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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.03.1993
Aktenzeichen: T-87/91
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 77 Abs. 1
Beamtenstatut Art. 78
Beamtenstatut Art. 90
Beamtenstatut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Beamte, der unter Berufung auf Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezuege gestellt hat, kann gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde einlegen und gegebenenfalls Klage erheben, ohne jedoch von der Beachtung der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen befreit zu sein.

Soweit es um die Berechnungsmethode für das Ruhegehalt geht, beginnen diese Fristen mit der Mitteilung der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche an den Betreffenden durch die Verwaltung zu laufen. Diese Berechnung, die den Satz und die Höhe des Ruhegehalts festsetzt und eindeutig darlegt, aufgrund welcher Bestimmungen die Ruhegehaltsansprüche berechnet wurden, stellt nämlich insoweit die beschwerende Maßnahme dar.

Nach Ablauf der Fristen können diese nur durch das Bestehen eines neuen Umstands erneut in Gang gesetzt werden. Daß sich der Betreffende erstmals in seinem Antrag auf Neufestsetzung gegen die Anwendung der Statutsbestimmungen wendet, aufgrund deren sein Ruhegehalt berechnet wurde, kann keinen solchen neuen Umstand darstellen, wenn der Antrag ausschließlich auf eine abweichende Auslegung einer Rechtsnorm und nicht auf eine wie immer geartete Änderung der Lage des Betreffenden gestützt wird.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 11. MAERZ 1993. - MICHAEL BOESSEN GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - ZULAESSIGKEIT - KLAGEFRISTEN - RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFAEHIGKEIT - BERECHNUNG. - RECHTSSACHE T-87/91.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

1 Der Kläger, Michäl Bössen, war vom 1. Dezember 1971 bis 31. Januar 1981 Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses (im folgenden: WSA). Seit dem 1. Februar 1981 bezieht er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ihm vom Beklagten mit Entscheidung Nr. 144/81 A vom 20. Januar 1981 bewilligt wurde. Anfang Februar 1981 ging dem Kläger die Entscheidung Nr. 157/81 A, ebenfalls vom 20. Januar 1981, zu, die eine detaillierte Berechnung seines Ruhegehalts enthielt.

2 Artikel 77 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) bestimmt u. a., daß "der Beamte nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt [hat]".

Artikel 77 Absatz 2 lautet: "Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 v. H. des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, in der der Beamte mindestens ein Jahr war. Es steht dem Beamten nach 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu, die gemäß Artikel VIII Artikel 3 berechnet werden. Bei weniger als 35 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren wird das Hoechstruhegehalt anteilig gekürzt."

Artikel 77 Absatz 4 bestimmt: "Das Ruhegehalt darf 4 v. H. des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten."

Artikel 78 Absatz 1 des Statuts lautet: "Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit."

Artikel 78 Absatz 3 bestimmt: "Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre."

Schließlich heisst es in Artikel 78 Absatz 5: "Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf 120 v. H. des Existenzminimums nicht unterschreiten."

3 Aus der Entscheidung Nr. 157/81 A vom 20. Januar 1981 ergibt sich, daß gemäß Artikel 78 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 77 Absatz 2 des Statuts und Artikel 5 seines Anhangs VIII die Höhe des Ruhegehalts des Klägers wegen Dienstunfähigkeit auf 70 %, d. h. auf den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Hoechstsatz, festgesetzt wurde. Berechnet auf der Grundlage der letzten Besoldungsgruppe, in der der Kläger mindestens ein Jahr eingestuft war, unterschritt dieses Ruhegehalt 120 % des "Existenzminimums", das gemäß Artikel 78 Absatz 5 des Statuts der Mindestsatz des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit ist. Die Höhe seines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit wurde folglich auf 120 % des "Existenzminimums" festgesetzt.

4 Die Entscheidung vom 20. Januar 1981, die den Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit feststellte, wurde im Laufe der Jahre abgeändert, zum einen, um die Höhe des Ruhegehalts an die Entwicklung der Dienstbezuege anzugleichen, und zum anderen anläßlich der Gewährung verschiedener Zulagen.

5 1991 stellte der Kläger beim WSA die Frage, ob sein Ruhegehalt richtig berechnet worden sei. Er machte insbesondere geltend, daß sein Ruhegehalt auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 4 des Statuts, wonach das Ruhegehalt 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten darf, hätte berechnet werden müssen; somit habe er Anspruch auf ein Ruhegehalt von 135 % des Existenzminimums.

