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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 24.06.1993
Aktenzeichen: T-92/91
Rechtsgebiete: Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst, BBesG, BeamtVG
Vorschriften:
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst Art. 4 Abs. 4 | |
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst Art. 4 Abs. 6 | |
BBesG § 8 | |
BeamtVG § 56 |
1. Der Umstand, daß eine belastende Entscheidung keinen Hinweis auf ihre Rechtsgrundlage enthält, stellt keine Verletzung der in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts enthaltenen Begründungspflicht dar, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß der Adressat der Entscheidung keinen Zweifel an dieser Rechtsgrundlage haben kann.
2. Hängt die Anwendung einer Statutsbestimmung von der Anwendung einer Rechtsvorschrift ab, die zur Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten gehört, so liegt es im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer genauen Anwendung des Statuts, daß sich die Kontrolle des Gerichts auch auf die Anwendung des nationalen Rechts eines der Mitgliedstaaten durch die Anstellungsbehörde eines Gemeinschaftsorgans erstreckt.
3. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ist dahin auszulegen, daß die Einkünfte, die von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Vergütung abzuziehen sind, diejenigen sind, die der Empfänger der Vergütung aus einer neuen Tätigkeit erzielt, unter Abzug allein der ordnungsgemäß bescheinigten und tatsächlich von ihm entrichteten Sozialabgaben und vor Abzug aller nationalen Steuern. Insoweit begründet der Umstand, daß den Besonderheiten der einzelnen nationalen Steuersysteme, insbesondere dem Grad der Steuerprogression, nicht Rechnung getragen wird, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
4. Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2274/87 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst ist dahin auszulegen, daß ein Bediensteter auf Zeit, der die in dieser Verordnung vorgesehene Vergütung enthält und einem auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden nationalen System des sozialen Schutzes wie der deutschen Beihilferegelung für Beamte unterliegt, das die Gewährung von Leistungen bei Krankheit umfasst, unabhängig von allen Erwägungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit der von dem einen oder anderen dieser Systeme gewährten Leistungen nicht dem in Artikel 72 des Statuts vorgesehenen gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angehören kann.
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 24. JUNI 1993. - HELMUT HENRICHS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEDIENSTETE AUF ZEIT - VERORDNUNG (EWG) NR. 2274/87 VOM 23. JULI 1987 - ARTIKEL 4 - BEGRIFF DER GESAMT-BRUTTODIENSTBEZUEGE - BEGRIFF DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE T-92/91.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt und Verfahren
1 Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1990 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission) als Bediensteter auf Zeit tätig. Zu diesem Zeitpunkt wurde der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag des Klägers, der sechzehn Dienstjahre zurückgelegt hatte, im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien beendet. Seit dem 3. Januar 1991 steht der Kläger als Ministerialbeamter im Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Für diese Tätigkeit erhält er Dienstbezuege, die sich aus einem Grundgehalt und verschiedenen Zulagen zusammensetzen.
2 Bei seinem Weggang von der Kommission wurden auf den Kläger die Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 208, S. 4) angewandt. Im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften sieht diese Verordnung vor, daß auf bestimmte Bedienstete auf Zeit, die mindestens fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt haben, nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst die Bestimmungen der Verordnung angewandt werden können. Grundsätzlich sieht die Verordnung vor, daß den Bediensteten, auf die sie anwendbar ist, eine Vergütung in Höhe von 70 % des Gehalts gezahlt wird, das sie zuvor als Bedienstete auf Zeit bezogen haben, und daß die Einkünfte des Bediensteten aus einer neuen Tätigkeit von der Vergütung in Abzug gebracht werden.
3 Dazu bestimmt Artikel 4 der Verordnung insbesondere:
"(4) Die Bruttöinkünfte des Betreffenden aus einer neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege des Bediensteten auf Zeit übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezuege wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungsköffizient angewandt.
Die Bruttöinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben.
Der Betreffende ist verpflichtet, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise zu erbringen und dem Organ alle Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können.
...
(6) Der Anspruchsberechtigte der Vergütung hat für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird, und sofern er nicht durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist."
4 Am 23. April 1991 informierte der Kläger die Kommission über sein neues Dienstverhältnis. Dabei übersandte er ihr insbesondere eine Gehaltsbescheinigung, aus der hervorging, daß seine monatlichen Bruttodienstbezuege in der Bundesrepublik Deutschland 8 651,66 DM betrugen. Diese Bescheinigung enthielt keine Angaben über möglicherweise vom Kläger entrichtete Sozialabgaben. Die Kommission kürzte mit Entscheidung vom 25. April 1991 die gemäß der Verordnung gezahlte Vergütung um 1 356,25 DM. Sie rechtfertigt diese Entscheidung damit, daß die monatlichen Bruttodienstbezuege des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland zuzueglich der von den Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung gezahlten Vergütung sein letztes Gehalt als Bediensteter der Gemeinschaften um diesen Betrag überschritten. Am 28. Mai 1991 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Am 12. September 1991 teilte die Kommission dem Kläger, ohne ausdrücklich auf die Beschwerde zu antworten, die Berechnungsgrundlage mit, auf die sie ihr Vorgehen gestützt hatte.
5 Mit Entscheidung vom 3. Mai 1991 schloß die Kommission den Kläger aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem aus. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 23. Mai 1991 eine Beschwerde ein, die stillschweigend zurückgewiesen wurde.
6 Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
Anträge der Parteien
7 Der Kläger beantragt,
1) die Entscheidungen der Beklagten vom 25. April 1991 und 3. Mai 1991 aufzuheben;
2) die Beklagte zu einem Schadensersatz zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
3) der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
8 Die Kommission beantragt,
1) die Klage abzuweisen;
2) über die Kosten des Verfahrens nach den einschlägigen Bestimmungen des Statuts zu entscheiden.
9 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und prozeßleitende Maßnahmen zu erlassen. Insoweit hat das Gericht die Parteien aufgefordert, mehrere schriftliche Fragen zu beantworten und verschiedene Schriftstücke vorzulegen. Der Kläger und die Beklagte haben diese Fragen am 29. Januar bzw. am 5. Februar 1993 beantwortet und die verlangten Schriftstücke vorgelegt. Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 20. April 1993 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. April 1991 über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung
10 Der Kläger stützt diesen Antrag auf zwei Klagegründe: Er macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei formell rechtswidrig, da sie nicht die in Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 des Statuts vorgeschriebene Begründung enthalte; ausserdem vertritt er den Standpunkt, daß die Entscheidung unter Verletzung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung ergangen sei.
Zum Klagegrund des Fehlens einer Begründung der angefochtenen Entscheidung
Vorbringen der Parteien
11 Der Kläger führt aus, die Kommission habe ihm weder die Rechtsgrundlage noch die die angefochtene Entscheidung stützenden tatsächlichen Erwägungen mitgeteilt. Die beigefügte Erläuterung stelle aufgrund ihrer formelhaften, pauschalen Wendungen keine ausreichende Begründung dar, da die entscheidenden Überlegungen der Beklagten daraus nicht zu ersehen seien. Zudem habe er dieser Begründung nicht entnehmen können, wie die Beklagte rechnerisch zu dem mitgeteilten Betrag gelangt sei (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 1/69, Italien/Kommission, Slg. 1969, 277). Gerade bei Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, die zu finanziellen Einbussen für die Adressaten führten, sei bei der Begründung der Entscheidung besonderer Wert auf die Darlegung der einzelnen Berechnungsschritte zu legen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni u. a./Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, und vom 16. Dezember 1963 in der Rechtssache 1/63, Macchiorlati Dalmas & Figli/Hohe Behörde, Slg. 1963, 655). Da diese Angaben hier vollständig fehlten, sei es dem Kläger unmöglich gewesen, die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels gegen die streitige Entscheidung abzuschätzen. Auf der Basis der Schreiben der Beklagten vom 25. April 1991 und 22. Mai 1991 und selbst noch vom 12. September 1991 sei es ihm nicht möglich gewesen, die rechtlichen Grundlagen nachzuvollziehen, auf die sich die Beklagte bei ihrer Abrechnung gestützt habe. Somit sei es unrichtig, wie die Beklagte dies tü, von einem Schriftwechsel zwischen den Parteien zu sprechen, denn der Kläger habe erstmals am 12. September 1991 eine blosse Aufstellung der Rechnungsposten erhalten.
