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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: T-87/94
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1078/77


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1078/77
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

30. Mai 2006(*)

"Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung"

Parteien:

In der Rechtssache T-87/94

J. C. Blom, wohnhaft in Blokker (Niederlande), und die im Anhang namentlich aufgeführten weiteren Kläger, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Bronkhorst und E. Pijnacker Hordijk, sodann E. Pijnacker Hordijk,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch A. Brautigam und A.-M. Colaert als Bevollmächtigte, sodann durch A.-M. Colaert,

Beklagter,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Rabe, sodann durch T. van Rijn, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des Schadens nach Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG), den der Kläger dadurch erlitten zu haben behauptet, dass er aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung daran gehindert war, Milch zu vermarkten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2005

folgendes

Entscheidungsgründe:

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) wurde Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Zeitraums der Nichtvermarktung von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, eine Nichtvermarktungsprämie und Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Umstellungszeitraums von vier Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten und ihren Milchkuhbestand auf einen Bestand zur Fleischerzeugung umzustellen, eine Umstellungsprämie gewährt.

2 Die Milcherzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, werden gewöhnlich als "SLOM-Erzeuger" bezeichnet; das Akronym "SLOM" kommt von dem niederländischen Ausdruck "slachten en omschakelen" (schlachten und umstellen), der die Verpflichtungen der Erzeuger im Rahmen der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsregelung beschreibt.

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde ab 1. April 1984 eine Zusatzabgabe auf die Milchmengen eingeführt, die über eine Referenzmenge hinaus geliefert wurden; diese Referenzmenge wurde für jeden Käufer im Rahmen einer für jeden Mitgliedstaat geltenden Gesamtgarantiemenge festgelegt. Die von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge entsprach der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die im Referenzjahr - nach Wahl des Mitgliedstaats - von einem Erzeuger geliefert oder von einer Molkerei angekauft wurde; im Königreich der Niederlande war das Referenzjahr das Jahr 1983.

4 Die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl. L 132, S. 11) festgelegt.

5 Erzeuger, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, waren von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen.

6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig erklärt, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

7 Im Anschluss an die Urteile Mulder I und Von Deetzen erließ der Rat am 20. März 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), die am 29. März 1989 in Kraft trat, mit der es der Gruppe der von diesen Urteilen betroffenen Erzeuger ermöglicht wurde, eine spezifische Referenzmenge in Höhe von 60 % ihrer Erzeugung in den letzten zwölf Monaten vor der Übernahme ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 zu erhalten.

8 Die Erzeuger, die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen eingegangen waren und nach der Verordnung Nr. 764/89 eine "spezifische" Referenzmenge erhielten, werden als "SLOM-I-Erzeuger" bezeichnet.

9 Nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 hing die Zuteilung einer Referenzmenge u. a. von der Bedingung ab, dass die Erzeuger "zur Stützung des Antrags nachweisen, dass sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen [konnten]".

10 Nach ihrem Absatz 1 erster Gedankenstrich galt diese Vorschrift für Erzeuger, "deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Verordnung ... Nr. 1078/77 nach dem 31. Dezember 1983 bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen die Milchanlieferungen von April bis September mindestens das Doppelte der Milchanlieferungen von Oktober bis März des nächsten Jahres betragen, nach dem 30. September 1983 [ablief]".

11 Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) hat der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig erklärt, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- beziehungsweise Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder gegebenenfalls dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss.

12 Im Anschluss an dieses Urteil Spagl erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), die durch Aufhebung der vom Gerichtshof für ungültig erklärten Bedingungen in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtvermarktungsverpflichtung ablief, die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an die betreffenden Erzeuger ermöglichte. Diese Erzeuger werden als "SLOM-II-Erzeuger" bezeichnet. Als Untergruppe der SLOM-II-Erzeuger werden diejenigen Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 im Jahr 1983 ablief, als "SLOM-1983-Erzeuger" bezeichnet.

13 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten. Bezüglich der zu zahlenden Beträge wurde den Parteien vom Gerichtshof aufgegeben, sich über sie zu einigen.

14 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4, im Folgenden: Mitteilung vom 5. August 1992). Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II bekundeten die Organe ihre Absicht, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen, um die volle Wirksamkeit dieses Urteils zu gewährleisten.

15 Die Organe verpflichteten sich, bis zum Erlass dieser Modalitäten gegenüber allen Erzeugern, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Bedingungen erfüllten, von der Geltendmachung der Verjährung gemäß Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes abzusehen. Diese Verpflichtung war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung vom 5. August 1992 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hatte, noch nicht verjährt war.

16 Später legte der Rat diese praktischen Modalitäten fest mit der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6). Diese Verordnung sah für die Erzeuger, die eine endgültige Referenzmenge erhalten hatten, das Angebot einer pauschalen Entschädigung für die Schäden vor, die ihnen aufgrund der Anwendung der im Urteil Mulder II genannten Regelung entstanden waren.

17 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2187/93 lautet:

"Wird das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang angenommen, so sind die betreffenden Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden."

18 Mit Urteil vom 13. Januar 1999 in der Rechtssache T-1/96 (Böcker-Lensing und Schulze-Beiering/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-1, im Folgenden: Urteil ;cker-Lensing) hat das Gericht entschieden, dass die Gemeinschaft nicht gegenüber den Erzeugern hafte, deren SLOM-Verpflichtung im Jahr 1983 abgelaufen sei und die weder die Milcherzeugung vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 wieder aufgenommen noch belegt hatten, dass sie Schritte unternommen hätten, die ihre Absicht, die Erzeugung nach Ende des Nichtvermarktungszeitraums wieder aufzunehmen, beweisen könnten.

19 In diesem Urteil ;cker-Lensing hat das Gericht außerdem entschieden, dass dem Ergebnis, zu dem es bezüglich des Eintritts der Haftung der Gemeinschaft gelangt war, nicht entgegenstehe, dass den Klägern von den nationalen Behörden eine Referenzmenge zugeteilt worden sei, da die Zuteilung einer Referenzmenge - weil das Verhalten der nationalen Behörden die Gemeinschaft nicht binde - für die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch nach Artikel 288 Absatz 2 EG bestehe, ohne Belang sei.

20 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) hat der Gerichtshof über die Höhe der Entschädigungen entschieden, die die Kläger in den vom Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) betroffenen Rechtssachen verlangt hatten.

21 Mit ihrer Entscheidung vom 28. November 2000 [C(2000) 3592 fin.] bot die Kommission, die nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren (ABl. L 291, S. 4), befugt war, die Übermittlung von Entschädigungsangeboten an Erzeuger zu genehmigen, die sich in einer Lage befanden, die die Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft erfüllte, aber keine Entschädigung gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 oder nach den anderen im Rahmen der Verordnung Nr. 2330/98 erlassenen Vorschriften erhalten hatten, bestimmten niederländischen Erzeugern eine Entschädigung an, die derjenigen entsprach, die der Gerichtshof im Urteil Mulder III festgesetzt hatte.

22 Mit Urteilen vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) hat das Gericht die Klagen aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft abgewiesen, die zwei Milcherzeuger in den Niederlanden, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, die 1983 abgelaufen waren, nach Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG erhoben hatten.

23 In Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hatte, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen könnten, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

24 In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das oben in Randnummer 13 zitierte Urteil Mulder II Bezug genommen:

"Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30)."

25 Zur Lage der Kläger hat das Gericht in Randnummer 48 des Urteils Bouma (Randnr. 47 des Urteils Beusmans) festgestellt:

"Da der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung ... bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufnahm, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde."