6 Am 13. Februar 1991 beantragte der Kläger beim WSA, sein Ruhegehalt im vorstehend beschriebenen Sinne neu zu berechnen. Da dieser Antrag am 27. Februar 1991 abschlägig beschieden wurde, legte er am 6. Mai 1991 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Da diese Beschwerde am 5. September 1991 zurückgewiesen wurde, hat er am 2. Dezember 1991 die vorliegende Klage erhoben.

7 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Januar 1993 mündlich verhandelt.

Anträge der Parteien

8 Der Kläger beantragt,

° die Entscheidung des WSA vom 5. September 1991, mit der die mit Schreiben vom 6. Mai 1991 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

° festzustellen, daß der Beklagte gemäß Artikel 41 des Anhangs VIII des Statuts verpflichtet ist, das Ruhegehalt des Klägers rückwirkend neu festzusetzen;

° den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr, d. h. insgesamt 33,75 x 4 % = 135 % des Existenzminimums, zu zahlen;

° den Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

9 In seiner Erwiderung weist der Kläger darauf hin, daß die Neufestsetzung seines Ruhegehalts mit Wirkung vom 1. Februar 1981 zuzueglich der vom Gericht festzusetzenden Zinsen erfolgen müsse. Er legt ferner dar, daß, falls sein Aufhebungsantrag als unzulässig angesehen würde, die Klage als einen Schadensersatzantrag umfassend ausgelegt werden müsse. Somit beantragt er, den WSA zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe der Beträge, auf die er bei Neufestsetzung seines Ruhegehalts vom 1. Februar 1981 an Anspruch gehabt hätte, zuzueglich der vom Gericht festzusetzenden Zinsen zu zahlen.

10 Der Beklagte beantragt,

° in der Hauptsache, die Klage für unzulässig zu erklären;

° hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

11 Gegen die vom Beklagten vorgebrachte Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger, die Klage für zulässig zu erklären.

Vorbringen der Parteien

12 Zur Begründung seines Hauptvorbringens betreffend die Unzulässigkeit der Klage macht der Beklagte geltend, daß die Maßnahme, durch die sich der Kläger im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts für beschwert halten könnte, nicht die im Schreiben des Generalsekretärs des WSA vom 5. September 1991 enthaltene Entscheidung sei, sondern vielmehr die Entscheidung Nr. 157/81 A, mit der die Berechnungsweise für sein Ruhegehalt festgelegt worden sei, die in der Folgezeit nie geändert worden sei.

13 Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 214/85 (Dandolo/Kommission, Slg. 1987, 2163), wonach "sich die Rücknahme einer Maßnahme eines Gemeinschaftsorgans nur aus einer Maßnahme desselben Organs ergeben kann, die entweder die frühere Entscheidung ausdrücklich aufhebt oder eine neue Entscheidung enthält, die die vorherige ersetzt" (Randnr. 13), führt der Beklagte aus, daß hinsichtlich der Festlegung der Berechnungsmethode für das Ruhegehalt des Klägers die ursprüngliche Entscheidung Nr. 157/81 A vom 20. Januar 1981 nie geändert worden sei. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, daß die drei dem Kläger später zugestellten Entscheidungen mit der Bezeichnung "Wijzigingsbesluit" (Änderungsentscheidung) dessen Ruhegehaltsansprüche nur insoweit geändert hätten, als sie nacheinander den Anspruch auf die in Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Erziehungszulage für jedes seiner drei Kinder anerkannt hätten.

14 Hinsichtlich der Klagefrist verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Klagen betreffend die Berechnung der Beamtenbezuege, wonach "die Übermittlung der monatlichen Gehaltsabrechnung die Klagefristen in Lauf setzt, wenn die getroffene Entscheidung aus diesem Beleg ohne weiteres ersichtlich ist" (Urteile vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 1/76, Wack/Kommission, Slg. 1976, 1017, Randnr. 5, und vom 22. September 1988 in der Rechtssache 159/86, Canters/Kommission, Slg. 1988, 4859, Randnr. 6). Folglich müssten die Beschwerde- und Klagefristen ab der Zustellung der Entscheidung Nr. 157/81 A vom 20. Januar 1981, aus der die Berechnungsweise für das Ruhegehalt des Klägers ohne weiteres ersichtlich sei, berechnet werden.

