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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: T-86/96
Rechtsgebiete: Entscheidung 96/369/EG, Verfahrensordnung, EStDV, EGV


Vorschriften:

Entscheidung 96/369/EG
Verfahrensordnung Art. 114
EStDV § 82f
EGV Art. 173 Abs. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung sind nur dann individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

Eine Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, daß die Verlängerung der Geltungsdauer von Steuervorschriften, mit denen eine Sonderabschreibungsregelung zugunsten nationaler Fluggesellschaften geschaffen wird, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt, ist, obwohl sie an einen Mitgliedstaat gerichtet ist, für durch diese Vorschriften potentiell Begünstigte eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.

Ein Unternehmen, das von der Entscheidung nicht anders als jeder andere Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in einer gleichgelagerten Situation befindet, berührt wird, kann daher nicht geltend machen, daß ihr durch die streitige Entscheidung ein individueller Vorteil genommen werde.

Im übrigen kann eine natürliche oder juristische Person aufgrund ihrer Eigenschaft als Drittbetroffene im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages nur von einer Entscheidung der Kommission individuell betroffen sein, mit der die Einleitung der Prüfungsphase nach dieser Vorschrift abgelehnt wird. In diesem Fall kann sie nämlich die Beachtung der nach dieser Vorschrift gegebenen Verfahrensgarantien nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit hat, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsgericht anzufechten. Hat dagegen die Kommission ihre Entscheidung zum Abschluß der Prüfungsphase erlassen, so sind den Drittbetroffenen diese Verfahrensgarantien tatsächlich zugute gekommen; sie können daher nicht mehr nur aufgrund dieser Eigenschaft als von der zum Abschluß der Prüfungsphase erlassenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden.

Im Bereich staatlicher Beihilfen reicht die Beteiligung eines Unternehmens am Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages allein nicht aus, um es in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten der streitigen Entscheidung. Die Beteiligung ist nämlich allenfalls einer von mehreren Umständen, aus denen sich ergibt, daß eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie begehrt, individuell betroffen ist.

2 Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, ist von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen und kann, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die eine solche Vereinigung in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme geführt hat, keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als einzelnen verwehrt ist.

Daß eine solche Vereinigung in einem Verfahren, das zum Erlaß einer Entscheidung führt, mit der die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, bei der Kommission interveniert, um die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, kann kein eigenes Interesse dieser Vereinigung daran begründen, gegen die streitige Entscheidung zu klagen.


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 11. Februar 1999. - Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen, bestehend aus Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG, Air Berlin GmbH & Co. Luftverkehrs KG, Condor Flugdienst GmbH, Germania Fluggesellschaft mbH, Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH, LTU Lufttransport Unternehmen GmbH & Co. KG und Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Steuerrecht - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-86/96.

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1 Im Jahr 1965 führte die Bundesrepublik Deutschland mit § 82f Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für einen bestimmten Zeitraum einen Sonderabschreibungsmechanismus für die Kosten der Anschaffung bestimmter Kategorien von Handels- und Fischereischiffen sowie Luftfahrzeugen ein.

2 Nach diesem Mechanismus konnten Unternehmer, die ein neues Luftfahrzeug erwarben, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % der gesamten Anschaffungskosten vornehmen. Dieser Sonderabschreibungsbetrag konnte beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums war der Restbetrag der Anschaffungskosten linear abzuschreiben. Unter diese Vorschrift fielen in Deutschland eingetragene Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt waren.

3 1986 wurde die Geltungsdauer des § 82f EStDV bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

4 Mit Schreiben vom 21. April 1993 informierte die Kommission die deutsche Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag darüber, daß dieser Abschreibungsmechanismus eine bestehende Beihilfe darstelle, die mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbar sei (ABl. C 289, S. 2). Sie schlug der deutschen Regierung vor, die Beihilfe zugunsten der Zivilluftfahrt spätestens zum 1. Januar 1994 aufzuheben. Dieser Verwaltungsvorgang erhielt das Aktenzeichen E 4/93.

5 Die deutsche Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. September 1993 mit, sie beabsichtige, die Geltungsdauer des § 82f EStDV vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 zu verlängern. Diese Verlängerung erfolgte am 13. September 1993 durch das Standortsicherungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt; BGBl. I S. 1569). Dessen Inkrafttreten wurde jedoch ausdrücklich von der vorherigen Genehmigung durch die Kommission abhängig gemacht (Artikel 20 Absatz 2 Standortsicherungsgesetz).

