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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 25.11.1993
Aktenzeichen: T-89/91
Rechtsgebiete: Statut der Beamten der EG


Vorschriften:

Statut der Beamten der EG Art. 45
Statut der Beamten der EG Art. 90 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anstellungsbehörde verfügt zur Beurteilung der Verdienste der Bewerber, die bei einer Beförderungsverfügung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum; die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich auf diesem Gebiet auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler begangen hat. Der Gemeinschaftsrichter kann also bei der Beurteilung der Befähigung und der Verdienste der Bewerber nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde treten.

2. Hat der Beförderungsausschuß, der die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vorzubereiten hat, die Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten unter nicht ordnungsgemässen Umständen vorgenommen, weil die letzte Beurteilung eines dieser Beamten nicht in seiner Personalakte enthalten war, so ist festzustellen, daß, sofern diese Beurteilung zwischenzeitlich in die Akte aufgenommen wurde, die Voraussetzungen des Artikels 45 des Statuts, obwohl bereits Beförderungsentscheidungen ergangen sind, dann erfuellt sind, wenn der Ausschuß bei einer erneuten Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähiger Beamten für alle Betroffenen über dieselben Angaben verfügt wie zuvor.

3. Was die Beurteilungskriterien angeht, die bei der Prüfung von Bewerbungen um eine Beförderung zu berücksichtigen sind, so hat nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts die Auslese nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten zu erfolgen, um den Erfordernissen dieser Bestimmung gerecht zu werden. Daraus ergibt sich, daß sich der Beförderungsausschuß bei der Auswahl, die er zu treffen hat, um die Entscheidung vorzubereiten, die die Anstellungsbehörde nach diesem Artikel trifft, nicht ausschließlich auf die Beurteilungen über die Betroffenen zu stützen braucht, sondern daß seine Bewertung auch auf anderen Aspekten der Verdienste der Bewerber wie Informationen über ihre dienstliche und persönliche Lage beruhen kann, aufgrund deren eine allein auf den Beurteilungen beruhende Bewertung zu relativieren ist.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 25. NOVEMBER 1993. - X. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - VERZEICHNIS DER AUFGRUND IHRER VERDIENSTE IN BETRACHT KOMMENDEN BEAMTEN - AUFNAHME - BEFOERDERUNGSVERFAHREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-89/91, T-21/92 UND T-89/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin ist Beamtin der Besoldungsgruppe B 4 bei der Kommission. Sie wurde nicht in das in der Nummer 664 der Verwaltungsmitteilungen vom 20. Februar 1991 veröffentlichte Verzeichnis mit den Namen der Beamten aufgenommen, die "aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung" nach Besoldungsgruppe B 3 "in Betracht kommen".

2 Am 17. Mai 1991 reichte die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) ein, in der sie der Anstellungsbehörde vorwarf, sie nicht in dieses Verzeichnis aufgenommen zu haben. Sie machte im wesentlichen geltend, daß ihre Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1989 ihr erst am 18. März 1991 mitgeteilt worden sei und demnach bei dem Beförderungsverfahren für das Haushaltsjahr 1991 nicht ordnungsgemäß habe berücksichtigt werden können.

3 Da sie auf ihre Beschwerde keine Antwort innerhalb der im Statut festgelegten Viermonatsfrist erhalten hatte, erhob die Klägerin beim Gericht am 18. Dezember 1991 eine erste Klage, die unter der Nummer T-89/91 eingetragen wurde; diese Klage ist auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet, die Klägerin nicht in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 im Haushaltsjahr 1991 in Betracht kommen.

4 Inzwischen hatte jedoch die Generaldirektion für Personal und Verwaltung der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 1991 mitgeteilt, daß die Verwaltung ihrer Beschwerde stattgegeben habe und daher das Beförderungsverfahren wiedereröffnet werde, um zu prüfen, ob die Klägerin in das Verzeichnis der Beamten aufgenommen werden solle, die im Haushaltsjahr 1991 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kämen.

5 Diese Prüfung fand in einer Sitzung des Beförderungsausschusses am 18. Dezember 1991 statt. Hierbei beschloß der Ausschuß, die Klägerin nicht in das Verzeichnis aufzunehmen. Die Kommission teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 mit.

6 Das Protokoll der betreffenden Sitzung lautet wie folgt:

"Der Ausschuß tagte in Brüssel am 22. und 23. Januar 1991 sowie am 8. Februar und 18. Dezember 1991.

An den Sitzungen nahmen teil:

Vorsitzender:...

Mitglieder, die die Kommission vertreten,:...

