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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 05.02.2007
Aktenzeichen: T-91/05
Rechtsgebiete: VO Nr. 17
Vorschriften:
VO Nr. 17 Art. 14 Abs. 3 |
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
5. Februar 2007(*)
"Prozesshindernde Einreden - Einrede der Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Entgangener Gewinn - Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen - Unzuständigkeit"
Parteien:
In der Rechtssache T-91/05
Sinara Handel GmbH, mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und E. Petritsi,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigter im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend eine Klage gemäß Art. 288 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1) entstanden sein soll,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
1 Mit einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 25. November 1994 (Sache IV/35.304) gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), entschied die Kommission, zum eventuellen Vorliegen wettbewerbswidriger, möglicherweise gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Art. 81 EG verstoßender Praktiken betreffend unlegierte Stahlrohre eine Untersuchung durchzuführen.
2 Nach dieser Untersuchung entschied die Kommission am 20. Januar 1999, in der Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre eine Untersuchung einzuleiten, nach deren Abschluss sie am 8. Dezember 1999 die Entscheidung 2003/382/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (ABl. 2003, L 140, S. 1, im Folgenden: Kartellentscheidung) erließ. Gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Entscheidung haben die acht Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, "gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 [EG] aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose Standard-[Oil Country Tubular Goods] und [projektbezogene Leitungsrohre] vorsah, ... verstoßen".
3 Gemäß Art. 1 Abs. 2 erstreckte sich die Zuwiderhandlung für die Mannesmannröhren-Werke AG, Vallourec SA, Dalmine SpA, Sumitomo Metal Industries Limited, Nippon Steel Corporation, Kawasaki Steel Corporation und NKK Corporation auf den Zeitraum zwischen 1990 und 1995. Für British Steel Limited wird eine Zuwiderhandlung für den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994 angegeben. Gegen die genannten Unternehmen wurden aus diesem Grund jeweils Geldbußen zwischen 8,1 und 13,5 Mio. Euro verhängt.
4 Die Entscheidung wurde am 6. Juni 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
5 Außerdem veröffentlichte die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 317, S. 1), am 31. August 1996 eine Mitteilung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. C 253, S. 26), nachdem das "Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union" am 19. Juli 1996 eine Beschwerde eingelegt hatte.
6 Am 29. Mai 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 981/97 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. L 141, S. 36).
7 Am 17. November 1997 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1, im Folgenden: endgültige Verordnung).
8 Am 16. Juli 2004 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 zur Änderung der endgültigen Verordnung (ABl. L 246, S. 10). Gemäß Art. 1 dieser Verordnung wird der endgültigen Verordnung ein Art. 8 angefügt, der bestimmt, dass Art. 1 der endgültigen Verordnung, der Antidumpingzölle auf die in ihm genannten Einfuhren festlegt, ab dem 21. Juli 2004 nicht mehr angewendet wird.
9 Die Klägerin, die Sinara Handel GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft, die nahtlose Rohre aus Russland in die Gemeinschaft einführt. Seit 2000 vertreibt sie Waren des Unternehmens Sinarsky Pipe Works und seit Ende 2001 des Unternehmens Pipe Metallurgical Co. Während des Zeitraums, auf den sich die vorliegende Klage bezieht, d. h. zwischen Juni 2000 und Dezember 2002, übte sie keine weitere Geschäftstätigkeit aus.
10 Zwischen Juni 2000 und Dezember 2002 führte die Klägerin Rohre aus Russland in die Gemeinschaft ein. Um den Anforderungen der deutschen Zollbehörden nachzukommen, meldete sie an, dass die Rohre in die KN-Codes gemäß Art. 1 Abs. 1 der endgültigen Verordnung einzureihen seien. Daher erhoben die genannten Behörden auf diese Einfuhren Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 2 818 163,09 Euro (420 810,52 Euro für das Jahr 2000, 1 385 602,36 Euro für das Jahr 2001 und 1 011 750,21 Euro für das Jahr 2002). 11 Außerdem führte die Klägerin im selben Zeitraum weitere Rohre ein, die sie nicht als unter die endgültige Verordnung fallend anmeldete. Die deutschen Zollbehörden, die dennoch der Auffassung waren, dass einige dieser Einfuhren der endgültigen Verordnung unterlägen, erließen Bescheide zur Nacherhebung von Zöllen, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte. Derzeit sind vor den Zollbehörden sieben Einsprüche anhängig. Vor dem Finanzgericht des Landes Brandenburg ist eine Klage anhängig.
12 Da die Klägerin der Auffassung war, dass einige der Rohre, die zur Einreihung in die endgültige Verordnung angemeldet worden waren, dieser Verordnung u. a. aufgrund ihrer Herstellungsart nicht unterlägen, legte sie bei den deutschen Zollbehörden gegen die endgültige Einstufung Einspruch ein. Zwei Verfahren zu Einfuhren, die als unter die endgültige Verordnung fallend angemeldet wurden, sind noch bei den Zollbehörden von Frankfurt/Oder anhängig.
13 Die Klägerin beantragte erstens am 18. November 2003 bei den genannten Behörden gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) die Erstattung von Abgaben, die auf Einfuhren erhoben worden waren, die ihrer Meinung nach zu Unrecht als unter die endgültige Verordnung fallend eingestuft worden waren. Der Antrag wurde hinsichtlich 31 der angefochtenen Zolleinnahmen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen wurde ein derzeit anhängiges Rechtsmittel eingelegt.
14 Die Klägerin stellte zweitens am 22. September 2004 gemäß Art. 236 des Zollkodex einen neuen Antrag auf Erstattung aller Zölle, die sie für Einfuhren entrichtet hatte, die bei der Anmeldung als unter die endgültige Verordnung fallend eingestuft worden waren, einschließlich Einfuhren, deren zollrechtliche Einreihung nicht angefochten wurde, mit der Begründung, dass die genannte Verordnung rechtswidrig sei. Der Gesamtbetrag der Zölle, deren Erstattung aus diesem Grund auf nationaler Ebene beantragt wurde, beläuft sich auf 4 346 558,09 Euro.
Verfahren und Anträge der Parteien
15 Mit am 25. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
16 Die Kommission und der Rat haben mit besonderen Schriftsätzen, die am 3. und 7. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
17 Die Klägerin hat zu diesen Einreden der Unzulässigkeit am 25. Juli 2005 Stellung genommen.
18 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, bestimmte schriftliche Fragen zu beantworten. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen.
19 Die Klägerin beantragt,
- die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr für den Schaden aus entgangenem Gewinn, der ihr aufgrund des Erlasses der endgültigen Verordnung in der Zeit zwischen Juni 2000 und Dezember 2002 entstanden ist, einen Betrag von 1 633 344,33 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % zu zahlen;
- hilfsweise, nach Erlass eines Zwischenurteils, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihr aus demselben Grund einen Betrag zu zahlen, der durch Vereinbarung der Parteien oder, falls diese nicht zustande kommt, durch Endurteil des Gerichts festgesetzt wird;
- dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
20 Der Rat und die Kommission beantragen in ihren Einreden der Unzulässigkeit,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
21 In ihrer Stellungnahme zu den Einreden der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin,
- die vom Rat und der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
- dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
22 Gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß § 3 dieses Artikels wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
23 Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
Zum Hauptantrag
Vorbringen der Parteien
24 Nach Auffassung des Rates und der Kommission ist das Gericht nicht zuständig, um über die vorliegende Klage zu entscheiden, da diese in Wirklichkeit auf die Erstattung der behaupteten gezahlten Antidumpingzölle gerichtet sei.
25 Der geltend gemachte entgangene Gewinn belaufe sich nämlich auf den Betrag dieser Zölle abzüglich hypothetischer Abgaben. Dies gehe aus dem Schreiben des Wirtschaftsprüfers vom 7. Januar 2005 hervor, das die Klägerin vorgelegt hat und in dem es heißt:
"Aufgrund der Antidumpingzölle, die zwischen 2000 und 2002 in Höhe eines Gesamtbetrags von 2 818 163,09 Euro entrichtet wurden, sind die Gewinne für den Zeitraum 2000 bis 2002 in Höhe dieses Betrags gemindert worden, so dass aufgrund der verminderten Gewinne weniger Abgaben zu zahlen waren.
Hätten keine Antidumpingzölle in Höhe von 2 818 163,09 Euro gezahlt werden müssen, wären die Gewinne in diesem Zeitraum um 2 818 163,09 Euro höher gewesen.
Da die Gewinne in diesem Zeitraum um 2 818 163,09 Euro höher gewesen wären, wären auf die Gewinne höhere Abgaben zu entrichten gewesen.