6 Die Kommission betrachtete das Schreiben der deutschen Regierung vom 8. September 1993 als Notifizierung einer neuen Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages; dieser Vorgang erhielt das Aktenzeichen N 640/93.

7 Am 8. Dezember 1993 beschloß die Kommission, im Hinblick auf die beiden Vorgänge E 4/93 und N 640/93 das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten. In einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Januar 1994 veröffentlichten Mitteilung bat sie die anderen Mitgliedstaaten sowie betroffene Dritte, sich zu den betreffenden Maßnahmen zu äussern (ABl. C 16, S. 3).

8 Am 29. November 1995 erließ sie die Entscheidung K(95) 3319 endg. bezueglich einer Steuerbeihilfe im Bereich von Abschreibungen zugunsten deutscher Unternehmen (im folgenden: Entscheidung K 3319). Mit dieser Entscheidung wurde Deutschland im wesentlichen untersagt, die Geltungsdauer des § 82f EStDV vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 zu verlängern.

9 Mit Klageschrift, die am 28. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-25/96 eingetragen wurde, erhoben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K 3319.

10 Am 13. März 1996 erließ die Kommission die Entscheidung 96/369/EG über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42; im folgenden: streitige Entscheidung).

11 Laut der letzten Begründungserwägung dieser Entscheidung "empfiehlt es sich, die... Entscheidung [K 3319] zu widerrufen, da die deutsche Fassung dieser letztgenannten Entscheidung, die inhaltlich grundsätzlich mit dieser Entscheidung identisch ist, zahlreiche Redaktionsfehler enthält".

12 Der verfügende Teil der Entscheidung lautet:

"Artikel 1

Die Verlängerung der Gültigkeit von § 82f [EStDV] vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999, mit dem eine Sonderabschreibungsregelung für Luftfahrzeuge geschaffen wird, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des EG-Vertrags und Artikel 61 des EWR-Abkommens dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Artikel 2

Deutschland wird hiermit aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung mit Wirkung vom 1. Januar 1995 einzustellen.

...

Artikel 4

Das Verfahren hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Bestimmungen des deutschen Steuerrechts in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung wird eingestellt.

Artikel 5 Die Entscheidung [K 3319] wird widerrufen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet."

13 Mit Beschluß vom 14. März 1997 in der Rechtssache T-25/96 (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1997, II-363) hat das Gericht die Klage gegen die Entscheidung K 3319 aufgrund des Erlasses der streitigen Entscheidung für gegenstandslos und den Rechtsstreit somit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Verfahren und Anträge der Parteien

14 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 31. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

15 Mit am 16. September 1996 eingegangenem besonderem Schriftsatz hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung erhoben. Die Klägerinnen haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 15. November 1996 eingereicht.

16 Mit Beschluß vom 8. Juli 1997 hat das Gericht die Entscheidung über diese Einrede dem Endurteil vorbehalten.

17 Mit am 10. Dezember 1997 eingegangenem besonderem Schriftsatz haben die Klägerinnen einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der mit Beschluß der Präsidentin der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R (Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641) zurückgewiesen worden ist.

18 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Es hat jedoch die Parteien mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 aufgefordert, Dokumente vorzulegen und Fragen zu beantworten. Die Klägerinnen und die Kommission sind dieser Aufforderung innerhalb der eingeräumten Fristen nachgekommen.

19 Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. Oktober 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20 Die Klägerinnen beantragen,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Verlängerung der Geltungsdauer des § 82f EStDV vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 betrifft;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären;

- sie als unbegründet abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

22 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Klägerinnen von der streitigen Entscheidung nicht individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages betroffen seien.

23 In seinem Urteil vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94 (Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnr. 39) habe das Gericht entschieden, daß es sich bei § 82f EStDV um eine allgemeine Steuervorschrift handele. Die streitige Entscheidung betreffe eben diese Vorschrift. Daher sei sie eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die andere Personen als ihren Adressaten, Deutschland, nicht individuell betreffen könne.

