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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: T-85/05 R
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung, Richtlinie 75/442/EWG


Vorschriften:

EG Art. 230
EG Art. 241
Verfahrensordnung Art. 104
Richtlinie 75/442/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-85/05 R

Dimos Ano Liosion (Griechenland) ,

Theodora Goula, Argyris Argyropoulos, Ioannis Manis, Eleni Dalipi, Vasilis Papagrigoriou und Giorgos Fragkalexis , wohnhaft in Ano Liosia (Griechenland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kalavros,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und L. Flynn als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung E (2004) 5522 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Errichtung einer zweiten Abfalldeponie, erste Phase, in Westattika am Standort Skalistiri, Gemeinde Fyli, Attika (Griechenland),

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1. Für die Abfallbewirtschaftung in Attika (Griechenland) gilt der im griechischen Gesetz Nr. 3164/2003 (FEK A' 176 vom 2. Juli 2003) beschriebene regionale Abfallbewirtschaftungsplan (im Folgenden: Regionalplan). Der Regionalplan wurde gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) erstellt.

2. Die Abfalldeponie von Ano Liosia (im Folgenden: Deponie Ano Liosia) ist seit 1950 in Betrieb. In seiner heutigen Form wurde ihr Betrieb durch die am 31. März 1997 von der griechischen Regierung erteilte Genehmigung der Umweltbedingungen gebilligt.

3. Eine Bewertung des Betriebes dieses Standorts wurde vom Beratungsunternehmen Ernst Young vorgenommen. Aus der Studie dieses Unternehmens vom 26. April 2004 mit dem Titel "Gutachten zu den Vorhaben für die Bewirtschaftung fester Abfälle am Standort Ano Liosia, Schlussbericht" (im Folgenden: Studie von Ernst Young) ergibt sich, dass die Deponie Ano Liosia seit dem Jahr 2000 eine durchschnittliche Abfallmenge von 5 200 Tonnen pro Tag aufnimmt, obwohl vorgesehen war, dass sie vom sechsten Nutzungsjahr an nur eine Tagesmenge von 500 Tonnen Abfall aufnehmen sollte (S. 6 der Studie von Ernst Young).

4. Angesichts dieser Situation arbeitete die griechische Regierung einen neuen regionalen Abfallbewirtschaftungsplan aus. Zu den Standorten, die als für die Aufnahme der Anlagen zur integrierten Abfallbewirtschaftung geeignet angesehen werden, zählt das griechische Gesetz Nr. 3164/2003 für Nordostattika die Standorte Grammatiko und Polidendri, für Südostattika die Standorte Keratea und Kropia und für Westattika die Standorte Skalistiri und Meletani-Mandra.

5. In diesem Kontext stellte die Hellenische Republik am 27. November 2003 bei der Kommission einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1) auf Kofinanzierung des Vorhabens in Bezug auf die Errichtung der Abfalldeponie Skalistiri, erste Phase, durch den Kohäsionsfonds (im Folgenden: Kofinanzierungsantrag).

6. Aufgrund einer Umweltverträglichkeitsstudie (Studie der ESDKNA [Allgemeiner Verbund der Städte und Gemeinden der Verwaltungsregion Attika] über die Auswirkungen der zweiten Abfalldeponie für Westattika auf die Umwelt, im Folgenden: ESDKNA-Studie), die bestätigt hatte, dass der Standort Skalistiri die Voraussetzungen erfüllte, um dort eine Abfalldeponie zu errichten, genehmigte die griechische Regierung mit interministeriellem Erlass vom 3. Dezember 2003 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidung) die Umweltbedingungen des Vorhabens in Bezug auf die Errichtung, Nutzung und Sanierung der zweiten attischen Abfalldeponie am Standort Skalistiri, die die Deponie Ano Liosia ersetzen soll (im Folgenden: Deponie Skalistiri).

7. Die Hellenische Republik ergänzte den Kofinanzierungsantrag am 6. Oktober, 4. und 15. November 2004 durch zusätzliche Informationen.

