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Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 14.11.2002
Aktenzeichen: T-94/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 465/2000, Verordnung (EG) Nr. 2038/1999, Beschluss 97/803/EG, Beschluss 91/482/EWG, ÜLG-Beschluss, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 465/2000
Verordnung (EG) Nr. 2038/1999
Beschluss 97/803/EG
Beschluss 91/482/EWG
ÜLG-Beschluss
EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) ansässigen zuckerverarbeitenden Unternehmen, die die in der Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen, sind von dieser Verordnung im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen. Zum einen belässt die Verordnung den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nämlich keinen Ermessenspielraum. Zum anderen werden die Klägerinnen durch den Umstand, dass sie Verträge oder Vereinbarungen geschlossen hatten, deren Erfuellung ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individualisiert. Ob die von einer Schutzmaßnahme, die naturgemäß vorübergehend ist, betroffenen Erzeugnisse leicht verderblich sind oder nicht, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung, die ein betroffenes Unternehmen in Bezug auf eine solche Maßnahme erhebt, zudem ohne Bedeutung.

( vgl. Randnrn. 49, 63-75, 69 )

2. Nach Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kann die Kommission Schutzmaßnahmen treffen, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten. Im Rahmen der Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, die gemäß Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 erlassen wurde, konnte die Kommission in vertretbarer Weise zum einen annehmen, dass die sehr starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes für Zucker und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 darstellte. Zum anderen konnte die Kommission in Anbetracht des Umstands, dass jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert und somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie führt, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.

( vgl. Randnrn. 87, 115, 131-132, 134, 160 )

3. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme voraus, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Verordnung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist. Die Verordnung Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, die die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig beschränkte, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der ÜLG mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt, war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

( vgl. Randnrn. 158, 168, 194 )

4. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über ein weites Ermessen. Der Gemeinschaftsrichter kann angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen - im vorliegenden Fall dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einerseits und dem Schutz der Interessen der ÜLG und der in den ÜLG ansässigen Unternehmen andererseits - herbeizuführen.

( vgl. Randnrn. 164-165, 194 )

5. Die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte gehören wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den überseeischen Ländern und Gebieten beschränkt, und zwar unabhängig von der Stellung, die die ÜLG im Rahmen der WTO einnehmen. Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.

( vgl. Randnr. 215 )

6. Eine Rechtshandlung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht.

( vgl. Randnr. 228 )

7. Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Eine Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen, die auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gestützt ist, erfuellt diese Voraussetzungen, wenn sie aufgetretene Schwierigkeiten" erwähnt und darlegt, inwiefern aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen" besteht, und wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich beurteilen lässt, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 vorgesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.

( vgl. Randnrn. 235-236 )

8. Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft wird ein Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Außerdem kann in einem Rechtsetzungskontext, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat.

( vgl. Randnrn. 250-251 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 14. November 2002. - Rica Foods (Free Zone) NV, Free Trade Foods NV und Suproco NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 465/2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch. - Verbundene Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00

Rica Foods (Free Zone) NV mit Sitz in Oranjestad (Aruba), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Free Trade Foods NV mit Sitz in Curaçao (Niederländische Antillen),

Suproco NV mit Sitz in Curaçao,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und J. Coumans, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Königreich der Niederlande, vertreten durch J. van Bakel und H. Sevenster als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer in den drei Rechtssachen,

und

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und L. Berheim als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 465/2000 der Kommission vom 29. Februar 2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (ABl. L 56, S. 39) und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

1 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1) kodifizierte der Rat nach deren zahlreichen Änderungen die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 4), mit der diese gemeinsame Marktorganisation eingeführt worden war. Diese Marktorganisation regelt den Zuckermarkt der Gemeinschaft, um die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckererzeuger der Gemeinschaft zu erhöhen.

2 Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist auf nationale Produktionsquoten (A- und B-Quote) beschränkt, die der Rat - im vorliegenden Fall durch die Verordnung Nr. 2038/1999 - den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern aufteilen. Zucker der B-Quote (B-Zucker) unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der A-Quote (A-Zucker). Über die A- und die B-Quote hinaus erzeugter Zucker wird als C-Zucker" bezeichnet und darf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden, es sei denn, er wird wieder in die A- oder die B-Quote der folgenden Saison aufgenommen.

3 Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C-Zucker, Ausfuhrvergütungen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2038/1999 gewährt, wodurch der Unterschied zwischen dem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Preis auf dem Weltmarkt ausgeglichen wird.

4 Die Zuckermenge, für die eine Ausfuhrvergütung beansprucht werden kann, und der jährliche Gesamtbetrag der Vergütungen werden durch die Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (WTO) (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) geregelt, denen die Gemeinschaft beigetreten ist (Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986-1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1). Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 mussten die mit Vergütung exportierte Zuckermenge auf 1 273 500 Tonnen und der Gesamtbetrag der Vergütungen auf 499,1 Millionen Euro beschränkt werden, was eine Verringerung um 20 % bzw. 36 % gegenüber den Zahlen für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 bedeutet.

Beziehungen mit den ÜLG

5 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern".

6 Die Niederländischen Antillen und Aruba gehören zu den ÜLG.

7 Die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags geregelt.

8 Der Rat erließ auf der Grundlage des Artikels 187 EG mehrere Beschlüsse in Bezug auf die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft. Am 25. Juli 1991 erließ der Rat den Beschluss 91/482/EWG (ABl. L 263, S. 1), der nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen am 1. März 1990 beginnenden Zeitraum von zehn Jahren gilt.

9 Verschiedene Bestimmungen des Beschlusses 91/482 wurden durch den Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (ABl. L 329, S. 50, im Folgenden zusammen mit dem Beschluss 91/482: ÜLG-Beschluss) geändert. Am 25. Februar 2000 erließ der Rat den Beschluss 2000/169/EG zur Verlängerung des ÜLG-Beschlusses (ABl. L 55, S. 67) bis zum 28. Februar 2001.

10 Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bestimmt:

Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen."

11 Artikel 102 dieses Beschlusses sieht vor:

Unbeschadet [des Artikels] 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an."

12 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses (im Folgenden: Anhang II). Gemäß Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.

13 Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses u. a. in den ÜLG zu begründen.

14 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II bestimmt jedoch: Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt." Es handelt sich um die so genannten Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG".

15 Nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gelten diese Regeln über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG für jede in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen".

16 Durch den Beschluss 97/803 (siehe oben, Randnr. 9) wurde in den ÜLG-Beschluss u. a. Artikel 108b eingefügt, nach dessen Absatz 1 die in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen" wird. Der Beschluss 97/803 hat die Anwendung der Regel der Ursprungskumulierung EG/ÜLG jedoch nicht beschränkt.

Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden

17 Die Kommission erließ am 15. November 1999 auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 294, S. 11). Mit dieser bis zum 29. Februar 2000 geltenden Verordnung unterstellte die Kommission die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker einer Mindestpreisregelung und unterwarf die Einfuhren von Zucker-Kakao-Mischungen (im Folgenden: Mischungen) mit Ursprung in den ÜLG dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

18 Am 29. Februar 2000 erließ die Kommission ebenfalls auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Verordnung (EG) Nr. 465/2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus den ÜLG mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (ABl. L 56, S. 39, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

19 Artikel 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

Für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 ist während der Anwendungsdauer dieser Verordnung die Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Anhang II Artikel 6 des [ÜLG-Beschlusses] bis zu einer Menge von 3 340 Tonnen Zucker zulässig.

Zum Zwecke der Einhaltung dieser Beschränkung wird für andere Erzeugnisse als unverarbeiteter Zucker der Zuckergehalt des eingeführten Erzeugnisses zugrunde gelegt."

20 Nach Artikel 2 der angefochtenen Verordnung ist bei der Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die gemäß den Modalitäten der Artikel 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26), die entsprechend Anwendung finden, erteilt wird.

21 Schließlich sieht Artikel 3 vor, dass die angefochtene Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 1. März 2000, in Kraft tritt und bis zum 30. September 2000 gilt.

Verfahren

22 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00, bei denen es sich um zuckerverarbeitende Unternehmen mit Sitz in den ÜLG (Aruba und Niederländische Antillen) handelt, haben mit am 19. und 28. April sowie 9. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung und auf Schadensersatz erhoben.

23 Mit besonderen Schriftsätzen, die am 22. und 28. April 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sind, haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 außerdem die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung oder andere einstweilige Anordnungen zum Schutz ihrer Interessen beantragt.

24 Mit Schriftsätzen, die am 11. Mai und 15. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, in den Rechtssachen T-94/00 bzw. T-110/00 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission bzw. der Klägerinnen zugelassen zu werden. Diesen Anträgen in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 ist mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 11. bzw. 12. Juli 2000 stattgegeben worden.

25 Mit Beschluss vom 12. Juli 2000 in den Rechtssachen T-94/00 R und T-110/00 R (Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Klägerinnen in diesen Rechtssachen ausgesetzt und der Kommission aufgegeben, im Rahmen einer Gesamtmenge von 4 995 Tonnen für jede der Antragstellerinnen im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Menge von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, die sie bis zum 30. September 2000 noch in die Gemeinschaft einführen darf, sowie die Bedingungen festzulegen, denen die Einfuhren dieser Erzeugnisse unterliegen.

26 Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. Juli 2000 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat auch die Klägerin in der Rechtssache T-159/00 die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verordnung oder andere einstweilige Anordnungen zum Schutz ihrer Interessen beantragt.

27 Mit Beschluss vom 8. August 2000 in der Rechtssache T-159/00 R (Suproco/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der angefochtenen Verordnung hinsichtlich der Antragstellerin in dieser Rechtssache ausgesetzt und der Kommission aufgegeben, der Antragstellerin die Einfuhr von 400 Tonnen Erzeugnisse des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG bis zum 30. September 2000 zu erlauben und die Bedingungen festzulegen, denen die Einfuhren dieser Erzeugnisse unterliegen.

28 Das Königreich Spanien hat am 10. August 2000 einen Streithilfeschriftsatz in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 eingereicht, und die Parteien sind aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen.

29 Am selben Tag hat das Königreich Spanien gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung beantragt, in der Rechtssache T-159/00 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 22. September 2000 stattgegeben worden.

30 Mit am 22. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen hat die Französische Republik beantragt, in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

31 Das Königreich der Niederlande hat am 6. Oktober 2000 einen Streithilfeschriftsatz in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 eingereicht, und die Parteien sind aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen.

32 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 16. Oktober 2000 ist die Französische Republik in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 als Streithelferin zugelassen worden. Die Französische Republik hat jedoch keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

33 Mit Schreiben vom 16. und 23. Oktober 2000 haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 beantragt, bestimmte Teile ihrer Klageerwiderung gegenüber den Streithelfern vertraulich zu behandeln.

34 Das Königreich Spanien hat am 10. November 2000 einen Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T-159/00 eingereicht, und die Parteien sind aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen.

35 Mit am 22. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung beantragt, in der Rechtssache T-159/00 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

36 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 5. März 2001 ist dem Streithilfeantrag des Königreichs der Niederlande in der Rechtssache T-159/00 und den Anträge auf vertrauliche Behandlung in den Rechtsaachen T-110/00 und T-159/00 stattgegeben worden.

37 Das Königreich der Niederlande hat am 8. Mai 2001 einen Streithilfeschriftsatz in der Rechtssache T-159/00 eingereicht, und die Parteien sind aufgefordert worden, dazu Stellung zu nehmen.

38 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat im Wege verfahrensleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Verfahrensordnung den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt, die sie fristgemäß beantwortet haben.

39 In der Sitzung vom 14. März 2002 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. In der Sitzung hat die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 die Einrede der Rechtswidrigkeit zurückgenommen, die sie in ihrer Klageschrift gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhoben hatte.