... Wären für den Zeitraum 2000 bis 2002 keine Antidumpingzölle in Höhe von 2 818 163,09 Euro fällig gewesen, hätten zusätzliche Abgaben in Höhe von 1 184 818,76 Euro gezahlt werden müssen. Der tatsächliche Schaden beläuft sich daher auf 1 633 344,33 Euro." 26 Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nur die buchmäßige Folge der Zahlung angeblich geschuldeter Antidumpingzölle sei, was nicht als entgangener Gewinn qualifiziert werden könne. Das Gericht habe im Urteil vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T-178/98, Slg. 2000, II-3331, Randnr. 50), entschieden, dass eine Schadensersatzklage für unzulässig erklärt werden müsse, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Rechtsakts begehrt werde und sie, wenn sie Erfolg hätte, zur Nichtigkeit der Rechtswirkungen dieses Rechtsakts führen würde (Urteile des Gerichts vom 15. März 1995, Cobrecaf u. a./Kommission, T-514/93, Slg. 1995, II-621, Randnr. 59, vom 4. Februar 1998, Laga/Kommission, T-93/95, Slg. 1998, II-195, Randnr. 48, und Landuyt/Kommission, T-94/95, Slg. 1998, II-213, Randnr. 48), was z. B. der Fall sei, wenn die Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrags gerichtet sei, der genau dem der Abgaben entspreche, die der Kläger gezahlt habe, um dem unanfechtbar gewordenen Rechtsakt nachzukommen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986, Krohn/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Randnr. 33).
27 Dieser Fall entspreche der Situation, wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben sei, da die Klägerin die Nichtigkeit der Rechtswirkungen der endgültigen Verordnung, wie sie ihr gegenüber angewendet worden sei, erreichen wolle, indem sie Schadensersatz in Höhe eines Betrags fordere, der dem Betrag der Zölle entspreche, die tatsächlich aufgrund der Verordnung entrichtet worden seien.
28 Der Rat macht außerdem geltend, der geeignete Rechtsbehelf gegen einen Nacherhebungsbescheid zur Einziehung von Antidumpingzöllen sei ein Rechtsbehelf gemäß den Art. 243 und 245 des Zollkodex, so wie sie durch die maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt worden seien, oder ein Antrag auf Erlass gemäß Art. 236 des Zollkodex. Die Klägerin habe die Zahlungsbescheide der deutschen Zollbehörden im Übrigen insbesondere mit dem Argument angefochten, dass die endgültige Verordnung rechtswidrig sei. Wenn das angerufene zuständige Gericht an der Gültigkeit dieser Verordnung zweifle, könne es daher dem Gerichtshof gemäß Art. 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen. Falls der Gerichtshof die Verordnung für ungültig erkläre, würde das nationale Gericht die Zahlungsbescheide aufheben, so dass der Klägerin der behauptete Gesamtbetrag der entrichteten Antidumpingzölle, zuzüglich Zinsen in Höhe von monatlich 0,5 % gemäß den Art. 236 und 238 der Abgabenordnung, erstattet werden müsste.
29 Nach ständiger Rechtsprechung könne die Klägerin die Erstattung von Zollabgaben nicht im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG beantragen. Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission (C-282/90, Slg. 1992, I-1937, Randnr. 12), entschieden, dass nur die innerstaatlichen Gerichte über eine Klage entscheiden könnten, mit der die Rückzahlung von Beträgen verlangt werde, die von einer innerstaatlichen Einrichtung aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden seien. Ebenso habe das Gericht in seinem Urteil vom 18. September 1995, Nölle/Rat und Kommission (T-167/94, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 35), festgestellt, dass eine Privatperson, die glaube, durch die Anwendung eines gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakts, den sie für rechtswidrig halte, geschädigt worden zu sein, die Ungültigkeit dieses Akts anlässlich dieser Durchführung im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die innerstaatliche Behörde vor einem innerstaatlichen Gericht geltend machen könne, falls mit der Durchführung des Akts innerstaatliche Behörden betraut seien.
30 Das Vorbringen der Klägerin, es sei ihr nicht möglich gewesen, rechtzeitig eine Nichtigkeitsklage gegen die endgültige Verordnung einzulegen, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Erstens gehe es in der vorliegenden Rechtssache um das Verhältnis der Schadensersatzklage zum Vorabentscheidungsersuchen zwecks Prüfung der Gültigkeit und nicht um das Verhältnis zwischen Schadensersatzklage und Nichtigkeitsklage. Zweitens liege der Grund, aus dem die Anfechtung der endgültigen Verordnung durch die Klägerin unzulässig sei, nicht darin, dass die Klägerin zu spät von der Kartellentscheidung Kenntnis erlangt habe, sondern in der Tatsache, dass sie von der Verordnung nicht im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen gewesen sei. Drittens könne eine Schadensersatzklage nicht eingesetzt werden, um sich den Fristerfordernissen gemäß Art. 230 Abs. 5 EG zu entziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1967, Collignon/Kommission, 4/67, Slg. 1967, 469).
31 Zu dem von der Klägerin angeführten Urteil Krohn/Kommission trägt der Rat vor, dass die von der Klägerin angeführten Stellen die Frage beträfen, bei welcher Instanz in Situationen, in denen nationale Behörden Gemeinschaftsrecht angewendet hätten, Schadensersatz zu beantragen sei, sie beträfen jedoch nicht die Frage, was als Schadensersatz gemäß Art. 288 Abs. 2 EG festgesetzt werden könne.
32 Angesichts der Tatsache, dass das von der Klägerin angerufene nationale Gericht die Möglichkeit habe, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Gültigkeit der endgültigen Verordnung vorzulegen, böten die nationalen Rechtsbehelfe außerdem entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine wirksame Möglichkeit, den Schutz betroffener Einzelpersonen sicherzustellen.
33 Im Übrigen sehe das unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht für den Fall, dass eine missbräuchliche Abgabenerhebung behauptet werde, jedenfalls in Art. 236 des Zollkodex einen besonderen Rechtsbehelf vor. Nach dem Gemeinschaftsrecht müsse ein Zollschuldner somit in erster Linie Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten suchen, anstatt eine Schadensersatzklage vor den Gemeinschaftsgerichten zu erheben.
34 Schließlich machen der Rat und die Kommission geltend, dass im Fall eines Erfolgs der vorliegenden Klage auch der nationalen Klage, die die Klägerin gegen die Zahlungsbescheide erhoben habe, stattgegeben werden müsse, so dass die Klägerin doppelt entschädigt würde.
35 Nach Auffassung der Klägerin ist dieses Vorbringen unbegründet.
36 Gegenstand ihrer Klage sei der Ersatz des Schadens aus entgangenem Gewinn, der ihr aufgrund der rechtswidrigen endgültigen Verordnung entstanden sei, und nicht die Erstattung der gezahlten Abgaben. Die Einreden der Unzulässigkeit beträfen in Wirklichkeit nur die Methode der Berechnung des entgangenen Gewinns, was eine Frage der Begründetheit und nicht der wirklichen Rechtsnatur der Klage sei.
37 Zur Berechnungsmethode trägt die Klägerin vor, dass die gezahlten Antidumpingzölle lediglich als "Hilfsmittel" zur Bemessung ihres Schadens eingesetzt worden seien, um festzustellen, in welcher Lage sie sich befunden hätte, wenn sie die Zölle nicht entrichtet hätte. Der Verlust werde bewertet, indem die Gewinne, die nach der Zahlung der Antidumpingzölle während der Geltung der endgültigen Verordnung realisiert worden seien, mit den Gewinnen, die ohne Zahlung der Zölle realisiert worden seien, verglichen würden. Daher unterscheide sich der Betrag des beantragten Schadensersatzes in Höhe von 1 633 344,33 Euro von dem Betrag der gezahlten Antidumpingzölle in Höhe von 2 818 163,09 Euro. Diese Methode sei außerdem von der Rechtsprechung anerkannt worden (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, 238/78, Slg. 1979, 2955, Randnr. 13).
38 Die Klage sei daher nicht auf die Nichtigkeit der Rechtswirkungen der endgültigen Verordnung gerichtet. Außerdem sei in Fällen, in denen, wie in der vorliegenden Rechtssache, der schadensbegründende Akt nicht mit einer Klage gemäß Art. 230 EG angefochten werden könne, eine Schadensersatzklage wie die vorliegende zulässig. Wenn die Klage Erfolg habe, sei die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung nur eine mittelbare Folge, die ausschließlich die Parteien des Verfahrens betreffe. Der Schaden, für den Ersatz beantragt werde, stehe in keinem Zusammenhang mit den Rechtswirkungen, die der genannten Verordnung innewohnten, und habe nicht durch eine Nichtigkeitsklage ungeschehen gemacht werden können, wie in den Randnrn. 47 bis 51 des Urteils Fresh Marine/Kommission festgestellt worden sei.
39 Die vom Rat und der Kommission angeführte Rechtsprechung betreffe den Ausnahmefall, in dem die Schadensersatzklage mittelbar darauf gerichtet sei, die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage zu umgehen. Dies sei in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall, da die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigkeitsklage hätte erhoben werden können, nicht offensichtlich gewesen sei, so dass die Klägerin diese Möglichkeit nie erwogen habe. Ihr Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung sei somit allein darauf gerichtet, die Haftung des Rates und der Kommission darzutun, und richte sich nicht auf die Nichtigkeit der Wirkungen der Verordnung, wie dies im Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2003, DLD Trading/Rat (T-146/01, Slg. 2003, II-6005, Randnr. 52), festgestellt worden sei. Der Rat verkenne bei seiner Argumentation die Selbständigkeit der Schadensersatzklage und berücksichtige nicht, dass sich keine Einzelperson, unabhängig davon, ob sie individuell betroffen sei oder nicht, mit der Begründung, die im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht werde, nämlich der fehlenden Berücksichtigung der Kartellentscheidung, auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung hätte berufen können, da eine Kenntnis dieses Umstands zu dem Zeitpunkt, an dem die Nichtigkeitsklage hätte erhoben werden müssen, nicht möglich gewesen sei.