12 Die Kommission trägt vor, es treffe zu, daß die Rechtsgrundlage für die Kürzung, nämlich Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung, in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich erwähnt sei. Sie habe aber davon ausgehen können, daß der Kläger alle Vorschriften, die seinen Vergütungsanspruch beträfen und die vollständig in Artikel 4 der Verordnung enthalten seien, gekannt habe. Hinsichtlich der Frage der Begründung sei maßgeblich, ob dem Adressaten bereits Informationen vorgelegen hätten, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1988, 1681, Randnr. 16). Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Entscheidung gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts ausreichend begründet, wenn sie dem Adressaten die notwendigen Hinweise für die Feststellung gebe, ob sie begründet sei, und wenn sie dem Gemeinschaftsgericht die gerichtliche Überprüfung ermögliche (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-169/88, Prelle/Kommission, Slg. 1989, 4335, Randnr. 10, Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 39). Dies gelte insbesondere im Fall des Klägers, der ein Spezialist des EG-Dienstrechts und Autor einschlägiger juristischer Publikationen sei. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung habe sich die Beklagte zum einen auf die monatlichen Bruttodienstbezuege, das letzte Gehalt des Klägers bei den Europäischen Gemeinschaften, und zum anderen auf die derzeitige Vergütung des Klägers sowie den zulässigen Differenzbetrag zwischen beiden bezogen. Somit seien in der Entscheidung sämtliche Faktoren genannt, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Grundlage einer Kürzung der von der Kommission gewährten Vergütung sein könnten. Daß die Berechnungsschritte nicht im einzelnen dargelegt worden seien, entspreche einer Verwaltungspraxis, die den Anforderungen an Verständlichkeit und gerichtliche Nachprüfbarkeit einer Begründung genüge. Denn die Ausführungen der Beklagten seien für einen Bediensteten, der für Personalsachen zuständig gewesen sei, ohne weiteres nachvollziehbar gewesen. Dafür spreche auch die nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführte Korrespondenz. Im übrigen mache der Kläger eher geltend, daß die Begründung sachlich falsch sei. Tatsächlich gehe es nicht um einen Mangel in der Begründung, sondern um sachliche Differenzen über die Posten, die von den deutschen Einkünften abzuziehen oder nicht abzuziehen seien. Die Beklagte sehe keine sachliche Rechtfertigung für die vom Kläger begehrten Abzuege und sei daher auch nicht gehalten gewesen, ihr "Unterlassen" insoweit im einzelnen zu begründen.
Würdigung durch das Gericht
13 Die angefochtene Entscheidung vom 25. April 1991 ist wie folgt begründet:
"... Da Ihre monatlichen Bruttodienstbezuege den zulässigen Differenzbetrag (DM 7 325,41) zwischen Ihrem letzten Gehalt als Beamter bei den Europäischen Gemeinschaften und Ihrer jetzigen Vergütung z. Zt. um monatlich DM 1 356,25 überschreiten, sehen wir uns gezwungen, die Vergütung seitens der Kommission um den entsprechenden Betrag zu kürzen."
14 Das Gericht stellt zunächst fest, daß die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen des Klägers die zu ihrem Verständnis notwendigen tatsächlichen Informationen enthält, nämlich die im Rahmen dieses Vorgangs erheblichen Zahlenangaben, die es ermöglichen, die Richtigkeit der vorgenommenen Kürzung der Vergütung zu prüfen.
15 Zwar enthält die zitierte Begründung der angefochtenen Entscheidung vom 25. April 1991 keinen Hinweis auf deren Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung, auf den sie nur implizit Bezug nimmt. Dieses Unterlassen ist jedoch unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beeinträchtigen, denn es steht mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Adressat der Entscheidung keinen Zweifel an dieser Rechtsgrundlage haben konnte. Soweit es nämlich um die Rechtmässigkeit der Entscheidung vom 25. April 1991 geht, durch die die Kommission den Betrag der dem Kläger gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zustehenden Vergütung festsetzte, ist Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Auslegung von Artikel 4 Absatz 4. Der Kläger, der Doktor der Rechte und als Fachmann des Europäischen öffentlichen Dienstes Autor von wissenschaftlichen Veröffentlichungen ist, kann vor dem Gemeinschaftsgericht nicht ernsthaft behaupten, er habe nicht gewusst, auf welcher Grundlage die gemäß einer Verordnungsbestimmung, deren Anwendung er selbst beantragt hatte, erlassene angefochtene Entscheidung beruhte.
16 Im übrigen zeigen die Einwände, die der Kläger seit der Einlegung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde gegen die angefochtene Entscheidung erhoben hat, daß er in Wirklichkeit keinerlei Schwierigkeit hatte, festzustellen, auf welche Berechnungsgrundlagen sich die Kommission stützte. Es ist ihm somit keineswegs unmöglich gemacht worden, sich sachgemäß zu verteidigen, und zwar weder im vorprozessualen Verfahren noch vor dem Gericht, das in der Lage gewesen ist, die Kontrolle der Rechtmässigkeit unbeschränkt auszuüben.
17 Der erste Klagegrund, der das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung und ihre Unvereinbarkeit mit Artikel 25 des Statuts betrifft, ist somit zurückzuweisen.
Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung
° Einleitende Bemerkungen
Vorbringen der Parteien
18 Der Kläger führt aus, die angefochtene Entscheidung verstosse gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung, da mit ihr die Bruttöinkünfte aus seiner neuen Tätigkeit zu hoch angesetzt worden seien. Diese Bestimmung lasse eine Kürzung des Vergütungsanspruchs aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung nur zu, wenn die Bruttöinkünfte des Betroffenen aus einer neuen Tätigkeit zusammen mit dieser Vergütung seine letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege als Bediensteter auf Zeit bei der Gemeinschaft überstiegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung seien die Bruttöinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer miteinander zu vergleichen. Insoweit habe die Beklagte Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft angewandt, wie er während des Verwaltungsverfahrens wiederholt zum Ausdruck gebracht habe. Diese fehlerhafte Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften ergebe sich aus der Nichtberücksichtigung von Sozialabgaben, der Auswirkungen des § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und des Solidaritätszuschlags für die deutsche Einheit sowie aus dem Fehlen einer sinnorientierten Auslegung der Verordnung.
19 Die Kommission bestreitet, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung eng ausgelegt zu haben. Nach ihrer Auslegung habe der Kläger die Möglichkeit, über seine von der Gemeinschaft gezahlte Vergütung (230 100 BFR) hinaus in Deutschland Bruttöinkünfte von maximal 150 559 BFR (7 325,45 DM) zu erzielen. Er werde somit an der Erzielung eines Gesamteinkommens in Höhe seiner letzten gemeinschaftlichen Gesamtbezuege (380 660 BFR) nicht gehindert. Vielmehr werde er lediglich daran gehindert, ein Gesamteinkommen zu erzielen, das diese Summe übersteige. Die Kommission habe sich allein in Verfolgung dieses legitimen Zwecks geweigert, von den deutschen Bruttöinkünften (8 681,66 DM) die verschiedenen streitigen Posten abzuziehen.
Würdigung durch das Gericht
20 In diesem Stadium der Prüfung genügt die Feststellung, daß der Rechtsstreit die Auslegung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung betrifft, wonach die Vergütung, die das Gemeinschaftsorgan dem Bediensteten, der eine neue Tätigkeit ausübt, gemäß Artikel 4 Absatz 1 zahlt, nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer zu berechnen ist.
21 Das Gericht wird nacheinander die vier Teile des zweiten auf Aufhebung der Entscheidung gerichteten Klagegrundes untersuchen: Erstens rügt der Kläger, daß die Kommission zu Unrecht bestimmte Sozialabgaben bei der Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung unberücksichtigt gelassen habe; zweitens habe sie ebenfalls zu Unrecht den Auswirkungen des § 8 BBesG oder des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht Rechnung getragen; drittens habe sie ebenfalls zu Unrecht die Auswirkungen des Solidaritätszuschlags für die deutsche Einheit nicht beachtet und viertens habe sie die Verordnung nicht sinnorientiert ausgelegt.
22 Bei der Prüfung dieser verschiedenen Teile des Klagegrundes hat das Gericht seine Rechtsprechung anzuwenden, wonach es, "wenn... die Anwendung einer Statutsbestimmung von der Anwendung einer Rechtsvorschrift abhängt, die zur Rechtsordnung eines der Mitgliedstaaten gehört, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer genauen Anwendung des Statuts [liegt], daß sich seine Kontrolle auch auf die Anwendung des nationalen Rechts eines der Mitgliedstaaten durch die Anstellungsbehörde eines Gemeinschaftsorgans erstreckt" (Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-85/91, Khouri/Kommission, Slg. 1992, II-2637, Randnr. 18).
