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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: T-94/01
Rechtsgebiete: Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank


Vorschriften:

Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 9 Buchst. c
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 17
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 18
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 19
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank Art. 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Januar 2003. - Astrid Hirsch, Emanuele Nicastro und Johannes Priesemann gegen Europäische Zentralbank. - Beamte - Bedienstete der Europäischen Zentralbank - Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen - Ausbildungszulage - Versagung der Ausbildungszulage gegenüber Bediensteten, die nicht die Auslandszulage nach Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen erhalten - Diskriminierungsverbot. - Verbundene Rechtssachen T-94/01, T-152/01 und T-286/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-94/01, T-152/01 und T-286/01

Astrid Hirsch, Bedienstete der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Eppstein-Niederjosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi,

Emanuele Nicastro, Bediensteter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Pflueger, R. Steiner und S. Mittländer,

Johannes Priesemann, Bediensteter der Europäischen Zentralbank, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflueger,

Kläger,

gegen

Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2000, mit der der Klägerin eine Ausbildungszulage zur Deckung des Schulgelds für den Besuch der Internationalen Schule Frankfurt durch ihren Sohn versagt wurde (Rechtssache T-94/01), der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 15. Februar 2001, mit der dem Kläger eine Ausbildungszulage für seine beiden Söhne versagt wurde (Rechtssache T-152/01), und der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 6. Juni 2001, mit der dem Kläger eine Ausbildungszulage für seine Kinder versagt wurde (Rechtssache T-286/01),

erlässtDAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Auf der Grundlage von Artikel 36.1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB) verabschiedete der EZB-Rat die "Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank" (Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen, ABl. L 125 vom 19. Mai 1999, S. 32), die in der Fassung, die zur Zeit der streitigen Vorgänge galt, u. a. vorsahen:

"9.c) Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem bestimmten nationalen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und der Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.

...

17. Gemäß den in den Dienstvorschriften festgelegten Voraussetzungen wird eine Auslandszulage in Höhe von 16 % des Gesamtbetrags des Grundgehalts, der Haushaltszulage und der Kinderzulage gezahlt an:

i) Mitarbeiter, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dessen Gebiet ihr Dienstort liegt, und die dies niemals waren, es sei denn, sie haben üblicherweise in diesem Staat gewohnt oder ihre hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt, und zwar für einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren, der sechs Monate vor ihrem Dienstantritt bei der EZB endet;

ii) Mitarbeiter, die Staatsangehörige des Staates sind oder waren, in dessen Gebiet ihr Dienstort liegt, und die üblicherweise außerhalb des gegenwärtigen Gebietes dieses Staates gewohnt haben, und zwar für eine Gesamtzeit von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Dienstantritts bei der EZB.

Die Zulage beträgt nicht weniger als 437 Euro pro Monat.

18. Gemäß den in den Dienstvorschriften festgelegten Voraussetzungen wird eine Auslandszulage in Höhe von 4 % des Gesamtbetrags des Grundgehalts, der Haushaltszulage und der Kinderzulage gezahlt an Mitarbeiter, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dessen Gebiet ihr Dienstort liegt, und dies niemals waren und die üblicherweise in diesem Staat gewohnt oder ihre hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, und zwar für einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren, der sechs Monate vor ihrem Dienstantritt bei der EZB endet.

...

19. Bis zur Errichtung einer Europäischen Schule im Raum Frankfurt haben Mitarbeiter, die Anspruch auf eine Auslandszulage in Höhe von 16 % haben, für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das ganztägig eine schulische Einrichtung besucht, gemäß den nachfolgenden Bedingungen und im Einklang mit den Dienstvorschriften Anspruch auf eine Ausbildungszulage:

i) für den Besuch einer internationalen Schule im Raum Frankfurt, die als solche durch die EZB gemäß den Dienstvorschriften anerkannt ist, wobei die Zulage dem jeweils größeren der nachfolgenden Beträge entspricht:

- 100 % des Schulgelds oder

- den tatsächlichen Ausbildungskosten, d. h. Schulgeld, Internatskosten und Kosten für die vorgeschriebenen Schulbücher, bis zu einem Hoechstbetrag von 437 Euro monatlich.

Im Fall des Besuches der Vorschule solcher Schulen wird der vorstehende Betrag auf 111 Euro monatlich reduziert;

ii) für den Besuch anderer schulischer Einrichtungen:

- der Anspruch auf die Zulage entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind mit dem Besuch der Grundschule beginnt;

- die Zulage entspricht den tatsächlichen Ausbildungskosten, d. h. Schulgeld, Internatskosten und Kosten für die vorgeschriebenen Schulbücher, bis zu einem Hoechstbetrag von 437 Euro monatlich.

...

42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt."

Sachverhalt

2 Die Kläger sind Bedienstete der EZB mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern im Schulalter. Frau Hirsch hat einen Sohn, der seit dem Schuljahr 2000/01 die Internationale Schule Frankfurt (im Folgenden: ISF) besucht. Herr Nicastro hat zwei Söhne, die nach seinem Wunsch vom Schuljahr 2001/02 an die ISF besuchen sollten. Herr Priesemann hat drei Kinder im Schulalter, die nach seinem Wunsch ebenfalls vom Schuljahr 2001/02 an die ISF besuchen sollten.

3 Die Kläger beantragten am 31. August 2000 (Rechtssache T-94/01), 5. Februar 2001 (Rechtssache T-152/01) und 24. April 2001 (Rechtssache T-286/01) bei der EZB die Gewährung einer Ausbildungszulage.

4 Die EZB lehnte diese Anträge am 25. September 2000 (Rechtssache T-94/01), 15. Februar 2001 (Rechtssache T-152/01) und 6. Juni 2001 (Rechtssache T-286/01) mit der - gleichen - Begründung ab, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage in Höhe von 16 % gemäß Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen (im Folgenden: Auslandszulage in Höhe von 16 %) hätten und deshalb nach Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen auch keine Ausbildungszulage erhalten könnten.

