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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: T-89/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 384/96, Verordnung (EG) Nr. 173/2000
Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 384/96 Art. 11 Abs. 2 | |
Verordnung (EG) Nr. 173/2000 Art. 3 Abs. 2 |
1. Erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat dieses gemäß Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Organ hat insoweit, um dem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und die dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen ergibt, welche Vorschrift genau als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind.
( vgl. Randnr. 32 )
2. Ein Unternehmen, das Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt hat, auf die ein Antidumpingzoll erhoben wurde, hat ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Verordnung des Rates zur Einstellung des Antidumpingverfahrens und zur Aufhebung des genannten Zolles, da die angefochtene Verordnung eine implizite Ablehnung des Antrags des Unternehmens auf eine weitergehende Rückwirkung dieser Verordnung als tatsächlich vorgesehen enthält. Die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin insgesamt begünstigt, verringert in keiner Weise dieses Interesse an der Nichtigerklärung des für sie ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Aufhebung der Zölle, soweit sie sie betrifft.
( vgl. Randnrn. 34-35 )
3. Auch wenn die Untersuchungen gleichzeitig über gleichartige Erzeugnisse mit Ursprung in zwei Gruppen von Drittländern betreffend den gleichen Untersuchungszeitraum durchgeführt wurden und zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangten, kann eine Verletzung des in Artikel 9 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 384/96 ausdrücklich erwähnten Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht darin gesehen werden, dass auf die Einfuhren aus einer dieser Gruppen, nicht aber auf die aus der anderen ein Antidumpingzoll erhoben wurde, wenn dieser Unterschied darin begründet liegt, dass es in einem Fall um einen endgültigen Zoll ging, der Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens war und dessen Erhebung sich nach Artikel 11 Absatz 2 dieser Grundverordnung richtet, während es sich im anderen Fall um einen vorläufigen Zoll handelte, dessen Erhebung nach Artikel 5 der genannten Grundverordnung erst bei Einführung eines endgültigen Zolles endgültig werden konnte, der aber in Ermangelung einer entsprechenden positiven Entscheidung im Rat innerhalb der vorgesehenen Frist nicht eingeführt wurde. Eine solche unterschiedliche Behandlung hat nämlich eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung, und der Rat ist nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen.
( vgl. Randnrn. 56-58 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. September 2002. - Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - Einstellung des Verfahrens - Grundsatz der Gleichbehandlung - Gleichzeitigkeit einer Ausgangsuntersuchung in einem Verfahren und einer Überprüfung in einem anderen Verfahren - Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Verordnung zur Einstellung von Antidumpingverfahren - Rückwirkung. - Rechtssache T-89/00.
Parteien:
In der Rechtssache T-89/00
Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, J. J. Gutiérrez Gisbert und J. Branton, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch,
eklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 173/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 22, S. 1)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterin V. Tiili und der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi und A. W. H. Meij,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
Rechtlicher Rahmen
1 Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, nachfolgend: Grundverordnung) in ihrer geänderten Fassung regelt die Antidumpingverfahren. Gemäß ihrem Artikel 23 Absatz 2 wurde sie unbeschadet der Antidumpingverfahren erlassen, die bereits nach der zuvor anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1) eingeleitet worden waren.
2 Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung lautet:
Vorläufige Zölle können auferlegt werden, wenn ein Verfahren nach Artikel 5 eingeleitet wurde, eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien nach Artikel 5 Absatz 10 ausreichend Gelegenheit erhielten, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, und wenn vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht. Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt."
3 Artikel 7 Absatz 7 der Grundverordnung sieht vor:
Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle kann auf sechs Monate beschränkt und um weitere drei Monate verlängert werden oder aber neun Monate betragen. Sie darf jedoch nur verlängert werden oder neun Monate betragen, wenn die Ausführer, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, dies beantragen oder nach Mitteilung durch die Kommission keine Einwände erheben."