40 Im Gegensatz zu der Situation, die in den vom Rat und von der Kommission in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtssachen vorgelegen habe, gehe es der Klägerin nicht um die Auszahlung eines Betrags, der ihr verweigert worden sei. Da sie mit keiner Nichtigkeitsklage abgewiesen worden sei, könne ihr nicht unterstellt werden, dass sie mittelbar versuche, mit einer Schadensersatzklage zum gleichen Ergebnis zu gelangen. Darüber hinaus hätten der Rat und die Kommission nicht den Kontext der Aussage berücksichtigt, die in Randnr. 50 des Urteils Fresh Marine/Kommission enthalten und in der dort angeführten Rechtsprechung wiedergegeben werde und die nur unter dem Vorbehalt der besonderen Umstände des Einzelfalls anwendbar sei.
41 Die vorliegende Klage könne nicht zu einer doppelten Erstattung der gezahlten Antidumpingzölle führen, da die Klage auf den Ersatz des Schadens aus entgangenem Gewinn gerichtet sei, dessen Rechtsnatur sich von derjenigen der Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Beträge unterscheide. Im Übrigen seien die nationalen Gerichte nicht für den Zuspruch von Schadensersatz zuständig, wenn der Schaden auf dem Verhalten von Gemeinschaftsorganen beruhe.
42 In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass der geltend gemachte Schaden auf dem Fehlverhalten der Gemeinschaftsorgane beruhe, da die deutschen Zollbehörden die wirksame endgültige Verordnung angewandt hätten, ohne über einen Ermessensspielraum zu verfügen. Daher liege die Entscheidung über die Klage in der alleinigen Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters, ohne dass die Klägerin dem Erfordernis der Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe Rechnung tragen müsse (Urteil Krohn/Kommission, Randnr. 19). Der Verweis des Rates auf das Urteil Vreugdenhil/Kommission sei irreführend, da in der vorliegenden Rechtssache und im Gegensatz zu der Situation in jenem Urteil die endgültige Verordnung nie für ungültig erklärt worden sei. Außerdem würde es einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Effizienz des Verfahrens zuwiderlaufen, wenn von der Klägerin verlangt würde, vor der Erhebung einer Schadensersatzklage die ihr verfügbaren nationalen Rechtsbehelfe auszuschöpfen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1973, Merkur/Kommission, 43/72, Slg. 1973, 1055, Randnrn. 5 bis 7). Denn da die Klägerin sich im Rahmen des nationalen Rechtsstreits zur Einstufung ihrer Einfuhren zusätzlich auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung berufen habe, bestehe die Gefahr, dass die abschließende nationale Entscheidung über ihren Erstattungsantrag erst später ergehe.
43 Jedenfalls seien die der Klägerin verfügbaren nationalen Rechtsbehelfe entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht geeignet, ihren Schutz wirksam sicherzustellen, da sie erst verspätet Kenntnis von der Kartellentscheidung und folglich der Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung habe erlangen können. Daher habe sie ihren Antrag auf Erstattung aller entrichteten Zölle gemäß Art. 236 des Zollkodex unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung erst am 22. September 2004 gestellt, nachdem am 6. Juni 2003 die Kartellentscheidung veröffentlicht und am 16. Juli 2004 die Verordnung Nr. 1322/2004 erlassen worden sei.
44 Folglich habe sie zum Zeitpunkt der Durchführung der endgültigen Verordnung nicht die Möglichkeit gehabt, diese vor den nationalen Gerichten anzufechten. Außerdem sehe Art. 236 des Zollkodex vor, dass die Abgaben erstattet würden, wenn nachgewiesen sei, dass der Betrag zum Zeitpunkt der Zahlung nicht geschuldet gewesen sei. Im fraglichen Zeitraum sei die endgültige Verordnung jedoch gültig gewesen, und folglich seien die Antidumpingzölle gesetzlich geschuldet gewesen. Angesichts der Verjährungsfrist von drei Jahren nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner gemäß Art. 236 des Zollkodex habe die Klägerin außerdem eine auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung gestützte Erstattung der Zölle nur für den Zeitraum von drei Jahren vor Einreichung ihres Antrags am 22. September 2004 beantragen können. Sie könne daher keine Erstattung der Zölle erreichen, die zwischen Juni 2000 und September oder Oktober 2001 entrichtet worden seien.
Würdigung durch das Gericht
45 Der Rat und die Kommission sind im Wesentlichen der Auffassung, dass die vorliegende Klage in Wirklichkeit einen Antrag auf Erstattung der Antidumpingzölle darstelle, die die Klägerin an die nationalen Zollbehörden in Anwendung der endgültigen Verordnung entrichtet habe. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag sei das Gericht jedoch nicht zuständig.
46 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex bestimmt: "Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben ... erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen." Ferner sieht Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex vor: "Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen." Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 3 bestimmt: "Der Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung getroffen ... wurde." Schließlich legt Art. 245 des Zollkodex fest: "Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen."
47 Das geltende sekundäre Gemeinschaftsrecht hat somit ausdrücklich den Rechtsbehelf festgelegt, der einem Schuldner von Einfuhrzöllen offensteht, wenn er der Auffassung ist, dass er von den Zollbehörden ohne Rechtsgrundlage mit solchen Zöllen belegt worden sei. Der Rechtsbehelf wird auf nationaler Ebene ausgeübt und unterliegt dem Rechtsbehelfsverfahren, das der fragliche Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen gemäß den Art. 243 bis 246 des Zollkodex eingeführt hat. Im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs kann der Steuerschuldner außerdem beim zuständigen, mit dem Rechtsstreit befassten Gericht beantragen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit der Gemeinschaftsbestimmung, auf deren Grundlage die Entscheidung zur Erhebung der Zölle erlassen wurde, gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG gestellt wird.
48 Anlässlich einer Schadensersatzklage, die nach einem Urteil im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Prüfung der Gültigkeit erhoben wurde, hat der Gerichtshof im Übrigen entschieden, dass nur die innerstaatlichen Gerichte über eine Klage entscheiden können, mit der die Rückzahlung von Beträgen verlangt wird, die von einer innerstaatlichen Einrichtung aufgrund einer später für ungültig erklärten Gemeinschaftsregelung zu Unrecht erhoben worden sind (Urteil Vreugdenhil/Kommission, Randnr. 12).
49 In der vorliegenden Rechtssache qualifiziert die Klägerin den Schaden, für den sie Ersatz verlangt, zwar förmlich als entgangenen Gewinn. Das Gericht hat bereits entschieden, dass eine Klage, die auf Ersatz des geschäftlichen Schadens gerichtet ist, der in dem entgangenen Gewinn aufgrund der Aussetzung der Ausfuhren des Klägers in die Gemeinschaft und in den Kosten der Wiederherstellung seiner Position auf dem Gemeinschaftsmarkt besteht und den er aufgrund eines Amtsfehlers der Kommission erlitten hat, der zur Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren seiner Erzeugnisse geführt hat, sich von einem Antrag unterscheidet, der sich auf die Aufhebung der auf die Einfuhren seiner Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführten vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle und die Freigabe der gegebenenfalls für diese vorläufigen Zölle hinterlegten Beträge richtet, und dass eine solche Klage daher als zulässig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Fresh Marine/Kommission, Randnr. 46).
50 Die Klägerin gibt in ihrer Klageschrift jedoch ausdrücklich an, dass die vorliegende Klage auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aufgrund nicht geschuldeter Zahlungen von Antidumpingzöllen gerichtet sei. Wie der Rat und die Kommission zu Recht vorgetragen haben, ergibt sich außerdem aus den Erläuterungen der Klägerin und aus den Anlagen 12 und 13 zur Klageschrift sowie aus Anlage 2 zur Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden, dass die Klägerin ihren entgangenen Gewinn mit dem Betrag der Antidumpingzölle bewertet, die im fraglichen Zeitraum entrichtet wurden, abzüglich der Steuern, die sie auf diesen Betrag hätte zahlen müssen, wenn die Antidumpingzölle nicht entrichtet worden wären.
51 Daraus ergibt sich, unabhängig von der rein förmlichen Bezeichnung des behaupteten Schadens als entgangener Gewinn, dass der genannte Schaden, so wie er von der Klägerin identifiziert und berechnet wird, in Wirklichkeit als unmittelbare, notwendige und ausschließliche Folge der Zahlung des Betrags, der aufgrund der festgesetzten Antidumpingzölle geschuldet war, anzusehen ist, so dass die vorliegende Klage letztlich einen Antrag auf Erstattung der Abgaben, die von der Klägerin ohne Rechtsgrundlage entrichtet sein sollen, abzüglich Steuern, darstellt. Der Umstand, dass der beantragte Schadensersatz nicht genau dem Betrag der tatsächlich gezahlten Abgaben entspricht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da er darauf beruht, dass von diesem Betrag die behaupteten Steuern abgezogen wurden, die die Klägerin nach ihrer Behauptung hätte zahlen müssen, wenn die Antidumpingzölle nicht gegen sie festgesetzt worden wären. Dieser Umstand kann sich daher nicht auf die Rechtsnatur des vorliegenden Antrags auswirken.