26 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

27 In den Randnummern 62 und 63 des Urteils Bouma und Beusmans hat der Gerichtshof ausgeführt:

"62 Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

63 Diese Auslegung des Urteils Spagl ist fehlerfrei."

28 In Randnummer 72 des Urteils Bouma und Beusmans hat der Gerichtshof festgestellt:

"[D]ie Voraussetzungen dafür, dass die Rechtsmittelführer in ihrer Eigenschaft als SLOM-1983-Erzeuger eine Entschädigung beanspruchen können, [können sich] nur aus der Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch den Gerichtshof ergeben ... Denn die Verordnung Nr. 1639/91 ändert Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 in Bezug auf die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge, regelt aber nicht die Voraussetzungen dafür, dass ein SLOM-1983-Erzeuger eine Entschädigung beanspruchen kann. Die Entschädigung nach der Verordnung Nr. 2187/93 bleibt eine eigenständige Lösung, da die durch diese Verordnung eingeführte Regelung eine Alternative zur gerichtlichen Entscheidung der Streitigkeit ist und einen zusätzlichen Weg eröffnet, um Schadensersatz zu erlangen (Urteil [des Gerichtshofes] vom 9. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-80/99 bis C-82/99, Flemmer u. a., Slg. 2001, I-7211, Randnr. 47)."

29 In den Randnummern 89 und 90 des Urteils Bouma und Beusmans ist der Gerichtshof zu folgender Schlussfolgerung gelangt:

"89 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer konnte das Gericht daraus in Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) den allgemeinen Schluss ziehen, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, klar bekundet haben.

90 Folglich konnte das Gericht in Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) verlangen, dass ein SLOM-1983-Erzeuger seine Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, nach Ablauf seiner Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 dadurch bekundet hat, dass er entweder wieder mit der Erzeugung begonnen oder, nach dem Vorbild der SLOM-I-Erzeuger, zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt hat."

30 In den Randnummern 100 und 101 des Urteils Bouma und Beusmans hat der Gerichtshof ausgeführt:

"100 Dazu ist entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in Nummer 125 ihrer Schlussanträge festzustellen, dass die vom Gericht in den angefochtenen Urteilen vorgenommene Beweislastverteilung mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang steht, wonach dem Kläger der Nachweis obliegt, dass die verschiedenen Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vorliegen. Da die Gemeinschaft nur haftet, wenn ein Erzeuger seine Absicht nachweist, erneut mit der Vermarktung von Milch zu beginnen, indem er entweder nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Erzeugung wieder aufnimmt oder seine entsprechende Absicht anderweitig kundtut, obliegt es dem, der eine Entschädigung beansprucht, den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich diese Absicht hatte.

101 In Bezug auf die Rüge, die Rechtsmittelführer hätten nicht ahnen können, welche Folgen es haben könne, wenn sie die Erzeugung vor dem 1. April 1984 nicht wieder aufnähmen, ist darauf zu verweisen, dass sie wie jeder Wirtschaftsteilnehmer, der eine Milcherzeugung aufnehmen möchte, damit rechnen mussten, zwischenzeitlich erlassenen marktpolitischen Vorschriften zu unterliegen. Somit durften sie nicht darauf vertrauen, dass sie die Erzeugung unter denselben Bedingungen, wie sie vorher galten, wieder aufnehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulder I, Randnr. 23)."

Sachverhalt

31 Der Kläger, ein Milcherzeuger in den Niederlanden, ging am 1. Oktober 1978 im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung ein, die am 1. Oktober 1983 ablief.

32 Er nahm die Milchproduktion weder nach Ende seiner Verpflichtung noch vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 wieder auf.

33 Nach Erlass der Verordnung Nr. 1639/91 beantragte der Kläger bei den niederländischen Behörden die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge, die ihm ab 15. Juni 1991 gewährt wurde und die danach in eine endgültige spezifische Referenzmenge umgewandelt wurde.

34 Gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 wurde dem Kläger von den niederländischen Behörden im Namen der Gemeinschaft eine Entschädigung in Höhe von 114 778,61 NLG angeboten.

35 Da der Kläger die Bemessung des Schadens pro Kilo für zu niedrig hielt und das Angebot keine kompensatorische Verzinsung oder zumindest einen Ausgleich für die schleichende Geldentwertung für die Zeit bis zum 19. Mai 1992 vorsah, lehnte er das Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 ab.

36 Im Rahmen der Verordnung Nr. 2330/98 erging an den Kläger kein Entschädigungsangebot.

37 Im Anschluss an Verhandlungen, die im zweiten Halbjahr 2000 zwischen Vertretern der SLOM-Erzeuger und Vertretern der Kommission geführt wurden, wurde eine Einigung über die Beträge erzielt, die die SLOM-1983-Erzeuger, zu denen der Kläger gehört, als Entschädigung verlangen könnten, wenn die Haftung der Gemeinschaft gegenüber dieser Gruppe feststünde.

Verfahren

38 T. H. Clemens, N. J. G. M. Costongs, W. A. J. Derks, R. P. Geertsema, W. Hermsen, P. Hogenkamp, J. H. Kelder, B. A. Kokkeler, G. M. Kuijs, E. J. Liefting, J. H. Nieuwenhuizen, D. J. Preuter, H. Rossel, A. J. M. Sturkenboom, J. J. de Wit, J. C. Blom, A. J. Keurhorst, A. J. Scholten und G. E. J. Wilmink haben mit Klageschrift, die am 25. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen T-87/94 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

39 Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer vom 31. August 1994 hat das Gericht die Rechtssachen T-530/93 bis T-533/93, T-1/94 bis T-4/94, T-11/94, T-53/94, T-71/94, T-73/94 bis T-76/94, T-86/94, T-87/94, T-91/94, T-94/94, T-96/94, T-101/94 bis T-106/94, T-118/94 bis T-124/94, T-130/94 und T-253/94 verbunden.

40 Mit Beschluss der Zweiten Kammer vom 31. August 1994 hat das Gericht das Verfahren in diesen Rechtssachen bis zur Verkündung des Urteils Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) ausgesetzt.

41 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 24. Februar 1995 hat das Gericht die Rechtssachen T-372/94 und T-373/94 mit den in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils genannten Rechtssachen verbunden.

42 Am 30. September 1998 hat vor dem Gericht eine informelle Sitzung stattgefunden, an der die Vertreter der Parteien teilgenommen haben. In dieser Sitzung hatten die Parteien Gelegenheit, zu der vom Gericht vorgenommenen analytischen Klassifizierung der Rechtssachen, die SLOM-Erzeuger betreffen, Stellung zu nehmen; im Rahmen dieser Klassifizierung betraf die Kategorie "C" diejenigen SLOM-Erzeuger, an die ein Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 ergangen war, das von ihnen aus Gründen abgelehnt wurde, die mit der Methode der Bemessung des Schadens und mit der Berufung der Organe auf Verjährung zusammenhingen.

43 Mit Schriftsatz, der am 24. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger T. H. Clemens, N. J. G. M. Costongs, W. A. J. Derks, R. P. Geertsema, W. Hermsen, P. Hogenkamp, J. H. Kelder, G. M. Kuijs, E. J. Liefting, J. H. Nieuwenhuizen, D. J. Preuter, A. J. M. Sturkenboom und J. J. de Wit ihre Klage in der Rechtssache T-87/94 zurückgenommen.

44 Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer vom 15. März 2001 hat das Gericht die Streichung des Namens der vorstehend genannten Parteien in der Liste der Kläger in der Rechtssache T-87/94 angeordnet.