4 Artikel 9 Absätze 4 und 5 der Grundverordnung bestimmt:
(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird der Vorschlag für endgültige Maßnahmen dem Rat spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle unterbreitet. Der Betrag des Antidumpingzolls darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.
(5) Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden...."
5 In Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung heißt es:
(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden...."
Der Klage zugrunde liegender Sachverhalt
6 Die Klägerin Europe Chemi-Con (Deutschland) GmbH ist zu 100 % eine Tochtergesellschaft der Nippon Chemi-Con Inc. (nachfolgend: NCC) mit Sitz in Tokio (Japan). NCC stellt bestimmte große Aluminium-Elektrolytkondensatoren (nachfolgend: LAEC) her. Die Klägerin ist der alleinige Vertreiber und Einführer der von NCC hergestellten LAEC in der Europäischen Gemeinschaft.
7 Mit der auch zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls erlassenen Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 vom 30. November 1992 (ABl. L 353, S. 1) in ihrer geänderten Fassung verhängte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan. Ferner erließ er am 13. Juni 1994 die Verordnung (EG) Nr. 1384/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan (ABl. L 152, S. 1).
8 Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan am 3. Juni 1997 (ABl. C 168, S. 4) stellte die Federation for Appropriate Remedial Anti-Dumping einen Antrag auf Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.
9 Ferner beschloss die Kommission, gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von sich aus eine Interimsüberprüfung der genannten Antidumpingmaßnahmen einzuleiten, um zu untersuchen, wie sich die veränderten Umstände infolge der Einführung neuer Techniken und der Marktentwicklung im Bereich der betroffenen Ware auf Dumping und Schädigung auswirkten.
10 Folglich kündigte die Kommission am 3. Dezember 1997 (ABl. 1997, C 365, S. 5) die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan an. Die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan wurden während der Dauer der Überprüfungsuntersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung erhoben.
11 Des Weiteren beschloss die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan einzuleiten (ABl. 1998, C 107, S. 4).
12 Ein weiteres Verfahren betreffend bestimmte LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und in Thailand wurde am 27. November 1997 gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitet (ABl. 1997, C 363, S. 2). Die Kommission verhängte mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 1845/98 vom 27. August 1998 (ABl. L 240, S. 4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren dieser LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und in Thailand. Dann schlug sie dem Rat vor, endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen diese Einfuhren zu verhängen. Der Rat nahm den Vorschlag nicht innerhalb der Frist des Artikels 6 Absatz 9 der Grundverordnung an. Folglich ergingen gegen die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand keine endgültigen Maßnahmen, und die am 29. August 1998 in Kraft getretenen vorläufigen Maßnahmen liefen am 28. Februar 1999 aus. Die vorläufigen Antidumpingzölle wurden also auf diese Einfuhren nie endgültig erhoben.
13 Am 21. Mai 1999 übersandte die Kommission der Klägerin Unterlagen zur Unterrichtung im Sinne von Artikel 20 der Grundverordnung, in denen sie die wesentlichen Tatsachen und die Erwägungen darstellte, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einstellung der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend bestimmte LAEC mit Ursprung in Japan vorzuschlagen, nachdem auf die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und in Thailand keine endgültigen Zölle verhängt worden waren.
14 Zwischen dem 31. Mai und dem 2. November 1999 fand ein Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission statt; am 15. Juni 1999 wurde eine Anhörung abgehalten. Während dieses gesamten Verfahrens bestand die Klägerin darauf, dass die Überprüfung und damit das Antidumpingverfahren rückwirkend zum 4. Dezember 1997 eingestellt würden, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Antidumpingzölle, die 1992 auf die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan verhängt worden waren.
15 Mit der Verordnung (EG) Nr. 173/2000 vom 24. Januar 2000 zur Einstellung der Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 22, S. 1, nachfolgend: angefochtene Verordnung) entschied der Rat, dass es ohne Maßnahmen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und gegen das Königreich Thailand diskriminierend sei, Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhren bestimmter LAEC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan zu verhängen. Die angefochtene Verordnung sieht u. a. Folgendes vor:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter [LAEC] mit Ursprung in Japan wird eingestellt.