° Zum ersten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung von Sozialabgaben
Vorbringen der Parteien
23 Der Kläger macht erstens geltend, entgegen der gesetzlichen Vorgabe habe die Beklagte bei der Berechnung des Abzugsbetrags von seinen Bruttöinkünften nicht die zu seinen Lasten gehenden Sozialabgaben in Abzug gebracht. Die Beklagte gehe von der falschen Annahme aus, daß der Kläger als nationaler Beamter weder für die Altersversorgung noch für die Krankenversicherung Sozialabgaben zu leisten habe. Auch wenn ein systemgerechter Vergleich zwischen dem Kapitalsystem des EG-Rechts und dem Alimentationssystem des deutschen Rechts nur sehr schwer möglich sei, leuchte es ein, daß der Kläger die von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Sozialleistungen nicht ohne Gegenleistung erhalte. Dieser Umstand könne bei einer vergleichenden Gegenüberstellung beider Systeme im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung nicht ausser acht gelassen werden, da sonst der Eigenbeitrag des Beamten, so wie er in der Hinnahme eines vergleichsweise niedrigeren Gehalts zum Ausdruck komme, in keiner Weise abzugsfähig im Sinne der oben angeführten Vorschrift wäre. Der Kläger fordere von der Beklagten nicht, daß sie selbst diese Abrechnung durchführe, und die Beklagte könne der Diskussion weder durch den Hinweis auf eine angebliche Beweislastverteilung, bezueglich deren der Vergleich mit Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts unerheblich sei, noch durch die Behauptung ausweichen, daß es nicht ihre Aufgabe sei, von Amts wegen den Betrag der fraglichen Abgaben festzusetzen. Er habe lediglich betonen wollen, daß das Alimentationsprinzip des deutschen öffentlichen Dienst- und Besoldungsrechts die getrennte Ausweisung von Sozialabgaben nicht kenne und daß es notwendig sei, den Besonderheiten jedes der beiden Systeme Rechnung zu tragen. Wie dies geschehen könne, habe der Kläger bereits in seinen Schreiben vom 3. Mai 1991 und 12. Juli 1991 dargelegt, nämlich durch Befragung eines Sachverständigen, der mit den beiden Systemen vertraut sei. Überzeugende Aussagen könne hier nur ein Sachverständiger machen, der sich in beiden Systemen auskenne. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung sei im Zweifelsfall großzuegig zugunsten des Klägers und restriktiv zu Lasten der Beklagten auszulegen, der in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeberin die eventuellen Schwierigkeiten bei der Auslegung der fraglichen Vorschriften zuzurechnen seien. Die Verordnung bringe dem Kläger keineswegs nur Vorteile. Er sei sich zwar des sich daraus ergebenden "Knebelungseffekts" bewusst gewesen, müsse sich aber gegen jede Auslegung der Verordnung durch die Beklagte wehren, die dazu führen würde, ihn noch unter das Gehaltsniveau seiner letzten, schon damals unterwertigen Besoldung hinunterzudrücken. Schließlich sei der von der Beklagten vorgeschlagene Vergleich mit den Angestellten des Privatsektors unerheblich. Dazu müsse im übrigen darauf hingewiesen werden, daß es im deutschen öffentlichen Dienst neben den Beamten auch Angestellte gebe, deren Sozialabgaben, die teilweise vom Arbeitgeber, teilweise von den Angestellten selbst entrichtet würden, bekannt seien. Sie erhielten ° gleicher Dienstgrad und gleiche Dienstaltersstufe vorausgesetzt ° wegen des Unterschieds zwischen ihrer Rechtsstellung und der der Beamten höhere Bruttogehälter als diese. Es gebe hier also durchaus einen Vergleichsmaßstab in der Frage, ob der Beamte im Alimentationssystem und im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung durch Sozialabgaben belastet sei.
24 Die Kommission führt aus, entsprechend der Rechtsstellung eines deutschen Beamten, der keine besonderen Abgaben entrichte, die als Sozialabgaben zu werten wären (Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963, NJW 1963, 1395, vom 30. März 1977, NJW 1977, 1869, und vom 13. November 1990, NJW 1991, 743) seien in der Gehaltsbescheinigung des Klägers keinerlei Sozialabgaben ausgewiesen. Das Gehalt des deutschen Ministerialbeamten sei so bemessen, daß es die dafür eventuell erforderlichen Aufwendungen mit abdecke (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990, a. a. O.). Selbst wenn der Kläger freiwillig eine zusätzliche Krankenversicherung abschlösse, wären die entsprechenden Aufwendungen keine abzugsfähigen "Sozialabgaben". Die vom Kläger geforderte Befragung eines Sachverständigen sei daher nicht erforderlich. Die Beklagte trägt weiter vor, eine Verpflichtung ihrerseits, von Amts wegen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein ehemaliger Bediensteter Sozialabgaben entrichte, lasse sich weder auf den Wortlaut noch auf Sinn und Zweck des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung stützen. Der Begriff "Bruttöinkünfte" sei in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung definiert als "... die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben". Der Begriff "Sozialabgaben" setze, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, einen bezifferten und tatsächlich entrichteten Betrag voraus. Dem Kläger obliege die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß und in welcher Höhe er Sozialabgaben entrichte. Es sei nicht Sache der Beklagten, eventuelle Sozialabgaben des Klägers zu ermitteln, wie sich im übrigen aus der in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung enthaltenen Beweisregel ergebe. Die Beklagte sei lediglich verpflichtet, ausgewiesene Sozialabgaben zu berücksichtigen. Für den Fall, daß ein nationaler Beamter in den Dienst der Gemeinschaften trete, seien für die Art und Weise der Berechnung der möglicherweise zu berücksichtigenden Sozialabgaben allein die nationalen Stellen zuständig (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen 75/88, 146/88 und 147/88, Bonazzi-Bertotilli u. a./Kommission, Slg. 1988, 3599, Randnr. 17). Dies bestätige, daß es nicht Aufgabe der Beklagten sein könne, anstelle der nationalen Behörden das Vorliegen und gegebenenfalls die Höhe nationaler Sozialabgaben des Klägers zu errechnen.
Würdigung durch das Gericht
25 Der Streit der Parteien über die Voraussetzungen der Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung auf den vorliegenden Fall findet seinen Ursprung in der in Rede stehenden nationalen Regelung des sozialen Schutzes. Danach wird den Beamten wie auch einer Reihe anderer Berufsgruppen, die nicht in den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches (SGB) fallen, unabhängig von einer persönlichen Beitragsleistung der Berechtigten sozialer Schutz gewährt.
26 Die Freistellung der Beamten von der nationalen Sozialversicherung ergibt sich, wie beide Parteien in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ausdrücklich dargelegt haben, aus einer Reihe von Vorschriften des Sozialgesetzbuches. Zum einen knüpft § 2 Absatz 1 des Vierten Buches des SGB die Versicherung an die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung. Danach umfasst "die Sozialversicherung... Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind". In Absatz 2 werden die versicherten Personen aufgeführt; die Beamten sind dort nicht genannt. Zum anderen stellen das Fünfte und das Sechste Buch, die die verschiedenen versicherten Risiken behandeln, die Beamten von der Versicherung gegen jedes dieser Risiken frei: § 5 SGB VI stellt sie von der Rentenversicherung frei, § 6 SGB V von der Krankenversicherung. Nach § 541 der Reichsversicherungsordnung unterliegen sie nicht der Unfallversicherung.
27 Wie die Kommission zu Recht ausführt, gilt das deutsche System des sozialen Schutzes nach den vorgenannten Bestimmungen des Sozialgesetzbuches nicht für die Beamten, denen gegenüber der Staat eine Fürsorgepflicht hat, die er unter anderem durch Gewährung von Beihilfe bei Krankheit, Mutterschaft oder Tod erfuellt.
28 Deshalb geht das Vorbringen des Klägers, das Gericht müsse seinen persönlichen Beitrag zu dem für ihn geltenden System des sozialen Schutzes bewerten, nach Auffassung des Gerichts über die Auslegungsbefugnisse des Gemeinschaftsrichters im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinaus. Eine derartige Überlegung geht nämlich davon aus, daß die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Finanzierung ihres Sozialhaushalts eine Wahl treffen zwischen Steuer und persönlicher Versicherung, und zwar freiwilliger oder Pflichtversicherung. Da der Kläger, der nach dem nationalen Recht vom allgemeinen System des sozialen Schutzes freigestellt ist, infolge dieser Freistellung für den Erwerb der Ansprüche, die ihm gemäß einer gesetzlichen Sonderregelung zustehen, unstreitig keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen ° fiktiven ° persönlichen Beitrag zu veranschlagen, für den der Kläger im übrigen keinerlei, sei es auch nur annähernde, Grundlage anzugeben vermag, sondern lediglich auf eine Veranschlagung durch Sachverständigengutachten verweist.
29 Ausserdem weist die Kommission jedenfalls zu Recht darauf hin, daß es aufgrund der in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung enthaltenen Beweislastregel Sache des Klägers ist, den Beweis für die tatsächliche Entrichtung und die Höhe der Sozialabgaben, deren Berücksichtigung er begehrt, zu erbringen. Unstreitig hat er jedoch verständlicherweise weder Kommission noch dem Gericht irgendeinen Beleg für die von ihm etwa geleisteten Sozialabgaben vorgelegt.
30 Schließlich kann der Kläger, ohne daß das Gericht die Frage zu entscheiden braucht, ob derartige Zahlungen, wenn sie bewiesen wären, obligatorischen Charakter hätten oder nicht, nicht die Berücksichtigung möglicherweise von ihm entrichteter Prämien für eine Zusatzversicherung als Sozialabgaben verlangen, da er wie gesagt jedenfalls keinen Beleg für die tatsächliche Zahlung derartiger Prämien vorgelegt hat.
31 Somit ist der zweite, auf eine Verletzung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung gestützte Klagegrund des Klägers, mit dem er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, hinsichtlich seines ersten Teils, mit dem geltend gemacht wird, in der angefochtenen Entscheidung seien bestimmte Sozialabgaben nicht berücksichtigt worden, zurückzuweisen, ohne daß das Gericht das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen brauchte.
° Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des § 8 BBesG
Vorbringen der Parteien
32 Der Kläger macht zweitens geltend, die Beklagte weigere sich, die ihm nach § 8 BBesG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Zuwendungen der Beklagten gekürzten nationalen Versorgungsrechte in ihren Vergleich zwischen seinem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland und seinem Gehalt bei den Gemeinschaften einzubeziehen. Nach dieser Bestimmung würden die Dienstbezuege eines Beamten gekürzt, wenn er aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhalte.