40 Mit Schreiben vom 26. März 2002 haben die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 die in ihren Klageschriften geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen (WTO-GATT 1994), das im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) (ABl. 1994, L 336, S. 184, im Folgenden: Übereinkommen über Schutzmaßnahmen) abgeschlossen wurde, zurückgenommen. Außerdem haben diese Klägerinnen hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ihr Vorbringen zurückgenommen, die angefochtene Verordnung verstoße gegen diesen Grundsatz, weil sie nicht vorübergehend und in Ausnahmefällen auf außergewöhnliche Schwierigkeiten reagieren solle. Sie haben ferner ihr Vorbringen zurückgenommen, mit dem sie im Rahmen der gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht hatten.

41 Das Gericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten zu einer möglichen Verbindung beschlossen, die Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

42 In der Rechtssache T-94/00 beantragen die Klägerin und das Königreich der Niederlande,

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass seit 1. März 2000 die Einfuhr der in der angefochtenen Verordnung genannten Erzeugnisse infolge dieser Verordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist, sowie festzustellen, dass sich die Parteien über die Höhe dieses Schadens zu verständigen haben, und dass in Ermangelung einer Einigung hierüber das Verfahren zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt fortgesetzt wird, um die Schadenshöhe festzustellen, und jedenfalls die Gemeinschaft zu verurteilen, einen vorläufig geschätzten und noch zu schätzenden Schadensersatz zu zahlen;

- hilfsweise, die Gemeinschaft zur Zahlung eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Schadensersatzes, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr ab dem Datum der vorliegenden Klageschrift bis zur vollständigen Bezahlung, zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43 In den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 beantragen die Klägerinnen und das Königreich der Niederlande,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;

- festzustellen, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der den Klägerinnen als Folge des Erlasses der angefochtenen Verordnung entstanden ist, und festzustellen, dass sich die Parteien über den Umfang des Schadens zu verständigen haben und dass bei fehlender Einigung hierüber das Verfahren zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt zur Bestimmung des Umfangs dieses Schadens fortzusetzen ist, oder zumindest die Gemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz in vorläufig geschätzter und noch näher zu bestimmender Höhe zu verurteilen;

- hilfsweise, die Gemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz in vom Gericht nach billigem Ermessen festzustellender Höhe zuzüglich Zinsen in der anwendbaren Höhe vom Zeitpunkt dieser Klageschrift bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

44 Die Kommission und das Königreich Spanien in den Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00 und die Französische Republik in den Rechtssachen T-94/00 und T-110/00 beantragen,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Anträge auf Nichtigerklärung

1. Zur Zulässigkeit

45 Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Französische Republik, bestreitet die Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung. Sie macht geltend, dass die Klägerinnen durch die angefochtene Verordnung nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen seien. Die Klägerinnen seien nicht wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen, gegenwärtigen oder künftigen in den ÜLG Zucker oder Mischungen herstellenden Unternehmen heraushebender Umstände von der angefochtenen Verordnung betroffen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238; Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 66).

46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

47 Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung allgemeine Geltung hat. Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Schutzmaßnahme gilt nämlich für sämtliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Mischungen in die Gemeinschaft.

48 Der allgemeine Charakter der angefochtenen Verordnung schließt jedoch nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19; Urteile des Gerichts Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 50).

49 Es ist festzustellen, dass die drei Klägerinnen, die die in der angefochtenen Verordnung genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen, von dieser Verordnung unmittelbar betroffen sind. Die angefochtene Verordnung belässt den für ihre Durchführung zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten nämlich keinen Ermessensspielraum.

50 Was sodann die Frage angeht, ob die angefochtene Verordnung die Klägerinnen individuell betrifft, so muss eine natürliche oder juristische Person, um als von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung individuell betroffen angesehen werden zu können, von dem fraglichen Rechtsakt wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt sein (Urteil Plaumann/Kommission, zitiert in Randnr. 45; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-113, Randnr. 38).

51 Die Klägerinnen machen geltend, sie seien von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, da die Kommission rechtlich verpflichtet gewesen sei, ihre besondere Stellung vor deren Erlass zu prüfen (Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 70).

52 Nach Ansicht der Kommission sind die Klägerinnen trotz dieser Verpflichtung von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen. Diese Verordnung habe die Klägerinnen nicht daran gehindert, bestimmte Verträge - ganz oder teilweise - zu erfuellen (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 19). In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kommission ferner auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98 (Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949) berufen.

53 Es ist daran zu erinnern, dass die aufgrund spezifischer Bestimmungen bestehende Verpflichtung der Kommission, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Situation bestimmter Personen zu berücksichtigen, Letztere individualisieren kann (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 52, Randnr. 57; Urteile vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 67, und Rica Foods/Kommission, zitiert in Randnr. 50, Randnr. 41).

54 Insoweit haben der Gerichtshof und das Gericht entschieden, dass sich aus Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses ergibt, dass, wenn die Kommission beabsichtigt, auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme zu erlassen, sie, soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln muss, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden ÜLG und für die betroffenen Unternehmen hat (Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 53, Randnr. 25, und vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 45, Randnr. 70).

55 Da die angefochtene Verordnung gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erlassen wurde, war die Kommission verpflichtet, die Folgen zu berücksichtigen, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen für die betreffenden ÜLG und die betroffenen Unternehmen haben konnten.

56 Die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass die Unternehmen, die von einer auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erlassenen Schutzmaßnahme betroffen sind, von dieser Maßnahme im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind (Urteil Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 52, Randnr. 60). Ihre Klage ist nur zulässig, wenn die betroffenen Unternehmen nachweisen, dass sie durch die Schutzmaßnahme aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt (Urteil Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 52, Randnr. 62).

57 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung unter der Geltung der Schutzmaßnahme vorgesehen war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen sind (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 52, Randnrn. 28, 31 und 32, und Antillean Rice Mills/Rat, zitiert in Randnr. 52, Randnr. 61).

58 Die drei Klägerinnen - die von der angefochtenen Verordnung betroffene Unternehmen sind, da sie in den ÜLG niedergelassen und in dem Sektor tätig sind, auf den sich die angefochtene Verordnung bezieht - machen geltend, dass diese Verordnung sie daran gehindert habe, bestimmte Verträge zu erfuellen.

59 Auf Aufforderung durch das Gericht hat die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 am 7. Dezember 2001 zwei auf den 2. Dezember 1999 datierte Verträge vorgelegt. Der erste Vertrag betrifft die Lieferung von 6 000 Tonnen Zucker für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2000, und der zweite Vertrag betrifft die Lieferung von 12 000 Tonnen für die Zeit von Januar bis Dezember 2000. Ferner hat sie einen Vertrag vom 18. August 1999 über die Lieferung von 7 500 Tonnen während der Zeit von Januar bis Juni 2000 vorgelegt.

60 Nach Ansicht der Kommission handelt es sich jedoch um Rahmenverträge, die keinen genauen Liefertermin vorsehen. Mangels Nachweises, dass konkrete Bestellungen aufgrund der angefochtenen Verordnung nicht hätten ausgeführt werden können, habe die Klägerin nicht dargetan, dass sie von dieser Verordnung individuell betroffen sei.

61 Aus den von der Klägerin in der Rechtssache T-94/00 vorgelegten Verträgen geht hervor, dass diese Verträge präzise Zuckermengen betrafen, die während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung zu liefern waren, selbst wenn der Zeitplan für den Transport (shipping schedule") noch festgelegt werden musste. Der Vertrag vom 2. Dezember 1999 über 12 000 Tonnen sah vor, dass die Lieferung zu je 1 000 Tonnen pro Monat erfolgen sollte. Nach diesem Vertrag hätten somit 7 000 Tonnen während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung vom 1. März bis zum 30. September 2000 geliefert werden müssen. Der Vertrag vom 18. August 1999 über 7 500 Tonnen sah vor, dass die Mengen in der Zeit von Januar bis Juni 2000 in gleichen Teilmengen (spread evenly") geliefert werden.

62 Nach alledem überschritten die Zuckermengen, die die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 gemäß den in Randnummer 59 genannten Verträgen liefern musste, bei weitem die in der angefochtenen Verordnung für ihren Geltungszeitraum festgelegte allgemeine Hoechstgrenze von 3 340 Tonnen.

63 Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 Verträge geschlossen hatte, deren Erfuellung ganz oder teilweise durch die angefochtene Verordnung verhindert wurde.

64 Die Klägerin in der Rechtssache T-110/00 hat ihrer Erwiderung zwei Verträge beigefügt. Mit dem einen Vertrag, der von unbestimmter Dauer und auf den 1. Oktober 1998 datiert ist, verkauft die Klägerin eine jährliche Mindestmenge von 28 500 Tonnen Zucker an ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen. Der andere Vertrag, der eine Mindestdauer von fünf Jahren vorsieht und auf den 18. Februar 2000 datiert ist, betrifft die Lieferung von jährlich mindestens 24 000 Tonnen Zucker in die Gemeinschaft.

65 Diese Klägerin belegt durch Konnossemente, die sie ihrem im Verfahren der einstweiligen Anordnung eingereichten Schreiben vom 20. Juni 2000 beigefügt hat, dass sie im März/April 2000 2 500 Tonnen Zucker versandt hat und dass am 25. April 2000 eine Einfuhrlizenz über 236 Tonnen ausgestellt wurde, obwohl 2 500 Tonnen beantragt worden seien. 2 264 Tonnen Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, die von der Klägerin stammten, sind somit aufgrund der angefochtenen Verordnung in den Häfen der Gemeinschaft festgehalten worden.

66 Die Kommission räumt in Nummer 18 ihrer Klagebeantwortung ein, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin daran gehindert habe, einen Vertrag über eine Zuckermenge von 2 500 Tonnen zu erfuellen.

67 Das Gericht folgert daraus, dass auch die Klägerin in der Rechtssache T-110/00 Verträge geschlossen hatte, deren Erfuellung ganz oder teilweise durch die angefochtene Verordnung verhindert wurde.

68 Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die Klägerin in der Rechtssache T-110/00 nur vorübergehend daran gehindert worden sei, ihre Verträge zu erfuellen. Zucker sei eine Ware, die nicht leicht verderblich sei, so dass die Lieferungen nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der angefochtenen Verordnung hätten erfolgen können.

69 Das Vorbringen der Kommission beruht auf einer unrichtigen Auslegung der oben in Randnummer 57 zitierten Rechtsprechung. Ob die von einer Schutzmaßnahme, die naturgemäß vorübergehend ist, betroffenen Erzeugnisse leicht verderblich sind oder nicht, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung, die ein betroffenes Unternehmen in Bezug auf eine solche Maßnahme erhebt, ohne Bedeutung. Außerdem ist festzustellen, dass die Schutzmaßnahmen in den Rechtssachen, die zu dem in Randnummer 52 zitierten Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und zu dem in Randnummer 45 zitierten Urteil vom 14. September 1995 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission) geführt haben, ebenfalls Erzeugnisse betrafen, die nicht leicht verderblich waren, nämlich Baumwolle und Reis.

70 Die Situation der Klägerin in der Rechtssache T-110/00 (Free Trade Foods/Kommission) gleicht völlig der Situation der Klägerinnen, deren Klage in dem in Randnummer 52 zitierten Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission für zulässig erklärt wurde, und der Klägerinnen in den Rechtssachen, in denen das in Randnummer 45 zitierte Urteil vom 14. September 1995 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission) ergangen ist.

71 Schließlich hat die Klägerin in der Rechtssache T-159/00 auf Aufforderung des Gerichts eine Zusammenfassung von Telefongesprächen vom 26. Januar 2000, die zwischen ihr und einer niederländischen Gesellschaft stattgefunden haben, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sich die Klägerin verpflichtet hatte, ab April/Mai 2000 jährlich 700 Tonnen weißen Würfelzucker an diese niederländische Gesellschaft unter deren Marke zu liefern.