Artikel 2
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter [LAEC] mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan wird eingestellt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 28. Februar 1999."
16 Der Rat begründete die Einstellung der Antidumpingverfahren in der angefochtenen Verordnung u. a. in folgenden Begründungserwägungen:
(132) Wie unter Randnummer 6 festgestellt, wurde im November 1997 gemäß Artikel 5 der Grundverordnung ein neues Verfahren betreffend LAEC mit Ursprung in den USA und Thailand eingeleitet. Die Untersuchung der Kommission ergab endgültig das Vorliegen erheblichen Dumpings sowie einer daraus resultierenden bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Es sprachen keine zwingenden Gründe dafür, dass die neuen endgültigen Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegen. Folglich schlug die Kommission dem Rat vor, für die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in den USA und Thailand endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen. Der Rat nahm den Vorschlag jedoch nicht innerhalb der in der Grundverordnung gesetzten Frist an. Infolgedessen wurden für die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand keine endgültigen Maßnahmen eingeführt, und die vorläufigen Maßnahmen, die im August 1998 in Kraft traten, liefen am 28. Februar 1999 aus.
(133) Die neue Untersuchung betreffend die USA und Thailand und die beiden genannten Überprüfungen wurden weitgehend gleichzeitig durchgeführt. Wie erwähnt, wurden in den Überprüfungen und in dem neuen Verfahren gegenüber den USA und Thailand im Zusammenhang mit derselben Ware weitgehend die gleichen Schlussfolgerungen gezogen. Diese Schlussfolgerungen machen im Prinzip eine Änderung der endgültigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan erforderlich. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung ist jedoch ein Antidumpingzoll ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren einer Ware gleich welcher Herkunft einzuführen, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen.
(134) Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass alle etwaigen Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Japan, der Republik Korea und Taiwan eingeführt würden, eine Diskriminierung dieser drei Länder darstellen würden, da für die USA und Thailand keine Maßnahmen eingeführt wurden.
(135) Aus diesen Gründen müssen im Interesse eines kohärenten Vorgehens und der Wahrung des Prinzips der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung die Verfahren betreffend die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan, der Republik Korea bzw. Taiwan ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden.
(136) Ein japanischer ausführender Hersteller behauptete, dass das Verfahren betreffend Japan rückwirkend zum Datum der Einleitung dieser Überprüfung, d. h. zum 3. Dezember 1997, eingestellt werden müsse, da die Einfuhren mit Ursprung in Japan während der Dauer des Verfahrens weiterhin Maßnahmen unterlagen und folglich gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand, für die keine Zölle erhoben wurden, benachteiligt wurden.
(137) Wie unter Randnummer 132 festgestellt, waren jedoch die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand zwischen Dezember 1997 und dem 28. Februar 1999 ebenfalls Gegenstand einer Untersuchung. Dass für Japan, nicht jedoch für die USA und Thailand in diesem Zeitraum Antidumpingmaßnahmen galten, ist lediglich Ausdruck der Tatsache, dass sich das Verfahren betreffend die USA und Thailand in einer anderen Phase befand; bei dieser Untersuchung handelte es sich nämlich um die Ausgangsuntersuchung, während gegenüber Japan bereits die mit der Verordnung (EG) Nr. 3482/92 eingeführten Maßnahmen galten. Unter diesen Umständen lag keine Diskriminierung vor, da die Situation bei den jeweiligen Verfahren unterschiedlich war.
