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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 28.04.1993
Aktenzeichen: T-85/92
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2 | |
Beamtenstatut Art. 24 | |
Beamtenstatut Art. 25 |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muß unabhängig von Fragen der Terminologie hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Sowohl die Rechtssicherheit als auch eine ordnungsgemässe Rechtspflege erfordern, daß sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, im wesentlichen und mit ausreichender Klarheit aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu spezifischen Punkten durch Bezugnahme auf beigefügte Aktenauszuege untermauert und ergänzt werden, doch genügt eine pauschale Bezugnahme auf die Gesamtheit der Anlagen zur Klageschrift zur Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der rechtlichen Argumentation weder den Voraussetzungen der Satzung des Gerichtshofes noch denen der Verfahrensordnung. Das Gericht darf nämlich nicht seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Klägers setzen und versuchen, in den Anlagen, die eine reine Beweis- und Hilfsfunktion haben, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, zu suchen und zu bestimmen.
Klagegründe, die in der Klageschrift noch nicht einmal knapp aufgeführt wurden, können in der Erwiderung nicht mehr dargelegt werden.
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 28. APRIL 1993. - PAUL DE HOE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - FEHLEN VON KLAGEGRUENDEN - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-85/92.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Kläger ist Beamter der Kommission in der Forschungsanstalt Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle (im folgenden: GFS Ispra), wo er bis Januar 1992 Leiter des dem Referat "Dokumentation und Veröffentlichungen" zugeordneten Veröffentlichungsdienstes war.
2 Im Rahmen einer am 15. Januar 1992 vorgenommenen Umbildung der Dienststellen wurde diese Dienststelle dem Referat Öffentlichkeitsarbeit angegliedert, und der Kläger wurde von seiner Stelle entfernt, die er bis dahin innehatte. Er legte am 25. Februar 1992 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein, mit der er "die Beibehaltung [seiner] Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten oder eine genau gleichwertige Stelle, in der [er seinem] Beruf und [seinen] Fähigkeiten in vollem Umfang nachgehen kann", und "den Ersatz des [ihm] entstandenen Schadens" begehrte.
3 Nach dieser Beschwerde gab es zwischen der Verwaltung ° insbesondere zwischen H., dem Ressourcenkoordinator der GFS Ispra ° und dem Kläger einen Schriftwechsel über seine dienstrechtliche Stellung und über die Möglichkeit, ihm eine neue Stelle zuzuweisen.
4 Mit Schreiben vom 23. Juni 1992 beantragte der Kläger gemäß Artikel 24 und 25 des Statuts den Beistand der Kommission gegen die im März 1992 erlassene Entscheidung von H., den Sicherheitsdienst der GFS Ispra mit Nachforschungen innerhalb und ausserhalb der GFS Ispra über den Kläger und seine Familie zu beauftragen, um prüfen zu lassen, ob Aufträge an Gesellschaften vergeben worden waren, in denen die Kinder des Klägers arbeiteten.
5 Mit Schreiben vom 23. Juni 1992 bot H. dem Kläger eine Stelle in der "Bibliothek" an. Mit Schreiben vom 14. August 1992 lehnte der Kläger dieses Angebot mit der Begründung ab, daß er zum einen "keine Berufskenntnis und wenig Begeisterung für diese Art von Tätigkeit" habe und daß zum anderen der Dienststellenleiter "Bibliothek" in einer an H. gerichteten Notiz vom 14. Mai 1992 erklärt habe, daß er, der Kläger, an einer ganztägigen Universitätsausbildung mit einer Mindestdauer von zwei Jahren im Fach "Bibliothekswissenschaft" teilnehmen müsse, um die fraglich Stelle einnehmen zu können. In demselben Schreiben beantragte der Kläger Ersatz des Schadens, der seinem Ruf und dem seiner Familie entstanden ist.
6 Die Beschwerde wurde von der Kommission nicht beschieden und somit stillschweigend zurückgewiesen.
7 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 2. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
8 In einem ersten Teil unter der Überschrift "Darstellung des Sachverhalts ° Verfahren" enthält die Klageschrift eine wörtliche Wiedergabe der Beschwerde des Klägers vom 25. Februar 1992. Ein zweiter Teil mit der Überschrift "Darstellung des weiteren Sachverhalts ° Verfahren" gibt den Inhalt der Gespräche und des Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und H. seit dem 21. Februar 1992 sowie den Inhalt von anderen Schriftstücken über den vorliegenden Sachverhalt wieder und nimmt Bezug auf den vierten Teil der Klageschrift mit der Überschrift "Verzeichnis der Anlagen", in dem insgesamt 36 beigefügte Unterlagen aufgeführt sind.
