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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: T-85/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 62 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. Juni 2008

"Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GABEL - Ältere Gemeinschaftsbildmarke GAREL - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Umfang der Nachprüfung durch die Beschwerdekammer - Verpflichtung, über den gesamten Widerspruch zu entscheiden - Art. 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-85/07

Gabel Industria Tessile SpA mit Sitz in Rovellasca (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Petruzzelli,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch O. Montalto und L. Rampini als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Creaciones Garel, SA, mit Sitz in Logroño (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2007 (Sache R 960/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Creaciones Garel, SA, und Gabel Industria Tessile SpA,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Jürimäe und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund der am 20. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien vom 13. Dezember 2007,

aufgrund der am 19. und 20. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erklärungen der Parteien,

auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 2. April 2004 meldete die Klägerin, Gabel Industria Tessile SpA, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GABEL.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 24: "Textilstoffe, Bett- und Tischdecken, Plaids, Bettwäsche, Kopfkissenbezüge, Handtücher, Badeschwämme, Tagesdecken, Steppdecken, Federbetten, Badewäsche";

- Klasse 25: "Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe".

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2/05 vom 10. Januar 2005 veröffentlicht.

5 Am 6. April 2005 erhob die Widersprechende, Creaciones Garel, SA, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Anmeldung.

6 Der Widerspruch wurde mit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der angemeldeten Marke und mehreren älteren Marken, nämlich neun spanischen Marken, sechs internationalen Marken und zwei Gemeinschaftsmarken begründet. Bei Letzteren handelte es sich u. a. um die am 5. Januar 2005 eingetragene ältere Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1806199 (im Folgenden: ältere Gemeinschaftsbildmarke), die nachstehend wiedergegeben ist:

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7 Die ältere Gemeinschaftsbildmarke wurde für folgende Waren der Klassen 24, 25 und 26 des Abkommens von Nizza eingetragen:

- Klasse 24: "Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Bett- und Tischdecken";

- Klasse 25: "Hüftgürtel, Büstenhalter, Schlüpfer, Kombinationen und Bodysuits";

- Klasse 26: "Spitzen, Stickereien, Bänder und Schnürbänder".

8 Mit Entscheidung vom 22. Juni 2006 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt, wies die Anmeldung in vollem Umfang zurück und erlegte der Klägerin die Kosten auf. Die Widerspruchsabteilung war der Ansicht, dass wegen der Ähnlichkeit der angemeldeten Marke und der älteren Gemeinschaftsbildmarke sowie der Identität der von diesen Marken erfassten Waren für das Publikum der Europäischen Union eine Verwechslungsgefahr bestehe. Im Übrigen hielt die Widerspruchsabteilung es nicht für erforderlich, zu prüfen, ob die von der Widersprechenden geltend gemachten älteren Marken im Sinne der Art. 15 und 50 der Verordnung Nr. 40/94 ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt worden waren, da sie ihre Entscheidung nur auf die ältere Gemeinschaftsbildmarke stützte, die seit weniger als fünf Jahren eingetragen war und für die diese Voraussetzung somit nicht galt.

9 Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 teilte die Klägerin dem HABM in Bezug auf ihre Markenanmeldung ihre Entscheidung mit, die Liste der Waren in Klasse 25 wie folgt zu begrenzen:

"... anstatt auf 'Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe' ..., diese Waren auf 'Bademäntel' der Klasse 25 zu beschränken."

10 Am 17. Juli 2006 erhob die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

11 Mit Entscheidung vom 25. Januar 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), der Klägerin zugestellt am 29. Januar 2007, hob die zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, ließ die angemeldete Marke für Bademäntel der Klasse 25 zur Eintragung zu und ordnete an, dass die Beteiligten ihre eigenen Kosten tragen.

Anträge der Parteien

12 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben, soweit darin die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 24 implizit abgelehnt wird;

- die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten, soweit darin die angemeldete Marke für "Bademäntel" der Klasse 25 zur Eintragung zugelassen wird;

- dem HABM aufzugeben, die angemeldete Marke für die Waren der Klasse 24 und für "Bademäntel" der Klasse 25 einzutragen;

- festzustellen, dass die älteren Marken der Widersprechenden, mit Ausnahme der älteren Gemeinschaftsbildmarke, für Waren der Klasse 24 nicht benutzt worden sind und dass dies im Hinblick auf die Art. 15 und 50 der Verordnung Nr. 40/94 einen Missbrauch der Eintragung dieser Marken darstellt;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14 In ihrer Stellungnahme auf die Fragen des Gerichts, die am 19. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin erklärt, dass sie auf ihren dritten Antrag verzichte, was das Gericht im Sitzungsprotokoll vermerkt hat.

