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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 20.11.1997
Aktenzeichen: T-85/97
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 5
Verfahrensordnung Art. 101 § 1
Verfahrensordnung Art. 101 § 2
Verfahrensordnung Art. 101 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 80 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dem Artikel 101 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht und der sich ausschließlich auf den Fall bezieht, daß das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, ist nur dann anwendbar, wenn das Ende der Frist einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 20. November 1997. - Interprovinciale des fédérations d'hôteliers, restaurateurs, cafetiers und entreprises assimilées de Wallonie ASBL (Féd. Horeca-Wallonie) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren - Fristen - Berechnungsmodalitäten - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-85/97.

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