5 In jeder dieser Rechtssachen wurde gegen die ablehnende Entscheidung der EZB ein Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung ("administrative review") beim Generaldirektor für Verwaltung und Personal gestellt, der am 21. Dezember 2000 (Rechtssache T-94/01), 19. April 2001 (Rechtssache T-152/01) und 19. Juli 2001 (Rechtssache T-286/01) abgelehnt wurde, und anschließend Beschwerde beim Präsidenten der EZB eingelegt, die am 20. Februar 2001 (Rechtssache T-94/01), 17. Mai 2001 (Rechtssache T-152/01) und 24. September 2001 (Rechtssache T-286/01) ebenfalls zurückgewiesen wurde.

Verfahren

6 Daraufhin haben die Kläger mit Klageschriften, die am 27. April 2001 (Rechtssache T-94/01), 6. Juli 2001 (Rechtssache T-152/01) und 22. November 2001 (Rechtssache T-286/01) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

7 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung an die EZB schriftliche Fragen zu richten, die diese fristgerecht beantwortet hat.

8 In der Sitzung vom 24. Oktober 2002 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

9 Nachdem die Parteien hierzu in der Sitzung angehört worden sind, sind die drei Rechtssachen nach Ansicht des Gerichts (Dritte Kammer) zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Anträge der Parteien 10 In der Rechtssache T-94/01 beantragt Frau Hirsch,

- die Entscheidung der EZB vom 25. September 2000 und erforderlichenfalls auch die Entscheidungen der EZB vom 21. Dezember 2000 und 20. Februar 2001 aufzuheben;

- die EZB zu verurteilen, das Schulgeld für das Schuljahr 2000/01 in Höhe von 11 370 Euro und das künftige Schulgeld für künftige Schuljahre zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % jährlich jeweils ab 1. September des betreffenden Jahres bis zur ordnungsgemäßen Zahlung sowie die Aufnahmegebühr in Höhe von 5 922 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % jährlich ab 1. September 2001 zu erstatten;

- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 In der Rechtssache T-152/01 beantragt Herr Nicastro,

- die Entscheidung der EZB vom 15. Februar 2001 und erforderlichenfalls auch die Entscheidungen der EZB vom 19. April und 17. Mai 2001 aufzuheben;

- festzustellen, dass er gemäß seinem Antrag vom 5. Februar 2001 Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungszulage zugunsten seiner beiden Söhne hat, insofern die Zurückweisung dieses Antrags nichtig, jedenfalls rechtsunwirksam ist;

- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 In der Rechtssache T-286/01 beantragt Herr Priesemann,

- die Entscheidung der EZB vom 6. Juni 2001 und erforderlichenfalls die Entscheidungen der EZB vom 19. Juli und 24. September 2001 aufzuheben;

- festzustellen, dass er gemäß seinem Antrag vom 24. April 2001 Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungszulage zugunsten seiner Kinder Carolin, Caspar und Lena hat, insofern die Zurückweisung dieses Antrags nichtig, jedenfalls rechtsunwirksam ist;

- der EZB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Die EZB beantragt in allen drei Rechtssachen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen (Rechtssache T-94/01) oder über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden (Rechtssachen T-152/01 und T-286/01).

Zur Zulässigkeit

14 In den Rechtssachen T-152/01 und T-286/01 rügt die EZB die Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung, dass der Kläger Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungszulage hat und dass daher die Ablehnung seines entsprechenden Antrags rechtlich unwirksam ist.

15 Tatsächlich ist nach ständiger Rechtsprechung das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht zuständig, Feststellungen zu treffen oder grundsätzliche Erklärungen abzugeben, da es damit in die Rechte des beklagten Organs eingreifen würde. Wird die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise aufgehoben, so hat das beklagte Organ nach Artikel 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (u. a. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-583/93, P/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-137 und II-433, Randnrn. 17 und 18). Der zweite Klageantrag von Herrn Nicastro und von Herrn Priesemann ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

16 Da außerdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen zwingenden Rechts sind, kann das Gericht sie nach Artikel 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen prüfen. Seine Prüfung ist nicht auf die von den Parteien erhobenen Unzulässigkeitseinreden beschränkt (Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache T-130/89, B./Kommission, Slg. 1990, II-761, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 13, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-173/99, Elkaïm und Mazuel/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-101 und II-433, Randnr. 19). Das Gericht hat daher die Zulässigkeit der verschiedenen in der Klageschrift gestellten Anträge von Amts wegen zu prüfen.

17 In der Rechtssache T-94/01 fordert Frau Hirsch mit ihrem zweiten Antrag, der EZB aufzugeben, ihr das Schulgeld für den Besuch an der ISF durch ihren Sohn für das Schuljahr 2000/01 in Höhe von 11 370 Euro, die Aufnahmegebühr für ihren Sohn an der ISF in Höhe von 5 922 Euro und die künftigen Schulgelder für die künftigen Schuljahre zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten.

18 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine solche Anordnung unzulässig (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, sowie Urteile des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/98, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 150, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache T-192/99, Dunnett u. a./EIB, Slg. ÖD 2001, I-A-65 und II-313, Slg. 2001, II-813, Randnr. 70).

19 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der oben in Randnummer 17 genannte Klageantrag, soweit er sich auf die Erstattung des Schulgelds für die auf das Schuljahr 2000/01 folgenden Schuljahre bezieht, Kosten betrifft, die bei Klageerhebung noch nicht entstanden waren und deshalb auch nicht beziffert worden sind, so dass das Gericht insoweit über den Antrag nicht entscheiden kann. Außerdem ist der Antrag auf Erstattung dieser Kosten erstmals beim Gericht gestellt worden und verstößt damit gegen die Grundsätze, die in der für Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten analog geltenden Rechtsprechung anerkannt sind und wonach die beim Gemeinschaftsrichter gestellten Anträge den gleichen Gegenstand haben müssen wie die im vorprozessualen Verfahren eingereichten (u. a. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-12/94, Daffix/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-453 und II-1197, Randnr. 120).