Zur Zulässigkeit

15 Da die Sachurteilsvoraussetzungen zwingendes Recht sind, kann das Gericht sie von Amts wegen prüfen; es ist nicht nur auf die Prüfung der von den Parteien erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt (Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 19; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Stott/Kommission, T-99/95, Slg. 1996, II-2227, Randnr. 22, und vom 27. September 2006, Telefónica/HABM - Branch [emergia], T-172/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

16 Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung aufrechtzuerhalten, soweit darin die angemeldete Marke für "Bademäntel" der Klasse 25 zur Eintragung zugelassen wird. Mit ihrem vierten Antrag beantragt sie außerdem, festzustellen, dass die älteren Marken der Widersprechenden, mit Ausnahme der älteren Gemeinschaftsbildmarke, für Waren der Klasse 24 nicht benutzt worden sind und dass dies im Hinblick auf die Art. 15 und 50 der Verordnung Nr. 40/94 einen Missbrauch der Eintragung dieser Marken darstellt.

17 Der zweite und der vierte Antrag der Klägerin sind auf ein bestätigendes oder feststellendes Urteil des Gerichts gerichtet. Aus Art. 63 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich jedoch, dass es bei der Klage vor dem Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern und gegebenenfalls um deren Aufhebung oder Abänderung geht (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM, C-106/03 P, Slg. 2004, I-9573, Randnr. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T-247/01, Slg. 2002, II-5301, Randnr. 46, und vom 6. November 2007, SAEME/HABM-Racke [REVIAN's], T-407/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 65), so dass es nicht Gegenstand der Klage sein kann, im Hinblick auf solche Entscheidungen ein bestätigendes oder feststellendes Urteil zu erhalten.

18 Infolgedessen sind der zweite und der vierte Antrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

19 Zur Begründung ihres ersten Klageantrags, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 24 abgelehnt wird, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, über die Anmeldung für Waren der Klasse 24 förmlich zu entscheiden. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94. Der dritte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen die Art. 15 und 50 dieser Verordnung gestützt, der als Missbrauch der Eintragung der in Rede stehenden Marken bezeichnet wird.

20 Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt: "Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde." Diese Pflicht ist so zu verstehen, dass die Beschwerdekammer über jeden Antrag in seiner Gesamtheit entscheiden muss, indem sie ihm entweder stattgibt oder ihn als unzulässig oder als unbegründet zurückweist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnrn. 56 und 57). Da der Verstoß gegen diese Pflicht den Inhalt der Entscheidung der Beschwerdekammer beeinflussen kann, handelt es sich um eine wesentliche Formvorschrift, deren Verletzung vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann.

21 Im vorliegenden Fall ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung über das Vorbringen der Klägerin entschieden hat, soweit es sich gegen die Weigerung der Widerspruchsabteilung richtet, die angemeldete Marke für die Waren der Klasse 24 einzutragen.

22 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind übereinstimmend der Ansicht, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung implizit über dieses Vorbringen entschieden habe. Das HABM ergänzt, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in dieser Hinsicht praktisch bestätigt habe. Die Parteien stimmen außerdem darin überein, dass der Grund für die betreffende Ablehnung eine Verwechslungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der älteren Gemeinschaftsbildmarke und der angemeldeten Marke sowie der Identität oder der Ähnlichkeit der von diesen beiden Marken erfassten Waren im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gewesen sei. In ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts, bei der es darum ging, ob die Beschwerdekammer es möglicherweise versäumt habe, über die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 24 zu entscheiden, haben sich die Parteien darauf beschränkt, ihr früheres Vorbringen zu bekräftigen.

23 Zunächst ist jedoch festzustellen, dass aufgrund von Ziff. 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung aufgehoben hat, die Ansicht des HABM, dass die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung implizit bestätigt habe, soweit darin die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 24 abgelehnt worden sei, nicht vertretbar ist.