Mitglieder, die das Personal vertreten,:...

Sekretariat:...

Der Vorsitzende und die Mitglieder verfügen über folgende Unterlagen:

° vervielfältigtes Verzeichnis der beförderbaren Beamten

° Beförderungsstatistik 1990 (VM 653 vom 21.1.1991)

° neues Beförderungsverfahren (VM 514 vom 10.11.1986) und neue Laufbahnprofile vom 29.2.1990

° Protokoll der Sitzung des Ausschusses für das Haushaltsjahr 1990

° Verzeichnis der 1990 je GD/Dienststelle vorgeschlagenen Beamten, die vom Ausschuß nicht berücksichtigt wurden

° Verzeichnis der Beamten, die 1990 aufgrund ihrer Verdienste in Betracht kamen, aber nicht befördert wurden

° nach GD/Dienststelle geordnete Beförderungsvorschläge

° Zahl der beförderbaren Beamten und Zahl der von den GD/Dienststellen vorgeschlagenen Beamten

° Beförderungsmöglichkeiten nach dem Haushaltsplan

Sitzung vom 18. Dezember 1991

Fortsetzung der Sitzung des Beförderungsausschusses B mit der auf seiner Tagesordnung stehenden Prüfung einer bestimmten Akte im Rahmen der Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3:

Frau X

Der Ausschuß hatte diese Akte erneut zu prüfen und beschließt nach Anhörung des Assistenten der GD I und nach Beratung, folgenden Sondervermerk in sein Protokoll aufzunehmen:

' Der Ausschuß, der im Rahmen der Beförderungen 1991 nach Besoldungsgruppe B 3 die Akte von Frau X im Lichte ihm zur Kenntnis gebrachter neuer Tatsachen (Beurteilung 1987°1989 der Betroffenen und deren Beschwerde Nr. R/103/91 vom 17. Mai 1991) erneut zu prüfen hatte, ist unter Berücksichtigung dieser gesamten Akte der Auffassung, daß Frau X nicht in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen ist, die im Haushaltsjahr 1991 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kommen.

Der Ausschuß nimmt jedoch mit Befriedigung von der Zusage der GD I Kenntnis, Frau X in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 im Haushaltsjahr 1992 vorgeschlagen werden.

Der Ausschuß kommt im übrigen überein, dieser Akte im Rahmen der Beförderung von Laufbahn zu Laufbahn im Jahr 1992 ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen.' "

7 Mit Schriftsatz, der am 21. Januar 1992 gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Beklagte gegenüber der Klage T-89/91 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die sich darauf stützt, daß die Klägerin infolge der zustimmenden Antwort auf ihre Beschwerde kein Klageinteresse habe.

8 Die Klägerin hat am 16. März 1992 zu dieser Einrede Stellung genommen.

9 Sie hat am selben Tage eine zweite Klage erhoben, die unter der Nummer T-21/92 eingetragen wurde und auf die Aufhebung der in dem genannten Schreiben vom 17. Dezember 1991 enthaltenen Entscheidung gerichtet ist. Die Beklagte hat auch gegenüber dieser Klage eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

10 Mit Schreiben vom 16. März 1992, das am 23. März 1992 im Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, reichte die Klägerin eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts ein, in der sie die Verfügungen zur Beförderung aller Personen anfocht, die in dem in Nummer 107 der Verwaltungsmitteilungen vom 6. Januar 1992 veröffentlichten Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1991 nach Besoldungsgruppe B 3 beförderten Beamten stehen.

11 Die Klägerin ist der Ansicht, daß diese Beförderungsverfügungen nicht ordnungsgemäß ergangen seien, da ihr Name nicht in dem Verzeichnis der Beamten enthalten sei, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kämen; ihre letzte Beurteilung für den Zeitraum 1987°1989 sei ihr erst nach der Veröffentlichung dieses Verzeichnisses mitgeteilt worden. Diese Verspätung habe einen objektiven Vergleich ihrer Verdienste mit denjenigen der Beamten verhindert, die nach Besoldungsgruppe B 3 befördert worden seien.

12 Nach der stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde am 23. Juli 1992 hat die Klägerin am 22. Oktober 1992 eine dritte Klage erhoben, die unter der Nummer T-89/92 eingetragen worden ist und mit der die Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung begehrt wird.