20 Der zweite Antrag von Frau Hirsch ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

21 Demnach sind die vorliegenden Klagen zulässig, soweit sie auf die Aufhebung der Entscheidungen der EZB vom 25. September 2000 (Rechtssache T-94/01), 15. Februar 2001 (Rechtssache T-152/01) und 6. Juni 2001 (Rechtssache T-286/01) gerichtet sind, mit denen den Klägern die Gewährung einer Ausbildungszulage versagt worden ist (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), wie sie in jeder Rechtssache durch die Entscheidungen der EZB über die Zurückweisung des Antrags auf verwaltungsinterne Überprüfung und der Beschwerde bestätigt worden sind.

Zur Begründetheit

22 In der Rechtssache T-94/01 wird die Klage auf zwei Gründe gestützt. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gerügt. Der zweite Klagegrund beruht auf einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. In der Rechtssache T-152/01 wird ein einziger Klagegrund geltend gemacht, mit dem Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen die Fürsorgepflicht gerügt werden. In der Rechtssache T-286/01 wird als einziger Klagegrund ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht.

23 Nach Ansicht des Gerichts sind zunächst der erste Klagegrund von Frau Hirsch, der einzige Klagegrund von Herrn Nicastro, soweit mit ihm ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird, und der einzige Klagegrund von Herrn Priesemann zusammen zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

24 Die Kläger stützen diese Klagegründe im Wesentlichen auf fünf Argumente.

25 Sie tragen erstens vor, dass Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen die Kinder von Bediensteten der EZB je nachdem, ob ihre Eltern expatriiert seien oder nicht, ungleich behandele. Dieses Unterscheidungsmerkmal sei jedoch nicht sachgerecht. Denn zum einen sei die Ausbildungszulage nicht für den Bediensteten bestimmt, sondern diene der Ausbildung des Kindes. Zum anderen bedeute eine Expatriierung nicht zwangsläufig schulische Eingewöhnungsschwierigkeiten für das Kind. Frau Hirsch führt insoweit den Fall des Kindes eines österreichischen Bediensteten an. Herr Nicastro und Herr Priesemann verweisen auf den Fall eines deutschen Bediensteten, der den Tatbestand des Artikels 17 Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen erfuelle und damit Anspruch auf die Auslandszulage in Höhe von 16 % und folglich auch Anspruch auf die Ausbildungszulage für sein Kind habe, obgleich dessen schulische Eingewöhnungsschwierigkeiten mit der Rückkehr nach Deutschland ein Ende nähmen.

26 Die Kläger fügen hinzu, dass die Auslandszulage die besonderen Aufwendungen und Unannehmlichkeiten kompensieren solle, die mit der ständigen Ausübung der dienstlichen Tätigkeit in einem Land verbunden seien, an das der Bedienstete vor seinem Dienstantritt keine dauerhaften Bindungen gehabt habe. Wie der Umstand belege, dass bei der Festsetzung der Auslandszulage in Höhe von 16 % auch die Kinderzulage nach Artikel 16 der Beschäftigungsbedingungen berücksichtigt werde, würden die Erschwernisse, die sich für das Kind des betreffenden Bediensteten aus der Expatriierung ergäben, bereits durch die Auslandszulage ausgeglichen, so dass die zusätzliche Gewährung einer Ausbildungszulage allein zugunsten expatriierter Bediensteter für diese eine vorteilhaftere Lage schaffe als für die nicht expatriierten Bediensteten. Da bereits die Auslandszulage in schulischer Hinsicht die Gleichheit zwischen expatriierten und nicht expatriierten Kindern wiederherstelle, könne nicht angenommen werden, dass auch die Ausbildungszulage diesem Zweck diene. Wegen dieses unterschiedlichen Zweckes könne der Anspruch auf die Auslandszulage keinen Gesichtspunkt darstellen, der geeignet sei, die sich aus Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen ergebende Ungleichbehandlung objektiv zu rechtfertigen.

27 Im Übrigen sei es nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beamtenstatut) keine Voraussetzung für den Anspruch auf die Erziehungszulage, dass ein Anspruch auf die Auslandszulage bestehe.

28 Zweitens tragen die Kläger vor, dass der Besuch einer internationalen Schule nicht die beste Lösung für eine spätere Rückkehr der Kinder expatriierter Bediensteter in das Bildungssystem ihres Herkunftslandes sei, denn zum einen erteilten die internationalen Schulen den Unterricht hauptsächlich in Englisch und zum anderen nähmen sie auf nationale Besonderheiten keine Rücksicht. Erwägungen, die von diesem Ziel oder dem Bestreben, die kulturelle Identität dieser Kinder zu bewahren, ausgingen, könnten daher die aus Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen folgende Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

29 Drittens machen die Kläger geltend, dass ihnen durch die Weigerung der EZB, ihnen für die Schulausbildung ihrer Kinder an der ISF die Ausbildungszulage zu gewähren, eine Schulwahl versagt bleibe, die eine qualitativ bessere Ausbildung als die staatlichen deutschen Schulen biete und es den Eltern aus Gründen, die mit dem Stundenplan und der Versorgung und Betreuung der Kinder zusammenhingen, besser ermögliche, ihr berufliches und ihr privates Leben miteinander in Einklang zu bringen. Da im Allgemeinen die Versorgung der Kinder hauptsächlich von Frauen übernommen werde, verstoße die sich aus Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen ergebende Ungleichbehandlung außerdem gegen Artikel 141 EG.

30 Frau Hirsch führt aus, dass sie, wenn ihr Sohn eine staatliche deutsche Schule besuchen würde, entweder ihre Arbeitszeit reduzieren und damit eine Verringerung ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müsste oder aber erhebliche, von der EZB nicht übernommene Kosten für die Beaufsichtigung ihres Sohnes zu tragen hätte. Darüber hinaus hätten die Kinder nicht expatriierter Bediensteter vor allem wegen der finanziellen Situation ihrer Eltern nicht zwangsläufig Zugang zu sämtlichen deutschen Schulen.