9 Der dritte Teil mit der Überschrift "Rechtliche Gesichtspunkte" lautet wie folgt:
"a) Der Kläger nimmt Bezug auf die in den Anlagen 4.1 bis 4.21, Seite 10, dargelegten Gesichtspunkte.
Aus diesen Gründen und allen anderen darzulegenden, vorzubringenden oder auch von Amts wegen zu ergänzenden Klagegründen
beantragt der Kläger, der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Beklagte benennt,
beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften:
b) die Entscheidung der Beklagten, der Beschwerde des Klägers gemäß Artikel 90 des Statuts nicht stattzugeben, aufzuheben, da diese dem Kläger nicht die Beibehaltung seiner Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten und/oder eine gleichwertige Stelle, in der er seinem Beruf und seinen Fähigkeiten in vollem Umfang nachgehen kann (vgl. die Beschwerde auf Seite 2 und 3), zugestanden hat;
c) für Recht zu erkennen, daß die Beklagte dadurch, daß sie dem Kläger die Fortführung seiner Amtsgeschäfte verweigert hat, ein Disziplinarverfahren gemäß Anhang XI zum Statut gegen ihn eröffnet hat, ohne daß die Verfahrensregeln eingehalten wurden;
d) auszusprechen, daß die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von FB 500 000 (vgl. oben Buchstabe b) verpflichtet ist;
e) zu erkennen, daß die Beklagte dem Kläger auch zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens in Höhe von FB 500 000 verpflichtet ist (vgl. oben Buchstabe c);
f) der Kläger macht sämtliche Rügen geltend, um die es in seinem Schreiben geht, und insbesondere die unter Ziffer 2.11 auf den Seiten 6 und 7 dargestellten Umstände;
g) der Kläger beantragt daher, daß die Beklagte ihm für den materiellen und immateriellen Schaden einen Betrag von FB 1 000 000 (vgl. oben Buchstabe f) zahlt;
h) die Beklagte zu verurteilen, 8 % Zinsen aus den oben genannten geschuldeten Beträgen zu zahlen;
i) der Beklagten die Aufwendungen und Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."
10 Durch besonderen Schriftsatz hat die Kommission am 19. November 1992 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Sie beantragt,
° die Klage für unzulässig zu erklären;
° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
11 Am 18. Januar 1993 hat der Kläger seine Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit abgegeben, in der er beantragt,
° die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
° für den Fall, daß nach Ansicht des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit dennoch gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung des Gerichts in Betracht zu ziehen ist, die Einrede zurückzuweisen, jedenfalls die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten und neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens zu bestimmen;
° wegen der zwischen den Parteien streitigen Punkte prozeßleitende Maßnahmen gemäß Artikel 64 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung zu beschließen,
° gegebenenfalls der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
12 Will eine Partei eine Vorabentscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit herbeiführen, so hat sie dies gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts mit besonderem Schriftsatz zu beantragen. Das Gericht kann beschließen, daß die mündliche Verhandlung nicht eröffnet wird, und über den Antrag durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, das Verfahren nicht fortzusetzen.
Vorbringen des Parteien
13 Die Kommission trägt vor, daß gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift "den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe" enthalten müsse. Sie macht geltend, daß die Klageschrift keine Klagegründe und keine rechtlichen Ausführungen zur Begründung der Ansprüche des Klägers, auch nicht in der Form einer kurzen Darstellung enthalte, und daß sie daher nicht den Voraussetzungen des Artikels 44 § 1 der Verfahrensordnung entspreche.