33 Da seine Bezuege absolut durch § 8 BBesG gemindert würden, könne auch nur ein derart reduzierter Betrag als Vergleichsumme im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung berücksichtigt werden. Anders ausgedrückt bilde § 8 BBesG wie Artikel 4 der Verordnung eine Abführungsregel, nur mit umgekehrtem Vorzeichen. Die Beklagte ziehe auf ihrer Seite der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel 4 Absatz 4 allein für Sozialausgaben einen Betrag von 1 335,60 DM ab, der rein zufällig schon fast identisch sei mit dem gesamten strittigen Abführungsbetrag von 1 356,25 DM. So gesehen sei es sachlich verfehlt, Bruttöinkünfte mit Sozialabgaben gegen Bruttöinkünfte ohne Sozialabgaben zu verrechnen. Dem Vorbringen der Kommission, daß der Kläger einen Einkommensverlust geltend mache, der sich heute noch nicht konkretisiert habe, da sein Dienstherr den streitigen Abzug noch nicht vornehme, hält der Kläger entgegen, wenn sein Dienstherr nicht § 8 BBesG auf sein Gehalt anwende, so werde er sich jedenfalls auf § 56 BeamtVG stützen, um seine nach dem deutschen System erworbene Versorgung zu kürzen. Folglich führe der Vergütungsanspruch des Klägers aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung in jedem Fall zu einer Minderung seiner Dienstbezuege nach deutschem Recht. Auch ließen sich die fraglichen Summen versicherungsmathematisch durchaus berechnen, und es könne dem Kläger auf keinen Fall zugemutet werden, möglicherweise im Pensionsalter noch einen weiteren Prozeß gegen die Beklagte führen zu müssen. Ausserdem irre die Beklagte, wenn sie geltend mache, die einseitige, vom Gesetzgeber vorgenommene Kürzung brauche sie sich nicht entgegenhalten zu lassen, denn alle im Rahmen von Artikel 4 Absatz 4 zu berücksichtigenden Rechnungsposten würden einseitig vom nationalen Arbeits-, Dienst- und Versorgungsrecht bestimmt.
34 Die Kommission trägt vor, eine Anwendung der Kürzungsvorschriften des § 8 BBesG könnte sich zwar auf die Berechnung der dem betroffenen Beamten gewährten Vergütung auswirken, diese Kürzungsvorschriften seien jedoch bis heute nicht auf die Dienstbezuege des Klägers angewandt worden. In der Entscheidung vom 25. April 1991 sei nur auf die Informationen in der Gehaltsbescheinigung des Klägers zu einem Zeitpunkt, als die deutschen Behörden § 8 BBesG auf seine Dienstbezuege nicht angewandt hätten, abgestellt worden. Nach den eigenen Worten des Klägers habe der nationale Dienstherr diese Dienstbezuege bis heute nicht gekürzt, also von der Regelung des § 8 BBesG keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger habe jedoch nicht dargetan, daß der nationale Dienstherr in der Zwischenzeit seine Dienstbezuege entsprechend der Regelung des § 8 BBesG gekürzt habe. Obwohl diese Frage verfrüht sei, müsse man sich fragen, ob die Kommission verpflichtet wäre, nationalen Kürzungen Rechnung zu tragen, die ein Mitgliedstaat einseitig wegen von der Gemeinschaft gezahlter Leistungen vornehme. Jedenfalls verfolgten Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung und die Regelung nach § 8 BBesG bzw. § 56 BeamtVG unterschiedliche Ziele. Die Verordnung solle verhindern, daß der Bedienstete nach Verlassen der Gemeinschaften eine höhere Vergütung erhalte als diejenige, die er im Dienst der Gemeinschaften erhalten habe. § 56 BeamtVG solle eine gegenüber den im nationalen Dienst verbliebenen Beamten überhöhte Gesamtversorgung des in den nationalen Dienst zurückgekehrten, bereits pensionierten Beamten verhindern.
Würdigung durch das Gericht
35 In § 8 BBesG heisst es:
"Erhält ein Beamter... aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezuege gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875 vom Hundert [2,14 vom Hundert bis zum 31. Dezember 1991] für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezuege."
36 Nach Auffassung des Gerichts ist die Meinung des Klägers, die angefochtene Entscheidung sei rechtsfehlerhaft, da sie die Auswirkungen der genannten Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt habe, sachlich unrichtig.
37 Die Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung ist unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihres Erlasses durch die Verwaltungsbehörde herrschenden Umstände zu beurteilen. So hat die Kommission bei ihrer Beurteilung die Auswirkungen des § 8 BBesG zu Recht unberücksichtigt gelassen, da aus der ihr vom Kläger ° der wie gesagt die tatsächliche Entrichtung der Abgaben, deren Berücksichtigung durch das beklagte Organ er verlangt, zu beweisen hat ° übermittelten Gehaltsbescheinigung nicht hervorgeht, daß das Bundesministerium für Forschung und Technologie eine solche Kürzung seiner Dienstbezuege vorgenommen hätte. Der Kläger hat im übrigen in seinen beim Gericht eingereichten Schriftsätzen, insbesondere in Ziffer 11 der Klageschrift und in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, ausdrücklich eingeräumt, daß sein neuer Dienstherr bis heute noch keine Entscheidung über die Anwendung des § 8 BBesG auf seine Dienstbezuege getroffen hat. Somit ist dieses Vorbringen des Klägers auf jeden Fall zurückzuweisen, selbst wenn man davon ausginge, daß die in Artikel 4 der Verordnung vorgesehene Vergütung als Versorgung im Sinne des § 8 BBesG anzusehen ist.
38 Das Vorbringen des Klägers, die finanziellen Auswirkungen dieser Rechtsvorschriften ließen sich versicherungsmathematisch durchaus berechnen, ist unerheblich. Eine versicherungsmathematische Berechnung ermöglicht es zwar, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine spätere Kürzung vorauszuberechnen, sie lässt jedoch die im vorliegenden Fall allein entscheidenden Fragen nach dem anwendbaren Recht und danach, ob die Kürzung tatsächlich erfolgt ist, unberührt. Der Kommission ist deshalb kein Rechtsfehler unterlaufen, als sie bei ihrer Entscheidung über den ihr zur Beurteilung vorliegenden Vorgang § 8 BBesG, der bis heute noch nicht auf die Dienstbezuege des Klägers angewandt wurde, unberücksichtigt gelassen hat.
39 Der Kläger hat weiterhin ausgeführt, wenn sein neuer Dienstherr auf seine Dienstbezuege nicht § 8 BBesG anwende, müsse er § 56 BeamtVG auf ihn anwenden. Dieser bestimmt:
"Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht... Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts die Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhält..."
40 Diese Vorschriften sehen wie § 8 BBesG eine Kürzung des Ruhegehalts der Beamten vor, wenn diese von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung oder einen Kapitalbetrag erhalten. Die Berufung auf diese Vorschriften ist jedoch unter denselben Umständen wie bei § 8 BBesG auf jeden Fall verfrüht, da aus den Akten nicht hervorgeht und im übrigen nicht behauptet worden ist, daß diese Vorschriften im Fall des Klägers tatsächlich angewandt wurden. Somit ist dieses Vorbringen des Klägers auf jeden Fall zurückzuweisen, selbst wenn man davon ausginge, daß die in Artikel 4 der Verordnung vorgesehene Vergütung als anstelle einer Versorgung gezahlter Kapitalbetrag im Sinne des § 56 BeamtVG angesehen werden kann.
41 Der zweite Teil des Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Verwaltungsbehörde habe die Auswirkungen des § 8 BBesG und des § 56 BeamtVG zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, ist somit auf jeden Fall zurückzuweisen.
° Zum dritten Teil des Klagegrundes: Nichtberücksichtigung des Solidaritätszuschlags für die deutsche Einheit
Vorbringen der Parteien
42 Der Kläger trägt drittens vor, die Beklagte habe es unterlassen, von seinen Brutto-Dienstbezuegen nach deutschem Recht den von ihm entrichteten "Solidaritätszuschlag für die deutsche Einheit" abzuziehen. Dieser Zuschlag stelle keine Steuer dar, sondern sei als "Sozialabgabe" im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung anzusehen und deshalb von den Bruttobezuegen abzuziehen. Selbst wenn man ihn einer Steuer gleichstellen wollte, könnte dieser Zuschlag nicht berücksichtigt werden, da seine Berücksichtigung als Steuer bei der Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung gegen den übergeordneten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstossen würde. Es sei nämlich gleichgültig, ob es sich um eine Steuer handele oder ob er einer Steuer gleichgestellt werden könne. Er sei jedenfalls im Verhältnis zu den nationalen Steuersystemen so spezifischer und atypischer Natur, daß er nicht in die von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung vorgesehene Gewinn- und Verlustrechnungs-Schematik passe, so daß der Gleichbehandlungsgrundsatz es verbiete, einer so spezifischen und im übrigen befristeten Maßnahme Rechnung zu tragen. Im übrigen gebe die Beklagte selbst zu, daß der "Solidaritätszuschlag" auf der Basis der Einkommensteuerveranlagung bemessen werde. In die Berechnung der Bruttodienstbezuege hätten jedoch nur Steuern aus Lohn und Gehalt, nicht aber Steuern aus anderen (zum Beispiel Kapital- oder Miet-) Einnahmequellen einfließen dürfen.