24 Im übrigen seien die Klägerinnen nicht wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238).

25 Nach Auffassung der Klägerinnen ist zwischen der Klagebefugnis des Vereins Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen (ADL) und derjenigen des Unternehmens Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH (HLF) zu unterscheiden.

26 Im Fall der Klägerin ADL sei der Umstand, daß die streitige Entscheidung eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung sei, unbeachtlich. Die Klage einer Vereinigung im Bereich staatlicher Beihilfen sei nämlich schon dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung die Position der Vereinigung als "Verhandlungspartnerin" der Kommission betreffe (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).

27 Im vorliegenden Fall sei die Klägerin ADL aus folgenden Gründen Verhandlungspartnerin gewesen:

- Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Interessen aller in Deutschland ansässigen privaten Flugunternehmen zu vertreten und zu verteidigen;

- sie sei Drittbetroffene im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages gewesen, weshalb die Kommission sie zum Verfahren gemäß dieser Vorschrift habe hinzuziehen müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203);

- sie sei von ihren Mitgliedern ausdrücklich legitimiert worden, deren Interessen im Rahmen dieses Verfahrens zu verteidigen, und habe diesen gegenüber die Verantwortung für das Ergebnis der Gespräche mit der Kommission getragen;

- sie habe sich durch die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen am 18. Februar und 19. März 1994 aktiv an diesem Verfahren beteiligt; sie habe ein Gutachten der Gesellschaft Price Waterhouse vom März 1994 vorgelegt; am 30. März 1995 habe sie an einer Besprechung über das vorläufige Gutachten der Gesellschaft Jet Finance vom Februar 1995 teilgenommen, und sie habe informelle Kontakte zur Generaldirektion Verkehr sowie zu dem für Verkehr verantwortlichen Kommissionsmitglied gehalten;

- sie sei die bevorzugte Verhandlungspartnerin der deutschen Regierung und insbesondere des Verkehrsministeriums gewesen: So habe sie mehrfach an Besprechungen teilgenommen und sich dort in Gegenwart von Vertretern verschiedener zuständiger Bundesministerien für eine Verlängerung der Geltungsdauer des § 82f EStDV eingesetzt (vgl. Anlagenkonvolut K 14 zur Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede).

28 Des weiteren spielten Berufsvereinigungen im Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eine privilegierte Rolle. Sie seien nämlich besser in der Lage als ihre Mitglieder, die Belange und Interessen ihres Sektors vor der Kommission zu vertreten (Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn in der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 240, 246). Erlasse daher die Kommission zum Abschluß dieses Verfahrens eine ungünstige Entscheidung, so müssten diese Vereinigungen ihre privilegierte Rolle im Wege einer Klage gegen die Entscheidung fortsetzen können.

29 Folglich sei die Position der Klägerin ADL als Verhandlungspartnerin der Kommission von der streitigen Entscheidung betroffen. Die Klage sei somit zulässig.

30 Da die Klägerinnen ein und dieselbe Klage erhoben hätten, brauche nach der Rechtsprechung nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin HLF klageberechtigt sei (Urteil CIRFS u. a./Kommission, Randnr. 31).

31 Für den Fall, daß das Gericht die Klage für unzulässig halten sollte, soweit sie von der Klägerin ADL erhoben worden sei, machen die Klägerinnen jedoch hilfsweise geltend, daß die Klägerin HLF von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei.

32 Die Klägerin HLF sei unmittelbar betroffen. Zum einen gehöre sie zu den Unternehmen, die vom Abschreibungsmechanismus des § 82f EStDV, dessen Verlängerung in der streitigen Entscheidung untersagt worden sei, begünstigt würden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 5). Zum anderen habe Deutschland bei der Vollziehung dieser Entscheidung keinerlei Handlungsspielraum (Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki/Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985, Slg. 1985, 207, 216 und 217).

33 Die Klägerin HLF sei auch individuell betroffen. Zwar habe die streitige Entscheidung allgemeine Geltung, doch sei die Klägerin aus vier Gründen aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben (Urteil Plaumann/Kommission, 238, und Urteil vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19).