15 Zum Vorbringen des Klägers, daß der Beklagte in der Entscheidung vom 20. Januar 1981 nicht zur Anwendung von Artikel 77 Absatz 4 des Statuts Stellung genommen habe, weist der Beklagte darauf hin, daß er sich bereits in seiner Entscheidung Nr. 157/81 A implizit, aber zweifelsfrei dahin geäussert habe, daß diese Bestimmung auf die Berechnung der Ansprüche des Klägers auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit keine Anwendung finde. Die Entscheidung Nr. 157/81 A besage nämlich in Nummer 5, daß die Mindesthöhe des Ruhegehalts "120 % des Grundgehalts D 4/1", d. h. dem in Artikel 78 Absatz 5 des Statuts festgelegten Betrag, entspreche. Die genannte Entscheidung habe demnach indirekt, aber zwingend die Anwendung von Artikel 77 Absatz 4 des Statuts ausgeschlossen. Demgemäß weist der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1983 in den Rechtssachen 118/82 bis 123/82 (Celant/Kommission, Slg. 1983, 2995) darauf hin, daß eben diese Entscheidung die Bekanntgabe der endgültigen Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers bewirkt und die Klagefrist in Lauf gesetzt habe. Er beantragt folglich, auf Verspätung der Klage zu erkennen.

16 Der Beklagte bestreitet, daß die Entscheidung Nr. 157/81 A insoweit unzureichend begründet sei, als sie nicht präzisiere, auf welche Bestimmungen des Statuts sie sich stütze; er trägt aber vor, selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte diese unzureichende Begründung die Nichtigkeit der Entscheidung nur dann zur Folge haben können, wenn diese innerhalb der im Statut festgelegten Frist mit einer Klage angefochten worden wäre. Hingegen könne der Umstand, daß diese Entscheidung eventuell nicht hinreichend begründet sei, keinen Einfluß auf ihre Qualifizierung und ihre Tragweite haben.

17 Unter Berufung auf die Auslegung des Artikels 41 des Anhangs VIII des Statuts durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80 (Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709) führt der Beklagte aus, daß der Kläger im vorliegenden Fall rein künstlich eine neue Tatsache habe schaffen wollen, indem er beim Beklagten beantragt habe, auf ihn eine Statutsbestimmung anzuwenden, die die ursprüngliche Entscheidung über die Festsetzung der Berechnungsweise für sein Ruhegehalt, nämlich die Entscheidung vom 20. Januar 1981, bereits zwingend ausgeschlossen habe.

18 Nach Ansicht des Beklagten ist die einzige angeblich neue Tatsache, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde berufen hat, eine Auslegung des Artikels 78 Absatz 3 des Statuts; diese hätte er genausogut zu der Zeit, als die Rechtsbehelfsfrist gegen die Entscheidung vom 20. Januar 1981 gelaufen sei, geltend machen können. Der Beklagte folgert daraus, daß ihm keine neue Tatsache zur Kenntnis gebracht worden sei, die es erlaube, seine Antworten auf die Schritte des Klägers als neue, im Anschluß an eine Überprüfung der Lage getroffene Entscheidungen anzusehen.

19 Zu dem Umstand, daß sich der Kläger zu der Zeit, als ihm die Entscheidung vom 20. Januar 1981 zugestellt wurde, in einem schlechten Gesundheitszustand befunden haben soll, weist der Beklagte darauf hin, daß dieser Umstand nur für die Zeit, als die Entscheidung Nr. 157/81 A erging, nicht aber für die Zeit, als die Änderungsentscheidungen Nr. 452/83 A vom 24. November 1983 und Nr. 376/86 A vom 30. Oktober 1986 getroffen wurden, gegen die er jedoch auch keine Beschwerde eingelegt habe, geltend gemacht worden sei.

20 Auf diese vom Beklagten vorgebrachte Einrede der Unzulässigkeit erwidert der Kläger, daß die in Artikel 41 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Möglichkeit, die Versorgungsbezuege jederzeit neu festzusetzen, nicht nur eine im Ermessen der Verwaltung liegende Befugnis sei, sondern ein Recht begründe sowohl für die Verwaltung, die von Amts wegen handeln könne, als auch für den Beamten, der die Neufestsetzung beantragen könne. Das Organ müsse dann unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten anerkannten allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemässen Verwaltung, der Billigkeit und der Gerechtigkeit seine Befugnisse wahrnehmen.

