Verfahrens ergangen aufzuheben.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 5. DEZEMBER 1990. - ANTONIO MARCATO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEFOERDERUNG INNERHALB DER LAUFBAHN - VERZEICHNIS DER AUFGRUND IHRER VERDIENSTE IN BETRACHT KOMMENDEN BEAMTEN - ZULAESSIGKEIT DER KLAGE - BEFOERDERUNGSVERFAHREN - RECHT DER VERTEIDIGUNG. - RECHTSSACHE T-82/89.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Der Kläger, geboren am 25. März 1928, trat am 12. November 1958 in den Dienst der Kommission ein. Nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe D 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 und mehreren Beförderungen wurde er 1975 in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft und der Abteilung XIX2 "Rechnungsführung, Mittelbewirtschaftung und Finanzinformation" der Kommission zugewiesen. Am 30. März 1987 änderte die GD XIX seine Aufgaben.
2 Seine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1987, die vom stellvertretenden Abteilungsleiter, Herrn Lemoine, erstellt war, wurde ihm erst am 13. April 1988 eröffnet. Der Kläger beanstandete bestimmte Teile dieser Beurteilung; im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung befand sich das Beurteilungsverfahren im Stadium der Berufung.
3 Das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Beförderungsverfahren lief in mehreren Abschnitten ab, und zwar gemäß den von der Kommission mit Entscheidung vom 21. Dezember 1970 erlassenen und mit Entscheidung vom 14. Juli 1971 geänderten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Verfahren für Beförderungen innerhalb der Laufbahn (veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 42 vom 13. Mai 1975; nachstehend: Allgemeine Bestimmungen) sowie gemäß den Vorschriften über Beförderungsverfahren, die dem Personal in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 514 vom 10. November 1986 zur Kenntnis gebracht worden waren.
4 Der erste Abschnitt dieses Verfahrens umfasst die Veröffentlichung des Verzeichnisses der beförderungsfähigen Beamten, die die erforderliche Dienstaltersvoraussetzung erfuellen. Der Kläger, der seit dem 1. Oktober 1980 der Besoldungsgruppe B 3 angehörte und also die in Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) vorgeschriebene Mindestdienstzeit von zwei Jahren erreicht hatte, war in dem Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten genannt, das am 15. Februar 1988 veröffentlicht wurde.
5 Im nächsten Abschnitt erstellen die Generaldirektionen der Kommission das Verzeichnis der Beamten, die sie für eine Beförderung vorschlagen. Im vorliegenden Fall enthielt dieses Verzeichnis, das am 16. März 1988 veröffentlicht wurde, unter anderem die Namen von vier Beamten der GD XIX. Der Kläger befand sich nicht unter diesen für eine Beförderung vorgeschlagenen Beamten.
6 Nachdem der Kläger erfahren hatte, daß die Direktion, zu der sein Dienst gehörte, nicht seine Beförderung vorgeschlagen hatte, sandte er am 9. Juni 1988 ein Schreiben an Herrn Valsesia, den Vorsitzenden des Beförderungsausschusses B, in dem er ihn um eine Überprüfung seiner Angelegenheit bat. Dieses Schreiben blieb anscheinend unbeantwortet. Mit Schreiben vom 30. Juni 1988 wandte sich der Kläger an Herrn Morel, den Generaldirektor der GD XIX, und bat ihn, ihm die genauen Gründe zu nennen, aus denen die Generaldirektion ihn nicht für eine Beförderung vorgeschlagen habe. Durch Vermerk vom 3. August 1988 antwortete Herr Morel dem Kläger, daß sein Fall zweimal in Betracht gezogen worden sei: zunächst bei der Festlegung der Vorschläge durch die Direktion C und sodann im Zeitpunkt der Ausarbeitung des endgültigen Verzeichnisses für die GD XIX. Diesem Vermerk zufolge war die Auswahl nach Abwägung der berücksichtigten Kriterien getroffen worden.
7 Inzwischen hatte der Beförderungsausschuß für die Laufbahngruppe B am 15. und 16. Juni 1988 zwei Sitzungen abgehalten, in denen die Beförderungen nach Besoldungsgruppen B 2 und B 4 geprüft werden sollten. Was den Kläger betrifft, so ist im Protokoll der Sitzungen festgehalten, daß "der Ausschuß... die detaillierten Ausführungen des Vertreters der GD XIX in bezug auf das Verhalten des Herrn Mercato (sic) zur Kenntnis ((nimmt)). Er stellt fest, daß diese Stellungnahme auf der in früheren Haushaltsjahren von anderen Vertretern der GD XIX eingeschlagenen Linie liegt und sie somit bestätigt erscheint. Da der Ausschuß jedoch bemerkt hat, daß zwischen den Beurteilungen des Herrn Mercato eine gewisse Diskrepanz besteht, ist er der Auffassung, daß die Stellung des Betroffenen innerhalb der Hierarchie klar definiert werden sollte". Der Beförderungsausschuß erstellte die Entwürfe für die Verzeichnisse der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten, ohne den Namen des Klägers aufzunehmen.
8 Auf der Grundlage dieser Verzeichnisentwürfe stellten der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission und der Direktor des Amtes für amtliche Veröffentlichungen in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde am 11. Juli 1988 das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten fest. Das Verzeichnis, in dem der Name des Klägers nicht genannt war, wurde in den Verwaltungsmitteilungen der Kommission vom 29. Juli 1988 veröffentlicht. Es enthielt die Namen von zwei der vier von der GD XIX vorgeschlagenen Beamten.
9 Am 23. September 1988 wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an die Kommission. Unter Berufung auf die fehlende Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1987 sowie darauf, daß der am 3. August 1988 an ihn gerichtete Vermerk des Herrn Morel bezeichnend sei für die Weigerung der Kommission, ihm die Gründe für die Entscheidung mitzuteilen, ihn nicht in das Verzeichnis der von der Generaldirektion vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen, machte der Kläger geltend, daß die Kommission die Vorschriften der Artikel 25 Absatz 2 (Begründung jeder beschwerenden Verfügung) und 45 Absatz 1 (Erfordernis einer Abwägung der Verdienste) des Statuts nicht beachtet habe. Dementsprechend beantragte er "die Aufhebung des am 29. Juli 1988 veröffentlichten Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten und eine völlig neue Durchführung der Beförderungsverfahren für das Jahr 1988".
10 Da der Kläger jedoch befürchtete, daß seine Beschwerde unzulässig sei, und er annahm, daß er sich im Wege der Analogie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren (Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71 und vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, und Slg. 1973, 361) berufen könne, hat er - ohne eine Entscheidung über seine Beschwerde abzuwarten - unmittelbar Klage erhoben, die am 28. Oktober 1988 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist (Rechtssache T-47/89).
11 Das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe B 2 beförderten Beamten wurde am 31. Oktober 1988 veröffentlicht. Es führte nicht den Namen des Klägers auf und enthielt nur den eines einzigen Beamten der GD XIX.