72 In einem Schreiben der betreffenden niederländischen Gesellschaft vom 30. Mai 2000 rügt diese gegenüber der Klägerin die Nichterfuellung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung von weißem Würfelzucker unter der erwähnten Marke.

73 Da das Schreiben während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung an die Klägerin gesandt wurde, hält das Gericht die Schlussfolgerung für zulässig, dass die angefochtene Verordnung auch die Klägerin in der Rechtssache T-159/00 daran gehindert hat, zumindest einen Vertrag zu erfuellen.

74 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, dass in der Zusammenfassung vom 26. Januar 2000 der Abschluss eines förmlichen Vertrages zwischen der Klägerin und der betreffenden niederländischen Gesellschaft für die sechste Kalenderwoche 2000 angekündigt wurde. Da die Klägerin in der Rechtssache T-159/00 weder diesen Vertrag noch im Übrigen einen anderen förmlichen Vertrag vorgelegt habe, habe sie nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Verordnung die Erfuellung eines Vertrages verhindert habe.

75 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus der Zusammenfassung der fraglichen Telefongespräche und aus dem Schreiben vom 30. Mai 2000 geht nämlich hervor, dass zwischen den beiden Parteien eine Einigung über die Lieferung von 700 Tonnen Zucker bestand, die aufgrund des Erlasses der angefochtenen Verordnung nicht eingehalten werden konnte. Diese Tatsachen sind geeignet, die Klägerin in der Rechtssache T-159/00 im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG zu individualisieren.

76 Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die drei Anträge für unzulässig erklärt werden müssten, da die Klägerinnen nicht alles Erforderliche unternommen hätten, um die Einfuhrlizenzen vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung zu erhalten.

77 Der Gerichtshof habe in seinem in Randnummer 52 zitierten Urteil Antillean Rice Mills/Rat (Randnr. 65) entschieden, dass die beanstandete Schutzmaßnahme die Klägerin in dieser Rechtssache nicht daran gehindert habe, Verträge zu erfuellen, die sie vor Erlass der Schutzmaßnahmen geschlossen habe, da zwischen der Unterzeichnung der Verträge und dem Inkrafttreten der Schutzmaßnahmen mehr als fünfzehn Tage vergangen" seien und die Klägerin in dieser Rechtssache, der der unmittelbar bevorstehende Erlass dieser Maßnahmen bekannt war,... zur Erfuellung der laufenden Verträge ohne weiteres... die notwendigen Schritte [hätte] unternehmen können, um Einfuhrlizenzen zu erhalten".

78 Es ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die in der angefochtenen Verordnung genannten Erzeugnisse durch die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 geregelt wird, die entsprechend anwendbar sind.

79 Artikel 6 der Verordnung Nr. 2553/97 bestimmt:

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung."

80 Selbst wenn man annimmt, dass die Klägerinnen von dem unmittelbar bevorstehenden Erlass der angefochtenen Verordnung wussten und ihren Inhalt kannten, hätte es ihnen die Beschaffung der Einfuhrlizenzen vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung nicht ermöglicht, alle ihre Vertragspflichten während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung vom 1. März bis zum 30. September 2000 zu erfuellen.

81 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00 sind somit von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen.

82 Die Anträge auf Nichtigerklärung in den drei Rechtssachen sind daher zulässig.

2. Zur Begründetheit

83 Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Anträge drei gemeinsame Rügen geltend. Erstens rügen sie verschiedene Verstöße gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses. Zweitens machen sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Drittens rügen sie einen Verstoß gegen den Präferenzstatus, den der EG-Vertrag den ÜLG einräume.

84 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 macht ferner vier weitere Rügen geltend, und zwar einen Verstoß gegen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, Ermessensmissbrauch und schließlich einen Verstoß gegen Artikel 253 EG.

85 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 erheben eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Verordnung Nr. 2553/97, auf die in der angefochtenen Verordnung Bezug genommen wird.

Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

Vorbemerkungen

86 Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses, wonach sie befugt sind, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Schutzmaßnahmen zu treffen oder dazu zu ermächtigen, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung dieses Ermessens keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 61 und die zitierte Rechtsprechung).

87 Nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses kann" die Kommission Schutzmaßnahmen treffen, wenn die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet" oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten". Der Gerichtshof hat in seinem in Randnummer 53 zitierten Urteil vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 47), entschieden, dass in der ersten Fallgestaltung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs nachgewiesen werden [muss], weil die Schutzmaßnahmen das Ziel haben müssen, die in dem betroffenen Bereich aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern", und dass es dagegen in der zweiten Fallgestaltung nicht erforderlich [ist], dass die Schwierigkeiten, die die Einführung einer Schutzmaßnahme rechtfertigen, auf der Anwendung des ÜLG-Beschlusses beruhen".

88 Die Kommission hat die angefochtene Verordnung auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestützt. Sie hat nämlich die streitige Schutzmaßnahme erlassen, als Schwierigkeiten [fortbestanden], die eine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit sich bringen" (siebte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

89 Die erste Rüge gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils machen die Klägerinnen geltend, es bestehe keine Schwierigkeit im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses. Im Rahmen des zweiten Teils tragen sie vor, es bestehe keine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und bestreiten, dass zwischen den Einfuhren von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, und der Situation des Gemeinschaftsmarktes ein Zusammenhang besteht.

Zum ersten Teil: Fehlen von Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses

- Die angefochtene Verordnung

90 In der angefochtenen Verordnung hat die Kommission das Bestehen verschiedener Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses festgestellt.

91 Zunächst weist sie in der ersten Begründungserwägung darauf hin, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung, seit 1997 stark zugenommen haben". Diese Einfuhren seien von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 48 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen".

92 Anschließend führt die Kommission in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung aus:

In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,7 Mio. Tonnen. Die Erzeugung liegt zwischen 16,7 und 17,8 Mio. Tonnen. Daher hat jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängt, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden - im Rahmen bestimmter Quoten - Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zurzeit etwa 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch [die WTO-Übereinkünfte] mengenmäßig begrenzt und wurden von 1 555 600 Tonnen im Wirtschaftsjahr 1995/1996 auf 1 273 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 gesenkt."

93 Angesichts des Vorbringens der Klägerinnen ist zunächst zu prüfen, ob bestimmte Angaben der Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung richtig sind und ob mit diesen Angaben zusammen das Bestehen von Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dargetan wird.

- Zur Richtigkeit der Angaben der Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung

94 Zu der in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellten Zunahme der Einfuhren tragen die Klägerinnen erstens vor, die Erzeugung von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt würden, sei eine relativ neue industrielle Tätigkeit, die sich entwickelt habe, nachdem es aufgrund des Beschlusses 97/803 ab dem 1. Dezember 1997 praktisch unmöglich geworden sei, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker in die Gemeinschaft auszuführen. Nach dem Entstehen einer jungen Industrie (infant industry") sei in den ersten Tätigkeitsjahren ein Wachstum bis zu einem bestimmten Rentabilitätsniveau zu beobachten, wonach sich das Volumen stabilisiere. So hätten sich die Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft im zweiten Halbjahr 1999 stabilisiert. Unter diesen Umständen sei es irreführend, davon zu sprechen, dass die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse stark zugenommen hätten.

95 Hierzu ist festzustellen, dass aus den von der Kommission vorgelegten Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) hervorgeht, dass 1996 die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG 2 251,1 Tonnen betrugen und dass es keine Einfuhr von Mischungen mit Ursprung in den ÜLG gab. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass die eingeführten 2 251,1 Tonnen Zucker solchen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG betrafen. Zum einen bestreiten sie nicht die Feststellung in der angefochtenen Verordnung, dass es 1996 keine durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft gegeben habe. Zum anderen räumen die Klägerinnen ausdrücklich ein, dass die Erzeugung von durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigtem Zucker eine industrielle Tätigkeit sei, die sich entwickelt habe, als der Beschluss 97/803 es praktisch unmöglich gemacht habe, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker auszuführen.

96 Aus den Eurostat-Statistiken geht ferner hervor, dass 1999 die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft 35 791,8 Tonnen und die Einfuhren von Mischungen 12 420 Tonnen betrugen.

97 Die Kommission hat daher zu Recht in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den ÜLG mit kumuliertem EG-/ÜLG-Ursprung in die Gemeinschaft von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 48 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen" seien. Unabhängig von der Frage, ob diese Einfuhren von einer jungen Industrie stammen, handelt es sich, wie die Kommission zutreffend feststellt, um eine sehr starke Zunahme (erste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung).

98 Die Klägerinnen bestreiten zweitens die Aussage in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker zur Ausfuhr einer entsprechenden Menge Gemeinschaftszucker mit Erstattung führten. Auf die Höhe der Ausfuhren könnten sich verschiedene Faktoren auswirken, wie Veränderungen des Gemeinschaftsverbrauchs, schlechte Ernten in der Gemeinschaft usw. Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 macht außerdem geltend, für den aus den ÜLG eingeführten Zucker, der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werde, könnten im Fall des Reexports keine Ausfuhrerstattungen beansprucht werden. Sämtlicher ÜLG-Zucker werde daher auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft und nicht erneut ausgeführt.

99 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen einräumen, dass der Gemeinschaftsmarkt für Zucker durch Überschüsse gekennzeichnet ist. Die Gemeinschaftserzeugung von A- und B-Zucker, also Zucker, der auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden kann und für den bei der Ausfuhr ein Anspruch auf Erstattung besteht, übersteigt bereits den Gemeinschaftsverbrauch von Zucker. Die Klägerinnen machen lediglich geltend, die Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker sei strukturell bedingt und bestehe bereits seit Jahrzehnten (siehe unten, Randnr. 112).

100 Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 56) ausgeführt hat, im Rahmen der WTO-Übereinkünfte verpflichtet, bestimmte Zuckermengen aus Drittländern einzuführen.

101 Unter diesen Umständen würde, wenn die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird, jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

102 Die Kommission konnte daher in der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung zu Recht feststellen, dass jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängt, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann".

103 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache T-94/00 behauptet die Kommission in der angefochtenen Verordnung nicht, dass der in die Gemeinschaft eingeführte Zucker, der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werde, reexportiert werde. Der in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG tritt jedoch an die Stelle des Gemeinschaftszuckers. Ein Nachlassen der Nachfrage nach Gemeinschaftszucker führt angesichts des Produktionsüberschusses zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren.

104 Drittens trägt die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 vor, aus der Fußnote zu der Liste CXL - Europäische Gemeinschaften" im Anhang der WTO-Übereinkünfte gehe hervor, dass die Ausfuhren der Gemeinschaft bis zu einer den Einfuhren unter Vorzugsbedingungen von Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien entsprechenden Menge für die Berechnung der Hoechstmenge der subventionierten Ausfuhren nicht berücksichtigt würden. Die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG müssten genau wie die Einfuhren aus den AKP-Staaten und Indien als Einfuhren unter Vorzugsbedingungen angesehen werden. Die Kommission könne sich daher nicht auf Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften berufen, um die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft zu beschränken.

105 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Im Gegensatz zu dem, was für die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und Indien vorgesehen ist, sieht die CXL-Liste nämlich keine Ausnahme für die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG vor. Da die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängen, müssen diese Einfuhren bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob die in der CXL-Liste festgesetzten Hoechstmengen eingehalten werden können. Um die Fußnote zur CXL-Liste dahin zu ändern, dass sie auch für Zucker aus den ÜLG gilt, müssten gemäß Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen geführt werden, und die Gemeinschaft müsste für die Änderung ihrer eigenen Zugeständnisse und Zusagen einen Ausgleich anbieten.

106 Nach alledem haben die Klägerinnen nichts dafür vorgetragen, dass die Kommission in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung einen Sachverhalts- oder Rechtsirrtum begangen hat.