45 Am 17. Januar 2002 hat eine informelle Sitzung vor dem Gericht stattgefunden, an der die Vertreter der Parteien teilgenommen haben. Zwischen den Parteien ist Einigkeit über die Auswahl einer Musterrechtssache innerhalb der Kategorie I der SLOM-Erzeuger für den Fall erzielt worden, dass der Gerichtshof die oben in Randnummer 22 zitierten Urteile Bouma und Beusmans bestätigen sollte, und der Kläger J. Blom ist ermächtigt worden, eine aktualisierte Klageschrift in der Musterrechtssache einzureichen.

46 Am 5. Februar 2003 hat der Kläger J. Blom bei der Kanzlei des Gerichts eine aktualisierte Klageschrift eingereicht und im Anschreiben beantragt, das Verfahren in Bezug auf seine Klage wieder aufzunehmen und diese Rechtssache als Musterrechtssache auszuwählen.

47 Der Rat und die Kommission haben mit Schriftsätzen, die am 21. Februar und 7. März 2003 eingegangen sind, zur Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache T-87/94 in Bezug auf den Kläger Stellung genommen.

48 Der Rat hat beantragt, das Verfahren auf die in der aktualisierten Klageschrift aufgeworfenen Fragen zu beschränken, die nicht Gegenstand der Erörterung in den Rechtssachen waren, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans betroffen sind. Die Kommission hat ihre Zustimmung zur Wahl der Rechtssache T-87/94 als Musterrechtssache an die Bedingung geknüpft, dass das Gericht vor Verkündung des Urteils Bouma und Beusmans (zitiert oben in Randnr. 26) keine Entscheidung erlässt.

49 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 26. März 2003 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien die Verbindung der Rechtssache T-87/94 mit den in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils genannten verbundenen Rechtssachen wieder aufgehoben, soweit sie den Kläger betrifft, und die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache T-87/94 in Bezug auf den Kläger angeordnet.

50 Mit Beschluss des Plenums vom 2. Juli 2003 hat das Gericht angeordnet, die vorliegende Rechtssache an eine Kammer mit drei Richtern - die Erste Kammer - zu verweisen.

51 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 28. Mai 2004 hat das Gericht gemäß Artikel 55 § 2 seiner Verfahrensordnung angeordnet, dass die vorliegende Rechtssache mit Vorrang entschieden wird.

52 Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts zu Beginn des neuen Gerichtsjahres ist der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache demzufolge zugewiesen worden ist.

53 Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat es jedoch den Kläger um Beantwortung schriftlicher Fragen und den Rat um Beantwortung einer schriftlichen Frage gebeten; dieser Aufforderung sind beide Parteien innerhalb der ihnen gesetzten Frist nachgekommen. Das Gericht hat außerdem die Kommission um Vorlage eines Dokuments gebeten. Die Kommission ist dieser Aufforderung innerhalb der ihr gesetzten Frist nachgekommen.

54 Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. November 2005 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

55 Der Kläger beantragt,

- die Gemeinschaft zur Zahlung eines Betrages von 68 896,57 Euro zuzüglich 8 % Zinsen jährlich ab dem 19. Mai 1992 bis zum Tag der Zahlung zu verurteilen;

- der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

56 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

57 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

58 Der Kläger trägt vor, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung der Gemeinschaft erfüllt seien und dem vom Rat erhobenen Einwand der Verjährung seines Antrags nicht stattgegeben werden könne; im Übrigen gehe die Frage der Verjährung über die Grenzen der im Rahmen dieses Verfahrens eröffneten rechtlichen Erörterung hinaus, wie sie von den Parteien in den der Konzertation dienenden Sitzungen skizziert worden seien.

59 Das Gericht ist der Auffassung, dass vor der Prüfung der Frage der Verjährung zu klären ist, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) haftbar gemacht werden kann und, wenn ja, bis zu welchen Zeitpunkt (vgl. in diesem Sinne die oben in Randnr. 22 zitierten Urteile Bouma, Randnr. 28, und Beusmans, Randnr. 27, sowie Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-199/94, Gosch/Kommission, Slg. 2002, II-391, Randnr. 40).

Zur Haftung der Gemeinschaft

Vorbringen der Parteien

60 Das Vorbringen des Klägers gliedert sich in drei Teile. Der Kläger weist im ersten Teil auf die Rechte hin, die sich aus seiner Eigenschaft als SLOM-Erzeuger ergeben sollen, und macht geltend, dass in Bezug auf die Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft, die insbesondere aus dem ihm unterbreiteten Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane nach dem Erlass dieser Verordnung resultiere, kein Anlass bestehe, zwischen den verschiedenen Kategorien von SLOM-Erzeugern zu unterscheiden. Zweitens trägt der Kläger vor, dass Unterschiede bestünden zwischen seiner Situation und derjenigen der Kläger in den Rechtssachen, die von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil ;cker-Lensing und den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans betroffen seien. Drittens beanstandet er die Voraussetzungen für die Gewährung der nach der Verordnung Nr. 2330/98 vorgeschlagenen Entschädigung, wie sie von den Beklagten dargestellt würden.

61 Der Kläger weist zunächst darauf hin, dass er ein SLOM-Erzeuger sei und dass allen SLOM-Erzeugern gemeinsam sei, dass sie vom Gemeinschaftsgesetzgeber, als er 1984 die Milchquotenregelung eingeführt habe, bewusst von der Möglichkeit ausgeschlossen worden seien, eine von der Zusatzabgabe befreite Milchquote - eine so genannte "Referenzmenge" - zu erhalten. Im Rahmen dieser Regelung hätten alle Gemeinschaftserzeuger eine mit der tatsächlichen Produktion im "Referenzjahr" unmittelbar zusammenhängende Quote erhalten, aber kaum ein SLOM-Erzeuger habe wegen der in den Jahren 1978 ff. eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen im Referenzjahr 1983 Milch erzeugt, so dass sie nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung keine Milchquote hätten beanspruchen können.

62 Sodann erinnert er an den Tenor der Urteile Mulder I (zitiert oben in Randnr. 6), Spagl (zitiert oben in Randnr. 11) und Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) sowie daran, dass die Gemeinschaft nach dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) verpflichtet sei, den Schaden aus entgangenem Gewinn zu ersetzen, der den SLOM-Erzeugern, zu denen er gehöre, in der Zeit entstanden sei, in der sie unrechtmäßig von der Milcherzeugung ausgeschlossen gewesen seien, nämlich zwischen dem Zeitpunkt, in dem ihre Nichtvermarktungsverpflichtung abgelaufen sei, und dem Zeitpunkt, in dem sie eine spezifische Referenzmenge hätten beanspruchen können.

63 Schließlich ergebe sich aus den Entschädigungsangeboten nach der Verordnung Nr. 2187/93, die alle Milcherzeuger erfasse, die nach Ansicht der Beklagten gemäß dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) eine Entschädigung beanspruchen könnten, wozu auch er gehöre, dass die Gemeinschaft ihre Haftung gegenüber den SLOM-Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge nach den Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 erhalten hätten, ausdrücklich anerkannt habe; der Kläger gehöre zur Gruppe der Erzeuger, die nach der letztgenannten Verordnung eine Referenzmenge erhalten hätten.

64 Der Kläger untermauert diese Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft nicht nur mit Argumenten aus den vor Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 ergangenen Urteilen Spagl (zitiert oben in Randnr. 11) und Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13), aus der Mitteilung vom 5. August 1992, dem Vorschlag der Kommission vom 21. April 1993 (KOM[93] 161 endg., im Folgenden: Vorschlag vom 21. April 1993) für die Verordnung Nr. 2187/93 sowie aus der Verordnung Nr. 2187/93, sondern auch aus dem Verhalten der Organe und der nach Erlass dieser Verordnung ergangenen Rechtsprechung; diese Argumente zeigten klar, dass nie zwischen den SLOM-1983-Erzeugern und den Erzeugern, die er als SLOM-1984-Erzeuger qualifiziert, unterschieden worden sei.