34 Erstens gelte § 82f EStDV für sie unmittelbar, ohne daß es auf nationaler Ebene einer Umsetzungsmaßnahme bedürfe. Die Möglichkeit, den in dieser Vorschrift vorgesehenen Sonderabschreibungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, sei daher für sie ein unmittelbarer, bedingungsloser und individueller Vorteil. Mit der streitigen Entscheidung werde ihr dieser Vorteil aber für die Zeit nach dem 1. Januar 1995 entzogen. Folglich stelle sich diese Entscheidung in bezug auf sie als Einzelmaßnahme dar. Daher könne sie als Begünstigte der durch die streitige Entscheidung untersagten Maßnahme Klage erheben, auch wenn diese Entscheidung an Deutschland gerichtet sei (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnr. 5, und Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnr. 14).

35 Zweitens sei die Klägerin HLF als Drittbetroffene im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages mit Verfahrensgarantien ausgestattet gewesen, aufgrund deren sie sich an dem Verfahren gemäß dieser Vorschrift habe beteiligen und vor der Kommission Stellungnahmen habe abgeben können (Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Cook/Kommission, Randnr. 24, und Matra/Kommission, Randnr. 18). Bereits dieser Umstand berechtige sie dazu, Klage zu erheben, um überprüfen zu lassen, ob die ihr zustehenden Verfahrensgarantien beachtet worden seien und ob die streitige Entscheidung gegen das Gemeinschaftsrecht verstosse (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnr. 23, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 in der Rechtssache T-96/92 R, CCE de la Société Générale des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2579, Randnr. 33, und vom 2. April 1993 in der Rechtssache T-12/93 R, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1993, II-449, Randnr. 22). Es komme nicht darauf an, ob sie sich an dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 tatsächlich beteiligt habe (Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92, CCE de la Société Générale des Grandes Sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213, Randnr. 36, vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 47, und vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, Métropole Télévision u. a./Kommission, Slg. 1996, II-649, Randnr. 62).

36 Drittens habe sich die Klägerin HLF jedenfalls an dem in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren entsprechend den im Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellten Kriterien (Randnrn. 24 und 25) beteiligt. Zusammen mit der Klägerin ADL habe sie bei der Kommission zwei schriftliche Stellungnahmen sowie das Gutachten der Gesellschaft Price Waterhouse eingereicht und engen Kontakt zu den Dienststellen der Kommission gehalten (siehe oben, Randnr. 27).

37 Insoweit könne man der Klägerin HLF nicht vorhalten, daß sie die dem Ermittlungsverfahren der Kommission zugrunde liegende Beschwerde nicht veranlasst habe (Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 24 und 26). Als Begünstigte des Abschreibungsmechanismus des § 82f EStDV sei sie nicht gegen, sondern für die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Vorschrift eingetreten. Es könne von ihr auch nicht der Nachweis verlangt werden, daß ihre Marktstellung durch die streitige Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei (Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25). Dieses Merkmal sei nur für die Zulässigkeit der Klage eines Konkurrenten des durch die streitige Beihilfe begünstigten Unternehmens von Bedeutung (Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 392, 406).

38 Viertens hänge der Rechtsschutz der Klägerin HLF allein von der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ab. Sowohl § 82f EStDV als auch die streitige Entscheidung würden unmittelbar auf sie angewandt. Da auf nationaler Ebene keine Umsetzungsmaßnahme erforderlich sei, könne sie nicht bei einem deutschen Gericht klagen und so eine Prüfung der Gültigkeit der streitigen Entscheidung über eine dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages vorgelegte Vorabentscheidungsfrage erreichen (Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 39, und vom 7. November 1996 in der Rechtssache T-298/94, Roquette Frères/Rat, II-1531, Randnr. 45).

Würdigung durch das Gericht

39 Zunächst ist die Klagebefugnis der Klägerin HLF und sodann die der Klägerin ADL zu prüfen.

Zur Klagebefugnis der Klägerin HLF

40 Nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages können natürliche oder juristische Personen die gegen sie ergangenen Entscheidungen sowie diejenigen Entscheidungen anfechten, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

41 Soweit die Klage von der Klägerin HLF erhoben worden ist, hängt ihre Zulässigkeit somit davon ab, ob die an Deutschland gerichtete streitige Entscheidung diese Klägerin unmittelbar und individuell betrifft.

42 Nach ständiger Rechtsprechung sind andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil Plaumann/Kommission, 238, Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 48, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u.a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 27 und 28, sowie Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 51, und Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnr. 37).