21 Der Kläger folgert aus der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung (zitierte Urteile Wack und Canters), daß der Gerichtshof die von Amts wegen getroffenen "stillschweigenden" Entscheidungen für unanfechtbar erachte und daher keine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginne, solange der Betroffene nicht aufgrund einer persönlichen Mitteilung deutlich davon in Kenntnis gesetzt worden sei, daß ihm gegenüber eine Entscheidung gemäß der einen oder anderen Bestimmung des Statuts ergangen sei. Aus der Entscheidung Nr. 157/81 A gehe jedoch keineswegs hervor, daß der Beklagte eine Entscheidung darüber getroffen habe, ob Artikel 77 Absatz 4 anzuwenden sei.

22 Nach Auffassung des Klägers ist aus der detaillierten Abrechnung in der Entscheidung Nr. 157/81 A nicht ersichtlich, daß der WSA 1981 beschlossen habe, Artikel 77 Absatz 4 des Statuts nicht anzuwenden; die Tatsache, daß der Beklagte diese stillschweigende und von Amts wegen erfolgte Nichtanwendung nicht bekanntgemacht habe, bedeute jedoch nicht unbedingt, daß er dem Kläger die entsprechenden Ansprüche abgesprochen habe, und könne daher nicht mit einer beschwerenden Entscheidung gleichgesetzt werden.

23 Der Kläger macht ferner geltend, aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts gehe hervor, daß insoweit, als die Entscheidung Nr. 157/81 A eine ihn benachteiligende und daher beschwerende Entscheidung enthalte, sie ihm nicht nur ausdrücklich hätte mitgeteilt, sondern auch hätte begründet werden müssen. Nach Ansicht des Klägers hätte die Entscheidung Nr. 157/81 A nur unter diesen Umständen als eine "beschwerende" Entscheidung, die er schon im Jahre 1981 hätte anfechten müssen, gelten können. Da die Entscheidung Nr. 157/81 A jedoch nirgends die Anwendung - oder Nichtanwendung - von Artikel 77 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 erwähne, könne sie nicht als die ihn beschwerende Entscheidung gelten.

24 Der Kläger weist schließlich darauf hin, daß er zu der Zeit, als ihm das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden sei, also 1981, infolge seines schlechten Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sei, sich binnen einer Frist von drei Monaten zu einer eventuellen Einleitung eines Beschwerde- und Klageverfahrens zu entschließen.

Beurteilung durch das Gericht

25 Das Gericht erinnert zunächst daran, daß Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt: "Versorgungsbezuege können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden."

26 Wie aus dem zitierten Urteil Grasselli hervorgeht, müssen bei richtiger Auslegung dieser Bestimmung im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Beamten eine Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezuege verlangen können, das für Streitsachen geltende System des Statuts und die diesem System zugrunde liegenden Erfordernisse berücksichtigt werden.

27 Das Statut regelt die Rechtsbehelfe der Beamten und sonstigen Bediensteten gegen die sie beschwerenden Maßnahmen der Verwaltung allgemein in den Artikeln 90 und 91, aus denen hervorgeht, daß das gesamte damit geschaffene Streitsachensystem von dem Erfordernis bestimmt ist, die Ausübung des Beschwerde- und Klagerechts nur unter Beachtung festgesetzter Fristen zuzulassen.

28 Aus dem Urteil Grasselli ergibt sich ferner, daß sich ein Beamter, der bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezuege erreichen will, zwar auf Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts berufen kann, wenn er im Beschwerde- und gegebenenfalls im Klageweg eine solche Neufestsetzung beantragt, daß es aber für die Zulässigkeit seiner Beschwerde und seiner Klage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts erforderlich ist, daß er seine Rechte innerhalb der in diesen Artikeln festgelegten Fristen ausübt, die zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem ein neuer Umstand eingetreten ist, der geeignet ist, eine Neufestsetzung seiner Versorgungsbezuege zu rechtfertigen, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Bestehen eines solchen Umstands tatsächlich Kenntnis erlangt hat.

29 Im vorliegenden Fall stellt das Gericht erstens fest, daß der WSA mit der Entscheidung Nr. 157/81 A dem Kläger seine Entscheidung über die Festsetzung des Satzes und der Höhe des diesem zuerkannten Ruhegehalts schriftlich mitgeteilt und hierbei angegeben hat, nach welcher Methode dieser Satz festgelegt wurde. Die Entscheidung Nr. 157/81 A legt nämlich in Teil A Nr. 3 und in Teil B Nrn. 3 und 4 eindeutig dar, aufgrund welcher Bestimmungen die Ruhegehaltsansprüche des Klägers berechnet wurden, nämlich gemäß Artikel 78 Absätze 3 und 5 des Statuts, der allein auf die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit anwendbar ist.

