Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: T-84/01
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 2000/84/EG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
Richtlinie 2000/84/EG
Verfahrensordnung Art. 114 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Umstand allein, dass Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie regelt, reicht nicht aus, um eine solche Klage als unzulässig zu verwerfen. Zu untersuchen ist, ob die angefochtene Richtlinie nicht doch eine Entscheidung darstellt, die die Rechtsmittelführerin unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG betrifft, obwohl sie in Form einer Richtlinie getroffen wurde. Denn die Gemeinschaftsorgane können nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung die Rechtsschutzmöglichkeiten ausschließen, die diese Bestimmung des Vertrages Privatpersonen bietet.

Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, ist nur dann individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, wird von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitgliedern als Einzelnen diese Klageerhebung verwehrt ist. Hingegen kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie zum Beispiel die Rolle, die eine Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens gespielt hat, das zum Erlass einer Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG geführt hat, die Zulässigkeit einer Klage zur Folge haben, die eine Vereinigung erhoben hat, deren Mitglieder nicht unmittelbar und individuell durch diese Entscheidung betroffen sind.

( vgl. Randnrn. 23-25 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Januar 2002. - Association contre l'horaire d'été (ACHE) gegen Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament. - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2000/84/EG - Sommerzeit - Klagebefugnis - Vereinigung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-84/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-84/01

Association contre l'heure d'été (ACHE), früher Association contre l'horaire d'été (ACHE), mit Sitz in Marly-le-Roy (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Lepage,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und M. Goméz-Leal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 31, S. 21)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen und Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 1. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, eine Vereinigung, die zu dem Zweck gegründet wurde, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die nachteiligen Folgen der Zeitumstellung zu lenken und die Abschaffung der Sommerzeit zu erreichen, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. L 31, 21).

2 Diese Richtlinie hat die Harmonisierung der Anfangs- und Endzeitpunkte der Sommerzeit in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Zweck. In ihrer zweiten Begründungserwägung wird dargelegt, dass es aufgrund der Anwendung der Bestimmungen über die Sommerzeit durch die Mitgliedstaaten für das Funktionieren des Binnenmarktes von Bedeutung sei, dass Tag und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Sommerzeit weiterhin einheitlich in der gesamten Gemeinschaft festgelegt würden.

3 Die Richtlinie bestimmt in Artikel 7: Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen...."

4 Mit besonderen Schriftsätzen, die am 25. Juni 2001 und am 13. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Parlament und Rat jeweils eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung erhoben.

5 Am 26. September 2001 hat die Klägerin ihre Replik mit ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

Anträge der Parteien

6 Die Klägerin beantragt,

- die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen;

- die Richtlinie 2000/84/EG für nichtig zu erklären;

- den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7 Das Parlament beantragt,

- die Klage vorab als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8 Der Rat beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- im Falle der Zurückweisung der Unzulässigkeitseinrede die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Rechtslage

9 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch das Aktenstudium für ausreichend informiert, um über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können.

Vorbringen der Parteien

10 Das Parlament macht zur Begründung seiner Unzulässigkeitseinrede zunächst geltend, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung weder klagebefugt gewesen sei noch eine Rechtspersönlichkeit gehabt habe. Außerdem trägt es vor, dass nichts darauf hindeute, dass dieser Mangel bei der Klägerin innerhalb der Klagefrist behoben worden sei, was nach ständiger Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Klage führe (Urteil des Gerichtshofes vom 27. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider u. a./Kommission, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8).

11 Das Parlament trägt des Weiteren vor, dass die Klägerin, deren Satzung vom 31. März 2001 stamme, noch keine Rechtspersönlichkeit gehabt habe, als die Richtlinie 2000/84 erlassen worden sei. Da sie am Tag des Erlasses dieser Richtlinie noch nicht existiert habe, könne sie auch nicht behaupten, als juristische Person von dieser unmittelbar und individuell betroffen zu sein.