Verfahren

13 Durch Beschluß vom 16. Juli 1993 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Rechtssachen T-89/91, T-21/92 und T-89/92 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden; in der Sitzung am 15. September 1993 hat das Gericht nach Anhörung der Parteien beschlossen, die genannten Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht den Parteien schriftlich einige Fragen zum Ablauf des Verfahrens vor dem Beförderungsausschuß gestellt. Die Parteien haben diese Fragen fristgerecht beantwortet. Durch Beschluß vom 10. August 1993 hat das Gericht beschlossen, den Vorsitzenden des Beförderungsausschusses, Herrn Petit-Laurent, als Zeugen zu vernehmen. Er ist in der Sitzung vernommen worden.

Anträge der Parteien

Rechtssache T-89/91

14 Die Klägerin beantragt,

° die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, durch die die Kommission ihre Beschwerde vom 17. Mai 1991 gegen die Entscheidung zurückgewiesen hat, sie nicht in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 im Haushaltsjahr in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen;

° die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

15 Die Beklagte beantragt,

° die Klage als unzulässig abzuweisen;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

16 Gegenüber der Einrede der Unzulässigkeit der Kommission beantragt die Klägerin,

° die Klage für zulässig zu erklären.

Rechtssache T-21/92

17 Die Klägerin beantragt,

° die in dem Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 17. Dezember 1991 an sie enthaltene Entscheidung aufzuheben;

° die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

18 Die Beklagte beantragt,

° die Klage für unzulässig zu erklären;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

19 Gegenüber der Einrede der Unzulässigkeit der Kommission beantragt die Klägerin,

° die Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

Rechtssache T-89/92

Die Klägerin beantragt,

° die stillschweigende Entscheidung vom 23. Juli 1992 zur Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, die sie am 23. März 1992 bei der Anstellungsbehörde eingereicht hat und durch die die für das Haushaltsjahr 1991 beschlossenen Beförderungen nach Besoldungsgruppe B 3 angefochten wurden;

° die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

20 Die Kommission beantragt,

° die Klage für unbegründet zu erklären;

° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Zu den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92

21 In der Sitzung hat die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts erklärt, sie gehe davon aus, daß die Anträge in den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92 von den Anträgen in der Rechtssache T-89/92 "absorbiert" worden seien.

22 Es ist daher festzustellen, daß in den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92 die Hauptsache erledigt ist, da diese gegenstandslos geworden sind.

Zur Rechtssache T-89/92

Vorbringen der Parteien

23 Ihre Anfechtungsklage stützt die Klägerin auf einen einzigen Klagegrund, der sich in zwei Teile gliedert. Sie macht zum einen einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen die "Durchführungsbestimmungen in der durch Entscheidung vom 14. Juli 1991 geänderten Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970" geltend, weil sich die Beklagte geweigert habe, eine Abwägung der Verdienste der Beamten vorzunehmen, die für die Beförderung in Betracht kämen; zum anderen rügt sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

24 Die Klägerin macht geltend, daß das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung im Haushaltsjahr 1991 in Betracht kommenden Beamten rechtswidrig sei, da ihr ihre Beurteilung erst nach Aufstellung dieses Verzeichnisses mitgeteilt worden sei. Sie bezieht sich hierbei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1980 in der Rechtssache 24/79 (Oberthür/Kommission, Slg. 1980, 1743) und das Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735). Zudem sei die Entscheidung, sie nicht in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen, insbesondere angesichts der ausgezeichneten Beurteilung, die sie erhalten habe, offensichtlich auf eine falsche Beurteilung ihrer Verdienste zurückzuführen.

25 Nach Ansicht der Klägerin hat die Entscheidung der Kommission, das Beförderungsverfahren wiederzueröffnen und allein die Frage ihrer Aufnahme in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten erneut zu prüfen, nicht die Rechtswidrigkeit des Beförderungsverfahrens für das Haushaltsjahr 1991 beseitigt. Diese Rechtswidrigkeit könne nur durch eine Wiederaufnahme der Prüfung der Akten aller betroffenen Beamten korrigiert werden, denn nur so werde eine "Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten" gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts möglich, wobei sie dann gleiche Erfolgsaussichten hätte wie die übrigen Betroffenen.

26 Die Klägerin bezweifelt, daß unter den gegebenen Umständen eine Abwägung ihrer Verdienste im Vergleich zu denjenigen aller übrigen Betroffenen auch im nachhinein habe stattfinden können. In einer Sitzung des Ausschusses Interservices am 1. Juli 1992 habe ihr Beistand festgestellt, daß der Beförderungsausschuß seine Wahl nicht nur auf objektive Kriterien gründe, sondern auch auf Fragen der Zweckmässigkeit. So sei zum einen verlautet, daß die Beförderungen in einer bestimmten Abteilung im folgenden Jahr weniger zahlreich seien, wenn die betreffende Abteilung im laufenden Jahr begünstigt worden sei, und zum anderen, daß das Durchschnittsalter der Beamten in einer bestimmten Abteilung ebenfalls ein Gesichtspunkt sei, der bei der Entscheidung des Beförderungsausschusses eine Rolle spiele. Die Klägerin betont im übrigen, es habe sich in dieser Sitzung herausgestellt, daß die meisten Entscheidungen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 für das Haushaltsjahr 1991 bereits im März oder April 1991 gefallen seien.