65 In diesem Zusammenhang trägt der Kläger Folgendes vor.

66 Zur Lage vor Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 macht der Kläger erstens geltend, dass der Gerichtshof in dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl, dessen Hauptgegenstand die Feststellung der Rechte und Pflichten der SLOM-1983-Erzeuger, zu denen er gehöre, gewesen sei, die Auffassung vertreten habe, dass diese Erzeuger ebenso wie die SLOM-1984-Erzeuger Anspruch auf eine Referenzmenge hätten. Dieses Urteil sei einer der Gründe gewesen, die den Rat veranlasst hätten, die Verordnung Nr. 1639/91 aufzuheben, wonach die SLOM-1983-Erzeuger in Bezug auf das Recht auf Zuteilung der Referenzmengen genauso wie die SLOM-1984-Erzeuger behandelt worden seien, mit dem einzigen Unterschied, dass spezifische Referenzmengen ab einem späteren Zeitpunkt zugeteilt worden seien.

67 Zweitens betreffe die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II geführt habe und die eine Musterrechtssache gewesen sei, ebenso wie die Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl geführt habe, alle SLOM-II-Erzeuger einschließlich der SLOM-1983-Erzeuger, die sich im Übrigen in einer Organisation zur Verteidigung ihrer Interessen (Stichting SLOM) zusammengeschlossen hätten und sowohl in den formellen und informellen Sitzungen vor dem Gerichtshof und dem Gericht als auch in den Verhandlungen mit den Beklagten über die Höhe der nach Maßgabe des oben in Randnummer 13 zitierten Urteils Mulder II zu gewährenden Entschädigungen gemeinsam anwaltlich vertreten gewesen seien. Dies sei auch die Überzeugung der Beklagten gewesen, die insoweit nie zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern unterschieden hätten.

68 Drittens weist der Kläger darauf hin, dass die Beklagten in der Mitteilung vom 5. August 1992 nach dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II angekündigt hätten, die praktischen Modalitäten für die an alle SLOM-Erzeuger - und nicht nur an die von diesem Urteil betroffenen Kläger - zu leistende Entschädigung zu erlassen, da nach dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl insoweit nicht zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern unterschieden werde.

69 Dass die Kommission geglaubt habe, die SLOM-I- und SLOM-II-Erzeuger in gleicher Weise behandeln zu müssen, ergebe sich unmissverständlich aus der Begründung des Vorschlags vom 21. April 1993.

70 Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auf folgende Passage des genannten Vorschlags unter der Überschrift "Rechtliche Aspekte: Das Prinzip" hin:

"Die Lösung besteht darin, den betroffenen Erzeugern über die Mitgliedstaaten im Vergleichswege eine Abfindung anzubieten, die als endgültige Abschlusszahlung gilt. Nimmt ein Erzeuger sie nicht an, so bleibt ihm keine andere Wahl, als vor dem Gerichtshof zu beweisen, dass sein Schaden höher ist als die angebotene Entschädigung; die entsprechenden Kosten und Risiken sowie die weitere Hinauszögerung der Erstattung muss er in diesem Falle in Kauf nehmen. Da die angebotenen Beträge sehr großzügig berechnet sind, wird damit gerechnet, dass sich auf diese Weise die überwiegende Mehrheit der Fälle regeln lässt."

71 Aus diesem Vorschlag gehe hervor, dass sich die Organe für den Fall, dass der Vorschlag nicht angenommen würde, ausschließlich das Recht vorbehalten hätten, den Schadensumfang in Frage zu stellen und nicht den Kreis der "betroffenen Erzeuger".

72 Der Kläger macht außerdem geltend, dass die Verordnung Nr. 2187/93 ausweislich ihrer Begründungserwägungen ihrer Art nach ein kollektiver Vergleichsvorschlag gewesen sei, der sich an alle Milcherzeuger mit einer endgültigen Referenzmenge gerichtet habe, zu denen auch er gehöre, und dass weder zwischen SLOM-I- und SLOM-II-Erzeuger noch zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeuger unterschieden worden sei.

73 Zum Verhalten der Organe und zur Rechtsprechung nach Erlass der Verordnung Nr. 2187/93 trägt der Kläger vor, dass die Vertreter der Kommission erstens im Rahmen der regelmäßigen Kontakte, die sie seit mehreren Jahren zu den Rechtsanwälten der niederländischen SLOM-Erzeuger unterhalten habe, zweitens im Rahmen der informellen Sitzungen vor dem Gericht, drittens im Rahmen anderer beim Gericht anhängigen Schadensersatzklagen, viertens insbesondere im Rahmen der "Verjährungs-Rechtssachen" und ihrer Regelung und fünftens im Rahmen der Regelung von Entschädigungsforderungen, bezüglich deren die Haftung der Gemeinschaft erst nach 1993 anerkannt worden sei, nie auch nur den geringsten Hinweis darauf gegeben hätten, dass sie sich das Recht hätten vorbehalten wollen, die Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 2187/93 und den auf deren Grundlage unterbreiteten Entschädigungsangeboten ergeben habe, zurückzunehmen.

74 Der Kläger weist erstens darauf hin, dass die Verfahren bei den Schadensersatzklagen, die von den Erzeugern beim Gericht erhoben worden seien, die Entschädigungsangebote nach der Verordnung Nr. 2187/93 abgelehnt hätten, zu denen auch er gehöre, bis zur Verkündung des oben in Randnummer 20 zitierten Urteils Mulder III ausgesetzt gewesen seien. Die Beklagten seien von Anfang an überzeugt gewesen, dass die Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, die Musterrechtssache für alle niederländischen SLOM-Erzeuger sei, denen eine endgültige Referenzmenge gewährt worden sei, was sich insbesondere aus den verschiedenen informellen Sitzungen ergeben habe, die das Gericht abgehalten habe, um den Fortgang des Verfahrens in den zahlreichen Rechtssachen von SLOM-Erzeugern zu erörtern. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, dass die Beklagten nicht bestritten, dass zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern keine Unterscheidung getroffen worden sei. Außerdem hätten die Beklagten mit der alleinigen Ausnahme seines Falles die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den Erzeugern nicht bestritten, die nach Ablehnung von Entschädigungsangeboten nach der Verordnung Nr. 2187/93 Klage erhoben hätten, denen gegenüber diese Haftung zuvor anerkannt worden sei.

75 Hinzu komme, dass die Beklagten bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2187/93 gewusst hätten, dass die meisten SLOM-Erzeuger den in dieser Verordnung festgelegten Entschädigungsvorschlag aus den Gründen, die in den Verfahrensunterlagen der Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III geführt habe, und in den zahlreichen Klageschriften dargelegt seien, die 1993 und 1994 im Namen der niederländischen SLOM-Erzeuger, darunter auch in seinem Namen, beim Gericht eingereicht worden seien, nicht hätten annehmen können. Außerdem habe die vorherige Konzertation mit den Rechtsanwälten der Kläger in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen der Kommission zur Genüge gezeigt, dass die in der Verordnung Nr. 2187/93 angesetzten Entschädigungsbeträge pro Kilo für die niederländischen Erzeuger zu niedrig gewesen seien.

76 Deshalb hätten die anderen SLOM-Erzeuger keine Einwände dagegen erhoben, dass die Verfahren bei den von ihnen beim Gericht erhobenen Klagen bis zum Erlass des oben in Randnummer 20 zitierten Urteils Mulder III durch den Gerichtshof ausgesetzt würden, da sie geglaubt hätten, damit rechnen zu können, dass sie genau in der gleichen Weise behandelt würden wie die Kläger in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen. Bei Kontakten zwischen den Vertretern der Beklagten und den Rechtsanwälten der niederländischen SLOM-Erzeugern sei nie der Gedanke geäußert worden, dass die Beklagten gegenüber einer Partei der niederländischen SLOM-Erzeuger die Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft, die sich aus den nach der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreiteten Angeboten ergebe, zurücknehmen könnten.