52 Gemäß der oben in Randnr. 48 angeführten Rechtsprechung fällt ein solcher Erstattungsantrag jedoch in die alleinige Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die endgültige Verordnung in der vorliegenden Rechtssache nicht vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zur Prüfung der Gültigkeit für ungültig erklärt worden ist.
53 Selbst wenn nämlich das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft feststellen sollte, dass die endgültige Verordnung rechtswidrig ist, könnte dies nicht dazu führen, dass dem Gericht die Zuständigkeit übertragen würde, über den Antrag auf Erstattung der Beträge, die von den Zollbehörden aufgrund der Verordnung erhoben wurden, zu entscheiden.
54 Zum einen bestimmt in diesem Zusammenhang Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der beiden Beschlüsse über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, die auf den vorliegenden Sachverhalt nacheinander anzuwenden sind, nämlich der Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 (ABl. L 293, S. 9) und anschließend ab 1. Januar 2002 der Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 (ABl. L 253, S. 42), dass "Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden", Einnahmen darstellen, die als Eigenmittel in den Haushaltsplan der Gemeinschaften einzusetzen sind.
55 Art. 8 Abs. 1 der genannten Beschlüsse sieht außerdem u. a. vor, dass die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind.
56 Da die Zuständigkeit für die Einziehung der Eigenmittel der Gemeinschaften, zu denen Antidumpingzölle gehören, den innerstaatlichen Behörden obliegt, ist es gerechtfertigt, dass die innerstaatlichen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Einfuhrzöllen, die für Rechnung der Gemeinschaft eingezogen wurden, zuständig sind und darüber im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Grundsätzen gemäß den Art. 243 bis 246 des Zollkodex eingeführt hat, entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 1976, Roquette Frères/Kommission, 26/74, Slg. 1976, 677, Randnr. 11).
57 Im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, das dem Einführer ermöglicht, die Erstattung der erhobenen Zölle zu beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist, wird, falls die Kommission entscheidet, dass dem Antrag stattzugeben ist, gemäß Art. 11 Abs. 8 letzter Unterabsatz der Verordnung die zulässige Erstattung normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Entscheidung der Kommission gezahlt, obschon der fragliche Erstattungsantrag vom Einführer über den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, an die Kommission übermittelt wird.
58 Zum anderen beantragte die Klägerin, wie der Rat und die Kommission zu Recht vorgetragen haben und wie sich aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen ergibt, am 18. November 2003 gemäß Art. 236 des Zollkodex die Erstattung der Antidumpingzölle, die erhoben wurden, da Einfuhren als unter die endgültige Verordnung fallend angemeldet, nach Auffassung der Klägerin jedoch zu Unrecht so eingestuft worden waren. Dieser Antrag wurde teilweise zurückgewiesen und ist derzeit Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens. Außerdem stellte die Klägerin am 22. September 2004 aufgrund derselben Bestimmung einen Antrag auf Erstattung aller von ihr entrichteten Antidumpingzölle mit der Begründung, dass die endgültige Verordnung rechtswidrig sei.
59 Daher ist es nicht nur möglich, dass der Betrag der Antidumpingzölle, den die Klägerin letztlich entrichtet hat, reduziert wird, da die Einstufung von einigen der fraglichen Einfuhren noch Gegenstand eines innerstaatlichen Rechtsstreits ist, sondern darüber hinaus ist es auch denkbar, dass der Klägerin nach einem Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit der endgültigen Verordnung die entrichteten Antidumpingzölle von den innerstaatlichen Behörden erstattet werden.
60 Angesichts dessen, dass die vorliegende Klage letztlich darauf gerichtet ist, dass der Klägerin die gegen sie festgesetzten Antidumpingzölle erstattet werden, weil sie nach Auffassung der Klägerin auf einer rechtswidrigen Verordnung beruhen, ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung ein Einzelner, der glaubt, durch die Anwendung eines gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakts, den er für rechtswidrig hält, geschädigt worden zu sein, die Möglichkeit hat, falls mit der Durchführung des Akts innerstaatliche Behörden betraut werden, die Ungültigkeit dieses Akts anlässlich dieser Durchführung im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die innerstaatliche Behörde vor einem innerstaatlichen Gericht geltend zu machen. Dieses Gericht kann oder muss dem Gerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 234 EG eine Frage nach der Gültigkeit des fraglichen Gemeinschaftsrechtsakts vorlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 1984, Unifrex/Rat und Kommission, 281/82, Slg. 1984, 1969, Randnr. 11; Urteil Nölle/Rat und Kommission, Randnr. 35).
61 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnrn. 35 bis 37), festgestellt, dass der allgemeine Grundsatz, der dem Antragsteller das Recht gewährleistet, im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage gegen die Ablehnung seines Antrags die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung geltend zu machen, die als Grundlage für die gegen ihn ergangene nationale Entscheidung dient, es keineswegs ausschließt, dass eine Verordnung einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie zweifellos nach Art. 230 EG hätte anfechten können, was den Betreffenden daran hindert, vor dem nationalen Gericht die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geltend zu machen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 24 und 25, in Bezug auf eine Entscheidung der Kommission). Nach dem Gerichtshof gilt dies auch für Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, wegen ihrer Doppelnatur, die darauf beruht, dass Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls, auch wenn sie ihrer Art und ihrer Geltung nach normativen Charakter haben, u. a. diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen unmittelbar und individuell betreffen, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission, 239/82 und 275/82, Slg. 1984, 1005, Randnr. 12). Gleiches gilt für Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen Ausführer und Einführer zugrunde gelegt wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 19).
62 Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin von einem dieser Fälle erfasst wäre. Denn erstens wird sie in der Verordnung Nr. 981/97 und der endgültigen Verordnung nicht als produzierendes und exportierendes Unternehmen namentlich genannt, und als einführendes Unternehmen kann sie von den zu diesem Zweck durchgeführten vorhergehenden Untersuchungen nicht betroffen gewesen sein. Zweitens geht aus diesen Verordnungen nicht hervor, dass die Wiederverkaufspreise der Klägerin bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegt worden sind, selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin mit einem Ausführer verbunden gewesen ist. Da die endgültige Verordnung am 17. November 1997 erlassen wurde, wäre eine solche Berücksichtigung jedenfalls angesichts des Zeitpunkts, an dem die Klägerin gegründet wurde, zeitlich unmöglich gewesen, und dies unabhängig davon, ob man nun dem Vorbringen der Klägerin, nach dem sie gemäß deutschem Recht im Juni 2000 gegründet wurde, oder dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Köln, der in Anhang 2 zur Klageschrift enthalten ist und nach dem die Klägerin erstmals am 11. Dezember 1997 eingetragen wurde, Glauben schenkt.
63 Ohne dass entschieden werden muss, ob der Umstand, dass die Klägerin sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung berufen kann, die Zulässigkeit der vorliegenden Klage rechtfertigt, ist daher festzustellen, dass die Klägerin nicht als unmittelbar und individuell von der endgültigen Verordnung betroffen angesehen werden kann, so dass es vor dem Hintergrund des Urteils Nachi Europe nicht als unzulässig angesehen werden kann, wenn sie sich im Rahmen eines innerstaatlichen Rechtsstreits auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung beruft.
64 Somit kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass das innerstaatliche Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist, bei Zweifeln hinsichtlich der Gültigkeit der endgültigen Verordnung aus den von der Klägerin geltend gemachten Gründen, nämlich der behaupteten fehlenden Berücksichtigung der Auswirkungen der Kartellentscheidung auf die endgültige Verordnung, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit der genannten Verordnung vorlegt und der Gerichtshof gegebenenfalls die Verordnung für ungültig erklärt.
65 Für einen solchen Fall ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass ein Urteil des Gerichtshofs, durch das die Ungültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift festgestellt wird, alle Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, diesen Rechtsakt als ungültig anzusehen (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Mai 1981, International Chemical Corporation, 66/80, Slg. 1981, 1191, Randnr. 12 und 13), und den Urheber des für ungültig erklärten Rechtsakts verpflichtet, den Rechtsakt zu ändern oder aufzuheben (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, Slg. 1977, 1753). Außerdem ist es in erster Linie Aufgabe der innerstaatlichen Stellen, für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer solchen Ungültigkeit zu ziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 30. Oktober 1975, Rey Soda, 23/75, Slg. 1975, 1279, Randnr. 51), was zur Folge hätte, dass die gezahlten Antidumpingzölle nicht mehr gesetzlich geschuldet wären und grundsätzlich von den Zollbehörden erstattet werden müssten.
66 Abgesehen davon, dass sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass der Klägerin ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, mit dem sie die Gültigkeit der endgültigen Verordnung wirksam anfechten kann, um die Erstattung der auf dieser Grundlage von ihr eingezogenen Antidumpingzölle zu erreichen, ist festzustellen, dass die Klägerin, wenn das Gericht ihrem vorliegenden Antrag stattgibt, zweimal in derselben Sache entschädigt werden könnte.
67 Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht nicht für die Entscheidung über die vorliegende Klage zuständig ist, da die Klage im Wesentlichen als Antrag auf Erstattung der Antidumpingzölle, die die Klägerin den nationalen Zollbehörden entrichtet hat, anzusehen ist.