(138) Dennoch wird akzeptiert, dass angesichts der Erwägungen unter den Randnummern 132 bis 135 die Einfuhren mit Ursprung in Japan ab dem 28. Februar 1999 genauso behandelt werden sollten wie die Einfuhren mit Ursprung in den USA und Thailand. Das Gleiche gilt für die Republik Korea und Taiwan. Die Untersuchung betreffend die USA und Thailand musste bis zum 28. Februar 1999 beendet werden, und zwar entweder durch die Einführung von Maßnahmen oder die Einstellung des Verfahrens. Bei der vorliegenden Untersuchung wurden ähnliche Schlussfolgerungen gezogen wie bei der Untersuchung betreffend die USA und Thailand, und folglich muss dieses Verfahren auch auf die gleiche Weise beendet werden."
Verfahren und Anträge der Parteien
17 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
18 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 6. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in dem Rechtsstreit als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 17. November 2000 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen.
19 Nachdem die Streithelferin auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichtet hatte, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
20 Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 7. Februar 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
21 Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
- Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin nicht der 4. Dezember 1997 als der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem diese Verordnung rückwirkend gilt;
- dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
22 In ihrer Erwiderung beantragt sie,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären.
23 Der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
24 Der Rat macht geltend, das wahre Ziel der Klägerin sei es, ihn zu einem positiven Handeln zu zwingen, nämlich dazu, die Rückwirkung ab dem 4. Dezember 1997 zu gewähren. Die Gemeinschaftsgerichte könnten aber keine Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane richten. Die Unzulässigkeit des ersten Antrags der Klägerin führe automatisch zur Unzulässigkeit der Klage insgesamt, da die Klägerin nur mit dem Zeitpunkt nicht einverstanden sei, ab dem die Rückwirkung gelten solle.
25 Die Klägerin habe ihre Anträge in der Erwiderung geändert, indem sie die Wendung soweit darin nicht der 4. Dezember 1997 als der Zeitpunkt festgelegt wird, ab dem diese Verordnung rückwirkend gilt" weggelassen habe. Diese Änderung der Anträge sei unzulässig, so dass das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung nur in der Form berücksichtigen könne, in der er in der Klageschrift gestellt worden sei.
26 Selbst wenn das Gericht bereit sei, die geänderten Anträge zu prüfen, mache dies die Klage nicht zulässig. Im Falle der Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 gelte die angefochtene Verordnung ab dem Tag, der auf den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt folge. Eine solche Entscheidung sei aber für die Klägerin nicht von Interesse.
27 Hilfsweise bringt der Rat vor, die Klage sei insoweit unzulässig, als mit ihr die Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung beantragt werde, soweit dieser die Einfuhren aus Korea und Taiwan erfasse. Da die Klägerin Antidumpingzölle nur auf Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan gezahlt habe, sei sie hinsichtlich der Einfuhren aus Korea und Taiwan nicht individuell betroffen.
28 Die Klägerin weist darauf hin, dass ihr einziges Ziel die Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung sei. Der Wortlaut ihrer Klageschrift und ihrer Anträge sei klar. Wenn das Gericht diesen Absatz für nichtig erkläre, sei es Sache des Rates, daraus die Konsequenzen zu ziehen, indem er die geeigneten Maßnahmen ergreife. Mit der Klage selbst werde das Gericht nicht aufgefordert, den Rat positiv zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten.
29 Die Klägerin macht geltend, die Frage, ob die Rückwirkung für Korea und Taiwan oder für die Ausfuhren von LAEC, die von sonstigen japanischen Herstellern gebaut worden seien, in gleicher Weise gelten müsse, wie sie es für sich beantragt habe, sei völlig unerheblich, da sich dies nicht auf ihr unmittelbares und individuelles Interesse an der Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung auswirke.
Würdigung durch das Gericht
30 Vorab ist festzustellen, dass sowohl aus dem Wortlaut der Klageschrift als auch aus den Anträgen der Klägerin klar hervorgeht, dass diese die Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung beantragt, soweit sie davon betroffen ist, d. h. soweit es um die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in Japan geht.
31 Folglich muss auf das Vorbringen des Rates, dass die Klägerin hinsichtlich der Einfuhren aus Korea und Taiwan nicht individuell betroffen sei, nicht eingegangen werden. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Klägerin habe ihre Anträge in der Erwiderung geändert.