27 Aus alledem schließt die Klägerin, daß es die Beklagte ihr erstens nicht ermöglicht habe, an dem Beförderungsverfahren für das Haushaltsjahr 1991 unter gleichen Erfolgsbedingungen teilzunehmen wie die anderen Beamten, die in das Beförderungsverzeichnis aufgenommen worden seien, und daß die Beklagte zweitens deren Verdienste nicht mit den ihrigen verglichen habe.

28 Nach Ansicht der Klägerin führt der Umstand, daß entgegen Artikel 45 des Statuts keine Abwägung ihrer Verdienste und ihrer Beurteilung gegenüber denen der anderen Anwärter erfolgt sei, zur Nichtigkeit nicht nur der ihr gegenüber getroffenen individuellen Entscheidungen, sondern auch der für das Haushaltsjahr 1991 ergangenen Verfügungen über die Beförderung anderer Beamter nach Besoldungsgruppe B 3. Diese Verfügungen beschwerten sie, da die Beförderung der betreffenden Beamten endgültig eine Abwägung ihrer Verdienste im Vergleich zu denjenigen aller für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 in Frage kommenden Beamten für das Haushaltsjahr 1991 unter Bedingungen verhindere, die gleiche Erfolgsaussichten für alle betroffenen Beamten gewährleisteten.

29 Die Kommission hält dem entgegen, daß die Entscheidung vom 17. Dezember 1991 tatsächlich den Fehler beseitigt habe, mit dem das Beförderungsverfahren gegenüber der Klägerin behaftet gewesen sei. Sie habe zu Recht das Beförderungsverfahren "wiedereröffnet", damit der Beförderungsausschuß, dem diesmal die letzte Beurteilung der Klägerin vorgelegen habe, zu der Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten Stellung nehmen könne. Der Beförderungsausschuß habe somit die Verdienste der Klägerin ganz ordnungsgemäß beurteilen können. Eine Abwägung der Verdienste der bereits in dieses Verzeichnis aufgenommenen Beamten im Vergleich zu denjenigen der Klägerin sei auch nachträglich möglich gewesen. Aufgabe des Beförderungsausschusses sei es nämlich gewesen, die Verdienste der Klägerin im Vergleich zu denjenigen der bereits in das Verzeichnis aufgenommenen Beamten zu beurteilen.

30 Wenn, so betont die Kommission ferner in Beantwortung einer Frage des Gerichts, der Beförderungsausschuß beschlossen hätte, die Klägerin in das Verzeichnis aufzunehmen, und die Anstellungsbehörde entschieden hätte, sie zu befördern, so hätte die Tatsache, daß diese Verfügung nach den übrigen Beförderungsverfügungen ergangen wäre, haushaltsrechtlich kein Hindernis in bezug auf freie Dienstposten für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 im Haushaltsjahr 1991 dargestellt. Die Tatsache, daß die übrigen Beförderungsverfügungen damals schon erlassen worden seien, habe also der Klägerin keineswegs die Möglichkeit einer effektiven Beförderung genommen.

31 In diesem Zusammenhang betont die Kommission den Unterschied zwischen einem Ernennungs- und einem Beförderungsverfahren, deren tatsächlicher und rechtlicher Rahmen verschieden sei. Bei einem Ernennungsverfahren zur Besetzung einer freien Planstelle sei es klar, daß die Besetzung der Stelle die Ernennung eines anderen Bediensteten, der sich darum beworben habe, auf derselben Stelle ausschließe, so daß dem Betroffenen dadurch gegebenenfalls ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe. Im Falle eines Fehlers sei also die Aufhebung die einzige Möglichkeit, um die Rechte der geschädigten Person zu wahren. Werde am Ende eines Beförderungsverfahrens ein Fehler festgestellt und sei, wie hier, eine zusätzliche Beförderung möglich, könne die Anstellungsbehörde dagegen dem etwaigen Schaden der zu Unrecht von dem Verfahren ausgeschlossenen Person abhelfen.