12 Da sich die Kommission am 6. April 1989 auf seine Beschwerde noch nicht geäussert hatte, hat der Kläger die vorliegende Klage mit Datum von diesem Tag eingereicht, die am 10. April 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist. In der Klageschrift hat er ausgeführt, daß er die erste Klage nicht zurücknehme, sondern daß er die zweite Klage eingereicht habe, um seine Rechte in vollem Umfang zu wahren, da er vom Vorliegen einer stillschweigenden Zurückweisung ausgehe.
13 Am 7. April 1989 traf die Kommission eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers, die diesem am 25. April 1989 mitgeteilt wurde. Die Kommission stellte fest, daß die fragliche Beurteilung dem Kläger am 13. April 1988 eröffnet worden sei, und vertrat die Ansicht, daß das Vorbringen des Klägers nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen die Artikel 25 und 45 des Statuts darzutun.
Verfahrensablauf
14 Die erste Klage des Herrn Marcato war auf die Aufhebung des Verzeichnisses der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten gerichtet (Rechtssache T-47/89). "Soweit erforderlich", richtete sich die Klage auch gegen das Schreiben des Herrn Morel vom 3. August 1988, in dem dieser es abgelehnt habe, die Gründe für die Nichtaufnahme des Klägers in dieses Verzeichnis klar darzulegen. Der Kläger stützte seine Klage auf zwei Gründe, nämlich auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts (unzureichende Begründung) und auf einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts (Fehlerhaftigkeit der Abwägung der Verdienste wegen Fehlens seiner letzten Beurteilung).
15 Die Kommission erhob gegenüber dieser Klage eine Einrede der Unzulässigkeit. Sie trug vor, es sei unter Verstoß gegen Artikel 91 Absatz 2 des Statuts eine unmittelbare Klage erhoben worden, die in diesem Fall nicht zulässig sei, was der Kläger in Abrede stellte.
16 Durch Entscheidung vom 24. Februar 1989 hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten. Das schriftliche Verfahren ist sodann vor dem Gerichtshof ordnungsgemäß abgelaufen.
17 Die vorliegende Klage ist ebenfalls auf die Aufhebung des Verzeichnisses der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten gerichtet. "Soweit erforderlich", richtet sie sich auch gegen das Schreiben des Herrn Morel vom 3. August 1988. Diese zweite Klage ist auf die gleichen Gründe und Argumente gestützt wie die erste, das heisst auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts.
18 Die Kommission hat vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, ohne eine Klagebeantwortung zur Sache einzureichen. Der Kläger hat Erklärungen abgegeben, die auf Zurückweisung dieser Einrede gerichtet sind.
19 Durch Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften an das Gericht verwiesen. Durch zwei Beschlüsse vom 6. Dezember 1989 hat das Gericht (Fünfte Kammer) die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden und zwei von der Beklagten eingereichte Schriftstücke von der Verhandlung ausgenommen.
20 Das Gericht hat nach Anhörung des Berichterstatters beschlossen, dem Antrag der Kommission auf Vorabentscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben. Es hat die Kommission um Beantwortung zweier Fragen gebeten. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Vandersanden, Brüssel, und das beklagte Organ haben in der ersten Sitzung vom 29. März 1990 mündlich verhandelt. Auf die vom Gericht gestellten Fragen hin hat der Vertreter der Kommission in der Sitzung den Wortlaut der abgeänderten Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970 über den Erlaß der genannten Allgemeinen Bestimmungen vorgelegt. Aus Punkt 8 dieser Bestimmungen geht hervor, daß in dem betreffenden Haushaltsjahr nur die Beamten (innerhalb der Laufbahn) befördert werden können, die in den Verzeichnissen der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgeführt sind. Der Vertreter der Kommission hat bestätigt, daß diese Regel bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - was die Beamten der Laufbahngruppen B, C und D betrifft - ohne jede Ausnahme von der Kommission eingehalten worden sei.
21 Durch Urteil vom 20. Juni 1990 hat das Gericht die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig abgewiesen, da sie, falls das angefochtene Verzeichnis eine beschwerende Maßnahme darstelle, verfrüht erhoben worden sei und es im umgekehrten Fall an einer anfechtbaren Maßnahme fehle. In der vorliegenden Rechtssache T-82/89 ist die Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden (Slg. 1990, II-231).
22 Nach Erlaß dieses Urteils hat das Gericht die Parteien gebeten zu bestätigen, wie sie dies in der Sitzung vom 29. März 1990 angekündigt haben, daß alle in der Rechtssache T-47/89 eingereichten Schriftsätze für das Endurteil in der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen seien.
23 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juni 1990 wirksam bestätigt, daß alle in der Rechtssache T-47/89 eingereichten Schriftsätze für das Endurteil in der Rechtssache T-82/89 berücksichtigt werden könnten. Da der Kläger eine zweite Klage eingereicht hat, die allen Anforderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entspricht, die beiden Rechtssachen den gleichen Gegenstand haben und der Kläger sich auf die gleichen Klagegründe stützt, ist nichts dagegen einzuwenden, daß er in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 1990 pauschal auf alle in der Rechtssache T-47/89 vorgebrachten Klagegründe und Argumente verweist.
24 Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung vom 2. Juli 1990 ebenfalls die vom Gericht erbetene Bestätigung erteilt. Sie übernimmt im Rahmen der vorliegenden Rechtssache in vollem Umfang die materiellen Argumente, die sie in ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-47/89 gegen die vom Kläger vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht hat. Es würde gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Rechtspflege verstossen, wenn man von der Kommission eine förmliche und überfluessige Wiederholung ihrer Verteidigungsmittel und Argumente in ihrer neuen Klagebeantwortung verlangen würde.
25 Am 20. September 1990 hat vor dem Gericht eine zweite mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Kläger wieder durch Rechtsanwalt Vandersanden vertreten war. Auf die Frage des Gerichts haben die Vertreter der Parteien bestätigt, daß der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung vom 1. Mai 1990 in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Vertreter der Kommission hat ausgeführt, daß bei einer Änderung der Bestimmungen über die Beförderungsverfahren geprüft werden könne, ob die von den Vertretern der Generaldirektionen innerhalb der Beförderungsausschüsse abgegebenen Erklärungen vollständig zu den Personalakten der betroffenen Beamten genommen werden müssen. Am Schluß der Sitzung hat der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.