31 Viertens trägt Frau Hirsch vor, der Umstand, dass der Besuch der künftigen Europäischen Schule in Frankfurt für alle Kinder von EZB-Bediensteten kostenlos sein werde, belege, dass sich diese Kinder objektiv in der gleichen Lage befänden und deshalb auch gleichzubehandeln seien. Herr Priesemann macht geltend, die EZB werde der Europäischen Schule in Frankfurt, um deren Unentgeltlichkeit auszugleichen, Zuwendungen gewähren, die allen EZB-Bediensteten und ihren Kindern zugute kämen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nur die Kinder der auslandszulageberechtigten Bediensteten eine Ausbildungszulage erhalten könnten, während nach der Eröffnung der Europäischen Schule die Zuwendungen der EZB allen Kindern ihrer Bediensteten unterschiedslos zugute kämen.

32 Fünftens verweisen Herr Nicastro in seiner Erwiderung und Herr Priesemann darauf, dass Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Einheit des europäischen öffentlichen Dienstes ausgehe. Dieser Artikel solle bis zur Eröffnung der Europäischen Schule in Frankfurt den Besuch internationaler Schulen fördern, die am ehesten die mit dem einheitlichen System der europäischen Schulen verfolgten Ziele erreichen könnten, nämlich erstens eine schulische Ganztagsbetreuung zu fördern, um den Bediensteten der Gemeinschaftsorgane die Konzentration auf ihre Berufstätigkeit zu erleichtern und ihren Ehegatten ebenfalls eine berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, zweitens in einer Belegschaft von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten einen Geist der Internationalität und Toleranz zu fördern und drittens die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Bedienstete der Gemeinschaftsorgane mit unterhaltsberechtigten Kindern zu anderen Organen wechseln könnten, ohne bei ihren Kindern Umschulungsprobleme befürchten zu müssen.

33 In diesem Zusammenhang würde eine allein am Wortlaut orientierte Auslegung des Artikels 19 der Beschäftigungsbedingungen dessen Normzweck teilweise gefährden, da trotz bestehender Vergleichbarkeit die EZB-Bediensteten ohne Anspruch auf die Auslandszulage in Höhe von 16 % und die, die darauf Anspruch hätten, ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt würden. Hingegen wäre es bei einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stehenden Auslegung des Artikels 19 der Beschäftigungsbedingungen möglich, alle EZB-Bediensteten hinsichtlich der Schulausbildung ihrer Kinder gleichzubehandeln.

34 Die EZB widerspricht zunächst der gegen Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen erhobenen Rechtswidrigkeitseinrede. Dieser Artikel verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sich die beiden Gruppen von Kindern, die er ungleich behandele, objektiv nicht in der gleichen Lage befänden. Denn der Status als expatriierter Bediensteter im Sinne von Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen wirke sich, vor allem in schulischer Hinsicht, auch auf die Lage des Kindes aus. Es sei objektiv schwieriger und teurer, die Schulausbildung eines expatriierten Kindes zu sichern als die eines nicht expatriierten Kindes. Die Schulausbildung eines expatriierten Kindes erfordere den Besuch einer Privat- oder internationalen Schule, an der es in seiner eigenen Sprache unterrichtet und/oder ihm die spätere Fortführung seiner Ausbildung in seinem Heimatstaat oder in dem Staat, in dem es kulturelle Wurzeln habe, ermöglicht werden könne. Für ein expatriiertes Kind sei die Wahl zwischen verschiedenen Schulen daher objektiv begrenzter als für ein nicht expatriiertes Kind, das sich in einer vertrauten schulischen Umgebung befinde und deshalb Zugang zu sämtlichen privaten oder öffentlichen, nationalen oder internationalen Schulen seines Heimatstaats habe.

35 Mit der Ausbildungszulage nach Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen werde der Zweck verfolgt, die durch die Expatriierung bedingten Aufwendungen und Unannehmlichkeiten hinsichtlich der Schulausbildung der Kinder auszugleichen. Die Ausbildungszulage solle hinsichtlich des Zugangs zur Schulausbildung sowie ihrer Kosten objektiv wieder eine Gleichbehandlung der Kinder von expatriierten Bediensteten und von nicht expatriierten Bediensteten herstellen.

36 Zu dem von Frau Hirsch angeführten Beispiel eines österreichischen Kindes, das in Deutschland die Schule besuche, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Kind dadurch, dass es in Deutschland in seiner Muttersprache unterrichtet werde, nicht seinen Status der Expatriierung verliere. Was das von Herrn Nicastro und Herrn Priesemann genannte Beispiel eines deutschen Bediensteten, der die Voraussetzungen des Artikels 17 Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen erfuelle, anbelange, so bedeute für dessen Kinder, die vielleicht niemals eine deutsche Schule besucht hätten, die Rückkehr nach Deutschland trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit unbestreitbar eine Expatriierung.

37 Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass die Erschwernisse, die eine Expatriierung für die Schulausbildung der Kinder mit sich bringe, nicht schon durch die Auslandszulage in Höhe von 16 % aufgefangen würden, denn diese solle allein die Kosten und Nachteile kompensieren, die den Bediensteten infolge der ständigen dienstlichen Tätigkeit in einem Land träfen, an das er vor seinem Dienstantritt keine dauerhaften Bindungen gehabt habe. Entgegen dem Vorbringen der Kläger würden die schulischen Anpassungsschwierigkeiten nicht durch den Teil der Auslandszulage ausgeglichen, der 16 % der Kinderzulage entspreche, denn diese genüge nicht zur Finanzierung des Besuches einer internationalen Schule. Schließlich laufe das Vorbringen der Kläger darauf hinaus, die Erforderlichkeit der Ausbildungszulage zu verneinen, die sie gerade beanspruchten, und führte, wenn man ihm folgte, zu einer Diskriminierung expatriierter Bediensteter mit Kindern gegenüber kinderlosen expatriierten Bediensteten, denn Erstere erhielten dann trotz einer deutlich höheren finanziellen Belastung eine Auslandszulage in gleicher Höhe wie Letztere.