68 Keines der Argumente der Klägerin kann dieses Ergebnis in Frage stellen.
69 Erstens hat der Gerichtshof zwar, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in seinem Urteil Merkur/Kommission (Randnrn. 5 und 6), zum Vorbringen der Kommission, dem zufolge die Klägerin an die innerstaatlichen Verwaltungsbehörden und Gerichte verwiesen werden müsse und diese veranlasst würden, dem Gerichtshof die Frage der Gültigkeit der fraglichen Verordnungen vorzulegen, festgestellt, dass es einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Prozessökonomie zuwiderlaufen würde, wollte man die Klägerin zwingen, nationale Rechtsbehelfe auszuschöpfen und so längere Zeit auf die endgültige Entscheidung über ihren Antrag zu warten.
70 Jene Rechtssache unterscheidet sich jedoch von der vorliegenden Klage, da sie den Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll, weil die Kommission keine Ausgleichsbeträge für die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Gerste festgesetzt hatte, zum Gegenstand hatte. In jenem Fall hätte jedoch eine etwaige Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung, die aufgrund der rechtswidrigen unterlassenen Festsetzung der Beträge durch die Kommission in Frage stand, keineswegs dazu geführt, dass der Klägerin der Schadensersatz, den sie mit ihrer Schadensersatzklage beantragt hatte, zugesprochen worden wäre, vielmehr hätte sie sich für einen Ersatz ihres Schadens in jedem Fall an den Gerichtshof wenden müssen, da die innerstaatlichen Behörden für die Festsetzung solcher Beträge nicht zuständig sind.
71 Wie im Übrigen bereits dargelegt wurde, sieht der Zollkodex für den Fall, dass ein Zollschuldner der Ansicht ist, dass ihm nicht geschuldete Einfuhrzölle auferlegt wurden, ausdrücklich ein besonderes innerstaatliches Verfahren vor.
72 Zweitens macht die Klägerin geltend, die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 236 des Zollkodex führe dazu, dass ihr das Recht auf Erstattung der Antidumpingzölle, die sie in dem Zeitraum entrichtet habe, der dem Dreijahreszeitraum vor Klageerhebung am 22. September 2004 als dem Zeitpunkt, an dem sie sich erstmals auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung habe berufen können, vorausgehe, versagt werde. Vor dem 22. September 2004 habe sie nämlich keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben können. Daher seien die innerstaatlichen Rechtsbehelfe entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht geeignet, einen wirksamen Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten.
73 Dem kann nicht gefolgt werden. Denn erstens sieht Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex vor, dass die Erstattung von Einfuhrabgaben auf Antrag erfolgt und der Antrag vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen ist. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex bestimmt: "Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen." Somit sieht bereits Art. 236 des Zollkodex eine etwaige Verlängerung der Verjährungsfrist in den von ihm erfassten Fällen vor. Daher muss es der Klägerin möglich sein, im Rahmen des Zollkodex eine solche Verlängerung zu erreichen, wenn die von ihr vorgetragenen Umstände dies rechtfertigen. Auch hier darf sie das im Zollkodex festgelegte besondere Verfahren zur Erstattung von Abgaben nicht mit der alleinigen Begründung umgehen, dass ihre Klage möglicherweise teilweise verjährt sei.
74 Zweitens wurde die am 8. Dezember 1999 erlassene Kartellentscheidung am 6. Juni 2003 veröffentlicht, so dass die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt so zu behandeln ist, als wenn sie von den schadensbegründenden Umständen Kenntnis gehabt hätte, vorausgesetzt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung einen solchen schadensbegründenden Umstand darstellt.
75 Die Klägerin macht zwar geltend, dass bereits seit Juni 2000 auf der Grundlage der endgültigen Verordnung Abgaben gegen sie festgesetzt worden seien, doch der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung lässt sich anhand der in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweise nicht überprüfen. Aus Anlage 3 zu ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden, die die Klägerin als Beweis für die entrichteten Zahlungen vorgelegt hat, geht nämlich hervor, dass die Klägerin von der Ausfuhr- und Transportgesellschaft Wesotra (deren Rolle die Klägerin an keiner Stelle darlegt) monatliche Aufforderungen zur Zahlung der beim Hauptzollamt Frankfurt an der Oder zu entrichtenden Einfuhrzölle erhalten hat. Zwar scheinen die den Zahlungsaufforderungen beigefügten Kontoauszüge zu bestätigen, dass die Klägerin den Zahlungsaufforderungen des Hauptzollamts nachgekommen ist, doch lässt sich anhand dieser Unterlagen nicht feststellen, auf welcher Grundlage die Klägerin die fraglichen Einfuhrzölle entrichtet hat und insbesondere, ob dies in Anwendung der endgültigen Verordnung geschah. Jedenfalls ist die erste dieser Zahlungsaufforderungen, die sich auf Juni 2000 bezieht, auf den 6. Juli 2000 datiert. Folglich war die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner gemäß Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kartellentscheidung, d. h. am 6. Juni 2003, noch nicht verstrichen, und der Klägerin stand nach der Veröffentlichung der Kartellentscheidung eine angemessene Frist von einem Monat zur Verfügung, um unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der endgültigen Verordnung einen Erstattungsantrag zu stellen, ohne dass gezahlte Abgaben verjährt gewesen wären.
76 Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Einrede der Unzulässigkeit wegen Verfahrensmissbrauchs nicht in Fällen anwendbar sei, in denen der schadensbegründende Akt nicht mit einer Klage gemäß Art. 230 EG angefochten werden könne.
77 Dazu genügt der Hinweis, wie der Rat zu Recht geltend macht, dass der Grund, aus dem die vorliegende Klage als unzulässig anzusehen ist, darin liegt, dass sie als Antrag auf Erstattung der von der Klägerin entrichteten Antidumpingzölle zu deuten ist und dieser Antrag nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, und nicht darin, dass das Verfahren gemäß Art. 230 EG umgangen würde.
78 Viertens macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung über die vorliegende Klage in die alleinige Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters falle, ohne dass sie dem Erfordernis der Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe Rechnung tragen müsse, da der behauptete Schaden durch das Fehlverhalten von Gemeinschaftsorganen verursacht worden sei.
79 Nach ständiger Rechtsprechung überträgt Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 288 EG dem Gemeinschaftsrichter zwar die ausschließliche Zuständigkeit, über Klagen auf Ersatz eines Schadens zu entscheiden, für den die Gemeinschaften verantwortlich sind (Urteil Vreugdenhil/Kommission, Randnr. 14, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 72). Dieser Grundsatz regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem nationalen Richter und dem Gemeinschaftsrichter beim Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen aufgrund des Verhaltens von nationalen Behörden und Gemeinschaftsbehörden erlitten haben. Er entbindet den Gemeinschaftsrichter jedoch nicht von der Verpflichtung, die tatsächliche Rechtsnatur einer Klage zu prüfen, die bei ihm erhoben und ausschließlich damit begründet wird, dass die Gemeinschaftsorgane für das behauptete Fehlverhalten verantwortlich seien. Wie bereits dargestellt, ist die vorliegende Klage aber darauf gerichtet, dass der Klägerin die Antidumpingzölle, die sie an die nationalen Zollbehörden entrichtet hat, unter Abzug von Steuern erstattet werden. Auch wenn die Gemeinschaft für das von der Klägerin behauptete Fehlverhalten verantwortlich ist, fällt ein solcher Antrag gemäß der in den Randnrn. 48 und 60 angeführten Rechtsprechung dennoch in die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte, die unter den Voraussetzungen von Art. 234 Abs. 3 EG dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen können oder sogar müssen, damit dieser über die Gültigkeit der endgültigen Verordnung entscheidet.
80 Das Vorbringen der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.
81 Fünftens macht die Klägerin geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Ireks-Arkady/Rat und Kommission und in seinem Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier Frères u. a./Rat (64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091), die Methode, nach der der erlittene Verlust mit den ohne Rechtsgrundlage entrichteten Abgaben gleichgesetzt werde, bestätigt habe.
82 Dieses Vorbringen ist für die vorliegende Rechtssache jedoch unerheblich. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Gerichtshof in den von der Klägerin angeführten Urteilen (Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Randnr. 13, und Dumortier Frères u. a./Rat, Randnr. 14) in der Tat der Auffassung war, dass der Erstattungsbetrag, der den Herstellern von Quellmehl und Gritz hätte gezahlt werden müssen, wenn die Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke eingehalten worden wäre, die Grundlage für die Berechnung des erlittenen Schadens darstellt.
83 In diesen Urteilen (Randnr. 6) hätte der Gerichtshof nämlich nicht allein durch eine etwaige Feststellung der Ungültigkeit der fraglichen Verordnung, mit der die Erstattungen für die Herstellung von Quellmehl und Gritz abgeschafft wurden, auf der Grundlage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen der Aufrechterhaltung der Erstattungen für Quellstärke den Ersatz des von der Klägerin behaupteten Schadens, d. h. der nicht gewährten Erstattungen, bewirken können, da die innerstaatlichen Behörden für eine Gewährung solcher Erstattungen nicht zuständig waren.