32 Erklärt das Gericht eine Handlung eines Organs für nichtig, so hat das Organ gemäß Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Das Organ hat, um dem Urteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und die dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen ergibt, welche Vorschrift genau als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die von dem betreffenden Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten sind (Urteil des Gerichts vom 21. März 2001 in der Rechtssache T-206/99, Métropole télévision/Kommission, Slg. 2001, II-1057, Randnr. 35, und die dort zitierte Rechtsprechung).
33 Im Licht dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall das Vorbringen des Rates, die Klage ziele auf eine Anordnung des Gerichts ab, nicht durchgreifen. Denn sowohl aus dem Wortlaut der Klageschrift als auch aus den Anträgen der Klägerin geht klar hervor, dass diese die Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung beantragt.
34 Außerdem ist zu dem Vorbringen, dass eine Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für die Klägerin nicht von Interesse sei, festzustellen, dass die Klägerin, obwohl die angefochtene Verordnung rückwirkend ab dem 28. Februar 1999 gilt, durchaus Interesse an einer Rückwirkung ab einem früheren Zeitpunkt hat. Denn die angefochtene Verordnung enthält unbestritten eine implizite Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Geltung der Verordnung ab einem früheren Zeitpunkt.
35 Unter diesen Umständen hat die Klägerin insoweit ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, als der Rat ihrem Antrag auf rückwirkende Geltung ab dem 4. Dezember 1997 nicht stattgegeben hat. Die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin begünstigt, verringert in keiner Weise dieses Interesse an der Nichtigerklärung des für sie ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Änderung der Zölle, soweit sie sie betrifft (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, Randnr. 55, und die dort zitierte Rechtsprechung).
36 Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
37 Die Klägerin macht zwei Nichtigkeitsgründe zur Stützung ihrer Klage geltend. Der erste stützt sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem die Einstellung des Verfahrens hätte Rückwirkung entfalten müssen. Der zweite bezieht sich auf eine unzureichende Begründung.
Zum ersten Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler
Vorbringen der Parteien
38 Die Klägerin ist der Ansicht, die streitige Verordnung trage nicht allen Auswirkungen der von ihr erlittenen Diskriminierung Rechnung. Die Wahl des 28. Februar 1999, des Zeitpunkts des Auslaufens der vorläufigen Maßnahmen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und das Königreich Thailand, als Rückwirkungsbeginn habe die diskriminierenden Wirkungen nicht beseitigt. Die Diskriminierung habe vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 gedauert. In diesem Zeitraum hätten die Einfuhren von LAEC aus Japan Antidumpingzöllen unterlegen, während Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand nicht mit solchen Zöllen belastet worden seien. Die Diskriminierung gehe bis zu dem Zeitpunkt zurück, zu dem die gegen Japan verhängten endgültigen Zölle normalerweise ausgelaufen wären, also bis zum 4. Dezember 1997. Dieser Sachverhalt verursache eine Diskriminierung, da vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt würden.
39 In diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, dass die den gleichen Zeitraum erfassenden Untersuchungen über LAEC mit Ursprung in verschiedenen Ländern gleichzeitig durchgeführt worden seien und zu ähnlichen Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses geführt hätten. Die Wahl des 28. Februar 1999 als Zeitpunkt, ab dem die angefochtene Verordnung betreffend die Einfuhren aus Japan, Korea und Taiwan Rückwirkung entfalte, habe jedoch diskriminierende Wirkungen erzeugt. Diese Einfuhren seien nämlich zwischen dem 4. Dezember 1997 und dem 28. Februar 1999 mit Antidumpingzöllen belastet gewesen, während gegen die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und aus Thailand keine Maßnahme erlassen worden sei.