38 Soweit sich die Kläger auf die im Beamtenstatut niedergelegten Anspruchsvoraussetzungen der Erziehungszulage bezögen, sei ihre Argumentation nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der von der EZB in Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen getroffenen normativen Entscheidung in Frage zu stellen. Zum einen beruhe diese auf objektiven Kriterien, und zum anderen könnten alle Kinder der Gemeinschaftsbeamten eine Europäische Schule besuchen, was für die Kinder der EZB-Bediensteten nicht gelte.

39 Auch wenn zweitens das Unterrichtsangebot der internationalen Schulen nicht jedem expatriierten Kind ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit eine Schulausbildung in seiner Muttersprache ermöglichen könne, habe es doch eine internationale Ausrichtung, um die Erschwernisse zu mildern, die sich für das Kind daraus ergäben, dass es die schulische Umgebung seines Herkunftslandes habe verlassen müssen, und um die künftige Reintegration dieser Schüler in das Bildungssystem ihres Herkunftsstaats oder des Staates, in dem sie kulturell verwurzelt seien, zu erleichtern. In der gegenwärtigen Situation seien die internationalen Schulen die beste Alternative zum deutschen Schulsystem.

40 Drittens sei es nicht Zweck der Ausbildungszulage, es den Bediensteten der EZB zu ermöglichen, ihr Berufsleben und ihr privates Leben miteinander in Einklang zu bringen. Das Vorbringen der Kläger zu den jeweiligen Bedingungen, unter denen die Kinder in internationalen Schulen und in deutschen staatlichen Schulen versorgt und betreut werden könnten, sei deshalb für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anspruchsvoraussetzungen der Ausbildungszulage unbeachtlich. Auch die Verweisung auf Artikel 141 EG gehe gänzlich fehl, da es in den vorliegenden Rechtssachen nicht um den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gehe.

41 Soweit Frau Hirsch geltend mache, sie sei faktisch gezwungen, als Schule für ihren Sohn die ISF zu wählen, hänge ihr Vorbringen von Erwägungen und Mutmaßungen rein tatsächlicher Art ab, die auf die Rechtmäßigkeit des in Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen normierten Kriteriums ohne Einfluss seien. Soweit Frau Hirsch finanzielle Erwägungen anführe, ändere ihr Vorbringen nichts daran, dass nicht expatriierte Kinder wie ihr Sohn im Unterschied zu expatriierten Kindern eine der deutschen Schulen besuchen könnten.

42 Viertens erhelle der Sinn und Zweck von Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen daraus, dass das Fehlen einer Europäischen Schule im Raum Frankfurt zu den Anspruchsvoraussetzungen der Ausbildungszulage gehöre. Mit der Eröffnung der Europäischen Schule erhielten alle Kinder von EZB-Bediensteten eine Schulausbildung in ihrer Muttersprache, was ihnen ein anschließendes Studium in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat ermöglichen werde, so dass die Ausbildungszulage ihre Berechtigung verliere. Zwar werde sich dadurch die Lage der Kinder nicht expatriierter Eltern verbessern, da ihnen damit der kostenlose Zugang zur Europäischen Schule eröffnet werde, die ihnen als eine weitere Unterrichtsanstalt zur Verfügung stehen, deutschsprachigen Unterricht anbieten und ein anschließendes Studium in Deutschland ermöglichen werde. Dies ändere aber nichts an der Rechtmäßigkeit ihres gegenwärtigen Status, da dieser auf objektiven Kriterien beruhe.

43 Der mit der Errichtung der Europäischen Schule verfolgte Zweck liege im Angebot eines qualitätvollen und weit gefächerten Unterrichts für alle unterhaltsberechtigten Kinder von EZB-Bediensteten, während mit der Ausbildungszulage ein Ausgleich der Nachteile bezweckt werde, die die Kinder expatriierter Eltern in schulischer Hinsicht erlitten. Diese unterschiedliche Zielsetzung rechtfertige es, dass beide Regelungen unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen hätten. Die von der EZB getroffene Entscheidung, allen Kindern ihrer Bediensteten den kostenlosen Besuch der Europäischen Schule zu ermöglichen, sei auch keineswegs durch das Bestreben motiviert, eine angebliche vorherige Diskriminierung auszuräumen.

44 Fünftens betreffe Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen einen Anspruch auf eine finanzielle Vergünstigung und sei damit der von Herrn Nicastro und Herrn Priesemann vertretenen extensiven Auslegung nicht zugänglich, die im Übrigen dem Wortlaut und Normzweck der Bestimmung widerspreche.

Würdigung durch das Gericht

45 Zwischen den Parteien steht fest, dass die angefochtenen Entscheidungen in den drei Rechtssachen darauf gestützt sind, dass der jeweilige Kläger keinen Anspruch auf die Auslandszulage in Höhe von 16 % hat.

46 Die Kläger bestreiten auch nicht, dass sie nicht die in Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen genannten Voraussetzungen erfuellen und daher nicht die Auslandszulage verlangen können. Frau Hirsch besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat stets in Deutschland gewohnt. Herr Nicastro ist zwar nicht deutscher Staatsangehöriger, hatte aber im Zeitpunkt seines Dienstantritts bei der EZB schon länger als fünf Jahre in Deutschland gewohnt und hat daher nach Artikel 17 Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen keinen Anspruch auf die Auslandszulage in Höhe von 16 %. Herr Priesemann besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und kann, da der Zeitraum von 1992 bis 1996, in dem er nicht in Deutschland wohnte, den in Artikel 17 Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen festgelegten Zehnjahreszeitraum unterschreitet, die Auslandszulage ebenfalls nicht beanspruchen.

47 Die Kläger machen jedoch geltend, die Tatsache, dass ihnen die Ausbildungszulage versagt werde, weil sie die Auslandszulage in Höhe von 16 % nicht beanspruchen könnten, stelle ihnen gegenüber eine rechtswidrige Diskriminierung im Vergleich zu den EZB-Bediensteten dar, die Anspruch auf die Auslandszulage hätten.

