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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: T-93/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Ist die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf einen Betrag verurteilt worden, den sie aus einem Vertrag schuldet, für den aufgrund einer Schiedsklausel das Gericht zuständig ist, so kann der anzuwendende Zinssatz, soweit die Zinsen für einen vor dem 1. Januar 1999 liegenden Zeitraum zu zahlen sind, auf 8 % jährlich festgesetzt werden und ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte berechnet werden.
( vgl. Randnrn. 77-78, Tenor 2 )
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2003. - A. Seisenbacher GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schiedsklausel - Vertrag über Renovierungsarbeiten am Gebäude der Kommission in Kiew (Ukraine) - Nachträge - Vertragsparteien. - Rechtssache T-93/01.
Parteien:
In der Rechtssache T-93/01
A. Seisenbacher Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Stieldorf, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und L. Parpala als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagte,
wegen einer nach Artikel 238 EG erhobenen Klage gegen die Kommission auf Zahlung der Beträge, die angeblich im Rahmen eines Vertrages über Renovierungs- und Umgestaltungsarbeiten am Gebäude der Delegation der Kommission in Kiew (Ukraine) geschuldet werden,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
(Randnrn. 1 bis 77 und 79 der Entscheidungsgründe nicht wiedergegeben)
Ergebnis
78 Entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie in diesem Urteil ausgelegt worden sind, und aufgrund der Anträge der Parteien ist die Kommission zu verurteilen, auf das Konto Nr.... bei der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG oder, falls dieses nicht mehr besteht, auf ein der Kommission von der Ost-Invest und der Klägerin gemeinsam zu benennendes Konto die Beträge von 25 000 Euro und 4 694,44 Euro zuzüglich in der oben beschriebenen Weise berechneter Verzugszinsen ab dem 20. Juli 2000 auf den Betrag von 25 000 Euro und ab dem 20. Oktober 1998 auf den Betrag von 4 694,44 Euro zu zahlen.
Kostenentscheidung:
Kosten
79 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission wird zur Zahlung folgender Beträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie in diesem Urteil ausgelegt und oben in Randnummer 78 zusammengefasst worden sind, verurteilt:
25 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 20. Juli 2000 bis zur vollständigen Zahlung;
4 694,44 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 20. Oktober 1998 bis zur vollständigen Zahlung.
2. Die Höhe der Verzugszinsen wird für den Zeitraum vom 20. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einschließlich auf 8 % jährlich festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes, zuzüglich 2 Prozentpunkte, zu berechnen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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