43 Im vorliegenden Fall berührt die streitige Entscheidung, da sie die Verlängerung der Geltungsdauer des § 82f EStDV vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 untersagt, die Lage jeder natürlichen oder juristischen Person, die ein in Deutschland eingetragenes neues Luftfahrzeug erwirbt, das zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt ist. Zu diesen Personen gehören insbesondere Fluggesellschaften, Unternehmer, die Luftfahrzeuge erwerben, um sie zum Leasing anzubieten, und Personen, die individuelle Beförderungsleistungen im Luftverkehr anbieten.

44 In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien darüber hinaus erklärt, daß durch den Sonderabschreibungsmechanismus des § 82f EStDV jeder begünstigt werde, der eine Beteiligung an einem Investitionsfonds erwerbe, zu dessen Vermögen ein oder mehrere Luftfahrzeuge gehörten. Auch diese Personen sind somit von der streitigen Entscheidung betroffen.

45 Da die streitige Entscheidung die Verlängerung der Geltungsdauer von allgemeinen Steuervorschriften untersagt, ist sie, obwohl an einen Mitgliedstaat gerichtet, für durch diese Vorschriften potentiell Begünstigte eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.

46 Die Klägerin HLF kann daher nicht geltend machen, daß ihr durch die streitige Entscheidung ein individueller Vorteil genommen werde. Da die Entscheidung die Verlängerung der Geltungsdauer des § 82f EStDV untersagt, berührt sie die Klägerin HLF allein aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als möglicherweise durch den streitigen Abschreibungsmechanismus Begünstigte, nicht anders als jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der sich tatsächlich oder potentiell in einer gleichgelagerten Situation befindet (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, Randnr. 9, Piraiki-Patraiki/Kommission, Randnr. 14, und Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 15).

47 Im übrigen kann die Klägerin HLF nicht schon deshalb, weil sie eine Drittbetroffene im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ist, gegen die streitige Entscheidung klagen.

48 Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist nämlich zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu bilden, und der in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages geregelten Prüfungsphase (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38). Diese Prüfungsphase soll den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr geben, ihre Auffassung vortragen zu können, und es der Kommission ermöglichen, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 38, sowie Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 45). Aus diesem Grund ist die Kommission nur nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äusserung zu geben (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 13, Cook/Kommission, Randnr. 22, und Matra/Kommission, Randnr. 16, sowie Urteil des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 52).

49 Eine natürliche oder juristische Person kann aufgrund ihrer Eigenschaft als Drittbetroffene nur von einer Entscheidung der Kommission individuell betroffen sein, mit der die Einleitung der Prüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages abgelehnt wird (Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnrn. 40 und 41 sowie Randnrn. 47 und 48, und Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnrn. 88 und 89). In diesem Fall kann sie nämlich die Beachtung der ihr zustehenden Verfahrensgarantien nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit hat, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsgericht anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 40, und BP Chemicals/Kommission, Randnr. 89). Hat dagegen die Kommission wie im vorliegenden Fall ihre Entscheidung zum Abschluß der Prüfungsphase erlassen, so sind den Drittbetroffenen die ihnen zustehenden Verfahrensgarantien tatsächlich zugute gekommen; sie können daher nicht mehr nur aufgrund dieser Eigenschaft als von der Entscheidung individuell betroffen angesehen werden.

50 Daß sich die Klägerin HLF am Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages beteiligt hat, reicht allein nicht aus, um sie in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten der streitigen Entscheidung.

51 Nach der Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ist nämlich die Beteiligung an diesem Verfahren allenfalls einer von mehreren Umständen, aus denen sich ergibt, daß eine natürliche oder juristische Person von der Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie begehrt, individuell betroffen ist, (vgl. insbesondere Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25, und Beschluß des Gerichts vom 18. Februar 1998 in der Rechtssache T-189/97, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 1998, II-335, Randnr. 44).

52 Schließlich kann auch der von der Klägerin HLF geltend gemachte Umstand, daß möglicherweise im nationalen deutschen Recht eine Klagemöglichkeit fehlt, das Gericht nicht dazu veranlassen, die in Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages gesetzten Grenzen seiner Befugnisse zu überschreiten (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38, sowie Urteil Kahn Scheepvaart/Kommission, Randnr. 50).