48 Dazu ist festzustellen, dass die EZB mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen lediglich dem Wortlaut von Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen entsprochen hat, denn dieser kann entgegen dem Vorbringen von Herrn Nicastro und Herrn Priesemann (vgl. oben, Randnr. 32) nur dahin aufgefasst werden, dass er den Bezug der Ausbildungszulage davon abhängig macht, dass dem betreffenden Bediensteten die Auslandszulage in Höhe von 16 % zusteht.

49 Die Argumentation der Kläger in den drei Rechtssachen ist in Wirklichkeit dahin zu verstehen, dass sie geltend machen, die angefochtenen Entscheidungen verstießen deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen, auf dem diese Entscheidungen beruhten, seinerseits diesem Grundsatz zuwiderlaufe. Dies rechtfertigt in allen drei Rechtssachen die Annahme, dass, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, das Gericht mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Artikel 241 EG befasst ist (in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-536/93, Benzler/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-245 und II-777, Randnr. 31, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache T-171/00, Spruyt/Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-187 und II-855, Randnr. 53), was die EZB im Übrigen, wie sich ihren Schriftsätzen entnehmen lässt, auch so aufgefasst hat.

50 Wie zwischen den Parteien feststeht, hat Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen als Rechtsgrundlage für die angefochtenen Entscheidungen gedient. Er stellt außerdem eine Bestimmung mit allgemeiner Geltung dar, die sich auf die Kläger auswirkt, ohne dass sie auf der Grundlage von Artikel 230 EG ihre Nichtigerklärung erwirken können. Unter diesen Umständen ist die gegen diese Bestimmung gerichtete Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, sowie Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 1993 in den Rechtssachen T-6/92 und T-52/92, Reinarz/Kommission, Slg. 1993, II-1047, Randnr. 56, und Spruyt/Kommission, zitiert oben in Randnr. 49, Randnr. 62). Somit ist die Begründetheit dieser Einrede zu prüfen.

51 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder der Gleichbehandlung, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz darstellt, es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln oder unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 8. Oktober 1986 in der Rechtssache 91/85, Christ-Clemen u. a./Kommission, Slg. 1986, 2853, Randnr. 10, und vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung). In einem der Ermessensausübung unterliegenden Bereich wie dem der vorliegenden Fälle ist dieser Grundsatz verletzt, wenn das Gemeinschaftsorgan eine willkürliche oder im Verhältnis zum verfolgten Zweck offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-164/97, Busacca u. a./Rechnungshof, Slg. ÖD 1998, I-A-565 und II-1699, Randnr. 49).

52 Vorliegend bewirkt Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen eine Ungleichbehandlung zwischen den EZB-Bediensteten, die die Auslandszulage in Höhe von 16 % beziehen, und denjenigen, die diese Zulage nicht beziehen, da Erstere im Gegensatz zu Letzteren Anspruch auf die Ausbildungszulage haben. Folglich ist zu prüfen, ob die jeweilige Lage dieser beiden Gruppen von Bediensteten angesichts des mit der Regelung verfolgten Zweckes eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigt.

53 Insoweit ist festzustellen, dass sich die EZB auf der Grundlage ihrer autonomen Rechtsetzungskompetenz dafür entschieden hat, in Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen Voraussetzungen für die Anwendung einer Regelung der "Ausbildungszulage" aufzustellen. Sie hat niemals behauptet, dass diese Bezugnahme auf eine "Ausbildungszulage" rein zufällig sei und in Wirklichkeit auf eine finanzielle Vergünstigung anderer Art abziele. Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen kann daher nicht als Ausdruck des Willens der EZB ausgelegt werden, durch eine lex specialis von der allgemeinen Systematik der Erziehungszulagen abzuweichen, wie sie in der Rechtsprechung, die zum Personal der Gemeinschaftsorgane ergangen ist und die die EZB nach Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen zu berücksichtigen hat, festgestellt worden ist.

54 Im Sinne der zum Personal der Gemeinschaftsorgane ergangenen Rechtsprechung wird mit der Regelung der Erziehungszulagen bezweckt, jedem Bediensteten die Möglichkeit zu garantieren, für die Erziehung und das Studium seiner Kinder aufzukommen (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in den Rechtssachen 152/81, 158/81, 162/81, 166/81, 170/81, 173/81, 175/81, 177/81 bis 179/81, 182/81 und 186/81, Ferrario u. a./Kommission, Slg. 1983, 2357, Randnr. 10).

55 Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass bis zur Eröffnung der Europäischen Schule in Frankfurt die Erziehung des Kindes eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % erhält, im Allgemeinen höhere Kosten verursacht, die mit dem Besuch einer internationalen Schule in Deutschland oder möglicherweise einer Schule, die Unterricht in der Muttersprache des Kindes erteilt, oder mit der Unterbringung in einem Internat im Herkunftsstaat zusammenhängen, während ein Bediensteter, der keine solche Zulage erhält, dank des Zugangs zum deutschen Schulsystem grundsätzlich in der Lage ist, für die Schulausbildung seines Kindes mit geringeren Kosten oder sogar kostenlos zu sorgen.

56 Dies rechtfertigt es jedoch nicht, dass Bediensteten, die nicht die Auslandszulage in Höhe von 16 % erhalten, der Anspruch auf eine Erziehungszulage entgegen dem mit dieser Regelung verfolgten Zweck versagt wird, selbst wenn sie gegebenenfalls Kosten für die Schulausbildung zu tragen haben.

57 Insoweit ist Folgendes hervorzuheben: Bereits der Umstand, dass die Ausbildungszulage nach Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen ihrer Funktion nach eine Entschädigung und keine Pauschale ist und dieser Funktion entsprechend vom tatsächlichen Bestehen der Ausbildungskosten und - bis zu einer bestimmten Obergrenze - von deren Höhe abhängt, erlaubt es, dem objektiven Unterschied in der allgemeinen Situation der beiden fraglichen Gruppen von Bediensteten Rechnung zu tragen. Im Einklang mit dem Entschädigungsprinzip wird nämlich der EZB-Bedienstete, der für die Schulausbildung seines Kindes mit geringen Kosten oder sogar kostenlos sorgen kann - was nach dem Vorbringen der EZB der Lage der großen Mehrheit der Bediensteten, die nicht die Auslandszulage in Höhe von 16 % beziehen, entspricht -, je nachdem eine Ausbildungszulage in begrenzter Höhe oder gar keine solche Zulage erhalten, während der Bedienstete, der höhere Kosten für die Schulausbildung zu tragen hat - was nach dem Vorbringen der EZB praktisch für alle ihre Bediensteten gilt, die die Auslandszulage in Höhe von 16 % beziehen -, Anspruch auf eine der Höhe dieser Kosten entsprechende Ausbildungszulage haben wird.