- Zum Bestehen von Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses angesichts der in der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angeführten Tatsachen

107 Nach Ansicht der Klägerinnen stellen weder die Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft noch die Überschussproduktion oder die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dar, die den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen könnten.

108 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission nie behauptet hat, dass jede der von ihr aufgezeigten Schwierigkeiten für sich genommen den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen könne. Aus der angefochtenen Verordnung geht im Gegenteil hervor, dass die von der Kommission genannten Schwierigkeiten eng miteinander verknüpft sind. Nach Ansicht der Kommission bewirkt nämlich die Überschusssituation des Marktes, dass jede zusätzlich eingeführte Tonne zur Erhöhung der Ausfuhrsubventionen führen würde, die wiederum möglicherweise nicht mit den in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen vereinbar wäre.

109 Hinsichtlich der Zunahme der Einfuhren erinnern die Klägerinnen daran, dass die Zuckerindustrie in den ÜLG eine junge Industrie sei. Die Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft hätten sich im zweiten Halbjahr 1999 stabilisiert, und es bestehe keine echte Gefahr, dass diese Einfuhren nach 1999 noch zunähmen. Unter diesen Umständen stelle die in der ersten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung festgestellte Zunahme der Einfuhren seit 1997 keine Schwierigkeit im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dar.

110 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Einfuhren von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft sehr stark zugenommen haben. Sie sind von 0 Tonnen im Jahr 1996 auf mehr als 48 000 Tonnen im Jahr 1999 angestiegen (siehe oben, Randnrn. 95 bis 97). Der Umstand, dass die Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen darauf beruht, dass es sich um eine junge, nicht vollständig entwickelte Industrie handelt, ist ohne Belang für die Beurteilung der Frage, ob die betreffenden Einfuhren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes und den sich aus den WTO-Übereinkünften ergebenden Verpflichtungen Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellen.

111 Das Vorbringen, es bestehe keine Gefahr, dass die Einfuhren von Zucker und Mischungen aus den ÜLG in die Gemeinschaft nach 1999 zunähmen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass bereits 1997 bei Erlass des Beschlusses 97/803 (siehe oben, Randnr. 9) die Kapazität der Zuckererzeugung in den ÜLG auf jährlich 100 000 bis 150 000 Tonnen geschätzt wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T-43/98, Emesa Sugar/Rat, Slg. 2001, II-3519, Randnr. 137).

112 Zum Produktionsüberschuss und zu den Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften führen die Klägerinnen aus, dass der Produktionsüberschuss seit ungefähr dreißig Jahren bestehe und dass die WTO-Übereinkünfte, die Hoechstgrenzen für die Subventionierung von Zuckerausfuhren vorsähen, im Jahr 1994 geschlossen worden seien. Es handele sich somit nicht um Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses.

113 Es ist daran zu erinnern, dass das Volumen der subventionsfähigen Zuckerausfuhren durch die WTO-Übereinkünfte, insbesondere durch die CXL-Liste, verringert worden ist. Während im Wirtschaftsjahr 1995/1996 das Volumen der subventionsfähigen Ausfuhren 1 555 600 Tonnen betrug, wurde dieses Volumen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 auf 1 273 500 Tonnen verringert.

114 Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker verdrängt jede zusätzliche Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker (siehe oben, Randnrn. 99 bis 102). Die Zunahme der Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, kann somit Schwierigkeiten im Hinblick auf die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften bereiten.

115 Selbst wenn die Hoechstmenge für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 bereits seit 1994 bekannt war und selbst wenn die Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes bereits seit mehreren Jahrzehnten besteht, konnte die Kommission in vertretbarer Weise annehmen, dass die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellt, zumal die in den WTO-Übereinkünften vorgesehene Hoechstmenge bereits eine wesentliche Verringerung der Produktionsquoten der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 erforderlich machte (siehe unten, Randnrn. 125 bis 128).

116 Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die aus den ÜLG eingeführten Zuckermengen angesichts der großzügigen Subventionierungsregelung für Ausfuhren und unter Berücksichtigung des Zweckes der Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags nicht als Kostenfaktor" für die Gemeinschaft angesehen werden könnten. Die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG belasteten nicht den Gemeinschaftshaushalt. Soweit diese Einfuhren eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker verdrängten, würden die mit diesen Ausfuhren zusammenhängenden Ausfuhrerstattungen über das System der Selbstfinanzierung von den Europäischen Zuckerrübenerzeugern und somit letztlich von den europäischen Verbrauchern getragen. Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 macht ferner geltend, dass nur die Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit dem Reexport von Präferenzzucker (siehe oben, Randnr. 104) zu Lasten des Haushalts des Europäischen Ausrichtungs- und Grantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) gingen und sich auf den Haushalt auswirkten. Da es sich jedoch bei dem in die Gemeinschaft eingeführten Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG nicht um Präferenzzucker handele, würden sich die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG nicht auf den Haushalt auswirken.

117 Nach der Berechnung der Klägerin in der Rechtssache T-94/00 haben die fraglichen Einfuhren, selbst wenn ein Zusammenhang zwischen den 1999 eingeführten 50 000 Tonnen Zucker, die durch die Ursprungskumulierungen AKP/ÜLG und EG/ÜLG begünstigt worden seien, und der entsprechenden Zunahme der subventionierten Ausfuhren bestehen sollte, Ausfuhrerstattungskosten in Höhe von 26 Millionen Euro (520 Euro x 50 000) verursacht, was nur 0,006 % des EAGFL-Haushalts (oder 3,5 % des EAGFL-Haushalts für die Zuckereinfuhren unter Vorzugsbedingungen) entspreche. Es handele sich somit nicht um eine Situation, die den Erlass einer Schutzmaßnahme nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses hätte rechtfertigen können.

118 Es ist daran zu erinnern, dass die Schwierigkeiten, die in der angefochtenen Verordnung erwähnt werden, die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die zu subventionierten Ausfuhren führende Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker und die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften sind (siehe oben, Randnrn. 90 bis 92).

119 Angesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes tritt der eingeführte Zucker mit Ursprung in den ÜLG an die Stelle des Gemeinschaftszuckers, der ausgeführt werden muss, um das Gleichgewicht der gemeinsamen Marktorganisation zu erhalten.

120 Selbst wenn die Ausfuhren von Gemeinschaftszucker zum großen Teil von der Zuckerindustrie der Gemeinschaft und damit vom Verbraucher finanziert werden, ist festzustellen, dass die WTO-Übereinkünfte die Ausfuhrsubventionen unabhängig von der Frage beschränken, wer letztlich die Kosten dieser Subventionen trägt, und dass jede zusätzliche Einfuhr die Situation auf einem Markt, der bereits durch Überschüsse gekennzeichnet ist, verschlechtert.

121 Nach alledem kann keinem der Argumente, die im Rahmen des ersten Teils angeführt werden, gefolgt werden.

Zum zweiten Teil: Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft oder Gefahr einer solchen Störung und Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen und der Situation des Gemeinschaftsmarktes

122 In der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung führt die Kommission aus:

Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. Unter Zugrundelegung der vorsichtigsten derzeit vorliegenden Schätzungen ist vorgesehen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger für das am 1. Juli 2000 beginnende Wirtschaftsjahr 2000/2001 um etwa 500 000 Tonnen zu senken. Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und [führt] zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie."

123 Die Klägerinnen machen geltend, eine Störung oder die Gefahr einer Störung im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses liege bei einem Preissturz auf dem Zuckermarkt oder bei einer tief greifenden Störung der Situation auf dem Zuckersektor vor, die durch Verluste und Entlassungen usw. gekennzeichnet sei. Die europäische Zuckerindustrie sei jedoch völlig gesund. Bei Zucker gebe es keinen Preisrückgang.

124 Das Gericht sieht die von den Klägerinnen angeführten Umstände als geeignet an, eine Störung oder die Gefahr einer Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darzutun. Aber auch eine Situation, die eine Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger erfordert, weist auf eine Störung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin. Eine solche Verringerung wirkt sich nämlich unmittelbar auf das Einkommen der Zuckererzeuger aus.

125 Die Klägerinnen bestreiten, dass es aufgrund der WTO-Übereinkünfte erforderlich sei, die Gemeinschaftsquoten für die Zuckererzeugung um 500 000 Tonnen zu senken. Sie verweisen auf eine Pressemitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2000, in der von einer Verringerung um 115 000 Tonnen gesprochen werde. Außerdem wirke sich eine Verringerung der Produktionsquoten um 500 000 Tonnen, und erst recht um 115 000 Tonnen, weniger stark aus als die Volumensänderungen (gelegentlich über 15 %), die bei der Erzeugung von Zucker aus Zuckerrüben in der Gemeinschaft in der Zeit von 1997/1998 bis 1999/2000 bereits ganz natürlich aufgetreten seien. Die von der Kommission vorgeschlagene Verringerung der Erzeugung um 500 000 Tonnen entspreche ungefähr 3 % der Gemeinschaftserzeugung und der Anbauflächen. Wenn man berücksichtige, dass eigentlich nur eine Verringerung um 115 000 Tonnen erforderlich sei, könne man nicht davon ausgehen, dass die Senkung der Produktionsquoten zu einer spürbaren Störung oder der Gefahr einer solchen Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses führe.

126 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftserzeugung von Zucker den Zuckerverbrauch in der Gemeinschaft unabhängig von jährlichen Schwankungen dieser Erzeugung übersteigt. Außerdem ist die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in seinem in Randnummer 100 zitierten Urteil Emesa Sugar ausgeführt hat (Randnr. 56), nach den im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkünften zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern" verpflichtet. Hinzu kommen noch die Einfuhren von Rohrzucker aus den AKP-Ländern..., um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken" (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

127 Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass zwischen der Einhaltung der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften und der in der angefochtenen Verordnung angekündigten Verringerung der Produktionsquoten der Gemeinschaft ein Zusammenhang besteht. Sie bestreiten jedoch die in der angefochtenen Verordnung angegebene Zahl von 500 000 Tonnen.

128 Aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Hoechstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2000/2001 (ABl. L 246, S. 38) ergibt sich, dass die Kommission tatsächlich die Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 um 478 277 Tonnen für A- und B-Zucker verringert hat. Die angekündigte Verringerung um 115 000 Tonnen, auf die die Klägerinnen Bezug nehmen, betrifft eine strukturelle und somit nicht auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beschränkte Verringerung, von der in dem Vorschlag der Kommission vom 16. Oktober 2000 für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, C 29 E, S. 315) die Rede ist. Diese vorgeschlagene strukturelle Anpassung zeigt jedoch nicht, dass eine punktuelle Verringerung um ungefähr 500 000 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 nicht erforderlich gewesen wäre.

129 Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass das Niveau der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft zu vernachlässigen sei, wenn man das Volumen der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG mit der Zuckererzeugung der Gemeinschaft und den Zuckermengen vergleiche, die aus bestimmten Drittländern eingeführt würden.

130 Nach der Berechnung der Klägerin in der Rechtssache T-94/00 entsprachen die durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG und EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen im Jahr 1999 0,320 % (KN-Code 1701) und 0,102 % (KN-Code 1806) der Gemeinschaftsproduktion. Die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren hätten im Jahr 1999 40 000 Tonnen betragen, also weniger als ein AKP-Staat wie z. B. Barbados (49 300 Tonnen) jährlich in die Gemeinschaft einführen könne.

131 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission in vertretbarer Weise annehmen konnte, dass die sehr starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen vor dem besonderen Hintergrund des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellte.