77 Der Kläger macht insbesondere hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten nach den Urteilen des Gerichts vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-20/94 (Hartmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-595) und in der Rechtssache T-554/93 (Saint und Murray/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-563) geltend, dass kein Unterschied zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern gemacht worden sei, so dass es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben habe, dass sie die Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft letztlich zurücknehmen könnten.

78 Der Kläger führt hierzu aus, die Kommission habe dem Gericht mit Schreiben vom 27. Februar 1998 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den Klägern in allen Rechtssachen der SLOM-I- und SLOM-II-Erzeuger vom Typ "Hartmann" einen Vergleich anzubieten, und dass alle Erzeuger dieser Kategorien ohne Unterschied tatsächlich ein erneutes Angebot der Kommission erhalten hätten. Das Vergleichsangebot habe zwar nicht für diejenigen niederländischen Erzeuger dieser Kategorien gegolten, die die Entschädigungsangebote nach der Verordnung Nr. 2187/93 abgelehnt und sodann beim Gericht eine Schadensersatzklage erhoben hätten, doch habe diese Vorgehensweise mit dem in Einklang gestanden, was zwischen den Parteien besprochen worden sei, und wichtig sei, dass die SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeuger in der gleichen Weise behandelt worden seien.

79 Der Rat habe außerdem die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ein kollektiver Entschädigungsvorschlag auf der Grundlage des Urteils des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, im Folgenden: Urteil Quiller) an die Gruppe der von diesem Urteil betroffenen Erzeuger gerichtet werde; in diesem Vorschlag sei keine Unterscheidung zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeugern getroffen worden, da einer der Erzeuger in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, ein SLOM-1983-Erzeuger gewesen sei. Der Kläger räumt ein, dass eine Nichtvermarktungsverpflichtung auf seinem gesamten Betrieb gelastet habe, während Herr Quiller gleichzeitig Zessionar eines Teils eines Betriebes gewesen sei, auf dem eine 1983 abgelaufene Nichtvermarktungsverpflichtung gelastet habe, und Eigentümer eines anderen Betriebes, in dem er weiterhin Milch erzeugt habe. Jedoch habe das Gericht im Urteil Quiller nur darauf hingewiesen, dass Herr Quiller nicht habe berücksichtigen müssen, dass er die Milcherzeugung in dem Teil des Betriebes, dessen Zessionar er gewesen sei, schon 1983 hätte wieder aufnehmen müssen, um nicht von der Quotenregelung nachteilig betroffen zu sein, ebenso wie im Übrigen der Kläger in der Rechtssache, die zu dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl geführt habe.

80 Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass sich aus dem Protokoll der informellen Sitzung des Gerichts vom 30. September 1998 ergebe, dass der Berichterstatter diejenigen Erzeuger der Kategorie "C" zugeordnet habe, denen die Organe eine Entschädigung angeboten hätten, die sie aber in Anbetracht der Methode, nach der der Schaden berechnet worden sei, abgelehnt hätten. Diese Kategorie umfasse alle SLOM-I- und SLOM-II-Erzeuger, für die nach dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III mit der Kommission Vergleichsverhandlungen geführt worden seien. Die Beklagten hätten nie den Gedanken nahegelegt, dass die Untergruppe der SLOM-1983-Erzeuger die Möglichkeit bedacht habe, dass die Organe die Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft letztlich zurücknehmen könnten.

81 Zweitens erinnert der Kläger daran, dass der Rat in den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2330/98, die die Kommission dazu ermächtige, verschiedene anhängige Entschädigungsforderungen zu regeln, darauf hingewiesen habe, dass sich die Organe nach dem Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) "verpflichtet [haben], diesem Urteil ... voll nachzukommen", und dass es sich "[b]ei den betreffenden Erzeugern ... im Wesentlichen um diejenigen [handelt], die berechtigt waren, eine spezifische Referenzmenge gemäß den Bestimmungen zu beantragen, um die die Verordnung ... Nr. 857/84 ... durch die Verordnung ... Nr. 764/89 bzw. die Verordnung ... Nr. 1639/91 ergänzt wurde". Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, dass die SLOM-I- und SLOM-II-Erzeuger in der gleichen Weise behandelt worden seien und dass nichts darauf hinweise, dass die SLOM-1983-Erzeuger als Untergruppe der SLOM-II-Erzeuger die Möglichkeit hätten in Betracht ziehen müssen, dass ihnen letztlich der Anspruch auf eine Entschädigung genommen werde. Außerdem habe die Kommission, als sie im Jahr 2000 gegenüber ihm und anderen SLOM-1983-Erzeugern die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Verhandlungen über die Folgen des Urteils Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) bestritten habe, den Standpunkt vertreten, dass jeder SLOM-Erzeuger, der eine endgültige Referenzmenge habe, "zumindest einmal" ein Entschädigungsangebot erhalten müsse. Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission offenbar auch hier nicht zwischen SLOM-1983- und SLOM-1984-Erzeuger unterschieden.

82 Drittens stellt der Kläger fest, dass das oben in Randnummer 20 zitierte Urteil Mulder III festgestellt habe, dass alle niederländischen SLOM-Erzeuger einschließlich er selbst im Jahr 1992 aus zumindest legitimen Gründen das Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 abgelehnt hätten.

83 In den Rechtssachen, die von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffen gewesen seien, sei unstreitig gewesen, dass das letztgenannte Urteil als Muster für eine Kollektivvereinbarung mit allen anderen niederländischen SLOM-Erzeugern habe dienen sollen. Außerdem hätten in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 der Rechtsanwalt der SLOM-Erzeuger und Herr Kleinlangevelsloo, der Vertreter der Stichting SLOM, auf der einen und Vertreter der Kommission auf der anderen Seite eine intensive Konzertation begonnen, die im Wesentlichen alle SLOM-Erzeuger betroffen habe, denen 1991 oder 1993 eine endgültige SLOM-Referenzmenge zugeteilt worden sei und denen nach der Verordnung Nr. 2187/93 ein Vergleichsangebot unterbreitet worden sei.

84 Die niederländischen SLOM-Erzeuger seien daher verblüfft gewesen, als die Kommission es im Jahr 2000 unter Berufung auf das oben in Randnummer 18 zitierte Urteil ;cker-Lensing abgelehnt habe, den SLOM-1983-Erzeugern überhaupt eine Entschädigung zu gewähren, auch wenn sie über eine endgültige Referenzmenge verfügt hätten, wie dies beim Kläger der Fall sei. Die Kommission sei nur noch bereit gewesen, die Haftung der Gemeinschaft gegenüber denjenigen SLOM-1983-Erzeugern grundsätzlich anzuerkennen, die noch den unwiderlegbaren schriftlichen Beweis erbringen könnten, dass sie 1983 konkrete Schritte unternommen hätten, um die Milchproduktion nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

85 Nach Meinung des Klägers verstößt es gegen die grundlegendsten Prinzipien der ordnungsgemäßen Verwaltung, dass die Kommission die Anerkennung der gemeinschaftlichen Haftung gegenüber ihm und den anderen niederländischen SLOM-1983-Erzeugern, die über eine Referenzmenge verfügten, zu einem späten Zeitpunkt zurückgenommen habe. Es sei ihm gleichgültig, wie das Gericht das Verhalten der Beklagten rechtlich qualifiziere: als Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Bösgläubigkeit, Verstoß gegen die Vorschriften über die Verjährung oder Verwirkung eines Rechts (rechtsverwerking) oder in sonstiger Weise. Was der Kläger geltend machen wolle, sei, dass dieses Verhalten rechtlich unzulässig sei. Außerdem sei dieses Verhalten rein bösgläubig, und die Beklagten nutzten die außergewöhnlich lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen aus.