84 Dagegen würde in der vorliegenden Rechtssache ein etwaiges Urteil des Gerichtshofs auf ein Vorabentscheidungsersuchen des zuständigen innerstaatlichen Gerichts, mit dem die endgültige Verordnung für ungültig erklärt würde, die deutschen Zollbehörden sogar verpflichten, die Beträge, die die Klägerin ohne Rechtsgrundlage aufgrund der genannten Verordnung entrichtet hat, zu erstatten, so dass der behauptete Schaden, wie bereits dargelegt, vollständig ersetzt würde.
85 Außerdem hat der Gerichtshof in den Urteilen Ireks-Arkady/Rat und Kommission (Randnr. 14) und Dumortier Frères u. a./Rat (Randnr. 15) lediglich festgestellt, dass der Erstattungsbetrag, der den fraglichen Herstellern hätte gezahlt werden müssen, wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten worden wäre, eine Grundlage für die Berechnung des erlittenen Schadens darstellt, gleichzeitig aber hinzugefügt, dass nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass der Schaden, wenn der Wegfall der Erstattungen wirklich über die Preise abgewälzt worden ist, nicht anhand der nicht gewährten Erstattungen berechnet werden kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs träte in diesem Fall die Preiserhöhung an die Stelle der Erstattungen und würde den Hersteller schadlos stellen.
86 Sechstens kann das Vorbringen der Klägerin, nach dem die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Prozessökonomie dazu führten, dass ihr Antrag als zulässig anzusehen sei, keinen Eingriff in die Kohärenz des Rechtsschutzsystems des Vertrags und des Zollkodex rechtfertigen. In Fällen wie der vorliegenden Rechtssache, in denen ein Kläger lediglich die Erstattung von Antidumpingzöllen bezweckt, von denen er behauptet, dass sie ohne Rechtsgrundlage gezahlt worden seien, ist außerdem zu bezweifeln, dass die Klage aus außervertraglicher Haftung den wirksamsten und günstigsten Rechtsschutz bietet, u. a. angesichts der Voraussetzung, dass das Fehlverhalten, für das die Gemeinschaftsorgane verantwortlich gemacht werden, hinreichend schwerwiegend sein muss, um einen Schadensersatzanspruch von Einzelpersonen begründen zu können, da die Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane wirtschaftspolitische Entscheidungen beinhalten, und angesichts des bereits dargelegten Umstands, dass grundsätzlich bereits die Feststellung der Ungültigkeit der endgültigen Verordnung ausreicht, um den Antidumpingzöllen die Rechtsgrundlage zu entziehen und somit deren Erstattung durch die innerstaatlichen Zollbehörden zu rechtfertigen.
87 Was das Argument der Klägerin betrifft, ihr Antrag sei sehr wohl auf den Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet und die Unzulässigkeitseinreden des Rates und der Kommission beträfen in Wirklichkeit nur die zur Berechnung dieses entgangenen Gewinns vorgeschlagene Methode, was eine Frage der Begründetheit darstelle, ist im Übrigen daran zu erinnern, dass gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 46 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Eine Klage auf Ersatz von Schäden, die von einem Gemeinschaftsorgan verursacht sein sollen, genügt diesen Anforderungen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet. Einem auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteten Antrag fehlt dagegen die notwendige Bestimmtheit, und er ist deshalb als unzulässig anzusehen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg. 1990, II-367, Randnr. 73, und vom 8. Juni 2000, Camar und Tico/Kommission und Rat, T-79/96, T-260/97 und T-117/98, Slg. 2000, II-2193, Randnr. 181).
88 Selbst wenn man in der vorliegenden Rechtssache unterstellt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Berechnungsmethode keine Umdeutung des Antrags auf Ersatz des behaupteten entgangenen Gewinns in einen Antrag auf Erstattung der Antidumpingzölle rechtfertigt, hat die Klägerin in keiner Weise dargelegt, inwiefern diese Methode einen Überblick über das Ausmaß des entgangenen Gewinns vermitteln könnte oder worin dieser entgangene Gewinn besteht. In ihrer Klageschrift gibt sie lediglich an, dass sie im Begriff gewesen sei, das rumänische Walzwerk Artrom SA zu erwerben, was eine sowohl technische als auch organisatorische Investition darstelle, so dass aufgrund des Umstands, dass sie das ihren Kunden präsentierte Angebot an Rohren laufend weiterentwickle, festgestellt werden könne, dass sie eine noch höhere Rentabilität hätte erzielen können, wenn der entgangene Gewinn für den erwähnten Bedarf hätte verwendet und investiert werden können. Abgesehen davon, dass die Klägerin weder darlegt, inwiefern die vorgeschlagene Bewertung den entgangenen Gewinn widerspiegelt, der daraus resultieren soll, dass nicht in die Gesellschaft Artrom habe investiert werden können, noch nachweist, dass eine solche Investition unmöglich war, ist festzustellen, dass die Klägerin in Randnr. 28 der Klageschrift selbst angibt, dass sie Artrom gekauft habe. Im Übrigen scheint aus den letzten Ausführungen der Klägerin hervorzugehen, dass diese mit ihnen nicht näher bestimmen will, worin der behauptete und mit 1 633 344,33 Euro bewertete entgangene Gewinn besteht, sondern dass sie beweisen möchte, dass der entgangene Gewinn diese Bewertung in Wirklichkeit übertreffen könnte, ohne jedoch eine Schätzung dieses zusätzlich entgangenen Gewinns abzugeben.
89 Selbst wenn der Hauptantrag nicht in einen Antrag auf Erstattung der Antidumpingzölle umzudeuten wäre, ist daher festzustellen, dass der Antrag nicht den Formerfordernissen genügt, denen die Klageschrift gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unterliegt.
90 Aus alledem ergibt sich, dass der Hauptantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede entschieden werden muss, mit der ein Verstoß gegen die Formerfordernisse gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung geltend gemacht wird, weil in der Klageschrift kein Schaden nachgewiesen worden sei.
Zum Hilfsantrag
Vorbringen der Parteien
91 In der Klageschrift beantragt die Klägerin "hilfsweise, ihr einen Betrag als Schadensersatz für entgangenen Gewinn in der Zeit zwischen Juni 2000 und Dezember 2002 zuzusprechen, der im Verlauf des Verfahrens im Anschluss an ein Zwischenurteil des Gerichts durch eine Vereinbarung der Parteien und, falls diese nicht zustande kommt, durch Endurteil des Gerichts festgesetzt wird".
92 Nach Auffassung des Rates und der Kommission ist der Antrag, der sich auf ein Zwischenurteil des Gerichts richtet, mit dem die Haftung der Gemeinschaft festgestellt werden soll, ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
93 Nach Ansicht des Rates geht aus der Klageschrift hervor, dass dieser Antrag entweder auf der Möglichkeit beruhe, dass der im Hauptantrag geltend gemachte Schaden, d. h. der Gewinn, der aufgrund der gezahlten Antidumpingzölle entgangen sei, nicht quantifizierbar sei, oder dass er sich auf den Ersatz eines zusätzlichen Schadens richte, der sich daraus ergebe, dass die Klägerin an Investitionen und somit an der weiteren Steigerung ihrer Rentabilität gehindert worden sei.
94 Unter Zugrundelegung der ersten Hypothese ist der Antrag nach Auffassung des Rates aus denselben Gründen unzulässig wie der Hauptantrag. Was die zweite Hypothese betreffe, so genüge der Antrag nicht den Anforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung. Denn die Klägerin beschränke sich auf das Vorbringen, man könne geltend machen, dass sie eine noch höhere Rentabilität hätte erzielen können, wenn der entgangene Gewinn für den Bedarf der Artrom, die zu erwerben sie im Begriff gewesen sei, hätte verwendet und investiert werden können, und dass ihre Rentabilität hätte weiter gesteigert werden können, ohne dass die Klägerin den geringsten Beweis für diese Behauptungen vorgelegt hätte.
95 Dem vorliegenden Antrag liege daher ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil des Gerichts vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission (T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnrn. 49 und 50), in dem das Gericht festgestellt habe, dass es "eingehende Schätzungen der ... erlittenen Schäden" rechtfertigten, dass eine Klageschrift als hinreichend genau angesehen werde.
96 Im Rahmen einer Schadensersatzklage erlasse der Gemeinschaftsrichter daher nur dann ein Zwischenurteil, wenn alle materiellen Voraussetzungen gemäß Art. 288 Abs. 2 EG erfüllt seien und nur praktische Schwierigkeiten die genaue Schadensberechnung verhinderten. Dennoch müsse das Vorliegen eines Schadens sicher sein, und die Klageschrift müsse die Umstände darlegen, anhand deren Art und Natur des Schadens bestimmt werden könnten, was durch das Urteil Coldiretti u. a./Rat und Kommission und das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1975, CNTA/Kommission (74/74, Slg. 1975, 533, Randnrn. 42 und 45 bis 47), die von der Klägerin angeführt würden, bestätigt werde.
97 Die Kommission ist der Auffassung, dass einem Hilfsantrag seinem Wesen nach weniger Bedeutung zukomme als einem Hauptantrag, so dass der vorliegende Hilfsantrag dem Hauptantrag nichts hinzufügen könne und daher unzulässig sei.
98 Jedenfalls sei der Hilfsantrag dem Hauptantrag untergeordnet, so dass die Unzulässigkeit des Hauptantrags die des Hilfsantrags zur Folge habe. In diesem Zusammenhang könne das Gericht den Hilfsantrag nicht in einen zusätzlichen Antrag umdeuten, ohne über die Anträge hinauszugehen.