Anträge der Parteien
26 Der Kläger beantragt,
- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
- "das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 (einschließlich BS und BT) in Betracht kommenden Beamten, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 565 vom 29. Juli 1988 auf den Seiten 9 ff., wegen Verstosses gegen die Artikel 25 (insbesondere Absatz 2) und 45 Absatz 1 des Beamtenstatuts aufzuheben";
- der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt in ihrer Unzulässigkeitseinrede vom 12. Mai 1989,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
In ihrer Klagebeantwortung vom 2. Juli 1990 beantragt die Kommission,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Klage
27 Zur Begründung der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gegen die vorliegende Klage erhebt, wiederholt sie zunächst die in der Rechtssache T-47/89 vorgetragenen Argumente. In jener Rechtssache hatte sie sich in ihrer Klagebeantwortung vom 28. März 1989 auf das Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303) berufen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten nur eine vorbereitende Maßnahme sei, deren Rechtmässigkeit nur im Rahmen einer Klage gegen die das Beförderungsverfahren abschließende Entscheidung angefochten werden könne. Nach Auffassung der Kommission fehlt eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung. Da der Kläger keine Beschwerde gegen das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe B 2 beförderten Beamten eingereicht habe und dieses ihm gegenüber daher bestandskräftig geworden sei, sei die Klage folglich als unzulässig abzuweisen.
28 Die Kommission hat zwar eingeräumt, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 86/77 (Ditterich/Kommission, Slg. 1978, 1855, 1865 f.) eine Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung, mit der ein Verzeichnis aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommender Beamter festgestellt worden sei, in der Sache abgewiesen habe, ohne sie für unzulässig zu erklären. Da jedoch der Gerichtshof gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung von Amts wegen prüfen "könne", ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlten, war die Kommission der Auffassung, daß es sich dabei nur um eine dem Gerichtshof eröffnete Möglichkeit handele, woraus sie den Schluß zog, daß die Urteile nicht selten seien, mit denen Klagen aus verfahrenspolitischen Gründen ohne vorherige Prüfung ihrer Zulässigkeit in der Sache abgewiesen würden. Das Urteil Bossi stelle also gegenüber dem Urteil Ditterich keine Änderung der Rechtsprechung dar.
29 Die Kommission hat geltend gemacht, die im Urteil Bossi entwickelten Grundsätze seien auf die vorliegende Klage entsprechend anzuwenden, unabhängig davon, daß sie einige Monate vor der Verkündung dieses Urteils erhoben worden sei. Denn auch wenn dieses Urteil eine Änderung der Rechtsprechung darstellen sollte, so habe doch der für die Sachentscheidung zuständige Richter immer die jüngste Rechtsprechung zu berücksichtigen. Ausserdem wäre es zumindest widersprüchlich, wenn eine solche Änderung auf den Kläger Bossi habe angewandt werden können, dies aber beim Kläger Marcato nicht möglich wäre.
30 Zu dem Umstand, daß das fragliche Verzeichnis hinsichtlich der Beförderungen während des Haushaltsjahres für die Anstellungsbehörde verbindlich sei, hat die Kommission festgestellt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes selbst vorbereitende Maßnahmen, die für die Verwaltungsbehörde verbindlich seien, wie die Stellungnahmen eines Überleitungsausschusses oder eines Invaliditätsausschusses, nicht selbständig vor den Gerichtshof gebracht werden könnten.
31 Weiter unter Berufung auf das Urteil Bossi hat die Kommission in ihrer Gegenerwiderung vom 6. Juli 1989 schließlich die Frage nach dem Interesse gestellt, das der Kläger noch daran haben könne, die Aufhebung des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten zu verlangen, obgleich er nicht fristgerecht das Verzeichnis der beförderten Beamten angefochten habe, das daher bestandskräftig geworden sei.
32 In den in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Schriftsätzen bezieht sich die Kommission erneut auf das Urteil Bossi, das nach ihrer Auffassung auf der Linie einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64 (Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 385) und den Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 78/87 und 220/87 (Santarelli/Kommission, Slg. 1988, 2699, 2703). Da der Kläger gegen das Verzeichnis der nach Besoldungsgruppe B 2 beförderten Beamten keine Beschwerde eingelegt habe, sei dieses Verzeichnis heute gegen jede gerichtliche Anfechtung geschützt. Die Kommission hält die Klage daher für unzulässig.
33 In der Sitzung hat die Kommission geltend gemacht, daß der Kläger nach seiner Versetzung in den Ruhestand nicht mehr befördert werden könne. Sie hat ausserdem die Frage nach dem Vorteil aufgeworfen, der für den Kläger mit einer erneuten Prüfung seiner theoretischen Beförderungsaussichten für das Haushaltsjahr 1988 verbunden sein könnte, wo er doch die für dieses Haushaltsjahr beschlossenen Beförderungen nicht rechtzeitig angefochten habe.
34 Der Kläger hält die Klage für zulässig. Er wiederholt ebenfalls die insoweit in der Rechtssache T-47/89 vorgetragenen Argumente. Er hat zunächst das Urteil Bossi mit dem erwähnten Urteil Ditterich verglichen, in dem der Gerichtshof die Zulässigkeit einer Klage gegen ein Verzeichnis von Beförderungsvorschlägen bejaht habe. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das Urteil Bossi eine Änderung der Rechtsprechung darstelle, und hat gemeint, man müsse sich fragen, ob unter solchen Umständen die Grundsätze des Urteils Bossi von der Beklagten als zwingendes Argument herangezogen werden könnten. Nach seiner Auffassung ist diese Unzulässigkeit durch Verweisung auf die im Zeitpunkt der Erhebung der Klage geltenden Zulässigkeitsregeln geheilt worden.
35 Weiter hat der Kläger vorgetragen, da das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten für die Anstellungsbehörde verbindlich sei, sei es nur im Hinblick auf diejenigen Beamten als vorbereitende Maßnahme zu betrachten, die darin genannt seien, ohne später befördert zu werden. Für die nicht in dem Verzeichnis genannten Beamten würden die im Urteil Bossi entwickelten Grundsätze dagegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechte und Interessen bedeuten. Wären diese Grundsätze auf sie anwendbar, müssten sie nämlich die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Beförderten abwarten, um ihre Rechte zunächst bei der Verwaltung und sodann vor Gericht geltend machen zu können. Dadurch würden die Aussichten, eine "Korrektur" zu ihren Gunsten zu erreichen, verringert.
36 In der vorliegenden Rechtssache macht der Kläger erneut geltend, daß das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten eine beschwerende Maßnahme sei, die es ihm zwangsläufig verwehrt habe, in das Verzeichnis der Beförderten aufgenommen zu werden. Einen Beamten, dessen Name vom Beförderungsausschuß nicht vermerkt worden sei, könne die Anstellungsbehörde nicht befördern, so daß er von der Beförderung endgültig ausgeschlossen sei.
37 In der Sitzung hat der Kläger darauf hingewiesen, daß er selbst seine Versetzung in den Ruhestand beantragt habe. Eine Entscheidung, die er selbst herbeigeführt habe, dürfe nicht gegen ihn verwendet werden, um ihm ein Rechtsschutzinteresse abzusprechen.