14 Die Klageschrift stelle die Rechtslage durch einfache Bezugnahme auf Anlagen zur Klageschrift dar. Diese Vorgehensweise entspreche nicht den Voraussetzungen der Verfahrensordnung. Die Anlagen hätten Beweisfunktion und reine Hilfsfunktion im Verhältnis zu den Darlegungen, Klagegründen und Anträgen. Der Begriff "Klagegrund" sei im Verfahrensrecht genau bestimmt; ein Klagegrund, mit dem die Rechtmässigkeit eines Rechtsaktes der Verwaltung in Frage gestellt werde, müsse den Verstoß entweder gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz oder gegen eine Vorschrift des Statuts oder die Rechtsprechung aufzeigen, damit im fraglichen Rechtsstreit sowohl die Beklagte als auch das zuständige Gericht erkennen könnten, inwiefern der beanstandete Rechtsakt angefochten werde.
15 Die Kommission legt dar, daß sie die verschiedenen vom Kläger vorgelegten Anlagen einer Prüfung unterzogen habe, um etwaige zur Begründung der Klage geltend gemachte Klagegründe herauszufinden. Dabei habe sie auch nicht den geringsten Hinweis darauf entdeckt, daß eine Bestimmung des Statuts oder ein allgemeiner Grundsatz des Beamtenrechts geltend gemacht würde, der verkannt worden wäre. Die fehlende Geltendmachung von Klagegründen, sei es auch nur in einer kurzen Darstellung, berühre die Klageschrift in ihrem Kern. Ein derartiger Mangel nehme nicht nur der Beklagten die Möglichkeit, die Bedeutung und die Begründetheit etwa vorgebrachter Rügen zu überblicken, um sie zum Zwecke ihrer Verteidigung zu widerlegen, sondern hindere auch das Gericht an der umfassenden Ausübung seiner richterlichen Kontrolle. Die Kommission beruft sich hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die Vorschriften über die Form der Klageschrift nicht allein das Interesse der Parteien berücksichtigten, sondern auch die Möglichkeit für den Richter der Gemeinschaft, seine richterliche Kontrolle auszuüben. Die nur abstrakte Darlegung der Klagegründe in der Klageschrift erfuelle nicht die Voraussetzungen der Satzung und der Verfahrensordnung (Urteil vom 15. Dezember 1961 in den Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 559, 588). Die einfache Darstellung der Tatsachen, so ausführlich sie auch sein möge, könne auf keinen Fall die fehlende Darlegung der Klagegründe durch den Kläger ersetzen. Die Darlegung der Klagegründe durch den Kläger in seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit sei verspätet und daher unzulässig.
16 In Erwiderung auf die Einrede der Unzulässigkeit macht der Kläger geltend, daß der Ausdruck "Klagegrund" als "tatsächliche und rechtliche Gründe, die zur Begründung eines Anspruchs vor dem Gericht geltend gemacht werden", definiert werde und daß die italienischen und spanischen Fassungen des Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die Ausdrücke "motivi" und "motivos" für den Ausdruck "Klagegrund" verwendeten. Der Ausdruck "Grund" ("motif") werde im Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht sehr häufig verwendet (Leitsätze des Urteils des Gerichtshofes vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861) und gehe auch mit dem Ausdruck "Vorbringen" einher. Der Kläger weist darauf hin, daß er sich in seiner Klageschrift, auch wenn man sich auf ein rein formales Verständnis des Ausdrucks "Klagegrund" stütze, auf darzulegende, vorzubringende oder auch von Amts wegen zu ergänzende Klagegründe bezogen und auch Klagegründe unter Bezugnahme auf Anlagen zur Klageschrift wie auch Klagegründe benannt habe, die in der Beschwerde und in der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung aufgeführt worden seien.
17 Die Sachverhaltsdarstellung sei für die Berücksichtigung der verschiedenen Gesichtspunkte des Rechtsstreits von grundlegender Bedeutung. Der Rückgriff auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen als Mittel für das Gericht, über das Verfahren hinaus Klagegründe, Vorbringen und Anträge berücksichtigen zu können, sei etwas, von dem keine Abstriche gemacht werden dürften.
18 Der Hinweis auf die Anlagen sei ein grundlegender Bestandteil der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen, und diese Tatsachen seien selbst Gründe. Die Anlagen zur Klageschrift detailliert sämtliches Vorbringen, den gesamten Sachverhalt und alle Beweismittel und ermöglichten dadurch die Bestimmung der Klagegründe. Die Kommission habe es versäumt, die Bedeutung des Inhalts der Anlagen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung und dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
19 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 27. November 1991 in der Rechtssache T-21/90, Generlich/Kommission, Slg. 1991, II-1322, Randnr. 32 und 33) ist der Kläger der Auffassung, daß er berechtigt gewesen sei, in seiner Erwiderung einen Klagegrund darzulegen, die Bedeutung der Anlagen zu erläutern und jede Art von sachdienlicher Klarstellung vorzunehmen.