43 Die Kommission entgegnet, sie habe den Bescheid etwa zwei Monate vor Einführung des Solidaritätszuschlags in das positive deutsche Recht erlassen. Nach Einführung dieses Zuschlags habe sie keinen Anlaß gehabt, ihren Bescheid zu berichtigen, denn der streitige Zuschlag sei gemäß Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1991 (BGBl. 1991 I S. 1318, im folgenden: Solidaritätsgesetz) eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer. Gemäß Artikel 1 § 3 des Solidaritätsgesetzes bemesse sich der Solidaritätszuschlag nach der für einen bestimmten Veranlagungszeitraum festgesetzten Einkommensteuer. Dieser Zuschlag, an dessen Stelle im übrigen eine Anhebung der jeweiligen Steuersätze hätte treten können, sei somit eine Zusatzsteuer im Sinne des § 51a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. 1991 I S. 1322). Er könne deshalb bei der Berechnung der Bruttöinkünfte des Klägers im Rahmen der Ausübung seiner neuen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Bezeichnung dieser Abgabe als "Solidaritätszuschlag" ebenso wie die Tatsache ihrer befristeten Geltung könnten an dieser Qualifikation nichts ändern. Schließlich stelle die Einordnung dieser Abgabe, deren Qualifizierung sich allein aus dem nationalen Recht ergebe, als Steuer keineswegs eine Verletzung des Diskriminierungsverbots dar; auch beeinflusse die von der Gemeinschaft gezahlte Vergütung, da sie der nationalen Steuer nicht unterworfen sei, nicht die Festsetzung des progressiven Steuersatzes.
Würdigung durch das Gericht
44 Artikel 1 § 1 des Solidaritätsgesetzes lautet:
"Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben."
45 Nach § 2 sind abgabepflichtig natürliche Personen, die einkommensteuerpflichtig sind, und juristische Personen, die körperschaftsteuerpflichtig sind. Nach § 3 bemisst sich der Solidaritätszuschlag für natürliche Personen nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer (erster Fall) und, soweit Lohnsteuer zu erheben ist, nach dem Betrag dieser Steuer (zweiter Fall). Der Zuschlag beträgt im ersten dieser beiden Fälle 3,75 % und im zweiten Fall 7,5 %. Der Kläger hat dem Gericht in Beantwortung der ihm im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen gestellten Fragen mitgeteilt, daß von seinem zu versteuernden Einkommen für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 7,5 %, d. h. 3,75 % für jeden der beiden Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 abgezogen worden sind.
46 Die Änderungen dieser Regelung durch das Gesetz vom 25. Februar 1992 sind, wie im übrigen die Beklagte in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts dargelegt hat, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
47 Artikel 51a Absatz 1 EStG in der Fassung des StÄndG 1991, auf den die Beklagte hingewiesen hat, bestimmt:
"Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden."
48 Nach dieser Vorschrift sind somit alle für die Einkommensteuer geltenden Bestimmungen auf den streitigen Zuschlag anwendbar.
49 Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus all diesen Vorschriften deutlich, daß der Solidaritätszuschlag für die deutsche Einheit Abgabencharakter hat, denn zum einen wird dieser Zuschlag, der übrigens als "Zuschlagsteuer" bezeichnet wird, zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben, und zum anderen sind gemäß Artikel 51a EStG die Vorschriften des EStG auf ihn anwendbar. Der Kläger meint somit zu Unrecht, daß dieser Solidaritätszuschlag als Sozialabgabe im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung anzusehen sei und deshalb bei dessen Anwendung von den Bruttodienstbezuegen, die er in der Bundesrepublik Deutschland beziehe, abzuziehen sei.
50 Der Kläger führt weiter aus, selbst wenn man den Abgabencharakter des Solidaritätszuschlags bejahe, müsse man dem Umstand Rechnung tragen, daß er auf der Grundlage des gesamten versteuerbaren Einkommens berechnet werde. Der Kläger hat in seiner Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts darauf hingewiesen, daß sich durch die Steuerprogression auch die Höhe des Solidaritätszuschlags des nach Artikel 4 der Verordnung abführungspflichtigen, des danach nicht abführungspflichtigen Teils seines nationalen Gehalts sowie aller sonstigen, nicht aus Erwerbstätigkeit stammenden Einkünfte mehr als proportional zu dem fraglichen Betrag erhöhe.
51 Dieses Vorbringen geht fehl, da die Verordnung zum einen eindeutig bestimmt, daß die fragliche Vergütung vor Abzug der Steuer zu berechnen ist, und der Kläger zum anderen keineswegs geltend macht, daß diese bei der Bestimmung des tatsächlich auf die anderen Einkommensquellen, über die er gegebenenfalls verfügt, angewandten Steuersatzes berücksichtigt worden sei.
52 Der dritte Teil des Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe die Auswirkungen des Solidaritätszuschlags für die deutsche Einheit nicht berücksichtigt, ist somit zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission angesichts des Umstands, daß die angefochtene Entscheidung vor Einführung des Solidaritätszuschlags erlassen wurde, verpflichtet war, diesen Zuschlag bei den entsprechend der Verordnung zur Festsetzung der dem Kläger zu zahlenden Vergütung vorgenommenen Berechnungen zu berücksichtigen.
° Zum vierten Teil des Klagegrundes: fehlende sinnorientierte Auslegung der Verordnung
Vorbringen der Parteien
53 Der Kläger betont viertens, daß über eine sinnorientierte Auslegung des Artikels 4 der Verordnung der Tatsache Rechnung zu tragen sei, daß das bundesdeutsche Recht seine Dienstbezuege mit höheren Steuern belege als das Recht der Gemeinschaft. Der Kürzungsbetrag nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung werde dadurch potenziert, so daß der Kläger infolge der Kürzung nach Steuern ein deutlich geringeres Einkommen erziele als das, das ihm zur Zeit seiner Tätigkeit für die Gemeinschaft zugestanden habe, was nicht die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers sein könne. Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit des Gemeinschaftssystems und des Systems des deutschen Rechts müsse der bei der Auslegung des Artikels 4 zu befolgende Grundsatz derjenige der sinnorientierten Auslegung sein: Danach solle der Bedienstete nach seinem Ausscheiden und unter der Voraussetzung, daß er eine neue Tätigkeit ausübe, wirtschaftlich gesehen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein als vor seinem Ausscheiden. Von diesem Gesetzeszweck ausgehend sei daher eine systemgerechte Gegenüberstellung jedes einzelnen Rechnungspostens aller geldwerten Leistungen beider Systeme erforderlich. Dies vorausgesetzt, könne Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung trotz seines nicht sehr glücklichen Wortlauts und trotz seiner nicht für alle Konstellationen sachgerechten Regelungen durchaus zweckmässig gehandhabt werden. Das deutsche Steuerrecht zeichne sich unter den Steuersystemen der Gemeinschaft dadurch aus, daß es die höchsten Steuersätze bei den direkten Steuern habe, diese aber durch ein umfangreiches System von Steuerfreibeträgen, Spesenvorabzuegen, Steuerprämien usw. abmildere, die ihrerseits vor dem zu ermittelnden "zu versteuernden Gehalt" abgezogen werden könnten. Die Auslegung durch die Beklagte führe zum einen dazu, unter die einzelnen Posten der "Brutto-Dienstbezuege" des Bediensteten nicht abzuführende, ja nicht einmal aus Erwerbstätigkeit stammende Einkommensquellen des Klägers aufzunehmen und es dem Kläger zum anderen zu verbieten, trotz einer ganztägigen Berufstätigkeit das wirtschaftliche Gehaltsniveau seiner letzten Tätigkeit bei ihr zu erreichen.
54 Der Kläger trägt im übrigen vor, daß zwei in der Beschwerde und in der Klage angesprochene Punkte, zu denen die Beklagte nicht Stellung genommen habe, als zugestanden anzusehen seien. Es handele sich zum einen um die Frage des Steuerabzugs und der Steuerprogression und zum anderen um die Frage der Sozialabgaben bei der Krankenversicherung. Hinsichtlich des ersten Punktes scheine es aufgrund der Gehaltsbescheinigung vom Dezember 1991 so, daß die Klage sich teilweise dadurch erledigt habe, daß die Beklagte nunmehr keine Gemeinschaftssteuer mehr auf den streitigen Teil seiner Vergütung erhebe und die zuviel einbehaltenen Beträge zurückzahle. In diesem Zusammenhang bleibe allerdings das Problem der Auswirkungen der nationalen Steuerprogression auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Artikels 4 der Verordnung zu lösen. Hinsichtlich des zweiten Punktes habe die Beklagte nicht zu der Frage Stellung genommen, ob der Kläger ° wenn er schon, wie sie meine, aus der Krankenkasse ausgeschlossen werden solle ° dann wenigstens die Beiträge zu der notwendigen Zusatzversicherung im Rahmen von Artikel 4 geltend machen könne.
55 Die Kommission trägt vor, die Rechtsansicht des Klägers, er dürfe nach seinem Ausscheiden wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden als davor, lasse sich mit Sinn und Zweck des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung nicht vereinbaren. Darüber hinaus habe sie bei der Berechnung der Vergütung, auf die der Kläger nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Anspruch habe, dem nationalen Steuersystem Rechnung getragen. Sie sei nicht befugt, die Einkommensteuersysteme der Mitgliedstaaten am Maßstab des Gemeinschaftssteuersystems zu messen und gegebenenfalls zu korrigieren. Die vom Kläger vertretene Gegenmeinung sei im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung verfehlt und würde letztlich auf eine Harmonisierung der steuerlichen Behandlung der Bezuege von Beamten hinauslaufen, die nicht Sache der Kommission sein könne.