8. Am 21. Dezember 2004 erließ die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1164/94, insbesondere Artikel 10 Absatz 6, die Entscheidung E (2004) 5522 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Errichtung der zweiten Abfalldeponie (XYTA) in Westattika, erste Phase, am Standort Skalistiri (im Folgenden: streitige Entscheidung).

9. Die streitige Entscheidung sieht eine Kofinanzierung des Vorhabens durch den Kohäsionsfonds in Höhe von 40 008 750 Euro vor, was 75 % des vorgesehenen Gesamtbetrags entspricht.

Verfahren

10. Mit am 16. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben die Gemeinde Ano Liosia und mehrere dort wohnende natürliche Personen (im Folgenden zusammen: Antragsteller) Klage nach Artikel 230 EG auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

11. Mit besonderem Schriftsatz, der am 24. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragsteller nach Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 242 EG den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache eingereicht.

12. Am 11. März 2005 hat die Kommission zum Antrag auf einstweilige Anordnung schriftlich Stellung genommen und beantragt, diesen Antrag als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

13. Mit besonderem Schriftsatz, der am 31. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung als offensichtlich unzulässig abzuweisen und den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

14. Das Gericht kann gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

15. Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (fumus boni juris). Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass die Anträge auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen sind, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).

16. Die Akten enthalten nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung alle für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung erforderlichen Informationen, so dass es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.

Vorbringen der Parteien

Zur Zulässigkeit

17. Die Antragsteller machen geltend, dass ihr Antrag auf Aussetzung des Vollzugs alle Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung erfülle und dass die Klage zulässig sei. Insoweit tragen sie vor, dass sie von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen seien, auch wenn diese an die Hellenische Republik gerichtet sei.

18. Zur Stützung dieses Vorbringens berufen sich die Antragsteller hinsichtlich der Gemeinde Ano Liosia darauf, dass diese zum "geschlossenen Kreis" der "Opfer" des Vorhabens in Bezug auf die Errichtung der Deponie Skalistiri gehöre und einen einzigartigen und außergewöhnlichen Schaden erleide. Der Betrieb der Deponie Ano Liosia, der 1950 aufgenommen worden sei, habe bereits immense schädliche Folgen gehabt, insbesondere eine Verschlechterung in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Vor allem sei der Wert der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde wegen des Betriebs der Deponie Ano Liosia dramatisch gesunken. Die Deponien Ano Liosia und Skalistiri verhinderten Verwertung von mehr als 15 000 Ar, die im Rahmen verschiedener Entwicklungstätigkeiten hätten genutzt werden können. Zu diesen Grundstücken, die aufgrund der Errichtung der Deponie Skalistiri unbrauchbar geworden seien oder es würden, gehörten auch solche, die für die Anlage eines Stadtparks sowie von Grünflächen und Sportanlagen vorgesehen seien.

19. Was die natürlichen Personen unter den Antragstellern angehe, so seien sie unmittelbar und individuell von der streitigen Entscheidung betroffen. Sie lebten in Sozialwohnungen einen Kilometer vom Standort der Deponie Skalistiri entfernt. Sie tragen vor, dass ihre Lebensweise, die bis jetzt erträglich sei und es ihnen ermögliche, die natürliche Umgebung zu nutzen, durch das fragliche Vorhaben vollständig verändert würde.

20. Die Kommission trägt vor, der vorliegende Antrag sei für unzulässig zu erklären, da er nicht die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt werde, erfülle und da die ihm zugrunde liegende Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung selbst offensichtlich unzulässig sei. Hinsichtlich dieses zweiten Aspekts beruft sich die Kommission auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P (Greenpeace Council/Kommission, Slg. 1998, I-1651, im Folgenden: Urteil Greenpeace) und betont, dass die Antragsteller von der streitigen Entscheidung weder individuell noch unmittelbar im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG betroffen seien. Was insbesondere die Zulässigkeit der Klage, soweit sie von der Gemeinde Ano Liosia erhoben worden sei, angehe, so sei diese Gemeinde, auch wenn sie als von der streitigen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden könne, nicht unmittelbar betroffen. Die streitige Entscheidung, die die Finanzierung eines bereits auf nationaler Ebene beschlossenen Vorhabens genehmige, sei rein finanzieller Natur und wirke sich nur mittelbar auf die Gemeinde sowie auf die anderen Antragsteller aus und ändere nicht selbst deren Rechtsstellung.