58 Die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, die auf der Berechtigung zum Bezug der Auslandszulage in Höhe von 16 % beruht, erweist sich in diesem Zusammenhang als offenkundig unverhältnismäßig gegenüber dem berechtigten Anliegen der EZB, der im Allgemeinen teureren Schulausbildung des Kindes eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % bezieht, im Vergleich zu der des Kindes eines Bediensteten, der die Auslandszulage nicht bezieht, Rechnung zu tragen. Diese Anspruchsvoraussetzung verstößt im Übrigen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie den Anspruch auf die Ausbildungszulage einem Bediensteten, der nicht die Auslandszulage in Höhe von 16 % bezieht, nimmt, der wegen besonderer Zwänge oder aus unbestreitbaren persönlichen Gründen für die Schulausbildung und das Studium seines Kindes Kosten zu tragen hat, die der Höhe nach mit denen vergleichbar sind, mit denen ein Bediensteter, der die fragliche Auslandszulage bezieht, konfrontiert sein kann.

59 Der Umstand, dass den Kindern von Bediensteten, die die Auslandszulage in Höhe von 16 % erhalten, nur ein eingeschränktes Ausbildungsangebot zur Verfügung steht, kann ebenfalls nicht als stichhaltige Rechtfertigung für die aus Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen folgende Ungleichbehandlung angesehen werden.

60 Zwar hat das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % bezieht, in vielen Fällen keine andere Wahl, als seine Schulausbildung an einer von der EZB anerkannten internationalen Schule in einer anderen Umgebung als der seines Herkunftsstaats fortzusetzen, was Anpassungsschwierigkeiten mit sich bringen kann, während das Kind eines Bediensteten, der diese Zulage nicht erhält, grundsätzlich seine Schulausbildung in einer vertrauten Umgebung, die eine Vielzahl von Unterrichtsanstalten aufweist, absolvieren kann.

61 Jedoch wird nach dem Wortlaut von Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen die Auslandszulage in Höhe von 16 % auf der Grundlage "des Gesamtbetrags des Grundgehalts [des Bediensteten], der Haushaltszulage und der Kinderzulage" berechnet. Bei der Berechnung dieser Zulage wird also die familiäre Situation des betreffenden Bediensteten berücksichtigt, so dass anzunehmen ist, dass die Zulage alle Arten von Anpassungsschwierigkeiten, auf die sowohl der Bedienstete selbst als auch seine Familienangehörigen infolge der Übersiedlung nach Deutschland stoßen, und insbesondere auch die der Kinder wegen ihres Schulwechsels erfasst.

62 Diese Beurteilung wird durch folgende Ausführungen von Generalanwalt Jacobs in Nummer 11 seiner Schlussanträge zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1989 in der Rechtssache 201/88 (Atala-Palmerini/Kommission, Slg. 1989, 3109, 3114) bestätigt:

"Die Auslandszulage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII [des Beamtenstatuts] ist eine fortgesetzte monatliche Zahlung und als solche dazu bestimmt, die fortgesetzten Nachteile auszugleichen, die das Leben in einem fremden Land, um für die Gemeinschaften zu arbeiten, mit sich bringt.... [So] führte der Gerichtshof in der Rechtssache 147/79 (Hochstrass/Gerichtshof, Slg. 1980, 3005, 3020) aus, dass die Expatriierungszulage nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs VII die Nachteile ausgleichen solle, denen die Beamten wegen ihres Ausländerstatus unterlägen, und stellte Folgendes fest: "Es lässt sich nicht bestreiten, dass ein Beamter, der die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzt und nicht besessen hat, wegen seines Ausländerstatus einer Reihe von Nachteilen rechtlicher wie auch tatsächlicher Art auf staatsbürgerlichem, familiärem, erzieherischem, kulturellem und politischem Gebiet unterliegen kann, die die Einheimischen nicht kennen." Die gleichen Überlegungen gelten meines Erachtens für die Auslandszulage nach Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII, und es sollte betont werden, dass durch die Zulage die durch das Leben im Ausland entstehenden langfristigen Nachteile ausgeglichen werden sollen."

63 Die in vorstehender Randnummer wiedergegebenen Erwägungen, die nach Artikel 9 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen auch für die Auslandszulage nach Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen gelten, bestätigen, dass die durch die Gewährung einer Auslandszulage abgedeckten Unannehmlichkeiten der Expatriierung nicht nur die dem Beamten oder sonstigen Bediensteten selbst, sondern auch die seinen Familienangehörigen entstehenden umfassen.

64 Indem die EZB gemäß Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen die Kinderzulage in die Berechnungsgrundlage der Auslandszulage in Höhe von 16 % einbezieht, berücksichtigt sie folglich bereits die Anpassungsschwierigkeiten, die sich für das Kind aus der Notwendigkeit ergeben, sich in eine fremde schulische Umgebung einzugliedern und eine beschränkte Auswahl an Unterrichtsanstalten hinzunehmen.

65 Selbst wenn das Vorbringen der EZB zuträfe, dass die Einbeziehung der Kinderzulage in die Berechnungsgrundlage der Auslandszulage in Höhe von 16 % nicht die besonderen Unannehmlichkeiten abdeckt, die das Kind in schulischer Hinsicht hat, so könnte dies doch keine so einschneidende Ungleichbehandlung bei der Ausbildungszulage rechtfertigen, wie sie Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen vorsieht und die dazu führt, dass den Bediensteten, die nicht die fragliche Auslandszulage erhalten, entgegen dem mit der Regelung der Erziehungszulagen verfolgten Zweck jede finanzielle Unterstützung durch die EZB versagt wird, obgleich sie möglicherweise Kosten für die Schulausbildung zu tragen haben.