99 Nehme das Gericht dennoch eine solche Umdeutung vor, sei der Antrag wegen Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unzulässig. Die Klageschrift laufe in dieser Hinsicht auf eine Reihe von Vermutungen hinaus, die nicht als klare, genaue und spezifische Argumentation angesehen werden könnten. Schließlich macht die Kommission erneut geltend, dass die Klägerin mitnichten nachweise, dass der Schaden auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der endgültigen Verordnung durch die nationalen Zollbehörden beruhe und nicht vielmehr auf die fehlerhafte Anwendung der Verordnung zurückzuführen sei. Somit liefere die Klägerin auch im Rahmen ihres Hilfsantrags keinen Beweis dafür, dass ihr Schaden auf einem Fehlverhalten beruhe, für das die Gemeinschaftsorgane in vollem Umfang verantwortlich seien. Da die von der Klägerin dargelegten Klagegründe unzureichend seien, sei der Antrag unzulässig.
100 Nach Auffassung der Klägerin ist ihr Antrag, so wie er aus der Klageschrift hervorgehe, sehr wohl als Hilfsantrag einzuordnen. Der Antrag werde nur für den Fall gestellt, dass ihr das Gericht nicht den spezifischen beantragten Betrag zuspreche, sei es, weil die Berechnungsmethode oder die Höhe des entgangenen Gewinns zurückgewiesen werde, sei es aufgrund der besonderen Schwierigkeiten, die sich für das Gericht bei der Festsetzung dieses Betrags ergäben.
101 Ferner entbehre die Behauptung der Kommission, dass einem Hilfsantrag seinem Wesen nach weniger Bedeutung zukomme als einem Hauptantrag, jeglicher Grundlage. In der vorliegenden Rechtssache unterschieden sich die beiden Anträge der Klägerin nämlich nur darin, dass mit dem einen Antrag ein genauer Betrag gefordert werde, während der andere Antrag das Gericht ersuche, diesen Betrag durch Zwischenurteil festzusetzen. Die Klägerin erläutert insofern, dass sie in ihrem Hilfsantrag neben dem entgangenen Gewinn keinen weiteren Schaden geltend mache.
102 In der vorliegenden Rechtssache lägen sämtliche Voraussetzungen für ein Zwischenurteil des Gerichts vor. Erstens habe sie eindeutig dargelegt, aus welchem Grund die Gemeinschaftsorgane gemäß Art. 288 Abs. 2 EG hafteten. Zweitens habe sie einen bestimmten Schaden nachgewiesen und umfassende Informationen zu den Kriterien dargelegt, anhand deren die Schadenssumme bewertet worden sei. Schließlich habe sie Gründe dafür angegeben, dass die Schadenssumme schwer zu bestimmen sei. Das Gericht könne daher über den Hauptantrag entscheiden und sich gleichzeitig die Schadensbewertung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten. Die Klägerin ersuche das Gericht daher, in einem ersten Stadium eine Entscheidung zu treffen und die Schadensbewertung und die Würdigung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten, das der Gemeinschaft vorgeworfen werde, und dem Schaden einem späteren Stadium vorzubehalten, wie dies bereits im Urteil Krohn/Kommission und im Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Granaria (101/78, Slg. 1979, 623), entschieden worden sei.
Würdigung durch das Gericht
103 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es laut dem Vorbringen der Klägerin am Ende von Randnr. 149 ihrer Klageschrift mit Bezug auf den Fall, dass ihr der Betrag der entrichteten Zölle zur Verfügung gestanden hätte, "möglich ist, dass [sie] eine noch höhere Rentabilität ... hätte erzielen können, wenn der entgangene Gewinn [für die Gesellschaft Artrom] hätte verwendet und investiert werden können". Entgegen der Auffassung, die die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden zu vertreten scheint, unterscheidet die Klägerin somit selbst zwischen dem Schaden, der auf der behaupteten verhinderten Möglichkeit beruht, in die Gesellschaft Artrom zu investieren, und dem zuvor berechneten entgangenen Gewinn.
104 Die Klägerin fügt in ihrer Klageschrift hinzu, dass "angesichts [ihrer] Rentabilität ... in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit bei normalem Lauf der Dinge weiterhin höhere Gewinne hätten erzielt werden können" und "der tatsächliche Schaden [der Klägerin] den Betrag von 1 633 344,33 Euro möglicherweise übersteigt, da eine höhere Rentabilität der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden kann".
105 Nach einer Analyse der Rechtsprechung stellt die Klägerin den folgenden Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils: "Soweit hinreichende Beweise für einen bestimmten Schaden vorgelegt wurden und [die Klägerin] Schwierigkeiten bei der endgültigen Schätzung des späteren entgangenen Gewinns hat, wird beantragt, die Europäische Gemeinschaft zum Schadensersatz zu verurteilen und [der Klägerin] einen Betrag in Höhe von 1 633 344,33 Euro für entgangenen Gewinn zuzusprechen oder, hilfsweise, den Parteien zu gestatten, die Frage des Schadensersatzes im Rahmen einer gütlichen Einigung zu regeln, nachdem das Gericht in einem Zwischenurteil über die Frage des Schadensersatzes entschieden hat."
106 In der Klageschrift rechtfertigt die Klägerin ihre Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung ihres Schadens lediglich mit der Begründung, dass der Schaden sich als höher erweisen könne als der auf der Grundlage der gezahlten Antidumpingzölle zunächst berechnete entgangene Gewinn, u. a. aufgrund der Investitionen, die sie hätte realisieren können, und aufgrund der höheren Rentabilität, die sie wahrscheinlich erzielt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Rates und der Kommission hat die Klägerin folglich in ihrer Klageschrift keineswegs vorgetragen, dass die Schwierigkeiten bei der Schadensbewertung den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrag von 1 633 344,33 Euro für entgangenen Gewinn oder die für seine Bewertung verwendete Methode beträfen.
107 Dieses Argument, das zum Zeitpunkt der Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden vorgetragen wurde, ist daher nicht zulässig und stellt eine verspätete Umdeutung der Klage dar, die deren Wortlaut verändert.
108 Was die Zulässigkeit des Hilfsantrags selbst betrifft, ist daran zu erinnern, dass es, um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C-52/90, Slg. 1992, I-2187, Randnrn. 17 ff., Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg. 1993, II-1267, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T-387/94, Slg. 1996, II-961, Randnr. 106, Beschluss des Gerichts vom 21. November 1996, Syndicat des producteurs de viande bovine u. a./Kommission, T-53/96, Slg. 1996, II-1579, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Dubois et Fils/Rat und Kommission, T-113/96, II-125, Randnr. 29).
109 Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie die Tatsachen anführt, anhand deren sich bestimmen lässt, welchen Schaden der Kläger erlitten haben will, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Randnr. 75, vgl. ferner in diesem Sinne Beschluss Koelman/Kommission, Randnrn. 22 bis 24).
110 Nur ausnahmsweise hat das Gericht anerkannt, dass es unter bestimmten Umständen (Urteil Automec/Kommission, Randnrn. 75 bis 77) nicht unerlässlich ist, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben und den beantragten Schadensersatz zu beziffern. In diesem Zusammenhang ist auch festgestellt worden, dass der Kläger in seiner Klageschrift das Vorliegen solcher Umstände dartun oder zumindest behaupten muss (Beschluss des Gerichts vom 14. Mai 1998, Goldstein/Kommission, T-262/97, Slg. 1998, II-2175, Randnr. 25).
111 Daher kann der Umstand, dass der Gerichtshof und das Gericht bereits Gelegenheit hatten, durch Zwischenurteil über den Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft zu entscheiden und gleichzeitig die genaue Festsetzung des Schadensersatzes einer späteren Entscheidung vorzubehalten, einen Kläger nicht von der Verpflichtung befreien, die Mindestformerfordernisse gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung einzuhalten. Hieraus ergibt sich ferner, dass ein Kläger, der beim Gericht ein solches Urteil beantragt, nicht nur verpflichtet ist, die Tatsachen darzulegen, die für die Bestimmung des beanstandeten Fehlverhaltens der Gemeinschaft, der Art und Natur des Schadens und des Kausalzusammenhangs zwischen Fehlverhalten und Schaden erforderlich sind, sondern außerdem die Gründe angeben muss, die eine Ausnahme von dem Erfordernis rechtfertigen, in der Klageschrift den geltend gemachten Schaden zu beziffern.