132 Angesichts der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften, die die Ausfuhrsubventionen beschränken, ist es vertretbar, davon auszugehen, dass jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG... eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger [erfordert] und zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie" führt (fünfte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen bei Erlass der angefochtenen Verordnung ungefähr 10 % der darin angekündigten Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeugung entsprachen und dass die Kapazität der jährlichen Erzeugung von Zucker in den ÜLG 100 000 bis 150 000 Tonnen betrug (siehe oben, Randnr. 111).

133 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Verringerung der Gemeinschaftserzeugung, um auf eine Zunahme der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zu reagieren, die... gemeinsame Marktorganisation für Zucker [stört] und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik" widerspricht (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

134 Angesichts dieser Umstände konnte die Kommission in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund der erhöhten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.

135 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 macht jedoch geltend, dass die in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen betrags- und mengenmäßigen Hoechstgrenzen ab dem jeweiligen Zuckerwirtschaftsjahr für Zucker gälten. Im Rahmen der WTO-Übereinkünfte dauere das Zuckerwirtschaftsjahr 2000/2001 vom 1. Oktober bis zum 30. September für die mengenmäßigen Hoechstgrenzen und vom 1. Juli bis zum 30. Juni für die betragsmäßigen Hoechstgrenzen. Unter diesen Umständen habe die Gemeinschaft für die Zeit bis zum 1. Juli 2000 bzw. 1. Oktober 2000 hinsichtlich der in den WTO-Übereinkünften vorgesehenen Beschränkungen über einen ausreichenden Bewegungsspielraum verfügt. Die Gemeinschaft führe tatsächlich weniger Zucker mit Erstattung aus, als ihr nach den WTO-Übereinkünften gestattet sei.

136 Die Kommission hat jedoch in der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ausgeführt:

Aufgrund der Gültigkeitsdauer der Lizenzen erfolgen die Einfuhren etwa drei Monate nach Beantragung der Lizenzen. Daher verändert jeder Anstieg der Einfuhren, selbst wenn sie in den Monaten vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2000/2001 erfolgen, die Marktbedingungen während dieses Wirtschaftsjahres und führt zu den unter Randnummer 5 genannten nachteiligen Auswirkungen."

137 Es ist festzustellen, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 2553/97, der in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für entsprechend anwendbar erklärt wird, die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen auf ungefähr drei Monate begrenzt. Unter diesen Umständen konnte die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die Schutzmaßnahme bereits am 1. März 2000 in Kraft treten musste.

138 Außerdem hätte die Zunahme der Ausfuhren, die durch den Anstieg der Einfuhren von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, bedingt ist, auf jeden Fall den Gesamtbetrag der Ausfuhrsubventionen erhöht, der zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gegangen wäre und über die Produktionsabgaben indirekt von den Gemeinschaftserzeugern hätte getragen werden müssen.

139 Auch wenn die WTO-Übereinkünfte die Möglichkeit boten, die Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen noch bis zum 1. Juli 2000 hinzunehmen, hat die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 nicht dargetan, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass sie davon ausging, dass die erhöhten Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden, bereits vor diesem Zeitpunkt die Gefahr einer Destabilisierung des Zuckersektors der Gemeinschaft mit sich brachten.

140 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 berechnet sodann, dass die in der fünften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung angekündigte Verringerung der Erzeugung um jährlich 500 000 Tonnen beim derzeitigen Niveau der Preise auf dem Weltmarkt und der Erstattungen pro Tonne eine Ausfuhrkapazität von ungefähr 150 000 Tonnen schaffe, was bei weitem ausreiche, um die Einfuhren von Zucker aus den ÜLG zuzulassen.

141 Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Kapazität, auf die die Klägerin Bezug nimmt, der Gemeinschaft ermöglichen muss, sowohl einer negativen Preisentwicklung auf dem Weltmarkt entgegenzuwirken als auch die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften einzuhalten. Außerdem liefe es den Zielen der Agrarpolitik der Gemeinschaft zuwider, die Produktionsquoten der Gemeinschaft zu senken, um eine Zunahme der Zuckereinfuhren zu ermöglichen (Urteil Emesa Sugar, zitiert in Randnr. 100, Randnr. 56).

142 Die betreffende Klägerin hat jedenfalls nicht dargetan, dass die Kommission die ihr bei Erlass der angefochtenen Verordnung bekannten Umstände offensichtlich falsch beurteilt hat, als sie davon ausging, dass die Gefahr besteht, dass sich die Situation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker, die bereits erhebliche Verringerungen der Produktionsquoten erforderlich machte, aufgrund der starken Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen noch weiter verschlechtern würde.

143 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 meinen ferner zu wissen, dass eine Einfuhr von 110 000 Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG bei der Entscheidung, die Produktionsquoten um ungefähr 500 000 Tonnen zu verringern, bereits berücksichtigt worden sei. Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer EU-Bilanz für Zucker (EU sugar balance sheet") für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 die Einfuhr von 110 000 Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG berücksichtigt habe. Es sei daher irreführend, wenn die Kommission in der fünften Begründungserwägung suggeriere, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen zusätzlich zu der in der angefochtenen Verordnung angekündigten Verringerung um 500 000 Tonnen eine deutliche Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger" erfordere.

144 Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 keinen Beweis für dieses Vorbringen anbieten, so dass es zurückzuweisen ist. Die Bezugnahme der Klägerin in der Rechtssache T-94/00 auf die Planung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist irrelevant, da in der angefochtenen Verordnung nur von den Produktionsquoten für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 gesprochen wird, die zu verringern seien. Auch wenn die Kommission im Jahr 1999 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 noch eine Einfuhr von 110 000 Tonnen Zucker, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wird, berücksichtigt haben sollte, zeigt dieser Umstand zudem nicht, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass sie bei Erlass der angefochtenen Verordnung im Februar 2000 davon ausging, dass Schwierigkeiten aufgetreten seien, aufgrund deren die Gefahr bestehe, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert werde, und der Erlass einer Schutzmaßnahme gerechtfertigt sei.

145 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 weist ferner darauf hin, dass die Einfuhr von Zucker, der kein Präferenzzucker sei, in verarbeiteten Erzeugnissen jährlich 520 000 Tonnen betrage. Auch wenn der Zuckerbestandteil dieser verarbeiteten Erzeugnisse zu verzollen sei, berührten diese Einfuhren die Nachfrage nach Gemeinschaftszucker in der Gemeinschaft. Gegen diese Einfuhren sei keine Maßnahme nach Artikel 134 EG getroffen worden.

146 Die Tatsache, dass der Zuckerbestandteil der verarbeiteten Erzeugnisse zu verzollen ist, führt nach Auffassung des Gerichts jedoch zwingend zu einer anderen Beurteilung der möglichen destabilisierenden Auswirkungen solcher Einfuhren gegenüber den durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker, für die gemäß Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Zollbefreiung gilt. Jedenfalls lässt eine eventuelle Untätigkeit der Kommission in Bezug auf Einfuhren aus Drittländern die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung unberührt.

147 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 trägt vor, dass die Kommission bei der Beurteilung der Auswirkungen der angeblichen Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses auch das Niveau der Vorräte zu Beginn und am Ende des Jahres (opening stocks" und closing stocks") und der Ausfuhr in Form von verarbeiteten Erzeugnissen hätte berücksichtigen müssen. Hierfür verweist sie auf die EU-Bilanz für Zucker.

148 Dieses Vorbringen ist als unsubstanziiert zurückzuweisen. Die Klägerin legt nämlich nicht dar, warum die angebliche Nichtberücksichtigung der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Faktoren zeigen soll, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass aufgrund der in den Randnummern 91 und 92 bezeichneten Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker destabilisiert wird.

149 Die Klägerinnen und die niederländische Regierung weisen ferner darauf hin, dass die Kommission aufgrund der in Spanien aufgetretenen Knappheit im Juli 1999 beschlossen habe, den von spanischen Unternehmen gehaltenen Vorrat von 66 000 Tonnen freizugeben (Entscheidung 1999/444/EG der Kommission vom 7. Juli 1999 zur Freigabe der Mindestlagerbestände und zur teilweisen Freigabe der übertragenen Lagerbestände, die von in Spanien ansässigen Zuckerunternehmen gehalten werden, zwecks Versorgung von dessen südlichen Gebieten im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 1999, ABl. L 174, S. 25). Außerdem habe das Gericht in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache T-82/96 (ARAP u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1889) im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1996, die staatlichen Beihilfen unter dem Aktenzeichen N11/95 zugunsten der DAI nicht zu beanstanden, entschieden, dass die Zunahme der Erzeugung subventionierten Zuckers um 70 000 Tonnen in Portugal keine spürbaren Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt gehabt habe. Daher könnten auch die verringerten Einfuhren von Zucker und Mischungen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt würden, nicht zu einer Störung des Marktes führen.

150 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der geltend gemachte Umstand ist nicht geeignet, darzutun, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie bei Erlass der angefochtenen Verordnung im Februar 2000 feststellte, dass wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. Nichts lässt nämlich darauf schließen, dass die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker zu dem Zeitpunkt, als die Kommission die in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen erließ, der Marktlage bei Erlass der angefochtenen Verordnung entsprach.

151 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 weisen darauf hin, dass die Gemeinschaftslieferanten zu einem hohen Preis C-Zucker an zuckerverarbeitende Unternehmen in den ÜLG verkauften. Dieser Preis liege weit über dem Weltmarktpreis für Zucker. Die Gemeinschaftserzeuger profitierten somit auch von der Regel der Ursprungskumulierung EG/ÜLG. Bei diesen Erzeugern bestehe keine Gefahr, dass sie wegen der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhr Gewinneinbußen erlitten.

152 Dieses Vorbringen ist als unsubstanziiert zurückzuweisen. Die Klägerinnen machen nämlich keine Angaben zu den Preisen, die die Gemeinschaftserzeuger für C-Zucker verlangen. Selbst wenn der für C-Zucker verlangte Preis den Weltmarktpreis für Zucker übersteigen sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass es sich für die Gemeinschaftshersteller um einen rentablen Preis handelt.

153 Schließlich machen die Klägerinnen geltend, indem die Kommission ausgeführt habe, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren zu Schwierigkeiten" führten, habe sie anerkannt, dass die Schutzmaßnahme zu der ersten Fallgestaltung gehöre, die der Gerichtshof in Randnummer 47 seines oben in Randnummer 53 zitierten Urteils vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission) identifiziert habe (siehe auch Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98, Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201). Unter diesen Umständen hätte die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von ÜLG-Erzeugnissen und den Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Zucker dartun müssen; dies habe sie jedoch nicht getan.

154 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen geht aus der angefochtenen Verordnung klar hervor, dass sie auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestützt ist. Die Kommission hat die Schutzmaßnahme nämlich getroffen, als Schwierigkeiten [bestanden], die eine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen" (siebte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung). Selbst wenn die Zunahme der Einfuhren von Zucker und Mischungen auf die Anwendung des ÜLG-Beschlusses zurückzuführen sein sollte, bedeutet dieser Umstand zum anderen nicht, dass die Kommission die angefochtene Verordnung auf die erste Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses hätte stützen müssen. Die Merkmale der beiden Fallgestaltungen des Artikels 109 Absatz 1 können nämlich auch bei ein und derselben Sachlage gleichzeitig vorliegen (Nr. 85 der Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Niederlande/Rat, Urteil zitiert in Randnr. 86, Slg. 2001, I-8768, und in der Rechtssache Antillean Rice Mills/Rat, Urteil zitiert in Randnr. 52, Slg. 2001, I-8951).

155 Nach alledem ist auch der zweite Teil der ersten Rüge zurückzuweisen.

156 Folglich ist die erste Rüge insgesamt zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses

157 Im Rahmen dieser Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Verordnung gegen den in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Artikel 109 Absatz 2 laute nämlich:

[Vorzugsweise sind] Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen."

