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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: T-9/01
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 13 Anhang VIII
EWG/EAGBeamtStat Art. 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juni 2002. - Mickael Becker gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. - Rechtssache T-9/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-9/01

Michael Becker, aus persönlichen Gründen beurlaubter Beamter des Rechnungshofs, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nathan,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-M. Stenier, P. Giusta und B. Schäfer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 13. November 2000, mit der der Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt wurde,

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die Sitzung vom 11. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger, der Beamter der Besoldungsgruppe A 5 des Rechnungshofs ist, hat dort 1981 seinen Dienst angetreten.

2 Mit Schreiben vom 3. September 1998 beantragte der Kläger gemäß Artikel 40 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) Urlaub aus persönlichen Gründen vom 1. Januar 1999 an. Zur Begründung seines Antrags erklärte er, er müsse sich aufgrund von zwei schweren Verkehrsunfällen im Jahr 1993 in dauernde psychotherapeutische Behandlung begeben, die nur Erfolg haben könne, wenn er aus seiner Arbeitssituation beim Rechnungshof herausgelöst werde. Diesem Antrag wurde vom Rechnungshof entsprochen.

3 Im Mai 2000 wurde die Therapie abgeschlossen.

4 Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 beantragte der Kläger, ihn aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen. Er bezog sich dabei auf den Abschlussbericht seines behandelnden Arztes vom 10. Mai 2000.

5 Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 lehnte der Rechnungshof diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befinde und sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen daher nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 18. Juli und 10. August 2000 focht der Kläger diesen Bescheid an.

6 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 17. Mai 2000 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bat darum, dass sein Fall durch den Invaliditätsausschuss geprüft werde.

7 Mit Bescheid vom 13. November 2000 wies der Rechnungshof, nachdem er das Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2000 als Beschwerde gegen das dessen Antrag vom 17. Mai 2000 auf Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ablehnende Schreiben des Rechnungshofs vom 14. Juli 2000 und die Schreiben vom 10. August und 11. Oktober 2000 als Ausführungen zum Antrag des Klägers und als dessen Bekräftigung ausgelegt hatte, diese Beschwerde zurück. Der Bescheid hat folgenden Wortlaut:

"Aus der Regelung ergibt sich, dass die Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht eine bestimmte dienstrechtliche Stellung ist, sondern dass Ruhegehaltsansprüche erworben werden... Diese Voraussetzung rechtfertigt sich durch die Natur des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, die es dem Beamten erlaubt, aus Gründen einer schwachen, ihn an der Ausübung seiner Arbeit hindernden Gesundheit sein Ruhegehalt früher zu beziehen.

Die Fälle, in denen der Beamte Ruhegehaltsansprüche erwirbt und folglich die Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erfuellt, sind ausdrücklich und abschließend aufgezählt... Der Fall des Beamten, der sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, fällt nur hierunter, wenn der Beamte für den Zeitraum von höchstens einem Jahr einen besonderen Antrag auf Fortsetzung der Beitragszahlung stellt, um Ruhegehaltsansprüche zu erwerben...

Daraus folgt, dass es Ihnen als Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen, der zu diesem Zeitpunkt keine Ruhegehaltsansprüche erwirbt, nicht möglich ist, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Da die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit derzeit nicht erfolgen kann, ist ein entsprechender Antrag nicht möglich, weil er keinesfalls zu dem gewünschten Ergebnis führen könnte.

Der klare Wortlaut der Bestimmungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erlaubt eine solche in Ihrem Fall nicht und es ist daher jedenfalls unnötig und irrelevant, die Gründe zu untersuchen, die für die Gewährung Ihres Urlaubs aus persönlichen Gründen maßgeblich waren und auf die Sie Ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stützen.

...

Es bleibt Ihnen selbstverständlich unbenommen, einen neuen Antrag einzureichen, sobald Sie wieder Ruhegehaltsansprüche erwerben. Daher sind Ihre Rechte aus dem Statut bezüglich der Dienstunfähigkeit nicht verletzt."

Verfahren und Anträge der Parteien

8 Mit Klageschrift, die am 19. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

9 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht das Parlament, den Rat und die Kommission aufgefordert, jeweils eine Frage zu beantworten. Die Organe sind dieser Aufforderung nachgekommen.

10 In der Sitzung vom 11. April 2002 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

11 Der Kläger beantragt,

- den Beklagten zu verurteilen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben;

- dem Beklagten - selbst im Fall der Abweisung der Klage - die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Der Beklagte beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten gemäß den geltenden Satzungsbestimmungen zu entscheiden.

Zulässigkeit des ersten Klageantrags

13 Gemäß dem ersten Klageantrag des Klägers soll der Beklagte verurteilt werden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Dieser Klageantrag ist also auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet und daher zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

14 Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, nämlich auf eine Verletzung des Statuts. Hierzu führt er aus, es obliege dem Invaliditätsausschuss, auf der Grundlage der medizinischen Gutachten zu untersuchen, ob die in Artikel 78 des Statuts aufgezählten Voraussetzungen erfuellt seien. Es sei unerheblich, dass er sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befinde. Die Gründe, aus denen der Beklagte seine Beschwerde zurückgewiesen habe, seien mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar und würden weder vom Wortlaut des Statuts gedeckt, noch entsprächen sie dessen Sinn und Zweck. Das Statut bezwecke nämlich den Schutz des kranken Beamten, der ein schutzwürdiges Interesse auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens habe.

15 Der Beklagte hätte ihn im Übrigen davon in Kenntnis setzen müssen, welche negativen Folgen es haben könne, wenn er keinen Antrag nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 des Statuts stelle, um weiterhin Ruhegehaltsansprüche zu erwerben. Der Kläger habe derartige Folgen nicht vorhersehen können.

16 Die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger zunächst wieder in den Dienst des Rechnungshofs eingegliedert werden müsse, bevor er einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stellen könne, sei um so weniger haltbar, als der behandelnde Arzt ausdrücklich von einer solchen Wiedereingliederung abgeraten und der Beklagte in der jüngeren Vergangenheit viel Entgegenkommen gezeigt habe, wenn es um die Versetzung anderer Beamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegangen sei.

17 Der Kläger weist schließlich darauf hin, dass die gesundheitlichen Gründe, derentwegen er die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantrage, aus einer Zeit stammten, in der er Ruhegehaltsansprüche erworben habe.

18 Der Beklagte führt aus, dass das Verwaltungsverfahren zur Befassung des Invaliditätsausschusses im Rahmen der Bestimmungen des Statuts durchzuführen sei und dass es im vorliegenden Fall der Anstellungsbehörde obliege, diese Bestimmungen anzuwenden. Da jedoch Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts ausdrücklich untersage, einem Beamten, der - wie der Kläger - keine Ruhegehaltsansprüche erwerbe, ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren, bleibe der Anstellungsbehörde nur die Feststellung, dass ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen keinen Erfolg haben könne und daher der Invaliditätsausschuss nicht mit der Untersuchung der Krankengeschichte des Klägers zu befassen sei.

Würdigung durch das Gericht

19 Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt: "Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann, und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er... für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts."

20 Zu prüfen ist, ob der Kläger die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfuellt, ob er also Beamter ist und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.

21 Die erste dieser Voraussetzungen erfuellt der Kläger. Gemäß Artikel 35 des Status "befindet sich [der Beamte] in einer der nachstehend aufgeführten dienstrechtlichen Stellungen: a) aktiver Dienst, b) Abordnung, c) Urlaub aus persönlichen Gründen, d) einstweiliger Ruhestand, e) Beurlaubung zum Wehrdienst". Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass der Beamte, der sich im Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, unter den Begriff "noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter" im Sinne von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts fällt.

22 Im Hinblick auf die zweite dieser Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts einen Beamten nur "während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt", als dauernd und voll dienstunfähig mit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit anerkennen kann. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts auf die Zeiten beschränken wollte, in denen der Beamte Ruhegehaltsansprüche erwirbt.

23 Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 des Statuts bestimmt für aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte: "Weist der [aus persönlichen Gründen beurlaubte] Beamte... nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während eines Zeitraums von höchstens einem Jahr erwerben..." Folglich ist eine Berücksichtigung des Urlaubs aus persönlichen Gründen bei der Berechnung des Altersruhegehalts nur auf der Grundlage möglich, dass nach dieser Bestimmung Ruhegehaltsansprüche erworben werden. Gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Statuts entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, wenn diese wie im vorliegenden Fall auf einer anderen Ursache als einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre. Gemäß Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts "[wird b]ei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre... Folgendes berücksichtigt: a) die Dauer der in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a), b) und e) des Statuts und nach Maßgabe des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 des Statuts in der dienstrechtlichen Stellung nach Artikel 35 Buchstabe c) des Statuts abgeleisteten Dienstzeit".

24 Daher ist aufgrund von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 des Statuts festzustellen, dass das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei einem aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten nur eingeleitet werden kann, wenn er nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 des Statuts Ruhegehaltsansprüche erwirbt.

25 Außerdem wird diese Auslegung durch andere Bestimmungen des Statuts gestützt, etwa durch Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Statuts, wonach der Beamte im einstweiligen Ruhestand während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren weiterhin Ruhegehaltsansprüche erwerben kann. Die Voraussetzung, dass bei Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Ruhegehaltsansprüche erworben werden müssen, darf daher nicht als Ausnahmefall angesehen werden.

26 Der Kläger hat nicht beantragt, während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen weiterhin Ruhegehaltsansprüche zu erwerben, so dass der Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass der Invaliditätsausschuss mit dem Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht befasst werden konnte, den der Kläger während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen gestellt hatte.

27 Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Urlaub aus persönlichen Gründen ein Formular ausgefuellt und dabei bewusst das Kästchen "Antrag auf Anwendung der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 3, um weiterhin Ruhegehaltsansprüche zu erwerben" nicht angekreuzt hat. Unter diesen Umständen kann der Kläger dem Beklagten nicht vorwerfen, ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt zu haben, welche negativen Folgen es haben könne, wenn er keinen solchen Antrag stelle oder seine Fürsorgepflicht verletzt zu haben, als er später Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Artikel 40 des Statuts angewandt habe. Als der Kläger dieses Formular ausfuellte, hätte er sich über die Folgen seiner Wahl, den entsprechenden Antrag nicht zu stellen, informieren können.

28 Schließlich ist der Hinweis darauf angebracht, dass der aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts nach Ablauf diese Urlaubs "in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdenden Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt". Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Voraussetzung der erforderlichen Eignung, um in die entsprechende Planstelle eingewiesen zu werden, sich nicht auf die für die Ausübung des Amtes erforderliche körperliche Eignung beziehe. Ein aus persönlichen Gründen beurlaubter Beamter, für den während dieses Urlaubs kein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durchgeführt werden kann, kann folglich gleichwohl die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen, nachdem er wieder in den Dienst eingewiesen worden ist.

29 Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Im vorliegenden Fall trägt deshalb jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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