38 Angesichts dieser tatsächlichen und rechtlichen Umstände ist vorab die Maßnahme der Kommission, gegen die sich die Klage richtet, genauer zu bezeichnen. Der Kläger hat nämlich erklärt, daß sich die Klage, "soweit erforderlich, auch" gegen das Schreiben des Herrn Morel richte. Dieses Schreiben bezieht sich jedoch nur auf die von der GD XIX aufgestellten Beförderungsvorschläge, die der Kläger nicht angefochten hat. Er hat nur die Aufhebung eines späteren Verzeichnisses beantragt, das in dem fraglichen Schreiben nicht Erörterungsgegenstand war. Demzufolge ist festzustellen, daß das Schreiben des Herrn Morel keine Maßnahme ist, gegen die sich die Klage richtet. Es handelt sich nur um einen tatsächlichen Umstand, auf den sich der Kläger für einen seiner Klagegründe, nämlich den Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, beruft. Die Klage ist daher nur gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde gerichtet, mit der das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten festgestellt wurde.
39 Für die Prüfung der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, daß sich das streitige Verzeichnis notwendigerweise aus zwei verschiedenen Arten von Entscheidungen zusammensetzt. Zum einen beschließt die Anstellungsbehörde, bestimmte beförderungsfähige Beamte in das Verzeichnis aufzunehmen; zum anderen lehnt sie es ab, die übrigen beförderungsfähigen Beamten darin aufzunehmen. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Aufnahme bestimmter Beamter in das Verzeichnis eine Maßnahme ist, die einen darin nicht genannten Beamten beschweren kann.
40 Die Parteien haben zu Recht geltend gemacht, daß die Aufnahme eines Beamten in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Frage kommenden Beamten nur eine vorbereitende Maßnahme sei. Sie ist eine Vorstufe der Beförderung, da sie für diese eine unverzichtbare Voraussetzung darstellt. Die Anstellungsbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, einen in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten zu befördern. Folglich berührt die Entscheidung über die Aufnahme eines Beamten in das fragliche Verzeichnis die Rechtsstellung dieses Beamten nicht unmittelbar, da die Entscheidung über seine etwaige Beförderung noch offen ist (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 143/84, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1986, 459, 476). Was die ausgeschlossenen Beamten betrifft, so ändert die blosse Aufnahme eines anderen Beamten in das Verzeichnis ihre Rechtsstellung ebenfalls nicht, die nur durch dessen tatsächliche Beförderung berührt würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Beamten in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung innerhalb der Laufbahn in Betracht kommenden Beamten stellt also keine beschwerende Maßnahme dar.
41 Die Klage ist demzufolge unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung des gesamten Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten begehrt.
42 Die Klage richtet sich jedoch auch insoweit auf die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten festgestellt wurde, als damit die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis abgelehnt wird. Die Kommission hält unter Berufung auf das Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi, a. a. O.) auch diesen Teil der Klage für unzulässig.
43 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Urteil Bossi in einem rechtlichen Zusammenhang ergangen ist, der sich von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet. Denn der Kläger Bossi, der der Besoldungsgruppe B 2 angehörte, hatte ein Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 1, also ausserhalb seiner Laufbahn, in Betracht kommenden Beamten angefochten. Aus den von der Kommission am 24. November 1976 erlassenen Neuen Maßnahmen betreffend Beförderungen und Laufbahnen, die dem Personal mit den Verwaltungsmitteilungen Nr. 132 vom 10. Januar 1977 zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich, daß die Kommission für diese Beförderungen ausserhalb der Laufbahn Stellenausschreibungen veröffentlicht. Die Beamten haben also die Möglichkeit, sich zu bewerben, auch wenn sie nicht in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten aufgenommen sind. Für die Beförderungen ausserhalb der Laufbahn bindet sich die Anstellungsbehörde durch die Feststellung dieses Verzeichnisses demnach nicht. Folglich hat das Verzeichnis den Charakter einer vorläufigen Maßnahme, da es keinerlei endgültige Wirkung hat. Was dagegen die Beförderungen innerhalb der Laufbahn angeht, so bindet sich die Anstellungsbehörde durch die Feststellung des fraglichen Verzeichnisses selbst, wie sich aus Punkt 8 der erwähnten Allgemeinen Bestimmungen ergibt (siehe oben Randnr. 3).
44 Der vorliegende Fall ist demgegenüber eher mit der Rechtssache 86/77 (Ditterich, a. a. O.) vergleichbar, in der es um die Aufhebung eines Verzeichnisses der Vorschläge für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4, das heisst innerhalb der Laufbahn, ging. In jener Rechtssache war die Klage also gegen ein Verzeichnis von Beamten gerichtet, das ähnliche Wirkungen entfaltete wie das Verzeichnis im vorliegenden Fall. Diese Klage war jedoch nicht als unzulässig abgewiesen worden. Auch wenn sich die Kommission in der Rechtssache Ditterich, um die Zulässigkeit der Klage zu bestreiten, nicht darauf berufen hatte, daß das angefochtene Verzeichnis den Charakter einer vorbereitenden Maßnahme habe, so hat das Gericht das in jener Rechtssache ergangene Urteil doch zu berücksichtigen.
45 Ausserdem ist zu bemerken, daß der Gerichtshof, erst nachdem er die Begründetheit geprüft hatte, in seinem Urteil vom 10. Dezember 1987 in den verbundenen Rechtssachen 181/86 bis 184/86 (Del Plato u. a./Kommission, Slg. 1987, 4991) mehrere Klagen gegen die Entscheidungen abgewiesen hat, durch die ein Ad-hoc-Ausschuß die Aufnahme der Kläger in eine Liste von wissenschaftlichen oder technischen Beamten der Laufbahngruppe B, die zur Ausübung von Tätigkeiten der Laufbahngruppe A geeignet waren, abgelehnt hatte. In jenen Rechtssachen hatte sich die Anstellungsbehörde entsprechend der von der Kommission getroffenen Regelung "automatisch an die Eignungsliste gehalten" (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mischo, Slg. 1987, 5001, 5003). Obwohl die Kommission auch in jenem Fall nicht das Argument der vorbereitenden Maßnahme geltend gemacht hat, ist dieses Urteil ebenfalls vom Gericht zu berücksichtigen.