12 Außerdem ist die Klägerin nach Ansicht des Parlaments auf jeden Fall durch die Richtlinie 2000/84 nicht unmittelbar betroffen, da allein die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten keinen Beurteilungsspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht besäßen, nicht automatisch bedeute, dass die Klägerin unmittelbar durch diese Vorschriften betroffen sei. Die fragliche Richtlinie lege lediglich einen gemeinsamen Tag und eine gemeinsame Uhrzeit für Beginn und Ende der Sommerzeit fest, habe jedoch selbst keinerlei Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin. Die Richtlinie erlege der Klägerin weder besondere Pflichten auf noch beeinträchtige sie die Klägerin in irgendeinem Recht, das diese schon vor ihrem Erlass innegehabt habe.

13 Das Parlament macht schließlich geltend, dass die Klägerin nicht individuell betroffen sei. Bezug nehmend auf den Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P (Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 41) und auf den Beschluss des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T-114/96 (Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II-913, Randnr. 30) ist das Parlament der Ansicht, dass ein normativer Akt die Klägerin nur insoweit individuell betreffen könne, als er in ihre besonderen Rechte eingreife. Da es sich hier um die Festlegung des Anfangs- und Endzeitpunktes der Sommerzeit handle, könne sich die Klägerin nicht auf ein besonderes Recht oder besondere Umstände berufen, die geeignet wären, ein individuelles Interesse zu begründen, auf das sich nicht auch jeder andere berufen könnte.

14 Der Rat beruft sich zunächst vor allem auf das Wesen der Richtlinie 2000/84. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass diese Richtlinie ein Akt mit allgemeiner Geltung sei, der sich an alle Mitgliedstaaten richte und der auf gleiche Weise alle natürlichen und juristischen Personen in der gesamten Gemeinschaft betreffe. Demzufolge erfuelle die Richtlinie 2000/84 alle Merkmale einer Richtlinie und könne somit grundsätzlich nicht von Privatpersonen angegriffen werden.

15 Der Rat trägt des Weiteren vor, dass eine Privatperson auf jeden Fall nur unter den Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 EG gegen eine Richtlinie vorgehen könne. Der Rat behauptet, dass die Klägerin durch die Richtlinie 2000/84 weder unmittelbar noch individuell in ihren Rechten betroffen sei.

16 Um nachzuweisen, dass die Klägerin nicht unmittelbar betroffen ist, bezieht sich der Rat auf das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98 (Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 52), dem zufolge die Voraussetzung, dass der Einzelne von der angefochtenen Maßnahme der Gemeinschaft unmittelbar betroffen sein müsse, verlange, dass diese Maßnahme sich auf seine Rechtsstellung unmittelbar auswirke und ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut seien, keinerlei Ermessensspielraum lasse. Der Rat trägt vor, da die Richtlinie 2000/84 der Klägerin keinerlei Pflichten auferlege, betreffe sie diese nicht unmittelbar.

17 Der Rat macht ferner geltend, dass die Klägerin nicht individuell betroffen sei. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Richtlinie 2000/84 die Klägerin nicht in einer Weise betreffe, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe und sie in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Maßnahme. Die Richtlinie rufe generell und abstrakt Rechtswirkungen hervor und sie betreffe die Klägerin nicht mehr und nicht weniger als jede andere natürliche oder juristische Person. Der Umstand, dass angeblich ein Schaden entstanden oder zu erwarten sei, verleihe für sich allein keine Klagebefugnis, da ein solcher Schaden generell und abstrakt einer großen Zahl von Bürgern entstehen könne, die nicht von vornherein so bestimmt werden könnten, dass sie in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert werden könnten (Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 51).