56 Abschließend bemerkt die Kommission zu diesem Klagegrund, sie habe rechtmässig gehandelt, indem sie als Bruttöinkünfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung den Betrag von 8 681,66 DM zugrunde gelegt habe. Die Rüge, daß sie die Gemeinschaftssteuer auch auf den Kürzungsbetrag erhoben habe, sei unbegründet. Obwohl der maßgebliche Bescheid dies zunächst nicht habe erkennen lassen, habe sie vom Kürzungsbetrag die Gemeinschaftssteuer ° 10 % ° ordnungsgemäß abgezogen.
Würdigung durch das Gericht
57 Die Parteien haben sowohl in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß aufgrund der genaueren Angaben der Beklagten die Klage nicht insoweit gegenstandslos geworden ist, als sie die von dem streitigen Teil der Vergütung abgezogene Gemeinschaftsteuer betrifft. Das Gericht hat somit über den gesamten vierten Teil des Klagegrundes des Klägers zu entscheiden.
58 Da die auszulegende Vorschrift ° Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung ° bestimmt, daß für die Ermittlung der dem Kläger nach Artikel 4 Absatz 1 zu zahlenden Vergütung die Bezuege vor Abzug der Steuer zu berücksichtigen sind, ist das Vorbringen des Klägers, es müsse der sich aus der Steuerprogression ergebenden Kumulierungswirkung Rechnung getragen werden, zurückzuweisen. Denn anders als der Kläger, der sich auf die starke Progression des deutschen Steuersystems beruft, meint, hängt die Anwendung der Vorschriften der Verordnung zwangsläufig teilweise von den nationalen Steuersystemen ab, so unterschiedlich diese auch sein mögen.
59 Auch hat der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Bestimmung, daß die nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung zu zahlende Vergütung vor Abzug der Steuer festzulegen ist, nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, denn diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auszulegen, der die Befreiung von der nationalen Einkommensteuer vorsieht. Deshalb greift das Vorbringen, die Auslegung der Verordnung durch die Kommission führe zu einer Diskriminierung, nicht durch.
60 Demnach ist der vierte und letzte Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem zur Stützung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. April 1991 geltend gemacht wird, die Kommission habe die Verordnung bei der Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht sinnorientiert ausgelegt, zurückzuweisen.
61 Nach alledem sind alle vier Teile des zweiten Klagegrundes und damit der auf Aufhebung der Entscheidung vom 25. April 1991 gerichtete Antrag des Klägers selbst zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 3. Mai 1991, durch die der Kläger aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ausgeschlossen wurde
62 Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung vom 3. Mai 1991 aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ausgeschlossen worden. Er hat im schriftlichen Verfahren drei Klagegründe zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung dieser Entscheidung vorgebracht und geltend gemacht, diese sei nicht begründet und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung. In der mündlichen Verhandlung hat er den Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausdrücklich zurückgenommen. Das Gericht hat somit die beiden übrigen Klagegründe zu prüfen.
Zum Klagegrund des Fehlens einer Begründung der angefochtenen Entscheidung
Vorbringen der Parteien
63 Der Kläger macht geltend, der angefochtenen Entscheidung fehle die nach Artikel 25 Absatz 2 des Statuts zwingend vorgeschriebene Begründung. Die Beklagte habe diese Entscheidung, mit der der Kläger aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ausgeschlossen worden sei, darauf gestützt, daß er aufgrund der den Beamten nach nationalem Recht eingeräumten Beihilfeberechtigung durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert sei. Der Kläger widerspricht den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, daß "die aufgrund der Beihilferegelung erbrachten Leistungen... denen einer üblichen Krankenversicherung gleichzusetzen" seien. Denn wie anhand der einschlägigen Vorschriften leicht nachgewiesen werden könne, seien die Leistungen, die durch die den Beamten vom nationalen Recht gewährte Beihilfe erbracht würden, keineswegs den Leistungen einer üblichen Krankenversicherung gleichwertig. Ausserdem werde in der angefochtenen Entscheidung lediglich der Wortlaut des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung wiedergegeben, wobei die Beklagte nicht dargelegt habe, wie sie zu diesen Feststellungen gelangt sei. Aufgrund der erheblichen finanziellen Mehraufwendungen, die sich aus der Entscheidung der Kommission für den Kläger ergäben, könne an den Umfang der Begründungspflicht kein geringerer Maßstab angelegt werden als an den bei einer Entscheidung, die direkt zu finanziellen Einbussen führe. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb unzureichend begründet.
64 Die Kommission führt aus, die angefochtene Entscheidung verweise irrtümlich auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335, S. 56). Da jedoch der Inhalt dieser Vorschriften mit dem des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung identisch sei, handele es sich um ein offensichtliches Versehen. Unter diesem Vorbehalt bezwecke die den Gemeinschaftsbehörden auferlegte Begründungspflicht, den Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung zu geben, ob die Entscheidung begründet sei, und dem Gemeinschaftsgericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen (Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 39). Die angefochtene Entscheidung werde diesen beiden Anforderungen gerecht.
Würdigung durch das Gericht
65 Die angefochtene Entscheidung lautet, soweit sie Gegenstand des zweiten Klageantrags ist, wie folgt:
"Der von Ihnen vorgelegten Gehaltsbescheinigung vom 10.4.1991 ist zu entnehmen, daß Sie in der Bundesrepublik als Beamter des Ministeriums für Forschung und Technologie beschäftigt sind.
In dieser Eigenschaft kommen Sie in den Genuß der staatlichen Beihilfe.
Zu meinem Bedauern muß ich Ihnen daher mitteilen, daß Ihre Mitgliedschaft beim Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem nicht aufrechterhalten werden kann.
Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3518/85 des Rates (Artikel 4 [6]) sehen einen Anspruch auf Leistungen durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem nur dann vor, wenn der Betreffende 'nicht durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist'.
Nach Erkenntnis der Anstellungsbehörde sind die aufgrund der Beihilferegelung erbrachten Leistungen (nämlich in erster Linie die einer Deckung im Krankheitsfall) denen einer üblichen Krankenversicherung gleichzusetzen, so daß die Bedingungen für eine Deckung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem nicht gegeben sind."
Abschließend wird dem Kläger mitgeteilt, daß ihm später von der zuständigen Dienststelle ein Änderungsbescheid mit Wirkung vom 1. Juni 1991 zugehen werde.
66 Das Gericht stellt fest, daß die angefochtene Entscheidung klar die getroffene Maßnahme, den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie ihre Rechtsgrundlage angibt. Zwar ist nicht bestreitbar, daß sie irrtümlich auf die Verordnung Nr. 3518/85 Bezug nimmt. Diese offenbare Unrichtigkeit hat jedoch, so bedauerlich sie sein mag, keine Folgen, denn sie hat den Betroffenen keineswegs daran gehindert, seine Rechte in geeigneter Weise geltend zu machen. Zum einen war nämlich die anwendbare Verordnung, wie bereits ausgeführt, dem Kläger, der ihre Anwendung beantragt hatte, sehr wohl bekannt, zum anderen enthält die Verordnung, auf die die angefochtene Entscheidung zu Unrecht Bezug nimmt, Vorschriften, die mit den im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften wörtlich übereinstimmen. Unterschiedlich ist allein der Anwendungsbereich beider Verordnungen, deren Inhalt und Aufbau gleich sind. Die auf den Kläger anwendbare Verordnung betrifft ausschließlich die Bediensteten auf Zeit, während die Verordnung, auf die die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, nur die Beamten und nicht die Bediensteten auf Zeit betrifft. Davon abgesehen sind die in Rede stehenden Vorschriften der beiden Verordnungen völlig identisch und stehen im übrigen in beiden Verordnungen an derselben Stelle. Die offensichtliche Unrichtigkeit ist somit unter den Umständen des vorliegenden Falles ohne Bedeutung.
67 Was den Hinweis auf die Gleichwertigkeit der Leistungen betrifft, so geht es nicht um die Frage, ob eine Begründung vorhanden und ob sie ausreichend ist, sondern um die Frage nach der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung. Als solche wird sie das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten auf Aufhebung der Entscheidung abzielenden Klagegrundes untersuchen.
68 Aus diesen Erwägungen folgt, daß der erste auf Aufhebung der Entscheidung vom 3. Mai 1991 über den Ausschluß des Klägers aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem abzielende Klagegrund, mit dem das Fehlen einer Begründung dieser Entscheidung geltend gemacht wird, zurückzuweisen ist.
Zum Klagegrund der Verletzung des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung
Vorbringen der Parteien
69 Der Kläger macht geltend, er verliere den Anspruch nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung nur dann, wenn drei Kriterien erfuellt seien: Er müsse durch eine andere Krankenversicherung gesichert sein; diese müsse gesetzlicher und obligatorischer Natur sein und nach den eigenen Worten der Beklagten in der "Begründung" der angefochtenen Entscheidung dem Krankenversicherungssystem der Europäischen Gemeinschaften gleichwertig sein.