30 Das Gericht stellt zweitens fest, daß der Kläger die Berechnung des Satzes des Ruhegehalts erst 1991 bestritten hat und dieser Satz seit der ursprünglichen Entscheidung Nr. 157/81 A des WSA vom 20. Januar 1981 nicht geändert worden ist.

31 Bei dieser Sachlage stellt das Gericht fest, daß die ursprüngliche Entscheidung Nr. 157/81 A vom 20. Januar 1981 als die den Kläger beschwerende Maßnahme anzusehen ist und daß die Beschwerde- und Klagefristen zum Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung an den Kläger, im Februar 1981, zu laufen begonnen haben. Die Tatsache allein, daß es die Verwaltung in dieser Entscheidung nicht abgelehnt hat, eine andere Bestimmung, deren Anwendung damals weder beantragt noch auch nur erörtert worden war, anzuwenden, ist nicht geeignet, die Rechtsbehelfsfristen erneut in Gang zu setzen, wenn, wie das Gericht festgestellt hat, weder die Rechtsgrundlage noch die Berechnungsmethode für die Ruhegehaltsansprüche des Klägers später geändert wurden.

32 Daher könnte nur das Bestehen eines neuen Umstands die Rechtsbehelfsfristen erneut in Gang setzen.

33 Das Gericht stellt jedoch fest, daß der neue Umstand, den der Kläger geltend macht, in Wirklichkeit nur darin besteht, daß sich der Kläger 1991 auf eine neue Auslegung einiger vorerwähnter Absätze der Artikel 77 und 78 des Statuts berufen hat, als er beim WSA beantragte, bei der Berechnung des Satzes seines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nicht Absatz 5 des Artikels 78, der die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit betrifft, sondern Absatz 4 des Artikels 77, der die Altersruhegehälter betrifft, anzuwenden. Diese Tatsache kann keinen neuen Umstand darstellen, da sie sich ausschließlich auf eine unterschiedliche Auslegung einer Rechtsnorm und nicht auf eine wie immer geartete Änderung des tatsächlichen Kontextes der Lage des Klägers stützt.

34 Schließlich ist hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Gesundheitszustands, der ihn an der rechtzeitigen Einreichung seiner Beschwerde und seiner Klage gehindert habe, lediglich festzustellen, daß die entsprechenden Behauptungen des Klägers durch keinen Beweisantritt, der es erlauben würde, die Begründetheit dieser Behauptungen zu beurteilen, untermauert worden sind.

35 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Aufhebungsanträge des Klägers unzulässig sind.

36 Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Schadensersatz genügt die Feststellung, daß dieser Antrag, dem übrigens weder ein Antrag noch eine Beschwerde im Sinne des Statuts vorausgingen, erst im Stadium der Erwiderung gestellt worden ist; dies hat gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts seine Unzulässigkeit zur Folge. Zudem kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, daß sie es dem Kläger erlaubt, den Gemeinschaftsrichter mit neuen Anträgen zu befassen und somit den Streitgegenstand zu ändern (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, SA Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285).

37 Aus alledem ergibt sich, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

38 Unter den gegebenen Umständen hält das Gericht jedoch die Feststellung für nützlich, daß die Klage nicht nur unzulässig, sondern auch offensichtlich unbegründet ist.

39 Der Kläger macht nämlich im wesentlichen geltend, aus dem Wortlaut und dem Aufbau der Artikel 77 und 78 des Statuts ergebe sich, daß sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht unter zwei Mindestgrenzen liegen dürfe, die das Statut zum einen in Artikel 77 Absatz 4, wonach die Höhe des Ruhegehalts 4 % des Existenzminimums nicht unterschreiten dürfe, und zum anderen in Artikel 78 Absatz 5 vorsehe, wonach die Höhe 120 % des Existenzminimums nicht unterschreiten dürfe, wobei der für den Betroffenen günstigste Mindestbetrag an ihn zu zahlen sei.

40 Der vom Kläger vorgeschlagenen Auslegung dieser Bestimmungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen sowie aus ihrem allgemeinen Aufbau geht nämlich klar hervor, daß auf die Berechnung der Ansprüche auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nur Artikel 78 Absatz 5 anwendbar ist, während Artikel 77 Absatz 4 nur für die Berechnung der Ansprüche auf Altersruhegeld gilt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat die Verwaltung daher mit dem Erlaß der Entscheidung Nr. 157/81 A weder einen Rechtsirrtum noch einen Amtsfehler begangen.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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