158 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rechtmäßigkeit einer Schutzmaßnahme voraussetzt, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Verordnung zulässigerweise verfolgten Zieles geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 53, Randnrn. 51 und 52; Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 69, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-87/98, International Potash Company/Rat, Slg. 2000, II-3179, Randnr. 39).

159 Erstens macht die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 geltend, dem Rat sei bei Erlass des Beschlusses 91/482 im Jahr 1991 bekannt gewesen, dass die Einfuhren von Agrarerzeugnissen aus den ÜLG in die Gemeinschaft zu zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Haushalts der gemeinsamen Agrarpolitik führen könnten. Die Zunahme der Einfuhren sei unmittelbare Folge des ÜLG-Beschlusses. Wenn für Agrarprodukte der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt geöffnet werde und sie dort vom hohen Preisniveau profitieren könnten, steige notwendigerweise das Angebot. Unter diesen Umständen müsse das Gemeinschaftsinteresse, das die Anwendung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses rechtfertige, besonderes Gewicht haben, was hier nicht der Fall sei.

160 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich aus der Analyse in den Randnummern 94 bis 121 ergibt, dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen im spezifischen Kontext des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes für Zucker und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Schwierigkeit" im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses darstellt. Außerdem ergibt sich aus der Analyse in den Randnummern 122 bis 155, dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass wegen dieser Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird.

161 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, auf der Grundlage des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses eine Schutzmaßnahme gegen Einfuhren von Zucker oder Mischungen zu erlassen, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden.

162 Das hier geprüfte Vorbringen der Klägerin betrifft im Übrigen nicht die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme. Die Tatsache, dass eine Zunahme der Einfuhren bereits 1991 voraussehbar war, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die im Februar 2000 getroffene Maßnahme eine geeignete und verhältnismäßige Reaktion zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten" im Sinne des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses darstellt.

163 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, eine Schutzmaßnahme müsse eine vorübergehende Maßnahme sein. Indem sie nacheinander die Verordnung Nr. 2423/1999 und die angefochtene Verordnung erlassen habe, habe die Kommission gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoßen.

164 Hierzu ist zum einen daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses entsprechend der ihnen in den Artikeln 182 EG bis 188 EG übertragenen politischen Verantwortung über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 144).

165 Zum anderen kann der Gemeinschaftsrichter angesichts dieses Ermessens nur prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane bei dessen Ausübung keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen haben oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten haben (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 145).

166 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass der Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, indem sie durch die angefochtene Verordnung eine zweite Schutzmaßnahme gegen die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen erließ.

167 Die Analyse in den Randnummern 94 bis 155 zeigt nämlich, dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass Schwierigkeiten, die eine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen, bei Erlass der angefochtenen Verordnung bestanden.

168 Jedenfalls beschränkte die angefochtene Verordnung, die vom 1. März bis zum 30. September 2000 galt, die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft nur ausnahmsweise, teilweise und zeitweilig. Diese Verordnung, die den freien Zugang von Zucker mit Ursprung in den ÜLG zum Gemeinschaftsmarkt in einem Maß beschränkte, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar war, und zugleich auf eine mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses abgestimmte Art und Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehielt (siehe unten, Randnrn. 198 bis 211), war zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet und ging nicht über das dazu Erforderliche hinaus (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 148).

169 Drittens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 2423/1999 für die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker ein Mindestpreis festgesetzt worden sei. Nach der achten Begründungserwägung dieser Verordnung habe durch die Festsetzung eines Mindestpreises das Ziel, eine destabilisierende Wirkung der Zuckereinfuhren zu verhindern, erreicht werden können. Die Kommission lege in der angefochtenen Verordnung aber nicht dar, warum die Festsetzung eines Mindestpreises nicht mehr als angemessen betrachtet werde, um das verfolgte Ziel zu erreichen.

170 Es ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsrichter zwar über die Rechte der ÜLG zu wachen hat, jedoch nicht - da er sonst möglicherweise in das weite Ermessen der Kommission eingreifen würde - die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Wahl des geeignetsten Mittels zur Vermeidung von Störungen des Zuckermarktes der Gemeinschaft durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, wenn der Beweis nicht erbracht ist, dass die ergriffene Maßnahme zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet war (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 94, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 83; Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 135).

171 Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass die Kommission dadurch, dass sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen in die Gemeinschaft für die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 3 340 Tonnen beschränkt hat, eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen oder die Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 136).

172 Jedenfalls geht aus den Eurostat-Statistiken hervor, dass die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung höher waren als bei Erlass der Verordnung Nr. 2423/1999, was die Wirksamkeit der durch die Verordnung Nr. 2423/1999 erlassenen Maßnahme, nämlich die Festsetzung eines Einfuhrmindestpreises für das betreffende Erzeugnis, fraglich erscheinen lässt.

173 Unter diesen Umständen konnte die Kommission im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik und denen der Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft in vertretbarer Weise annehmen, dass die zeitweilige Beschränkung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen zur Erreichung des gesetzten Zieles geeignet war und nicht über das dazu Erforderliche hinausging (in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 137).

174 Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Hoechstmenge, die für die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstige Zuckereinfuhr festgesetzt worden sei, nämlich 3 340 Tonnen Zucker während sieben Monaten, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

175 So habe die Kommission erstens gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verstoßen, als sie die im Jahr 1999 erfolgten Einfuhren nicht in ihre Berechnung der Quote der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhr von Zucker oder Mischungen einbezogen habe. Durch den Beschluss 97/803 sei es ab dem 1. Dezember 1997 praktisch unmöglich gemacht worden, durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigten Zucker in die Gemeinschaft einzuführen. Die Kommission sei nicht berechtigt, die im Jahr 1999 erfolgten Einfuhren mit der Begründung, sie seien exponentiell, nicht zu berücksichtigen, denn sie entsprächen der normalen Zuckerproduktion durch in den ÜLG ansässige Erzeuger. Da die Zahlen für 1997 und 1998 von einer jungen Industrie stammten, seien sie nicht repräsentativ. Die Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), von der in der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung die Rede sei, betreffe nicht die in den ÜLG ansässigen Erzeuger, sondern die europäischen Zuckerexporteure. Es sei keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden. Die OLAF-Untersuchung rechtfertige daher keineswegs, dass die Kommission bei der Festsetzung der Quote der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhr von Zucker oder Mischungen die im Jahr 1999 erfolgten Einfuhren nicht berücksichtigt habe.

176 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in der neunten Begründungserwägung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Jahres 1999 als Referenzjahr ausführt, dass es sich um das Jahr handele, in dem die Einfuhren exponentiell angestiegen" seien, und dass eine OLAF-Untersuchung wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten im Gang" sei.

177 Die Kommission hat zutreffend festgestellt, dass 1999 die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft exponentiell angestiegen sind. Aus den Eurostat-Statistiken geht nämlich hervor, dass sich die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker im Jahr 1998 auf 2 528,93 Tonnen, im Jahr 1999 dagegen auf 35 791,8 Tonnen beliefen. Bei den Mischungen mit Ursprung in den ÜLG gab es einen Anstieg der Einfuhren von 1 260,9 Tonnen im Jahr 1998 auf 12 420 Tonnen im Jahr 1999.

178 Außerdem konnte die Kommission im spezifischen Kontext des durch Überschüsse gekennzeichneten Gemeinschaftsmarktes und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass aufgrund des exponentiellen Anstiegs der Einfuhren die Gefahr einer Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft bestand. Wenn die Kommission verpflichtet wäre, bei der Festsetzung eines Einfuhrkontingents ein Einfuhrniveau zu berücksichtigen, das zu einer Störung des betreffenden Sektors führen könnte, hätte die fragliche Schutzmaßnahme möglicherweise keine praktische Wirksamkeit.

179 Folglich konnte die Kommission unabhängig von der OLAF-Untersuchung in vertretbarer Weise 1999 als Referenzjahr für die Berechnung des Einfuhrkontingents in der angefochtenen Verordnung unberücksichtigt lassen.

180 Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Berechnungen, die die Kommission angestellt habe, um zur Quote von 3 340 Tonnen für sieben Monate zu gelangen, seien nicht nachvollziehbar. Die Kommission sei nicht in der Lage, zu erklären, warum die Zahlen, die sie verwendet habe, um die Einfuhrquote von 3 340 Tonnen festzusetzen, erheblich von den Zahlen von Eurostat abwichen.

181 Jedenfalls sei die Quote von 3 340 Tonnen für sieben Monate zu niedrig, um während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung den rentablen Betrieb auch nur einer zuckerverarbeitenden Fabrik zu ermöglichen. Selbst wenn die Beschränkung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen erforderlich gewesen sein sollte, hätte die Kommission in der angefochtenen Verordnung die Interessen der im Zuckersektor in den ÜLG vorhandenen Unternehmen berücksichtigen und ein Kontingent auf einem Niveau festsetzen müssen, das es diesen Unternehmen ermögliche, auf dem Markt zu bleiben.

182 Es ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung ausführt:

Es erscheint... angemessen, die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 auf eine Hoechstmenge von 3 340 Tonnen Zucker zu beschränken. Diese Menge ist die Summe der höchsten jährlichen Einfuhrvolumen, die in drei Jahren vor 1999 bei den betreffenden Erzeugnissen verzeichnet wurden...."

183 Aus den Eurostat-Statistiken geht hervor, dass sich die Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG im Jahr 1996 auf 2 251,1 Tonnen und im Jahr 1997 auf 10 372,20 Tonnen beliefen. Für 1996 und 1997 gibt es jedoch keine genauen Statistiken hinsichtlich der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren. Vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 vom 17. Dezember 1997, mit der eine spezielle Einfuhrlizenz für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG eingeführt wurde, war es nämlich nicht möglich, zwischen den Einfuhren von Zucker, die durch die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG begünstigt werden, und den Einfuhren zu unterscheiden, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt werden.

184 Die Einfuhren von Mischungen mit Ursprung in den ÜLG beliefen sich nach den Eurostat-Statistiken im Jahr 1996 auf 0 und im Jahr 1997 auf 877,7 Tonnen.

185 1998 beliefen sich die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker auf 2 528,93 Tonnen und die Einfuhren von Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG auf 1 260,9 Tonnen.

186 Die Kommission trägt vor, sie habe für die Berechnung des in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung festgesetzten Kontingents von 3 340 Tonnen auf das Einfuhrvolumen von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG für das Jahr 1997 abgestellt, das mangels genauer Statistiken auf 4 465 Tonnen geschätzt worden sei. Diese Zahl entspreche der Menge C-Zucker, die 1997 nach Aruba und in die Niederländischen Antillen ausgeführt worden sei. Für die Einfuhren von Mischungen hätten die Einfuhren von 1998 als Referenz gedient, d. h. 1 260,9 Tonnen. Übertragen auf die Zahl der Monate, die der Geltungsdauer der Schutzmaßnahme entsprächen, betrügen die erwähnten Volumina tatsächlich 3 340 Tonnen.

187 Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission in der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung zu Recht feststellen konnte, dass das Kontingent von 3 340 Tonnen auf der Grundlage der höchsten jährlichen Einfuhrvolumen, die in drei Jahren vor 1999 bei den betreffenden Erzeugnissen verzeichnet wurden, festgesetzt worden ist.

188 Die Klägerinnen können die von der Kommission vorgenommene Berechnung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker für das Jahr 1997 nicht beanstanden. Zum einen gibt es für 1997 keine Statistiken hinsichtlich der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren. Die Klägerinnen können daher nicht geltend machen, die von der Kommission angegebene Zahl von 4 465 Tonnen weiche von den Eurostat-Statistiken ab. Zum anderen ist die Berechnung des Volumens der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhr auf der Grundlage des nach Aruba und in die Niederländischen Antillen ausgeführten C-Zuckers vertretbar. Um die Ursprungskumulierung EG/ÜLG in Anspruch nehmen zu können, müssen sich die in den ÜLG ansässigen Unternehmen nämlich Gemeinschaftszucker beschaffen.