86 Für den Kläger folgt daraus, dass die Kommission mit ihrer konstanten und folgerichtigen Haltung das berechtigte Vertrauen der SLOM-Erzeuger darauf geweckt habe, dass sie die in der Verordnung Nr. 2187/93 anerkannte Haftung der Gemeinschaft später nicht in Frage stellen werde, und dass die Kommission daher mit dem Recht, die Haftung zu bestreiten, ausgeschlossen sein müsse, da sie dies erstmals im Jahr 2000 getan habe. Der Umstand, dass das Gericht das Urteil ;cker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18) erlassen habe, könne für sich nicht zur Folge haben, dass die Kommission die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM-Erzeugern zuletzt doch noch bestreite, da die Kommission mit den Klägern in den von den Urteilen Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) und Mulder III (zitiert oben in Randnr. 20) betroffenen Rechtssachen zu einer Einigung über die Höhe der Entschädigung habe gelangen müssen und diese auch erzielt habe.

87 Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass die Tatsachen, die er in der Klageschrift in Bezug auf die Haltung dargelegt habe, die die Kommissionsvertreter in ihren Beziehungen zu den niederländischen SLOM-Erzeugern über die Jahre an den Tag gelegt hätten, von der Kommission nicht bestritten worden seien.

88 Im zweiten Teil seines Vorbringens bemerkt der Kläger, dass Unterschiede zwischen seiner Situation und der der Kläger in den Rechtssachen bestünden, die von den Urteilen ;cker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18), Bouma (zitiert oben in Randnr. 22) und Beusmans (zitiert oben in Randnr. 22) betroffen seien, in denen das Gericht entschieden habe, dass die Haftung der Gemeinschaft gegenüber niederländischen SLOM-1983-Erzeugern nicht eintreten könne, weil diese nicht hinreichend dargetan hätten, dass sie beabsichtigt hätten, die Erzeugung nach Ende ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

89 Wie über die Rechtsmittel entschieden werde, die in den von den Urteilen Bouma (zitiert oben in Randnr. 22) und Beusmans (zitiert oben in Randnr. 22) betroffenen Rechtssachen eingelegt worden seien, sei nicht ohne Auswirkung auf die vorliegende Rechtssache. Sei der Gerichtshof letztlich der Auffassung, dass die Gemeinschaft gegenüber den Klägern in diesen beiden Rechtssachen hafte, so folge daraus, dass die Gemeinschaft auch gegenüber dem Kläger in der vorliegenden Rechtssache und allgemein gegenüber allen anderen SLOM-1983-Erzeugern hafte, die über eine endgültige Referenzmenge verfügten. Sollte der Gerichtshof jedoch die Rechtsmittel zurückweisen, so würde dies allerdings nicht bedeuten, dass die Gemeinschaft gegenüber dem Kläger in der vorliegenden Rechtssache und allen anderen SLOM-1983-Erzeugern, die über eine endgültige Referenzmenge verfügten, nicht hafte.

90 Die Lage des Klägers unterscheide sich von derjenigen der Kläger in den von den Urteilen ;cker-Lensing (zitiert oben in Randnr. 18), Bouma (zitiert oben in Randnr. 22) und Beusmans (zitiert oben in Randnr. 22) betroffenen Rechtssachen. Er verfüge seit 1991 über eine endgültige Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 1639/91, und die Haftung der Gemeinschaft ihm gegenüber sei seit dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II nie bestritten worden. Außerdem ergebe sich aus diesem Urteil und den Verordnungen Nrn. 2187/93 und 2330/98 eindeutig, dass zwischen den SLOM-I- und SLOM-II-Erzeugern keine Unterscheidung zu treffen sei. Herr Bouma und Herr Beusmans verfügten vielmehr immer noch nicht über eine endgültige Referenzmenge, während Herr Böcker-Lensing erst 1995 eine Referenzmenge erhalten habe. Auch sei an keinen dieser drei Erzeuger ein offizielles Vergleichsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 ergangen. Die Beklagten hätten die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den drei von den vorstehend genannten drei Urteilen betroffenen Erzeugern nie anerkannt, und die Kommission nehme daher in ihrem Fall keine ausdrückliche Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft zurück.

91 Schließlich trägt der Kläger vor, dass es rechtlich unzulässig sei, die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM-1983-Erzeugern auf einer anderen Grundlage als der zu beurteilen, die bei den SLOM-I-Erzeugern verwendet worden sei, und die Beurteilung, die das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans vorgenommen habe, sei falsch, soweit es entschieden habe, dass die SLOM-1983-Erzeuger eine größere Beweislast tragen müssten als die SLOM-I-Erzeuger, obwohl ihre Situation identisch sei. Der Kläger gibt die Gründe, die Herr Beusmans im Rahmen des gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-73/94 eingelegten Rechtsmittels geltend gemacht hat, wieder und macht sie sich zu Eigen, wobei er aber klarstellt, dass sich das Gericht nicht mit ihrer Begründetheit auseinandersetzen müsse.

92 So trägt der Kläger zur Frage des Beweises vor, dass in Anbetracht des Verhaltens, das die Beklagten nach Erlass des oben in Randnummer 6 zitierten Urteils Mulder I gezeigt hätten, kein SLOM-1983-Erzeuger daran gedacht habe, Unterlagen über die Verwaltung seines oder seiner Betriebe im Jahr 1983 aufzubewahren. Die meisten SLOM-1983-Erzeuger, er selbst eingeschlossen, könnten im Jahr 2000 nicht mehr beweisen, welche konkreten Schritte sie 1983 unternommen hätten, um die Milchproduktion wieder aufzunehmen, auch wenn eine Reihe von SLOM-1983-Erzeugern Beweisstücke, über die sie zufällig noch verfügten, unter dem Vorbehalt, dass sie dazu verpflichtet seien, der Kommission vorgelegt hätten. In diesem Zusammenhang habe die Kommission die Beweisstücke nur in einer sehr geringen Zahl von Fällen für ausreichend gehalten, in denen es ohne weiteres gerichtliches Tätigwerden zur Leistung von Entschädigungen gekommen sei.

93 Insoweit weist der Kläger darauf hin, dass es im maßgebenden Zeitraum nicht erforderlich gewesen sei, für einen Antrag auf Zuteilung einer Quote und einen Entschädigungsantrag Unterlagen vorzulegen. Die heutigen Beweiserfordernisse - über zehn Jahre nach den Ereignissen - seien nach Ablauf der gesetzlichen Verpflichtung der Erzeuger zur Aufbewahrung ihrer Buchhaltung und nach mehreren Umorganisationsmaßnahmen im niederländischen Landwirtschaftsministerium aufgestellt worden, das deswegen keine Informationen mehr liefern könne.

94 Der Kläger bemerkt außerdem, dass die Kommission vortrage, dass sie "in der Vergangenheit zugestanden" habe, dass Erzeuger mit einer endgültigen Referenzmenge so behandelt worden seien, als hätten sie bereits nach Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung beabsichtigt, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Er stellt klar, dass die Kommission gegenüber den SLOM-1983-Erzeugern, die über eine endgültige Referenzmenge verfügten, nie Erfordernisse in Bezug auf einen zusätzlichen Beweis für ihre Absicht, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, aufgestellt habe, bevor sie im Jahr 2000 Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt der niederländischen SLOM-Erzeuger über die Regelung der Folgen aus dem oben in Randnummer 20 zitierten Urteil Mulder III angebahnt habe.