32 Im übrigen vertritt die Beklagte die Ansicht, daß die Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofes als auch des Gerichts (insbesondere das vorgenannte Urteil Oberthür/Kommission und das Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in der Rechtssache T-68/91, Barbi/Kommission, Slg. 1992, II-2127, Randnr. 36) dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Beförderung sämtlicher im Haushaltsjahr 1991 nach Besoldungsgruppe B 3 beförderter Beamter entgegenstehe. Das Urteil Oberthür/Kommission bestätige gerade den dem Begehren der Klägerin zuwiderlaufenden Grundsatz, daß die Aufhebung eines gesamten Beförderungsverfahrens eine übermässige Maßnahme im Hinblick auf den Schaden einer Person darstelle, die eine Rechtsverletzung zu beklagen habe.

33 Die Beklagte bestreitet schließlich die Behauptung der Klägerin über die Äusserungen in der Sitzung des Ausschusses Interservices am 1. Juli 1992 zur Prüfung der Beschwerde der Klägerin. Die Vertreter der Verwaltung hätten sich nämlich in der genannten Sitzung darauf beschränkt, allgemein die Grundsätze aller Beförderungsvorgänge darzulegen, die sowohl auf objektiven Kriterien, wie dem Alter oder dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe, als auch auf subjektiven Kriterien beruhten, wobei letztere im besonderen eine Abwägung der Verdienste der beförderbaren Beamten beträfen.

Würdigung durch das Gericht

34 Wie aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts hervorgeht, verfügt die Anstellungsbehörde zur Beurteilung der Verdienste, die bei einer Beförderungsverfügung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum; die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich auf diesem Gebiet auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung, nach der Art und Weise zu urteilen, wie sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einen offensichtlichen Fehler begangen hat. Das Gericht kann also bei der Beurteilung der Befähigung und der Verdienste der Bewerber nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde treten (Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 26/85, Vaysse/Kommission, Slg. 1986, 3131, und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529; Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63, und vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203).

35 Aus der Erklärung der Kommission, die von der Klägerin nicht bestritten wird, geht hervor, daß die Beklagte zur Zeit der in Rede stehenden Vorgänge über freie Dienstposten für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 3 im Haushaltsjahr 1991 verfügte, so daß, wenn der Beförderungsausschuß beschlossen hätte, die Klägerin in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommen, einer etwaigen späteren Beförderungsverfügung haushaltsrechtlich nichts im Wege gestanden hätte. Somit ist jedenfalls der Aufhebungsantrag der Klägerin, der das gesamte Beförderungsverfahren betrifft und auf die Aufhebung aller bereits ergangener Beförderungsverfügungen gerichtet ist, unbegründet, da diese Verfügungen einer etwaigen Beförderung der Klägerin nicht entgegenstanden.

36 Was das Argument der Klägerin, der Beförderungsausschuß sei grundsätzlich nicht in der Lage gewesen, im nachhinein eine Abwägung der Verdienste aller in Frage stehender Bewerber nach Maßgabe des Artikels 45 des Statuts vorzunehmen, angeht, so lässt nichts den Schluß zu, daß der Ausschuß nicht in der Lage gewesen wäre, grundsätzlich eine solche Prüfung nachträglich vorzunehmen. Wenn nämlich zum einen die Akte der Klägerin inzwischen in Ordnung gebracht worden war ° was hier der Fall ist ° und zum anderen der Ausschuß in seiner Sitzung am 18. Dezember 1991 über dieselben Angaben über die anderen Bewerber verfügte wie in seinen vorhergehenden Sitzungen, so hinderte ihn nichts daran, einen ordnungsgemässen und gründlichen Vergleich der Verdienste der Klägerin mit denjenigen der übrigen Bewerber vorzunehmen, deren Akten bereits geprüft worden waren.

37 Es ist nun zu prüfen, ob die letztgenannte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfuellt ist.

38 Da die Klägerin nämlich geltend gemacht hat, der Ausschuß habe in seiner Sitzung am 18. Dezember 1991 die in Artikel 45 des Statuts vorgeschriebene Abwägung nicht ordnungsgemäß vorgenommen, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Behauptung zutrifft. Hierzu hat das Gericht gemäß Artikel 68 der Verfahrensordnung die Vernehmung des damaligen Vorsitzenden des Beförderungsausschusses, Herrn Petit-Laurent, als Zeugen angeordnet.