18 Die Klägerin trägt vor, dass sie entgegen den Behauptungen des Parlaments 1983 gegründet worden sei. Die Änderungserklärung, die im Amtsblatt der Französischen Republik vom 26. Mai 2001 bekannt gemacht worden sei und aus deren Wortlaut sich u. a. die Änderung ihrer Bezeichnung in Association contre l'heure d'été" (Verein gegen die Sommerzeit) ergebe, habe weder Auswirkungen auf ihre Rechtspersönlichkeit noch auf ihre Klagebefugnis gehabt, die sie beide seit ihrer Gründung im Jahr 1983 besitze.

19 Die Klägerin weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung und insbesondere nach dem oben zitierten Beschluss Greenpeace u. a./Kommission Vereinigungen klagebefugt seien.

20 Sie vertritt des Weiteren die Ansicht, dass eine Richtlinie für eine Privatperson durch eine Nichtigkeitsklage nachprüfbar sei, wenn die angefochtene Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 26).

21 Zur Begründung ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch die Richtlinie verweist die Klägerin insbesondere darauf, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht keinen Ermessensspielraum hätten. Da aber für die Geltung der angegriffenen Richtlinie im internen Recht keinerlei staatliche Ausführungsmaßnahme nötig sei, betreffe sie Privatpersonen unmittelbar (Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76, Exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, und vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).

22 Zur Begründung ihrer individuellen Betroffenheit trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie zu dem Zweck gegründet worden sei, gegen die Einführung eines Systems zur Zeitumstellung im Sommer zu kämpfen, und in ihr alle Personen und Berufsverbände zusammengeschlossen seien, die sich gegen die Umstellung auf die Sommerzeit wendeten. Allein aufgrund dieser Tatsache habe sie zwangsläufig ein direktes und bestimmtes Interesse daran, gegen die Richtlinie 2000/84, die die Ausdehnung der Zeitumstellung betreffe, vorzugehen.

Würdigung durch das Gericht

23 An dieser Stelle sei zunächst darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand allein, dass Artikel 230 Absatz 4 EG nicht ausdrücklich die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Richtlinie regelt, nicht ausreicht, um eine solche Klage als unzulässig zu verwerfen. So hat der Gerichtshof in seinem oben zitierten Beschluss Asocarne/Rat vom 23. November 1995 im Anschluss an die Feststellung, dass es sich bei dem angefochtenen Rechtsakt um eine Richtlinie handelte, untersucht, ob nicht dennoch eine Entscheidung vorlag, die die Rechtsmittelführerin unmittelbar und individuell im Sinne des Artikel 230 Absatz 4 EG betraf, obwohl sie in Form einer Richtlinie getroffen worden war. Denn die Gemeinschaftsorgane können nicht allein durch die Wahl der Form der betreffenden Handlung die Rechtsschutzmöglichkeiten ausschließen, die diese Bestimmung des Vertrages Privatpersonen bietet (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50).

24 Nach ständiger Rechtsprechung ist jemand, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann individuell betroffen im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69).

25 Zudem wird nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitgliedern als Einzelnen diese Klageerhebung verwehrt ist (vgl. Beschluss Greenpeace u. a./Kommission, Randnr. 59 und die dort zitierte Rechtsprechung). Hingegen kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie zum Beispiel die Rolle, die eine Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens gespielt hat, das zum Erlass einer Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG geführt hat, die Zulässigkeit einer Klage zur Folge haben, die eine Vereinigung erhoben hat, deren Mitglieder nicht unmittelbar und individuell durch diese Entscheidung betroffen sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 21 bis 24).

26 Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin weder vor noch beweist sie, dass die Richtlinie 2000/84 ihre Mitglieder wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch so wie Adressaten individualisiert. Auch trägt sie weder vor noch beweist sie, dass besondere Umstände vorliegen, die die Zulässigkeit ihrer Klage zur Folge hätten, auch ohne dass ihre Mitglieder unmittelbar und individuell durch diese Richtlinie betroffen sind.

27 Unter diesen Umständen ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass die übrigen von Parlament und Rat vorgetragenen Argumente geprüft zu werden brauchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen von Parlament und Rat die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück