Judicialis Rechtsprechung
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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.06.1997
Aktenzeichen: T-9/97
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 gegeben ist, sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern. Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.
Von den Bediensteten der Kommission anläßlich einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei einem Unternehmen erstellte, als Protokolle bezeichnete Schriftstücke, die eine Zusammenfassung der Erklärungen der Vertreter des Unternehmens bei dieser Nachprüfung enthalten, können nicht als anfechtbare Handlungen angesehen werden, da sie die Rechtslage dieses Unternehmens nicht unmittelbar und irreversibel berühren.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juni 1997. - Elf Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungen - Erstellung von Protokollen nach einer Nachprüfung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-9/97.
Ende der Entscheidung
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