39 Die Vernehmung des Zeugen hat ergeben, daß die Sitzung vom 18. Dezember 1991 nach dem üblichen Schema der Sitzungen des Beförderungsausschusses abgelaufen ist. Der Ausschuß hat insbesondere einen Vertreter des Generaldirektors für Aussenbeziehungen angehört, dem die Klägerin unterstellt war.

40 Ferner hat die Vernehmung des Zeugen ergeben, daß die Mitglieder des Ausschusses unmittelbar Zugang zu den Personalakten eines jeden der 413 beförderbaren Bediensteten, einschließlich der 85 bereits beförderten Bediensteten, hatten. Der Ausschuß war darüber hinaus im Besitz derselben grundlegenden Unterlagen wie in seinen Sitzungen im Januar und Februar 1991.

41 Zu den Unterlagen, über die der Ausschuß in seiner Sitzung am 18. Dezember 1991 verfügte, hat Herr Petit-Laurent erklärt:

"Es lagen auch noch ausführlichere Unterlagen vor. Die Akte hat sich inzwischen weiter entwickelt; sie enthielt die Beurteilungen, die Beurteilung 1985°1987 von Frau [X] und die neue Beurteilung 1987°1989. Auf Ersuchen des Ausschusses lagen die fünf Beurteilungen der fünf Beamten vor, die die Generaldirektion Aussenbeziehungen vorgeschlagen hatte, und es lag auf mein Ersuchen eine vom Sekretariat des Ausschusses erstellte systematische Auswertung der objektiven, quantitativen Werte der Beurteilungen der 85 in dem Haushaltsjahr beförderten Personen vor.

Es lagen also relativ umfassende Unterlagen vor, die im Grunde jedenfalls dieselben Elemente enthielten wie bei den früheren Beratungen des Ausschusses für das Haushaltsjahr 1991."

42 Auf die Frage des Gerichts, ob der Ausschuß in seiner Sitzung am 18. Dezember tatsächlich eine Abwägung der Akten vorgenommen hat, hat der Zeuge geantwortet:

"Aus praktischen Gründen hat der Ausschuß nicht die 413 Akten aller beförderbaren Personen untersucht. Er hat sich... auf die 85 Akten der Beförderten konzentriert sowie auf die fünf Akten der von der GD I Vorgeschlagenen, die er für die bezeichnendsten hielt. Es ist ein umfassender Vergleich der Verdienste zwischen Frau [X] und all den anderen beförderbaren Personen anzustellen. Der Ausschuß hatte die ersten Folgerungen aus dieser Prüfung zu ziehen, die seines Erachtens als Maßstab für einen Vergleich mit allen beförderbaren Personen dienen konnte, da die Beförderten, d.h. also grundsätzlich die Besten, bei diesem Vergleichsvorgang vorrangig berücksichtigt wurden.

...

Ich hatte im übrigen natürlich Kenntnis von den Informationen bezueglich der Beurteilung von Frau [X], die neun 'ausgezeichnet' und fünf 'sehr gut' hatte. Ich war daher, ebenso wie meine Kollegen des Beförderungsausschusses, durchaus in der Lage, die Leistungen von Frau [X] im Verhältnis zu den Leistungen der anderen beförderbaren Personen einzuordnen, die vorgeschlagen und befördert wurden..."

43 Zu der Anhörung des Vertreters der Generaldirektion Aussenbeziehungen hat der Zeuge erklärt:

"Der Ausschuß bemühte sich, die Verdienste von Frau [X] gegenüber denen ihrer Kollegen anhand von zwei Informationsquellen abzuwägen. Es handelt sich dabei, wie schon gesagt, um die vergleichende Analyse der Beurteilungen von Frau [X] und ihrer Kollegen. Aber es gibt noch eine andere Informationsquelle, die angesichts dessen berücksichtigt werden musste, was ich ° gewählt ausgedrückt ° als die extreme Singularität der dienstlichen Situation von Frau [X] bezeichnen möchte. Auf diesen Gesichtspunkt hat sich der grösste Teil der Beratungen des Ausschusses wie auch der Dialog mit dem Assistenten des Generaldirektors bezogen."

44 Hierzu hat der Zeuge noch ausgeführt, daß sich der Beförderungsausschuß systematisch zur Aufgabe gemacht habe, die Vertreter der Generaldirektionen anzuhören, die Beförderungsvorschläge gemacht hätten.

45 Auf die Frage, aufgrund welcher Kriterien der Ausschuß zu seiner Entscheidung gelangt ist, die Klägerin nicht in das Verzeichnis der Beamten aufzunehmen, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommen, hat der Zeuge geantwortet:

"Der Ausschuß war bestrebt, die Verdienste von Frau [X] im Vergleich zu denjenigen der anderen beförderbaren Kollegen für das Haushaltsjahr 1991 auf der Grundlage zweier Haupterwägungen abzuwägen.