46 Die Kommission hat ferner auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Stellungnahmen des Überleitungsausschusses gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Statuts verwiesen. Der Gerichtshof hat diese Stellungnahmen, die für die Anstellungsbehörde verbindlich waren, wenn sie sich gegen die Überleitung aussprachen, als Maßnahmen angesehen, die von der Verfügung der Anstellungsbehörde über die Überleitung nicht zu trennen waren. Er hat die Auffassung vertreten, daß sie die Kläger nicht unmittelbar beschwerten (Urteile vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 26/63, Pistoj/Kommission, Slg. 1964, 737, 760, und vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 385, 404). Jedoch war eine solche Stellungnahme nur an die Anstellungsbehörde gerichtet und stellte daher keine Verfügung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts dar (Urteil vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache 80/63, Degreef/Kommission, Slg. 1964, 839, 863). Ausserdem ist festzustellen, daß sich die in diesem Zusammenhang zitierten Urteile auf ein individuelles Überleitungsverfahren beziehen, das sich von dem kollektiven Beförderungsverfahren, um das es im vorliegenden Fall geht, unterscheidet. Der Stellungnahme des Überleitungsausschusses folgte eine an den betroffenen Beamten gerichtete Verfügung der Anstellungsbehörde über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Die vorliegende Klage ist gegen eine Maßnahme der Anstellungsbehörde gerichtet, die alle beförderungsfähigen Beamten betrifft. Die Frage, ob der Teil dieser Maßnahme, der sich auf die ausgeschlossenen Beamten bezieht, von dem übrigen Verfahren getrennt werden kann und ob er die Rechtsstellung der ausgeschlossenen Beamten unmittelbar geändert hat, stellt sich also in einem anderen rechtlichen Zusammenhang als dem der in den erwähnten Urteilen Pistoj, Weighardt und Degreef geprüften Überleitungsverfahren.
47 Die Kommission hat sich ausserdem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Verfahren der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit berufen. Es ist jedoch zu bemerken, daß der insoweit herangezogene Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1988 in den verbundenen Rechtssachen 78/87 und 220/87 (Santarelli/Kommission, a. a. O.) die Entscheidung der Anstellungsbehörde betrifft, den Fall des Klägers dem Invaliditätsausschuß vorzulegen. Diese Entscheidung ist sicher eine vorbereitende Maßnahme, da ihr am Ende des einzelnen Verfahrens eine andere Entscheidung folgt, die an den betroffenen Beamten gerichtet ist. Im vorliegenden Fall ist der Entscheidung, mit der das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten festgestellt wurde, keine individuelle Entscheidung gegenüber den nicht aufgenommenen Beamten gefolgt. Bei Beförderungen ergeht nämlich eine individuelle Entscheidung nur gegenüber den begünstigten Beamten, und an die nicht beförderten Beamten wird keine Entscheidung gerichtet. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den vorbereitenden Maßnahmen im Rahmen des individuellen Verfahrens der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lässt sich daher ebensowenig wie die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Stellungnahmen des Überleitungsausschusses auf das kollektive Verfahren der Beförderungen innerhalb der Laufbahn übertragen.
48 Das Gericht verkennt allerdings nicht, daß die Erwägungen, die der Gerichtshof unter den Randnummern 22 bis 24 seines Urteils vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87 (Bossi, a. a. O.) angestellt hat, so betrachtet werden können, daß sie sich auch auf die vorliegende Situation beziehen. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts die Frage erneut zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Weigerung, den Kläger in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen, nur eine vorbereitende Maßnahme war.
49 Dazu ist zunächst festzustellen, daß der Ausschluß des nicht in dieses Verzeichnis aufgenommenen Beamten endgültig wird, wenn die Anstellungsbehörde aufgrund dieses Verzeichnisses ihre Beförderungsentscheidungen erlässt. Gemäß Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen können nur die in dem fraglichen Verzeichnis aufgeführten Beamten unter Berücksichtigung der Haushaltsmittel im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres befördert werden. Obwohl diese Allgemeinen Bestimmungen nicht den Charakter von zwingenden Rechtsvorschriften haben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1980 in der Rechtssache 782/79, Geerärd/Kommission, Slg. 1980, 3651, 3663), ist festzustellen, daß die Kommission diese Regel, zumindest bei den Beamten der Laufbahngruppen B, C und D, ohne Ausnahme einhält. Diese Umstände weisen bereits darauf hin, daß die Entscheidung, mit der die Aufnahme eines Beamten in das fragliche Verzeichnis abgelehnt wird, eine Maßnahme darstellt, die den ausgeschlossenen Beamten unmittelbar beschwert, da sich die Kommission für an den Inhalt des Verzeichnisses gebunden hält. Die Ablehnung der Aufnahme in das Verzeichnis kann also von der Fortsetzung des Beförderungsverfahrens, das nur die Beamten betrifft, die in das Verzeichnis aufgenommen sind und deren Beförderung noch offen ist, getrennt werden.
50 Im umgekehrten Fall müsste der Beamte den Erlaß der endgültigen Entscheidungen über die Beförderungen abwarten, um - mindestens - eine dieser Entscheidungen über die Beförderung eines in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten anzufechten. Ein solcher Zwang könnte sich als einer ordnungsgemässen Personalverwaltung abträglich erweisen. Macht nämlich der nicht in das Verzeichnis aufgenommene Beamte eine rein verfahrensmässige Rechtswidrigkeit geltend, die vor oder bei Aufstellung des Verzeichnisses begangen wurde, so liegt es in seinem Interesse und im Interesse des Organs, daß diese Rüge möglichst frühzeitig geprüft wird. Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Personalverwaltung muß der Beamte daher die Möglichkeit haben, sofort eine Beschwerde einzureichen, um es der Anstellungsbehörde zu gestatten, etwaige Fehler vor dem Abschluß des Beförderungsverfahrens zu berichtigen.
51 Ausserdem würde es gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen, wenn ein Verfahrensfehler, der nur einen Beamten betrifft, dazu führen würde, daß sämtliche Beförderungen aller in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten in Frage gestellt würden. Wäre der Kläger, wie die Kommission ausführt, gezwungen gewesen, die Beförderungsentscheidungen anzufechten, um seine Rechte zu wahren, so hätte er gegen mindestens eine dieser Entscheidungen einen Rechtsbehelf einlegen müssen, obwohl seine Rüge mit den Verdiensten des beförderten Beamten (und Kollegen) nichts zu tun gehabt hätte. Ein solches Ergebnis erscheint auch nicht vereinbar mit dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung und dem Bestreben, Spannungen innerhalb des Personals zu verhindern. Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juni 1980 in einer vergleichbaren Rechtssache, 24/79 (Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743), entschieden, daß die Aufhebung der Beförderungen aller tatsächlich beförderten Beamten eine im Hinblick auf die im Fall der Klägerin geschehene Rechtsverletzung übermässige Maßnahme wäre und daß es willkürlich wäre, die Beförderung eines einzigen Beamten aufzuheben.