Zum fumus boni juris

21. Die Antragsteller machen geltend, die streitige Entscheidung sei unvereinbar mit den Zielen der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität, des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen; sie verstoße folglich gegen das primäre Gemeinschaftsrecht (die Artikel 2 EG, 4 EG und 174 EG), gegen verschiedene Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts - insbesondere diejenigen über die Festlegung der Verpflichtungen der Hellenischen Republik im Bereich der Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit sowie der Verwertung und Beseitigung von Abfällen ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt (Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4 und 6 der Richtlinie 75/442 und den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 91/156) und diejenigen, nach denen sie verpflichtet sei, Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen zu treffen (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [ABl. L 257, S. 26]) und einen Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen (Artikel 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [ABl. L 175, S. 40] in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 [ABl. L 73, S. 5]) -, und gegen die gesetzlichen Bestimmungen des nationalen griechischen Rechts.

22. Um diese Argumente zu untermauern, heben die Antragsteller hervor, dass die Errichtung der Deponie Skalistiri praktisch eine Erweiterung der Deponie Ano Liosia darstelle, die an diese angrenze und über denselben Zugang, dieselben Gebäude und dieselbe biologische Behandlung von Sickerwasser verfüge. Der Standort Ano Liosia, der wegen der bestehenden Deponie gegenwärtig in der dort errichteten Recyclingfabrik 1 300 Tonnen Abfälle und 300 Tonnen unbehandelte Schlämme aus der Kläranlage Psytalleia sowie in der dort errichteten Verbrennungsanlage eine bedeutende Menge von Klinikabfällen aufnehme, was eine Gesamtabfallmenge von 6 500 Tonnen täglich für die ganze Deponie bedeute, müsse künftig weiterhin 1 072 500 Tonnen Abfall jährlich (3 000 Tonnen täglich) sowie weitere, von der mechanischen Recyclinganlage behandelte 1 300 Tonnen, 300 bis 800 Tonnen Schlämme und 25 Tonnen gefährliche und infektiöse Abfälle aufnehmen, obwohl der Regionalplan eine Abfallmenge von lediglich 330 000 Tonnen jährlich vorsehe. Der Standort Skalistiri sei durch das griechische Gesetz Nr. 2742 (FEK A' 207 vom 7. Oktober 1999) als Gebiet für den absoluten Schutz und die Wiederherstellung der natürlichen Umwelt eingestuft worden. Der Standort sei teilweise bewaldet, und der nicht bewaldete Teil müsse aufgeforstet werden. Er umfasse private Grundstücke, deren Verwendung in Frage gestellt sei, und sei daher nicht sicher; nach den von der ESDKNA durchgeführten Untersuchungen, die zu dem Ergebnis gelangt seien, dass der Standort Meletani-Mandra geeigneter sei, sei er auch nicht der angemessenste Standort. Der Betrieb der Deponie Skalistiri hätte katastrophale Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit der Antragsteller, den Wert der Grundstücke in der Gemeinde und deren Entwicklung (vgl. oben, Randnr. 18).

23. Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die von den Antragstellern behauptete Rechtswidrigkeit in keiner Weise aus dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ergebe und es für ihn daher an der Glaubhaftmachung (fumus boni juris) fehle.

24. Insbesondere werde im Antrag keineswegs erklärt, wodurch die streitige Entscheidung gegen die Verpflichtungen aus den von den Antragstellern angeführten Vorschriften verstoße. Diese Entscheidung sei im Gegenteil unter dem Gesichtspunkt der Umweltbedingungen beispielhaft und sichere die Einhaltung aller Erfordernisse zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, indem sie besondere Kriterien für die Einhaltung der Umweltbedingungen aufstelle, um die Situation bei der Abfallbehandlung in Griechenland zu verbessern, und indem sie die fragliche Finanzierung an die fristgemäße Einhaltung der genannten Verpflichtungen knüpfe.