112 In dem von der Klägerin angeführten Urteil Coldiretti u. a./Rat und Kommission hat das Gericht anerkannt, dass die Klage als zulässig anzusehen war, auch wenn sie keine genaue Bemessung der dem einzelnen Züchter entstandenen Schäden enthielt, nachdem das Gericht zuvor festgestellt hatte, dass in der Klageschrift (S. 18 und 19) die Arten der den Rinderzüchtern entstandenen Schäden aufgeführt waren, im Einzelnen: erstens der Schaden infolge des Verkaufs der lebenden Tiere unter Preis, d. h. zu einem Preis, der den Klägern zufolge um 40 % hinter ihren Erwartungen zurückgeblieben ist; zweitens der Schaden infolge der für die Unterhaltung der bei Beendigung der Mastzeit nicht verkauften Tiere entstandenen Kosten; drittens der entgangene Gewinn infolge des ausgebliebenen Verkaufs der Tiere im laufenden Jahr und viertens der entgangene Gewinn infolge des ständigen Rückgangs des Rindfleischverbrauchs in den kommenden Jahren. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Anlagen zur Klageschrift eingehende Schätzungen der von der italienischen Viehzucht erlittenen Schäden und Angaben zu den bei den Schätzungen verwendeten Kriterien und Parametern enthielten. Schließlich hat das Gericht ausgeführt, dass die Kläger unbeschadet der Vorlage dieser Schätzungen auf die enormen Schwierigkeiten bei der Bewertung und genauen Bemessung des dem einzelnen Züchter entstandenen Schadens verwiesen und vorgetragen hätten, dass genau dies der Grund für ihren Antrag gewesen sei, diese komplexe Feststellung durch einen Sachverständigenausschuss treffen zu lassen. Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass die Klageschrift nebst den in den Anhängen vorgetragenen Informationen hinreichend genau Natur und Art der behaupteten Schäden bezeichnet und den Beklagten sowie dem Gericht ermöglicht hat, den ungefähren Umfang dieser Schäden zu erkennen.
113 In der vorliegenden Rechtssache genügt die Klageschrift diesen Anforderungen jedoch nicht.
114 Unterstellt man nämlich, bei enger Auslegung der Klageschrift, dass der Hilfsantrag auf ein Zwischenurteil gerichtet ist und dies damit begründet wird, dass der Schaden möglicherweise über den aufgrund von Renditeeinbußen entgangenen Gewinn hinausgehe, der im Hauptantrag geltend gemacht werde, ist der Hilfsantrag zunächst für den Teil des Schadens, der den zuletzt genannten entgangenen Gewinn betrifft, aus denselben Gründen wie der Hauptantrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu dem Teil des Schadens, der den entgangenen Gewinn betrifft, den die Klägerin zusätzlich zu dem im Hauptantrag vorgebrachten entgangenen Gewinn geltend macht (im Folgenden: zusätzlicher entgangener Gewinn), ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf die Behauptung beschränkt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass ihre Rentabilität höher gewesen wäre, wenn die Antidumpingzölle nicht gegen sie festgesetzt worden wären. Zur Stützung dieser Behauptung trägt die Klägerin lediglich vor, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt im Begriff gewesen sei, ein rumänisches Walzwerk zu erwerben, was eine sowohl technische als auch organisatorische Investition dargestellt habe. Außerdem sei der Umstand zu berücksichtigen, dass die Klägerin das ihren Kunden präsentierte Angebot an Rohren laufend weiterentwickle, insbesondere nachdem sie den Vertrieb für die Gesellschaft TMK aufgenommen habe. Daher ist es nach Auffassung der Klägerin "möglich ..., dass [sie] eine noch höhere Rentabilität ... hätte erzielen können, wenn der entgangene Gewinn für die erwähnten Bedürfnisse hätte verwendet und investiert werden können".
115 Abgesehen davon, dass die Klägerin keine bezifferte Schätzung dieses zusätzlichen entgangenen Gewinns liefert, sind die oben angeführten Angaben, die insgesamt nicht besonders klar sind, nur vage Behauptungen, die jeglicher Argumente und Beweise entbehren und die die Klägerin selbst als bloße Vermutungen präsentiert. Sie erlauben daher dem Gericht und der Beklagten in keiner Weise, Art und Wesen des geltend gemachten Schadens mit Sicherheit und der erforderlichen Genauigkeit zu bestimmen oder dessen tatsächliches Vorliegen zu überprüfen und die Schadenshöhe, wenn auch nur annäherungsweise, zu bewerten oder die Methode zu bestimmen, auf die sich die Klägerin bei der Schadensfestsetzung beruft. Der bloße Hinweis in Randnr. 151 der Klageschrift, dass "die Ertragseinbußen sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertrag, den die Klägerin ohne den Gesetzesverstoß hätte erzielen können, und dem tatsächlich erzielten Betrag, einschließlich der Beträge aus Ersatztätigkeiten, zusammensetzen", reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, da die Klägerin keine konkreten Umstände darlegt, anhand deren sich diese Formel auf die vorliegende Rechtssache anwenden ließe.
116 Im Übrigen begründet die Klägerin nicht hinreichend, warum sie noch nicht einmal eine annäherungsweise Bewertung des zusätzlichen entgangenen Gewinns vornimmt. Sie trägt lediglich vor, dass es "nicht einfach ist, die Zuweisung der Beträge, die den gezahlten Abgaben entsprochen hätten, wenn die Abgaben nicht eingeführt worden wären, genau zu bestimmen", und dass es "schwierig ist, bestimmte Elemente des Schadens genau zu bewerten". Solche Behauptungen, die keinerlei Erläuterungen enthalten, können offensichtlich nicht als hinreichende Begründung dafür angesehen werden, dass der zusätzliche Schaden in keiner Weise bewertet wird.
117 Der Hilfsantrag kann ebenso wenig als zulässig angesehen werden, wenn man der These der Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden folgt, der zufolge sich ihr Hilfsantrag nicht auf den Ersatz eines zusätzlichen entgangenen Gewinns richtet, sondern nur für den Fall gestellt werde, dass ihr das Gericht nicht den spezifischen beantragten Betrag zuspreche, sei es, weil die Berechnungsmethode oder die Höhe des entgangenen Gewinns zurückgewiesen werde, sei es aufgrund der besonderen Schwierigkeiten, die sich für das Gericht bei der Festsetzung dieses Betrags ergäben.
118 Wenn die Klägerin nämlich auf diese Weise geltend machen möchte, dass die Anwendung der im Hauptantrag dargelegten Methode tatsächlich, nach einigen Fehlerkorrekturen, zum Ersatz eines Schadens führen könnte, der den zunächst berechneten Schaden übersteigt, da die gezahlten Abgaben die in der Klageschrift angegebenen Beträge letztlich überschreiten würden, wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden vorträgt, wäre der Hilfsantrag aus denselben Gründen wie der Hauptantrag in einen Antrag auf Abgabenerstattung umzudeuten. Falls die Klägerin selbst damit rechnet, dass ihre Methode zur Berechnung des entgangenen Gewinns nicht maßgeblich ist, und sie das Gericht um die Festsetzung einer anderen Methode ersucht, mit der der entgangene Gewinn berechnet werden kann, könnte der Schadensersatzantrag nicht in einen Antrag auf Abgabenerstattung umgedeutet werden, da sich die Umdeutung des Hauptantrags gerade auf die Analyse dieser Berechnungsmethode stützt. Im zuletzt genannten Fall kann jedoch nicht angenommen werden, dass das Gericht die Unzulänglichkeiten der Klageschrift nur deshalb ausgleicht, weil die Klägerin dies ausdrücklich beantragt.
119 Auch wenn das Gericht die Methode nicht kennen würde, die die Klägerin zur Berechnung des entgangenen Gewinns vorschlägt, d. h. die Methode, nach der der Schaden mit den rein buchmäßigen Gewinnen, die realisiert worden wären, wenn die Antidumpingzölle nicht entrichtet worden wären, gleichzusetzen ist, wäre es nicht möglich, die Art des von der Klägerin geltend gemachten Schadens mit der erforderlichen Gewissheit zu bestimmen. Bis auf die vagen Angaben zu den Investitionen, die die Klägerin nach ihrem Vortrag hätte realisieren können, wenn die Antidumpingzölle nicht festgesetzt worden wären, zu denen bereits oben festgestellt worden ist, dass sie den Mindestanforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung nicht genügen und sich außerdem nur auf einen anderen Schaden zu beziehen scheinen, der zusätzlich zum Hauptantrag geltend gemacht wird, beschränkt sich die Klägerin nämlich darauf, diesen Schaden als entgangenen Gewinn zu bezeichnen, ohne darzulegen, worin der Schaden besteht. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, theoretisch und abstrakt über die Berechnungsmethode zu entscheiden, die zur Festsetzung des entgangenen Gewinns eines Unternehmens, das sich in einer Situation wie die Klägerin befindet, geeignet ist. Es obliegt der Klägerin, die verschiedenen Aspekte dieses entgangenen Gewinns mit hinreichender Genauigkeit darzulegen.
120 Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gemeinschaftsrichter in einigen Fällen die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen, in denen die genaue Schadenshöhe nicht bestimmt worden war, anerkannt hat, indem er in einem Zwischenurteil über die Haftung der Gemeinschaft entschieden und die Schadensbewertung einer Einigung der Parteien oder, falls keine Einigung zustande kommt, einem späteren Urteil vorbehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Randnr. 18, Dumortier Frères u. a./Rat und Kommission, Randnr. 23, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, Slg. 1984, 3693, Randnr. 35, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 30).
121 In den genannten Rechtssachen war nämlich der behauptete Schaden hinreichend bestimmt dargelegt worden, so dass der Gerichtshof die genaue Schadensart und die Methode, die die Parteien zur Schadensbewertung anzuwenden hatten, bestimmen konnte, was aus den oben angeführten Gründen in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist.
122 Aus alledem folgt, dass der Hilfsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
123 Die Klage ist daher insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
124 Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin, die Sinara Handel GmbH, trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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