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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.03.1992
Aktenzeichen: T-84/91 (1)
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Art. 37 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 176
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag einer Gewerkschaft auf Zulassung als Streithelfer ist im Rahmen einer dienstrechtlichen Streitigkeit zulässig, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren.

Die Frage, welche Pflichten ein Gemeinschaftsorgan im Anschluß an die Aufhebung einer die Zulassung einiger Bediensteter zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren ablehnenden Entscheidung hat, gehört zu den Kollektivinteressen, deren Verteidigung zum satzungsmässigen Auftrag der Gewerkschaften gehört.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 12. MAERZ 1992. - MIREILLE MESKENS GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - STREITHILFE. - RECHTSSACHE T-84/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der Gewerkschaftsbund Brüssel mit Sitz in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gérard Collin, Brüssel, Zustellungsanschrift: Fiduciaire Myson SARL, 1, rü Glesener, Luxemburg, hat mit am 5. Februar 1992 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz beantragt, zur Unterstützung der Anträge der Klägerin in der Rechtssache T-84/91 als Streithelfer zugelassen zu werden.

2 Der Antrag ist gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht worden und wird auf Artikel 37 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gestützt, der nach Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt.

3 In seinem Antrag macht der Gewerkschaftsbund geltend, daß seine Mitglieder, Beamte der Europäischen Gemeinschaften, ihm den allgemeinen Auftrag gegeben hätten, mit allen rechtlichen Mitteln ihre beruflichen Interessen sowohl in wirtschaftlicher als auch in ideeller Hinsicht zu verteidigen, sofern es sich dabei um gemeinsame Interessen handele. Er ist der Auffassung, daß die von der Klägerin angeführte Begründung ihrer Klage grundsätzliche Fragen der Organisation des europäischen Dienstes aufwerfe, soweit mit der Klage die Feststellung begehrt werde, daß ein Organ dadurch gegen seine Verpflichtungen verstossen habe, daß es nicht gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag von Amts wegen die sich aus einem Urteil ergebenden Maßnahmen erlassen habe.

4 Der Antrag ist den Parteien gemäß Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zugestellt worden.

5 Die Klägerin hat mit Schreiben, das am 18. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erklärt, daß sie gegen den Antrag des Gewerkschaftsbundes auf Zulassung als Streithelfer keinen Einwand vorzubringen habe.

6 In seiner am 27. Februar 1992 eingegangenen Stellungnahme hat der Beklagte Vorbehalte gegen den Beitritt geäussert. Er hat geltend gemacht, daß er einem solchen Beitritt zwar grundsätzlich nicht ablehnend gegenüberstehe, daß im vorliegenden Fall der Streithelfer jedoch kein berechtigtes Interesse an einer Beteiligung glaubhaft mache. Der Beklagte ist der Auffassung, daß die vorliegende Rechtssache keine grundsätzlichen Fragen der Organisation des europäischen öffentlichen Dienstes aufwerfe. Es gehe nicht um die Frage der Durchführung eines Urteils, sondern vielmehr um einen Versuch der Klägerin, die Erlaubnis zur Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 zu erhalten, also darum, das bereits in ihrer ersten Klage (Rechtssache T-56/89) verfolgte Ziel zu erreichen, obwohl doch das Gericht in dem in dieser Rechtssache erlassenen Urteil einem gleichlautenden Antrag der Klägerin gerade nicht stattgegeben habe.

7 Gemäß Artikel 116 § 1 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Präsident der Fünften Kammer die Entscheidung über den Antrag der Kammer übertragen.

8 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EWG-Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften steht das Recht, einem bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.

9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).

10 Mit der vorliegenden Klage wird die Frage aufgeworfen, ob das Europäische Parlament gegenüber der Klägerin die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597) ergeben, mit dem eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, die die Zulassung der Klägerin und mehrerer anderer Bewerber zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt hatte, aufgehoben wurde. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ist die Frage, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, durch dieses Urteil des Gerichts noch nicht entschieden worden.

11 Tatsächlich hatten die Kläger in der Rechtssache T-56/89 beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- demgemäß die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments aufzuheben, mit der ihre Bewerbung für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 zurückgewiesen wurde, um ihnen zu erlauben, an diesem Auswahlverfahren teilzunehmen, sowie die Entscheidungen des Generalsekretärs, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden, aufzuheben.

12 Der Antrag der Kläger auf Erteilung der Erlaubnis zur Teilnahme am Auswahlverfahren und ihr Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen worden waren, waren neben dem auf Aufhebung der Zurückweisung ihrer Bewerbung gerichteten Hauptantrag gestellt worden; das Gericht sah diese Anträge als so eng mit dem Hauptantrag auf Aufhebung verbunden, daß sie mit diesem verschmolzen und ihm gegenüber keine selbständige Bedeutung hatten. Der Antrag der Kläger auf Erteilung der Erlaubnis zur Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 war in der Tat nur Ausdruck der Meinung der Kläger zu den Folgen einer Aufhebung der Zurückweisung ihrer Bewerbungen. Unter diesen Umständen gab es für das Gericht keinen Anlaß, über diesen Antrag zu befinden.

13 Ohnehin wäre ein solcher Antrag, falls er gegenüber dem Aufhebungsantrag eigenständigen Charakter gehabt hätte, unzulässig gewesen. Der Gemeinschaftsrichter kann nämlich keine Anordnungen an ein Gemeinschaftsorgan richten, ohne in die Befugnisse der Verwaltungsbehörde einzugreifen. Unter diesen Umständen bedeutet die Tatsache, daß das Gericht den Teil der Hauptanträge, der sich auf die Teilnahme der Kläger am Auswahlverfahren bezog, nicht ausdrücklich als unzulässig abgewiesen hat, keineswegs, daß sich das Gericht über den Umfang der das Parlament nach Artikel 176 EWG-Vertrag treffenden Verpflichtung ausgesprochen hätte.

14 Es ist daher festzustellen, daß die zwischen den Parteien streitige Frage von allgemeiner Bedeutung ist. Tatsächlich gehört die Frage, welche Pflichten ein Gemeinschaftsorgan im Anschluß an die Aufhebung einer die Zulassung einiger seiner Bediensteten zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren ablehnenden Entscheidung hat, zu den Kollektivinteressen, deren Verteidigung zum satzungsmässigen Auftrag des Antragstellers gehört. Unter diesen Umständen ist dem Antrag des Gewerkschaftsbunds auf Zulassung als Streithelfer stattzugeben.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Der Gewerkschaftsbund Brüssel wird in der Rechtssache T-84/91 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen.

2) Dem Streithelfer wird eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren er die Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Unterstützung seiner Anträge schriftlich darzulegen hat.

3) Dem Streithelfer sind durch den Kanzler abschriftlich alle Verfahrensakten zu übermitteln.

4) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 12. März 1992.

Ende der Entscheidung

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