189 Jedenfalls ist die Schätzung des Volumens der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker in die Gemeinschaft für das Jahr 1997 für die Klägerinnen vorteilhaft. Man kann nämlich davon ausgehen, dass es sich bei den 1997 in die Gemeinschaft eingeführten 10 372,30 Tonnen Zucker mit Ursprung in den ÜLG - EG/ÜLG und AKP/ÜLG zusammen - fast vollständig um Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG handelte. Wie zudem die Klägerinnen darlegen, ist die Erzeugung von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG eine industrielle Tätigkeit, die sich nach Erlass des Beschlusses 97/803 am 24. November 1997 entwickelt hat, durch den die Ausfuhren von Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG praktisch unmöglich wurden.

190 Ferner ist die Berechnung des Volumens der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft auf der Grundlage der 1997 nach Aruba und in die Niederländischen Antillen ausgeführten Menge C-Zucker für die Klägerinnen vorteilhaft, weil dabei unberücksichtigt bleibt, dass ein Teil des in die ÜLG ausgeführten C-Zuckers für den lokalen Verbrauch bestimmt ist. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengen, die im Jahr 1998, für das es amtliche Statistiken hinsichtlich der Einfuhren von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft gibt, eingeführt wurden, nur auf 2 528,93 Tonnen beliefen und somit weit hinter den Schätzungen der Kommission für das Jahr 1997 zurückbleiben.

191 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 führt jedoch aus, dass der Zusammenhang zwischen dem in die ÜLG ausgeführten C-Zucker und der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhr unsicher sei. Die Zuckerlieferanten der Gemeinschaft hätten den Bestimmungsort des ausgeführten C-Zuckers häufig während des Transports geändert, um Repressalien der Gemeinschaftshersteller zu vermeiden, die beschlossen hätten, Aruba nicht mehr mit C-Zucker zu beliefern.

192 Es ist jedoch festzustellen, dass der angebliche Beschluss der Gemeinschaftshersteller nach dem Vortrag der Klägerin in der Rechtssache T-94/00 am 15. Oktober 1999 getroffen worden sein soll. Somit hat dieser Beschluss die Ausfuhren von C-Zucker in die ÜLG im Jahr 1997, auf deren Grundlage das Kontingent der angefochtenen Verordnung berechnet worden war, offensichtlich nicht beeinflussen können.

193 Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission die Interessen der Zuckererzeuger der ÜLG berücksichtigt hat, indem sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren nicht vollständig ausgesetzt hat. Sie hat im Gegenteil in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung die Quote von 3 340 Tonnen auf der Grundlage des höchsten Einfuhrniveaus von Zucker und Mischungen während der Zeit von 1996 bis 1998 festgesetzt.

194 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter insbesondere dann geboten ist, wenn sich die Kommission veranlasst sieht, einen Ausgleich zwischen divergierenden Interessen - im vorliegenden Fall dem Schutz der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einerseits und dem Schutz der Interessen der ÜLG und der in den ÜLG ansässigen Unternehmen andererseits - herbeizuführen, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, indem sie die durch Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen während der Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 3 340 Tonnen beschränkt hat.

195 Fünftens machen die Klägerinnen schließlich geltend, Artikel 2 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung, wonach den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz... eine Kopie der Ausfuhrlizenz... beizufügen" sei, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Bestimmung verhindere in der Praxis, dass die Klägerinnen die durch diese Verordnung festgesetzte Quote in Anspruch nehmen könnten. Nach dieser Bestimmung seien die Klägerinnen nämlich verpflichtet, Zucker mit Ursprung in der Gemeinschaft (wegen der bei diesem Ursprung gewährten Prämie, der so genannten golden premium", über dem Weltmarktpreis) zu kaufen und ihn aus der Gemeinschaft in einem Zeitpunkt auszuführen, in dem sie noch nicht die geringste Gewissheit hätten, dass diese Menge nach Bearbeitung oder Verarbeitung zu Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG verkauft und in die Gemeinschaft eingeführt werden könne.

196 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission konnte nämlich in vertretbarer Weise die in Artikel 2 Absatz 3 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Bedingung aufstellen, da diese Bedingung es ermöglicht, sicherzustellen, dass die im Rahmen der angefochtenen Verordnung gestellten Einfuhranträge Zucker betreffen, der tatsächlich durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wird.

197 Nach alledem ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Präferenzstatus der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG

198 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Gemeinschaftsorgane nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG und den Bestimmungen des Vierten Teils des EG-Vertrags (insbesondere Artikel 183 Absatz 1) den Grundsatz der Präferenzhierarchie berücksichtigen müssten. Nach diesem Grundsatz dürften die Gemeinschaftsorgane die Waren mit Ursprung in den ÜLG nicht gegenüber Waren aus den AKP-Staaten oder anderen Drittländern benachteiligen (Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 45, Randnrn. 91 und 142).

199 Erstens schließe Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé den Erlass von Schutzmaßnahmen für Zucker vollständig aus. Der Erlass der angefochtenen Verordnung verstoße somit gegen den Präferenzstatus der ÜLG gegenüber den AKP-Staaten.

200 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 vergleicht darüber hinaus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses mit anderen Schutzmaßnahmen. Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2038/1999, der auf den Handel mit den ÜLG nicht anwendbar sei, verlange, damit die Kommission eine Schutzmaßnahme treffen könne, das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einfuhren aus Drittländern und den Störungen des Gemeinschaftsmarktes. Auch die Abkommen mit Drittländern wie Marokko verlangten einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus dem betreffenden Land und den Gemeinschaftsproblemen (Assoziierungsabkommen mit Marokko vom 26. Februar 1996, ABl. 2000, L 70, S. 2). Da den ÜLG ein höherer Präferenzgrad zukomme, müsse es die Kommission vermeiden, Schutzmaßnahmen nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gegen Einfuhren aus den ÜLG zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass solcher Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhren aus weniger bevorzugten Drittländern nicht vorlägen.

201 Zweitens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Gemeinschaft nach dem Protokoll Nr. 8 des Übereinkommens von Lomé den AKP-Staaten ein Kontingent von mehr als 1,7 Millionen Tonnen Zucker eingeräumt habe, das diese ganz oder teilweise zollbefreit und zu einem garantierten Preis in die Gemeinschaft einführen könnten. Indem sie die durch Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG auf 3 340 Tonnen für sieben Monate beschränkt habe, habe die Kommission gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Waren mit Ursprung in den ÜLG gegenüber den Waren aus den AKP-Staaten oder anderen Drittländern nicht benachteiligt werden dürften.

202 Es ist daran zu erinnern, dass sich der Gemeinschaftsrichter im Rahmen seiner Kontrolle auf die Prüfung zu beschränken hat, ob der Kommission, die im vorliegenden Fall über ein weites Ermessen verfügte, beim Erlass der angefochtenen Verordnung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 112).

203 Selbst wenn den Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG nach dem Vierten Teil des EG-Vertrags ein Präferenzstatus zukommt, haben der Gerichtshof und das Gericht bereits entschieden, dass Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, der die Kommission ermächtigt, Schutzmaßnahmen zu erlassen, als solcher nicht gegen die Grundsätze des Vierten Teils des Vertrages verstößt (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 53, Randnr. 40). Aus dem bloßen Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses kann daher kein Verstoß gegen den Präferenzstatus der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG abgeleitet werden.

204 Zum Status von Zucker im Übereinkommen von Lomé ist festzustellen, dass sich die Gemeinschaft im Protokoll Nr. 8 im Anhang dieses Übereinkommens gegenüber den AKP-Staaten verpflichtet, Zucker zu garantierten Preisen zu kaufen und jährlich eine bestimmte Menge Zucker (1,7 Millionen Tonnen) einzuführen. Diese Einfuhren sind vollständig oder teilweise zollbefreit. Um zu verhindern, dass diese Garantie bloß auf dem Papier steht, sieht Artikel 213 des Übereinkommens von Lomé vor, dass die Schutzklausel (Artikel 177 des Übereinkommens von Lomé) im Rahmen des Protokolls Nr. 8 keine Anwendung findet.

205 Demgegenüber sind nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses alle Waren mit Ursprung in den ÜLG, somit grundsätzlich auch Zucker, frei von Einfuhrzöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Dem Zucker mit Ursprung in den ÜLG kommt somit eindeutig ein Präferenzstatus gegenüber dem AKP-Zucker zu. Die Tatsache, dass die Kommission eine - naturgemäß vorübergehende - Schutzmaßnahme erlässt, ändert nichts an dieser Sachlage. Insoweit ist zudem darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung nur die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen betrifft. Sie legt keine Hoechstmenge für Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG nach den gewöhnlichen Ursprungsregeln fest, falls es eine solche Erzeugung geben sollte.

206 Das Vorbringen, das auf den Präferenzstatus von Zucker mit Ursprung in den ÜLG gegenüber Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten gestützt wird, ist daher zurückzuweisen.

207 Aus den gleichen Gründen können die Klägerinnen kein Argument aus den Schutzklauseln herleiten, die in den Abkommen enthalten sind, die die Gemeinschaft mit einigen Drittländern geschlossen hat.

208 Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses unterscheidet sich jedenfalls nicht grundlegend von den anderen Schutzklauseln, die möglicherweise einen Zusammenhang zwischen den fraglichen Einfuhren und den aufgetretenen Schwierigkeiten verlangen. Der Gerichtshof ist nämlich, als er in seinem in Randnummer 53 angeführten Urteil vom 11. Februar 1999 (Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 47) entschieden hat, dass es in der zweiten Fallgestaltung [des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses] nicht erforderlich [ist], dass die Schwierigkeiten... auf der Anwendung des ÜLG-Beschlusses beruhen", nicht von dem Erfordernis abgerückt, dass die Schutzmaßnahmen geeignet sein müssen, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Bei Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Schwierigkeiten und den getroffenen Maßnahmen wären Letztere nämlich unverhältnismäßig und verstießen gegen Artikel 109 Absatz 2 Satz 2 des ÜLG-Beschlusses (Nr. 67 der Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Urteil vom 11. Februar 1999, zitiert in Randnr. 53, Slg. 1999, I-773).

209 Im vorliegenden Fall hat die Kommission das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem exponentiellen Anstieg der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft und der drohenden Störung des Zuckersektors in der Gemeinschaft hinreichend dargetan (siehe oben, Randnrn. 122 bis 155). Die Beschränkung dieser Einfuhren ist demnach geeignet, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern.

210 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung nicht dazu geführt hat, dass sich die AKP-Staaten und die Drittländer in einer Wettbewerbsposition befinden, die offensichtlich günstiger als die Position der ÜLG ist.

211 Auch die dritte Rüge ist somit unbegründet.

Zur vierten Rüge: Verstoß gegen das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen

212 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 macht geltend, die angefochtene Verordnung verstoße gegen Artikel 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen, der bestimme:

1. Ein Mitglied darf eine Schutzmaßnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

..."

213 Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses müsse im Licht der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ausgelegt werden. Aus einem Verstoß gegen Artikel 2 dieses Übereinkommens folge daher auch ein Verstoß gegen Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses.

214 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 ferner geltend gemacht, dass Aruba und die Niederländischen Antillen Mitglieder der WTO seien und dass die ÜLG im Hinblick auf die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften gegenüber der Gemeinschaft Drittländer seien. Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen sei daher auf die Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft anwendbar.

215 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen das Gemeinschaftsgericht die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 53). Ebenso verhält es sich, wenn die Gemeinschaftshandlung, die der Gemeinschaftsrichter zu beurteilen hat, den Handel zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG beschränkt (Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnrn. 53 bis 56), und zwar unabhängig von der Stellung, die die ÜLG im Rahmen der WTO einnehmen. Nur dann, wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gemeinschaftsgerichts, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97, Niederlande/Rat, zitiert in Randnr. 164, Randnr. 54).