95 Im dritten Teil seines Vorbringens tritt der Kläger der vom Rat implizit aufgestellten Behauptung entgegen, dass an ihn kein Entschädigungsangebot der Kommission nach der Verordnung Nr. 2330/98 ergangen sei, weil er nicht den Nachweis geführt habe, dass er beabsichtigt habe, die Milcherzeugung nach Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Da die Verordnung Nr. 2330/98 nur die SLOM-Erzeuger betreffe, bei denen zuvor keine Haftung der Gemeinschaft anerkannt worden sei, habe sie diejenigen nicht erfassen können, denen gegenüber die Gemeinschaft - wie bei ihm - ihre Haftung bereits anerkannt habe.

96 Außerdem sei die Behauptung falsch. Sie suggeriere zum einen, dass der Beweis der Absicht, die Milcherzeugung nach Ende der Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, eine Auswirkung auf die Entscheidung gehabt habe, nach der Verordnung Nr. 2330/98 Entschädigungen anzubieten.

97 Zum anderen habe die Kommission in einzelnen Fällen auch nach dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil ;cker-Lensing niederländischen SLOM-1983-Erzeugern, denen gegenüber sie eine Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft wegen fehlender endgültiger Referenzmenge abgelehnt gehabt habe, Entschädigungen nach der Verordnung Nr. 2330/98 angeboten, ohne Voraussetzungen aufzustellen, insbesondere was den Nachweis der Absicht angehe, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

98 Dies sei u. a. bei den Klägern J. I. M., W. Spikker und T. J. W. Kraaienvanger in der Rechtssache T-533/93 der Fall gewesen, die am 29. April 1999 und im Mai 2000 Entschädigungsangebote nach der Verordnung Nr. 2330/98 erhalten hätten.

99 Außerdem habe die Kommission noch vor dem Erlass der Verordnung Nr. 2330/98 einzelnen niederländischen SLOM-1983-Erzeugern Entschädigungsangebote zugesandt, wie dem Kläger W. Brouwer (Rechtssache T-533/93), an den 1997 ein Angebot ergangen und nach dessen Annahme im April 1999 eine Entschädigung gezahlt worden sei.

100 Nach Ansicht des Klägers zeigt dies, dass die Kommission in einer konstanten Vorgehensweise auch nach Ablauf der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Frist sowie nach Erlass des oben in Randnummer 18 zitierten Urteils Böcker-Lensing weiterhin neue Entschädigungsangebote an die SLOM-1983-Erzeuger gemacht habe, denen gegenüber die Haftung der Gemeinschaft erst in einem späteren Stadium anerkannt worden sei, weil sie erst nach Ablauf der in der Verordnung Nr. 2187/93 festgelegten Fristen eine endgültige Referenzmenge erhalten hätten.

101 Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht erfüllt seien, so dass die Klage abzuweisen sei.

Würdigung durch das Gericht

102 Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 288 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

103 Was die Lage der Milcherzeuger angeht, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen waren, so haftet die Gemeinschaft gegenüber jedem Erzeuger, der dadurch einen Schaden erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war (oben in Randnr. 13 zitiertes Urteil Mulder II, Randnr. 22). Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 42).

104 Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 43).

105 So darf ein Wirtschaftsteilnehmer, der durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden ist, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, darauf vertrauen, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (oben in Randnr. 6 zitierte Urteile Mulder I, Randnr. 24, und Von Deetzen, Randnr. 13). Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 104 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 44).

106 Ferner geht aus dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45). Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 13 dieses Urteils ausgeführt:

"Der Gemeinschaftsgesetzgeber durfte insoweit einen Stichtag hinsichtlich des Ablaufs des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums der Betroffenen einführen, um solche Erzeuger von [den Bestimmungen über die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] auszuschließen, die während des gesamten oder eines Teils des fraglichen Referenzjahres aus anderen Gründen als einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung keine Milch geliefert haben. Dagegen verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in den angeführten Urteilen ausgelegt worden ist, einen solchen Stichtag so festzusetzen, dass er auch den Ausschluss solcher Erzeuger von [den genannten Bestimmungen] bewirkt, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben."

107 Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 62 und 63, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 47).

108 Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des oben in Randnummer 13 zitierten Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 46, und Beusmans, Randnr. 45, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 89 bis 91, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 48).

109 Hat ein Erzeuger diese Absicht nicht bekundet, so kann er nicht behaupten, er habe ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, die Milcherzeugung künftig jederzeit wieder aufnehmen zu können. Unter diesen Umständen ist er in keiner anderen Position als die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Milch erzeugt haben und sich nach der Einführung der Milchquotenregelung im Jahr 1984 an der Aufnahme der Milcherzeugung gehindert sahen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 99 bis 102, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 49).

110 Da im vorliegenden Fall der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 1. Oktober 1983 bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufgenommen hat, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 48, und Beusmans, Randnr. 47, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 99 bis 102).

111 Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er Kontakt mit den nationalen Behörden aufgenommen hatte, um 1984 bei Inkrafttreten der Milchquotenregelung eine Referenzmenge zu erhalten, oder andere Schritte unternommen hatte, die beweisen könnten, dass er beabsichtigte, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

112 Was die Beweise für die Absicht des Klägers angeht, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, so ist zunächst festzustellen, dass der Beistand des Klägers in einer auf Ersuchen des Gerichts vorgelegten E-Mail vom 20. Januar 2003 angibt, dass er die vorliegende Rechtssache als Musterrechtssache ausgesucht habe, weil der Kläger heute nicht mehr beweisen könne, dass er 1983 Maßnahmen ergriffen habe, um die Erzeugung wieder aufzunehmen, so dass der Ausgang der vorliegenden Rechtssache nur von der Frage abhänge, wie die Rechtslage bei den Erzeugern sei, die ein Entschädigungsangebot erhalten und dieses abgelehnt hätten.

113 Sodann vertritt der Kläger zwar entgegen dem Standpunkt der Beklagten die Auffassung, dass der genannte Beweis heute nicht mehr geführt werden könne, weil das betreffende niederländische Ministerium keine Informationen mehr liefern könne, gleichwohl hat er auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er keine Schritte unternommen habe, um solche Informationen zu erhalten.

114 Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er nach dem Jahr 1983 bis Ende 1984 die Ställe und die Wiesen weiter instand gehalten habe, weil er die Milcherzeugung zu gegebener Zeit habe wieder aufnehmen wollen. Außerdem habe er aufgrund der Milchquotenregelung seine Ländereien mit aufeinander folgenden Jahresverträgen verpachtet, weil er beabsichtigt habe, den Milchbetrieb im Sommer 1984 wieder aufzunehmen.

115 In Anbetracht all dessen ist festzustellen, dass es für die etwaige Absicht des Klägers, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, keinen objektiven Beleg, sondern nur die eigenen Angaben des Klägers gibt, und dies obwohl er sechs Monate Zeit hatte, um konkrete Schritte zum Zweck einer Wiederaufnahme der Milcherzeugung zu unternehmen.

116 Zum Argument des Klägers, mit dem er Unterschiede geltend macht, die zwischen seiner Situation und der der Kläger in den Rechtssachen, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans und dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil ;cker-Lensing betroffen sind, angeblich insoweit bestehen, als Herr Bouma und Herr Beusmans, anders als dies bei ihm der Fall sei, noch immer nicht über eine endgültige Referenzmenge verfügten, während Herrn Böcker-Lensing erst 1995 eine Referenzmenge zugeteilt worden sei, ist sodann zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 eine vorläufige Referenzmenge erhalten hat, nicht folgt, dass er im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Anspruch auf eine Entschädigung hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 49, und Beusmans, Randnr. 48).