40 Bis zum 23. Dezember 1998 habe die Kommission die Einfuhren von LAEC mit Ursprung in allen betroffenen Ländern in die Gemeinschaft in einer einheitlichen Untersuchung zur Beurteilung der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses behandelt. Erst am 23. Dezember 1998, mehr als ein Jahr nach Einleitung der beiden Verfahren, habe sie getrennte Untersuchungen beschlossen. Selbst nach dieser Trennung sei die überprüfte" Untersuchung der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission gleichgeblieben. Der einzige Grund, das Verfahren betreffend die Einfuhren aus Japan, Korea und Taiwan abzuschließen, sei die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vereinigten Staaten von Amerika und das Königreich Thailand gewesen. Um eine Diskriminierung Japans, der Republik Korea und Taiwans zu vermeiden, habe die Kommission deshalb das diese Staaten betreffende Verfahren eingestellt, obwohl sie hinsichtlich der Einfuhren aus diesen Ländern sowohl ein Dumping als auch eine Schädigung festgestellt habe.
41 Der einzige Unterschied zwischen den beiden Verfahren betreffe die Bestimmung der Grundverordnung, die als Rechtsgrundlage für die Verfahrenseinleitung gedient habe. Im Übrigen gehe aus der 134. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung klar hervor, dass der einzige Grund, den der Rat selbst dafür angeführt habe, die Verordnung mit Rückwirkung zu versehen, darin bestanden habe, eine Diskriminierung Japans, der Republik Korea und Taiwans zu vermeiden.
42 Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass Antidumpingzölle während einer Überprüfungsuntersuchung erhoben werden. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Pflicht zur Beseitigung der Auswirkungen einer Diskriminierung ein Grundsatz höheren Rechts sei, der Vorrang vor der Erhebung solcher Zölle haben müsse. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schreibe die Anwendung des höherrangigen Grundsatzes der Gleichbehandlung die Rückwirkung ab dem 4. Dezember 1997 vor.
43 Die Argumentation des Rates sei widersprüchlich. Einerseits folge nach der 132. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung die Einstellung des Verfahrens gegen Japan, die Republik Korea und Taiwan unmittelbar aus der Einstellung des Verfahrens gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und das Königreich Thailand. Andererseits habe der Rat in der 137. Begründungserwägung erklärt, dass die Sachverhalte der beiden Verfahren sich voneinander unterschieden. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Verhängung eines ursprünglich 1992 beschlossenen Zolles zu einem bestimmten Zeitpunkt der Überprüfungsuntersuchung (z. B. dem 28. Februar 1999, wie vom Rat vertreten) aufgehört habe, nicht diskriminierend zu sein, um sodann diskriminierend zu werden. Eine Diskriminierung liege entweder während des gesamten Zeitraums der Überprüfung vor oder überhaupt nicht.
44 Schließlich verweist die Klägerin auf die Verordnung (EWG) Nr. 2553/93 des Rates vom 13. September 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 253, S. 3), deren rückwirkende Geltung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens festgesetzt worden sei, um jegliche Diskriminierung im Verhältnis zwischen den Ausführern der betroffenen Länder zu vermeiden.
45 Der Rat macht zunächst geltend, der Gemeinschaftsgesetzgeber verfüge im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik über ein weites Ermessen.
46 Ferner werde die Klägerin durch die angefochtene Verordnung nicht diskriminiert. In der vorliegenden Sache habe es drei Verfahrensarten gegeben.
47 Was den Fall der Kugellager anbelangt, ist der Rat der Ansicht, er bestätige seine Auffassung; zwischen jenem und dem vorliegenden Fall gebe es keine Analogie. Die Rückwirkung sei in jener Sache aus völlig anderen Gründen als den im vorliegenden Fall dargestellten zugesprochen worden.
Würdigung durch das Gericht
48 Die Klägerin rügt im Wesentlichen einen Rechtsfehler bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der angefochtenen Verordnung und nicht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts durch den Rat, der zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, die Diskriminierung ergebe sich erst seit dem 28. Februar 1999 und nicht schon seit dem 4. Dezember 1997. Nach Auffassung der Klägerin hätte der Rat nämlich dem in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erwähnten Grundsatz der Gleichbehandlung, einem der tragenden Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, den Vorrang vor der zu einer Diskriminierung führenden Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung geben müssen.