53 Nach alledem hat die Klägerin HLF ausser ihrer Beteiligung am Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages keine persönlichen Eigenschaften oder besonderen Umstände nachgewiesen, die sie aus dem Kreis aller übrigen potentiell durch den Abschreibungsmechanismus des § 82f EStDV Begünstigten herausheben.

54 Daher ist die Klage, soweit sie von der Klägerin HLF erhoben worden ist, für unzulässig zu erklären, ohne daß zu prüfen wäre, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

Zur Klagebefugnis der Klägerin ADL

55 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen (vgl. insbesondere Beschluß Greenpeace u. a./Kommission, Randnr. 59, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes Greenpeace Council u. a./Kommission, sowie Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1998 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1998, I-7531, Randnr. 45).

56 Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die eine solche Vereinigung in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme geführt hat, kann eine solche Vereinigung nach dieser Rechtsprechung keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als einzelnen verwehrt ist (Beschluß Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 45).

57 Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, daß die Klägerin HLF, ein Mitglied der Klägerin ADL, von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen war. Die Klägerin ADL hat auch nicht dargetan, daß eine Klage ihrer anderen Mitglieder zulässig wäre. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ADL wirksam an die Stelle eines oder mehrerer ihrer Mitglieder getreten ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 62).

58 Daher ist zu prüfen, ob sie ihre Klagebefugnis aus besonderen Umständen herleiten kann.

59 Unter Bezugnahme auf die Urteile Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission macht sie geltend, sie habe ein eigenes Klageinteresse, da ihre Position als Verhandlungspartnerin der Kommission von der streitigen Entscheidung betroffen sei. Diese Auffassung stützt sie auf fünf Punkte, und zwar darauf, daß sie den betroffenen Sektor vertrete, daß sie Beteiligte sei, daß sie von ihren Mitgliedern legitimiert worden sei, deren Interessen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu vertreten, daß sie sich aktiv an diesem Verfahren beteiligt habe und daß sie die bevorzugte Verhandlungspartnerin der deutschen Regierung gewesen sei.

60 Die ersten vier Punkte belegen lediglich, daß die Klägerin ADL bei der Kommission interveniert hat, um die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Sie können daher kein eigenes Interesse der Klägerin daran begründen, gegen die streitige Entscheidung zu klagen.

61 Was ihre Eigenschaft als Verhandlungspartnerin der deutschen Regierung betrifft, so geht aus dem Anlagenkonvolut K 14 hervor, daß das Verkehrsministerium die Klägerin ADL eingeladen hatte, an drei Besprechungen teilzunehmen, um Informationen auszutauschen und mit den anderen Teilnehmern eine gemeinsame Vorgehensweise gegenüber der Kommission festzulegen. Die Teilnahme an diesen Treffen kann der Klägerin aber nicht die Eigenschaft einer Verhandlungspartnerin im Sinne der Urteile Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission verleihen.

62 Die Klägerin ADL hat nämlich im Gegensatz zur klagenden Vereinigung in der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission keine Vereinbarung über die Einführung oder über die Verlängerung der Geltungsdauer von Steuervorschriften ausgehandelt und unterzeichnet, die von der Kommission beanstandet wurden, und ist nicht gezwungen, zur Durchführung der streitigen Entscheidung Neuverhandlungen aufzunehmen und eine Neuvereinbarung über diese Vorschriften zu treffen.

63 Die Klägerin ADL hat auch anders als der klagende Verband in der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission keine Rolle bei der Umstrukturierung des Luftverkehrssektors gespielt, indem sie mit der Kommission die Verlängerung und Anpassung einer Disziplin für die staatlichen Beihilfen in diesem Sektor ausgehandelt hätte.

64 Daher ist die Klage auch insoweit für unzulässig zu erklären, als sie von der Klägerin ADL erhoben worden ist.

65 Würde man die Klage, soweit sie von der Klägerin ADL erhoben worden ist, unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem Mitglieder der Klägerin nicht individuell betroffen sind und sie selbst kein eigenes Klageinteresse hat, für zulässig erklären, so hätte dies zur Folge, daß natürlichen und juristischen Personen erlaubt würde, Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages durch eine gemeinsame Klage zu umgehen (vgl. Urteil AITEC u. a./Kommission, Randnr. 60).

66 Die Klage ist somit insgesamt unzulässig.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, haben die Klägerinnen die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Ende der Entscheidung

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