117 Die Zuteilung der Quoten war in Verordnungen des Rates und der Kommission vorgesehen, die dazu dienten, eine durch eine vorangegangene rechtswidrige Handlung entstandene Situation zu bereinigen. Um zu gewährleisten, dass diejenigen in den Genuss der Quoten kamen, die tatsächlich die Absicht hatten, Milch zu erzeugen, und um zu verhindern, dass Erzeuger sie allein deshalb beantragten, um aus ihnen wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, hat der Verordnungsgeber ihre Gewährung von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 51, und Beusmans, Randnr. 50).

118 Die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfüllte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, schließt nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich unter den im Urteil Mulder II (zitiert oben in Randnr. 13) genannten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfüllten (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 52, und Beusmans, Randnr. 51).

119 Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge, die später in eine endgültige Referenzmenge umgewandelt wurde, für sich allein nicht, dass der Kläger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 53, und Beusmans, Randnr. 52).

120 Schließlich kann dem Argument des Klägers nicht gefolgt werden, wonach die Verordnung Nr. 2187/93 alle Milcherzeuger erfasse, die nach dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II Anspruch auf eine Entschädigung erheben könnten, und die Gemeinschaft mit dieser Verordnung ausdrücklich anerkannt habe, dass sie gegenüber den Erzeugern hafte, die nach den Verordnungen Nrn. 764/89 und 1639/91 eine endgültige Referenzmenge erhalten hätten, zu denen auch er gehöre, der überdies ein individuelles Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten habe.

121 Dazu ist erstens festzustellen, dass die Organe entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Mitteilung vom 5. August 1992 nicht angekündigt haben, dass sie alle betroffenen SLOM-Erzeuger entschädigen würden. Denn sie haben die Möglichkeit einer Entschädigung ausdrücklich beschränkt auf "jede[n] Erzeuger ..., der aufgrund des Umstands, dass er infolge der Inanspruchnahme der durch die Verordnung ... Nr. 1078/77 eingeführten Regelung nicht rechtzeitig eine Milchquote erhalten konnte, einen entschädigungspflichtigen Schaden im Sinne des [oben in Randnr. 13] genannten Urteils erlitten hat und der tatsächlich die sich aus diesem Urteil ergebenden Kriterien und Bedingungen erfüllt".

122 Zweitens sollte die Verordnung Nr. 2187/93 eine Kollektivregelung zugunsten der SLOM-Erzeuger einführen, die bestimmte Kriterien erfüllen. In ihrer vierten Begründungserwägung wird ausdrücklich erwähnt, dass die große Zahl der potenziellen Anspruchsberechtigten die Betrachtung jedes Einzelfalls nicht zulasse, und in der letzten Begründungserwägung und in Artikel 14 heißt es, dass, wenn ein Milcherzeuger das ihm unter Einhaltung dieser Verordnung gemachte Entschädigungsangebot nicht annehme, dies einer Ablehnung des Gemeinschaftsangebots gleichkomme und zur Folge habe, dass die betreffenden Gemeinschaftsorgane künftig nicht mehr daran gebunden seien. In diesem Fall müsse die Entschädigungspflicht der Gemeinschaft in jedem Einzelfall gerichtlich festgestellt werden.

123 Aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2187/93, insbesondere aus der Erwähnung des Umstands, dass aufgrund der großen Zahl potenziell betroffener Erzeuger die einzelnen Fälle nicht berücksichtigt werden könnten, ergibt sich unmissverständlich, dass das darin vorgesehene Entschädigungsangebot den Versuch dargestellt hat, eine Gesamtheit von Fällen, die aus der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 resultierten, nach den allgemeinen Parametern, die in dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Mulder II aufgestellt worden sind, in pauschaler und kollektiver Weise gütlich zu regeln. Dieses Angebot bedeutet als solches definitionsgemäß keine Anerkennung der Haftung gegenüber jedem einzelnen potenziell betroffenen Erzeuger.

124 Wie das Gericht entschieden hat, kann der Umstand, dass der Kläger ein Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten hat, keinen Beweis dafür darstellen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft für den hier geltend gemachten Schaden im Sinne der in Randnummer 102 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung vorliegen. Denn diese Verordnung hatte die Natur eines an bestimmte Erzeuger gerichteten Vergleichsvorschlags, dessen Annahme freiwillig war und eine Alternative zur gerichtlichen Entscheidung des Streits darstellte. Falls der Erzeuger das Angebot nicht annahm, behielt er das Recht, Schadensersatzklage gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG zu erheben (vgl. oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 69, und die dort zitierte Rechtsprechung).

125 Das Gericht ist daher davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Ablehnung des Angebots, das ihm im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet wurde, den durch diese Verordnung aufgestellten Rahmen verlassen hatte und ihm folglich der Nachweis oblag, dass die für die Feststellung der Haftung der Gemeinschaft notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 70).

126 Der Kläger kann sich daher im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens nicht mit Erfolg auf eine angebliche Anerkennung der Haftung durch die Gemeinschaft aufgrund des Umstands berufen, dass er ein Entschädigungsangebot nach der Verordnung Nr. 2187/93 erhalten hatte. Ebenso wenig kann er mit Erfolg auf das Verhalten des Rates und der Kommission in den Verhandlungen verweisen, die bis zum Jahr 2000 mit den Vertretern der SLOM-Erzeuger geführt wurden, um das Bestehen eines berechtigten Vertrauens zu behaupten, das es den Beklagten verbiete, ihre Haftung im vorliegenden Verfahren in Frage zu stellen.

127 Sowohl das Entschädigungsangebot als auch dieses Verhalten fügen sich nämlich in den Rahmen des Versuches einer gütlichen kollektiven Regelung ein, auf deren Grundlage bestimmten Erzeugern eine Entschädigung angeboten wurde. Das Gericht kann aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Hinblick auf die Situation eines konkreten SLOM-Erzeugers vorliegen, nicht in irgendeiner Weise durch diese gütliche kollektive Regelung gebunden sein.

128 Der Kläger kann daher nicht behaupten, dass der Erhalt eines Entschädigungsangebots der niederländischen Behörden nach der Verordnung Nr. 2187/93 eine ausdrückliche Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft bedeute und dass die Tatsache, dass er anders als die Kläger, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans sowie von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil ;cker-Lensing betroffen sind, ein solches Angebot erhalten habe, ihn von diesen Klägern unterscheide und von der Verpflichtung entbinde, zu beweisen, dass er die Absicht hatte, die Milcherzeugung am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

129 Aus alledem folgt, dass der Kläger keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verordnung Nr. 857/84 und dem geltend gemachten Schaden bewiesen hat. Daher ist im Ergebnis festzustellen, dass die Gemeinschaft gegenüber dem Kläger wegen der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 nicht haftet, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung erfüllt sind.

130 Daher ist auch die Frage der Verjährung nicht zu prüfen.

131 Die Klage ist demnach abzuweisen, soweit sie von J. C. Blom erhoben worden ist. Die Entscheidung über die Klage in dieser Rechtssache, soweit sie von den im Anhang namentlich aufgeführten Klägern erhoben worden ist, bleibt vorbehalten.

Kostenentscheidung:

Kosten

132 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie von J. C. Blom erhoben worden ist.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung über die Klage in dieser Rechtssache, soweit sie von den im Anhang namentlich aufgeführten Klägern erhoben worden ist, bleibt vorbehalten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Mai 2006.

Ende der Entscheidung

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