70 Im vorliegenden Fall sei keine der genannten drei Voraussetzungen erfuellt. Als deutscher Beamter sei der Kläger gemäß § 6 des SGB V vom deutschen gesetzlichen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen. Er sei dieser Krankenversicherung weder obligatorisch angeschlossen, noch könnte er ihr nach einer entsprechenden Beitragsleistung beitreten. Die deutsche Beihilfe sei keine Versicherung im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung, da sie keinen vollständigen Versicherungsschutz biete. Bei der Qualifizierung der Beihilfe als Krankenversicherung setze sich die Beklagte über § 1 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen hinweg; diese allein sei einschlägig, nicht dagegen der zu Unrecht von der Beklagten zitierte § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). In der Verwaltungsvorschrift heisse es ausdrücklich: "Die Beihilfen ergänzen... die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezuegen zu bestreiten ist." Daraus folge, daß der Schutz, den der Kläger nach deutschem Recht genieße, eine blosse Ergänzung/Beihilfe des Arbeitgebers zu einer grundsätzlich vom Arbeitnehmer selbst aus Eigenmitteln zu bestreitenden Krankenversicherung und nicht eine praktisch umfassende Versicherung wie nach Artikel 72 des Statuts darstelle. Somit könnten die beiden Systeme nicht als gleichwertig angesehen werden. Die Beklagte selbst könne nicht umhin, das System, in dessen Genuß der Kläger nach deutschem Recht komme, als "Beteiligung" des Arbeitgebers an den Krankenkosten und nicht als "Krankheitsfürsorgesystem" zu bezeichnen. Der Versuch der Beklagten, mit Hilfe einer reinen Textinterpretation den Sinn des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung zu ermitteln, sei jedoch schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil der Gemeinschaftsgesetzgeber in der langen Geschichte des strittigen Problems mit immer wieder wechselnden Begriffen gearbeitet habe, ohne damit jeweils etwas anderes gemeint zu haben, wie sich aus der Entwicklung der Formulierung des Absatzes 1 Buchstabe a des Einzigen Artikels des Anhangs IV des Statuts (Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts vorgesehenen Vergütung) ergebe.
71 Nach dem normalen deutschen Sprachgebrauch sei die Beihilfe keine gesetzliche Krankenversicherung. Die Wortwahl "gesetzliche Krankenversicherung" verweise schließlich im deutschen normalen wie rechtstechnischen Sprachgebrauch auf das Gegensatzpaar "gesetzliche" oder "private" Krankenversicherung, wobei die Beihilfe ganz eindeutig den Privatversicherungen zuzuordnen sei. Im Zusammenhang des Artikels 4 Absatz 6 habe der Gesetzgeber ein staatliches, frei zugängliches Sozialversicherungssystem mit grundsätzlicher Volldeckung im Auge gehabt, nicht aber ein betriebsinternes Beihilfesystem des jeweiligen Arbeitgebers, auch wenn dieser der Staat selbst sei. Bei der Ermittlung der Tragweite des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung könne es daher nicht auf den in den verschiedenen Sprachversionen auch noch abweichenden Wortlaut ankommen, sondern allein auf den Sinn und Zweck der Vorschrift. Hier aber sei die Auslegung der Beklagten verfehlt, wonach diese Vorschrift nur ein Sonderfall von Artikel 72 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Statuts sei. Diese Vorschrift regele nämlich den Fall der Kumulierung von Krankenversicherungen, nicht aber den strittigen Fall der Verdrängung des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems. Verfehlt seien vor allem auch der Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-163/88 (Kontogeorgis/Kommission, Slg. 1989, 4189) sowie die Auslegung der den Ursprung des Rechtsstreits bildenden Verordnung durch die Beklagte unter Hinweis auf Artikel 72 Absatz 1a des Statuts ° der eine andere Zielrichtung habe als die Verordnung ° und die Analogie zu der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), da die in Anwendung dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen obligatorische Maßnahmen gewesen seien, die gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen hätten ergriffen werden können.
72 Nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen betrage der Bemessungssatz, was auch die Klägerin einräume, grundsätzlich 50 %, während der des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems 80 % bis 100 % betrage. Ausserdem enthalte die Gemeinschaftsregelung in Artikel 72 Absatz 3 des Statuts eine Auffangklausel sowie eine wesentlich großzuegigere Plafonierung. Schließlich müssten die sich aus dem nationalen Recht ergebende Notwendigkeit einer Zusatzversicherung sowie die Situation der Familienangehörigen berücksichtigt werden, so daß die beiden Systeme keineswegs vergleichbar seien.
73 Nach Auffassung der Kommission ist die Frage, ob das Beihilfesystem des deutschen Beamtenrechts eine "andere Krankenversicherung" im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung darstelle, nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu beantworten. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, die in Artikel 72 des Statuts vorgesehene Mitgliedschaft im gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem nicht mehr ohne weiteres aufrechtzuerhalten, wenn der Bedienstete seinen bisherigen Bedienstetenstatus verliere. Die anderen gesetzlichen Krankenversicherungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung umfassten keineswegs nur die jeweiligen nationalen Sozialversicherungssysteme, wie der Kläger zu Unrecht vortrage. Auch die im deutschen Beamtenrecht vorgesehene Beihilferegelung sei eine "gesetzliche Krankenversicherung" im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung, denn die dem Kläger gewährte Beihilfe beruhe auf einer gesetzlichen Vorschrift, nämlich § 79 BBG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dieser Bestimmung. Nach den Hinweisen des Bundesministers des Innern sei die den Beamten aufgrund des nationalen Rechts gewährte Beihilfe "eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt". Dem Kläger sei auch nicht darin zu folgen, daß die beiden Krankenversicherungssysteme gleichwertig sein müssten. Das Merkmal "gesichert" in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung bedeute nicht notwendig, daß der Bedienstete nach beiden Systemen im gleichen Umfang abgesichert sein müsse. Wäre eine Gleichwertigkeit der Versicherungen gewollt, so hätte dies in der Verordnung zum Ausdruck gebracht werden können und müssen. Zum Vergleich verweist die Beklagte auf Artikel 72 Absatz 1 Satz 1 des Statuts, wonach der Ehegatte eines Beamten im Krankheitsfall Ersatz seiner Aufwendungen nach dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem erhalte, sofern er "nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann". Ebenso wie andere Vorschriften betreffend die Rechtsverhältnisse der ehemaligen Bediensteten, z. B. Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EGKS/EWG/Euratom) Nr. 2150/82 des Rates vom 28. Juli 1982 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst infolge des Beitritts der Republik Griechenland (ABl. L 228, S. 1), enthalte Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung eine solche Präzisierung gerade nicht.
74 Bei der Auslegung der fraglichen Vorschriften ist nach Auffassung der Kommission auf die Verordnung Nr. 259/68 zu verweisen. Danach komme es darauf an, ob der betreffende Beamte "... nicht durch ein anderes System gegen das Krankheitsrisiko versichert werden kann". Desgleichen gelte nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes (ABl. L 187, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EGKS/EWG/Euratom) Nr. 2163/70 des Rates vom 27. Oktober 1970 (ABl. L 238, S. 1) Artikel 72 des Statuts nicht "für die Deckung von Risiken, die bereits durch eine andere Regelung der sozialen Sicherheit gedeckt sind, welche dem früheren Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gewährt wird". In dem genannten Urteil Kontogeorgis habe der Gerichtshof entschieden, daß die Mitgliedschaft der Betroffenen im Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaften ende, "wenn sie durch ein anderes System der sozialen Sicherheit gegen das Krankheitsrisiko versichert sind, und zwar unabhängig von der Höhe und den Bedingungen der Deckung nach diesem anderen System". Dieses Urteil gelte auch für die Auslegung des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung, der trotz seiner geringfügig abweichenden Formulierung den gleichen Zweck verfolge wie Artikel 11 der Verordnung Nr. 422/67.
75 Die Rechtsposition der ehemaligen Bediensteten habe sich übrigens verbessert, da der Bedienstete nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung Nr. 259/68 bereits dann aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ausgeschlossen worden sei, wenn er die Möglichkeit zum Abschluß einer anderen Krankenversicherung gehabt habe. Gleiche Vorschriften seien im übrigen auch in anderen Verordnungen enthalten, wie z. B. in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1). Im übrigen sei der Ausschluß des Klägers aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem zeitlich begrenzt und ende an dem Tag, an dem er in den Ruhestand trete.
Würdigung durch das Gericht
76 Nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung bleibt der Bedienstete, auf den diese Verordnung anwendbar ist, dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen, sofern er die entsprechenden Beiträge entrichtet und nicht "durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist".
77 Die deutschen Beamten sind, wie bereits ausgeführt, vom Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches ausgeschlossen. Sie haben jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates für seine Bediensteten einen Anspruch auf Leistungen des sozialen Schutzes in Form der Gewährung der Beihilfe. Dem Gericht stellt sich die Frage, ob eine solche Regelung des sozialen Schutzes ° die zwar von Beiträgen unabhängig ist, deren Leistungen jedoch, wie vorgetragen worden ist, weniger günstig sind als die gewöhnlich von einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit und insbesondere dem System der Gemeinschaft gezahlten, so daß nach dem Vorbringen des Klägers eine persönliche Versicherung erforderlich ist ° ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung darstellt.
78 Die einschlägigen Vorschriften sind § 79 BBG und Artikel 1 § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dieser Bestimmung.
79 § 79 BBG lautet:
"Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter."
80 Artikel 1 § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bestimmt:
"Diese Vorschrift regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezuegen zu bestreiten ist."
81 Nach Absatz 3 kann der Rechtsanspruch auf die Beihilfe nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Gemäß Artikel 14 beträgt die Beihilfe 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Satz erhöht sich auf 70 %, wenn der Empfänger mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder hat, auf 70 % für den Ehegatten und 80 % für die berücksichtigungsfähigen Kinder. Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts erklärt, daß der Erstattungssatz aufgrund seiner familiären Situation für ihn und seine Ehefrau 70 % und für seine Kinder 80 % der entstehenden Kosten betrage. Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, daß die Erstattungshöchstbeträge des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems einerseits und der Beihilfe andererseits nicht vergleichbar seien.