52 Folglich ist festzustellen, daß die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Aufnahme des Klägers in das streitige Verzeichnis abgelehnt wurde, diesem gegenüber eine Maßnahme darstellt, die von den Entscheidungen zur Beendigung des Verfahrens der Beförderung innerhalb der Laufbahn getrennt werden kann. Auch wenn Punkt 8 der Allgemeinen Bestimmungen keine Rechtsvorschrift im strengen Sinne darstellt, so ist die Kommission, wie sie selbst ausgeführt hat, doch an das fragliche Verzeichnis gebunden. Selbst wenn die Kommission - in Ausnahmefällen, auf die sich keine Partei im vorliegenden Fall berufen hat - die Möglichkeit behielte, einen nicht in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten zu befördern, so ist dieser theoretische Fall doch nicht mit den Aussichten der beförderungsfähigen Beamten vor der Feststellung des Verzeichnisses vergleichbar. Der nicht in das Verzeichnis aufgenommene Beamte verliert nämlich allein durch diese Tatsache jede tatsächliche Aussicht, befördert zu werden. Seine Rechtsstellung wird also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Ablehnung seiner Aufnahme in das Verzeichnis erlassen wird, sofort und unmittelbar geändert und berührt. Folglich war der Kläger berechtigt, gegen diese Entscheidung der Anstellungsbehörde, soweit sie ihn betraf, einen Rechtsbehelf einzulegen, ohne den Erlaß der endgültigen Entscheidungen über die Beförderungen abzuwarten.
53 Ferner ist festzustellen, daß der Kläger entgegen dem Vorbringen der Kommission ein Interesse daran hat, gegen die Entscheidung, mit der seine Aufnahme in das Verzeichnis abgelehnt worden ist, Klage zu erheben. Die Kommission macht nämlich geltend, daß die Beförderungen für das Haushaltsjahr 1988 gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden seien. Falls jedoch die Entscheidung aufgehoben wird, mit der seine Aufnahme in das Verzeichnis abgelehnt worden ist, müsste die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag das gesamte Verfahren gegenüber dem Kläger wiederaufnehmen. Würde im Anschluß an diese Prüfung das Verzeichnis durch eine neue Entscheidung der Anstellungsbehörde zu seinen Gunsten geändert, so hätte der Kläger die Möglichkeit, entweder in den Genuß einer Wiederherstellung seiner Laufbahn zu kommen oder eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, den er möglicherweise aufgrund seiner Nichtaufnahme in das Verzeichnis im Jahre 1988 erlitten hat. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers kann daher nicht verneint werden.
54 Desgleichen hat der Kläger sein Rechtsschutzinteresse auch nicht dadurch verloren, daß er gemäß Artikel 52 des Statuts in den Ruhestand versetzt worden ist. Da ein späterer Schadensersatzantrag möglich bleibt, hat der Kläger sein Interesse daran behalten, ein Urteil auf seine Klage zu erwirken. Das von der Kommission herangezogene Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81/74 bis 88/74 (Marenco/Kommission, Slg. 1975, 1247, 1255) ist unter Umständen ergangen, die sich von denen des vorliegenden Falles unterscheiden, da die in jenen Rechtssachen als unzulässig abgewiesenen Klagen von Beamten erhoben waren, die zuvor auf Antrag entlassen worden waren.
55 Unter diesen Umständen hält das Gericht die Klage nur insoweit für zulässig, als sie gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde gerichtet ist, ihn nicht in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen.
Zur Begründetheit
56 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, nämlich auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts und auf einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts.
57 In seiner Klageschrift führt der Kläger aus, daß der Beförderungsausschuß B und die Anstellungsbehörde gegen die Bestimmungen des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts verstossen hätten. Der Generaldirektor, Herr Morel, hätte ihm die Gründe erklären müssen, aus denen die GD XIX nicht seine Beförderung vorgeschlagen habe. Sein Schreiben vom 3. August 1988 habe jedoch nur eine unklare und allgemeine Begründung enthalten, die einer fehlenden Begründung gleichkomme.
58 Die Kommission wiederholt die Argumente, die sie zuvor in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat. Sie macht geltend, die vom Kläger gerügte fehlende Begründung betreffe nicht die Maßnahme, gegen die sich die Klage richte, sondern eine andere, dieser vorausgehende Maßnahme. Der Vermerk des Generaldirektors vom 3. August 1988 beziehe sich auf das Verzeichnis der von den Generaldirektionen für eine Beförderung vorgeschlagenen Beamten. Dieses Verzeichnis sei jedoch ebenfalls eine vorbereitende Maßnahme, die - weil sie nicht den Charakter einer beschwerenden Entscheidung habe - nicht in den Geltungsbereich des Artikels 25 des Statuts falle. Folglich könne von einem Verstoß gegen diesen Artikel keine Rede sein.
59 Falls der Klagegrund als auch gegen das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten gerichtet betrachtet werden könne, ist die Kommission der Auffassung, daß die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, die Beförderungsentscheidungen gegenüber den nicht beförderten Beamten zu begründen.
60 Für seinen zweiten Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts bezieht, führt der Kläger zwei Argumente an: Zunächst trägt er vor, die fehlende Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1987 habe die Ordnungsmässigkeit des Beförderungsverfahrens beeinträchtigt. Sodann macht er geltend, er habe sich nicht gegen die Bemerkungen verteidigen können, die der Vertreter der GD XIX innerhalb des Beförderungsausschusses über ihn gemacht habe.
61 Der Kläger trägt vor, seine Beurteilungen für den Zeitraum von 1973 bis 1985 seien ausgezeichnet gewesen. Die fehlende Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1987 habe den Beförderungsausschuß daran gehindert, ihm gegenüber eine "wirkliche, ernsthafte, persönlich unvoreingenommene" Abwägung vorzunehmen. Der Kläger ist sich in diesem Zusammenhang über die ihm zuerkannten "objektiven" und auf Verdienst beruhenden Punkte sowie über ihre Verteilung nicht im klaren.
62 In der Erwiderung, die er in der Rechtssache T-47/89 eingereicht hat, hat der Kläger überdies darauf hingewiesen, daß die Beurteilung für den Zeitraum von 1985 bis 1987 ihm mit mehr als dreimonatiger Verspätung eröffnet worden sei. Diese Beurteilung sei derzeit (1990) Gegenstand eines Berufungsbeurteilungsverfahrens. Er ist daher der Auffassung, daß aus einem Schriftstück, das noch nicht bestandskräftig sei, nichts gegen ihn hergeleitet werden könne.
63 Zu seinem zweiten Argument, der Verletzung des Rechts zur Verteidigung, hat der Kläger in seiner Erwiderung in der Rechtssache T-47/89 behauptet, der Beförderungsausschuß B habe ohne Kenntnis der Personalakten der beförderungsfähigen Beamten Stellung genommen. Ausserdem habe niemand auch nur den geringsten Einwand gegen die Bemerkungen erhoben, die der Vertreter der GD XIX über ihn gemacht habe, obgleich aus seiner Personalakte solche Äusserungen nicht hervorgegangen seien. Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund der vom Vertreter der GD XIX innerhalb des Beförderungsausschusses abgegebenen Erklärungen nicht berücksichtigt worden. Da er über die Haltung dieser Person nicht vorher informiert worden sei, habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu verteidigen. Wenn sein Verhalten zu wünschen übriggelassen hätte, was nach Auffassung des Klägers nicht der Fall gewesen ist, so hätten ihn seine Vorgesetzten darüber informieren und einen Dialog mit ihm eröffnen müssen. Die einseitige Vorgehensweise der Anstellungsbehörde habe nicht der Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichheit entsprochen, die im Rahmen eines Beförderungsverfahrens herrschen müssten. Da er nicht angehört worden sei, habe er nicht den Beweis für die Animosität seines Vorgesetzten ihm gegenüber erbringen können. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hinzugefügt, daß sich der Vertreter der GD XIX nach Informationen, die er von den Vertretern des Personals innerhalb des Beförderungsausschusses erhalten habe, seiner Beförderung sehr heftig widersetzt habe.