Die erste Erwägung lag in dem anhand der Beurteilungen vorgenommenen Vergleich der am leichtesten vergleichbaren objektiven Werte dieser Beurteilungen unter Konzentrierung... auf den Stand der 85 bereits ausgewählten und ausgesuchten beförderten Bediensteten und der fünf vorgeschlagenen Personen. Dieser erste Gesichtspunkt wurde berücksichtigt, und er hat den Ausschuß zu der Erkenntnis geführt, daß die Situation von Frau [X] im ganzen relativ eher günstig, ja sogar sehr günstig war im Vergleich zu den 85 beförderten und fünf vorgeschlagenen Personen.

Der Ausschuß hat festgestellt, daß nur acht der 85 Beförderten eine Beurteilung hatten, die genausogut war wie diejenige von Frau [X] oder besser als diese, und daß von den fünf von der GD I Vorgeschlagenen nur zwei eine bessere Beurteilung hatten, wobei von den zwei Beförderten nur einer eine bessere Bewertung aufwies. Die Betrachtung der rein quantitativen Faktoren der Beurteilung führte den Ausschuß also zu einem eher günstigen Bild, das für die Aufnahme in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten sprach.

Es ist klar, daß kein Ausschuß, auch nicht dieser in dieser oder in einer anderen Angelegenheit, ausschließlich aufgrund mathematischer Werte Stellung nimmt... Zunächst muß er feststellen, daß ein Potential von 411 beförderbaren Personen nicht von einem einzigen Beurteilenden bewertet wird. Daher ist der Ausschuß für eine horizontale Beurteilung verantwortlich, die über die Ergebnisse einer rein mechanischen oder mathematischen Vorgehensweise hinausgeht.

Der Ausschuß hatte also weitere Informationen zu berücksichtigen. Diese betrafen das, was ich unter besonderer Wortwahl vorhin als extreme Singularität bezeichnet habe. Ich lege Wert auf die Worte 'extreme Singularität der dienstlichen Situation von Frau [X]' ; diese Umstände sind durch einen ganz eigentümlichen psychologischen, menschlichen und schließlich medizinischen Kontext gekennzeichnet, der das Atypische ihrer Beziehungen zu der Kommission charakterisiert.

Diese Erwägung hat die Erörterung der Angelegenheit X beherrscht. Nach langen, einvernehmlichen Beratungen ° und ich mache darauf aufmerksam, daß der Ausschuß eine paritätische Einrichtung ist ° hat der Ausschuß die Schlußfolgerungen aus dem Aufeinandertreffen dieser beiden Erwägungen gezogen: einerseits positives Ergebnis der quantitativen Analyse der Beurteilungen, andererseits Fragen aufgrund des psychologischen, medizinischen, menschlichen und sozialen Kontexts.

Er hat zwei Schlußfolgerungen gezogen. Der erste Schluß war, die positive Wirkung der Beurteilung zu relativieren, die den Ausschuß unter anderen Umständen zu dem Vorschlag hätte veranlassen müssen, Frau [X] in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommmenden Beamten aufzunehmen. Man hat diese Wirkung relativiert, indem man sie zeitlich aufgeschoben hat, und zwar in dem Sinne, daß der Ausschuß vorschlug, Frau [X] für das Jahr 1991 nicht in das Verzeichnis aufzunehmen, aber andererseits die Zusage der Generaldirektion zur Kenntnis nahm und festlegte, Frau [X] im nächsten Jahr vorzuschlagen. Diese ursprüngliche Zusage wurde nach zwei Haushaltsjahren eingelöst. Das wird schon dadurch deutlich, daß Frau [X] diesmal im Haushaltsjahr 1993 befördert wurde.

...

Mit anderen Worten hatte also der Ausschuß seine Pflicht zur Gerechtigkeit gegenüber Frau [X] und allen beförderbaren Personen mit seiner Fürsorgepflicht angesichts eines recht dramatischen menschlichen Falles in Einklang zu bringen. Er hat auch die förmlichen Erfordernisse des Statuts mit einer menschlichen Realität in Einklang gebracht, die er nicht ausser acht lassen konnte."

Der Zeuge hat noch hinzugefügt, daß seines Erachtens "die derzeitige dienstliche Situation von Frau [X] im Jahr 1993, das erstens durch ihre Beförderung und zweitens dadurch gekennzeichnet ist, daß sich Frau [X] seit 17. März von Amts wegen in Krankheitsurlaub befindet,... aufzeigt, welch schwieriges Gleichgewicht der Beförderungsausschuß B bei seinen Beratungen im Dezember 1991 angestrebt hat und herstellen wollte".