Würdigung durch das Gericht
20 Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung), der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, und gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach Auffassung des Gerichts muß diese Darlegung unabhängig von Fragen der Terminologie hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage nach den genannten Vorschriften erforderlich, daß sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann der Text der Klageschrift zu spezifischen Punkten durch Bezugnahme auf beigefügte Aktenauszuege untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, 2187, Randnrn. 17 ff.).
21 Der Gerichtshof hat entschieden, daß es zwar zulässig ist, bei der Darlegung der Klagegründe von der Terminologie und der Aufzählung in der Verfahrensordnung abzuweichen, und daß es ausreicht, wenn das Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach die Klagegründe erkennen lässt, ohne diese rechtlich einzuordnen, daß dies jedoch nur unter der Voraussetzung gilt, daß die Klagegründe mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift hervorgehen. Die blosse abstrakte Aufzählung der Klagegründe in der Klageschrift entspricht nicht den Anforderungen der Satzung und der Verfahrensordnung; mit den in diesen Regelungen verwandten Worten "kurze Darstellung der Klagegründe" ist gemeint, daß in der Klageschrift im einzelnen dargelegt werden muß, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird (Urteil Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, a. a. O.).
22 Das Gericht stellt fest, daß die Klageschrift weder in der Sachverhaltsdarstellung noch in den "Rechtsausführungen" eine ° und sei es auch knappe ° Darstellung der Klagegründe oder der rechtlichen Umstände enthält, die zur Begründung der Klage geltend gemacht werden. Darüber hinaus genügt nach Ansicht des Gerichts die Bezugnahme in der Klageschrift auf die Gesamtheit der Anlagen zur Darlegung der rechtlichen Gesichtspunkte weder den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes noch denen des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung. Das Gericht darf nicht seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Klägers setzen und versuchen, in den Anlagen die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, zu suchen und zu bestimmen (Beschluß des Gerichts vom 24. März 1993 in der Rechtssache T-72/92, Benzler/Kommission, Slg. 1993, II-347). Die Anlagen haben, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, eine reine Beweis- und Hilfsfunktion. Zudem stellt das Gericht fest, daß im vorliegenden Fall ohnehin weder in den Anlagen noch im Text der Klageschrift in irgendeiner Weise ein Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts gegen eine Bestimmung der Satzung oder gegen die Rechtsprechung geltend gemacht wird.
23 Auch die Wiedergabe des vollständigen Wortlauts der Beschwerde im Text der Klageschrift genügt den Bestimmungen der oben genannten Vorschriften der Satzung und der Verfahrensordnung nicht. Unter den vorliegenden Umständen unterscheidet sich eine solche Einbeziehung in keiner Weise von einer Anlage, da der Kläger in der Klageschrift nicht ausführt, daß er die in der Beschwerde enthaltenen Klagegründe aufgreife, einmal unterstellt, in der Beschwerde wäre irgendein Klagegrund genannt worden.
24 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Klageschrift, wie sie ihm zur Würdigung vorliegt, eine richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung und der Begründetheit der Schadensersatzansprüche des Klägers nicht gestattet und daß die Beklagte an einer sachgemässen Verteidigung gehindert ist.
25 Zu dem Vorbringen des Klägers, daß er nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Generlich/Kommission (a. a. O.) berechtigt sei, die Klagegründe in der Erwiderung darzulegen, weist das Gericht darauf hin, daß dieses Recht davon abhängig ist, daß der fragliche Klagegrund in der Klageschrift zumindest aufgeführt worden ist (vgl. insbesondere Randnr. 23 des genannten Urteils). Vorliegend hat das Gericht bereits festgestellt, daß in der Klageschrift eine auch nur knappe Angabe der Klagegründe nicht enthalten ist.
26 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Klageschrift nicht den Mindestanforderungen entspricht, die Artikel 19 Absatz 1 der Satzung und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung für die Zulässigkeit der Klage aufstellen. Der Einrede der Unzulässigkeit ist daher stattzugeben, und die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
27 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 28. April 1993
Ende der Entscheidung
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