49 Insoweit ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall nur um den Zeitraum vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 geht.
50 Somit ist zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung in Bezug auf den Zeitraum vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
51 Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird in der Grundverordnung ausdrücklich erwähnt. Nach Artikel 9 Absatz 5 Satz 1 dieser Verordnung wird ein Antidumpingzoll... jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden".
52 Damit einem Organ eine Diskriminierung vorgeworfen werden kann, muss es vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt haben, so dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-390/98, Banks, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 35).
53 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Überprüfung betreffend die Einfuhren aus Japan und die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand unterschiedlichen Bestimmungen der Grundverordnung unterfielen, die zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen führten.
54 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand befand sich nämlich im Stadium der Ausgangsuntersuchung und fiel daher unter Artikel 5 der Grundverordnung. Wird ein solches Verfahren in diesem Stadium ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt, so wird kein endgültiger Zoll erhoben, und die vorläufigen Zölle werden nicht endgültig erhoben.
55 Keine Bestimmung des EG-Vertrags verpflichtet den Rat dazu, auf Vorschlag der Kommission eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu erlassen. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll vom Rat auf einen... von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit" festgesetzt. Aus der Bezugnahme auf dieses Abstimmungsverfahren folgt schlüssig, aber zwingend, dass der Rat den Vorschlag der Kommission nicht verabschiedet hat, wenn nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten der Auffassung war, dass die Voraussetzungen für die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls erfuellt sind. Überdies heißt es in Artikel 1 der Grundverordnung, dass auf jede Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht, ein Antidumpingzoll erhoben werden kann".
56 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren aus Japan fiel seinerseits unter Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Darin ist vorgesehen, dass eine Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung außer Kraft tritt und im Fall einer Überprüfung bei ihrem Auslaufen bis zum Abschluss der Überprüfung in Kraft bleibt.
57 Somit hat die hinsichtlich der Erhebung von Antidumpingzöllen unterschiedliche Behandlung der Einfuhren aus Japan einerseits und der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand andererseits eine Rechtsgrundlage in der Grundverordnung und kann folglich nicht als Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angesehen werden, wenn auch die Untersuchungen gleichzeitig über gleichartige Erzeugnisse mit Ursprung in verschiedenen Ländern betreffend den gleichen Untersuchungszeitraum durchgeführt wurden und zu vergleichbaren Ergebnissen hinsichtlich des Dumpings, der Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses gelangten (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnrn. 45 bis 48).
58 Außerdem ist der Rat nicht nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung dazu verpflichtet, von der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung abzusehen. Die erstgenannte Bestimmung betrifft nur die Einführung von Antidumpingzöllen. Hier wurden aber die Antidumpingzölle, die die Klägerin vom 4. Dezember 1997 bis zum 28. Februar 1999 zahlen musste, durch die Verordnung Nr. 3482/92 eingeführt und auf der Grundlage der speziellen Vorschrift des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin erhoben. Somit hatte die Klägerin unabhängig von der Einleitung der Ausgangsuntersuchung über die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten und Thailand Antidumpingzölle auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung weiterhin zu zahlen.