24 Auch in keiner anderen Ziffer des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung wird die Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 24 ausdrücklich erlaubt oder zurückgewiesen. Ziff. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung beschränkt sich nämlich darauf, die Eintragung der angemeldeten Marke für Bademäntel der Klasse 25 zuzulassen. Da der verfügende Teil einer Entscheidung der Beschwerdekammer jedoch im Licht der ihn tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe auszulegen ist, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Ziff. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung im Licht ihrer Begründung dahin ausgelegt werden kann, dass sie auch eine implizite Zurückweisung oder Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 24 enthält.

25 Die Klägerin hat nichts zur Stützung ihrer Behauptung vorgetragen, dass die Beschwerdekammer in der Begründung der angefochtenen Entscheidung kurz auf ihre Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 24 eingegangen sei. Vielmehr ist Randnr. 16 der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass nach dem Erlass der Entscheidung der Widerspruchsabteilung die Anmelderin die von ihrer Anmeldung erfassten Waren auf Bademäntel der Klasse 25 beschränkt habe. Außerdem ergibt sich aus den beiden folgenden Randnummern der angefochtenen Entscheidung, dass es nach Auffassung der Beschwerdekammer infolgedessen in dem ihr vorliegenden Verfahren nur um Bademäntel der Klasse 25 ging.

26 Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer unter den Umständen des vorliegenden Falles zu Recht von einer solchen Beschränkung der Anmeldung ausgehen und somit ihre Prüfung nur auf Bademäntel der Klasse 25 beschränken konnte. Wie das HABM in seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts bekräftigt hat, ist Grundlage für Randnr. 16 der Begründung der angefochtenen Entscheidung das oben in Randnr. 9 angeführte Schreiben der Klägerin vom 12. Juli 2006. Dieses Schreiben, das die von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 24 nicht erwähnt, konnte jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Willen der Klägerin zum Ausdruck bringt, auf die Anmeldung dieser Waren zu verzichten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Klägerin bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insgesamt, einschließlich der Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke für Waren der Klasse 24, gerichtet war und nicht nur gegen einen Teil dieser Entscheidung.

27 Unter Berücksichtigung des verfügenden Teils und der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist somit der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdekammer über die bei ihr eingelegte Beschwerde nicht entschieden hat, soweit diese die Weigerung der Widerspruchsabteilung betraf, die angemeldete Marke für Waren der Klasse 24 einzutragen, und dass sie somit gegen Art. 62 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hat, da die Klägerin nicht zuvor auf die Eintragung der angemeldeten Marke für diese Waren verzichtet hatte.

28 Auch wenn das Gericht nach Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 befugt ist, die Entscheidungen der Beschwerdekammern abzuändern, ist diese Möglichkeit grundsätzlich auf Situationen beschränkt, in denen die Rechtssache entscheidungsreif ist. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer über einen Antrag nicht entschieden hat, schließt im vorliegenden Fall aus, dass die Rechtssache entscheidungsreif ist. Die Abänderung der angefochtenen Entscheidung würde nämlich bedeuten, dass das Gericht erstmals über die Begründetheit des Vorbringens entscheidet, über das die Beschwerdekammer nicht entschieden hat. Eine solche Beurteilung fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts nach Art. 63 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. oben, Randnr. 17).

29 Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift erlassen worden ist, nach der die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall verpflichtet war, über die Weigerung der Widerspruchsabteilung, die angemeldete Marke für Waren der Klasse 24 einzutragen, zu entscheiden, und dass sie infolge dieses Verstoßes insgesamt aufzuheben ist, ohne dass über die von der Klägerin zur Stützung ihres ersten Antrags geltend gemachten Klagegründe überhaupt zu entscheiden ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

31 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen. Jedoch ist der Verfahrensfehler zu berücksichtigen, unter dem die angefochtene Entscheidung leidet. Da das Gericht die angefochtene Entscheidung deshalb aufhebt, ist auch das HABM mit seinen Anträgen unterlegen. Unter diesen Umständen sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2007 (Sache R 960/2006-2) wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gabel Industria Tessile SpA und das HABM tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2008.



Ende der Entscheidung

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