66 Eine so unterschiedliche Behandlung erscheint umso unverhältnismäßiger, als eine Reihe von Fällen dem Vorbringen der EZB widerspricht, dass sich die Kinder von Bediensteten, die die Auslandszulage in Höhe von 16 % beziehen, hinsichtlich ihrer schulischen Umgebung und der Auswahl an Unterrichtsanstalten in einer ungünstigeren Lage befänden als die Kinder von Bediensteten, die diese Auslandszulage nicht beziehen.

67 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in bestimmten Fällen das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % bezieht, in Deutschland die gleiche schulische Umgebung vorfinden kann, wie sie in seinem Herkunftsstaat bestand. So kann das Kind eines französischen Bediensteten das Französische Gymnasium in Frankfurt besuchen, wodurch es seine Schulausbildung in seiner Muttersprache und in einem vertrauten schulischen Milieu absolvieren oder fortsetzen kann. Trotz einer begrenzten oder möglicherweise sogar inexistenten Auswahl an Schulen befindet sich dieses Kind hinsichtlich der schulischen Bedingungen in einer ebenso bequemen Situation wie das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % nicht bezieht.

68 Sodann kommt es vor, dass das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % bezieht, in seinem Herkunftsstaat bei dem Ehegatten dieses Bediensteten oder bei einem anderen Familienangehörigen bleibt, um dort seine Schulausbildung zu absolvieren oder fortzusetzen. In diesem Fall stellt die Expatriierung des Bediensteten das Kind nicht vor die Notwendigkeit, sich in ein fremdes schulisches Milieu einzufügen, und ist als solche nicht geeignet, die schulischen Auswahlmöglichkeiten des Kindes in seinem Herkunftsstaat zu verringern. Dieses Kind lebt also nicht unter weniger bequemen schulischen Bedingungen als das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % nicht bezieht.

69 Schließlich gibt es etliche Fallkonstellationen, in denen das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % bezieht, in Deutschland über eine Auswahl an Schulen verfügt, die mit der vergleichbar ist, die das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % nicht bezieht, im Allgemeinen hat. Das gilt beispielsweise für das Kind eines Ehepaares, das aus einem oder einer EZB-Bediensteten mit Anspruch auf die Auslandszulage in Höhe von 16 % und einer oder einem deutschen Staatsangehörigen besteht, oder für das Kind, das einen Elternteil hat, der die Voraussetzung des Artikels 17 Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen erfuellt (EZB-Bediensteter, der vor dem Dienstantritt mindestens zehn Jahre im Ausland gewohnt hat), und das, weil es vor seiner Ankunft in Deutschland noch nicht eingeschult war, keine Schwierigkeiten haben wird, sich in das deutsche Schulsystem zu integrieren.

70 Umgekehrt kann das Kind eines Bediensteten, der die Auslandszulage in Höhe von 16 % nicht bezieht, mit einer eingeschränkten Auswahl an Schulen konfrontiert sein. So können verschiedenartige Gründe (geografische Faktoren, Erwägungen persönlicher oder familiärer Art) im konkreten Fall die theoretisch breite schulische Auswahl einschränken, über die das Kind eines deutschen Bediensteten verfügt, der immer in Deutschland gelebt hat. Ebenso kann wegen der in den einzelnen deutschen Ländern bestehenden unterschiedlichen Schulstruktur ein aus einem anderen Land als Hessen stammender deutscher Bediensteter nach seiner Einstellung bei der EZB keine andere Möglichkeit haben, als sein Kind im Land seiner Herkunft in einem Internat unterzubringen. So kann es außerdem dem Kind eines deutschen Bediensteten, der vor seinem Dienstantritt bei der EZB eine kürzere Zeit als die in Artikel 17 Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen genannten zehn Jahre nicht in Deutschland gelebt hat, konkret nicht möglich sein, sich in das deutsche Schulsystem zu integrieren, weil es vor seiner Ankunft in Deutschland in einem nichtdeutschen Schulsystem unterrichtet wurde.

71 Nach alledem ist festzustellen, dass die EZB dadurch, dass sie den Anspruch auf die Ausbildungszulage an die Berechtigung zum Bezug der Auslandszulage in Höhe von 16 % geknüpft hat, eine Anspruchsvoraussetzung festgelegt hat, die im Hinblick auf den mit der Regelung der Erziehungszulagen verfolgten Zweck offenkundig unangemessen ist.

72 Daraus folgt, dass Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen, soweit er den Anspruch auf die Ausbildungszulage Bediensteten vorbehält, die die Auslandszulage in Höhe von 16 % beziehen, und die Bediensteten ausschließt, die diese Auslandszulage nicht beziehen, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt und daher rechtswidrig ist.

73 Die angefochtenen Entscheidungen sind daher aufzuheben, ohne dass das weitere Vorbringen und die übrigen Klagegründe der Kläger geprüft zu werden brauchen. Nach Artikel 233 EG obliegt es der EZB, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, indem sie im Licht der vorstehenden Urteilsgründe die in Artikel 19 der Beschäftigungsbedingungen enthaltene Regelung der Ausbildungszulage an den Grundsatz der Gleichbehandlung anpasst und im Rahmen der so angepassten Regelung die Anträge der Kläger auf Gewährung der Ausbildungszulage für ihr Kind oder ihre Kinder erneut prüft.

Kostenentscheidung:

Kosten

74 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EZB in allen drei Rechtssachen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen der Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-94/01, T-152/01 und T-286/01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. In der Rechtssache T-94/01:

- Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 25. September 2000 wird aufgehoben.

- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

- Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3. In der Rechtssache T-152/01:

- Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 15. Februar 2001 wird aufgehoben.

- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

- Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

4. In der Rechtssache T-286/01:

- Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 6. Juni 2001 wird aufgehoben.

- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

- Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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