64 Die Kommission wiederholt die Argumente, die sie in der Rechtssache T-47/89 vorgebracht hat. Sie bestreitet, daß keine Abwägung der Verdienste der Bewerber stattgefunden habe. Der Kläger habe keinerlei Beweis für diese Behauptung erbracht. Sie macht ausserdem geltend, er habe zu der Frage geschwiegen, ob seine Verdienste denen der Beamten, die in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden seien, zumindest gleichwertig gewesen seien.
65 Der Kommission zufolge hat der Beförderungsausschuß B gemäß Punkt 8 der Vorschriften über Beförderungsverfahren 1986 eine vergleichende Prüfung aller beförderungsfähigen Beamten auf der Grundlage der Vorschläge der Dienststellen und ihrer Rangordnung vorgenommen. Gemäß Punkt 9 der Verfahrensvorschriften habe der Ausschuß insbesondere die Lage der Beamten geprüft, die sich, wie der Kläger, oberhalb der vorgesehenen Lebensalters- und Dienstaltersspanne befunden hätten.
66 Die Kommission trägt ausserdem vor, die Anstellungsbehörde, die das fragliche Verzeichnis festgestellt habe, habe ebenfalls eine Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten vorgenommen. Der Kläger habe nichts dargetan, was seine gegensätzliche Annahme stützen könne. Was die angebliche Animosität seines Vorgesetzten betreffe, so hätte der Kläger dafür den Beweis erbringen müssen, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 1986 in den verbundenen Rechtssachen 173/82, 157/83 und 186/84 (Castille/Kommission, Slg. 1986, 497, 522) entschieden habe.
67 Die Beurteilung für den Zeitraum von 1985 bis 1987 ist der Kommission zufolge für die Beförderung 1988 mindestens ebenso wichtig wie die vorausgegangenen Beurteilungen, die sich auf eine weiter zurückliegende Zeit bezögen. Der Kläger habe sie am 13. April 1988 erhalten. Die Beurteilung des Vorgesetzten in bezug auf die vom Kläger in diesem Zeitraum geleisteten Dienste sei keineswegs so günstig wie die, die in den früheren Jahren abgegeben worden sei.
68 Die Kommission beruft sich für ihre Ansicht, daß eine Verspätung von knapp über drei Monaten die Gültigkeit der Beurteilung nicht beeinträchtige, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789, 1805). Sie macht ferner geltend, der Gerichtshof habe entschieden, daß ausgesprochene Beförderungen nur dann aufgehoben werden dürften, wenn die in der Personalakte eines beförderungsfähigen Beamten festgestellten Unregelmässigkeiten sich auf das Beförderungsverfahren entscheidend hätten auswirken können (Urteil vom 18. Dezember 1980 in den verbundenen Rechtssachen 156/79 und 51/80, Gratreau/Kommission, Slg. 1980, 3943, 3955). Der Kläger habe jedoch keine Tatsache vorgebracht, aus der sich ergeben könnte, daß das angebliche Fehlen seiner Beurteilung eine solche entscheidende Auswirkung auf den Verlauf des fraglichen Beförderungsverfahrens hätte haben können. Selbst wenn die in Rede stehenden Bewertungen dem Kläger Ende November 1987 eröffnet worden wären, sei durch nichts gewährleistet, daß die ursprünglichen Bewertungen beim - hypothetischen - Abschluß des Berufungsverfahrens vor Juli 1988 so erheblich verbessert worden wären, daß sie denjenigen für die in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten zumindest gleichwertig gewesen wären.
69 Daß sich die Beurteilung nicht schon vor Beginn der Arbeiten des Beförderungsausschusses in der Personalakte des Klägers befunden habe, liege daran, daß sie nicht als endgültig habe angesehen werden können, weil sie damals nicht mit der Unterschrift des Klägers versehen gewesen sei. Mit seinem Verlangen nach Einschaltung des Berufungsbeurteilenden und sodann nach Anhörung des paritätischen Beurteilungsausschusses habe der Kläger selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß sich das Beurteilungsverfahren verzögert habe. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. Februar 1988 in der Rechtssache 1/87 (Picciolo/Kommission, Slg. 1988, 711, 736) sei die vom Kläger gerügte Verspätung zumindest teilweise auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.
70 Was die Verletzung des Rechts zur Verteidigung betrifft, so leitet die Kommission aus den Vorschriften über Beförderungsverfahren (siehe oben Randnr. 3), die in Punkt 8 die Möglichkeit eines Gesprächs zwischen dem Beförderungsausschuß und einem Vertreter des Generaldirektors vorsehen, ab, daß die Kritik des Klägers an der Vorgehensweise des Beförderungsausschusses nicht begründet sei. Dieses Gespräch sei im vorliegenden Fall um so eher geboten gewesen, als sich der Kläger oberhalb der festgelegten Lebensalters- und Dienstaltersspanne befunden habe und der Ombudsmann den Ausschuß auf den Fall des Klägers aufmerksam gemacht habe. Die von der Kommission vorgelegten Unterlagen lassen nach ihrer Auffassung nicht die Feststellung zu, daß die detaillierten Ausführungen des Vertreters der GD XIX die negativen Auswirkungen gehabt hätten, die der Kläger ihnen zuschreibe.
71 Der Auszug aus dem Protokoll der Ausschußsitzung ist nach Ansicht der Kommission völlig neutral und gibt keinerlei Aufschluß darüber, ob die Verdienste und das Verhalten des Klägers nach den Äusserungen des Vertreters der GD XIX zu wünschen übriggelassen hätten. Es habe dem Kläger jedenfalls freigestanden, sich für sein Anliegen vorsorglich bei den Personalvertretern innerhalb des Ausschusses einzusetzen, um etwaigen ungünstigen Beurteilungen über ihn entgegenzuwirken, die innerhalb des Ausschusses vom Vertreter seines Generaldirektors abgegeben werden würden.
72 Die Kommission ist der Auffassung, der Beförderungsausschuß sei nicht die geeignete Stelle für solche Streitereien und verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Vertretern der Hierarchie und den Beamten selbst, die sich auf die Beurteilung der Verdienste und der Qualität der von den Beamten geleisteten Dienste bezögen.