Zur Dringlichkeit

25. Die Antragsteller tragen vor, dass der Vollzug der streitigen Entscheidung einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden für die natürliche Umgebung, die Wirtschaft der Gemeinde einschließlich des Wertes der Grundstücke und deren Verwendung und ihre Gesundheit zur Folge habe. Die natürliche Umgebung werde aus den oben (in Randnr. 22) beschriebenen Gründen durch die Entscheidung geschädigt. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass die griechische Regierung den Vertrag über das Vorhaben bereits am 2. November 2004 unterzeichnet habe, dieser Vertrag schon in Kraft getreten sei, die Planungs- und Umsetzungsmaßnahmen für das Vorhaben im Gange seien und sehr rasch fortschritten und die entsprechenden Ausgaben bereits getätigt worden seien. Der Zeitablauf habe Ausgaben und Verfahren zur Folge, die private Rechte beeinträchtigten. Die Anlage der Deponie beeinträchtige den Wert des Grundbesitzes der Gemeinde und nehme ihr und ihren Einwohnern, darunter den Antragstellern, die Möglichkeit, zahlreiche Hektar Land für die Schaffung von Sport- und Kultureinrichtungen zu nutzen (vgl. oben, Randnr. 18).

26. Nach Ansicht der Antragsteller wäre die Wiederherstellung der früheren Situation besonders schwierig, ja sogar kostspielig. Die zu gewärtigende Gefahr sei unmittelbar und die Lage folglich dringlich.

27. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht gegeben sei.

28. In erster Linie könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung erforderlich sei, um den Eintritt des behaupteten Schadens zu verhindern. Denn erstens sei die Deponie Ano Liosia seit 1950 in Betrieb, und die Kofinanzierung eines Vorhabens zur Ersetzung dieses Standorts durch einen neuen, der sich zudem außerhalb der Gemeindegrenzen befinde, könne nicht als Verschlimmerung des bestehenden Zustands und erst recht nicht als Auslöser einer Dringlichkeitssituation angesehen werden.

29. Zweitens ergebe sich der angebliche Schaden nicht aus der streitigen Entscheidung, mit der über die Kofinanzierung entschieden werde, sondern aus den nationalen griechischen Entscheidungen, nämlich dem Regionalplan und der endgültigen Wahl des Standorts Skalistiri durch die griechischen Behörden. Durch eine Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung ließe sich der angebliche Schaden also nicht verhindern.

30. Drittens hätten die Antragsteller die Möglichkeit gehabt, die nationalen Maßnahmen vor den nationalen Gerichten anzufechten. Diese Möglichkeit, von der nach den Angaben der Kommission Gebrauch gemacht worden sei, nehme dem vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung jeden Dringlichkeitscharakter.

31. Viertens könne der angebliche Schaden nicht als unmittelbar bevorstehend angesehen werden, weil die behaupteten Folgen für die Wirtschaft, die Gesundheit und die Umwelt vage und unbegründet seien und in einer unbestimmten Zukunft lägen. Die fehlende Dringlichkeit sei vielmehr offensichtlich, denn die streitige Entscheidung schreibe die Einhaltung aller Voraussetzungen für den Schutz der Umwelt vor und erlaube es der Kommission, deren Überwachung, insbesondere durch die die Möglichkeit einer Einstellung der Finanzierung im Fall der Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtungen, zu gewährleisten.

32. In zweiter Linie macht die Kommission geltend, dass der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass es sich um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden handele.

33. Der behauptete Schaden, nämlich die Schädigung der Umwelt, der Wirtschaft und der Gesellschaft einschließlich der Auswirkungen eines solchen Phänomens auf den Wert der Grundstücke, sei vage und hypothetisch.

34. Der Schaden, der in einer Minderung des Wertes der Grundstücke im Gemeindegebiet bestehe, sei weder schwer noch irreparabel im Sinne der Rechtsprechung. Auf jeden Fall sei er wegen des seit 1950 bestehenden Zustands bereits eingetreten. Der Schaden, der in der Verhinderung einer Aufwertung der Gemeindegrundstücke bestehe, die für Erholungs- oder Sportaktivitäten genutzt werden könnten, sei rein hypothetisch. Außerdem habe bereits die bestehende Situation die Nutzung dieser Grundstücke zu solchen Zwecken verhindert.

