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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: T-9/99 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfuellen, so daß ein Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Das Gericht nimmt ferner eine Interessenabwägung vor.

Der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt im Rahmen der Gesamtprüfung eines Antrags auf Aussetzung und einstweilige Anordnung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

2 Ein Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer Bußgeldentscheidung ist gegenstandslos, wenn die Kommission keine Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) ergriffen hat und die betroffenen Unternehmen darauf hingewiesen hat, daß sie im Fall einer Klageerhebung durch diese vor dem Gericht während der Dauer der Anhängigkeit der Rechtssache beim Gericht von einer Beitreibung der Geldbusse absehen werde, sofern eine Bankbürgschaft gestellt werde. Unter diesen Umständen ist ein Antrag, der darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung einer Entscheidung zu verhindern, auch auf die Aussetzung ihres Vollzugs gerichtet, denn diese Aussetzung verhindert gleichzeitig einstweilen auch eine Zwangsvollstreckung.

3 Einem Antrag auf Aussetzung einer Entscheidung, soweit diese eine Geldbusse wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln festsetzt, kann nur stattgegeben werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Folglich muß bei der Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Maßnahmen geprüft werden, ob die Durchführung des streitigen Rechtsakts vor dem Erlaß einer Entscheidung zur Hauptsache für die Partei, die diese Maßnahmen beantragt hat, zu schweren und irreversiblen Schäden führen kann, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gericht für nichtig erklärt würde.

In diesem Rahmen kann die blosse Gefahr, daß die Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung des geschuldeten Restbetrags der verhängten Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen, die Betroffenen dazu zwingen könnte, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, keinen schweren und irreversiblen Schaden darstellen, da das Ziel eines solchen Verfahrens gerade darin besteht, die betroffenen Unternehmen zu sanieren.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 9. Juli 1999. - HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG e.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zahlung der Geldbuße - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Zwangsvollstreckung. - Rechtssache T-9/99 R.

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