73 Nach Ansicht des Gerichts ist zuerst der Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts zu prüfen, der die Ordnungsmässigkeit des Beförderungsverfahrens betrifft. Der Kläger hat hierzu zwei Argumente vorgetragen, insbesondere, und zwar in seiner Erwiderung in der Rechtssache T-47/89, die Tatsache, daß er sich gegen die Behauptungen des Vertreters der GD XIX innerhalb des Beförderungsausschusses nicht habe verteidigen können, obgleich aus seiner Personalakte die Begründetheit dieser Bemerkungen nicht hervorgegangen sei.
74 Der Vertreter der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Kläger habe einen Verstoß gegen Artikel 26 des Statuts über die Personalakten der Beamten nicht als Klagegrund geltend gemacht. Es ist jedoch festzustellen, daß der Klagegrund, auf den sich der Kläger in seiner Klageschrift berufen hat, die Ordnungsmässigkeit des Beförderungsverfahrens betrifft. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, verbietet es nicht, im Laufe des Verfahrens neue Argumente für einen in der Klageschrift angeführten Klagegrund vorzutragen. Demzufolge hat das Gericht das Argument eines Verstosses gegen die Vorschriften über die Führung der Personalakten zu prüfen, so wie es in der genannten Erwiderung vorgetragen ist.
75 Darüber hinaus ist festzustellen, daß der Kläger in seiner Klageschrift geltend gemacht hat, daß er sich über die ihm zuerkannten "objektiven" und auf Verdienst beruhenden Punkte nicht im klaren sei (S. 7). Das Argument ist also in summarischer Weise in der Klageschrift selbst vorgetragen worden. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission während des Beförderungsverfahrens gegen Artikel 26 des Statuts verstossen hat, wonach die Personalakte des Beamten sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung enthält und das Organ dem Beamten keine Schriftstücke entgegenhalten darf, die ihm nicht vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.
76 Es ist festzustellen, daß der vom Beförderungsausschuß erstellte Verzeichnisentwurf und die folgende Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten abgelehnt wurde, in Ermangelung einer Beurteilung auf die Erklärungen des Vertreters des Generaldirektors innerhalb des Beförderungsausschusses gestützt wurden. Das Protokoll der Ausschußsitzungen zeigt nämlich, daß der Beförderungsausschuß die Führung des Klägers geprüft und dabei die darüber abgegebenen Erklärungen des Vertreters des Generaldirektors berücksichtigt hat. Im Hinblick auf die Bedeutung, die ihnen somit beigemessen worden ist, sind diese mündlichen Erklärungen, die im Rahmen eines Beförderungsverfahrens vor einem dazu gebildeten Ausschuß abgegeben worden sind, als Beurteilung im Sinne des Artikels 26 des Statuts zu betrachten. Sie hätten also sofort schriftlich niedergelegt und zur Personalakte des Klägers genommen werden müssen, wie es Artikel 26 verlangt. Aus der Personalakte des Klägers geht jedoch hervor, daß keine Niederschrift dieser Erklärungen zur Personalakte genommen worden ist, obwohl sie sich auf die Führung des Klägers bezogen, die der Beförderungsausschuß bei seiner in Artikel 45 Absatz 1 des Statuts vorgeschriebenen Abwägung der Verdienste der Beamten zu berücksichtigen hatte. Folglich ist im vorliegenden Fall gegen die Bestimmungen des Artikels 26 des Statuts verstossen worden.
77 Es ist hinzuzufügen, daß die Vorschriften über Beförderungsverfahren 1986 (siehe oben Randnr. 3), deren Punkt 8 über die Arbeiten der Beförderungsausschüsse die Möglichkeit eines Gesprächs mit einem Vertreter des Generaldirektors vorsieht, ebenso wie die Allgemeinen Bestimmungen nur verwaltungsinterne Regelungen darstellen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Dezember 1980, Geerärd, a. a. O.) und daher von den zwingenden Vorschriften des Statuts, wie z. B. Artikel 26, nicht abweichen können (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).
78 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht der Zweck des Artikels 26 des Statuts darin, das Recht des Beamten zur Verteidigung dadurch zu gewährleisten, daß verhindert wird, daß Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, auf Tatsachen in bezug auf seine Führung gestützt werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß eine auf solche Umstände gegründete Entscheidung gegen die Garantien des Statuts verstösst und als infolge eines rechtswidrigen Verfahrens ergangen aufzuheben ist (vgl. Urteile vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino/Kommission, Slg. 1987, 739, 759, vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71, Brasseur/Parlament, Slg. 1972, 499, 505, und vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger/Kommission, Slg. 1971, 7, 18).
79 Im vorliegenden Fall war das Recht des Klägers zur Verteidigung nicht dadurch gewährleistet, daß er die Möglichkeit hatte, sich für sein Anliegen vorsorglich bei den Personalvertretern im Beförderungsausschuß einzusetzen. Diese von der Kommission angeführte Möglichkeit kann die statutarischen Garantien, die insoweit für die Beamten bestehen, nicht ersetzen.
80 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kommenden Beamten abgelehnt worden ist, infolge eines rechtswidrigen Verfahrens ergangen ist. Denn der Kläger hat, bevor der Beförderungsausschuß den Entwurf des Verzeichnisses aufstellte, das ihm vom Statut eröffnete Recht, zu den seine Person betreffenden Erklärungen des Vertreters des Generaldirektors Stellung zu nehmen (Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts), nicht ausüben können. Folglich ist die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Aufnahme des Klägers in das streitige Verzeichnis abgelehnt wurde, aufzuheben, ohne daß über die weiteren Argumente des Klägers zur Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens oder über den zweiten Klagegrund, die fehlende Begründung der Entscheidung, befunden werden müsste.
81 Es ist hinzuzufügen, daß das Gericht die Möglichkeit geprüft hat, den Vertreter des Generaldirektors als Zeugen zu vernehmen, um den Inhalt seiner Erklärungen über den Kläger zu ermitteln. Auch wenn das Gericht jedoch einen solchen Beweis erhoben hätte, hätte es die streitige Entscheidung aufheben müssen. Hätte der Kläger während des vorliegenden Verfahrens erfahren, was über ihn innerhalb des Beförderungsausschusses gesagt wurde, so hätte dies den Verstoß gegen sein Recht zur Verteidigung nicht geheilt. Damit er wieder in seine Rechte eingesetzt wird, muß er gemäß Artikel 26 des Statuts die Möglichkeit haben, zu den seine Person (und nicht andere Bewerber) betreffenden Erklärungen des Vertreters des Generaldirektors Stellung zu nehmen. Erst wenn dem Kläger diese Gelegenheit gegeben worden ist, können der Beförderungsausschuß und die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung in bezug auf den Kläger wirksam überprüfen und beurteilen, ob er rückwirkend in das Verzeichnis aufzunehmen ist. Demnach ist die streitige Entscheidung auf jeden Fall aufzuheben.
Kostenentscheidung:
Kosten
82 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Aufnahme des Klägers in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.
2) Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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