82 Das Gericht leitet aus allen zitierten Vorschriften, so wie sie jedenfalls im vorliegenden Fall anwendbar sind und angewandt wurden, her, daß die Beihilfe alle Merkmale einer gesetzlichen Versicherung im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung aufweist. Zum einen beruht das System auf einer öffentlich-rechtlichen Regelung; zum anderen kann der Kläger jedenfalls nicht geltend machen, daß die Leistungen nicht mit denen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit vergleichbar seien, denn er hat, wie er selbst vorträgt, zwei berücksichtigungsfähige Kinder und hat somit, ohne irgendwelche Beiträge zu entrichten, Anspruch auf Erstattungen in Höhe von 70 % oder 80 % seiner Aufwendungen, wie er im übrigen in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts ausdrücklich bestätigt hat.
83 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind die auszulegenden Vorschriften mit Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung Nr. 259/68 sowie Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2530/72 vergleichbar. Sie können schließlich auch mit Artikel 11 der Verordnung Nr. 422/77 in der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden Fassung verglichen werden.
84 Zur Auslegung der letztgenannten Vorschriften aber hat der Gerichtshof entschieden,
"daß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über die Amtsbezuege nach seinem Wortlaut einen Anschluß der früheren Mitglieder an das Krankheitsfürsorgesystem der Gemeinschaften ausschließt, wenn sie durch ein anderes System der sozialen Sicherheit gegen das Krankheitsrisiko gesichert sind, und zwar unabhängig von der Höhe und den Bedingungen der Deckung nach diesem anderen System. Der Begriff der 'Risiken' in Artikel 11 Absatz 2 ist nämlich so zu verstehen, daß er sich auf die drei in Absatz 1 der Vorschrift erwähnten Risikosparten (Krankheit, Berufskrankheit und Unfälle) bezieht.
Artikel 11 Absatz 2 hat somit die gleiche Tragweite wie Artikel 72 Absatz 2a des Statuts, der die Anwendung des Krankheitsfürsorgesystems der Gemeinschaften auf die ehemaligen Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sind, vorsieht, 'sofern sie von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden können'. Daraus folgt, daß... die Regelung für die früheren Mitglieder... derjenigen für die Beamten entspricht, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden sind.
Artikel 11 Absatz 2... könnte nur dann in dem vom Kläger vorgeschlagenen Sinn ausgelegt werden, wenn er im Hinblick auf die Höhe oder die Bedingungen der Deckung ein Kriterium der Gleichwertigkeit zwischen dem Gemeinschaftssystem und dem anwendbaren nationalen System der sozialen Sicherheit enthielte, wie es der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts aufgestellt hat, wonach der Ehegatte eines aktiven Beamten durch das Gemeinschaftssystem gesichert ist, sofern er 'nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe enthalten kann' " (Urteil Kontogeorgis, Slg. 1989, 4189, Randnrn. 7 bis 9).
85 Die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelten Auslegungsgrundsätze sind somit, wie die Kommission vorträgt, wegen der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Vorschriften auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden; dies führt zur Zurückweisung des Vorbringens des Klägers, es müsse ein Grundsatz der Gleichwertigkeit der Leistungen aufgestellt werden.
86 Demnach ist der zweite Klagegrund, den der Kläger gegen die Entscheidung vom 3. Mai 1991 über seinen Ausschluß aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem anführt, zurückzuweisen.
87 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, da das Gericht die beiden Klagegründe zurückgewiesen hat, auf die der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 3. Mai 1991 über seinen Ausschluß aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem stützt, daß auch dieser Antrag zurückzuweisen ist.
Zum Antrag auf Schadensersatz
Vorbringen der Parteien
88 Der Kläger verlangt den Ersatz des durch das fehlerhafte Verhalten der Beklagten verursachten Schadens (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1957 in den verbundenen Rechtssachen 7/56 und 3/57 bis 7/57, Algera u. a./Hohe Behörde, Slg. 1957, 85). Zur Definition des Schadens, dessen Ersatz er verlangt, trägt er vor, es handele sich um einen materiellen und nicht um einen immateriellen Schaden, wie es irrtümlich in der Klageschrift heisse. Anspruchsvoraussetzungen seien das Vorliegen eines Schadens, das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem dem Organ zur Last gelegten Verhalten und die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325). Wegen der fehlenden Begründung der Entscheidung vom 25. April 1991 sei es ihm nicht möglich gewesen, sein berufliches Verhalten entsprechend seiner Situation einzurichten, und sei er veranlasst worden, unnötige Arbeitsleistungen zu erbringen. Er habe daher einen Anspruch auf eine Entschädigung für diese Leistungen. Die Unsicherheit, in der er sich mehrere Monate lang bezueglich seiner Krankenversicherung befunden habe, habe ihn dem Risiko ausgesetzt, entweder eine Zusatzversicherung abzuschließen, die sich später als unnötig erweisen würde, oder aber zu riskieren, ohne einen vollwertigen Versicherungsschutz dazustehen. Diese Situation sei in besonderem Masse unerträglich gewesen, da sich sein Sohn in der Beschwerdephase zwei kostspieligen Operationen habe unterziehen müssen und die Rückmeldungen der beiden Kinder bei der Universität angestanden hätten. Diese Rückmeldung setze jedoch den Nachweis einer Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung voraus, ausser wenn eine persönliche Versicherung abgeschlossen sei. Damit stehe dem Kläger auch insoweit gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Wiedergutmachung zu. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihr die Auskünfte über sein neues Dienstverhältnis zu spät erteilt, sei unrichtig, da er die Informationen über sein Gehalt erst habe mitteilen können, nachdem es ihm selbst von seinem neuen Dienstherrn einigermassen gesichert mitgeteilt worden sei. Die angebliche Verspätung habe im übrigen auf die Kausalität zwischen dem gerügten Fehlverhalten und dem geltend gemachten Schaden keinen Einfluß gehabt, da dieses Fehlverhalten sich nur aus dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen ergebe und nicht zeitlich davor liegen könne. Schließlich hat der Kläger in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts die Auffassung vertreten, die beiden ablehnenden Entscheidungen der Kommission seien unbegründet.
89 Nach Auffassung der Kommission ist der Antrag auf Schadensersatz unzulässig, da er nicht Gegenstand der Beschwerdeschrift des Klägers gewesen sei und der Übergang von einem Antrag auf Ersatz immateriellen Schadens auf einen Antrag auf Ersatz materiellen Schadens eine wesentliche Klageänderung sei, die den Vorschriften des Artikels 44 § 2 der Verfahrensordnung nicht entsprechen dürfte. Der Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens setze ein rechtswidriges Verhalten voraus, das hier nicht gegeben sei, weil der angefochtene Bescheid ordnungsgemäß begründet worden sei. Im übrigen fehle es an einem von der Beklagten verursachten und ihr zurechenbaren Schaden. Hätte der Kläger der Kommission rechtzeitig Auskunft über seine neue Stellung erteilt, so hätte er seine nationalen Dienstverpflichtungen von Anfang an entsprechend seinen Vorstellungen ausgestalten können. Indem er diese Auskünfte verspätet erteilt habe, habe der Kläger dagegen zugleich den Erlaß der Entscheidung der Kommission verzögert. Ebenso hätte der Kläger durch rechtzeitige Auskunft über seine neue Stellung an die Beklagte Klarheit über seine Rechtsposition bezueglich der Krankenversicherung erlangen können.
Würdigung durch das Gericht
90 Der dritte Klageantrag, der auf Gewährung von Ersatz für den angeblich erlittenen Schaden gerichtet ist, wird mit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen begründet, die nach Auffassung des Klägers auf einem Amtsfehler beruhen, der die Haftung der Gemeinschaftsorgane ihm gegenüber auslöse, und zwar insbesondere wegen fehlender Begründung; diese habe für ihn einen Zustand der Rechtsunsicherheit begründet und zur Entstehung bestimmter Kosten geführt.
91 Nachdem das Gericht alle in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Klagegründe, die auf die Aufhebung der am 25. April 1991 gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung erlassenen Entscheidung zum einen und der Entscheidung vom 3. Mai 1991 über den Ausschluß des Klägers aus dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem zum anderen gerichtet waren, insbesondere den Klagegrund der angeblich fehlenden Begründung dieser Entscheidungen, als unbegründet zurückgewiesen hat, kann sich der Kläger nicht auf einen Amtsfehler berufen, der geeignet wäre, ihm gegenüber die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften auszulösen. In Wirklichkeit beruht der geltend gemachte Schaden, unterstellt, er wäre bewiesen, ohnehin auf der ° wodurch auch immer verursachten ° Verspätung, mit der der Kläger der Kommission seine neue Situation bekanntgegeben hat; es liegt kein von der Kommission verursachter Schaden vor, den diese wiedergutzumachen oder zu ersetzen hätte. Somit ist der Antrag auf Gewährung von Schadensersatz zurückzuweisen, ohne daß das Gericht über die von der Kommission gegen die Zulässigkeit erhobenen Einwände zu entscheiden brauchte.
92 Nach allem Vorstehenden ist der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
93 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dieser lautet: "Das Gericht kann auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat." Im vorliegenden Fall können die Kosten des Klägers keinesfalls als ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht angesehen werden. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt somit auf keinen Fall in Betracht.
94 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Streitsachen mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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