35. Der Schaden, der sich aus den negativen Folgen der streitigen Entscheidung für die Umwelt und die Gesundheit natürlicher Personen, darunter der Antragsteller, ergebe, sei vage, hypothetisch und nicht bewiesen. Die Antragsteller erläuterten nicht, wodurch diese Entscheidung dazu beitrage, den augenblicklichen Zustand, der wegen der vollständigen Auslastung der bestehenden Deponie sehr problematisch sei, zu verschlimmern. Die Entscheidung trage im Gegenteil dazu bei, die aktuellen Probleme zu lösen, und ermögliche es, die Einhaltung aller für den Schutz der Umwelt erforderlichen Voraussetzungen zu gewährleisten.

Zur Interessenabwägung

36. Die Kommission betont, dass die Wahrung der Interessen aller Einwohner Attikas und der Schutz der Umwelt der Region im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Richtlinie 75/442, und dem Regionalplan auf jeden Fall eindeutig Vorrang hätten gegenüber dem Interesse einer Gemeinde mit einigen tausend Einwohnern. Eine Aussetzung des Vollzugs hätte zusätzliche Fristen und die Überlastung der bestehenden Deponie mit katastrophalen Auswirkungen zur Folge. Der bestehende Zustand sei so problematisch, dass die Kommission bereits eine Klage auf Feststellung erhoben habe, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen im Umweltbereich verstoßen habe (anhängige Rechtssache C-502/03, Kommission/Griechenland, ABl. 2004, C 47, S. 15), um die Rechtmäßigkeit wieder hergestellt zu sehen, ein Ziel, das auch die griechischen Behörden mit der Durchführung ihres Regionalplans anstrebten, der die Errichtung eines aufgrund der streitigen Entscheidung durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten neuen Standorts in Skalistiri umfasse.

Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung

Einleitende Ausführungen zur Zulässigkeit

37. Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung verlangen, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Text des Antrags auf einstweilige Anordnung ergeben (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnrn. 63 und 64).

38. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antrag, wie die Kommission zutreffend hervorhebt, wenige Umstände anführt, die dem Richter der einstweiligen Anordnung die Prüfung ermöglichen, ob die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen glaubhaft gemacht ist. Trotz seiner Kürze und seiner ungeordneten Darstellung enthält der Antrag jedoch eine Reihe von Gründen und Argumenten, mit denen belegt werden soll, dass die Voraussetzungen in Bezug auf das Vorliegen eines fumus boni juris und die Dringlichkeit erfüllt sind, was der Kommission eine sachgerechte Stellungnahme und dem Richter der einstweiligen Anordnung ihre Prüfung ermöglicht hat. Unter diesen Umständen kann der Antrag nicht aus dem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden, weil er nicht die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung erfüllt.

39. Hinsichtlich des Vorbringens der Kommission zur Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu prüfen ist, weil sonst der Entscheidung zur Hauptsache vorgegriffen würde. Wird jedoch, wie im vorliegenden Fall, die offensichtliche Unzulässigkeit der dem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegenden Klage geltend gemacht, so kann es sich als notwendig erweisen, festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klage dem ersten Anschein nach zulässig ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Februar 2000 in der Rechtssache T-1/00 R, Hölzl u. a./Kommission, Slg. 2000, II-251, Randnr. 21, und vom 10. Februar 2005 in der Rechtssache T-291/04 R, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 61).

40. Im vorliegenden Fall bestehen angesichts des Vorbringens vor dem Richter der einstweiligen Anordnung ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, dass die Antragsteller von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

41. Zunächst müssen die Antragsteller, die natürliche Personen und nicht Adressaten der streitigen Entscheidung sind, dartun, dass diese Entscheidung sie wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von tatsächlichen Umständen berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie daher in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, S. 217, 238, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).