59 Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die Behauptung in Frage gestellt werden, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem vergleichbar sei, der zu der von der Klägerin angeführten Verordnung Nr. 2553/93 (siehe oben Randnr. 44) geführt habe. Die Umstände, die zu jener Verordnung führten, unterscheiden sich von denen des vorliegenden Falles. Denn bei jener Verordnung wurde die Rückwirkung ab dem Zeitpunkt zugesprochen, der mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2685/90 des Rates vom 17. September 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 256, S. 1) zusammenfiel. Die Verordnung Nr. 2685/90 änderte nach einer Überprüfung den durch die Verordnung (EWG) Nr. 2089/94 (ABl. L 193, S. 1) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll. Auf die Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan und Singapur wurden ursprünglich endgültige Antidumpingzölle nach der letztgenannten Verordnung erhoben; die Einfuhren waren sodann Gegenstand einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Die Verfahren betreffend jene Einfuhren unterfielen daher den gleichen Bestimmungen der Grundverordnung. Wie die Kommission auf der Grundlage der 29. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2553/93 zu Recht vorbringt, gab es im Übrigen keine endgültigen Schlussfolgerungen zum Dumping und zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wie die Begründungserwägungen 30 und 31 derselben Verordnung bestätigen, lag auch der wesentliche Grund für die Zuerkennung der Rückwirkung darin, dass die betroffenen Erzeuger durch die ungewöhnlich lange Dauer der Überprüfungsuntersuchung beeinträchtigt worden waren. Schließlich wurde das Antidumpingverfahren nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt eingestellt, zu dem die Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen eingeleitet worden war, sondern nur ab dem Inkrafttreten einer Verordnung, mit der in einer parallelen Sache betreffend Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Japan Antidumpingzölle geändert wurden.
60 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Unzureichende Begründung
Vorbringen der Parteien
61 Nach Ansicht der Klägerin begründet der Rat in der angefochtenen Verordnung die Wahl des 28. Februar 1999 als Zeitpunkt, zu dem die Diskriminierung begonnen habe, nicht hinreichend.
62 Das rein formale Argument, dass aufgrund der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte der Verfahren keine Diskriminierung vorgelegen habe, reiche nicht aus. Der Rat liefere kein Argument, aus dem ersichtlich werde, warum die Verfahren nach dem 28. Februar 1999 nicht mehr unterschiedlich gewesen seien. In der 134. Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung habe er aber alle angeblichen Unterschiede zwischen den beiden Verfahren fallen lassen, indem er sie unmittelbar miteinander verknüpft und die Rückwirkung zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Begründung der Verordnung widersprüchlich, unverständlich und unzureichend.
63 Schließlich macht die Klägerin geltend, der Rat sei überhaupt nicht auf ihre Auffassung eingegangen, dass die Rückwirkung ab dem 4. Dezember 1997 gelten müsse.
64 Der Rat weist darauf hin, dass er in den Begründungserwägungen 136 und 137 der angefochtenen Verordnung die Wahl des Zeitpunkts für den Beginn der Rückwirkung erklärt habe.
Würdigung durch das Gericht
65 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung, bei der es sich um eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 230 EG handelt, der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (siehe u. a. Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-82/00, Bic u. a./Rat, Slg. 2001, II-1241, Randnr. 24, und die dort zitierte Rechtsprechung).
66 Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass in der Begründung der Verordnungen, die Handlungen mit allgemeiner Geltung sind, die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die Gegenstand der Verordnungen sind. Geht also aus dem angegriffenen Rechtsakt der von dem Organ verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen hervor, wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für jede der Einzelentscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 1999 in der Rechtssache T-171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II-3241, Randnr. 82, und die dort zitierte Rechtsprechung).
67 In den Begründungserwägungen 132 bis 135 der genannten Verordnung hat der Rat seine Wahl des 28. Februar 1999 als Zeitpunkt des Beginns der Diskriminierung begründet, und in den Begründungserwägungen 136 bis 138 ist er auf das oben in Randnummer 38 dargestellte Vorbringen der Klägerin eingegangen. Folglich wurden im vorliegenden Fall die Anforderungen beachtet, die von der oben genannten Rechtsprechung an die Begründung gestellt werden.
68 Nach alledem war die Begründung der angefochtenen Verordnung angesichts des Inhalts und der Begleitumstände des Erlasses der Verordnung ausreichend.
69 Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
70 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie gemäß dem Antrag des Beklagten zu verurteilen, dessen Kosten zu tragen.
71 Die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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