216 Die angefochtene Verordnung dient nicht der Umsetzung einer bestimmten, im Rahmen der WTO übernommenen Verpflichtung in die Gemeinschaftsrechtsordnung; ebenso wenig verweist sie ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte. Sie bezweckt lediglich, gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Zucker und Mischungen mit Ursprung in den ÜLG zu treffen, um die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen.

217 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 kann daher nicht geltend machen, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Artikel 2 des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen erlassen worden sei.

218 Auch wenn bei der Auslegung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses soweit wie möglich der Wortlaut und der Zweck des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen sein sollte (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-53/96, Hermès, Slg. 1998, I-3603, Randnr. 28, und vom 14. Dezember 2000 in den Rechtssachen C-300/98 und C-392/98, Dior u. a., Slg. 2000, I-11307, Randnr. 47), wäre festzustellen, dass die Kommission das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem exponentiellen Anstieg der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen und der drohenden Störung des Zuckersektors in der Gemeinschaft hinreichend dargetan hat (siehe oben, Randnrn. 122 bis 155).

219 Nach alledem ist die vierte Rüge zurückzuweisen.

Zur fünften Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

220 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 macht geltend, die angefochtene Verordnung sehe keine Übergangsregelung für den Zucker und die Mischungen vor, die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt würden und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung unterwegs in die Gemeinschaft gewesen seien. Nach Ansicht der Klägerin und der niederländischen Regierung besteht kein unbestreitbares Allgemeininteresse, das es hätte rechtfertigen können, dass die angefochtene Verordnung keine Übergangsmaßnahmen für Waren vorsehe, die in die Gemeinschaft unterwegs seien (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95, Affish, Slg. 1997, I-4315, Randnr. 57).

221 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 trägt vor, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung seien Waren von ihr auf dem Weg von Aruba zu Kunden in der Gemeinschaft gewesen. Diese Waren seien bei ihrer Ankunft den Beschränkungen der angefochtenen Verordnung unterworfen worden. Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie ihre Interessen bei Erlass der angefochtenen Verordnung nicht berücksichtigt habe (Urteile des Gerichtshofes Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 52, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477).

222 Es ist daran zu erinnern, dass die Wirtschaftsteilnehmer berechtigt sind, darauf zu vertrauen, dass die Waren, die bereits in die Gemeinschaft unterwegs sind, - außer bei unbestreitbarem öffentlichem Interesse - nicht bei ihrer Ankunft im Gemeinschaftsgebiet zurückgewiesen werden (Urteile Sofrimport/Kommission, zitiert in der vorstehenden Randnr., Randnr. 16, und Affish, zitiert in Randnr. 220, Randnr. 57).

223 Auf schriftliche Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 erklärt, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung seien von ihr insgesamt 2 580 Tonnen Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG unterwegs in die Gemeinschaft gewesen.

224 Es ist jedoch festzustellen, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin nicht daran gehindert hat, die betreffenden Waren einzuführen. Die Klägerin hat nämlich in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2001 eingeräumt, dass sie während der Geltungsdauer der angefochtenen Entscheidung insgesamt 3 035,9 Tonnen Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG habe einführen können.

225 Unter diesen Umständen ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

Zur sechsten Rüge: Ermessensmissbrauch

226 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 weist darauf hin, dass Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses, der 1997 durch den Rat in den ÜLG-Beschluss eingefügt worden sei (siehe oben, Randnr. 16), die Einfuhr von Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG in die Gemeinschaft fast vollständig ausschließe. Der Rat habe jedoch nicht die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Zucker beschränken wollen. Durch den Erlass der angefochtenen Verordnung habe die Kommission die vom Rat gewünschten Auswirkungen des ÜLG-Beschlusses behindert. Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses räume der Kommission nämlich nicht die Ermessensbefugnis ein, einen Beschluss des Rates zu korrigieren".

227 Ferner habe die Verordnung Nr. 2423/1999 eine begrenzte Dauer gehabt, die an das Auslaufen des ÜLG-Beschlusses am 29. Februar 2000 geknüpft gewesen sei. Im November 1999 habe die Kommission beabsichtigt, dem Rat vorzuschlagen, in den Beschluss über die Verlängerung des ÜLG-Beschlusses Beschränkungen der Einfuhr von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft aufzunehmen. Als sich herausgestellt habe, dass der Rat keinen Beschluss zur Verlängerung des ÜLG-Beschlusses mit den von ihr gewünschten Beschränkungen erlassen würde, habe die Kommission entschieden, ihre Ziele durch Schutzmaßnahmen zu erreichen, obwohl die Umstände Ende Februar 2000 nicht anders als Ende November 1999 gewesen seien.

228 Es ist daran zu erinnern, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den vom beklagten Gemeinschaftsorgan angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).

229 Zunächst ist festzustellen, dass Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission ermächtigt, Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG insbesondere dann zu treffen, wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft... nach sich ziehen könnten".

230 Ferner ergibt sich aus der im Rahmen der ersten Rüge vorgenommenen Analyse, dass die Kommission zu Recht annehmen durfte, dass wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten die Gefahr einer Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft bestand.

231 Die Klägerin trägt keinen Anhaltspunkt dafür vor, dass die angefochtene Verordnung nicht mit dem Ziel erlassen wurde, eine Störung des Zuckersektors der Gemeinschaft zu verhindern.

232 Außerdem berührt die Tatsache, dass der Rat in Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses eine mengenmäßige Beschränkung für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG aufgenommen hat, nicht die Befugnis der Kommission aus Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, in Bezug auf Zucker oder sonstige Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG Schutzmaßnahmen zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme vorliegen.

233 Auch die sechste Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur siebten Rüge: Verstoß gegen Artikel 253 EG

234 Die Klägerin in der Rechtssache T-94/00 macht geltend, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung unzureichend sei. Die angefochtene Verordnung gebe keine hinreichenden Erläuterungen zu den aufgetretenen Schwierigkeiten und der Störung oder der Gefahr einer Störung des Zuckersektors. Die Kommission lege auch nicht dar, wie sie dazu gelangt sei, diese Schwierigkeiten in der angefochtenen Verordnung anders als in der Verordnung Nr. 2423/1999 zu bewerten. Schließlich werde in der angefochtenen Verordnung nicht erklärt, warum das Jahr 1999 nicht als Referenzjahr für die Festsetzung des Einfuhrkontingents berücksichtigt worden sei.

235 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen vermag (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16; Urteil des Gerichts vom 5. April 2001 in der Rechtssache T-82/00, BIC u. a./Rat, Slg. 2001, II-1241, Randnr. 24). In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Artikel 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63; Urteil BIC u. a./Rat, Randnr. 24).

236 Die angefochtene Verordnung wurde auf die zweite Fallgestaltung des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gestützt. Eine auf dieser Grundlage getroffene Schutzmaßnahme entspricht den Anforderungen des Artikels 253 EG, wenn sie aufgetretene Schwierigkeiten" erwähnt und darlegt, inwiefern aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen" besteht, und wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich beurteilen lässt, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses vorgesehene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde.

237 In der ersten und der vierten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung legt die Kommission die aufgetretenen Schwierigkeiten dar. In den Begründungserwägungen 5 bis 7 der angefochtenen Verordnung erläutert sie, warum aufgrund dieser Schwierigkeiten die Gefahr besteht, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße destabilisiert wird. In der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung legt sie die Gründe für die Festsetzung eines Kontigents von 3 340 Tonnen dar. Zur Nichtberücksichtigung des Jahres 1999 als Referenzjahr wird in der neunten Begründungserwägung ausgeführt, dass es sich um das Jahr handele, in dem die Einfuhren exponentiell angestiegen" seien, und dass eine OLAF-Untersuchung wegen des Verdachts auf Unregelmäßigkeiten im Gang" sei.

238 Folglich ist auch die siebte Rüge unbegründet.

Zu der gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

239 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 weisen darauf hin, dass Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft den Modalitäten der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 unterwerfe. Die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung führe zur Rechtswidrigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung.

240 Nach Ansicht der Kommission ist die Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig, da die angefochtene Verordnung nicht zur Anwendung der Verordnung ergangen sei, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde.

241 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2553/97 nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Verordnung ist. Da jedoch die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 für auf durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhren von Zucker und Mischungen entsprechend anwendbar erklärt werden, kann die mögliche Rechtswidrigkeit der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung berühren. Infolgedessen kann gegenüber diesen Bestimmungen die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Artikel 241 EG erhoben werden (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 285 und 286).

242 Die Klägerinnen in den Rechtssachen T-110/00 und T-159/00 machen geltend, die Verordnung Nr. 2553/97 sei ermessensmissbräuchlich, da weder das primäre noch das abgeleitete Gemeinschaftsrecht die Kommission zur Durchführung von Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ermächtigten.

243 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht geltend machen, dass speziell die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 rechtswidrig seien, die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Sie machen lediglich geltend, die Kommission sei für den Erlass der Verordnung Nr. 2553/97 nicht zuständig gewesen.

244 Das Vorbringen der Klägerinnen wäre jedoch, wenn es begründet wäre, ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung, wenn feststuende, dass die Kommission befugt war, Bestimmungen wie die in den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 in die angefochtene Verordnung aufzunehmen.

245 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 die Modalitäten der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG regeln.

246 Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses, der die Kommission zum Erlass von Schutzmaßnahmen im Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft ermächtigt, ist dahin auszulegen, dass er es der Kommission erlaubt, die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den ÜLG, deren Einfuhr unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikels 109 Absatz 1 dieses Beschlusses beschränkt wurde, von der Erteilung einer Einfuhrlizenz abhängig zu machen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahme sicherzustellen, und die Modalitäten der Erteilung solcher Einfuhrlizenzen festzulegen.

247 Selbst wenn also die Kommission für den Erlass der Verordnung Nr. 2553/97 nicht zuständig gewesen sein sollte, konnte sie unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses die Modalitäten der Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker oder Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG durch entsprechende Aufnahme der Artikel 2 bis 6 der Verordnung Nr. 2553/97 in die angefochtene Verordnung festlegen.

248 Nach alledem ist die gegenüber der Verordnung Nr. 2553/97 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen.

Zu den Anträgen auf Schadensersatz

249 Die Klägerinnen in den drei Rechtssachen, unterstützt durch die niederländische Regierung, machen geltend, durch die Rechtsverstöße, auf die sich ihre Nichtigkeitsrügen stützten, sei ihnen ein Schaden entstanden, den die Kommission ihnen ersetzen müsse.

250 Es ist daran zu erinnern, dass im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ein Schadensersatzanspruch unter den drei Voraussetzungen anerkannt wird, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, den Schutz des Einzelnen bezweckt und der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass der Eintritt des Schadens nachgewiesen ist und dass schließlich zwischen dem der Gemeinschaft zur Last fallenden Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).

251 In einem Rechtsetzungskontext, der durch ein weites Ermessen gekennzeichnet ist, kann die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 53, Randnr. 57 und die zitierte Rechtsprechung).

252 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen keineswegs dargetan, dass die Kommission durch den Erlass der angefochtenen Verordnung die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat. Die Prüfung der Rügen, die zur Begründung der Anträge auf Nichtigerklärung geltend gemacht worden sind, hat nicht einmal ergeben, dass die Kommission bei Erlass der angefochtenen Verordnung in irgendeiner Weise rechtswidrig gehandelt hat.

253 Unter diesen Umständen sind auch die Anträge auf Schadensersatz zurückzuweisen.

254 Nach alledem sind die Klagen insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

255 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, haben sie die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung zu tragen.

256 Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-94/00, T-110/00 und T-159/00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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