42. Wie die Kommission hervorhebt, ähnelt die Situation der Antragsteller jedoch auf den ersten Blick der der Rechtsmittelführer in der Rechtssache, die zum Urteil Greenpeace geführt hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass natürliche Personen, deren besondere Situation beim Erlass der Entscheidung nicht berücksichtigt wurde, nicht von einer an einen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke individuell betroffen waren (Urteil Greenpeace, Randnr. 28).

43. Ebenso muss die Gemeinde Ano Liosia auf der Grundlage genauer Tatsachen dartun, dass die streitige Entscheidung sie aufgrund von Umständen berührt, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, zu denen im vorliegenden Fall auch die anderen Gemeinden Attikas, insbesondere die Gemeinde Fyli, auf deren Gebiet sich die neue Deponie befinden wird, gehören (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 2004 in der Rechtssache T-37/04, Região autónoma dos Açores/Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnrn. 112 und 120 und die dort zitierte Rechtsprechung).

44. Außerdem wirft die Rechtssache sowohl in Bezug auf die antragstellende Gemeinde als auch auf die antragstellenden natürlichen Personen Zulässigkeitsfragen vor allem hinsichtlich des Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit auf. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Einzelner nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich die beanstandete Gemeinschaftsmaßnahme unmittelbar auf seine Rechtsstellung auswirkt und den Adressaten dieser Maßnahme, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lässt, da diese Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ohne Anwendung anderer, zwischengeschalteter Vorschriften ergibt (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998, Dreyfus/Kommission, Slg.1998, I-2309, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluss des Gerichts vom 15. März 2004 in der Rechtssache T-139/02, Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung).

45. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der streitigen Entscheidung um eine Entscheidung über die Kofinanzierung eines Vorhabens, das von den griechischen Behörden im Wege nationaler Gesetze und Verwaltungsentscheidungen ausgewählt wurde. Wie die Kommission betont, trägt daher die dem Vorhaben der Errichtung einer neuen Deponie in Skalistiri gewährte Gemeinschaftsfinanzierung nur mittelbar zur Verwirklichung dieses Vorhabens bei. Aus den Akten geht hervor, dass die griechischen Behörden aufgrund der schwierigen Lage des Deponiebetriebs von Ano Liosia aller Wahrscheinlichkeit nach unabhängig von der gemeinschaftlichen Kofinanzierung zur Errichtung einer neuen Deponie gezwungen gewesen wären. Jedenfalls hatten die griechischen Behörden bereits den Standort Skalistiri ausgewählt, bevor die Kommission eine Kofinanzierung des Vorhabens beschloss. Schließlich geht auf den ersten Blick nicht aus der Akte hervor, dass die streitige Entscheidung den mit der Durchführung des Vorhabens betrauten griechischen Behörden kein Ermessen lässt (vgl. Beschluss Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Randnrn. 68 bis 70).

46. In einem solchen Fall lässt sich nicht ausschließen, dass die Richter der Hauptsache zu der Schlussfolgerung gelangen, dass allein die Entscheidung der griechischen Behörden gegebenenfalls die von den Antragstellern geltend gemachten Umweltrechte verletzt und sich die streitige Entscheidung über die gemeinschaftliche Kofinanzierung dieses Vorhabens folglich nur mittelbar auf diese Rechte auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Greenpeace, Randnrn. 30 und 31, und Beschluss Institouto N. Avgerinopoulou u. a./Kommission, Randnr. 70).

47. Auch wenn angesichts des Vorbringens der Parteien in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit, dass die Antragsteller von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind, ernsthaft bezweifelt werden muss, ist der Richter der einstweiligen Anordnung doch der Auffassung, dass es unter den vorliegenden Umständen nicht erforderlich ist, die Prüfung der Frage fortzusetzen, ob die Nichtigkeitsklage dem ersten Anschein nach zulässig ist. Denn die Antragsteller haben aus folgenden Gründen jedenfalls nicht dargetan, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen dringend ist.

Zur Dringlichkeit

48. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss der Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30 Juni 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134).

49. Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, hat zu beweisen, dass sie den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Mai 1991 in der Rechtssache C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. November 2001 in der Rechtssache T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, II-3295, Randnr. 187).

