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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.04.1998
Aktenzeichen: T-86/96 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, Verfahrensordnung, Entscheidung 96/369/EG, EStDV


Vorschriften:

EGV Art. 185
EGV Art. 186
EGV Art. 92 Abs. 1
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Verfahrensordnung Art. 104§ 2
Entscheidung 96/369/EG
EStDV § 82f
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

Der Richter der einstweiligen Anordnung kann die im Hinblick auf dieses Kriterium bestehenden Anforderungen nicht angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung abschwächen, wenn sämtliche im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in bezug auf eine Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, erhobenen Rügen, die die Erfolgsaussichten der Klage belegen sollen, auf "Begründungsmängel" gestützt sind, die naturgemäß nicht ausschließen können, daß die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf Artikel 92 des Vertrages sachlich zutraf.

2 Der Antragsteller hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden.

Dieser drohende Schaden muß die eigenen Interessen des Antragstellers oder, wenn der Antragsteller eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen ist, zumindest Interessen beeinträchtigen, die diese zu vertreten hat.

Der Richter der einstweiligen Anordnung muß, um beurteilen zu können, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist, über konkrete Angaben verfügen, die es erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden.

3 Im Rahmen des durch die Artikel 92 und 93 des Vertrages eingeführten Systems der Kontrolle der staatlichen Beihilfen gewährleistet Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz den Schutz des Wettbewerbs in der Weise, daß er die Zahlung einer solchen Beihilfe, bevor die Kommission sich von deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überzeugen konnte, verhindert. Bei dieser Prüfung steht der Kommission ein weites Ermessen zu, und der Richter der einstweiligen Anordnung darf daher nicht an deren Stelle tätig werden. Somit ist es, wenn die Kommission im Rahmen dieses Ermessens eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, ausgeschlossen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte dafür, daß ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, vom Schutz des Wettbewerbs, wie er durch die Artikel 92 und 39 des Vertrages vorgesehen ist, abweicht, indem er der Kommission aufgibt, die Beihilfe vorläufig zu genehmigen.


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 2. April 1998. - Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd Fluggesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der eine nationale Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Einstweilige Maßnahmen - Anordnung, die Beihilfe vorläufig zu genehmigen - Dringlichkeit - Interessenabwägung. - Rechtssache T-86/96 R.

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