46 Auf die Frage, über welche objektiven Gegebenheiten der Beförderungsausschuß bezueglich der persönlichen Lage der Klägerin verfügte, hat Herr Petit-Laurent geantwortet, daß "die Lage von Frau [X] bei der Verwaltung, bei ihren Dienstvorgesetzten, beim ärztlichen Dienst und beim Ombudsmann genau bekannt war... Hinzuzufügen ist, daß Frau [X] von sich aus offenbar mehrmals alle ihre Kollegen und Vorgesetzten, bis zu Präsident Delors, mit ihrer besonderen Lage befassen wollte. Sie tat dies durch sehr weitschweifige offene Briefe, deren Lektüre, wie mir scheint,... genügt, um die Singularität der Lage zu kennzeichnen."

47 Aufgrund dieser Zeugenaussage, der der übrige Akteninhalt nicht widerspricht, ist das Gericht der Auffassung, daß rechtlich ausreichend feststeht, daß die Prüfung, die der Beförderungsausschuß in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1991 vorgenommen hat, mit der ganzen Sorgfalt durchgeführt wurde, die nötig ist, um sowohl den Bestimmungen des Artikels 45 des Statuts als auch den Erfordernissen des Grundsatzes einer ordnungsgemässen Verwaltung gerecht zu werden.

48 Was die Beurteilungskriterien angeht, die bei der Prüfung von Bewerbungen um eine Beförderung zu berücksichtigen sind, so hat nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts die Auslese "nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten" zu erfolgen, um den Erfordernissen dieser Bestimmung gerecht zu werden.

49 Daraus ergibt sich, daß sich der Beförderungsausschuß bei der Auswahl, die er zu treffen hat, um die Entscheidung vorzubereiten, die die Anstellungsbehörde nach diesem Artikel trifft, nicht ausschließlich auf die Beurteilungen über die Betroffenen zu stützen braucht, sondern daß seine Bewertung auch auf anderen Aspekten der Verdienste der Bewerber beruhen kann.

50 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der vorstehend wiedergegebenen Zeugenaussage, daß der Beförderungsausschuß bei seiner Bewertung nicht nur den Beurteilungen über die Bewerber, sondern auch anderen Informationen über die dienstliche und persönliche Lage der Klägerin Rechnung getragen hat, aufgrund deren eine allein auf den Beurteilungen beruhende Bewertung zu relativieren war.

51 Aufgrund all dieser Tatsachen und insbesondere der Zeugenaussage von Herrn Petit-Laurent stellt das Gericht fest, daß nichts in den Akten den Schluß zulässt, daß der Beförderungsausschuß, dessen Ergebnisse als Grundlage für die Entscheidung der Anstellungsbehörde dienten, gegen Artikel 45 des Statuts verstossen oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

52 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Klage T-89/92 abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

Kosten in den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92

53 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Für die Rechtssache T-89/91 ergibt sich aus den Akten, daß die Klageerhebung dadurch veranlasst worden ist, daß die Kommission dem Beförderungsausschuß die Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum 1987°1989 nicht rechtzeitig zugeleitet und auf die Beschwerde der Klägerin verspätet geantwortet hat. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission die gesamten Kosten dieser Rechtssache zu tragen hat.

54 In der Rechtssache T-21/89 hat die Klägerin mit ihrer Klage den Rechtsakt angefochten, mit dem ihr die Verwaltung ihre Entscheidung mitgeteilt hat, das Beförderungsverfahren wiederzueröffnen, um der Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens abzuhelfen. Da die Kommission somit durch diese Entscheidung der Beschwerde der Klägerin nachgekommen ist, war diese keinesfalls geeignet, die Klägerin zu beschweren. Die Klägerin hat daher nach Auffassung des Gerichts ihre eigenen Kosten zu tragen. Daraus ergibt sich, daß jede Partei in dieser Rechtssache gemäß Artikel 87 § 3 in Verbindung mit Artikel 88 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

Kosten in der Rechtssache T-89/92

55 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Demnach hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) In den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92 ist die Hauptsache erledigt.

2) Die Klage in der Rechtssache T-89/92 wird abgewiesen.

3) Die Kommission trägt die gesamten Verfahrenskosten in der Rechtssache T-89/91.

4) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-21/92 und T-89/92.

Ende der Entscheidung

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