50. Dass der Schaden unmittelbar bevorsteht, braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass diese Entstehung mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch bleibt der Antragsteller für die Tatsachen beweispflichtig, die die Prognose eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 15).

51. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, ist der von den Antragstellern geltend gemachte Schaden, der in der Beeinträchtigung der Umwelt, in den daraus resultierenden negativen Folgen für die Gesundheit, im Wertverlust der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde und in der Tatsache bestehen soll, dass die Gemeinde bestimmte Grundstücke nicht mehr für soziale Tätigkeiten nutzen kann, vage, hypothetisch und nicht durch Beweise gestützt. Ein derart ungewisser Schaden kann die beantragte Aussetzung nicht rechtfertigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R, Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 25, und vom 16. Juli 1993 in der Rechtssache C-296/93 R, Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-4181 Randnr. 26, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-316/04, Wam/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 31).

52. Insbesondere enthält der Antrag kein Beweiselement hinsichtlich der Folgen eines Vollzugs der streitigen Entscheidung für die Gesundheit der Antragsteller und generell der der Einwohner von Ano Liosia. Ebenso genügt die Feststellung, dass das Vorbringen in Bezug auf Beeinträchtigung der Umwelt vage ist und auf keinem Beweiselement beruht. Die Antragsteller beschweren sich nur mit allgemeinen Worten, wie die Argumente zeigen, dass der Standort Skalistiri eine absolute Schutzzone oder eine bewaldete Zone sei, oder auch das Argument, dass der Standort Skalistiri eine größere Abfallmenge aufnehmen müsse, als im Regionalplan vorgesehen, alles Behauptungen, die nicht durch Beweise oder genauere Erklärungen gestützt werden. So beschränken sich die Antragsteller darauf, sich über die Errichtung einer Deponie in der Nähe von Ano Liosia zu beschweren, erläutern aber nicht die Gründe, weshalb die sich daraus ergebenden konkreten Auswirkungen negativ für die Umwelt sein sollen, und erst recht nicht, weshalb sie einen schweren und irreparablen Schaden darstellen würden. Da die streitige Entscheidung darauf verweist, dass strenge Umweltbedingungen für die Errichtung der neuen Deponie genehmigt worden seien (vgl. u. a. Nr. 12 des Anhangs I der streitigen Entscheidung und die Genehmigungsentscheidung), und angesichts der Tatsache, dass die ESDKNA-Studie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Standort Skalistiri zu diesem Zweck geeignet sei (S. 16 bis 18 und 23), war es Sache der Antragsteller, Umstände anzuführen, die diese Analyse widerlegen, und zu erklären, wodurch diese Entscheidung ihnen den behaupteten Schaden verursacht, was sie keineswegs getan haben.

53. Da die Antragsteller im Gegenteil einräumen, dass die Deponie Ano Liosia seit mehreren Jahrzehnten unter problematischen Bedingungen funktioniere und bereits zu den Problemen der Gemeinde und ihrer Einwohner beigetragen habe, wird in dem Antrag weder erklärt, wodurch die bestehende Situation verschlimmert wird, noch, wie eine bereits seit mehreren Jahren bestehende Situation eine Dringlichkeit begründen kann, die eine sofortige Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung rechtfertigt.

54. Was die Unmöglichkeit für die Gemeinde angeht, bestimmte Grundstücke für Freizeit- sowie soziale, kulturelle und sportliche Tätigkeiten zu nutzen, so ist das Vorbringen der Antragsteller hypothetisch. Wie die Antragsteller selbst hervorheben, handelt es sich um Vorschläge für eine künftige Entwicklung. Außerdem legt der Antrag diese Vorschläge nicht konkret dar und erläutert nicht, inwiefern der Schaden, der sich nach Ansicht der Antragsteller daraus ergibt, schwer und irreparabel ist. Solche Umstände stellen kein aktuelles Schadensrisiko, sondern ein künftiges, ungewisses und zufallsabhängiges Risiko dar (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).

55. Was den Rückgang der Grundstückspreise angeht, so erklären die Antragsteller, abgesehen davon, dass ein solcher Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, grundsätzlich nicht als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann (Beschluss Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, Randnr. 74 und die dort zitierte Rechtsprechung), nicht, wie die streitige Entscheidung zu einem solchen Schaden beiträgt. Sie räumen im Gegenteil ein, dass die bestehende Situation bereits seit 1950 zum Rückgang der Grundstückspreise in der Gemeinde beigetragen habe.

56. Abschließend ist festzustellen, dass sich die Antragsteller hinsichtlich des irreparablen Charakters des angeblichen Schadens auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Wiederherstellung der früheren Situation besonders schwierig, ja sogar kostspielig sei, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen.

57. Daraus folgt, dass die Antragsteller keine Umstände vorgetragen haben, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung erlauben würden, festzustellen, dass es sich bei dem angeblichen Schaden um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden handelt, oder anzunehmen, dass der angebliche Schaden im Sinne der Rechtsprechung sicher ist und unmittelbar bevorsteht.

58. Außerdem haben die Antragsteller keineswegs nachgewiesen, dass die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung erforderlich ist, um die behaupteten Schäden zu verhindern.

59. Die Tatsache, dass die griechische Regierung den Vertrag über das Vorhaben bereits am 2. November 2004 unterzeichnet hat, dieser Vertrag schon in Kraft getreten ist, die Planungs- und Umsetzungsmaßnahmen für das Vorhaben bereits im Gange sind und sehr rasch fortschreiten und schließlich die entsprechenden Ausgaben bereits getätigt worden sind, beweist für sich allein nicht das Vorliegen einer Dringlichkeit, die die Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung rechtfertigen würde.

60. Erstens stellt die Möglichkeit, diese nationalen Maßnahmen anzufechten, wie die Kommission zutreffend bemerkt, ein wirksameres und angemesseneres Mittel zum Schutz der Interessen der Antragsteller dar. Folglich ist davon auszugehen, dass wegen dieser Möglichkeit der vorliegende Antrag keinen Dringlichkeitscharakter hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Região autónoma dos Açores/Rat, Randnr. 162 und die dort zitierte Rechtsprechung, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-34/02, B/Kommission, Slg. 2002, II-2803, Randnr. 93).

61. Zweitens ist festzustellen, dass die streitige Entscheidung die Kommission ermächtigt, die fragliche Finanzierung im Fall der Nichteinhaltung des Umweltschutzvorhabens einzustellen (Anhang I der streitigen Entscheidung, Nr. 12). In einer solchen Situation, in der die Kommission die Möglichkeit und sogar die Verpflichtung hat, zu prüfen, ob es im Rahmen des Vorhabens nicht zu Beeinträchtigungen der Umwelt kommt, und diese gegebenenfalls durch die Einstellung der Finanzierung zu sanktionieren (Anhang III der streitigen Entscheidung, Nr. 4), ist davon auszugehen, dass es an der Dringlichkeit, die mit der Wahrung von Umweltinteressen verbunden sein kann, fehlt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Região autónoma dos Açores/Rat, Randnrn. 183 et 184 und die dort zitierte Rechtsprechung).

62. Schließlich bestehen auch deshalb Zweifel an der Notwendigkeit der Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung, weil die Antragsteller nicht dargetan haben, dass konkret, in Anbetracht der Tatsache, dass die griechischen Behörden den Standort Skalistiri bereits für die Errichtung der neuen Deponie ausgewählt und alle Entscheidungen für den Beginn der Umsetzung des Vorhabens getroffen hatten, was die Antragsteller übrigens einräumen, die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung, bei der es sich um eine Kofinanzierungsentscheidung handelt, zwangsläufig zur Folge haben wird, dass sich die aktuelle Situation ändert und den Antragstellern der angebliche Schaden erspart bleibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss European Dynamics/Kommission, Randnrn. 66, 69 und 70).

63. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich dem Akteninhalt nicht mit rechtlich hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würden.

64. Daraus folgt, dass es den Antragstellern nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. Demnach ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden oder geprüft werden müsste, ob die anderen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 23. Mai 2005

Ende der Entscheidung

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